W147 2011724-1•BVwG W147 2011724-1
W147 2011724-1Tribunal Administrativo Federal22 de set. de 2014
gelinderes Mittel, öffentliches Interesse, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf
W147 2011724-1/6E
Schriftliche Ausfertigung des am 15. September 2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. September 2014, Zahl IFA 830516806 Verf.Zl. 14938173, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. September 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2a Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher für die Sprache Arabisch in der Verhandlung vom 15. September 2014 dem Grunde nach auferlegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 20. April 2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21. April 2013 führte der Beschwerdeführer befragt nach seinem Reiseweg aus, er habe seinen Herkunftsstaat im April 2011 legal unter Vorlage seines Auslandsreisepasses mit einem Flugzeug verlassen und sei in die Türkei gereist.
Schlepperunterstützt sei er sodann gegen Bezahlung von € 1500,- mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt, dort festgenommen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Obwohl er zum Verlassen des Landes binnen 30 Tagen aufgefordert worden sei, sei er bis März 2013 in Griechenland verblieben und habe seinen Lebensunterhalt durch gelegentliche Malerarbeiten finanziert. Gegen Bezahlung von € 1600,-
sei er dann schlepperunterstützt nach Ungarn gelangt, wo er unmittelbar nach Überschreiten der Grenze durch die ungarische Polizei festgenommen worden sei. Neuerlich seien ihm Fingerabdrücke abgenommen und er fotografiert worden, woraufhin er in ein Flüchtlingslager gebracht worden sei. Am 20. April 2013 habe er dieses Flüchtlingslager verlassen. Per Zug und schlussendlich zu Fuß sei er nach Österreich gelangt und von der Polizei festgenommen worden. Befragt, ob etwas dagegen spräche, nach Ungarn zurückzukehren und dort sein Asylverfahren durchzuführen, antwortete der Beschwerdeführer, er wolle nicht mehr zurück. Über den Stand seines Verfahrens in Ungarn könne er keine Angaben machen. Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer die schlechte Wirtschaftslage und den Umstand, dass er keine Arbeit bekommen hätte an; aus diesem Grund könne er auf keine Zukunft bauen und Geld verdienen, durch die Finanzierung seiner Reise habe er viele Schulden, wodurch er kein Geld für eine Rückreise hätte.
Am 23. April 2013 wurde ein Aufnahmeersuchen an Ungarn gestellt. Dem in der Betreuungseinrichtung untergebrachten Beschwerdeführer wurden die Konsultationen am 25. April 2013 mitgeteilt. Die Zustimmung zur Übernahme gemäß Art. 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 durch die ungarischen Dublinbehörde erfolgte am 26. April 2013.
Am 2. Mai 2013 war der Beschwerdeführer bei der Standeskontrolle der Betreuungseinrichtung nicht anwesend und wurde aus der Grundversorgung entlassen.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2013, Zl. 13 05.168-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages wurde gemäß Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn für zuständig erklärt. Weiters wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 Asylgesetz 2005 für zulässig erklärt. Infolge unbekannten Aufenthaltes wurde dieser Bescheid am 25. Mai 2013 im Akt hinterlegt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
2. Am 4. September 2014 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein und gab im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Sicherheitsbehörde XXXX in der Zeit von 11:46 Uhr bis 12:10 Uhr nach Vorhalt seines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens an, er stelle einen neuerlichen Antrag in Österreich, da er in Ungarn drei Monate hindurch im Gefängnis gewesen und danach nach Serbien abgeschoben worden sei. Die Lage und die Behandlung von Asylwerbern in Ungarn seien sehr schlecht und möchte er in Österreich bleiben, da er nicht in seinen Herkunftsstaat zurück könne. Befragt nach seinem Aufenthalt nach der Entscheidung in Österreich gab der Beschwerdeführer an, im Mai 2013 nach Frankreich gereist zu sein, sich dort sechs Monate hindurch aufgehalten zu haben, jedoch keinen Asylantrag gestellt zu haben. Danach sei er in die Bundesrepublik Deutschland gereist und habe dort um Asyl angesucht; nach sechs Monaten sei er vor ca. dreieinhalb Monaten nach Ungarn abgeschoben worden, wo er drei Monate inhaftiert gewesen sei. Vor 12 Tagen sei er von Ungarn nach Serbien abgeschoben worden und heute mit einem zweiten Marokkaner schlepperunterstützt wiederum nach Österreich bis zur EAST-Ost gelangt, wo sie am Vormittag angekommen seien. In sein Heimatland sei er nicht zurückgekehrt.
