G310 2009705-1•BVwG G310 2009705-1
G310 2009705-1Tribunal Administrativo Federal23 de set. de 2014
Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör
G310 2009705-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des DI (FH) XXXX, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 03.12.2012, Zl. 2012/0717, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2012 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) der Kärntner Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) Meldungen, die im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen als verspätet übermittelt anzusehen seien, erstattet habe. Gemäß § 357 iVm § 410 Abs. 1 Z 5 und § 113 Abs. 5 ASVG werde dem BF wegen der verspäteten Erstattung von Meldungen ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 ASVG in der Höhe von 100,00 Euro zur Zahlung vorgeschrieben.
In der Begründung wird ausgeführt, dass gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 bis 4 ASVG durch den Versicherungsträger ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden könne, wenn die im § 111 ASVG genannten Personen oder Stellen die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung bzw. die Meldung des Entgeltes unterlassen, diese Meldung verspätet erstatten bzw. ein zu niedriges Entgelt melden.
Gegenständlich sei für nachstehende Person(en) (eine) Meldung(en) verspätet übermittelt worden:
XXXX
Die Meldefrist sei in den §§ 33 und 34 ASVG für Dienstgeber und Bevollmächtigte festgelegt und sei wie dargelegt überschritten worden. Bei der Bemessung des Beitragszuschlages seien alle gesetzlichen Vorschriften, wie die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art der Meldeverletzungen gemäß § 113 Abs. 3 AVG berücksichtigt worden, weswegen spruchgemäß entschieden worden sei.
2. Dagegen erhob der BF den nunmehr als Beschwerde zu qualifizierenden Einspruch datiert vom 07.01.2013 und bei der belangten Behörde eingelangte am 07.01.2013, und führte zusammengefasst aus, dass er gegen den angefochtenen Bescheid auf das Heftigste seinen Einspruch erhebe. Er habe die verspätete Meldung weder vorsätzlich noch aus Faulheit oder durch Schlamperei getätigt. Die Meldungen habe der BF nach einem Aufklärungsbesuch bei der belangten Behörde nachgereicht und habe der BF bis dahin nicht gewusst, dass eine solche zu erstatten sei, da der BF bezugsmäßig sowieso immer über der Höchstbemessungsgrundlage liege. Er sei von einer automatischen Anpassung des Systems ausgegangen. Der BF sei der einzige Außendienstmitarbeiter der XXXX in Österreich. Er habe ein Homeoffice und sei durchschnittlich 4 oder 10 zusammenhängende Arbeitstage unterwegs. Er sei Techniker und habe kein Personalbüro oder Lohnverrechnung. Er ersuche daher um Nachsicht und erwarte zudem auch ein Mindestmaß an Service von der belangten Behörde. Seit dem Jahre 1983 komme der BF bereits lückenlos seinen Verpflichtungen für das Sozialsystem nach. Er habe seine Ausbildung nebenberuflich gemacht und zur Gänze selbst bezahlt. Seinen Einspruch möchte der BF auch beim Landeshauptmann von Kärnten einbringen.
3. Mit Stellungnahme vom 05.02.2013 legte die belangte Behörde die Beschwerde am 12.02.2013 dem Landeshauptmann von Kärnten vor. Darin wurde vorgebracht, dass gemäß
§ 34 Abs. 1 ASVG Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie z.B. die Änderung der Beitragsgrundlage innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden haben. Die Meldungen betreffend die Änderung des Entgeltes ab 01.01.2012 für sich selbst als Dienstnehmer habe der BF erst am 26.11.2012 der belangten Behörde übermittelt, weshalb ihm mit dem angefochtenen Bescheid ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG in der Höhe von EUR 100,- vorgeschrieben worden sei. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde wurde entgegnet, dass das objektive Vorliegen der Fristüberschreitung die Vorschreibung des Beitragszuschlages bedingt habe, zumal die Meldung erst am 26.11.2012, somit 10 Monate zu spät, bei der belangten Behörde eingelangt sei. Somit habe der Meldepflichtige in seinem Einspruch vom 07.01.2013 keinen berücksichtigungswürdigen Grund für die verspätete Übermittlung genannt, zumal Unkenntnis im Zusammenhang mit der Erstellung und Übermittlung von Meldungen keinen Entschuldigungsgrund für die Meldefristverletzungen darstellen würden. Ergänzend werde noch hinzugefügt, dass der BF als Versicherter gemäß Art. 109 der VO (EWG) Nr. 574/72 mit dem Arbeitgeber vereinbart habe, dass dieser die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnehme. Auf Grund dieser Vereinbarung sei der Arbeitnehmer gemäß § 53 Abs. 3 lit. b ASVG verpflichtet, die Beiträge zur Gänze an den zuständigen Versicherungsträger zu entrichten. Nach § 35 Abs. 4 lit. b ASVG sei der Arbeitnehmer weiters verpflichtet, sämtliche in den §§ 33 und 34 leg. cit. vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten. Im Hinblick darauf, dass der gesetzliche Rahmen für die Bemessung der Höhe des Beitragszuschlages nicht annähernd ausgeschöpft worden sei, beantrage die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge zu geben, sondern den Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Seitens des Landeshauptmannes von Kärnten wurde dem BF mittels Schreiben vom 18.02.2013 die Möglichkeit eingeräumt, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme zu den oben angeführten Äußerungen der belangten Behörde zu erstatten.
