I405 1421650-1•BVwG I405 1421650-1
I405 1421650-1Tribunal Administrativo Federal24 de set. de 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Streitigkeiten, Übergangsbestimmungen, wirtschaftliche Gründe
I405 1421650-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2011, Zahl 11 11.230-BAT, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als
unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger Marokkos arabischer Ethnie und moslemischen Glaubens, stellte erstmals am 27.09.2011 einen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren, nachdem der Beschwerdeführern mit weiteren vier marokkanischen Staatsangehörigen von der Polizei in Wien aufgegriffen und nach fremdenpolizeilichen Bestimmungen festgenommen worden war.
Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 28.09.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Landespolizeikommandos Wien niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er ca. 15 Tage vor seiner Asylantragstellung in einem Schlauchboot eines marokkanischen Schleppers nach Spanien und von dort mit einem Auto über Frankreich nach Bologna gelangt sei. Von Bologna sei er von einem Marokkaner bis an den Brennerpass gebracht worden, wo er drei Nächte im Freien verbracht habe und schließlich in einen Zug eingestiegen sei. Mit diesem Zug sei er nach Wien gefahren.
Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass er seine Heimat verlassen habe, weil er in seiner Heimat als Schweißer für zwölf Stunden Arbeit lediglich 3,-- Euro bekommen würde. Sein Vater sei verstorben und er müsse seine Mutter finanziell unterstützen. Daher habe er sich entschlossen nach Europa zu reisen, um hier zu arbeiten. Das sei sein einziger Grund. Er habe keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr würde er keine Arbeitsstelle in seiner Heimat finden, oder eben nur eine Arbeitsstelle mit sehr wenig Lohn. Ein Überleben mit diesem geringen Lohn sei für ihn und seine Familie nicht möglich. Sanktionen von staatlicher Seite würden ihm in Falle der Rückkehr nicht drohen.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 30.09.2011 beim BAA der Außenstelle Traiskirchen führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er in XXXX (Marokko) geboren und aufgewachsen sei und er dort bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter sowie seinen zwei Brüdern und drei Schwestern im Elternhaus gelebt habe. Sein Vater sei bereits 2010 verstorben. Von 1992 bis 2002 habe er verschiedene Schulen besucht und danach im Geschäft seines Vaters als Schweißer gearbeitet. Nach dem Tod des Vaters habe sein älterer Bruder XXXX das Geschäft übernommen. Er habe seine Arbeit auf Wunsch seines Bruders im Geschäft beendet und sich eine andere Arbeitsstelle als Schweißer gesucht. Dort habe er aber nur einen Monat gearbeitet, weil der Chef viele Überstunden verlangt habe und die Bezahlung schlecht gewesen sei. Er habe die Heimat verlassen, um in Europa eine Arbeit mit vernünftiger Bezahlung zu finden. Sein Bruder sei nicht gut gewesen zu ihm, er habe ihn auch geschlagen und beschimpft. Der neue Chef habe ihn dann zwar nicht mehr geschlagen, aber auch beschimpft und erniedrigt. Er möchte einfach eine Arbeit, die vernünftig bezahlt werde und wo er respektvoll behandelt werde. In seiner Heimat habe er keine Probleme mit Behörden gehabt. Es gebe keine weiteren Fluchtgründe. Er sei in seiner Heimat nicht vorbestraft, sei nie Mitglied einer politischen Partei gewesen und er habe niemals Probleme mit der Polizei, einem Gericht oder einer anderen staatlichen Behörden gehabt. Er sei auch nicht wegen seiner Rasse, Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden.
Auf die Frage des Organwalters des BAA, was der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zu befürchten habe, führte dieser an, dass er von seinem Vater nie mit Liebe behandelt worden sei und die Leute in seiner Heimat, die in dieser Branche arbeiten, grob seien und er dort nicht hinein passe. Zudem würden er und seine Familie in seiner Heimat schlecht behandelt werden, wenn die Heimatbehörde davon erfahre, dass er im Ausland um Asyl angesucht habe. Es gebe so genannte Arbeitsämter, aber man gehe jahrelang dorthin und man bekomme keinen Job, wenn man nicht Schmiergeld zahle. In Österreich würde kein naher Angehöriger leben, alle Familienmitglieder würden noch in der Heimat leben.
2. Mit Bescheid vom 30.09.2011, Zl. 11 11.230-BAT, hat das BBA den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 27.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Spruchpunkt II. in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen. Im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.
2.1. In den Feststellungen des bekämpften Bescheides führte das BAA zur Person des Beschwerdeführers aus, dass die Identität nicht feststehe, der Beschwerdeführer den Namen XXXX angegeben habe, er am XXXX in Marokko geboren, marokkanischer Staatsbürger und ledig sei. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe im Konventions-sinn behauptet, er keine Probleme mit staatlichen Behörden und er rein wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes angegeben habe. Zur Rückkehrsituation wurde konstatiert, dass die Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers noch in Marokko leben würden, er sich in einem arbeitsfähigen Alter befinde und in Marokko arbeiten könne und er keiner Verfolgungshandlung durch staatliche Behörden oder durch Dritte aus-gesetzt sei. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben stehe fest, dass er in Österreich keine Kurse, Schulen, keine Vereine, Universitäten oder sonstige Bildungs-einrichtungen besuche und er über keine sozialen Kontakte verfüge, die ihn an Österreich binden würden. Die nachfolgenden Länderfeststellungen erstreckten sich von Seite 6 bis Seite 14 des bezeichneten Bescheides.
In der Beweiswürdigung referierte die belangte Behörde im Wesentlichen, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht mit Sicherheit feststellbar sei und der im Asylverfahren geführte Name lediglich der Individualisierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren, nicht jedoch der Feststellung diene. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Herkunftsland vorgebracht. Er habe sein Heimatland verlassen, um in Europa eine bessere Zukunft zu haben. Fluchtgründe nach dem Konventionssinn seien nicht vorgebracht worden und den Angaben auch nicht zu entnehmen. Er habe das Heimatland aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen und im Falle der Rückkehr sei es ihm möglich, sich in Marokko eine neue Existenz aufzubauen. Familiäre Kontakte würden dort bestehen. Im Herkunftsland drohe keine Verfolgung und aufgrund der dortigen Anknüpfungspunkte würden keine Gefahren drohen, die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
In der rechtlichen Beurteilung kam die Behörde im Hinblick auf Spruchpunkt I. unter Verweis auf die beweiswürdigenden Ausführungen zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung glaubhaft gemacht habe, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen gewesen sei. Eine unmenschliche Behandlung im Fall der Rückkehr aus Gründen der Asylantragstellung würde nicht drohen. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass in Marokko durchaus Arbeitsmöglichkeiten bestehen würden, wenngleich die Chancen auf Wohlstandserlangung als gering einzuschätzen seien. Daraus könne allerdings keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung abgeleitet werden.
Im Spruchpunkt II. kam die Behörde zur rechtlichen Ansicht, dass dem Vorbringen keinerlei akute Gefährdung der Person des Beschwerdeführers entnommen werden könne, es für sonstige Abschiebungshindernisse, wie etwa das Vorliegen einer lebensbedrohlichen Erkrankung keine Anhaltspunkte gebe und derartiges vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden sei. Es würden somit keine stichhaltigen Gründe für eine Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in Marokko einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Schließlich kam die Behörde zu Spruchpunkt III. unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhältig gewesen sei, er keine Kurse, Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen in Österreich besucht habe und er auch über keine familiären oder sonstigen Bindungen in Österreich verfüge, zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK zulässig sei.
