W145 1432440-1•BVwG W145 1432440-1
W145 1432440-1Tribunal Administrativo Federal23 de set. de 2014
Befragung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort, Kassation,<br/>Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage
W145 1432440-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2013, Aktenzahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er am 01.01.1992 geboren sei und aus dem Dorf XXXX Distrikt XXXX, Provinz Parwan stamme. Er führte weiters aus, dass er Afghanistan vor ca. zwei Jahren verlassen habe und in den Iran gereist sei, wo er sich in der Folge eineinhalb Jahre lang aufgehalten habe. Dann sei er weiter über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und weitere ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass seine Familie schon seit jeher Feindschaften gehabt habe. Die Feinde hätten den Vater des BF getötet. Die Mutter des BF sei in die Schweiz geflüchtet, woraufhin der BF und seine Geschwister niemanden mehr in Afghanistan gehabt hätten. Aus Angst, ebenfalls von den Feinden getötet zu werden, seien der BF und seine Geschwister schlussendlich in den Iran geflüchtet. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst um sein Leben hätte.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 10.01.2013 legte der BF eine Tazkira vor, aus welcher hervorgeht, dass der BF 22 Jahre alt sei. Auf Vorhalt, dass sein Geburtsdatum somit auf den 01.01.1990 korrigiert werde, gab der BF an, dass ihm das bewusst sei und er wisse, dass er 22 Jahre alt sei. Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, führte der BF aus, dass sein Vater vor ca. sieben Jahren gestorben sei. Seine Mutter sei in der Schweiz aufhältig. Die Schwester und der Bruder des BF würden im Iran leben. Der BF habe in Afghanistan geheiratet, seine Frau sei bereits verstorben. Er habe zwei Kinder - Zwillinge -, die nunmehr etwas mehr als ein Jahr alt seien. Diese würden bei der Tante väterlicherseits des BF in Afghanistan leben. Zu seinen Flucht- und Asylgründen befragt, führte der BF zunächst aus, dass er eigentlich in die Schweiz zu seiner Mutter fahren habe wollen. Nachgefragt, ob er einen konkreten Fluchtgrund habe, brachte er vor, dass seine Familie ein privates Problem gehabt habe. Zwei Männer aus dem Dorf seien auf der Suche nach der Mutter des BF. Diese habe immer Brot gebacken. Einmal seien drei Dorfbewohner krank geworden, einer sei sogar verstorben. Besagte zwei Männer hätten die Mutter der BF dafür verantwortlich gemacht. Bei diesen Männern handle es sich um Kriminelle, die Autos stehlen, Leute belästigen und in Häuser einbrechen würden. Auf die Frage, wann sich dieser Vorfall ereignet habe, gab der BF an, dass das vor ca. drei Jahren gewesen sei. Auf Vorhalt seiner in der Erstbefragung getätigten Angaben, führte der BF aus, dass er annehme, dass sein Vater von diesen zwei Kriminellen umgebracht worden sei. Seine Mutter habe damals eine Anzeige gemacht. Mehr wisse der BF aber nicht dazu. Befragt, was nunmehr das konkrete Problem des BF sei, gab er an, dass man ihn aufgefordert habe, seine Mutter zu finden. Er habe sich schließlich entschieden, wegzugehen, da er glaube, dass einen die Polizei nicht immer schützen könne. Nachgefragt, ob der BF nicht in einem anderen Teil seines Heimatlandes leben hätte können, gab er an, dass die beiden Männer ihn überall gefunden hätten. Auf die Frage, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst vor diesen beiden Kriminellen hätte. Er könne aber nichts Näheres über diese beiden Männer angeben und er wisse auch nicht, wo diese leben würden. Sie seien überall unterwegs.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 17.01.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. So habe sich der BF auf vage und allgemein gehaltene Angaben beschränkt und sich in Widersprüche verstrickt. Die belangte Behörde führte in der Folge einige Widersprüche und Unstimmigkeiten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte aus, dass der BF auch zur behaupteten Ermordung seines Vaters keine detaillierten Angaben machen habe können und sich ausschließlich auf vage Vermutungen gestützt habe. Auch auf wiederholte Nachfrage seien die Angaben des BF allgemein und oberflächlich geblieben. In einer Gesamtschau habe der BF eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Selbst wenn der BF, rein fiktiv gesehen, tatsächlich eine Bedrohung seitens Privater befürchten würde, könnte dieser Umstand dennoch seine Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Der BF sei ein arbeitsfähiger Mann, dem eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der BF im Falle der Rückkehr in eine aussichtslose Lebenslage geraten würde. Zudem verfüge der BF über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr des BF eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.