Am selben Tag erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG.
Ebenfalls am selben Tag beginnend um 13:40 Uhr bis 14:00 Uhr erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Gegenstand "Verhängung der Schubhaft zwecks Dublin-Überstellung" in Anwesenheit eines Rechtsberaters. Neuerlich befragt nach seinen Aufenthalten seit der Rechtskraft der in Österreich getroffenen Entscheidung in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz wiederholte der Beschwerdeführer seine am Vormittag getätigten Aussagen. Über die Reiseroute könne er keine Angaben machen, da es Nacht gewesen sei. Über Vorhalt, wonach beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer neuerlich nach einem Dublin-Verfahren nach Ungarn zu überstellen, gab er an, in Österreich bleiben zu wollen und deshalb neuerlich hier um Asyl anzusuchen. Befragt nach den Mitteln seines Lebensunterhaltes in Österreich antwortete der Beschwerdeführer lediglich zwanzig Tage hier aufhältig gewesen zu sein, danach sei er ausgereist und verfüge jetzt über wenig Barmittel. Er sei erkältet, stehe jedoch in keiner Behandlung. Er sei in Österreich weder in Strafhaft gewesen noch verfüge er hier über familiäre Anknüpfungspunkte. Auch sei er nicht gemeldet und könnte außer im "Lager" nirgends wohnen. Befragt, ob er noch weitere Angaben erstatten möchte, gab der Beschwerdeführer an:
"Gibt es eine Möglichkeit, dass ich nicht ins Gefängnis komme. Ich komme gerade aus dem Gefängnis". Abschließend wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass über ihn zur Sicherung der Überstellung nach Ungarn die Schubhaft verhängt wird. Der Bescheid werde ihm in Anschluss im XXXX zugestellt werden. Er sei nicht mit der erforderlichen vorauszusetzenden Sicherheit greifbar, unstet aufhältig und seien seine Angaben über seinen Aufenthalt nicht glaubhaft. Es sei auch kein Grund zur Annahme gegeben, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könne, da sich der Beschwerdeführer bereits einmal dem fremdenpolizeilichen Verfahren entzogen habe und untergetaucht sei.
Mit Bescheid vom 4. September 2014, IFA 830516806 - Verfahren 14938173, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Absatz 2a Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die belangte Behörde hielt fest, der Beschwerdeführer habe am 20. April 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Gegen ihn sei am 18. Mai 2013 eine Anordnung zu Außerlandesbringung erlassen worden, da sein Asylverfahren gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen worden sei; diese Entscheidung sei seit 3. Juni 2013 in Rechtskraft erwachsen, da die genannte Entscheidung durch Zustellung im Akt erlassen worden sei, zumal der Beschwerdeführer die Betreuungsstelle am 2. Mai 2014 verlassen habe und seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gegeben habe. Er verfüge über kein Aufenthaltsrecht, welches nicht auf dem Asylgesetz fuße. Er sei nicht österreichischer Staatsbürger und Asylwerber, verfüge weder über familiäre noch berufliche Bindungen in Österreich. Für die Behörde sei absehbar, dass sein Asylverfahren weder mit einer Schutzgewährung noch mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sondern mit einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme und/oder einer Abschiebung enden wird. In Bezug auf die Anordnung der Schubhaft führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seit Rechtskraft des Asylverfahrens unbekannten Aufenthaltes gewesen und habe der Behörde weder Namen noch eine Zustelladresse bekannt gegeben. Um eine Überstellung bzw. Abschiebung auch tatsächlich durchführen zu können, sei im Falle des Beschwerdeführers die Verhängung der Schubhaft unumgänglich, nachdem sein in der Vergangenheit gesetztes Verhalten - Untertauchen, um einer Überstellung nach Ungarn zu entgegnen - einen eindeutigen Hinweis darstelle, dass er sich auch gegenwärtig mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Ungarn durch ein bereits anlässlich seines ersten Asylverfahrens praktiziertes Verhalten entziehen werde. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher im Fall des Beschwerdeführers, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei berücksichtigt worden, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung geeignet sei. Die finanzielle Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden, weil auf Grund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie seinem bisherigen Verhalten ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung vereitelt. Es liege somit eine ultima-ratio-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer sich der Beschwerdeführer in Freiheit befinde, ausschließe. Auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.
