W209 2010000-1•BVwG W209 2010000-1
W209 2010000-1Tribunal Administrativo Federal23 de set. de 2014
Antragserfordernisse, Behinderung, Familienbeihilfe,<br/>Kinderbetreuung, Pensionsversicherung, Selbstversicherung
W209 2010000-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 6.6.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 18a, 225 Abs. 1 Z 3 und 669 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.8.2014 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, rückwirkend ab 1.1.1988 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes. Im Zuge des Verfahrens legte die Beschwerdeführerin mehrere ärztliche Befunde vor, welche die erhebliche Behinderung ihres Sohnes belegen würden.
2. Mit Bescheid vom 6.6.2014, Zl. XXXX, wies die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, den o.a. Antrag als unbegründet ab. Begründend führte sie dazu aus, dass dem fachärztlichen Begutachtungsergebnis zufolge die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes nicht gänzlich beansprucht worden sei. Aus den vorliegenden Unterlagen würden für die Zeit bis Mai 1994 lediglich ein operativer Eingriff zur Entfernung einer Gynäkomastie sowie ein protrahierter Virusinfekt hervorgehen. Daraus sei zu schließen, dass die Pflege des Kindes nicht derartig aufwändig gewesen sei, dass eine Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin ohne Nachteil für das Kind unmöglich gewesen sei. Seit Juni 1994 liege zudem kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vor.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und bekräftigte darin ihren Antrag auf Anerkennung der Berichtigung zur Selbstversicherung. Entgegen der Behauptung der belangten Behörde sei die Pflege ihres Sohnes sehr aufwändig gewesen. Vor 33 Jahren sei - der damaligen Operationstechnik entsprechend - die Milz noch zur Gänze entfernt worden, wodurch die Pflege ihres Sohnes bis nach der Pubertät sehr aufwändig gewesen sei. Er sei sehr immunschwach und infektanfällig gewesen. Bei Erreichen der Schulpflicht habe er lediglich 17 Kilogramm gewogen, weshalb er vom Schulunterricht befreit worden sei und auch nicht in den Kindergarten habe gehen dürfen. Auch das LKKH Linz habe bestätigt, dass der Heilungsverlauf und die Genesung bis nach der Pubertät andauern würden. Ihr Sohn sei nach Eintritt ins Berufsleben vom Finanzamt Grieskirchen/Wels mit 30-prozentiger Behinderung eingestuft worden.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.7.2014 vorgelegt und am selben Tag der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. In der beigefügten Stellungnahme wies die Pensionsversicherungsanstalt darauf hin, dass den Angaben des Finanzamtes Grieskirchen/Wels zufolge der Gatte der Beschwerdeführerin lediglich von Oktober 1980 bis Mai 1994 erhöhte Familienbeihilfe bezogen habe. Laut Versicherungsverlauf habe der Sohn der Beschwerdeführerin von 1.8.1996 bis 31.7.1999 eine Lehre absolviert und sei anschließend noch bis 7.2.2000 im Lehrbetrieb als Arbeiter beschäftigt gewesen. Von 13.1.2000 bis 27.7.2001 habe er bei einem anderen namentlich genannten Unternehmen gearbeitet. Seit 1.8.2001 bis laufend stehe er wieder in einem Dienstverhältnis zu seinem ehemaligen Lehrbetrieb. Der Versicherungsverlauf der Beschwerdeführerin weise bis Juli 1984 (die Selbstversicherung ausschließende) Ersatzzeiten der Kindererziehung aus.
