W105 1428226-1•BVwG W105 1428226-1
W105 1428226-1Tribunal Administrativo Federal22 de set. de 2014
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
W105 1428226-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde des XXXX StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2012, Zl. 11 10.785-BAE, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der am XXXX geborene Antragssteller, ein Staatsangehöriger Somalias, beantragte am 21.09.2011 vor dem Bundesasylamt die Asylgewährung. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion XXXX vom 19.09.2011 gab der Antragssteller einerseits an, im Herkunftsland über zumindest einen familiären Anknüpfungspunkt zu verfügen, jedoch in Österreich oder in einem EU-Staat keinerlei Angehörige zu haben. Als Fluchtmotiv gab der Antragsteller zu Protokoll, nicht im somalischen Bürgerkrieg kämpfen zu wollen und konkretisierte er auf Nachfrage, er müsste entgegen seiner Ansichten für die Islamisten kämpfen.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 21.09.2011 gab der Antragsteller auf Frage, warum er sein Land verlassen habe an, er sei in Kuwait aufgewachsen und sei er im Jahre 2010 von Kuwait nach Somalia abgeschoben worden. Sein Visum sei nicht verlängert worden. Er sei von den Islamisten eingesperrt worden und hätte für diese kämpfen sollen, er habe nicht für die Islamisten kämpfen wollen bzw. habe er sich jedoch vorab einverstanden erklärt, um aus dem Gefängnis zu kommen und hätten sie ihn dann freigelassen. Er habe ihnen gesagt, dass er wieder kommen würde, sei aber verschwunden und geflüchtet.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 03.05.2012 bekräftigte der Antragsteller, vom dritten Lebensjahr an bis zum Jahr 2010 mit seinen Angehörigen in Kuwait gelebt zu haben und sei er erst dann nach Mogadischu abgeschoben worden. Sein Aufenthaltstitel für Kuwait sei abgelaufen gewesen. Nach seiner Ankunft in Mogadischu sei er "Zuhause" gewesen. Konkretisierend führte der Antragsteller aus, als er zurückgekehrt sei, sei er zu seiner Mutter und dem Onkel mütterlicherseits gegangen und habe dort gelebt. In Mogadischu habe er von seinem Onkel gelebt und habe dieser gearbeitet. Auf Nachfrage gab der Antragsteller an, er sei mal zuhause gewesen, mal habe er Fußball gespielt und sei er zwei Monate in Haft gewesen. Er habe ferngesehen oder Radio gehört. Nach Österreich sei er zufällig durch den Schlepper gekommen und würde er gern hier studieren. Für den Fall seiner Rückkehr nach Somalia habe er Angst vor Al-Shabbab und gebe es dort keine Regierung bzw. käme er von einer kleinen Volksgruppe und würden diese unterschätzt. "Sein Stamm verrichte Dreckarbeit" und gebe es in Somalia keinen Schutz, weshalb es für ihn unerträglich sei. Die Al-Shabbab würden jeden, den sie für einen Nicht-Muslimen halten, töten. Des Weiteren wurden dem Antragsteller die konkrete Frage gestellt:
Schildern Sie nun ganz genau und ausführlich jedes Ereignis und jeden Vorfall, warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben?!
Das Einvernahmegespräch stellt sich wie folgt dar:
"A: Ich ging wegen der Al Shabbab weg. Sie suchen vorwiegend junge Leute und rekrutieren sie für Kämpfe. Man kann das in den Nachrichten lesen. Dort herrscht kein Frieden und keine Ordnung. Die Regierung hat keine Macht.
F: Sie sollen hier kein Statement oder Referat über die Lage dort abgeben. Können Sie mir bitte Ihren persönlichen Fluchtgrund schildern? Welche Probleme hatten Sie im Einzelnen genau in Ihrem Herkunftsstaat, dass Sie ausreisen mussten?
A: Ich war von Al-Shabbab entführt worden. Sie wollten, dass ich mich ihnen anschließe, ich weigerte mich, daher war ich in Haft für zwei Monate, bis ich zum Schein zugesagt habe. Später organisierte ich meine Flucht.
V: Gibt es noch weitere konkrete Vorfälle oder Ausreisegründe?
A: Es gibt dort keine medizinische Hilfe.
V: Sie erklärten ja, dass Sie behandelt worden sind!
A: Ich wurde mit Naturmedizin behandelt.
F: Warum gingen Sie nicht in ein Krankenhaus, in Mogadischu gibt es ja mehrere!
A: Das ist zu teuer.
F: Sind das alle Gründe warum Sie Somalia verlassen haben?
A: Ja, das ist alles.
F: Sie geben hier eine allgemeinen Überblick bzw. ein Thema, eine Zusammenfassung zu der behaupteten Entführung vor. Bitte nennen Sie alle Ereignisse ausführlich, wie Sie bereits aufgefordert wurden. Es ist ausreichend Zeit dazu vorhanden. Wer im Einzelnen hat Was, Wann, Wie, Wo getan, Was war vorher, Was nachher, Wer war dabei, um wie viele Personen handelte es sich genau? Nennen Sie dies bitte jetzt konkret und detailgenau, schildern Sie alle die betreffenden Geschehnisse zu Ihren Ausreisegründen in allen Einzelheiten.
A: Im 10. Monat, nein Ende des 7. Monats wurde ich von den Al-Shabbab entführt. Zuvor waren sie öfters da und haben nach mir gesucht, da war ich aber nicht zuhause, damals erwischten sie mich als ich gerade nach Hause kam. Sie nahmen mich mit und brachten mich in ein Quartier. Dort wurde mir gesagt, dass ich nur die Möglichkeit habe, mich ihnen anzuschließen oder in Haft genommen werde. Ich entschied mich für die Haft, da ich dachte, dies dauert ohnedies nur fünf Tage. Ich war zwei Monate in Haft und dazwischen wurde ich immer wieder aufgefordert, meine Meinung zu ändern und ich musste dann zustimmen.
F: Fahren Sie fort!
A: Sie sagten mir, dass ich für Allah kämpfen soll. Ich teilte dann meiner Mutter mit, dass ich dort bin. Daraufhin hat meine Familie ein türkisches Visum organisiert und ich konnte so ausreisen.
F: Sie legen hier abermals eine Rahmenerzählung bzw. Zusammenfassung dar. Noch einmal. Was passierte dort genau, wie gelang es Ihnen wegzukommen? Schildern Sie mir bitte jetzt nachvollziehbar und in allen Einzelheiten von diesen Vorgängen.