3. Mit dem am 29.01.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 29.01.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu der Bescheid im Spruchpunkt III betreffend die Ausweisung aufgehoben werde oder in eventu der Bescheid zur Gänze behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.
In der Beschwerde führte der BF aus, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfechte. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Der BF habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von privater Seite und mangels Fähigkeit seines Herkunftsstaates, ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, verlassen. Die Art und Weise, in welcher die belangte Behörde dem BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Der BF halte seine vor der belangten Behörde getätigten Angaben aufrecht. Er habe in seinem Heimatdorf erstens Probleme mit zwei kriminellen Personen, die Mitglieder der Taliban seien, gehabt. Zweitens sei seine Familie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara diskriminiert und schikaniert worden. Im Heimatdorf des BF könne man abends nicht durch den Ort fahren, ohne dass einem das Auto gestohlen, man beraubt oder entführt werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem BF mangels Zumutbarkeit nicht zur Verfügung. Der BF verwies in der Folge auf diverse Berichte zur allgemeinen Situation in Afghanistan und führte abschließend aus, dass er der Minderheit der Hazara angehöre und aufgrund dessen Diskriminierung in Afghanistan ausgesetzt gewesen sei. Auf diese Tatsache sei seitens der belangten Behörde nicht eingegangen worden und habe sie keine Ausführungen zu seiner Glaubensrichtung bzw. zu seiner Minderheitenstellung als Hazara getätigt.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 05.02.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.
2. Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Mit 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBL I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG in der geltenden Fassung entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 29.01.2013 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof 05.02.2013 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Im gegenständlichen Fall erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft. So wurde der BF im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht ausreichend zu seinen Fluchtgründen bzw. zu jenen Vorfällen, welche ihn schließlich zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewogen hätten, befragt. Die belangte Behörde hat es beispielweise unterlassen, den BF näher dazu zu befragen, von wem bzw. auf welche Art und Weise konkret er verfolgt bzw. bedroht worden sei. So hätte die belangte Behörde den BF auffordern müssen, näher darzulegen, welche Konsequenzen der von ihm geschilderte Umstand, dass seine Mutter für den Tod eines Dorfbewohners verantwortlich gemacht worden sei, im Speziellen für seine Person gehabt habe. Auch hat die belangte Behörde hinsichtlich des Vorfalls, bei dem drei Dorfbewohner erkrankt seien und einer verstorben sei, keine Vertiefungs- bzw. Ergänzungsfragen gestellt und beispielweise nicht nachgefragt, wie es überhaupt dazu gekommen sei, dass die Mutter des BF dafür verantwortlich gemacht worden sei. Es ist zu bemerken, dass die Befragung des BF zu seinem Fluchtgrund kurz gehalten ist und er im Rahmen der Einvernahme nicht ausreichend zur Konkretisierung seiner Angaben aufgefordert wurde.
Bezüglich der Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative und insbesondere auch der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt und lebte, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie eine Erörterung der Situation des BF im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz Parwan verabsäumt hat.
So wurde eine entsprechende Erörterung über die Sicherheitslage in der Provinz Parwan von Seiten des Bundesasylamtes nicht vorgenommen. Es fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Provinz Parwan völlig unzureichend behandelt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur Sicherheitslage im Zentralraum (Bescheid Seite 10/AS 106), wo sie die Provinz Wardak in der Überschrift zwar anführte, jedoch überhaupt keine konkreten Ausführungen zur Situation in dieser Provinz tätigte. Dies entspricht nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Das Bundesasylamt stellt des Weiteren zur Situation im Falle der Rückkehr des BF fest, dass sich der BF alternativ auch in Kabul niederlassen könnte. In den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen finden sich jedoch auch keine ausreichenden Ausführungen zur aktuellen Situation in Kabul, sondern wird auch Kabul lediglich in der Überschrift zu den Feststellungen zur Sicherheitslage im Zentralraum erwähnt.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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