3. Der oben bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer samt einer Information über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise am 30.09.2011 eigenhändig zugestellt.
4. Mit dem undatierten, in Arabisch abgefassten und am 04.10.2011 beim BAA eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte darin aus:
"Ich, XXXX, lege Berufung bei meinem Asylverfahren ein. Ich kam nach Österreich und suchte aus humanitären Gründen um Asyl an. Durch dieses Asyl hoffe ich, in Frieden und Sicherheit arbeiten und eine Familie gründen zu können. Der Grund für mein Asylansuchen ist der entbrannte Streit zwischen mir und meinem älteren Bruder. Er wollte die Erbschaft an sich reißen und hat einige Male versucht, mich zu töten. Um meinen Tod zu erwirken, schlug er mich mit aller Härte. Mein Vater und ich arbeiteten als Spengler und Schweißer. Ich war sehr jung, als ich anfing zu arbeiten, denn ich musste meiner armen Familie und meiner kranken Mutter helfen. Sie braucht sofort 5.000,-- Euro und muss Medikamente um 473,-- Euro kaufen. Ihr behandelnder Arzt sagte mir, dass diese Medikamente nicht ausreichen, um das Leben meiner Mutter zu retten, sie braucht noch mehr Medikamente. Der Arzt sagte weiter, dass meine Mutter in Europa eine Operation braucht, um einen gutartigen Tumor entfernen zu lassen. Ich bin nun hier und bitte Sie, mir humanitäres Asyl zu gewähren, damit ich meine Mutter hierher bringen kann. Denn Österreich ist auf dem medizinischen Gebiet sehr fortschriftlich. Mein Hauptziel wäre, das Leben meiner Mutter zu retten und dass auch mein Leben durch internationalen Schutz gerettet wird. Dann wäre ich von den terroristischen Drohungen meines Bruders, der die Erbschaft an sich reißen will, geschützt.
5. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.11.2011 wurde das Beschwerde-verfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt, zumal der Asylgerichtshof den Aufenthalt des Beschwerdeführers wegen dessen Verletzung der Mitwirkungspflichtpflichten weder bekannt noch sonst durch den Asylgerichtshof leicht feststellbar war.
6. Am 29.05.2013 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Wien zu Zl. 135351/FrB/13 in Schubhaft genommen und am 03.06.2013 wegen Haftunfähigkeit wieder aus der Schubhaft entlassen.
6.1. Der Beschwerdeführer wurde am 29.05.2013 nach seiner fremdenpolizeilichen Festnahme von Organwaltern der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich vernommen und er gab dabei sinngemäß an, dass er am 29.05.2013 von Italien kommend im Zug festgenommen worden sei und nun seinen Asylantrag fortsetzen wolle. Die letzten eineinhalb Jahre habe er in Italien (Modena) verbracht und dort seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten finanziert. Nachdem er dort nicht mehr arbeiten habe könne, sei er nach Österreich zurückgekehrt. Er sei ledig und ohne Sorgepflichten. Seine gesamte Familie lebe in Marokko und er habe keine Angehörigen in Österreich. Österreich habe er verlassen, weil er hier nicht arbeiten habe können. Da er gehört habe, dass er in Italien arbeiten könne, sei er nach Italien gereist. Das habe sich aber nicht bewahrheitet und so wolle er es jetzt in Österreich mit seinem Asylantrag versuchen.
7. Mit undatiertem, am 04.06.2013 von der Diakonie beim Asylgerichtshof eingebrachten, und mit "Ersuchen um amtswegige Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof" titulierten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor:
"Das Beschwerdeverfahren des BF zu oben angeführter Zahl wurde vom Asylgerichtshof im November 2011 eingestellt. Der BF wurde am 29.05.2013 im österreichischen Bundesgebiet betreten und in Schubhaft genommen. Der BF wird derzeit im PAZ Breitenfelder Gasse 21, 1080 Wien angehalten. Da die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Falle des BF wieder möglich ist und noch nicht zwei Jahre seit Einstellung des Verfahren verstrichen sind, wird um amtswegige Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gem. § 24 Abs. 2 AsylG ersucht."
8. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 11.06.2013 wurde das Beschwerde-verfahren wieder fortgesetzt.
9. Dem BAA wurde mit Fax vom 01.06.2013 eine Aufenthaltsbestätigung des Beschwerde-führers für die Zeit vom 04.06.2013 bis 21.06.2013, sowie mit Fax vom 05.07.2013 eine Aufenthaltsbestätigung für die Zeit vom 28.06.2013 bis 02.07.2013 und mit Schreiben vom 26.09.2013 eine Aufenthaltsbestätigung für die Zeit vom 13.09.2013 bis 26.09.2012 im XXXX, Abteilung Pulmologie, sowie eine den letztgenannten Schreiben angeschlossene DVD (Beschriftung: XXXX, Patient XXXX, geb. XXXX; Thorax vom 04.06.2013; Untersuchung vom 05.06.2013; Thorax vom 07.09.2013; Untersuchung vom 09.09.2013) übersandt. Diese Unterlagen wurden in weiterer Folge vom BAA dem Asylgerichtshof übermittelt.
10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.01.2014, Zl. 082 HV 161/2013s, wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach § 27 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.
11. Mit 01.01.2014 gingen die beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes über.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2014 wurden gemäß § 45 Abs. 3 AVG dem Beschwerdeführer und dem, dem BAA am 01.01.2014 nachgefolgten und nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Marokko übersandt.
Darüber hinaus wurden die Ergebnisse der Beweisaufnahme zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich in Bezug auf seine Herkunft und Identität, seine familiären Verhältnisse, seine Ausbildung, seines Gesundheitszustandes, seiner Mittel für den Unterhalt sowie seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Aufforderung zur Kenntnis gebracht, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
12.1. Die bezeichneten Parteiengehöre wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.05.2014 und dem Beschwerdeführer am 16.05.2014 zugestellt.
13. Mit Schreiben vom 27.05.2014 gab XXXX, Asyl in Not, 1090 Wien, Währingerstraße 59, dem Bundesverwaltungsgericht ihre Vertretungsvollmacht bekannt.
14. Mit dem auf den 30.05.2014 datierten und am 10.06.2014 beim Bundes-verwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz, erstattete die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers Stellungnahme, wobei darin auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Länderfeststellungen sehr allgemein und grob gehalten worden seien, insbesondere was die Defizite im Behörden- und Justizwesen Marokkos betreffe. Dennoch sei ersichtlich, dass Behörden und Justiz schlecht ausgebildet und oft überfordert seien, was sie für Korruption und Willkür anfällig mache. Der Beschwerdeführer könne somit keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen und es sei ihm nicht zumutbar, sich um einen solchen Schutz zu bemühen, um den Morddrohungen seines Bruders zu entgehen. Effektiver Schutz vor der, von dem Bruder ausgehenden und gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung könne nicht geleistet werden. Ansonsten zeige die Länder-feststellung, dass es massive Probleme am Arbeitsmarkt und in der sozialen Versorgung gebe und insofern müssten weite Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers glaubhaft sein, zumal letztlich auch die familiären Probleme fluchtauslösend gewesen seien. Die Mutter des Beschwerdeführers würde dringend medizinische Hilfe zur Entfernung eines gutartigen Tumors benötigen. Diese Behandlung sei kostenpflichtig und diese finanzielle Belastung könne die Familie nicht tragen.
15. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab keine Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie der ergänzenden Feststellungen zur Situation in Marokko und dem Beschwerdeführer zu Kenntnis gebrachten Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen durch das Bundesverwaltungsgericht steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. 1 Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Er ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist im Jahr 2010 verstorben. Die Mutter sowie alle sein fünf Geschwister leben nach wie vor in Marokko. Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Hauptschule in XXXX (Marokko) besucht und hat eine einjährige Ausbildung als Schweißer absolviert. Der Beschwerdeführer war von Geburt an bis zu seiner Flucht in der Bani Malal bei seiner Mutter, zusammen mit seinen Geschwistern im Elternhaus wohnhaft. In XXXX war der Beschwerdeführer zuletzt Schweißer beschäftigt.
Der Beschwerdeführer war in Marokko vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt bzw. droht ihm auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat.
Der Beschwerdeführer hat unmittelbar nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens noch Beschwerde erhoben und ist - ohne des Ausgang seines Beschwerdefahrens abzuwarten und sohin seinen Mitwirkungspflichten nach dem Asylgesetz nachzukommen - nach Italien ausgereist und hat sich dort mit Gelegenheitsarbeiten in Modena rund eineinhalb Jahre lang seinen Lebensunterhalt verdient. Erst nachdem sich in Italien keine weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten mehr ergeben hat, ist der Beschwerdeführer nach Österreich zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig, wenngleich festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 am Landesklinikum XXXX in den unter Punkt I.9. angeführten Zeiträumen wiederholt Behandlungen der Abteilung für Pulmologie in Anspruch genommen hat.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.01.2014, Zl. 082 HV 161/2013s, wegen Vergehen nach § 27 Suchtmittelgesetz rechts-kräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt.
Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist aufrecht mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich keine Kurse, Schulen oder Universitäten, absolvierte keine Sprachkurse und ist nicht Mitglied eines Vereines. Er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und hält sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet auf, zumal er kurz nach seinem Asylantrag während des offenen Beschwerdeverfahrens im Spätherbst 2011 nach Italien ausgereist ist, in Italien rund eineinhalb Jahre lang gelebt und sich dort bis zu seiner Rückkehr nach Österreich (29.05.2013) seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten verdient hatte.
Allgemeines
Das Königreich Marokko ist eine islamische Monarchie mit demokratischen Elementen. Das weltliche und geistige Oberhaupt ist König Mohammed VI. Der Staat trägt trotz der vom König propagierten "Demokratisierung und Modernisierung" Züge einer aufgeklärten Autokratie mit abnehmender Machtfülle des Königs.
Als Folge der Demonstrationen in Ägypten und Tunesien im Frühjahr 2011 bildeten sich auch in Marokko Gruppen, die in landesweiten großflächigen Protesten mehr Demokratie forderten. Nach dem Datum der ersten machtvollen Demonstration am 20.02.2011 benannten sich diese Kräfte "Bewegung des 20. Februar" oder genauer "Le rassemblement du 20 février pour le changement" (Der Zusammenschluss vom 20. Februar für den Wandel). Bis zu 37.000 Personen haben sich nach offiziellen Angaben - nach Angaben der Veranstalter rund 300.000 Personen - in den meisten der großen Städte Marokkos zusammengefunden. Tiefgreifende Veränderungen auf politischer, wirtschaftlicher und sozialer Ebene wurden eingefordert, ohne jedoch die Monarchie in Frage zu stellen. Neben den meist jungen Leuten befanden sich unter den Demonstranten auch Islamisten und Vertreter der äußersten Linken. Zum ersten Mal konnte sich die Bevölkerung ganz frei auch vor den öffentlichen Medien äußern. Der friedliche Charakter dieser Demonstration und die diskrete Anwesenheit der Ordnungskräfte wurden auch von internationalen Medien hervorgehoben. Im Verlauf der drei auf die Demonstrationen vom 20.02.2011 folgenden Wochen haben in unterschiedlichen Städten des Landes verschiedene Versammlungen oder kleinere Demonstrationen (mit etwa rund 100 Teilnehmern) stattgefunden, die - abgesehen von einigen, allerdings nicht sonderlich ausufernden Auseinandersetzungen - relativ friedlich verlaufen sind. Die zweite, nach der Demonstration vom König ergriffene Maßnahme war am 03.03.2011 die Einsetzung des Nationalrates für Menschenrechte, der das im Jahr 1990 geschaffene Beratungsgremium für Menschrechte ersetzt. Am 09.03.2011 hat König Mohammed VI. eine vom Volk erwartete Rede gehalten, in der er die Durchführung einer fortgeschrittenen Regionalisierung ankündigte. Dieses Projekt einer fortgeschrittenen Regionalisierung führt darüber hinaus zu einer tief greifenden Überarbeitung der Verfassung. Die substantiellen Machtbefugnisse bleiben auch nach der neuen Verfassung nach wie vor in den Händen des Königs. Während des gesamten Jahres 2011 fanden mehrmals Demonstrationen und Protestveranstaltungen für politische Reformen, soziale Gerechtigkeit und ein Ende der Korruption statt. Zuletzt gingen die Menschen im Dezember 2012 gegen die hohen Lebensmittelpreise auf die Straße. Alle Demonstrationen verliefen weitgehend friedlich, in einigen Berichten wurde von teils gewaltsamer Auflösung der Veranstaltungen von den Sicherheitskräften sowie teils von Gewaltanwendung seitens der Teilnehmer gesprochen.