Aus der Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches der Pensionsversicherungsanstalt gehe hervor, dass aufgrund der Diagnose und der vorgelegten medizinischen Unterlagen eine rückwirkende Selbstversicherung für die Zeit von August 1984 bis Mai 1994 nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt sei. Es sei zwar unbestritten, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin von Oktober 1980 bis Mai 1994 eine erhöhte Familienbeihilfe bezogen worden sei und durchgehend ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches stehe jedoch fest, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes nicht gänzlich beansprucht worden sei und es ihr daher möglich gewesen sei, einer Berufstätigkeit nachzugehen, ohne dass dabei ein Nachteil für das Kind eingetreten wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die in Oberösterreich wohnhafte Beschwerdeführerin stellte am 23.8.2013 bei der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG für Zeiten der Pflege ihres Sohnes XXXXDer Gatte der Beschwerdeführerin bezog für den Sohn von Oktober 1980 bis Mai 1994 erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG). Danach wurde keine erhöhte Familienbeihilfe mehr bezogen.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 68/2014, lauten:
"Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für
Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955
§ 225. (1) Als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 sind anzusehen:
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;
[...]
Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)
§ 669. (1) und (2) ...
(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
[...]"
Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung rückwirkend ab 1.1.1988 anerkannt wird, weil ihr Sohn, für den ihr Gatte bis März 1994 erhöhte Familienbeihilfe bezog, pflegebedürftig gewesen sei, was durch ärztliche Befunde belegt werden könne.
Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Der Bezug von erhöhter Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG ist als Tatbestandsvoraussetzung konzipiert. § 18a Abs. 1 stellt somit auf den Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe ab. Dementsprechend sehen § 18a Abs. 5 und 6 ASVG auch vor, dass die Selbstversicherung frühestens mit dem Monatsersten beginnt, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, und mit dem Ende des Kalendermonates endet, in dem die erhöhte Familienbeihilfe weggefallen ist.
Im vorliegenden Fall wurde die erhöhte Familienbeihilfe lediglich bis Mai 1994 zuerkannt. Eine allfällige Anerkennung des Anspruches auf freiwillige Selbstversicherung wäre daher schon aus diesem Grund nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich.
§ 669 Abs. 3 ASVG schränkt den Beginn der Selbstversicherung jedoch insofern ein, als eine rückwirkende Anerkennung des Anspruchs längstens für einen 120 Monate vor der Antragstellung liegenden Zeitraum zulässig ist.
Da in den letzten 120 Monaten vor der Antragstellung (am 23.8.2013) die Voraussetzungen für die Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG mangels Bezugs erhöhter Familienbeihilfe nicht vorlagen, ist der Antrag der Beschwerdeführerin zwingend abzuweisen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Erkenntnis vom 22.11.1994, Zl. 93/08/0226, davon ausgegangen, dass eine Berichtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG ebenso zu verneinen ist, wie bei einem Ausschluss der Selbstversicherung nach § 18a Abs. 2 ASVG, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde feststeht, dass der Antragsteller für die von ihm gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann.
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, weil der Grundsatz des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, wonach nur Zeiten als Beitragszeiten einer freiwilligen Selbstversicherung herangezogen werden können, für die leistungswirksam Beiträge gezahlt werden können (vgl. zu dieser Frage im Zusammenhang mit der freiwilligen Selbstversicherung gemäß § 17 ASVG VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0012 mwH auf VwGH vom 22.11.1994, 93/08/0226), aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf § 669 Abs. 3 ASVG auch im Falle der im Zuge der 78. Novelle zum ASVG verlängerten Rückwirkung zu gelten hat.
Auf die Frage, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Sohnes gänzlich beansprucht wurde oder ob es ihr möglich gewesen ist, ohne Nachteil für ihren Sohn einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, war im Hinblick auf den im gegenständlichen Verfahren vorliegenden zwingenden Anlehnungsgrund nicht mehr einzugehen.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Zwar wird das Unterlassen der Antragstellung im Fall unvertretener oder rechtsunkundiger Parteien nicht als (schlüssiger) Verzicht gewertet (vgl. VwGH vom 14.06.2012, 2011/10/0177), das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen jedoch gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Der Sachverhalt erschien zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt, weil er in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die Pensionsversicherungsanstalt festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde.
Der Sachverhalt war auch in wesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die in den rechtlichen Erwägungen zitierte VwGH-Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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