W183 1429242-1•BVwG W183 1429242-1
W183 1429242-1Tribunal Administrativo Federal23 de set. de 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Streitigkeiten, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Zumutbarkeit
W183 1429242-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2012, Zl. 12 05.680-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.09.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am selben Tag an, aus der Gemeinde XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Parwan, Afghanistan, zu stammen. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiit. Seine Mutter und Schwester sowie sein Bruder leben im Herkunftsland. Er habe für zwei Jahre die Grundschule besucht und danach als Landwirt gearbeitet.
Als der Beschwerdeführer ein Kind gewesen sei, sei sein Vater an Krebs gestorben. Danach habe sein Onkel für die Familie gesorgt. Er habe ständig Probleme mit ihm gehabt, habe nicht zur Schule gehen dürfen, sei wie ein Sklave behandelt worden und als Kind zur Arbeit in der Landwirtschaft gezwungen worden. Als er erwachsen gewesen sei, sei er in den Iran geflohen, wo er als Bauarbeiter gearbeitet habe. In letzter Zeit seien im Iran viele seiner Landsleute abgeschoben worden, weshalb er sich entschlossen habe, den Iran zu verlassen.
2. Am 18.07.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt unter Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Aufgrund der am 20.06.2012 durchgeführten Bestimmung des Knochenalters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als volljährig gelte.
3. Am 14.08.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesasylamt einvernommen. Er gab an, dass die Angaben, welche er im Zuge der Erstbefragung gemacht habe, alle der Wahrheit entsprechen. In der Gemeinde XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Parwan leben seine Mutter und Schwester sowie sein Bruder und auch der Bruder seines Vaters, welcher sich nach dessen Tod um die Familie gekümmert habe. Weiters habe er noch Cousins und Cousinen im Heimatdorf. Die Geschwister seiner Mutter leben in Parwan, Mazar-i Sharif und Dubai. Der Beschwerdeführer gab an, sein ganzes Leben in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Seine engste Familie besitze keine Felder in Afghanistan, jedoch habe sein Großvater Gärten und Felder hinterlassen, welche jedoch noch nicht aufgeteilt worden seien. Zurzeit bewirtschafte sein älterer Onkel die Felder.
Seinen Fluchtgrund schilderte er zusammengefasst wie folgt: Sein älterer Onkel habe die Obsorge gehabt und ihn nicht zur Schule gehen lassen. Er habe ihn unterdrückt, beschimpft und zur Arbeit gezwungen. Der Beschwerdeführer sei für drei Jahre heimlich zur Schule gegangen. Manchmal sei er einen Tag die Woche, manchmal zwei Tage die Woche zur Schule gegangen. Dies sei möglich gewesen, weil sein Onkel ein Lebensmittelgeschäft gehabt habe und dem Beschwerdeführer vor der Arbeit Aufgaben gegeben habe, die zu erledigen gewesen seien. Anstatt diese Aufgaben zu erledigen sei er zur Schule gegangen. Wenn er sage, er sei von seinem Onkel unterdrückt worden, meine er, er habe ihn nicht schlafen lassen, er habe früh aufstehen und arbeiten müssen. Auch habe er ihn nicht zur Schule gehen und immer nur das Nötigste essen lassen. Befragt, ob er geschlagen worden sei, antwortete er, dass er Ohrfeigen bekommen habe und zwar, wenn der Onkel wütend gewesen sei. Die Söhne des Onkels seien nicht geschlagen worden. Die Frage, ob er auch verletzt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seiner Religion Probleme gehabt habe und erklärte, nicht politisch tätig gewesen zu sein.
Wenn er zurückkehren müsste, wäre er sehr traurig, weil er drei Jahre gebraucht habe, um hierher zu kommen.
Auf Vorhalt, sein Asylantrag sei negativ zu entscheiden, weil er keinen Sachverhalt vorgebracht habe, aus dem ein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hervorgehe, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich weiß, ich habe keine politischen Gründe. Ich habe nur erzählt, was für Probleme ich hatte".
4. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt durch Hinterlegung am 06.09.2012) hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, die Identität des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Er sei afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Hazara an und es sei seine Volljährigkeit festgestellt worden. Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara habe nicht festgestellt werden können. Der vorgebrachte Sachverhalt sei nur teilweise glaubhaft. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit im landwirtschaftlichen Familienbetrieb mithelfen habe müssen; eine "Sklavenhaltung" habe nicht festgestellt werden können. Die durch die subjektive Empfindung erfolgte ungerechte Behandlung durch den Onkel erreiche nach dem Vorbringen nicht eine solche Intensität, welche den weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich gemacht hätte.
Betreffend die Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, Verwandte des Beschwerdeführers leben in Afghanistan, weshalb er über weitreichende Anknüpfungspunkte im Fall einer Rückkehr verfüge. Er sei ein junger, gesunder Mann, der über eine langjährige Berufserfahrung verfüge. Es sei kein Grund erkennbar, der gegen die Möglichkeit einer Selbstversorgung im Herkunftsstaat sprechen würde.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 03.09.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 einen Rechtsberater zur Seite.
6. Mit Schriftsatz vom 11.09.2012 brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben sowie dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes. Es stimme nicht, dass seine angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nur teilweise glaubhaft seien. Sein Vorbringen sei substantiiert, er habe ausführlich und konkret zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Des Weiteren sei seine Aussage mit den allgemeinen Verhältnissen in seinem Heimatland vereinbar. Mit der Ausweisung würde in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden. Weiters wurden Berichte zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan vorgebracht.
7. Mit Schriftsatz vom 12.09.2012 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.
8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine mündliche Verhandlung an und versandte mit den Ladungen an die Verfahrensparteien (Beschwerdeführer und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vorläufige Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan, unter anderem zur Sicherheitslage in der Provinz Parwan, zum Parteiengehör.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte mit Schriftsatz vom 14.07.2014 mit, nicht an der Verhandlung teilzunehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer stimmte mit Schriftsatz vom 18.08.2014 den Länderfeststellungen zu und wies ergänzend auf die prekäre Lage in Afghanistan hin. Weiters legte er ein Diplom über die Absolvierung einer Deutschprüfung vor.
9. Am 26.08.2014 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er bei der Erstbefragung durch die Polizei und bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt die Wahrheit gesagt habe.
Ergänzend möchte er Folgendes vorbringen: "Ich habe bei meiner letzten Einvernahme nicht angegeben, dass ich Probleme mit meinem Onkel väterlicherseits hatte. Nachdem mein Vater an Krebs verstorben ist, wurde ich das Familienoberhaupt. Ich habe auch den gesamten Besitz meines Vaters geerbt. Auf Grund meines Erbes hat mein Onkel väterlicherseits mich gefoltert. Ich bin vor ihm geflüchtet. Ich habe seit ca. 2 Jahren keinen Kontakt mehr zu meiner Mutter, weil ich sie unter der mir bekannten Telefonnummer nicht erreichen kann. Mir ist ihr derzeitiger Aufenthaltsort nicht bekannt".
Befragt zu seiner Identität und Herkunft gab der Beschwerdeführer seinen Namen an sowie dass er am XXXX geboren sei. Auf Vorhalt, dass aus den Akten das Geburtsdatum "XXXX", hervorgehe, erwiderte er, er habe sich anfangs als Minderjähriger ausgegeben, nach der Altersfeststellung sei sein Geburtsjahr mit XXXX festgelegt worden. Bei der Einvernahme habe er sein Geburtsdatum "XXXX."
richtiggestellt. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Schiit. Er stamme aus der Gemeinde XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Parwan, wo er immer gelebt habe. Vor seiner Ausreise habe seine Familie im Heimatdorf gelebt. Seit ca. zwei Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu ihnen und er wisse nicht, wo sie sich aufhalten. Verwandte leben in Mazar, Dubai, Kabul und in der Provinz Parwan. Er habe für ca. drei bis dreieinhalb Jahre die Schule besucht.
Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: "Nachdem mein Vater verstorben ist, hat mein ältester Onkel väterlicherseits die Verantwortung für meine Familie übernommen. Ich habe von meinem Vater Grundstücke geerbt. An diesen war mein Onkel interessiert. Sein Verhalten mir gegenüber war sehr schlecht, er wollte mich dazu bringen, entweder zu fliehen oder Selbstmord zu begehen. Auf Grund der Probleme mit ihm bin ich aus Afghanistan geflüchtet. Ich habe seit ca. 2 Jahren keinen Kontakt zu meiner Mutter. Ich weiß nicht, ob meine Familie noch am Leben ist oder ob mein Onkel sie getötet hat. Bei einer Rückkehr wüsste ich nicht, wohin ich in Afghanistan gehen könnte. Ich kann auf keinen Fall in mein Heimatdorf zurückkehren, weil ich Angst vor meinem Onkel habe".
Im Fall einer Rückkehr bestehe die Möglichkeit, dass er getötet werde. Er habe betreffend seine Familienmitglieder keine Informationen und wisse nicht, ob diese noch am Leben seien.
Auf den Widerspruch zur Einvernahme am 14.08.2012 angesprochen, dass er damals gesagt habe, das Erbe seines Großvaters sei noch nicht aufgeteilt worden und wie er dann von seinem Vater etwas habe erben können, antwortete er, es sei richtig, dass der Besitz seines Großvaters noch nicht aufgeteilt worden sei. Weil sein Vater verstorben sei, werde er den Anteil als ältester Sohn der Familie erben.
Auf Vorhalt, das Vorbringen habe keine Asylrelevanz, entgegnete er, er sei mit seinem Onkel väterlicherseits verfeindet, weshalb er nicht wieder in die Heimat zurückkehren könne. Er könne nicht in einen anderen Teil Afghanistans ziehen, weil sein Onkel sein gesamtes Hab und Gut an sich gerissen habe und er sich kein neues Leben an einem anderen Ort in Afghanistan aufbauen könne.
Auf Vorhalt, es stelle ein gesteigertes Vorbringen dar, wenn der Beschwerdeführer am Beginn der Verhandlung behauptet habe "mein Onkel väterlicherseits hat mich gefoltert", weil er bisher von Ohrfeigen gesprochen habe, erwiderte er, unter "Folter" verstehe er, wenn man kein richtiges Essen bekomme, man nur wenig schlafen könne und die ganze Zeit gezwungen sei, zu arbeiten. Er habe sehr viel durchgemacht und fühle sich von seinem Onkel gefoltert.
Betreffend die Sicherheitslage in der Provinz Parwan wurde in der Verhandlung im Wesentlichen festgehalten, dass sie schlecht sei. Der Beschwerdeführer stimmte dieser Feststellung zu.
Die Frage, ob er in Österreich oder einem anderen europäischen Land strafrechtlich verurteilt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Dies ergab sich auch aus der am 06.08.2014 durchgeführten Strafregisterabfrage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiit. Seine Identität steht nicht fest, weshalb hinsichtlich Name und Geburtsdatum Verfahrensidentität vorliegt. Sein Geburtsdatum wurde nach Durchführung einer Altersfeststellung mit XXXXfestgestellt, weshalb er zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.05.2012 bereits volljährig war. Er stammt aus der Provinz Parwan und hat vor seiner Reise nach Österreich eine unbestimmte Zeit im Iran gelebt. In Afghanistan hat er nur in seinem Heimatort in der Provinz Parwan gelebt. Vor seiner Ausreise hat seine Familie im Heimatdorf gelebt, jedoch hat er seit zwei Jahren keinen Kontakt mehr zu ihnen und weiß nicht, wo sie sich derzeit aufhalten. Auch zum Rest seiner Familie besteht kein Kontakt. Der Beschwerdeführer besuchte für zwei Jahre unregelmäßig die Grundschule, hat in Afghanistan als Landwirt und im Iran als Bauarbeiter gearbeitet.
