BVwG W184 2010278-1

W184 2010278-1Tribunal Administrativo Federal22 de set. de 2014

Abrir fonte

Regest

Überstellungsfrist, Zeitablauf, Zulassungsverfahren, Zuständigkeit

Texto completo

BVwG W184 2010278-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W184.2010278.1.00

Spruch

W184 2010278-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2014, IFA 14-1000705807/VZ 14042395, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG

stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, brachte am 21.01.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei bereits am 11.07.2012 und am 16.10.2013 in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Bei der Erstbefragung am 21.01.2014 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, er sei am XXXX geboren. Am 07.07.2012 sei er von einem Schlepper mit dem Flugzeug aus der Heimat in ein unbekanntes Land in Europa gebracht worden. Er habe zu seiner Schwester nach England gelangen wollen. Unterwegs habe er in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt, welcher abgewiesen worden sei. Auch sein zweiter Asylantrag in den Niederlanden sei negativ entschieden worden. Im Jänner 2014 sei er schließlich illegal nach Österreich weitergereist, um hier bei seinem Bruder zu leben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.02.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande. Mit einem am 12.03.2014 eingelangten Schreiben stimmten die Niederlande dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.04.2014 geht hervor, dass in der Zusammenschau der Ergebnisse der Befragung, der körperlichen Untersuchung und der radiologischen Bildgebung mit fachärztlicher Befundung eine Minderjährigkeit der beschwerdeführenden Partei mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne. Die gegenständliche Begutachtung habe zum Untersuchungszeitpunkt am 27.03.2014 ein Mindestalter von 26,3 Jahren bzw. als spätestmögliches fiktives Geburtsdatum den XXXX ergeben. Damit habe die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Asylantragstellung eindeutig das 18. Lebensjahr vollendet gehabt.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 22.04.2014 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sein Bruder als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe. In den Niederlanden habe die beschwerdeführende Partei nach der Abweisung des Asylantrages als Obdachloser leben müssen.

Zu den übermittelten Länderfeststellungen betreffend die Niederlande gab die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme ab.

Laut einem vorgelegten psychotherapeutischen Kurzbericht vom 12.05.2014 liegt bei der beschwerdeführenden Partei eine reaktive Depression mit dem Charakter einer Retraumatisierung, aufsitzend auf einer mittelgradigen posttraumatischen Belastungsstörung, vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sind, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in die Niederlande gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und außerdem vorgebracht wurde, dass die beschwerdeführende Partei seit April 2014 bei seinem Bruder lebe, der seit 2006 in Österreich anerkannter Flüchtling sei. Die beschwerdeführende Partei besuche einen Deutschkurs und gehe in einen Kulturverein. In den Niederlanden würde er keine Versorgung mehr bekommen.

Aus dem Asylakt betreffend den Bruder der beschwerdeführenden Partei ist ersichtlich, dass der Bruder im November 2006 bei der Begrafung zu seinen Familienangehörigen das Alter der beschwerdeführenden Partei mit 15 Jahren angab.

Laut Mitteilung des Bundesamtes vom 15.09.2014 konnte die Überstellung der beschwerdeführenden Partei in die Niederlande auf dem Luftweg wegen dessen Widerstandes nicht durchgeführt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste im Juli 2012 aus seinem Herkunftsstaat auf unbekanntem Weg in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 11.07.2012 in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde. Schließlich gelangte die beschwerdeführende Partei im Jänner 2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21.01.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 28.02.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande. Mit einem am 12.03.2014 eingelangten Schreiben stimmten die Niederlande dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

Die beschwerdeführende Partei war zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich bereits volljährig.

Die beschwerdeführende Partei wurde innerhalb der bis 12.09.2014 laufenden sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht in die Niederlande überstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.

Die Feststellung der Volljährigkeit ergibt sich aus dem umfangreichen und schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

..."

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 18 Abs. 1:

"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."

Art. 29 Abs. 2:

"Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundamt zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit der Niederlande ergab, und zwar gemäß Art. 3 Abs. 2 erster Unterabsatz und Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung. Da jedoch die Überstellung der beschwerdeführenden Partei nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wurde, ging gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit mit Ablauf des 12.09.2014 auf die Republik Österreich über. Es ergaben sich auch keine Hinweise auf eine Fristverlängerung gemäß Art. 29 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-Verordnung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.