Der König, der seit 1999 Reformen durchgeführt hatte, kam der Oppositionsbewegung entgegen und stellte am 17.06.2011 eine umfassende Verfassungsänderung vor. Eine Woche vor dem geplanten Referendum über eine neue Verfassung gingen tausende Demonstranten in ganz Marokko gegen die Pläne der Regierung auf die Straße. In der Hauptstadt Rabat riefen mindestens 1.000 Anhänger der Demokratiebewegung zum Boykott der kommenden Volksabstimmung auf. Dennoch wurde die neue Verfassung mit überwältigender Mehrheit durch die marokkanischen Bürgerinnen und Bürger angenommen. Bis zu dieser Verfassungsänderung lag rechtlich und faktisch alle Macht beim König. Seine Autorität war unantastbar und - trotz vereinzelter kritischer Stimmen - unbestritten. Seit der Verfassungsänderung ist die "Heiligkeit" des Monarchen durch seine "Unverletzlichkeit" ersetzt worden. Die durch das alawitische Königshaus geltend gemachte ununterbrochene direkte Abstammung vom Propheten Mohammed begründet seine Autorität und soll neben der politischen und sozialen Stabilität vor allem den Machterhalt der Dynastie sichern. Auch die neue Verfassung garantiert die herausragende Rolle des Königs, die aber auch in dem Verständnis seiner Person als oberster weltlicher und geistlicher Führer begründet ist. Er ernennt den Premierminister, ist dabei von der neuen Verfassung aber dahingehend eingeschränkt, dass dieser der Mehrheitsfraktion angehören muss. Diese Regelung gilt als Beginn einer Gewaltenteilung, zumal der neue Premierminister - er wurde nach den Wahlen am 25.11.2011 neu bestimmt - seinerseits die weiteren Minister ernennen und entlassen kann. Bisher gab der König Premierminister, Regierung und Parlament die grundlegenden politischen Entscheidungen vor, zuweilen bis in Einzelheiten, Schlüsselpositionen in Wirtschaft und Politik waren mit seinen Gefolgsleuten besetzt. Regierungen, Parlament und Parteien kam grundsätzlich nur eine nachgeordnete, ausführende Rolle zu. Ob diese Form der Machtausübung so weiter geführt werden kann, wird die Zukunft zeigen. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; hss - Hanns-Seidel-Stiftung, Politischer Sonderbericht Marokko, 25.10.2013; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014)
Politik
Die Wahlen vom November 2011 führten zur Bildung einer Vierparteienkoalition bestehend aus den moderaten Islamisten (Parti de la Justice et du Développement [PJD]), den konservativen Istiqlal (Parti de l¿Istiqlal [PI]), des zentristischen Mouvement populaire (MP) und der linksorientierten Partei des Fortschritts und des Sozialismus (Parti du progrès et du socialisme [PPS]) unter der Führung des derzeitigen Regierungschefs Abdelilah Benkirane von der PJD. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit der PJD verließ die Istiqlal Partei Mitte 2013 die Regierungskoalition. Anstelle der Istiqlal Partei wurde das Rassemblement National des Indépendants (RNI) neben den bestehenden drei Regierungsparteien in die Regierung aufgenommen und wurde am 10. Oktober 2013 von König Mohammed VI. zur neuen Regierung ernannt. Der neuen Regierung steht nunmehr eine Opposition aus drei größeren Parteien - der sozialdemokratischen Union Socialiste des Forces Populaires (USFP), der Parti Authenticité et Modernité (PAM) sowie die Istiqlal Partei (nunmehr anstatt der RNI) - gegenüber (hss - Hanns-Seidel-Stiftung, Politischer Sonderbericht Marokko, 25.10.2013; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014; Deutsches AA - Auswärtiges Amt, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Innenpolitik_node.htm [abgerufen am 11.02.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 11.02.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013)
Justiz- und Rechtsschutzwesen
Die Justiz war bereits unter der alten Verfassung unabhängig, was durch die neue nochmals bekräftigt worden ist. In der Praxis zeigt sie sich jedoch oftmals überfordert, da sie weder personell noch materiell ausreichend ausgestattet ist und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter häufig schlecht ausgebildet sind. Dies macht sie für Korruption und willkürliche Entscheidungen anfällig und auch beeinflussbar, insbesondere in sensiblen Fällen betreffend die Monarchie, die Religion oder die Westsahara-Frage. Ohne konkrete finanzielle Unterstützung der Justizbehörden werden sich die Intentionen der neuen Verfassung sowie der Justizreform von 2012 kaum umsetzen lassen.
Das Land verfügt über hoch entwickelte, sich teilweise überlappende Sicherheits- und Polizeisysteme: Bei der
"DGSN" (Direction Générale de la Sûreté Nationale/Generaldirektion für die Nationale Sicherheit), die im Innenministerium angesiedelt ist, liegt die Zuständigkeit für die städtische Sicherheit und für Grenzkontrollen.
Die "Gendarmerie Royale" ist zuständig für die Sicherheit außerhalb der Städte und für die Überwachung der Land- und Seegrenzen. Sie ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet.
Bei den "Forces Auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen, insbesondere bei Katastrophenfällen und Störungen der öffentlichen Ordnung. Daneben liegen ihre Aufgaben in der Grenzüberwachung sowie der Bekämpfung des Drogenhandels, der illegalen Auswanderung und des Schmuggels.
Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslanddienst DGED ("Direction Générale d¿Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire"), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist. Beide Nachrichtendienste sind der DAC ("Direction des Affaires Centrales") unterstellt, wodurch der staatliche Sicherheitsapparat in der Regel als sehr gut informiert gilt.
Im Bereich der illegalen Auswanderung (Verlassen des Landes unter Umgehung der ausgewiesenen Grenzübergänge) sind - neben ihren jeweiligen klassischen Aufgaben - noch der Zoll, die Königliche Marine sowie der Zivilschutz tätig. (USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/245061/368509_de.html [abgerufen am 11.02.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013; AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013)
Menschenrechte und Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Die Regierung erklärt demonstrativ, die Menschenrechte fördern zu wollen, was in der neuen Verfassung Niederschlag gefunden hat. In Marokko sind vor allem folgende nichtstaatliche Menschenrechtsorganisationen tätig:
AMDH ("Association Marocaine des Droits Humains")
OMDH ("Organisation Marocaine des Droits de l¿Homme")
FVJ ("Forum Vérité et Justice")
CDDH ("Comité de Défense des Droits de l¿Homme")
LMDH ("Ligue Marocaine des Droits de l¿Homme")
LDDF ("Ligue Démocratique pour les Droits de la Femme")
Die marokkanische Sektion von Amnesty International (AI) unterhält seit 1998 ein Büro in Rabat. Alle genannten Organisationen genießen grundsätzliche Betätigungsfreiheit. Durch die (innerhalb der "roten Linien") weitgehend freie Diskussion von Menschenrechtsfragen vor allem in regierungskritischen Zeitungen - ist in der Öffentlichkeit eine verstärkte Sensibilisierung für diese Themen zu verzeichnen. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit den Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen und geht zumal auch auf die Vorschläge der Menschenrechtsorganisationen ein. Allerdings arbeiten eine Reihe von Mitarbeitern dieser NRO¿s gleichzeitig für die Regierung, so dass eine klare Trennung kaum zu ziehen ist. Im Übrigen wurde die Position der marokkanischen Menschrechtsorganisationen in der Folge der Anschläge vom April 2011 geschwächt. (Österreichische Botschaft Rabat, Marokko Basisinformationen; Juni 2013; USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/245061/368509_de.html [abgerufen am 11.02.2014]; AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit
Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Marokko grundsätzlich gewährt, es kommt jedoch dort zu Einschränkungen wo Tabuthemen berührt werden. So garantiert Art. 28 der neuen Verfassung das Recht auf Pressefreiheit. Allerdings wird dieses Recht durch das Pressegesetz und das Strafrecht eingeschränkt. Für Meinungsäußerungen, die den Islam, die Monarchie oder die territoriale Integrität Marokkos untergraben oder die Mitglieder der königlichen Familie beleidigen, sehen die Regelungen des Pressegesetzes und des Strafrechts Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren vor. Derzeit findet eine Überarbeitung des Pressegesetzes in Hinblick auf die Ausweitung der Pressefreiheiten statt. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013;)
