W145 2010515-1•BVwG W145 2010515-1
W145 2010515-1Tribunal Administrativo Federal22 de set. de 2014
Behinderung, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Selbstversicherung
W145 2010515-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, VSNR: XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien vom 28.05.2014, Zl. XXXX, wegen rückwirkender Selbstversicherung in der Pensionsversicherung wegen Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes gemäß §§ 18a und 669 Abs. 3 ASVG beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem bei der Pensionsversicherung, Landesstelle Niederösterreich, am 21.06.2013 einlangenden formlosen Schreiben vom 18.06.2013 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung für die Pflege ihres behinderten Kindes XXXX XXXX, geboren am 25.10.1992, gestellt.
2. Per 30.07.2013 langte das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte und unterfertigte Antragsformblatt betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes bei der Pensionsversicherung, Landesstelle Niederösterreich, ein. Die Frage des Formularpunktes 7.2. ("Wird die Arbeitskraft der Pflegeperson durch die Pflege des Kindes zur Gänze beansprucht?") habe die Beschwerdeführerin verneint.
3. Eine Mittteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamtes vom 07.03.2012 ergibt, dass für XXXX XXXX von Juli 1994 bis Oktober 2015 erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.
4. Laut chefärztlicher neurologisch-psychiatrischer Beurteilung (Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 25.03.2014) leidet XXXX XXXX seit der Geburt an einer Missbildung in der rechten Hirnhälfte (Porenzephalie mit perinatalen Insulat rechts), neurologisch spastischen sensomotorischen Halbseitenschwäche links, Gesichtsfeldeinschränkung links durch Hemianopsie, einem Zustand nach epilepsiechirurgischem Eingriff 2011 aufgrund von symptomatischer therapierefrektärer Epilepsie - seither anfallsfrei sowie ICD-10: Q04.3 und ICD-10: I64. Die linke Hand könne als Hilfshand eingesetzt werden. Das freie Gehen sei immer möglich gewesen. Ab dem 2. Lebensjahr sei es gehäuft zu epileptischen Anfällen, die immer in einen epileptischen Status übergegangen seien, gekommen. Eine Anfallsreduktion habe für einige Zeit ab dem 12. Lebensjahr erreicht werden können. 2011 sei der epilepsiechirurgische Eingriff durchgeführt worden, seither besteht Anfallsfreiheit. Vor ca. drei Monaten sei noch ein Nervenstimulator für den Peronaeusnerv links implantiert worden - seither sei auch das Vorfußheben deutlich besser möglich. XXXX XXXX fahre einen Automatikwagen mit Lenkradknopf und einer Kamera, sie könne so ihre Wege selbständig bewältigen. Behinderungsbedingt sei ständige Hilfe und besondere Pflege erforderlich bei der Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit und beim Herbeischaffen von Nahrungsmittel und sonstigen Bedarfsgütern des täglichen Lebens. Als Erfordernis weiterer behindertenbedingter zeitaufwändiger Hilfe- bzw. Betreuungsleistungen seien Überwachungsmaßnahmen genannt worden. Mit einer Besserung im Sinne einer zunehmenden Selbständigkeit sei nicht mehr zu rechnen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.5.2014 wurde der Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes
XXXX XXXX abgelehnt.
Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres behinderten Kindes nicht gänzlich beansprucht werde. Im Rahmen der medizinischen Begutachtung seien eine Missbildung in der rechten Hirnhälfte (Porenzephalie mit perinatalen Insulat rechts), neurologisch spastische sensomotorische Halbseitenschwäche links und eine Gesichtsfeldeinschränkung links durch Hemianopsie festgestellt worden. Es bestehe ein Zustand nach epilepsiechirurgischem Eingriff 2011 aufgrund von symptomatischer therapierefrektärer Epilepsie - seither anfallsfrei. Trotz der körperlichen Einschränkungen sei die Tochter zu einem selbständigen Leben ohne ständige Hilfe fähig. Da laut der abgegebenen Erklärung die Beschwerdeführerin ihr am 25.10.1992 geborenes Kind, XXXX XXXX, überwiegend erziehe, erwerbe die Beschwerdeführerin ab dem Monatsersten nach der Geburt des Kindes bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht gegeben, weshalb der Antrag abzulehnen gewesen sei.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.06.2014 (Postaufgabestempel 27.06.2014) fristgerecht das Rechtmittel des Einspruches und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin (während und teilweise nach der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht) aufgrund der ständigen persönlichen Betreuung (zB Begleitung zu schulischen sportlichen Aktivitäten, Schulausflügen), besonderen Pflege und Aufsicht (zB bedingt durch oftmalige Medikamentenumstellungen) ihrer behinderten Tochter gänzlich beansprucht worden sei. Unstrittig ist, dass XXXX XXXX aufgrund des epilepsiechirurgischen Eingriffes seit 2011 anfallsfrei ist. Im ablehnenden Bescheid sei auf den Umstand, dass vor dem epilepsiechirurgischen Eingriff dauernde persönliche Hilfe und besondere Pflege notwendig gewesen sei, nicht Bezug genommen worden. Die Pensionsversicherungsanstalt habe nur den derzeit aktuellen Gesundheitszustand überprüft und der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der der Entscheidung zugrundliegende Sachverhalt sei somit ergänzungsbedürftig, da die bescheiderlassende Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen und Befunde den Gesundheitszustand ihres Kindes die vorangegangen - vor 2011 - Jahre betreffend unberücksichtigt gelassen habe. Zusätzlich sei der Beschwerdeführerin keine Stellungnahmemöglichkeit zum chefärztlichen Gutachten eingeräumt worden. Es lägen somit wesentliche Verfahrensmängel vor.
7. Mit Schreiben vom 31.07.2014 (eingelangt am 06.08.2014) legte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, die Beschwerde der Beschwerdeführerin samt Stellungnahme sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Mit Schreiben der zuständigen Gerichtsabteilung vom 18.08.2014, zugestellt am 22.08.2014, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert Stellung zur Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 31.07.2014, zu nehmen. Am 12.09.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme (datiert mit 09.09.2014) ein, welche inhaltlich im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt. Zusätzlich wurde der Antrag auf Einholung eines den Gesundheitszustand von XXXX XXXX vor dem erfolgten neurochirurgischen Eingriff berücksichtigendes medizinischen Sachverständigengutachtens, welches auch die psychischen und physischen Aspekte der durch die Beschwerdeführerin erfolgten und erforderlichen Unterstützung der Tochter beleuchtet, gestellt. Diese Stellungnahme von der Beschwerdeführerin eingebrachte wurde der Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 15.09.2014 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Verfügung gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Pensionsversicherungsanstalt.
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevante Abs. 3 dieser Bestimmung lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung - d.h. im Tatsachenbereich - zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.05.1985, 84/08/0085; vgl. auch Lehofer, Die Grenzen der Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ [2014], S 705f).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) idgF lauten:
Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a (1) Personen, die sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, widmen und deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist für eine Zeit ausgeschlossen, während der
1. eine Pflichtversicherung oder Weiterversicherung oder andere Selbstversicherung in einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine laufende Leistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht oder
2. eine Ausnahme von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht oder auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse ein Ruhegenuß bezogen wird oder
3. eine Ersatzzeit gemäß § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder § 227a vorliegt.
(3) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
§ 669 Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle):
§ 669 (3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit zwischen dem 1. Jänner 1988 und dem 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar - zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung - für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
5. Im Beschwerdefall ist strittig, ob XXXX XXXX, die durchgehend mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebt, kein Pflegegeld, aber erhöhte Familienbeihilfe bezieht und nicht dauern bettlägrig ist, im Sinne der in § 18a Abs. 3 ASVG enthaltenen, nach Altersgruppen gegliederten Definition des Begriffs der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft" einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege durch die Beschwerdeführerin im von § 669 Abs. 3 ASVG normierten, insbesondere gegenständlich vom vollendeten 4. Lebensjahres von XXXX XXXX bis zu ihrem neurochirurgischen Eingriff am 19.10.2011, weil unstrittig ab diesem medizinischen Eingriff Anfallsfreiheit besteht, Zeitraum bedurft hätte.