5. Diese Möglichkeit nahm der BF mit Schreiben vom 28.02.2013, beim Landeshauptmann von Kärnten am 08.03.2013 einlangend, wahr und brachte zu den Ausführungen der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er schon seit 2005 monatlich seine Meldung über "Lohn und Gehaltsänderung" sowie "BV-Beitrag" an die belangte Behörde erstatte, wobei der angegebenen Bezug jedes Mal über der Höchstbemessungsgrundlage gelegen habe. Basierend auf dieser Meldung berechne ein Sachbearbeiter die entsprechende Beitragsvorschreibung zum jeweiligen Zeitpunkt vor. Es sei über Monate hinweg mit der alten Bemessungsgrundlage berechnet und vorgeschrieben worden. Der BF solle nun auch noch melden, dass sich die Höchstbemessungsgrundlage für das Jahr 2011 auf EUR 4.200,-- erhöht habe. Die Höchstbemessungsgrundlage werde jedoch von der belangten Behörde festgesetzt. Der BF mache eine monatliche Meldung, die weit über der Höchstbemessungsgrundalge liege und verstehe nicht, weshalb er nochmals melden müsse, wie hoch die Höchstbemessungsgrundlage sei. Der BF habe die jeweiligen Saldobeträge entsprechend der Vorschreibung ausgeglichen.
Dem Schreiben wurden beigelegt:
Monatliche Meldung Lohn- und Gehaltsänderung
Monatliche Meldung BV-Beitrag
Nachträgliche Änderungsmeldung Bemessungsgrundlage
Beitragsvorschreibung mit Fußnote
Beitragsvorschreibung bisher
Beitragsvorschreibung Saldo
6. Die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.07.2014 von der belangten Behörde vorgelegt.
Im Zuge des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat sich nunmehr ergeben, dass der Einspruch (die Beschwerde) des BF als fristgerecht eingebracht und somit rechtzeitig anzusehen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der angefochtene Bescheid vom 03.12.2012 enthält keinerlei begründete Feststellungen über den zugrundliegenden Sachverhalt und die Art der Meldepflichtverletzung, sowie darüber, welcher konkreter Tatbestand seitens des BF tatsächlich verwirklicht worden ist, noch hat dazu ein adäquates Ermittlungsverfahren stattgefunden.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Die gegenständliche Beschwerde (vormals Einspruch) gegen den am 03.12.2012 ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde an den Landeshauptmann von Kärnten weitergeleitet.
Nach den Übergangsbestimmungen aufgrund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die bei den aufzulösenden Behörden anhängigen Verfahren fortzuführen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die belangte Behörde aufgrund einer objektiven Fristverletzung zu Recht einen Beitragszuschlag gemäß
§ 113 ASVG vorgeschrieben hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach
§ 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Erfolgt laut § 34 Abs. 2 erster und zweiter Satz ASVG die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
§ 113 Abs. 1 bis 4 ASVG lauten:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z. 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden.
Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.
2. Dem Bundesverwaltungsgericht ist jedoch eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich
der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem
eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.
Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch
§ 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs. Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, §360b Rz 5ff ).
Auf Grund des zufolge § 360 b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.
Gemäß § 60 AVG sind daher in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages wird im gegenständlichen Bescheid allein dadurch begründet, dass die Meldung für den BF verspätet übermittelt worden sei, ohne dies näher zu erläutern. Allein daraus ist es nicht möglich zu erkennen, welcher Tatbestand des § 113 Abs. 1 ASVG nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde vorliegt oder ob sich der Meldeverstoß nicht bloß in der Nichteinhaltung von Fristen im Sinne des § 113 Abs. 4 ASVG erschöpft.
Welcher Meldeverstoß nun tatsächlich gesetzt worden ist, wurde somit im gegenständlichen Fall nicht in einer der Nachprüfung zugänglichen Weise dargestellt. Erst nach der Beschwerde des BF gegen den gegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde sich überhaupt mit dem Vorbringen des BF befasst.
Dass sich teilweise entsprechende Erläuterungen in der Stellungnahme vom 05.02.2013 finden reicht jedenfalls nicht. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kann ein Mangel in der Bescheidbegründung nicht durch Ausführungen bzw. Nachtragungen in der Gegenschrift behoben werden (vgl. VwGH 28.03.1985, Zl. 83/06/0010; 25.09.1990, Zl. 86/07/0237; 19.02.2004, Zl. 2003/20/0502; u.a.).
Des Weiteren wurde im erstinstanzlichen Verfahren das Recht auf Parteiengehör des BF verletzt, da dieser erst im Rechtsmittelverfahren vor der belangten Behörde erstmalig die Gelegenheit erhalten hat, zu den "Feststellungen" der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Dem BF wurde auf diese Weise die Möglichkeit vorenthalten, zu Ermittlungsergebnissen vor der Bescheiderlassung Stellung zu beziehen. An den BF ist vor Bescheiderlassung weder eine Aufforderung zur Stellungnahme noch eine anderweitige Information ergangen. Auf Grund dieser fehlenden Transparenz ist es für den BF kaum möglich, den Bescheid mit einer begründeten Beschwerde zu bekämpfen.
Der gesamte gegenständliche Bescheid erweist sich aufgrund fehlender Feststellungen, fehlender Beweiswürdigung und fehlender tatsächlicher Nachweise als für das Bundesverwaltungsgericht weder nachvollziehbar noch nachprüfbar. Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht demnach nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG und wird sich die belangte Behörde in der Folge mit den aufgezeigten Mängeln auseinanderzusetzen und auch die für die Ermessensübung betreffend die Sanktionshöhe herangezogenen Tatsachen im nachzuholenden Bescheid anzuführen haben.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles feststeht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 20f zu § 66 mwN).
Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln, seine Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.
Die belangte Behörde hat im Folgenden jenen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, der eine nachprüfende Beurteilung möglich macht. Derzeit ist auf Basis des bisherigen Ermittlungsverfahrens eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende, Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.
Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Kärntner Gebietskrankenkasse zurückzuverweisen.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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