Folter
Das Gesetz gegen die Folter wurde am 20.10.2005 vom Parlament verabschiedet. Im März 2006 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend erweitert, dass ein Gefangener, der angibt, in der Haft misshandelt worden zu sein, auf Wunsch einem Gerichtsmediziner vorzuführen ist. Allerdings sollten die Richter nach Angaben einiger marokkanischer Menschenrechtorganisationen diesen Anträgen regelmäßig nicht stattgeben; dies deckt sich mit Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Die neue Verfassung erklärt in Art. 22 die Folter zu einem "nach Gesetz zu bestrafenden Verbrechen" und liegt nun erstmals ein verfassungsmäßig gewährleistetes Recht vor, das die Folter unter Strafe stellt. Sie beinhaltet auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit und den Schutz vor unmenschlicher Behandlung. Im Zusammenhang mit den Ermittlungen im Rahmen der Terrorbekämpfung, aber zunehmend auch im Zusammenhang mit anderen Ermittlungen wird den Sicherheitsorganen durch Vertreter von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Zeitungen vorgeworfen, Folter als Mittel der Erkenntnisgewinnung anzuwenden. Der UN Sondergesandte Juan Mendez stellte 2012 in einem Bericht des UN Security Council fest, dass Marokko regelmäßig Folter an den marokkanischen wie den West-Sahauri - Gefangenen anwende. (AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; Civil-Military Fusion Centre, Mediterranean Review, Morrocco, S. 3, 06.11.2012)
Todesstrafe
Die Todesstrafe (Vollstreckung durch Erschießung) ist vom marokkanischen "Code pénal" (CP) für folgende Delikte vorgesehen:
Anschlag auf das Leben des Königs, des Thronfolgers oder eines Mitglieds der königlichen Familie bzw. der Versuch des Delikts (Art. 163, 165, 167, 170);
Landesverrat (Art. 181, 182, 190);
Spionage (Art. 185);
Bürgerkriegsvorbereitung (Art. 201);
Erteilen militärischer Befehle ohne Legitimation, Befehlsverweigerung (Art. 202);
Bildung und Anführung einer Bande mit dem Ziel der Aneignung oder Plünderung staatlicher Güter (Art. 203);
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch eine Gruppe von Amtsträgern (Art. 235);
Beabsichtigte Tötung eines Amtsträgers (Art. 267);
Mord (Art. 392, 393);
Tötung von Vater, Mutter oder sonstiger Verwandter in aufsteigender Linie (Art. 396);
Tötung eines Neugeborenen, außer durch die Kindesmutter selbst (Art. 397);
Vergiftung mit Tötungsvorsatz (Art. 398);
Anwendung von Folter oder Akten der Barbarei bei der Begehung von Verbrechen (Art. 399);
Körperverletzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 410);
Kastration mit Todesfolge (Art. 412);
Freiheitsberaubung unter Folter (Art. 438);
Aussetzung mit beabsichtigter Todesfolge (Art. 463);
Kindesentführung mit Todesfolge (Art. 474);
Brandstiftung mit Todesfolge (Art. 584);
Mit dem Gesetz über den Kampf gegen den Terrorismus (Loi No. 03-03 vom 28.05.2003) ist seit dem 05.06.2003 das Strafgesetzbuch um die Straftatbestände des terroristischen Akte (Art. 218-1 bis 218-9 CP) ergänzt worden. In der Folge der juristischen Aufarbeitung der Anschläge von Casablanca vom Mai 2003 sind bislang 17 Todesurteile ausgesprochen worden. Gegen sie wurde Revision beim Obersten Gerichtshof eingelegt.
Über den Vollzug der Todesstrafe entscheidet in letzter Instanz der König, da der Gnadenweg hier von Amts wegen beschritten wird. Seit 1993 wurde kein Todesurteil mehr vollstreckt. Nach Angaben des Direktors für Strafsachen im marokkanischen Justizministerium anlässlich einer im Juni 2011 gehaltenen Rede befinden sich derzeit 103 zum Tode verurteilte Personen in Haft, 101 Männer und zwei Frauen. Pro Jahr würden etwa zehn Verurteilungen zum Tode ausgesprochen.
Nach wie vor verhängen marokkanische Gerichte Todesurteile, zuletzt wurden im Jahr 2012 sechs Todesurteile verhängt. Im April 2011 wurden im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; AI, Amnesty Report 2013, Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Morocco/Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/217505/339402_de.html [abgerufen am 11.02.2014]; HRW - Human Rights Watch: World Report 2013 - Morocco/Western Sahara,
http://www.ecoi.net/local_link/237075/359949_de.html [abgerufen am 11.02.2014])
Religionsfreiheit
Marokko bleibt auch nach der Verfassungsreform ein islamischer Staat. Der Artikel "Der Islam ist Staatsreligion, der Staat garantiert allen die freie Ausübung der Religion" bleibt unverändert bestehen. Marokko hält viel auf seine traditionelle religiöse Toleranz gegenüber andersgläubigen Ausländern. Dabei geht es auch mit Vorschriften, die der Maxime des Islam als Staatsreligion und der Schutzherrschaft des Königs über die islamische Glaubensgemeinschaft entspringen, pragmatisch um, erwartet aber, dass Ausländer gewisse Grundregeln und Vorschriften beachten. Zu diesen Vorschriften gehört z.B. das strafrechtliche Verbot, Muslime von ihrem Glauben abzubringen (Proselytismus), sowie die Anwendung islamischen Rechts im internationalen Privatrecht. Unter dem Vorwurf der illegalen Missionstätigkeit dürften seit Mitte 2009 etwa 120 ausländische, vor allem evangelikale Christen, des Landes verwiesen worden sein. Aktuellere Zahlen liegen nicht vor. Die Konversion eines Muslims zum christlichen Glauben ist nach islamischen Geboten unzulässig (Apostasie) und wird als große Schande betrachtet. Bei Bekanntwerden der Konversion ist daher mit drastischen gesellschaftlichen Nachteilen zu rechnen. Einen Zwang zur Offenlegung gibt es allerdings nicht, Religionszugehörigkeiten werden auch nicht öffentlich registriert. Offiziell gibt es somit keine marokkanischen Christen, denn marokkanische Staatsangehörige sind entweder Muslime oder Juden. Kinder aus gemischtnationalen Ehen mit mindestens einem muslimischen Elternteil sind immer Muslime, da entweder der Vater Muslim ist und somit seine Religion automatisch an sein Kind weiter gibt, oder ein Nichtmuslim eine nach marokkanischer Rechtsauffassung rechtsgültige Ehe mit einer Muslimin nur nach Übertritt zum Islam schließen kann. In den letzten Jahren wurde im ganzen Land schiitische Literatur aus Büchereien und Buchläden beschlagnahmt und hunderte von Schiiten von der Polizei über ihren Glauben und ihre politische Zugehörigkeit verhört. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; USDOS - U.S. Department of State International Religious Freedom Report - Morocco, http://www.ecoi.net/local_link/247461/371046_de.html [abgerufen am 11.02.2014];
Grundversorgung/Wirtschaft
König Mohammed VI. und die Regierung streben - wie bereits in den Jahren zuvor - eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Ziel ist es, Marokko zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor zu etablieren. Wirtschaftlicher Hauptpartner ist nach wie vor die EU - so wurde am 03. Juli 2012 in Berlin eine gemeinsame Absichtserklärung zur Begründung einer bilateralen Energiepartnerschaft zwischen Deutschland und Marokko unterzeichnet.. Marokko konzentriert sich weiterhin auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Ebenso unterzeichnete Marokko am 20. September die politische Deklaration der Energiecharta in Kooperationsbeziehungen mit anderen Ländern auf dem afrikanischen Kontinent, und ist sich den Möglichkeiten der wirtschaftlichen Entwicklung durch eine verstärkte Süd-Süd-Kooperation bewusst. Dies zeigt die zunehmend gewichtigere Rolle der Handelspartner im übrigen Maghreb und im französischsprachigen Afrika. Allgemein zeigt sich Marokko 2013 in einer wirtschaftlich guten Verfassung und hält der langjährige Aufschwung nach wie vor an.
Festzustellen ist, dass nur etwa ein Jahr nachdem der König an politischer Macht abgeben musste, nunmehr auch sein wirtschaftlicher Einfluss sinkt. Die nationale Investitionsgesellschaft SNI (Société nationale d¿investissement), eine Holding die zum Großteil indirekt in der Hand der königlichen Familie liegt, begann Anteile zu verkaufen, um die wirtschaftliche Monopolstellung in Marokko zu reduzieren. Nach dem Verkauf der Anteile an der Speiseölfirma Lesieur Cristal im Februar 2012 folgten nun zwei weitere bedeutende Transaktionen. [...]
