BVwG L513 2007590-1

L513 2007590-1Tribunal Administrativo Federal24 de set. de 2014

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betriebliche Tätigkeit, Betriebsnachfolge, Einkommenssteuerbescheid,<br/>Gewerblichkeit, Pflichtversicherung

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BVwG L513 2007590-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L513.2007590.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M über die Beschwerde der Frau XXXX, vertreten durch RÄ HOCHLEITNER, 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle OÖ, vom 28.01.2014, Zl. 41 mag.basziszta-jv, zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und festgestellt, dass Frau XXXX vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 nicht in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert ist.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Oberösterreich (in der Folge: SVA), vom 28.01.2014 wurde festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG in der Pflichtversicherung (Pensions- und Krankenversicherung) unterlegen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bis 31.05.2009 aufgrund ihrer bis dahin aufrechten Gewerbeberechtigung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unterlegen wäre. Seit 1.6.2009 würde sie eine vorzeitige Alterspension von der SVA beziehen.

Am 12.3.3013 seien der SVA die Daten des Einkommenssteuerbescheides 2011 übermittelt worden, welcher Einkünfte aus Gewerbebetreib in der Höhe von € 5.800,46 enthalte. Laut Auskunft der BF würden die Einkünfte aus der Vermietung bzw. Verpachtung ihres Betriebes an ihre Tochter stammen. Weiters hätte die BF in Beantwortung eines durch die SVA übermittelten Fragenkataloges erklärt, dass sie als Verpächterin gemeinsam mit der Pächterin für den verpachteten Betrieb mit Kunden und Lieferanten verhandeln würde. Darüber hinaus hätte sie angegeben, dass sie hinsichtlich der dem verpachteten Betrieb zughörigen Bankverbindungen Entscheidungen treffen könne und weiterhin Zustimmungs- und Entscheidungsbefugnisse habe.

Mit schriftlicher Stellungnahme vom 14.10.2013 teilte die Vertretung der BF der SVA mit, dass sie keine gewerbliche Tätigkeit ausüben würde und die im Einkommensteuerbescheid 2011 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit erzielt worden wären. Die ausschließlich aus der Betriebsverpachtung erzielten Einkünfte wären steuerlich nur deswegen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert worden, da im Hinblick auf die kurzfristige Betriebsverpachtung keine Betriebsaufgabe erklärt wurde.

Gemäß § 6 Abs 8 des Pachtvertrages wäre die BF verpflichtet, alles ihr mögliche beizutragen, dass die Stammkunden bestmöglich betreut und dem Betrieb erhalten blieben. Dazu wird ausgeführt, dass die BF mit Lieferanten nichts zu verhandeln hätte, da die Pächterin alle Vereinbarungen 1:1 übernommen habe. Die BF wirke bei Neuverhandlungen nicht mit. Entgegen der ursprünglichen Angabe würde die BF auch keine Entscheidungen hinsichtlich Bankverbindungen der Pächterin treffen, da die Pächterin ein eigenes Bankkonto habe. Hinsichtlich Zustimmungs- und Entscheidungsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Gebrauch des verpachteten Betriebes wäre von der BF dies deshalb bejaht worden, da sie als Verpächterin für die Instandhaltung für Einrichtung und Räumlichkeit aufzukommen habe. Diese Stellung würde sich als Hauseigentümerin und Verpächterin ergeben. Die BF hätte keine Geschäftsführungsbefugnisse und kann keine Entscheidungen hinsichtlich Firmenausübung treffen. Die Pächterin besitze eine eigene Gewerbeberechtigung. Die BF wäre in der Firma nicht mittätig, die Buchhaltung würde von einem Steuerberater geführt.

2. Die Beschwerdeführerin brachte durch ihre Vertretung mit Schreiben vom 3.3.3014 Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein. Die BF begründete diese im Wesentlichen damit, dass keine wie immer geartete betriebliche Tätigkeit im besagten Zeitraum ausgeübt worden wäre, sodass auch keine Pflichtversicherung bestehen könne. Sie hätte ihr Einzelunternehmen mit Unternehmenspachtvertrag vom 31.5.2009 an ihre Tochter verpachtet. Seit 1.6.2009 beziehe die BF vorzeitige Alterspension. Mit 1.6.2009 hätte sie alle ihre Gewerbeberechtigungen ruhend gestellt. Die Gewerbeberechtigung der BF wäre dann mit Juli 2010 geendet. Daraus wäre bereits ersichtlich, dass die BF ihre aktive Tätigkeit bereits mit Anfang Juni 2009 beendet hätte. Die nunmehr von der bescheiderlassenden Behörde herangezogene Vertragsbestimmung des § 6 Z 6 lasse deshalb nicht den Schluss zu, dass die BF auch tatsächlich einer weiteren betrieblichen Tätigkeit nachgegangen wäre. Zu den im Fragebogen angeführten Angaben wird auf die bereits erfolgte Stellungnahme vom 13.8.2013 bzw. 14.10.2013 verwiesen. Die BF erhalte naturgemäß einen Pachtzins aus der gegenständlichen Unternehmensverpachtung, gehe jedoch selbst keiner betrieblichen Tätigkeit im Unternehmen nach.