3. Am 8. September 2014 wurde durch die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers zwischen 15:48 und 15:51 Uhr beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG an das Bundesverwaltungsgericht gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 4. September 2014, und die andauernde Anhaltung eingebracht. Da Schriftsätze nach § 20 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichts nur innerhalb der Amtsstunden (an Arbeitstagen von 08:00 bis 15:00 Uhr) eingebracht werden können, ist die Beschwerde am 9. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 9. September 2014 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Akten- bzw. Beschwerdevorlage direkt an die Gerichtsabteilung aufgefordert; diese erfolgte am 10. September 2014.
In der Beschwerde wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben sowie festzustellen, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig war. In Einem wurde beantragt festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen. Weiters wurde beantragt, die Kosten (Aufwendungen) der beschwerdeführenden Partei im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen.
Die Beschwerde wurde unter anderem damit begründet, die Anordnung der Schubhaft sei in unionsrechtswidriger Weise erfolgt. Zwar habe die belangte Behörde die Schubhaft auf Art. 28 der Dublin III VO gestützt, § 76 Abs. 2a Z 1 FPG, auf welchen sich die Behörde weiters gestützt habe, genüge jedoch nicht den Anforderungen an den nationalen Gesetzgeber, objektive Kriterien festzulegen, die den Schluss zulassen, dass sich ein Antragsteller dem Verfahren durch Flucht entziehen werde. Diese Bestimmung des FPG normiere keine Kriterien, die in messbarer und kontrollierbarer Weise das Bestehen von Fluchtgefahr gesetzlich festlegen. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Einzelfall zu überprüfen. Eine solche würde nicht einmal behauptet werden. Darüber hinaus sei die Anordnung der Schubhaft unverhältnismäßig, da der Beschwerdeführer mit einer Unterbringung in der Erstaufnahmestelle einverstanden gewesen wäre und sich von dort auch nicht entfernt hätte. Auch habe die Behörde nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen und sich mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers nur unzureichend auseinandergesetzt. Der Bescheid bestehe im Wesentlichen aus Textbausteinen, die noch dazu einen falschen Sachverhalt darstellen würden; so werde etwa von einer Ausweisung nach Marokko gesprochen, andererseits von einer geplanten Abschiebung nach Rumänien. In eventu wurde vorgebracht, dass die Nichtanwendung des gelinderen Mittels rechtswidrig sei.
Der Beschwerdeführer werde auch in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des §?22a?BFA-VG nicht den Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG entspreche. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß §?22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert. Eine Regelung, die Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG aF (der die Entscheidungskompetenz des UVS sichergestellt habe, weil ihm diese Zuständigkeit durch das 9. Hauptstück des FPG aF zugewiesen gewesen sei) entspreche, fehle in der geltenden Verfassung.
Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Eine verfassungskonforme Interpretation der Regelung des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aber aufgrund der Formulierung des Art. 130 B-VG jedenfalls ausgeschlossen, da die Kompetenz zur Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, dem Verwaltungsgericht nicht zugewiesen sei. Dem Bundesverwaltungsgericht komme gemäß Art. 130 B-VG lediglich die Kompetenz zu, bereits gesetzte Verwaltungsakte und bereits gesetztes Verwaltungshandeln der Administrativbehörden zu überprüfen. Die Kompetenz zur Erlassung eines neuen Schubhaft-Titels anstelle des Mandatsbescheides der Verwaltungsbehörde durch das Verwaltungsgericht sei nicht vorgesehen und würde das Verwaltungsgericht dadurch seine verfassungsrechtlich vorgegebenen Kompetenzen überschreiten. Dies hätte einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG zur Folge.