Dem Wirtschaftswachstum gegenüber bleiben die Arbeitslosigkeit - vor allem unter der Jugend - Armut und Analphabetismus - und hier vor allem im ländlichen Raum - hoch. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Dem versucht der Staat durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs entgegenzusteuern. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Eine allgemeine staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie. (hss- Hanns-Seidel-Stiftung, Quartalsberichte Marokko 2012; AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; AA - Auswärtiges Amt (12.2013b): Marokko - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Marokko/Wirtschaft_node.html [abgerufen am 11.02.2014]; CRS - Congressional Research Service (18.10.2013): Morocco: Current Issues, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21579.pdf [abgerufen am 11.02.2014]; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;)
Medizinische Versorgung
In der medizinischen Versorgung spiegelt sich wiederum das eklatante Stadt-Land-Gefälle wieder. Im Allgemeinen ist das Gesundheitssystem in den Städten gut entwickelt und gibt es in den Städten auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen auf mitteleuropäischem Standard anbieten. Die medizinischen Einrichtungen in ländlichen Gebieten sind eher einfach und altmodisch. Die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, ist oftmals unzureichend. Laut UNICEF haben nur 40 % der Frauen auf dem Land Zugang zu einer medizinisch betreuten Entbindung. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können.
Die medizinischen Dienste sind grundsätzlich kostenpflichtig. Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden. Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus.
In Privatkliniken zahlt der Patient selbst und erhält das Geld später von seiner Versicherung zurück. Aufgrund der qualitativen Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Kliniken werden Privatkliniken vor allem von der Mittel- und Oberschicht genutzt.
Wenn der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben.
Ein großer Teil der Bevölkerung ist weiterhin nicht krankenversichert. Seit 2005 existiert zwar eine gesetzliche Krankenversicherung ("Assurance Maladie Obligatoire" - AMO), die aber an eine bei der staatlichen Sozialversicherung deklarierte gegenwärtige oder ehemalige Beschäftigung (Rentner) gebunden ist und noch nicht allen Berufsgruppen offen steht. Laut offiziellen Angaben sind bislang ca. 6 Mio Menschen über die AMO krankenversichert, sei es über ihre eigene angemeldete Erwerbstätigkeit (auch ehemalige), oder über die angemeldete Erwerbstätigkeit von Angehörigen (Eltern, Ehegatten).
Seit November 2009 ist im Rahmen der AMO auch der Besuch eines Arztes und die durch diesen verschriebenen Medikamente (teil-)erstattungsfähig. Eine vorherige Kostenübernahmeprüfung ist nur noch für Krankenhausaufenthalte und länger dauernde Behandlungen erforderlich. Die Liste der erstattungsfähigen Medikamente wird regelmäßig überprüft und erweitert. [...].
Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert.
Darüber hinaus sollen Marokkaner mit niedrigem Einkommen durch das Régime d'Assistance Médicale (RAMED) erfasst werden. Dieses 2012 eingeführte Programm zur Basis-Gesundheitsversorgung erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten und jenen Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. können durch dieses Programm in Anspruch genommen werden. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013; IOM - International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Marokko, Juni 2013; Österreichische Botschaft Rabat, Asylländerbericht, September 2013;)
Situation für Rückkehrer
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. (AA - Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, 23.06.2013;)
Rückkehr nach Marokko:
Für die Rückkehr stehen in Marokko Institutionen zur Verfügung, die verschiedene Programme für eine erfolgreiche und nachhaltige Reintegration in die Gesellschaft anzubieten versuchen. Dazu zählen die Organisation IOM sowie spanische Behörden und Nichtregierungsorganisationen und u.a. eine Klinik, die psychologische Betreuung für entsprechend traumatisierte EmigrantInnen anbietet. IOM beispielsweise bietet bei freiwilliger Rückkehr von Erwachsenen Programme an, wobei die Rückkehrer sowohl Schulung und Ausbildung, Beratung für Zukunftsplanung, Durchführung der Beschaffung, psychologische Betreuung und Projektbegleitung für sechs Monate als auch finanzielle Unterstützung für die Eröffnung von Kleinbetrieben (Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, etc.) erhalten. (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Marokko, Politische Lage, 17.01.2014)
Illegaler Grenzübertritt
Der illegale Grenzübertritt in bzw. aus Marokko ist strafbar. Die gesetzlichen Bestimmungen Marokkos sehen vor, dass jede Person, die marokkanisches Hoheitsgebiet über die Landesgrenze, auf dem Land-, See- oder Luftweg auf illegale Weise verlässt und dabei betrügerische Mittel bzw. gefälschte Ausweispapiere oder Reisedokumente verwendet (um so die offizielle Vorlage von erforderlichen Dokumenten bzw. die gesetzlichen Formalitäten und Verordnungen zu umgehen versucht), mit einer Geldstrafe zwischen 3.000 bis 10.000 MAD oder einer Freiheitsstrafe zwischen 1 bis 6 Monaten bestraft wird. In den meisten Fällen wird lediglich eine Geldstrafe verhängt, wobei dies vor allem von der Schwere des Vergehens abhängt. Dies gilt ebenfalls für alle Personen, die nach Marokko über die Grenzposten oder anderwärtig illegal einreisen. (Österreichische Botschaft Rabat, Anfrage zu illegalem Grenzübertritt, 27.03.2014)
Dokumente/Reisepass/Personalausweis
Im Jahr 2008 wurde von der marokkanischen Regierung die Ausstellung biometrischer Pässe durch das Innenministerium veranlasst. Dieser Pass ist mit einer Chipkarte mit Fingerabdrücken ausgestattet und hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren. Für eine Erneuerung oder Verlängerung des Passes sind von einem im Ausland lebenden Marokkaner folgende Dokumente vorzulegen: das Original sowie eine Kopie des Personalausweises (CIN), vier farbige Passbilder (4x3cm), eine Immatrikulationskarte des marokkanischen Konsulats oder eine Aufenthaltsbescheinigung sowie ein Aufenthaltszertifikat von den marokkanischen Provinzbehörden. Die Prozedur nimmt mindestens einen Monat in Anspruch. Seit Ende 2011 müssen alle Marokkaner, die über 18 Jahre alt sind, einen neuen biometrischen Personalausweis mit sich führen. Dieser ist innerhalb von 7 Tagen auf dem Polizeiamt erhältlich. Dieser neue Ausweis ersetzt Geburtsurkunden, Meldebescheinigungen, Lebensbestätigungen und Staatsbürgerurkunden bei allen Vorgängen, bei denen früher diese Dokumente vorgelegt werden mussten. Der Personalausweis enthält persönliche Daten und biometrische Angaben und kann als Reisedokument und Ausweispapier gegenüber den Behörden verwendet werden. Er ist zehn Jahre gültig. Falls eine Erneuerung des Personalausweises versäumt wird, droht eine Geldstrafe zwischen MAD 200 und MAD 500 (ca. 15,-- bis 45,-- EUR). Falls der Ausweis auf Nachfrage nicht vorgelegt werden kann, kann diese mit einer Strafe zwischen MAD 100 bis MAD 200 (10,-- bis 15,-- EUR) geahndet werden. (BAMF/IOM, Länderinformationsblatt Marokko, 31.08.2012)
Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Marokko in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Marokko eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglichen Angaben im Asylverfahren. Ein Nachweis der Identität ist Ermangelung entsprechender Dokumente nicht erfolgt.