A: Es waren dort mehrere Räume, einmal am Tag gab es zu essen. In einem Raum waren mehr als fünf Personen. Ein Mitgefangener schlug mir vor zuzustimmen. So wurde ich enthaftet. Dann konnte ich mich frei bewegen und ich musste jederzeit zur Verfügung stehen, durfte aber nach Hause gehen. Sie setzten eine Frist und meine Mutter nahm Kontakt mit dem Schlepper auf.
F: Noch einmal: Wann genau wurden Sie nun entführt, wo wurden Sie gefangen gehalten wann kamen Sie frei?
A: Das Datum weiß ich nicht, nach zwei Monaten kam ich frei, ich wurde in ein Fahrzeug gesetzt und zu einem unbekannten Ort gebracht. Ich weiß nicht wo ich war.
F: Erzählen Sie von Ihrer Freilassung!
A: Ich wurde einvernommen und mir wurde mitgeteilt, dass ich jederzeit zur Verfügung stehen muss. Ich ging dann raus zu einem Markt und sagte zu einem Fahrer, dass er mich nach Hause bringen soll. Dann kontaktierten meine Mutter und mein Onkel jemanden.
F: Was haben Sie gegen die Drohungen gegen Sie unternommen?
A: Ich konnte nichts unternehmen.
V: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie weiter zuhause geblieben sind, wenn Sie gewusst haben, dass die Al-Shabbab immer wieder kommen!
A: Wohin sollte ich denn gehen.
V: Sie hätten ja auch Geld für den Schlepper gehabt. Kein Mensch bleibt da Zuhause wenn ihm so etwas droht!
A: Man braucht Zeit dass alles zu organisieren.
F: Wovon lebte Ihre Mutter?
A: Mein Onkel ist Obst- und Gemüseverkäufer am XXXX, das liegt in unserem Bezirk.
F: Woher hat er das Gemüse und Obst?
A: Das bringen die Großhändler und er ist Zwischenhändler.
F: Seit wann machte er das?
A: Viele Jahre schon.
F: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder Ihrer Flucht zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde?
A: Ich habe alles gesagt.
F: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?
A: Ja, wenn es Frieden gäbe, würde ich dort bleiben."
Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid I. den Antrag auf internationalen Schutz vom 21.09.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, sowie II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG dem Antragsteller den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. III. wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.07.2013 erteilt.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Somalia wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
"C) Feststellungen
Der Entscheidung werden folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht mangels vorgelegter Personaldokumente nicht fest.
Ihr Herkunftsstaat ist Somalia.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Sie lebten nie in Somalia.
Zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:
Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde derzeit eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen
Zur Lage in Ihrem Herkunftsland:
Das Territorium von Somalia ist da facto in drei unterschiedliche
Einheiten unterteilt: Somaliland, Puntland und das Gebiet südlich der Stadt Galkacyo, das als Süd-/Zentralsomalia bezeichnet wird. Jedes Gebiet wird von einer unterschiedlichen politischen, menschenrechtlichen und Sicherheitslage gekennzeichnet.
(UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 22.8.2011)
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; die Übergangsregierung hat über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.
Die Regierung Sheikh Sharifs, in der Vertreter der "alten" TFG und solche der ARS zusammenarbeiten, bezeichnet sich als "Regierung der nationalen Einheit" und versucht, möglichst breite Kreise des politischen Spektrums einzubinden oder zumindest von bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung abzuhalten. Ob dadurch die Befriedung oder wenigstens eine relative Stabilisierung des Landes gelingt, bleibt auch ein Jahr nach Amtsantritt Sheikh Sharifs angesichts fortgesetzter Kämpfe zwischen verschiedenen ("moderaten" und "radikalen") islamistischen und/oder nach Clangesichtspunkten organisierten "warlords" und ihrer Milizen sowie zwischen Kräften, die der Übergangsregierung gegenüber loyal sind, und solchen, die sie bekämpfen, sehr fraglich. Auch die neue Regierung unter Premierminister Mohamed hat keine wirksame Kontrolle über weite Teile Süd-/Zentralsomalias; vielmehr herrschen dort radikal-islamistische Gruppen vor, die zum Teil Bezüge zum internationalen Terrorismus aufweisen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 24.3.2011)
Die Übergangsverfassung ist die rechtliche Basis der Übergangsinstitutionen.
Im September 2010 musste Premierminister Sharmarke zurücktreten, sein Nachfolger wurde Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Dieser ernannte ein 18köpfiges Ministerkabinett, das fast ausschließlich aus der Diaspora entstammt.
Die Übergangsregierung hat beim Übergang zu einer gewählten Regierung keine Fortschritte gemacht. Das Mandat wurde verlängert.
Ein Großteil des Landes verblieb unter der Kontrolle bewaffneter Milizen, viele davon assoziiert mit der terroristischen al Shabaab. Auch wenn die al Shabaab oftmals mit Clanführern kollaborierte, hatten letztere mit Opposition innerhalb des eigenen Clans zu rechnen.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 8.4.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff 22.8.2011)
Mogadishu
Im Berichtszeitraum haben die Übergangsregierung und ihre Alliierten mit Unterstützung der AMISOM eine große Offensive in Mogadischu und anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias eröffnet und dabei Gebietsgewinne gegenüber der al Shabaab verzeichnet. Nachdem die AMISOM aufgrund strategischer Entscheidungen der maßgeblichen AU-Mitglieder von einer defensiven Friedenstruppe insgeheim zu einer offensiven Peace-Enforcement-Macht mutiert war, wurde al Shabaab immer weiter unter Druck gesetzt, bis die Gruppe im August 2011 den größten Teil des Stadtgebietes von Mogadischu räumte. Seit diesem Zeitpunkt verfügen AMISOM, TFG und alliierte Milizen nicht nur über die Kontrolle über nahezu das gesamte Stadtgebiet, sondern ist es ihnen auch gelungen, in weiteren Offensiven die Front in einigen Bereichen vor die Tore der Stadt zu verlegen.
Bei der Auswertung der Daten für Gesamt-Mogadischu fällt zuerst auf, dass mit dem Abzug der al Shabaab im August 2011 Kampfhandlungen, Artilleriebeschuss und Guerillamaßnahmen vorerst deutlich nachgelassen hatten. Nach den verhältnismäßig ruhigen Monaten September und Oktober 2011 folgte im November die Reaktion aus zwei Richtungen: Einerseits begann die al Shabaab die Guerilla-Aktivitäten massiv zu verstärken (Anschläge), andererseits nutzten Milizen und Kriminelle die neue Freiheit für ihre Interessen (Schießerei/Kriminalität).