Der Beschwerde angeschlossen findet sich eine Vollmacht samt Zustellvollmacht in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren.
4. Am 15. September 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme und beantragte neuerlich die Abweisung der Beschwerde. Zu Beginn der Verhandlung gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Personalien an, diese seien korrekt; Unterlagen, welche seine Identität nachweisen könnten, befänden sich in der Türkei und sei es ihm bislang nicht gelungen, diese zu beschaffen. In Österreich habe er keine Angehörigen oder ihm besonders nahestehende Personen, lediglich Freunde in der Erstaufnahmestelle. Derzeit verfüge er über € 5,- und auch sonst über kein Eigentum. Der Beschwerdeführer verneinte das Vorliegen chronischer Krankheiten. Er habe seinen Herkunftsstaat im Jänner 2011 verlassen, sei in die Türkei gereist, um nach einem zweimonatigen Aufenthalt mit Unterstützung eines Schleppers nach Griechenland zu gelangen. Dort sei er bis Februar 2013 geblieben. In Ungarn habe er im April 2013 einen Asylantrag gestellt. Befragt, aus welchen Gründen er Ungarn sodann verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, die Versorgung der Asylwerber sei dort schlecht; man habe ihn hinausgeworfen und habe er im Gegensatz zu Griechenland keine Arbeit gefunden. Weiters befragt, weshalb er in weiterer Folge nach Österreich reiste, antwortete der Beschwerdeführer "Alle Leute in Ungarn verlassen Ungarn und kommen nach Österreich". Über Vorhalt, wonach er am 2. Mai 2013 die ihm zugewiesene Betreuungsstelle verlassen hat, gestand der Beschwerdeführer ein, dies sei ein Fehler gewesen. Die dahinter stehende Motivation sei eine Fahrt nach Frankreich gewesen, wo er sechs Monate gearbeitet habe, um Geld zu verdienen. In diesem Staat habe er keinen Asylantrag gestellt, da er dort einen Freund gehabt habe, mit dem er gemeinsam gearbeitet habe. Über Vorhalt, wonach er in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dies sei richtig, er sei in der Bundesrepublik Deutschland gewesen, um Arbeit zu finden. In "Deutschland" sei er sechs Monate gewesen und am 26. Mai 2014 nach Ungarn abgeschoben worden. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass er einen zweiten Asylantrag stellen müsse, sonst könne er nicht in Ungarn bleiben. Er sei dann drei Monate inhaftiert gewesen und danach auf die Straße geworfen worden; fünf Tage später sei er nach Österreich gelangt. Über Vorhalt seiner Aussage vor der belangten Behörde, er sei von Ungarn nach Serbien abgeschoben worden, gestand der Beschwerdeführer ein, dies stimme nicht. Verlesen wurde in der Verhandlung die Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde am 20. April 2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 23. April 2013 wurde ein Aufnahmeersuchen an Ungarn gestellt. Dem in der Betreuungseinrichtung untergebrachten Beschwerdeführer wurden die Konsultationen am 25. April 2013 mitgeteilt. Die Zustimmung zur Übernahme gemäß Art. 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 durch die ungarischen Dublinbehörde erfolgte am 26. April 2013.
Am 2. Mai 2013 war der Beschwerdeführer bei der Standeskontrolle der Betreuungseinrichtung nicht anwesend und wurde aus der Grundversorgung entlassen.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2013, Zl. 13 05.168-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages wurde gemäß Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn für zuständig erklärt. Weiters wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 Asylgesetz 2005 für zulässig erklärt. Infolge unbekannten Aufenthaltes wurde dieser Bescheid am 25. Mai 2013 im Akt hinterlegt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Am 4. September 2014 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Zwischenzeitig war der Beschwerdeführer eigenen Angaben zu Folge in Frankreich und nachweislich in der Bundesrepublik Deutschland aufhältig; seine jeweilige Motivation für diese Aufenthalte war die Suche nach Arbeit. Am 26. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer von der Bundesrepublik Deutschland nach Ungarn abgeschoben und tauchte dort zu Beginn des Septembers 2014 unter.