2.2. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe war Folgendes zu erwägen:
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in seiner Einvernahme umfassend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe darzulegen. Der aufgrund dieser Befragungen festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In der Beschwerde wurden den Erwägungen der belangten Behörde in keiner Weise entgegengetreten. Verfahrensfehler wurden nicht moniert. Auch von Amts wegen vermag das Bundesverwaltungsgericht keinen Verfahrensfehler zu erkennen. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung hat das erkennende Gericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - auch keine Bedenken gegen die im vorliegenden Bescheid vertretene Einschätzung, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines internationalen Schutzes bzw. für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht vorliegen und eine Ausweisung nach Marokko als für zulässig erachtet wird. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ist aus folgenden Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden:
Wie in der Beweiswürdigung des BAA ausführlich dargelegt wurde, und es auch aus den oben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren deutlich hervortritt, war der Beschwerdeführer außerstande, es glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe.
Das BAA weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme lediglich wirtschaftliche Gründe als Fluchtgründe vorgebracht hatte und diese keine drohende Verfolgung im Heimatstaat im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen vermögen.
Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erstmalig vorgebrachten Ausführungen, nämlich dass der Grund für sein Asylansuchen der entbrannte Streit zwischen ihm und seinem Bruder XXXX über die Erbschaft sei, und dass dieser einige Male versucht habe, ihn zu töten, um die gesamte Erbschaft zu erlangen, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder bei seiner Erstbefragung noch bei seiner Einvernahme von versuchten Tötungshandlungen sowie von Morddrohungen berichtet hatte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer wiederholt angeführt, dass die schlechte Lage am marokkanischen Arbeitsmarkt und die für seine Mutter erforderliche finanzielle Hilfestellung ihn dazu veranlasst habe, sein Heimatland zu verlassen, um sodann in Europa bessere Arbeits- und Einkunftsmöglichkeiten zu erlangen. In seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer genau dieses Argument als "einzigen Grund" für seine Flucht nach Europa an und referierte zu seinen Befürchtungen im Falle der Rückkehr wieder nur, dass er keine Arbeitsstelle bzw. nur eine Arbeitsstelle mit geringer Entlohnung finden würde und sohin ein Überleben seiner Familie nicht möglich sei (AS 35).
Bei seiner Einvernahme beantwortete der Beschwerdeführer die Frage des Organwalters, ob es richtig sei, dass er seine Heimat verlassen habe, um in Europa eine Arbeit mit vernünftiger Bezahlung zu finden, damit, dass dies richtig sei und sein Bruder nicht gut zu ihm gewesen sei. Sein Bruder habe ihn geschlagen und beschimpft. Der neue Chef, bei dem er ein Monat gearbeitet habe, habe ihn zwar nicht geschlagen, aber auch beschimpft und erniedrigt. Er möchte eine vernünftig bezahlte Arbeit mit respektvoller Behandlung. Auf die nachfolgende Frage des Organwalters, ob es richtig sei, dass der Beschwerdeführer keinerlei Probleme mit den Behörden oder Personen habe und ob es weitere Gründe für die Flucht gebe, antwortete dieser, dass das richtig und er nie angegriffen oder bedroht worden sei und es auch keine weiteren Fluchtgründe gebe. Auch hier lies der Beschwerdeführer die angeblich von seinem Bruder ausgehenden Morddrohungen und versuchten Tötungshandlungen völlig unerwähnt (AS 63).
Dass der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Motiven - und nicht aufgrund der von seinem Bruder ausgehenden angeblichen Morddrohungen und Mordversuche - sein Land verlassen hat, spiegelt sich auch in dem Faktum wider, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem negativen Bescheides der Verwaltungsbehörde - ohne den Ausgang des zuvor noch anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens abzuwarten - nach Italien ausgereist ist, zumal er sich dort entsprechende Arbeitsmöglichkeiten erhoffte. Erst nachdem die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten in Italien nach eineinhalb Jahren erschöpft waren, kehrte der Beschwerdeführer nach Österreich zurück. Der Beschwerdeführer führte in seiner niederschriftlichen Befragung vom 29.05.2013 gegenüber Organen der Landespolizeidirektion Wien auf die Frage, warum er den Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich nicht abgewartet habe, wörtlich aus: "Ich konnte in Österreich nicht arbeiten und hatte gehört, dass ich in Italien arbeiten kann. Diese hat sich letztendlich nicht bewahrheitet. Darum will ich es jetzt in Österreich mit meinem Asylantrag versuchen." [AS 185].
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049), was in casu geschehen ist.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205).
Ein weiteres Indiz dafür, dass es sich beim den angeblichen Morddrohungen und versuchten Tötungen um ein gesteigertes, nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen handelt findet sich in der Aussage des Beschwerdeführers, dass er mit seiner Mutter sowie seinen Brüdern und Schwestern bis zum Verlassen des Heimatlandes gemeinsam im Elternhaus gewohnt habe [AS 63]. Dieser Umstand macht das vom Beschwerdeführer behauptete akute Bedrohungs-szenario durch seinen Bruder XXXX höchst unwahrscheinlich.
Der erkennenden Richterin erscheint es im Übrigen völlig unplausibel, dass der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme von den angeblichen Morddrohungen bzw. versuchten Tötungshandlungen berichtet und auch auf die Frage der Befürchtungen im Falle der Rückkehr stets nur wirtschaftliche Bedenken ins Treffen führt.
Im Übrigen ist in diesem Kontext festzuhalten, dass die nachträglich Vorbringen - selbst wenn sie den Tatsachen entsprächen, was aber von der erkennenden Richterin keinesfalls angenommen werden kann - vor dem Hintergrund des dem Neuerungsverbotes unbeachtlich sind, zumal diese gesteigerten Vorbringen nur die Intention verfolgen, das Asylverfahren bzw. den Aufenthalt in Österreich weiter zu verlängern. Nach der der Judikatur des VfGH ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.). Aus dieser Judikatur des VfGH ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage" war, die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen (AsylGH 07.01.2009, E13 237.600-2/2008).
In der Gesamtschau zeigt sich, dass die geschilderten Bedrohungsszenarien des Beschwerdeführers völlig unglaubhaft sind, sodass zusammengefasst ist also zu konstatieren ist, dass die den Erwägungen des BAA insofern beigetreten werden kann, als der Beschwerdeführer lediglich aus wirtschaftlichen Gründen seinen Heimatstaat verlassen hat, dies auch glaubhaft dargetan hat und darüber hinaus keine asylrelevante Verfolgung vorliegt und eine solche auch nicht glaubhaft behauptet wurde.
Dass es sich bei den, erst im Beschwerdeverfahren erstmalig behaupteten Szenarien, wonach der Beschwerdeführer von seinem Bruder XXXX mit der Ermordung bedroht und dieser schon mehrere versuchte Tötungshandlungen unternommen habe, um eine für die unglaubhafte Behauptung handelt, die darüber hinaus selbst bei fiktiv angenommener Richtigkeit dem Neuerungsverbot unterliegen würde, ergibt sich aus den vorangestellten Erwägungen der erkennenden Richterin.
Die belangte Behörde hat sich im Hinblick auf die Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zudem umfassend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und zutreffenderweise festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland dort keiner realen Gefahr einer asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Die herangezogenen Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Die umfassenden Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 09.05.2014 zur Kenntnis gebracht.