Am auffälligsten im Bereich der inneren Bezirke ist selbstverständlich der Rückgang von Kampfhandlungen/Artilleriefeuer auf Null. Nach dem Abzug der al Shabaab hat es keinerlei derartige Vorfälle mehr gegeben, was mit der örtlichen Unerreichbarkeit dieser Bezirke sowohl für Kampfverbände als auch Artillerie der al Shabaab erklärt werden kann. Eine weitere Auffälligkeit ist die insgesamt niedrige Zahl an Vorkommnissen. Sowohl Kriminalität/Schießereien als auch die Guerilla-Aktivitäten der al Shabaab halten sich in diesen Stadtteilen in Grenzen.
Für die äußeren Bezirke gilt, dass auch hier die Kampfhandlungen stark nachgelassen haben. Dies trifft bereits für den Zeitraum vor dem Abzug der al Shabaab zu, vielmehr aber noch für die Zeit danach. Die noch stattfindenden Kämpfe und Artillerieangriffe beschränken sich zum großen Teil auf den nordöstlichen Randbereich des Bezirks Yaqshiid. Bei den äußeren Bezirken zeigt sich ein heterogeneres Bild. Während jene Bezirke mit großen IDP-Lagern im Juli die Spitzen der Hungersnot auffangen, zeigen die Höhepunkte im Oktober (v.a. Hodan, Hawl Wadaag), dass sich nunmehr auch ehemalige Frontbezirke als Auffanggebiete etablieren. Alle Bezirke des Bereichs, auch das bis zuletzt an den Rändern umkämpfte Yaqshiid, können sich bis zum Ende des Analysezeitraums stabilisieren und nehmen mehr Flüchtlinge auf, als sie abgeben.
Bei der Aufschlüsselung in die einzelnen Bezirke für den Zeitraum September 2011 bis Jänner 2012 zeigt sich, dass sich die Kampfhandlungen vor allem auf die Umgebungsbezirke Dayniile und Heliwaa konzentrieren. Dies ist mit deren Exponiertheit und vergleichsweise größerer Nähe zu Stützpunkten der al Shabaab zu erklären.
NSP Weekly Report 31 January-06 February 2012;
http://www.bbc.co.uk/news/world-africa-15771125?print=true, Zugriff 27.1.2012
Beratungen und Modalitäten bezüglich des Endes der Übergangsperiode wurden intensiviert, Konflikte zwischen den Übergangsinstitutionen halten an. Dürre und Sicherheitsoperationen trugen zur bereits fragilen humanitären Situation bei.
Das Übergangsparlament hat seine eigene Amtszeit am 4. Februar um drei Jahre verlängert. Der Ministerrat der Übergangsregierung hat die Absicht, die eigene Funktionsperiode um ein Jahr bis August 2012 zu verlängern.
Die Entscheidung des Parlaments führte zu einer Kluft zwischen dem Parlamentssprecher und dem Präsidenten.
In einem Überraschungsschritt entließ Präsident Sharif die Führungen von Armee, Polizei, Geheim- und Gefängnisdienst am 7.3.2011. Der Präsident warf den Kommandeuren Korruption vor und sagte, dass es notwendig geworden sei, die Operationen der Sicherheitsorgane zu koordinieren. Neue Kommandanten wurden am 29.3. ernannt.
(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 28.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4df0bc062.html, Zugriff 22.8.2011)
Aktuelle Sicherheitslage
Dürre und Hunger haben den Fortschritt von Operationen der al Shabaab in Somalia gehemmt, da Menschen aus den von ihre kontrollierten Gebieten Südsomalias flüchten. Diese Regionen sind es, die von Wasser- und Nahrungsknappheit am stärksten betroffen sind. Die Dürre hat wahrscheinlich auch eine wichtige Rolle bei dem unerwarteten Rückzug der al Shabaab aus Mogadischu (6. August) gespielt.
Hunderte IDPs flüchten aus den von al Shabaab kontrollierten Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Bay und Bakool nach Mogadischu, um dort Hilfe zu suchen. Internationale Hilfsorganisationen dürfen in Gebieten der al Shabaab nicht arbeiten. Mehr als 1.300 Flüchtlinge erreichen auch täglich das Lager Dadaab in Kenia, 2.000 überqueren pro Tag die Grenze nach Äthiopien.
Die Flüchtlinge aus den al Shabaab-Gebieten sind meist Bauern und Viehzüchter, die für die al Shabaab eine Einkommensquelle dargestellt hatten. Die Gruppe hat von diesen Menschen Steuern eingehoben, um Waffen und Munition kaufen zu können.
Trotz des Unwillens mehrer al Shabaab-Kommandanten hat der Anführer Sheikh Ahmed Abdi Godane "Abu Zubayr" durchgesetzt, dass internationale Hilfsorganisationen in ihren Gebieten nicht helfen dürfen. Die Kommandanten der am meisten betroffenen Gebiete riskieren eine Revolte und damit den Verlust weiterer Gebiete. Dies betrifft vor allem die Umgebung von Mogadischu, Lower und Middle Shabelle und einige Städte Zentralsomalias. Ein Beispiel dafür ist etwa die Gegend von Jazeera am Rande Mogadischus. Weiteren Ungehorsam und Aufstände gab es im Bezirk Merka, in Laanta Buure (Afgooye) und Jowhar.
Die Regierung versucht Aufständische mit Verstärkungen zu unterstützen, doch auch die al Shabaab hat Verstärkungen entsendet.
Al Shabaab fordert gewaltsam die Übergabe junger Männer zum Kampf. In Jowhar wurden die Familien aufgefordert, entweder einen Jungen oder zwei Kamele an al Shabaab abzuführen.
Der Führer Godane selbst hat zur Einheit der Gruppe aufgerufen. Offensichtlich wird eine Spaltung befürchtet. Die Unterstützung der Gruppe und des Kommandanten Mukhtar Robow "Abu Mansur" durch die Clanallianz der Digil/Mirifle scheint zu erodieren. Der Versuch von al Shabaab, die Somalis hinter sich zu sammeln, während die Führung Hilfslieferungen an die hungernde Bevölkerung verweigert, ist weitgehend fehlgeschlagen. Die Zukunft der Gruppe ist fraglich und die Übergangsregierung spricht bereits von einem Ausfall aus Mogadischu.