Mit Bescheid vom 4. September 2014, IFA 830516806 - Verfahren 14938173, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 in Verbindung mit § 76 Absatz 2a Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über ausreichende finanzielle Mittel noch geht er einer Beschäftigung nach.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Österreich Familienangehörige bzw. Verwandte hat.
Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand erhebliche Fluchtgefahr dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff durch die Behörden neuerlich durch Untertauchen bzw. durch eine Weiterreise entzieht. Diese Gefahr besteht auch weiterhin.
Eine Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme des Beschwerdeführers liegt vor.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde in den Asylakt des Beschwerdeführers Einsicht genommen und erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zur zulässigen Außerlandesbringung und Abschiebung nach Ungarn ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem zentralen Fremdenregister des Bundesministerium für Inneres. Die Reisebewegungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem EURODAC und seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.
2.2.2. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Bescheid der belangten Behörde ausschließlich aus Textbausteinen bestehe und eine Auseinandersetzung mit einer erheblichen Fluchtgefahr fehle, ist zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde umfassend und zutreffend mit der Notwendigkeit der Schubhaft in Bezug auf den Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat. So führte diese unter anderem aus, um im Fall des Beschwerdeführers eine Überstellung bzw. Abschiebung nach Ungarn auch tatsächlich durchführen zu können, sei die Verhängung der Schubhaft unumgänglich, nachdem sein zuvor gesetztes Verhalten - Untertauchen, um einer Abschiebung nach Ungarn zu entgegnen - einen eindeutigen Hinweis darstelle, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Ungarn entziehen werde. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr von sich aus die Erstaufnahmestelle aufsuchte, bestand unter Berücksichtigung seiner hinter den zahlreichen Reisebewegungen stehenden Motivation, nämlich der Arbeitssuche, die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff (wieder) entziehen werde.
In Abwägung der Anordnung weniger einschneidender Maßnahmen hielt die belangte Behörde fest, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht käme. Auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und mit einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers kein Auslangen gefunden werden. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers und aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestünde im Fall des Beschwerdeführers ein hohes Risiko des Untertauchens, womit jedoch die Sicherung der Abschiebung vereitelt wäre.
Diesen Ausführungen ist im Ergebnis vollinhaltlich zuzustimmen, auch wenn die belangte Behörde verabsäumte, die Begriffe der Dublin III-VO zu verwenden und im Bescheid - wie in der Beschwerde vorgebracht - zwei Schreibfehler aufscheinen.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens, der laut eigenen Angaben dahinter stehenden Motivation und der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich (keine sozialen oder beruflichen Bindungen, Fehlen von Familienangehörigen, mangelnde Ausreisunwilligkeit nach Ungarn) war die Feststellung über eine erhebliche Fluchtgefahr, dass sich dieser im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, abzuleiten.
Da auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände hervorgekommen sind, dass sich der Beschwerdeführer bis zur bevorstehenden Rücküberführung nicht dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, war diese Gefahr auch aktuell weiterhin anzunehmen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):
3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, lauten wie folgt:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) [...]
b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;
c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
d) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
[...]
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
Artikel 42
Berechnung der Fristen
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:
a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.
Artikel 48
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.
Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
3.2.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.
Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:
Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.
Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.
Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.
Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).
Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden nach der oben dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E; 16.07.2014, G301 2009367-1/12E, u.v.a.).
3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007,
Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG gestützt.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2013, Zl. 13 05.168-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages wurde gemäß Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn für zuständig erklärt. Weiters wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 Asylgesetz 2005 für zulässig erklärt. Infolge unbekannten Aufenthaltes wurde dieser Bescheid am 25. Mai 2013 im Akt hinterlegt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bleiben Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.
Gegen den Beschwerdeführer wurde somit eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung im Sinne des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG erlassen.
