W131 2010461-1•BVwG W131 2010461-1
W131 2010461-1Tribunal Administrativo Federal24 de set. de 2014
Beschwerdezurückziehung, Invaliditätspension, Verfahrenseinstellung
W131 2010461-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des Herrn XXXX gegen einen als angefochten bezeichneten Bescheid der belangten Behörde Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, (= PV) vom 01.07.2014, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (= Bf) erhielt 2011 einen ablehnenden unbekämpft gebliebenen Bescheid betreffend Invliditätspension, weil er die 120 Beitragsmonate iSd § 255 Abs 7 ASVG nicht nachweisen konnte.
2014 beantragte der Bf neuerlich eine derartige Pension. Die PV übersandte dem Bf daraufhin eine als Bescheid bezeichnete Unterlage, die der als genehmigend aufscheinende Organwalter, nämlich der XXXX, nicht unterfertigt hat bzw auch nicht elektronisch signiert hat, wonach wegen Rechtskraft zurückzuweisen wäre.
Am 23.09.2014 fand nach Beschwerdeerhebung vor dem Bundesverwaltungsgericht (= BVwG) eine Verhandlung im Beisein des durch Arbeiterkammermitarbeiter (-innen) vertretenen Bf und eines Mitarbeiters der PV (= MA PV) statt, die sich wie hier interessierend und nachstehend ersichtlich gestaltete:
Erörtert wird die Frage der Zustellung eines gültigen Bescheides, da dem BVwG eine Bescheidausfertigung vorgelegt wurde, die weder unterschrieben noch elektronisch signiert ist.
[MA PV]: Der bei uns erliegende Bescheid wurde vom Sachbearbeiter und vom Prüfer auf der ersten Seite genehmigt.
Unterschrieben haben: Herr XXXX als Sachbearbeiter, Herr XXXX als Prüfer.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage sichert der [MA PV] die Zustellung eines rechtsgültig genehmigten neuen Bescheides zu. Er stimmt zu, dass Herr XXXX den angefochtenen "Bescheid" nicht unterschrieben bzw. elektronisch signiert hätte.
VR verweist auf Hengstschläger/Leeb, AVG, 2.Ausgabe, § 18 AVG, Rzz
12f.
Da sohin unstrittig ist, dass bislang kein gültiger Bescheid, insbesondere keiner mit Datum 01.07.2014 ergangen ist, und ein solcher erst ergehen wird, zieht der Bf nach Rücksprache mit seiner [Rechtsvertreterin] die Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde ist unstrittig zurückgezogen worden.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 414 ASVG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor, wobei das BVwG für Beschwerdeverfahren wider verfahrensrechtliche Bescheide auch dann zuständig ist, wenn diese verfahrensrechtlichen Bescheide iZm Leistungssachen ergehen, siehe dazu zB BVwG 02.07.2014, W131 2005165-1/5E mwN.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die [...] verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Nach Beschwerdezurückziehung war gegenständlich zur gerichtlichen Klarstellung der Verfahrenssituation mit beschlussförmiger Anordnung gemäß § 31 Abs 1 VwGVG einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Möglichkeit von Zurückziehungen von Rechtsbehelfen gemäß § 13 Abs 7 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; siehe dazu zB VwGH 25.7.2013, 2013/07/0099, uva. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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