(Jamestown Foundation: Somalia's Famine Contributes to Popular Revolt against al-Shabaab Militants, 12.8.2011, Terrorism Monitor Volume: 9 Issue: 32,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e49fa252.html, Zugriff 22.8.2011)
Die al Shabaab hat den Konsequenzen der eigenen Unfähigkeit oder Unwilligkeit, sich gegen die wachsende Hungersnot in den eigenen Gebieten zu stemmen, nämlich der Entvölkerung des al Shabaab-"Emirats" nur verzweifelte Aktionen entgegenzusetzen. Dementsprechend ist es sehr wahrscheinlich, dass die ungenügende Reaktion der Islamisten auf die schwere Dürre und die Hungersnot ("betet für Regen!") die Glaubwürdigkeit der Bewegung irreparabel beschädigt hat.
Aufgrund der schwindenden Kapazitäten für direkte militärische Konfrontationen wird erwartet, dass sich die Bewegung auf bekannte Taktiken, wie Entführungen, Sprengstoffanschläge und Attentate verlegen wird.
Einige Quellen berichten, dass die kontroversielle Führung durch Sheikh Ahmad Abdi Godane "Abu Zubayr" durch den Austausch mit Sheikh Ibrahim Haji Jama "al Afghani" beendet worden sei. Beide sind Angehörige der Isaak in Somaliland.
Vor allem Sheikh Mukthar Robow "al Mansur" hat die Ablösung Godanes verfolgt, nachdem seine Rahanweyn-Kämpfer in der Ramadan-Offensive des vergangenen Jahres an der Front regelrecht verheizt worden waren.
(Jamestown Foundation: Internal Disputes Plague Al-Shabaab Leadership after Mogadishu Withdrawal, 19.8.2011, Terrorism Monitor Volume: 9 Issue: 33,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e5218e79.html, 31.8.2011)
"Es gibt keinen Zweifel darüber, dass der Abzug der al Shabaab aus Mogadischu ein Schritt in die richtige Richtung ist. Allerdings ist es wichtig zu bedenken, dass echte Sicherheitsrisiken, darunter Terrorangriffe, bestehen bleiben und nicht unterschätzt werden dürfen", sagt UN Special Representative Augustins Mahiga.
Die al Shabaab war am 6. August nach einer Serie an Niederlagen gegen die Truppen der Übergangsregierung und der Afrikanischen Union aus der Stadt abgezogen. Bis zum 3. August hatte es Kämpfe gegeben. Ein Sprecher der al Shabaab bezeichnete den Rückzug als "taktisch". Die Regierung versucht die gewonnenen Gebiete mit Truppen zu verstärken.
Eine Spezialistin von Chatham House bezweifelt, dass die al Shabaab nur abgezogen ist, um sich zu verstärken und neu zu gruppieren. Die Gruppe scheine sich in einer echten Krise zu befinden.
Bezüglich der Versorgung Hilfsbedürftiger ist der Abzug ein wichtiger Schritt, der Zugang zu den Menschen und die Verteilung von Hilfsgütern wird erleichtert.
Allerdings kontrolliert al Shabaab den größten Teil Süd-/Zentralsomalias bzw. die Regionen Bay, Bakool, Lower Shabelle, Lower Juba, Gedo und Jowhar.
(Integrated Regional Information Networks: Somalia: Al-Shabab pullout - the beginning of the end? 9.8.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e4a651e2.html, Zugriff 22.8.2011)
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. Auch internationale Hilfsorganisationen können einen solchen Schutz nicht bieten und müssen selbst ständig um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter fürchten.
In den von radikal-islamistischen Gruppen beherrschten Gebieten Somalias, v.a. in Süd-/Zentralsomalia, können diese Gruppen weitgehend uneingeschränkt agieren.
Nach übereinstimmender Schätzung diverser UN-Organisationen und internationaler NGOs sind im somalischen Bürgerkrieg in den Jahren 2007-2008 etwa 16.000 Zivilisten zu Tode gekommen, davon der größte Teil in Süd-/Zentralsomalia. 2009 soll diese Zahl deutlich - auf etwa 2.000 - zurückgegangen sein. Von Jänner bis Oktober 2010 sind erneut ungefähr 2.000 Zivilisten den Kampfhandlungen zum Opfer gefallen, zudem gab es etwa 6.000 Verletzte.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 24.3.2011)
Während des Jahres führten Kämpfe zwischen Übergangsregierung und Rebellen zu mehr als 2.000 zivilen Opfern in Somalia. In Mogadischu kam es zu beinahe täglichen Angriffen der al Shabaab. Es gibt auch zahlreiche Berichte über zivile Tote, die durch Gegenangriffe durch Übergangsregierung und AMISOM verursacht wurden.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 8.4.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff 22.8.2011)
Al Shabaab hat seine Truppen an der Front in der Region Gedo verstärkt. Dort kämpft die Gruppe mit Truppen der Übergangsregierung und Ahlu Sunna Wal Jamaa.
(Somalia Report: Al-Shabaab redeploys fighters to gedo region, 15.8.2011,
http://somaliareport.com/index.php/post/1372/Al-Shabaab_Redeploys_Fighters_to_Gedo_Region, Zugriff 22.8.2011)
Al Shabaab hat ihr Militärlager in Dofarrey, 45 Kilometer westlich von Bu'ale in der Region Middle Juba geräumt. Die Gruppe und Anwohner haben Angst vor westlichen Luftschlägen, nachdem Flugzeuge das Gebiet mehrfach überflogen haben. Im Juni hatten zwei Luftschläge gegen al Shabaab in Lower Juba mehrere Offiziere getötet, darunter ausländische Kämpfer. Hinter den Luftschlägen werden die USA vermutet. Nach der Räumung von Mogadischu und Ceel Buur (Galgaduud) ist dies der dritte größere Rückzug der Gruppe innerhalb weniger Tage.
(Somalia Report: Al-Shabaab Flees Third Major Area, 11.8.2011, http://www.somaliareport.com/index.php/post/1343/Al-Shabaab_Flees_Third_Major_Area, Zugriff 22.8.2011)
In der Region Middle Shabelle hat al Shabaab alle Familien angewiesen, der Gruppe entweder einen Jungen oder zwei Kamele zuzuführen. Einwohner weigern sich, diese Befehle zu befolgen und es ist wahrscheinlich, dass Kämpfe ausbrechen werden. Die lokale Miliz bereitet sich vor, Familien und Herden gegen die islamistischen Rebellen zu verteidigen. Ein Politikanalytiker meint dazu, dass sich die Rebellen in einer verzweifelten Situation befinden, nachdem sie in Mogadischu Gebiet und Popularität eingebüßt haben. Dies sei das Verhalten einer Regierung, deren Zeit vorbei sei. Die Rebellen hätten ihre Finanzierungsbasis verloren und wollen nun die Menschen erpressen.