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes (Grundstücksstreitigkeiten mit dem Onkel väterlicherseits und schlechte Behandlung durch diesen) sind - wie unter Punkt 3.2. näher ausgeführt werden wird - nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. seiner religiösen Einstellung als Schiit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Eine im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist ebenfalls nicht hervorgekommen, und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.
1.3. Zur Situation in Afghanistan
1.3.1. Sicherheitslage allgemein
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
1.3.2. Herkunftsprovinz Parwan
Die Sicherheitssituation in dieser Provinz ist schlecht und die islamistischen Extremisten haben an Einfluss gewonnen. Aus einem Bericht des UN News Service vom 08.07.2014 geht hervor, dass bei einem Selbstmordattentat in der Provinz Parwan 10 Personen getötet und 6 weitere verletzt wurden. Aus dem Bericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.07.2014 geht hervor, dass es unter anderem in der Provinz Parwan bei Kämpfen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften in den letzten 2 Wochen mehrere Tote und Verletzte gegeben habe.
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind.
Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Diese Situation stellt sich für ganz Afghanistan gleichermaßen dar.
1.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Im Falle einer Rückkehr ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gelangt, welche seine (wirtschaftliche) Existenz und mitunter auch sein Leben oder seine Unversehrtheit ernsthaft bedrohen würde. Diese Gefährdung ist für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet gegeben.
1.5. Strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers
Für den Beschwerdeführer liegt kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
2.1. Die Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Verwaltungsunterlagen und der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Identität konnte mangels Vorliegens identitätsbezeugender Dokumente (zB Tazkira) nicht festgestellt werden. Die Angaben betreffend seine Herkunft und seine Familienangehörigen wurden vom Beschwerdeführer glaubhaft insbesondere in der mündlichen Verhandlung am 26.08.2014 dargelegt (Niederschrift S 4f). Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur religiösen Einstellung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner diesbezüglichen Angabe in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift S 4). Die Feststellung betreffend das Alter des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verwaltungsunterlagen (AS 61).
2.2.1. Die Feststellung, wonach kein asylrelevantes Vorbringen erstattet wurde, ergibt sich aus der Erstbefragung am 10.05.2012 ("Ich hatte ständig Probleme mit dem Onkel.") sowie aus der Einvernahme am 14.08.2012, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen Probleme mit seinem Onkel als Fluchtgrund angab ("Er hatte meine Obsorge, aber er mochte mich nicht. Er hat mich immer unterdrückt und geschimpft."; "Er ließ mich nicht in die Schule gehen"; "Er ließ mich nicht genug essen, nur das nötigste."). Im behördlichen Verfahren wurde mehrfach nachgefragt, doch gab der Beschwerdeführer stets an, keine weiteren Gründe zu haben und keine besonderen Vorfälle benennen zu können (vgl. etwa Einvernahme am 14.08.2012, Niederschrift S 5f). Hintergrund für die Probleme mit dem Onkel sind Grundstücksstreitigkeiten (vgl. Einvernahme am 14.08.2012; AS 137; mündliche Verhandlung am 26.08.2014, Niederschrift S 5 und 6). Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2014 wurde dieses Vorbringen auf eine mögliche Asylrelevanz durch Befragung des Beschwerdeführers näher untersucht. So wurde dem Beschwerdeführer einerseits die Möglichkeit gegeben, sein Fluchtvorbringen ausführlich zu schildern. Dabei gab dieser abermals lediglich private Probleme mit seinem Onkel vor dem Hintergrund von Grundstücksstreitigkeiten an. Das Bundesverwaltungsgericht ist seiner Pflicht gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 insofern nachgekommen, als es den Beschwerdeführer zwecks Ermittlung des Sachverhaltes ergänzend befragte, ob es noch weitere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates gegeben habe. Dies wurde vom Beschwerdeführer verneint und hat dieser in der Folge angegeben, er habe Afghanistan verlassen, weil sein Onkel ihn dazu gebracht habe (Niederschrift S 6). Auch wurde der Beschwerdeführer in der Verhandlung belehrt, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz habe, was dieser mit "Ich bin verfeindet mit meinem Onkel väterlicherseits. Auf Grund dieser Feindschaft kann ich nicht wieder in mein Heimatdorf zurückkehren, weil mein Leben dort in Gefahr ist" beantwortete.