Der Beschwerdeführer ist nunmehr neuerlich über Ungarn nach Österreich eingereist. Er verfügt über keine Reisedokumente, stellte sowohl in Griechenland als auch Ungarn, sodann in Österreich und letztlich in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer hat vor der Anordnung der Schubhaft rechtswirksam einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht und ist folglich bis zum rechtskräftigen Abschluss (oder bis zur Einstellung oder Gegenstandlosigkeit) des Asylverfahrens in Österreich Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005.
Der Beschwerdeführer fällt somit in den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG.
Unstrittig ist, dass die belangte Behörde am 5. September 2014 das Konsultationsverfahren mit Ungarn nach Art. 28 Dublin III-VO eingeleitet und um Antwort binnen einer Woche ersucht hat. Dieser Staat stimmte der Übernahme am 12. September 2014 zu.
Der Tatbestand des § 76 Abs 2a Z 1 FrPolG 2005 in der ersten Variante (gegen den Asylwerber wurde eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen) stellt sich als Sonderfall zu § 76 Abs 2 Z 1 FrPolG 2005 dar. Auch in seinem Anwendungsbereich - Ähnliches gilt mit unterschiedlicher Gewichtung für die anderen Tatbestände des § 76 Abs 2a FrPolG 2005 - bedarf es weniger ausgeprägter Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfes (Hinweis E 25. März 2010, 2008/21/0617). Zu betonen ist allerdings, dass solche Hinweise neben dem Vorliegen des Schubhaftgrundes aber auch im Fall des § 76 Abs 2a Z 1 FrPolG 2005 immer erforderlich sind; einem Automatismus dergestalt, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs 2a Z 1 FrPolG 2005 ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, muss am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden. Anderes lässt sich angesichts des Art 1 und Art. 2 Abs 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auch nicht aus dem Ausdruck "hat" in den einleitenden Worten des § 76 Abs 2a FrPolG 2005 ableiten (VwGH 20. 10. 2011, 2010/21/0459 mit Hinweis auf VwGH 26. 8. 2010, 2010/21/0234).
Bei Heranziehung eines Schubhaftgrundes nach § 76 Abs 2a FrPolG 2005 bedarf es der gerechtfertigten Annahme, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 oder nach Vorliegen einer solchen Ausweisung der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. (Hier: In Hinblick auf das "Vorverhalten" war diese Annahme nicht gerechtfertigt, weil der Fremde, der mit dem Bus über Polen nach Österreich einreiste und hier am Folgetag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, stets am asylrechtlichen Verfahren mitwirkte, bei der Einvernahme die Wahrheit angab, alle Termine wahrnahm und auch sonst keine Anstalten machte, sich dem Verfahren zu entziehen.) Fehlende Ausreisewilligkeit vermag - für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen Niederschlag findet - die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen, zumal das asylrechtliche Verfahren in den Fällen des § 76 Abs 2a FrPolG 2005 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (Hinweis E 8. September 2005, 2005/21/0301). Auch die Abschiebevoraussetzungen des § 46 Abs 1 FrPolG 2005 vermögen ein Sicherungsbedürfnis nicht zu begründen (VwGH 26. 8. 2010, 2010/21/0234).
Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er verfügt in Österreich über keine privaten, familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte sowie über keine Unterkunft, er ist mittellos und nicht erwerbstätig. Er hat in beiden polizeilichen Erstbefragungen hervorgehoben, keinesfalls nach Ungarn zurückreisen zu wollen. Eigenen Angaben zufolge hat er den Herkunftsstaat 2011 verlassen und sich bis dato in der Türkei, Griechenland, Ungarn, Frankreich und in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Bei seinem ersten Aufenthalt in Österreich hat er nach Mitteilung der beabsichtigten Zuständigkeitsfeststellung Ungarns für seinen Asylantrag seine Betreuungseinrichtung am 2. Mai 2013 verlassen, ohne eine Meldeadresse bekannt zu geben.
Das bisherige Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zeigt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach er gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz von sich aus direkt bei der Betreuungsstelle Ost einbrachte, unmissverständlich, dass er in keiner Weise gewillt ist, freiwillig nach Ungarn zurückzukehren, die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu beachten sowie den bisherigen Anordnungen der österreichischen Behörden freiwillig Folge zu leisten.
