BVwG I408 1431699-3

I408 1431699-3Tribunal Administrativo Federal24 de set. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache

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BVwG I408 1431699-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I408.1431699.3.00

Spruch

I408 1431699-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. 12. 2013, Zl. 13 16.966 EAST Ost, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein ägyptischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens, reiste am 05.10.1997 legal in Österreich ein.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.05.2001, 5 E Vr 110/2001 Hv 239/2001, wurde der BF wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von € 9.000,-- (90 Tagesätze zu je € 100,--) verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 13.01.2004, 12 Hv 40/2003f, wurde der BF wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von € 2.100,-- (300 Tagessätze zu je € 7,--) verurteilt

Mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 21.04.2004, 5 5 U 132/2004F, wurde der BF wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von € 600,-- (120 Tagessätze zu je € 5,--) verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 19.10.2006, 8 Hv 101/2005z, wurde der BF wegen §§ 28 Abs. 2 (4. Fall), 28 Abs 4/2, 28 Abs. 4/3, 27 Abs.1 (1.2.6. Fall) SMS zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 20.09.2007, Zl. 1-1015917/FR/08 wurde aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen über den BF ein Aufenthaltsverbot verhängt.

4. Am 27.06.2012 stellte der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz mit der Begründung, er habe Ägypten 1997 verlassen, weil er von Muslimen verfolgt wurde. Er hatte mit den Muslimbrüdern in seiner Stadt Probleme, weil er mit einem Mitglied namens XXXX, der wie er Händler und Verkäufer war, einen Streit hatte, weil er die Waren billiger verkaufte. Danach hatte er mit der ganzen Gruppe der Muslimbrüder Probleme. Einen Asylantrag habe er erst jetzt gestellt, weil er von der Fremdenpolizei einen Bescheid erhalten habe, dass er bis zu 29. Mai 2012 Österreich zu verlassen habe.

5. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.08.2012 gab der BF zusammengefasst an, dass er 1997 nach Österreich zu Erwerbszwecken gekommen sei und dafür auch eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung hatte. Aus diesem Grund habe er damals auch keinen Asylantrag gestellt. In Ägypten erwarte ihn der Tod durch die radikalen Muslimbrüder. Nicht nur ihm drohe der Tod, sondern auch allen orthodoxen Christen. Auf die Frage, ob er als Person in besonderer Form bedroht sei, führte er nur an, dass alle Christen in Ägypten verfolgt werden. Nach Vorhalt der aktuellen Länderfeststellungen zu Ägypten gab er an, dass diese nicht stimmen. Die Lage habe sich zwar geändert, werde aber schlechter. Jetzt kommen die Muslimbrüder an die Macht und alle Christen versuchen das Land zu verlassen. In Österreich sei er seit 2007 geschieden und habe seither weder zu seiner Ehegattin noch zu seinen beiden Kindern Kontakt.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. September 2012, GZ 12 07.832-BAG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl.I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 der Antrag bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Es wurde den Fluchtgründen des BF kein Glauben geschenkt und festgestellt, dass er Ägypten aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.01.2013, Zl. 12 07.832-BAG wurde die Beschwerde des BF als verspätet zurückgewiesen und der Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs damit in Rechtskraft.

7. Am 18. 11 2013 stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei führte er an, dass er eine Bestätigung von einem Rechtsanwalt habe, die beweist, dass "er als christlich orthodox von radikalen Moslems verfolgt werde", dass "sich in Ägypten die Lage gegen die Christen sehr verschlechtert habe", und dass er "wegen seine Asylantrages in Ägypten ins Gefängnis kommen werde" (AS 13).

8. In der darauf erfolgten niederschriftlichen Einvernahme am 22. November 2013 gab der BF nach Befragung zu seiner Person einvernommen an:

F: Sie haben am 27.06.2011 einen Antrag auf Internationalen Schutz gestellt der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag?

A: Weil ich nicht nach Ägypten fahren kann. Ich habe auch eine Bestätigung hier. Ich bin seit 1997 in Österreich und war seither nicht eine Stunde in Ägypten. Auch meine beiden Kinder leben hier bei meiner Ex-Frau.