(Somalia Report: Al-Shabaab Demands Families to Hand over Boys, 27.7.2011,
http://www.somaliareport.com/index.php/post/1237/Al-Shabaab_Demands_Families_Hand_Over_Boys, Zugriff 22.8.2011)
Der Premierminister hob die Erfolge der Übergangsregierung bei der Lösung der Kämpfe zwischen Saad (Habr Gedir) und Omar Mohamud (Majerteen) in den nördlichen Regionen von Süd-/Zentralsomalia und in Puntland hervor. Außerdem erklärte er, dass die gegenwärtigen gemeinsamen Sicherheitsoperationen von Ahlu Sunnah Wal Jamaa und der Regierung zeigen, dass das Abkommen zwischen den beiden Seiten umgesetzt würde.
Am 19.2. startete eine Hauptoffensive gegen die al Shabaab. In Mogadischu konnten die Kräfte der Übergangsregierung mit Unterstützung der AMISOM weitere signifikante territoriale Fortschritte erzielen - trotz wiederholter Gegenangriffe. Sie zerstörten ein Netzwerk an Tunnel und Gräben der al Shabaab. Auf beiden Seiten gab es signifikante Verluste.
Die Offensive der Ahlu Sunnah Wal Jamaa und anderer mit der Regierung alliierter Gruppen gegen al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia hat sich auf die Grenze Äthiopien/Kenia/Somalia fokussiert. Feindseligkeiten konzentrierten sich in den Regionen Gedo, Bay und Bakool, am meisten betroffen war Bulo Hawo und in geringerem Ausmaß auch Beletweyne und Dolo. Kämpfe werden in anderen strategisch wichtigen Städten der Region Hiraan erwartet. Die Ahlu Sunnah Wal Jamaa verbleibt in Dhusamareb weiterhin in der Defensive.
Mit der Übergangsregierung alliierte Truppen nahmen am 3.4. die Statdt Dhobley an der kenianischen Grenze ein. Al Shabaab hat Berichten zufolge die meisten ihrer Kräfte von der kenianischen Grenze zur Verstärkung der Verteidigung nach Kismaayo verlegt.
(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 28.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4df0bc062.html, Zugriff 22.8.2011)
Menschenrechtslage allgemein
Die Anzahl der Menschen, die in Somalia auf humanitäre Hilfe angewiesen sind, hat 2,4 Millionen erreicht. Dies ist ein Zuwachs von zwanzig Prozent in den vergangenen sechs Monaten. Somalis sind von der allgemein vorherrschenden Unsicherheit, von Vertreibung und Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Die letzten Untersuchungen zur Ernährung haben ergeben, dass die Zahl akuter Mangelernährung vor allem in Süd-/Zentralsomalia ständig steigt.
Al Shabaab hat Berichten zufolge willkürliche und wahllose Angriffe auf Zivilisten durchgeführt, darunter Granatbeschuss. Schlechte Führung und Kontrolle über die Kräfte der Übergangsregierung und eine nur lockere Einbindung von Milizen und Clan-Kräften hat zu einer Serie von Zwischenfällen geführt, bei welchen es zu zivilen Verlusten kam. Mindestens 16 Personen wurden bei einer Schießerei unter Truppen der Übergangsregierung im Jänner getötet. Die Regierung hat sich öffentliche für den Vorfall entschuldigt und fünf Personen verhaftet.
Die Menschenrechtslage hat sich in den Gebieten unter Kontrolle der al Shabaab nicht verbessert. UNPOS hat Berichte von mindestens sechs standrechtlichen Hinrichtungen erhalten, meist wegen vorgeblicher Verbindungen mit der Übergangsregierung. Außerdem erhielt UNPOS Berichte über Folterungen und unmenschliche Bestrafung, darunter drei Amputationen und fünf Prügelstrafen.
(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 28.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4df0bc062.html, Zugriff 22.8.2011)
Der bewaffnete Konflikt zwischen bewaffneten Islamisten und Regierungstruppen in Süd-/Zentralsomalia dauert fort. Tausende Zivilisten wurden durch wahllose Angriffe und generelle Gewalt getötet oder verwundet. Mindestens 300.000 wurden dieses Jahr vertrieben. Der Zugang für Hilfsorganisationen zu Zivilisten und IDPs wurde durch Sicherheitsmängel und bewaffnete Gruppen eingeschränkt. Hilfskräfte, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten sind einem Risiko ausgesetzt, getötet oder entführt zu werden. Bewaffnete Gruppen beherrschen fast ganz Süd-/Zentralsomalia und sie führen zunehmend mehr ungesetzliche Tötungen, Folter und Zwangsrekrutierungen durch.
Es gab kein effektives Justizsystem. Schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter Kriegsverbrechen, blieben ungestraft. Im halbautonomen Puntland gab es Zusammenstöße mit einer bewaffneten Gruppe (Sheikh Atom).
Alle Konfliktparteien verwenden Mörser und schwere Waffen in Wohngebieten und töteten oder verwundeten tausende Menschen. In Mogadischu griffen bewaffnete Gruppen aus Wohngebieten heraus an und AMISOM und Übergangsregierung feuerten wahllos zurück. Vom 4.1. bis zum 19.11.2010 wurden in zwei Spitäler in Mogadischu 4.030 kriegsbedingte Opfer eingeliefert. 18 Prozent davon waren Kinder unter fünf Jahren.
(Amnesty International: Amnesty International Annual Report 2011 - Somalia, 13.5.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dce153e69.html, Zugriff 22.8.2011)
Die allgemeine Menschenrechtslage ist seit Jahren extrem schlecht. Diese Einschätzung teilen die in Somalia tätigen UN-Strukturen (UNPOS, UNDP, UNICEF, WFP) und der UN-Menschenrechtsrat u.a.
Dass funktionstüchtige staatliche Strukturen seit nunmehr etwa zwei Jahrzehnten fehlen und die Macht in weiten Teilen des Landes faktisch durch bewaffnete extremistische, in Fundamentalopposition zur Übergangsregierung stehende Gruppen ausgeübt wird, hat für die allgemeine Menschenrechtslage desaströse Folgen und nicht zuletzt die menschenrechtliche Situation von Frauen und Kindern stark negativ beeinflusst. Das Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit werden genauso massenhaft und regelmäßig verletzt wie das Recht auf Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit und auf Freiheit der Religionsausübung.
Insbesondere Vorwürfe der unterschiedlosen Kampfführung wurden 2010 auch gegen Angehörige der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) erhoben.