Für alle drei Fälle des § 18a Abs. 3 ASVG ist eine Bedarf nach ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege gefordert. Diese Voraussetzung zu klären, ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261) in erster Linie eine medizinische Frage, die nicht ohne Zuhilfenahme von Gutachten einschlägiger Sachverständiger gelöst werden darf, in dem insbesondere zu klären ist, im welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die pflegenden Elternteile das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat zur Beurteilung des gegenständlichen Falles das aktenkundige chefärztliche neurologisch-psychiatrischer Gutachten vom 25.03.2014 herangezogen.
Im vorliegenden Fall erweist sich das von der Pensionsversicherungsanstalt durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
Das neurologisch-psychiatrischer Gutachten vom 25.03.2014 wurde der Beschwerdeführerin im Ermittlungsverfahren im Rahmen des Parteiengehörs nicht zur Stellungnahme übermittelt, weshalb aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt.
Zudem ist das chefärztliche neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 25.03.2014 zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten, maßgebenden Sachverhalts ungeeignet, denn das Gutachten stellt ausschließlich auf den Gesundheitszustand und den Hilfeleistungs- und Betreuungsbedarf zum Zeitpunkt der Untersuchung (= 25.03.2014) von XXXX XXXX ab. Die wesentlichen Sachverhaltsermittlungen den Gesundheitszustand von XXXX XXXX ab Vollendung des 4. Lebensjahres, weil die Beschwerdeführerin hat bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres ihrer Tochter Anspruch auf Pensionsversicherungszeiten durch Kindererziehung, und folglich den Bedarf an ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege durch die Beschwerdeführerin in der Zeit vor dem neurochirurgischen Eingriff am 19.10.2011 betreffend wurden seitens der Pensionsversicherungsanstalt gänzlich unterlassen.
Wie die Pensionsversicherung selbst in ihrer Stellungnahme vom 31.07.2014 herausarbeitet, ist die im Gutachten erwähnte "Erforderlichkeit von Überwachungsmaßnahmen" nicht genau definiert und lässt sich auch aus dem sonstigen Gutachtensinhalt nicht konkretisieren. Trotz Erkennen dieses Mangels hat es die Pensionsversicherungsanstalt auch diesbezüglich unterlassen, das Gutachten zu ergänzen, erörtern bzw. entscheidungswesentliche Details zu hinterfragen.
Auch die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261 aufgeworfene Frage, ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin XXXX XXXX im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in ihrer Entwicklung benachteiligt und gefährdet (gewesen) wäre, blieb gegenständlich unbeantwortet.
Im vorliegenden Fall müssen sohin die medizinischen Fragen, in welchen Belangen XXXX XXXX der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege durch die Beschwerdeführerin va in der Zeit zwischen dem vollendetem 4. Lebensjahres bis zum epilepsiechirurgischen Eingriff am 19.10.2011 bedurft hat und, ob bei Unterbleiben der Betreuung durch die Beschwerdeführerin ihre Tochter im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in ihrer Entwicklung benachteiligt und gefährdet (gewesen) wäre, durch ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt festgestellt werden.
In Folge wird von der Pensionsversicherungsanstalt ein auf Basis der entscheidungsrelevanten Ermittlungsergebnisse neuer Bescheid zu erlassen sein. Die Vornahme der angeführten Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich von der Pensionsversicherungsanstalt durchzuführen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich sohin den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im fortgesetzten Verfahren wird es daher der Pensionsversicherungsanstalt obliegen, die oben dargestellten Mängel des angefochtenen Bescheides zu beheben und im Rahmen eines ordnungsgemäß durchzuführenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs den neuen Bescheid zu erlassen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen und Berechnungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung (26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.
Rechtlich stützt sich das Bundesverwaltungsgericht vor allem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 18a ASVG sowie auf die Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.11.2005, Zl. 2003/08/0261.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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