F: Haben sich seit ihrem Aufenthalt in Österreich neue Fluchtgründe ergeben, oder haben sich ihre Fluchtgründe seit ihrem Verfahren aus dem Jahre 2012 geändert?

A: Die Lage in Ägypten hat sich seither sehr verschlechtert. Die Lage für christlich/orthodoxe Menschen hat sich sehr verschlechtert. Ich bin koptischer Christ. Ich habe eine Bestätigung, dass ich von den Muslimen in Ägypten verfolgt werde.

F: Was haben Sie im ersten Verfahren angegeben?

A: Ich habe schon im Vorverfahren angegeben, dass ich als orthodoxer Christ in Ägypten verfolgt werde. Außerdem habe ich auch damals schon diese Bestätigungen eines Rechtsanwaltes in Ägypten vorgelegt. Außerdem habe ich gesagt, dass meine Familie in Österreich lebt. Ich habe hier meine beiden Kinder und meine beiden Brüder.

F: Haben Sie im ersten Verfahren diese Bestätigung auch schon vorgelegt?

A: Ja

F: Habe Sie in Ägypten noch Verwandte?

A: In Ägypten habe ich nur meine Mutter. Sie ist schon 85 Jahre alt und meine Schwester.

Belehrung: Das ist ihr zweites Asylverfahren. Ihr erstes Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der AW wurde dahingehend manuduziert, dass entsprechend der österreichischen Gesetzeslage niemals in einer Angelegenheit zweimal entschieden wird.

F: Worin sehen Sie eine Veränderung ihrer Lage im Hinblick auf das Vorverfahren?

A: Die Gründe sind die gleichen, aber die Lage in Ägypten hat sich speziell in den 3 Monaten sehr verschlechtert. Die Christen fliehen aus Ägypten. Sie sind unter Druck von den Muslimen. Auf mich persönlich wartet der Tod in Ägypten.

F: Was befürchten Sie im Fall der Rückkehr in ihr Heimatland?

A: Ich würde getötet werden.

F: Hat sich an ihrem persönlichen und familiären Verhältnissen seit Abschluss des Vorverfahrensetwas geändert?

A: Nein, das ist das gleiche.

Anmerkung: Sie erhalten die aktuellen Länderberichte zu Ägypten.

Sie werden aufgefordert Bemühungen dahingehend anzustellen für das weitere Verfahren jedenfalls identitätsbezeugende Dokumente, aber auch Bescheinigungsmittel bzw. Beweise für das Fluchtvorbringen beizuschaffen.

Mir wird nun zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist meinen Asylantrag in entschiedener Sache zurückzuweisen.

F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen?

A: Ich bekomme einen weiteren Beweis von meiner Kirche in Wien. Ich habe eine Bestätigung, dass ich in Ägypten von Muslimen verfolgt werde und, dass der Tod in Ägypten auf mich wartet.

Im Zuge dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Befragung die Möglichkeit habe, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Am 29. November 2013 gab er in einer weiteren Einvernahme nach Vorlage eines Schreibens der koptisch-orthodoxen Kirche in Österreich vom 26.11.2013, wonach die Situation am Heimatort des BF aufgrund der islamischen Diskriminierung der Extremisten sehr kritisch und als gefährlich eingeschätzt werde, noch ergänzend an:

[.................]

Vorhalt: Sie haben am 22.11.2013 eine Verfahrensordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Sie über die beabsichtigte Vorgangsweise des Bundesasylamtes in Kenntnis gesetzt wurden. Es wurde Ihnen mittgeteilt, dass seitens des Bundesasylamtes die Absicht besteht, ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Sie haben nun die Gelegenheit dazu noch einmal Stellung zu beziehen.

A: Die Lage in Ägypten hat sich seit der Regierung der Muslimbrüder verschlechtert. Viele Christen sind gezwungen worden aus dem Land zu fliehen. Viele Häuser von Christen und Kirchen wurden niedergebrannt. Viele Leute haben deswegen keine Arbeit bekommen, weil sie Christen sind. Seit drei Monaten, nachdem die Moslembrüder entmachtet wurden, wird viel verdeckt gegen Christen gearbeitet.