Die Übergangscharta (Übergangsverfassung), die bis August 2011 den Rahmen für das politische Leben darstellen soll, verpflichtet alle staatlichen Institutionen zum Schutz der Menschen- und grundlegenden Bürgerrechte. Diese Verpflichtung hat aufgrund der extremen Schwäche der staatlichen Institutionen in Somalia aber so gut wie keine praktische Bedeutung. Somalia hat die folgenden VN-Menschenrechtsabkommen ratifiziert:
Behandlung oder Strafe.
Die Übergangsregierung hat zudem unlängst ihre Absicht bekundet, die Ratifikation des VN Kinderrechtsübereinkommens auf den Weg zu bringen. Unter den Bedingungen von permanentem Bürgerkrieg, weitgehendem Staatszerfall und extremer Armut des größten Teils der Bevölkerung haben aber auch diese Abkommen so gut wie keine praktische Wirkung. Selbst wenn man den politischen Willen der Übergangsregierung voraussetzt, Bemühungen zu ihrer Umsetzung zu unternehmen, so ist sie objektiv hierzu bis auf Weiteres nicht oder kaum in der Lage.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 24.3.2011)
Die Menschenrechtslage in von der al Shabaab gehaltenen Gebieten hat sich während des Jahres weiter verschlechtert. In Absenz effektiver Regierungsinstitutionen und der Abwesenheit von Rechtstaatlichkeit bei gleichzeitig leichter Verfügbarkeit von Schusswaffen haben die verstärkten Anstrengungen von al Shabaab, die von ihr vertretenen sozialen Norman durchzusetzen, zur Verschlechterung der Lage in Süd-/Zentralsomalia beigetragen.
Menschenrechtsvergehen umfassen willkürliche Tötungen, Entführungen, Folter, Vergewaltigung, Amputationen und Schläge; offizielle Straflosigkeit; harte und lebensbedrohende Haftbedingungen;
willkürliche Verhaftungen, Deportation und Inhaftierung;
Vor allem in Gebieten der al Shabaab kommt es kaum zur Bestrafung von Tätern gegen die Menschenrechte.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 8.4.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff 22.8.2011)
In der aktuellen Situation ist ein erhöhtes Risiko für Personen in Somalia eng von der Anwesenheit oder Abwesenheit von Konflikten, von den Machtverhältnissen am Wohn- oder Aufenthaltsort und, in geringerem Maße, von der Clan- oder Gruppenzugehörigkeit abhängig. Aber Menschen können aufgrund ihrer politischen und ideologischen Einstellung in eine prekäre Situation geraten, sowohl innerhalb als auch außerhalb der von al Shabaab kontrollierten Gebiete.
Viele der Kämpfer von al Shabaab gehören zu marginalisierten Minderheitengruppen und politisch oder militärisch schwachen Clans.
Für viele Minderheitenangehörige repräsentiert al Shabaab etwas Positives, da die Clanzugehörigkeit bei den Islamisten kein Kriterium für sozialen Status und Schutz ist. Die strenge Rechtsanwendung in den Gebieten unter islamistischer Kontrolle hat auch für einige Zeit die Kriminalität reduziert, wovon diese Gruppen profitierten. Daher kann man erkennen, dass Minderheiten al Shabaab unterstützen.
Trotz der Offensive der Übergangsregierung kontrolliert al Shabaab das Juba-Tal. In diesem Tal gibt es auch bewaffnete Bantugruppen.
Dass Minderheiten mit al Shabaab sympathisieren, könnte sich im Falle deren Niederlage zu einem fatalen Problem entwickeln
Alle Gruppen oder Clans, die dort wo sie leben zahlenmäßig in der Minderheit sind und denen es an militärischer Stärke mangelt, können als Minderheit bezeichnet werden und Opfer von Misshandlung im Konfliktfall werden. Es gibt keine spezifischen Gruppen, die verwundbar wären, denn die schwierige humanitäre Situation betrifft große Teile der Bevölkerung.
(Landinfo: Somalia: Sårbarhet - minoritetsgrupper, svake klaner og utsatte enkeltpersoner, 21.7.2011, http://www.landinfo.no/asset/1705/1/1705_1.pdf, Zugriff 31.8.2011)
Eine signifikante Anzahl an Somali ist nicht Mitglied eines Clans oder sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir/Yibro, Midgan/Gaboye (Madhibaan; Muuse Dhariyo, Howleh, Hawtaar).
Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden.
Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd- und Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd- und Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen.
In Nordsomalia werden drei Berufsgruppen unterschieden: die Midgan, die Tumal und die Yibir.
Diese Bezeichnungen verwenden auch die Darod im Süden. Ein weiterer Kollektivname für diese drei Gruppen in Nordsomalia ist Gaboye, der allerdings zugleich auch für die Midgan allein gebraucht wird. Als dritter Kollektivname ist Baidari (Jäger) gebräuchlich. Im Gebiet zwischen Shabelle und Juba in Südsomalia sind die Begriffe Midgan und Yibir unbekannt; lediglich das Wort Tumaal bezeichnet den Beruf des Schmieds, jedoch keine Abstammungsgruppe. Die Angehörigen der Berufsgruppen bzw. deren Nachkommen werden aufgrund ihrer ursprünglichen Beschäftigung in bestimmten Bereichen des Handwerks oder der Dienstleistung wie Lederbearbeitung, Schmiedehandwerk, Jagd usw. von den Clans, für die sie tätig waren, als nicht gleichwertig angesehen und vielfach diskriminiert.
(ACCORD: Clans in Somalia. Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.5.2009, überarbeitete Neuausgabe veröffentlicht 12.2009;
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 30.8.2011)
Rechtsschutz
Das Fehlen einer funktionierenden zentralen Regierung hat zum Zerfall des Landes in Regionen mit unterschiedlich ausgeprägter quasi-staatlicher Ordnung, Rechtsstaatlichkeit und Justiz geführt. Die Übergangscharta, die die Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung nennt, sieht zwar Gewaltenteilung und eine unabhängige Justiz vor, aber bisher ist der Aufbau einer unabhängigen Justiz genauso wenig vorangekommen wie derjenige anderer staatlicher Strukturen. So wurde ein Oberster Gerichtshof eingerichtet und besetzt, konnte aber bisher - soweit erkennbar - keine wesentlichen Aufgaben erfüllen. Zudem wurde er, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft, mehrfach für politische Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Akteuren der Übergangsinstitutionen instrumentalisiert.
Die "neue" Übergangsregierung unter Sheikh Sharif hat kurz nach ihrem Amtsantritt angekündigt, dass die Scharia zukünftig eine wichtigere Rolle spielen solle. Dies spiegelt sich auch im ersten Entwurf einer neuen Verfassung wider, die die Scharia zu einem ihrer Grundprinzipien erklärt und den Islam als Staatsreligion festlegt.