Im Dienstleistungssektor, in dem die BF und die Pächterin tätig war bzw. ist, ist die Kundenbindung essentiell und deshalb habe man eine "Unterstützungsverpflichtung" als eine Art Absichtserklärung in den Pachtvertrag aufgenommen, um der Pächterin den bestehenden Kundenstock zu erhalten. Die BF stehe der Tochter als Pächterin natürlich beratend zur Seite, bekomme jedoch kein Entgelt oder sonstige Leistungen. Aufgrund der Fortführung im Familienkreis sei es der BF ein großes Anliegen, ihre Tochter bestmöglich in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen zu unterstützen. Würde man jede Gefälligkeit bzw. Unterstützungshandlung der BF an ihre Tochter einer betrieblichen Tätigkeit zuordnen, wäre jede familiäre Fortführung eines Familienbetriebes gefährdet. Schon aufgrund des örtlichen Nahebereiches zum verpachteten Betrieb (Wohnung der BF und Betrieb am gleichen Standort) ergebe sich zwangsläufig, dass die BF im Betrieb der Tochter vorbeischaue und deshalb mit Kunden zusammentreffe.

Es wird der Antrag gestellt, das Gericht möge den angefochtenen Bescheid beheben, abändern und feststellen, dass die BF keiner Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlieben würde.

3. Mit Beschwerdevorlage vom 30.4.2014 wurde von der SVA erklärt, dass die Verpflichtung, im verpachteten Betrieb weiterhin mittätig zu sein, explizit aus dem Pachtvertrag vom 31.5.2009 hervorgehe. Es handle sich dabei um eine vertragliche Tätigkeit, die im Streitfall von der Pächterin eingefordert werden könne. Wenn die BF auf die Fortführung im Familienbetrieb verweise und es ihr ein Anliegen wäre, die Tochter in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen zu unterstützen, wäre es gerade aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, dass gerade eine familiäre Unterstützung als vertragliche Verpflichtung aufgenommen werde. Weiters wird auf ein Erkenntnis des VwGH vom 16.2.2011 verwiesen, wonach auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten eine aktive Tätigkeit im Betrieb vorliegen könne. Werden einem Kommanditisten entsprechende (Geschäftsführungs)-Befugnisse eingeräumt oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung im Unternehmen zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am operativen Geschäft beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:

1.1. Die Beschwerdeführerin unterlag bis 31.05.2009 aufgrund ihrer bis dahin aufrechten Gewerbeberechtigungen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gem. § 2 Abs 1 Z 1 GSVG. Mit Unternehmenspachtvertrag vom 31.05.2009 hat die BF ihren Betrieb an ihre Tochter verpachtet.

1.2. Der Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin iHv 5.800,46. Diese Einkünfte wurden aufgrund der Verpachtung des Betriebes der Beschwerdeführerin erzielt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen basieren auf den vorgelegten Akten der SVA, der belangten Behörde und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG iVm § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte iSd §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, nach dem GSVG in der Krankenversicherung (und in der Pensionsversicherung) pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.

3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerde inhaltlich nur gegen die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung richtet.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Verpachtung des Gewerbebetriebes durch die BF, welche zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb führte, eine betriebliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG darstellt und die Beschwerdeführerin daher der Pflichtversicherung unterliege.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013 zu Zl. 2011/08/0351 dazu wie folgt ausgeführt:

"Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, Zl. 2011/08/0122, mwN).

Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist, dass im zu beurteilenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit (noch) vorliegt, und damit auch, dass eine betriebliche Tätigkeit überhaupt aufgenommen wurde.

Die Annahme einer Betriebsunterbrechung (d.h. einer zeitlich befristeten Beendigung der betrieblichen Tätigkeit aus besonderen Gründen) setzt nicht voraus, dass der Betriebsinhaber und Versicherte eine Berufsbefugnis besitzt, die ruhend gestellt werden kann. Nichts anderes kann für den Fall gelten, dass ein Betrieb verpachtet wurde. Wird ein Betrieb verpachtet und damit die betriebliche Tätigkeit (zeitlich befristet) beendet (und liegt - ungeachtet der erfolgten Verpachtung - keine sonstige betriebliche Tätigkeit vor), so wird die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterbrochen oder beginnt von vornherein nicht (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 10. April 2013, mwN).

..

Im vorliegenden Verfahren ist daher entscheidend, ob die BF während des strittigen Zeitraumes weiterhin diese zur Versicherungspflicht führende betriebliche Tätigkeit ausgeübt hat. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gründet seine nunmehrige Entscheidung einer betrieblichen Tätigkeit u.a. darauf, dass die BF als Verpächterin ihres Gewerbebetriebes an ihre Tochter gemeinsam mit dieser für den verpachteten Betrieb mit Kunden und Lieferanten verhandeln würde. Darüber hinaus hätte die BF angegeben, dass sie hinsichtlich der dem verpachteten Betrieb zughörigen Bankverbindungen Entscheidungen treffen könne und weiterhin Zustimmungs- und Entscheidungsbefugnisse habe. Dies würde sowohl aus dem Pachtvertrag als auch dem der BF zur Beantwortung übermittelten Fragekataloges hervorgehen.