F: Was passiert im Geheimen?

A: Vor einem Jahr wusste man, wer zu den Muslimbrüdern gehörte. Jetzt weiß man das nicht mehr. Die Muslimbrüder sind gegen das Christentum. Auf mich wartet der Tod in Ägypten.

F: Es gibt viele koptische Christen in Ägypten. Warum glauben sie, dass Sie persönlich in Ägypten verfolgt werden?

A: Weil ich dort dieses Problem habe. Ich war von 1995 bis 1997 im Libanon und habe dort Schmuck für Frauen eingekauft und nach Ägypten mitgenommen. Ich habe diese Waren in Ägypten dann frei verkauft. Das hat einem muslimischen Großhändler nicht gepasst und er hat dann einen Schläger zu mir geschickt, der mich auch am Kopf verletzt hat, sodass ich genäht werden musste. Ich habe eine Anzeige gemacht die ich wegen des Druckes von diesem Händler und seiner Leute wieder zurückziehen musste. Als das mein Bruder, der seit 1990 hier in Österreich lebte, erfahren hat, hat er sich sofort um ein Visum für mich gekümmert und seit 1997 lebe ich jetzt in Graz.

F: Glauben sie, dass Sie wegen diese Problems immer noch Probleme hätten?

A: Ja diese Leute warten noch immer auf mich.

F: Haben sie auch diese Umstände im ersten Verfahren angegeben?

A: Ja. Dieser Händler gehört zu den Muslimbrüdern.

Vorhalt: Ihr erstes Asylverfahren wurde am 29.09.2012 in 1. Instanz rechtskräftig abgeschlossen. Laut ihren Angaben hat sich nun an der Lage in Ägypten seit Abschluss des letzten Verfahrens etwas geändert. Was genau hat sich nun in Ägypten für koptische Christen geändert?

A: In den letzten 3 Monaten hat sich alles noch mehr verschlimmert. Diese Leute arbeiten jetzt geheim und zwingen die Christen ihre Häuser abzugeben und das Land zu verlassen. Als Beispiel möchte ich anführen, dass es heute in der Nacht in Dermawas einen Vorfall gab. Ein christlicher Mann ist Tot mit einer muslimischen Frau zusammen. Weil das einem Bekannten der Frau nicht gepasst hat, wurden die Christen von den Muslimen attackiert und es gab dabei 35 Tote und 3 Häuser wurden abgebrannt. 10 Familien mussten fliehen. Und das alles nur in einer Nacht.

F: Woher wissen sie das?

A: Ich habe das heute in der Nacht im Fernsehen gesehen, auf einem ägyptischen Sender.

F: Was wollen sie dazu angeben?

A: Die Gründe warum ich nicht mehr nach Ägypten zurück kann, habe ich schon gesagt. Es gibt auch genug andere Gründe, warum ich hier bleiben sollte. Seit 1997 bin ich hier und war seither nicht mehr in Ägypten. Meine beiden Kinder leben hier und ich will sie wiedersehen. Ich versuche das seit meiner Entlassung im Jahr 2011. Ich will auch für meine Kinder die Alimente zahlen und ich kann nicht arbeiten ohne einen Aufenthaltstitel. Ich bin Buchhalter. Ich darf als Christ in Ägypten auch nicht arbeiten, weil Muslime bevorzugt werden. Ich habe einen großen Fehler gemacht, den schlimmsten Fehler meines Lebens, weil ich verurteilt wurde. Ich will nun etwas Gutes für meine Kinder und auch für mich tun und auch arbeiten um etwas Gutes für den Staat Österreich zu tun.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2013, GZ 13 16.966-East Ost, zugestellt am 11.12.2013, wurde dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Unter Berücksichtig aller bekannten Umstände, insbesondere auch aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen, sind keine neuen Umstände entstanden, welche einer Ausweisung der Person des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Ägypten entgegenstehen.