In ganz Somalia ist die Justiz nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme der jeweiligen Machthaber. Hochrangige Justizvertreter, v.a. Richter, sind zudem regelmäßig Pressionen nicht-staatlicher Stellen ausgesetzt. Dies gilt sowohl in Süd-/Zentralsomalia als auch in Puntland.
Es mangelt zudem ganz eklatant an ausgebildeten Richtern und Anwälten sowie an Gesetzesdokumentation und Fallarchivierung. Dies gilt in besonderem Maße für den Süden und das Zentrum des Landes und, soweit bekannt, etwas weniger ausgeprägt in Puntland und Somaliland.
Diese Punkte führen zur Verletzung rechtsstaatlicher Grundprinzipien. Allerdings bemüht sich die Übergangsregierung seit 2009 um Fortschritte. Sie scheint eher als ihre Vorgängerinnen bereit, die Unabhängigkeit der Justiz zu respektieren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 24.3.2011)
Das staatliche Justizwesen ist in weiten Teilen des Landes nicht funktionsfähig. Urteile werden häufig nach traditionellem Recht von Klan-Ältesten gesprochen. Diese Verfahren betreffen in der Regel nur den relativ eng begrenzten Bereich eines bestimmten Klans. Bei Sachverhalten, die mehrere Klans betreffen, kommt es häufig zu "außergerichtlichen" Vereinbarungen, auch und gerade in Strafsachen.
In Gebieten, die von islamistischen Gruppen beherrscht werden, kommt es regelmäßig zur Verhängung sehr harter Strafen (öffentliche Körperstrafen wie Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen u. ä.).
Strafverfolgung ohne anwaltlichen Beistand und ohne die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, sowie überlange Haft ohne fundierte Anklage sind in allen Landesteilen verbreitet, wobei strafprozessuale Verfahrensrechte in Somaliland und Puntland eher beachtet werden als in den übrigen Landesteilen. Verbrechen, die während des Bürgerkrieges von praktisch allen Fraktionen begangen werden, bleiben weiterhin ungeahndet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 24.3.2011)
Die Übergangsverfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, allerdings gibt es kein funktionierendes Justizsystem zu verwalten. Die Verfassung sieht eine Hochkommission, ein Oberstes Gericht, ein Berufungsgericht und Gerichte erster Instanz vor. In der Praxis gibt es keine solchen Gerichte.
Im Mai 2009 wurde von der Übergangsregierung die Scharia eingeführt. Allerdings gibt es keine offiziellen Institutionen, die mit der Administration dafür beauftragt sind. Im August 2009 richtete der Präsident ein Militärgericht ein, dieses war jedoch praktisch nie aktiv.
Ohne funktionierendes Justizsystem gibt es in Süd-/Zentralsomalia auch keine standardisierten Prozessabläufe.
In einigen Regionen wurden Gerichte geschaffen, die vom dominanten Clan und assoziierten Fraktionen abhängig sind.
In den meisten Gebieten beruht die Justiz auf einer Kombination aus traditionellem und Gewohnheitsrecht, der Scharia und dem Strafgesetz von vor 1991. Traditionelle Clanälteste vermittelten in und lösten Intra- und Inter-Clankonflite im ganzen Land. Clans und Sub-Clans wendeten häufig traditionelle Rechtssprechung an, die schneller funktioniert. Bei Urteilen nach traditionellem Recht werden manchmal ganze Clans oder Sub-Clans für das Vergehen eines Einzelnen zur Verantwortung gezogen.
In von al Shabaab kontrollierten Gebieten wurde die Scharia forciert. Allerdings gibt es keine ausgebildeten Scharia-Richter. Die Interpretation der Scharia durch al Shabaab resultiert in ungleichen und oftmals drakonischen Strafen.
(U.S. Department of State: 2010 Country Reports on Human Rights Practices - Somalia, 8.4.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4da56d89c.html, Zugriff 22.8.2011)
UNDP führt die Ausbildung von Richtern, Staatsanwälten und Gerichtspersonal durch, um die Kapazitäten zu vergrößern. Im Jahr 2010 schlossen 49 Richter und Staatsanwälte aus Somaliland und Puntland ein neunmonatiges Ausbildungsprogramm ab. 85 Richter starteten ihre Ausbildung Mitte März. UNDP stellte dem Gericht in Bossasso auch Büroausstattung und Gesetzbücher zur Verfügung. Außerdem werden Gerichte in Hargeysa und in Burao gebaut. Der Bau wurde im März fertig gestellt.
(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 28.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4df0bc062.html, Zugriff 22.8.2011 /
The Washington Post: Somalia opens prison to incarcerate pirates, 30.3.2011;
http://www.washingtontimes.com/news/2011/mar/30/somalia-opens-prison-to-incarcerate-pirates/;
Zugriff 22.8.2011 )
Clan-Identität und -mitgliedschaft haben traditionellerweise determiniert, ob eine Person effektiven Schutz genießen kann, wo staatlicher Schutz fehlt. Clanschutz wurde außerdem durch das traditionelle Recht (Xeer) unterstützt. Vor 2007 konnten sich Angehörige großer Clans auf einen effektiven Schutz durch ihren Clan verlassen. Seit 2007 jedoch, wurde der Clanschutz in Mogadischu, aber zunehmend auch in anderen Regionen von Süd-/Zentralsomalia unterminiert. Grund dafür ist der anhaltende Krieg und der Schwund traditionellen Rechts bei gleichzeitiger Zunahme strenger Interpretation der Scharia durch islamistische Gruppierungen.Die Absenz von staatlichem Schutz in Verbindung mit den geschwächten Mechanismen des Clanschutzes haben zu einer Zunahme an Ungewissheit, Kriminalität und Straflosigkeit geführt. Anders als früher kann Clanschutz nicht mehr länger als Grundgegebenheit angesehen werden. (UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Somalia, 5.5.2010,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4be3b9142.html, Zugriff 22.8.2011)
Den Hauptclan der Hawiye findet man in Süd-/Zentralsomalia. Insbesondere die Habar Gedir und Abgal-Gruppen dominieren Mogadischu. In den anderen Regionen sind die Hawiye weniger präsent. Generell begnügen sie sich mit der Kontrolle über Süd-/Zentralsomalia.