Dazu ist vom erkennenden Richter festzustellen, dass dem der BF übermittelten und am 24.6.2013 beantworteten Fragenkatalog der SVA nicht zweifelsfrei entnommen werden kann, dass die von der Behörde im vorliegenden Bescheid dargestellten Ausführungen tatsächlich in diesem Sinne von der BF gemeint waren. So wurde unter Punkt 5 des Kataloges abgefragt, "wer verhandelt für den verpachteten Betrieb mit Kunden und Lieferanten", wobei die BF erklärte, dass die Verpächterin und die Pächterin verhandeln würden. Wie von der Vertretung der BF im Schreiben vom 14.10.2013 mitgeteilt wurde, würde die BF keine erforderlichen Neuverhandlungen vornehmen, da die Pächterin sowieso alle Vereinbarungen 1:1 übernommen hätte. Der Beantwortung der Frage durch die BF kann somit unterstellt werden, dass sie dies so gesehen hätte, dass die Verhandlungen iZm dem Betrieb von ihr und wohl auch schon durch ihre Tochter geführt worden wären, wobei dies in der Vergangenheit gelegen wäre. Gerade bei Familienunternehmen sind die Angehörigen schon längere Zeit, bevor sie das Unternehmen selbständig leiten, operativ eingebunden. Somit wäre auch erklärbar, dass die Tochter bereits bei Betriebsführung durch die BF "mitgeredet" hätte. Auch wenn die Fragestellung der SVA in der Gegenwart gestellt war, ist nicht auszuschließen, dass die BF ihr dem genannten Sinn unterstellte. Aber auch die Frage 8 hinsichtlich Bankverbindung ist nicht eindeutig ein Indiz dafür, dass die BF weiterhin im Betrieb tätig wäre. So kann dies auch derart gesehen werden, dass die BF in der Beantwortung vermeinte, dass sie (tägliche) Bankgeschäfte für den Betrieb ihrer Tochter - wie Einzahlungen etc - vornehmen könne, wie sie in jedem (privaten) Haushalt auch vorgenommen werden.

Zu der Vertragsbestimmung und der daraus abgeleiteten vertraglichen Verpflichtung im § 6 Z 6 des Pachtvertrages vom 31.5.2009 ist festzustellen, dass diese Bestimmung aus ho. Sichtweise eine abschließende generelle Klausel darstellt, die üblicherweise in jedem derartigen Vertrag aufgenommen wird. Diese von der Behörde angenommene "betriebliche Verpflichtung" kann auch derart ausgelegt werden, dass die Verpächterin der Pächterin keine der bisherigen Stammkunden durch negative Aussagen über die neue Betriebsinhaberin "vergrämt" bzw. das - neue - Unternehmen in der Öffentlichkeit positiv darstellt. Der Beitrag, die Pächterin in der Betriebsführung zu beraten, ist gerade in einem Familienbetrieb anderweitig darzustellen, kann diesem Punkt auch unterstellt werden, dass die Mutter-Tochter Beziehung eine solche "Beratung" ausschließlich aus familienrechtlicher Sichtweise zu sehen ist. Es ist aber auch der BF dahingehend nachzukommen, dass es aufgrund der örtlichen Lage des Betriebes und ihrer Wohnung gerade unausbleiblich ist, dass sie in Kontakt mit ihren ehemaligen Kunden kommt und sich bei diesen über die Zufriedenheit der Dienstleistung erkundigt. Davon jedoch eine betriebliche Mitarbeit abzuleiten, kann nicht nachvollzogen werden.

Wenn im bezughabenden Bescheid auf Einkommensteuererklärung 2011 der BF hingewiesen wird, wonach ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid ein konstitutives Merkmal zu § 2 Abs 1 Z 4 GSVG darstelle, ist festzustellen, dass die Verpachtung eines Betriebes - ohne weiterer Mitarbeit - eine vermögensverwaltende Tätigkeit darstellt und keine betriebliche Tätigkeit begründen kann. Einkünfte aus Verpachtung lösen daher nur dann die Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG aus, wenn diese betriebliche Tätigkeit - im vorliegenden Fall also eine weitere selbständige Erwerbstätigkeit der BF - im betreffenden Kalenderjahr noch weiter ausgeübt wird.

3.2.3. Aus diesen Ausführungen geht eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum trotz ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche aus der Verpachtung erzielt wurden, keine betriebliche Tätigkeit ausgeübt hat, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen war, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterlegen ist.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt war ausreichend geklärt und auch aus der Beschwerde ergab sich keine Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weshalb eine Verhandlung nicht erforderlich war.

3.2.5. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 74 AVG zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehl- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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