10. In seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 12.12.2013 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht von einer entschiedenen Sache ausgegangen wäre. Aufgrund der derzeitigen politischen Situation hätte sich die Situation in seinem Heimatland maßgeblich geändert und die Lage der koptischen Minderheit sich zunehmend verschlechtert. Die verfügte Ausweisung aus dem Bundegebiet nach Ägypten bekämpfte der BF mit dem Vorbringen, dass diese für ihn eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Er begründete dies mit seinem langjährigen Aufenthalt in Österreich, seinen familiären Bande in Österreich, der Schutzwürdigkeit seines Privatlebens, dem Grad seiner Integration und der fehlenden Bindung zu seinem Heimatstaat. Bezüglich seiner strafgerichtlichen Vorstrafen wies er darauf hin, dass er aus finanzieller Not straffällig geworden wäre und er die Zeit im Gefängnis genutzt hätte, einen Lehrabschluss zu machen und Antiaggressionstherapien zu besuchen.

11. Diese Beschwerde wurde am 29.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

II.2.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

II.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des BF vom 27.06.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs nach der Zurückweisung der Beschwerde des BF mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.01.2013, Zl B2 431.699-1/2013/3E, in Rechtskraft.

II.3.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der maßgebliche Sachverhalt in einer gem. § 68 AVG relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:

Im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensgang wurde der Asylantrag des BF mit der Begründung abgewiesen, dass den Fluchtgründen des BF (Verfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit zu den koptischen Christen sowie eines persönlichen Streites mit einem Mitglied der Moslembrüder 1997) keine Glaubwürdigkeit zukommt und er Ägypten aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Im gegenständlichen Verfahren wiederholte der BF zur Begründung seines Folgeantrages sein Vorbringen aus dem Erstverfahren ("Die Gründe sind die gleichen, aber die Lage hat sich speziell in den 3 Monaten sehr verschlechtert. Die Christen fliehen aus Ägypten. Sie sind unter Druck von den Muslimen. Auf mich persönlich wartet der Tod in Ägypten").

Damit stützt sich der BF jedoch auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte und vom Bundesasylamt im Bescheid vom 13.09.2012, Zl. 12 07.832-BAG, als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtete Angaben, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Wird - wie im hier vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.200, 99/01/0321).

Unabhängig davon muss - Entsprechend der Judikatur des VwGH - zudem die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Im gegenständlichen Fall ist das ergänzende Vorbringen des BF, die Lage der Christen habe sich in Ägypten weiter verschlechtert und er werde in Ägypten wegen seines Asylantrages ins Gefängnis kommen, als reine Schutzbehauptung zu werten, die in den Länderfeststellungen zu Ägypten keine Deckung findet. Aus dem, dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergibt sich keine geänderte Sachlage, die auf eine flächendeckende Verfolgung von Christen in Ägypten schließen lässt. Gleiches gilt, und zwar unabhängig vom dem im § 20 BFA-VG festgelegten Neuerungsverbot für die nunmehr angeführte Befürchtung, dem BF drohe wegen seines Asylantrages in Ägypten das Gefängnis.

Auch die in der Beschwerde angeführten Vorfälle vom November 2013 zeigen diesbezüglich kein anderes Bild. Es handelt sich dabei um isoliert zu betrachtende Übergriffe, aus denen sich nicht eine bürgerkriegsähnliche Situation in der ein Staat nicht mehr in der Lage ist seine Schutzaufgabe zu erfüllen, ergibt. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des BF liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für erforderlich erscheinen ließen. Auch wenn der BF nun in der Beschwerde vorbringt, dass er Interesse an einen näheren Kontakt mit den bei seiner geschiedenen Ehefrau lebenden Kindern habe, kann daraus kein dem Schutz der EMRK unterliegenden Familienlebens gesprochen werden, zumal der BF selbst einräumt, dass seit seiner Scheidung keine Beziehung mehr zu seinen Kindern besteht.

Das oben dargestellte Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb, wie auch bereits vom BFA zutreffend ausgeführt wurde, nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.

II.3.4. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher abzuweisen. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 17 BFA-VG konnte aufgrund der in der Hauptsache getroffenen Entscheidung entfallen.

II.4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren vollständig erhoben, der bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017)

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern.

Zu B)

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG daher nicht zulässig.

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