Wenn nun der Beschwerdeführer in seiner zum Parteiengehör erstatteten Stellungnahme moniert, dass die Länderfeststellungen insbesondere im Hinblick auf das Behörde- und Justizwesen oberflächlich und nur allgemein gehalten wären und es dem Beschwerdeführer aufgrund der schlecht ausgebildeten und oft überforderten, für Korruption und Willkür anfälligen Behördenmitarbeitern nicht zumutbar sei staatliche Hilfe für die - angeblich von seinem Bruder XXXX ausgehenden Morddrohungen und versuchten Tötungshandlungen - in Anspruch zu nehmen, ist von der erkennenden Richterin zu konstatieren, dass diese unsubstantiierte Behauptung - selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - per se haltlos ist, zumal sich aus den Länderberichten kein Hinweis dafür ergibt, dass der Justiz- und Polizeiapparat Marokkos notorisch korrupt und willkürlich agiert und ausschließlich nur der Rechtsschutzsuchende Unterstützung erfährt, welcher in adäquater Weise Bestechungshandlungen setzt. Aus der Sicht der erkennenden Richterin sind keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer - sofern die behaupteten Morddrohungen und versuchten Tötungshandlungen tatsächlich existent gewesen wären, was aber ohnehin nicht angenommen werden kann - im Falle der Anzeigeerstattung gegen seinen Bruder polizeiliche und justizielle Hilfe verwehrt werden sollte.
Im Übrigen wurde die Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit der staatlichen Behörden vom Beschwerdeführer lediglich in verallgemeinernder Form behauptet, ohne jedoch schlüssige und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür zu nennen, warum dem Beschwerde-führer in conrecto in seiner Heimat staatliche Hilfe verweigert werden sollte.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag sohin keinen Grund zu erkennen, wonach dem Beschwerdeführer in seinem individuellen Fall eine entsprechende justizielle oder polizeiliche Unterstützung in Marokko versagt bleiben soll. Zudem zeigen sich nach Ansicht der erkennenden Richterin keine beachtlichen Mängel in den getroffenen Länderfeststellungen, sodass diese dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt werden konnten.
2.4. Im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung am 28.09.2011 (AS 29), bei seiner Einvernahme (AS 59ff) sowie bei seiner Beschwerde (AS 157) keine gesundheitliche Probleme vorgebracht hat.
Der Beschwerdeführer hat jedoch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die unter Punkt I. 9. vorgelegten und unkommentierten Aufenthaltsbestätigungen über wiederholte Aufenthalte im Landesklinikum XXXX, Abteilung Pulmologie, vorgelegt und sein letztübermitteln Aufenthaltsbestätigung eine DVD beigelegt, deren Inhalt aufgrund spezieller Software-Erfordernis dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschließbar ist.
Insgesamt geht die erkennende Richterin im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Lungenerkrankung in der Abteilung der Pulmologie in Behandlung befunden hat, diese aber im Wesentlichen ausgeheilt ist, zumal der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine berücksichtigungswürdige Erkrankung geltend gemacht hat und er in seiner Stellungnahme vom 30.05.2014 den Feststellungen in dem ihm übermittelten Parteiengehör vom 09.05.2014, wo nämlich konstatiert wurde, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Krankheit leide und auch nicht längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig sei - in keiner Weise entgegengetreten ist.
Im Übrigen finden sich im gesamten vorliegenden Akt keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nach dem 26.09.2013 eine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat. Auch die unter Punkt I. 6. dargetane Entlassung aus der Schubhaft wegen nicht näher definierter Haftunfähigkeit war der Erstbehandlung im Landesklinikum XXXX zeitlich vorgelagert, sodass in der Gesamtschau beim Beschwerdeführer von einem gesunden, jedenfalls aber von einem nicht durch einer schwere Krankheit beeinträchtigten Gesamtzustand auszugehen ist.
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.1.3. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
3.1.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.5. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.6. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesver-waltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
Aus der Regierungsvorlage zu BGBl. I 68/2013 ist zu entnehmen, dass § 20 Abs. 1 und
Abs. 2 BFA-VG dem (bis 31.12.2013 gültigen) Neuerungsverbot des § 40 AsylG 2005 entspricht und sohin eine Sondernorm zur Zulässigkeit neuer Vorbringen in der Beschwerde festlegt.
Nach der der Judikatur des VfGH ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.). Aus dieser Judikatur des VfGH ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage" war, die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen (AsylGH 07.01.2009, E13 237.600-2/2008).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates beziehungsweise der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes beziehungsweise des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat beziehungsweise dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Marokko aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Eine sonstige aktuelle Verfolgungsgefahr wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.4.1. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, nicht an einer schweren Krankheit leidende, arbeitsfähige und zusätzlich über Familien-anschluss verfügende Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise aus Marokko ein, wenngleich auch nur für eine bescheidene Lebensführung ausreichendes Einkommen erzielen konnte, nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Marokko ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
4. Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer bei seinen Einvernahmen am 28.11.2011, am 30.09.2011 sowie am 29.05.2013 vorgebracht, die gesamte Familie weiterhin in Marokko leben würde.
Im Hinblick auf die kurze Zeitspanne, seit der sich der (nach eigenen Angaben) im November 2011 eingereiste und im Spätherbst 2011 bis Mai 2013 nach Italien ausgereiste Beschwerde-führer in Österreich aufhält, kann unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt, er keine Kurse, Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchte und er auch am Arbeitsmarkt nicht integriert ist, eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
5. Zur Frage des Erfordernisses einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahmen vom 09.05.2014 - welche den Parteien des Verfahrens schriftlich zur Kenntnis gebracht wurden (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH vom 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6) und ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde - als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durch das BAA vorangegangen. In der Beschwerde wurde eine allfällige Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vorgebracht, auch die amts-wegige Prüfung brachte keine Unzulänglichkeiten zutage. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Eine potentielle Verletzung des Rechts auf Parteiengehör ist durch die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme in der Beschwerde und die erfolgte Beweisaufnahme seitens des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2014 als saniert anzusehen. Ferner ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungs-pflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungs-gemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt.
Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall wie oben angeführt erfüllt: Das BAA hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten) weist der vom BAA erhobene Sachverhalt und die darauf gestützte Entscheidung noch immer Aktualität auf; der dem, den gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legende Fluchtgrund änderte sich nicht und auch die Umstände in Marokko haben sich seit Bescheiderlassung nicht wesentlich verändert.
Bezüglich der Frage der Rückkehrentscheidung kann die aktuelle Situation bezüglich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers nicht als geklärt angesehen werden, der Sachverhalt als solcher aber schon, da gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 bezüglich der Frage der Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungs-behördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des BAA zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.
Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall steht die Entscheidung, dem Beschwerdeführer nach Geltend-machung seiner rein wirtschaftlichen Gründe (geringes Einkommen, triste Beschäftigungs-möglichkeiten, finanzielle Hilfsbedürftigkeit seiner Mutter) weder den Status des Asylberechtigten noch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, im völligen Einklang mit der ständigen Judikatur der Höchstgerichte. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Möglichkeit der Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall ergibt aus der geltenden Gesetzeslage sowie der rezenten Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes zur entsprechenden Frage betreffend Entscheidungen des UBAS und des Asylgerichtshofes. Den dort formulierten Anforderungen - deren unveränderte Übertragung auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein Hindernis entgegensteht - wurde entsprechend Rechnung getragen.
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