Insoweit die belangte Behörde also in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers davon ausging, dass eine erhebliche Fluchtgefahr und ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung, die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken.
Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgehen. Auch erweist sich die Anhaltung in Schubhaft bis zu deren Aufhebung bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck auch nicht auf eine andere Weise, durch "weniger einschneidende Maßnahmen", erreicht werden konnte. Weder verfügte der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde; dies insbesondere auf Grund seines bisher gesetzten Verhaltens.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die ungarischen Behörden haben einer Übernahme des Beschwerdeführers im Vorverfahren zugestimmt. Die belangte Behörde hat am 5. September 2014 das Konsultationsverfahren mit Ungarn nach Art. 28 Dublin III-VO eingeleitet. Die Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme des Beschwerdeführers erfolgte am 12. September 2014. Die in Art 28-Dublin-III-VO erwähnte 6-Wochen-Frist ist somit noch nicht abgelaufen.
Dass besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen. Es hat sich ergeben, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Aufgrund der wiederholten Ausreise des Beschwerdeführers aus Ungarn und des Untertauchens nach Antragstellung auf internationalem Schutz im Bundesgebiet ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig nach Ungarn begeben werde, weshalb sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, auch wegen fehlender sozialer oder familiärer Bindungen in Österreich, die Gefahr der Flucht durch neuerliches Untertauchen als erheblich erweist.
§ 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt gemäß Art.130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung wie folgt festgesetzt:
Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte keine Kosten. Der Antrag des unterlegenen Beschwerdeführers auf Kostenersatz war demgemäß abzuweisen.
Das FPG sieht eine Barauslagenbefreiung nicht vor.
Erwachsen dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden sind allfällige Barauslagen zunächst vom Beschwerdeführer zu bestreiten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff.), im Erfolgsfall aber von der Behörde zu ersetzen (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.] [in Druck]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1048).
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sind Dolmetschkosten, die dem Bund im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem siebten und achten Hauptstück des FPG entstehen, von dem Fremden zu ersetzen. Auch § 113 Abs. 1 Z 4 FPG sieht den Ersatz von Dolmetschkosten, die der Landespolizei oder dem Bund entstehen, von dem Fremden vor. Die Schubhaft ist im achten Hauptstück des FPG geregelt.
Dolmetscher haben nach den gem. § 17 VwGVG subsidiär anwendbaren §§ 53 a und b AVG einen Gebührenanspruch gem. GebAG. Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, gelten gemäß § 76 Abs. 1 AVG als Barauslagen.
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch war sie jedoch notwendig, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Die vom Dolmetscher für seine Tätigkeit in Rechnung zu stellenden Kosten werden nach Beantragung und Überprüfung zuzuerkennen und anzuweisen sein. Dem Bundesverwaltungsgericht werden damit Barauslagen in noch nicht festgesetzter Höhe erwachsen.
§ 53 Abs. 4 BFA-VG sieht zwar - wie § 113 FPG (RV 1803 BlgNR 24 GP 33) - vor, dass Kosten gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG, die uneinbringlich sind, der Bund trägt, der Verwaltungsgerichtshof judiziert aber in ständiger Rechtsprechung, dass die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht bei der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß § 113 Abs. 1 FPG, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (VwGH 15. 12. 2011, 2011/18/0264; 24. 11. 2009, 2008/21/0599).
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur auf wen weitgehend gleichlautenden § 53 Abs. 4 BFA-VG grundsätzlich entgegenstehen würden.
Dem Beschwerdeführer sind daher die Dolmetschkosten als Barauslagen aufzuerlegen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. ob auf eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG - insoweit sich diese gegen den Schubhaftbescheid richtet - § 13 VwGVG anwendbar ist, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die Revision ist auch hinsichtlich der Spruchpunkte A.III. und A.IV zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 35 VwGVG auf Schubhaftbeschwerden und zur Auferlegung des Barauslagenersatzes durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 53 Abs. 4 BFA-VG fehlt.
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