Auch aus der "schlechten Behandlung" durch den Onkel ergibt sich kein asylrelevantes Fluchtvorbringen. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zu glauben, dass er schlechter als seine Cousins behandelt wurde und das Leben hart und arbeitsreich war. Mitunter erhielt er eine Ohrfeige, wenn - wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 14.08.2012 (Niederschrift AS 143) ausführte - der Onkel wütend gewesen sei und der Beschwerdeführer etwas nicht erledigt gehabt habe. Dass derartige Übergriffe jedoch aus einem der in der GFK genannten Gründe erfolgt wären, ergab sich aber im gesamten Verfahren und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung nicht.
Vor dem Hintergrund dieser Einvernahme und dem ehrlichen Auftreten des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung geht das Bundesverwaltungsgericht von der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aus. Dieser schilderte ehrlich seine persönlichen und tatsächlichen Beweggründe für das Verlassen seiner Heimat (vgl. Niederschrift vom 26.08.2014). Dennoch ist nach intensiver Befragung und Rechtsbelehrung des Beschwerdeführers rechtlich keine Asylrelevanz seines Vorbringens festzustellen.
2.2.2. Betreffend die Feststellung zur Situation der Schiiten und Hazara wird beweiswürdigend ausgeführt, dass sich aus den zum Parteiengehör gebrachten und nicht substantiiert gerügten Länderfeststellungen insgesamt ergibt, dass sich die Situation der Hazara verbessert hat und ein Vizepräsident Angehöriger der Volksgruppe der Hazara ist. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zudem, dass sich die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert hat.
Eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Ethnie des Beschwerdeführers ist auch insofern nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren keine Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Hazara vorbrachte (vgl. Einvernahme am 14.08.2012, AS 145). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer seine Volksgruppenzugehörigkeit nicht als Fluchtgrund genannt (vgl. Niederschrift S 5f: Frage zum Fluchtgrund und Nachfrage, ob weitere Gründe vorliegen). Eine Verfolgung wegen der Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner Religion ist daher nicht glaubhaft gemacht worden und ergibt sich auch nicht aus den Länderfeststellungen.
2.2.3. Weitere asylrelevante Gründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht. Dies ergibt sich aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Parwan, stützen sich auf die mit der Ladung vom 30.06.2014 zum Parteiengehör gebrachten Länderberichte sowie auf die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen und der Niederschrift angeschlossenen Berichte. Angesichts der Seriosität der Quellen und Plausibilität ihrer Aussagen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 18.08.2014 darauf Bezug nimmt, betrifft dies die allgemeine Sicherheitssituation in Afghanistan, die bei der Gewährung von subsidiärem Schutz eine Rolle spielt.
2.4. Eine ernsthafte Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr ist insofern gegeben, als er aus der gefährlichen Provinz Parwan stammt und dort bis zu seiner Ausreise lebte. Er ist mit anderen Regionen Afghanistans somit nicht vertraut. Auch hat er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Insbesondere wird es ihm daher schwierig fallen, am Anfang Unterkunft zu finden. Mangels festgestellter familiärer Kontakte, verlässlicher Ressourcen und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer über keine hinreichende Ausbildung verfügt, ist auch der Aufbau einer gesicherten Existenz in anderen Landesteilen Afghanistans nicht wahrscheinlich.
Die aktuellen Länderfeststellungen zeigen überdies, dass die Wohnkapazitäten in Afghanistan bereits angespannt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.
2.5. Die Feststellung, wonach keine Aberkennungstatbestände für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten, sowie aus der vom Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2014 eingeholten Strafregisterauskunft.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu Spruchpunkt A) I.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 30.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf diese Verpflichtung wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
3.2.2. Wie bereits unter Punkt 1.2. festgestellt, liegt im gegenständlichen Fall kein asylrelevantes Vorbringen vor und brachte der Beschwerdeführer Probleme mit seinem Onkel väterlicherseits vor dem Hintergrund von Grundstücksstreitigkeiten als Fluchtgrund vor. Andere Fluchtgründe sind - auch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und hinreichender Einvernahme des Beschwerdeführers - nicht hervorgekommen. Zu dem persönlichen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten nicht auf einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen sind (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432; 26.02.2002, 99/20/0571). Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine familiäre Auseinandersetzung vor dem Hintergrund eines Grundstücksstreits und wollte der Onkel des Beschwerdeführers das dem Beschwerdeführer zustehende Grundstück für sich nutzen und ließ den Beschwerdeführer für sich arbeiten. Mit der politischen oder religiösen Gesinnung des Beschwerdeführers, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. einem anderen Konventionsgrund steht dies in keinem Zusammenhang. Mangels Vorliegens eines in der GFK genannten Grundes sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl somit nicht gegeben.
3.2.3. Im Verfahren sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich hätten erscheinen lassen, weil, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara entsprechend den in diesem Verfahren herangezogenen Berichten keine schlüssigen Hinweise auf eine (aktuelle) generelle asylrelevante Verfolgung der Hazara in Afghanistan enthalten ist.
3.2.4. Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
3.2.5. Vor dem Hintergrund, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliegt bzw. glaubhaft gemacht wurden, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz nicht vor und ist damit die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.6. Abschließend zu Spruchpunkt A) I. hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Sachverhalt hinreichend festgestellt werden konnte, weshalb es nicht erforderlich war, dem vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag, es möge ein länderkundiger Sachverständige zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben und dem Vorliegen eines asylrelevanten Sachverhaltes bestellt werden, Folge zu leisten. Gegenständlich war die Rechtsfrage der Asylrelevanz des Vorbringens zu prüfen.
Zu Spruchpunkt A) II.
3.2.7. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Eine Abweisung hat gem. Abs. 3a leg.cit dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aberkennungsgründe 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe, 2. wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).
Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
Aus dem Umstand, dass ein Asylwerber im Iran (als Hilfsarbeiter im Baugewerbe) tätig gewesen ist, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es ihm möglich sein wird, in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern (vgl. dazu VfGH 24.02.2014, U 2112/2012).
3.2.8. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus Parwan stammt und keine Ausbildung hat. Nicht festgestellt werden konnte, ob und welche Familienangehörigen noch im Herkunftsland leben. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte, aus denen ersichtlich ist, dass die Sicherheitslage in Parwan schlecht ist - wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine, seine Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist.
Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in einem anderen Teil Afghanistans, etwa in Kabul, ist dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zumutbar, weil er dort über keine bzw. keine gesicherten familiären Kontakte verfügt.
Da auch aufgrund der landesweit herrschenden prekären Sicherheitslage in Afghanistan, welche als notorisch angenommen werden kann, keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und im Verfahren keine Hinweise auf Gründe, die für eine Aberkennung iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sprechen, hervorkamen, ist dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt A) III.
3.2.9. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Aufgrund dieser Gesetzeslage ist daher dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.09.2015 zu erteilen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. Im gegenständlichen Fall war die Asylrelevanz des Vorbringens sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln. Zur fehlenden Asylrelevanz des Vorbringens wird auf die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432; 26.02.2002, 99/20/0571, betreffend die mangelnde Asylrelevanz von bloßen Grundstücksstreitigkeiten) verwiesen. Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 29.01.2002, 2001/01/0030) die aktuelle Situation für den Beschwerdeführer in Afghanistan geprüft und liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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