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf, Zugriff 30.8.2011)
Grundversorgung
Die Vereinten Nationen haben am 3. August für drei weitere Gebiete im von der Dürre geplagten Somalia eine Hungersnot ausgerufen. Nach der Einstufung von Lower Shabelle und der Region Bakool am 20. Juli gilt dies nunmehr auch für den Afgooye-Korridor, Mogadischu und die Region Middle Shabelle.
Eine Hungersnot wird ausgerufen, wenn gewisse Grenzen von Sterbefällen, Mangelernährung und Hunger überschritten werden. Dies sind: Mindestens 20 % der Haushalte im Gebiet stehen vor extremer Nahrungsknappheit und haben nur eine eingeschränkte Möglichkeit, diese zu bekämpfen; die akute Mangelernährung übersteigt 30 %; die Todesrate liegt höher als zwei Menschen pro 10.000 Personen/Tag.
Die Ausbreitung der Hungersnot unterstreicht die ernste Lage bezüglich Nahrungsmittel für die IDPs in Mogadischu. Die Ausrufung der Hungersnot in der Hauptstadt folgt dem massiven Zustrom hungernder Menschen in den letzten zwei Monaten.
Akute Mangelernährung und Hunger haben bereits das Leben von Zehntausenden Menschen gekostet.
(UN News Service: UN declares famine in another three areas of Somalia, 3.8.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e3f917e2.html, Zugriff 22.8.2011)
Die Vereinten Nationen haben in zwei von Rebellen gehaltenen Gebieten in Südsomalia eine Hungersnot ausgerufen. Die UN sagt, dass 3,7 Millionen Menschen in Südsomalia von der Krise betroffen seien. Der anhaltende Konflikt erschwere extrem die Arbeit und den Zugang für die Agenturen im Süden des Landes. Ohne Notmaßnahmen würde sich die Hungersnot binnen zwei Monaten auf alle acht Regionen Südsomalias ausbreiten.
(Radio Free Europe/Radio Liberty: UN declares famine in parts of southern Somalia, 20.7.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e39056e28.html, Zugriff 22.8.2011)
Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt derzeit permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. UN-Organisationen und internationale NGOs versuchen, mit Notprogrammen zu helfen. Allen langfristig angelegten Entwicklungsansätzen stehen aber nach wie vor die instabilen Rahmenbedingungen entgegen. Das WFP und die FAO halten inzwischen etwa 40 % der Bevölkerung für akut hilfsbedürftig. Dies gilt allgemein als plausibel.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Somalia, Stand 3.2011, 24.3.2011)
Das WFP erklärte am 13. August, dass es seine Aktivitäten bezüglich Nahrungsmittelverteilung in Somalia ausweiten will. Die Vereinten Nationen schätzen, dass nur 20 % der Menschen, die Hilfe benötigen, diese auch wirklich bekommen. Von den 2,8 Millionen betroffenen leben 2,2 Millionen außerhalb der Hauptstadt in von Islamisten kontrollierten Gebieten. Letztere haben vielen Hilfsagenturen verboten, auf ihrem Territorium zu arbeiten, darunter auch dem WFP. Allerdings ist es dem WFP gelungen, Hilfe in einige Gebiete Südsomalias zu bringen, die bis vor einem Monat noch unzugänglich gewesen sind. "Wir weiten unsere Aktivitäten in Mogadischu aus und werden diese dramatisch verstärken, so es die Sicherheitslage erlaubt," sagt Stanlake Samkange, der Regionaldirektor des WFP. Auch nach Südsomalia gelange vermehrte Hilfe.
Allerdings ist schon die Verteilung in der Hauptstadt schwierig. Mindestens zehn Personen starben in diesem Monat bei Schusswechseln, als Hilfsorganisationen Lebensmittel verteilten. Konkurrierende Milizen hatten um die Verteilungsorte gekämpft und einiges an Lebensmitteln geplündert.
(Washington Post: WFP expands food distribution in famine-hit Somalia after militants withdraw from capital, 13.8.2011, http://www.washingtonpost.com/world/africa/wfp-expands-food-distribution-in-famine-hit-somalia-after-militants-withdraw-from-capital/2011/08/13/gIQARX2nCJ_story.html, Zugriff 22.8.2011)
Die Vereinten Nationen bieten rund 2.500 Arbeitsplätze in Mogadischu, vor allem beim Wiederaufbau von Infrastruktur (Spitäler, Verwaltungsgebäude, Märkte, Schulen, Straßen). Ca. 40 Prozent dieser Arbeiter sind Frauen. Die Vereinten Nationen unterstützen auch Bezirksverwaltungen in Mogadischu bei der Umsetzung von Projekten.
(UN Security Council: Report of the Secretary-General on Somalia, 28.4.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4df0bc062.html, Zugriff 22.8.2011)"
Beweiswürdigend wurde zentral ausgeführt, dass dem Vorbringen des Antragstellers mangels hinreichender Substanz die Glaubhaftigkeit abzuerkennen sei, und so habe sich der Antragsteller hinsichtlich des Ortes und der Zeit der behaupteten Entführung durch die Al-Shabbab widersprochen und er habe keine näher definierten Angaben machen können.
Im einzelnen stellt sich die Beweiswürdigung auszugsweise wie nachstehend dar:
"Sie wussten zudem weder wann genau Sie nach Somalia von Kuwait aus zurückgekehrt wären, noch wann Sie genau ausgereist sind.
Darüber hinaus widersprachen Sie sich auch, indem Sie einerseits erklärten, dass Sie nicht gewusst hätten, wo Sie angehalten worden wären, andererseits aber vor Ort entlassen worden ("Ich ging dann raus zu einem Markt...") wären und mit einem Taxi nach Hause gefahren sind.
Sprechen Sie bei der ersten Einvernahme von einem "Gefängnis" ist diese Örtlichkeit es bei der weiteren Einvernahme im Widerspruch dazu bloß ein "Quartier".
Sie hatten am 03.05.2012 vorerst erklärt, dass Ihre Mutter und Onkel, bereits als Sie "zurückkehrten auf der Flucht" gewesen wären, wohingegen Sie in weiterer Folge darlegten, dass Sie von und bei diesen gelebt hätten.
Sie behaupten Tumaal zu sein ohne dafür auch nur den geringsten Beweis darzulegen. Im Widerspruch zur Situation der Tumaal (als fallweise diskriminierte Handwerker) ist angesichts des Wohlstandes Ihrer Familie vor allem auch in Kuwait, als auch Ihren Äußerungen über den Lebensstil der Mutter und des Onkels in Mogadischu (würde man dessen Wahrheitsgehalt voraussetzen), wo Ihnen die Ausreise mit nicht unwesentlichen Beträgen finanziert worden wäre, nicht davon auszugehen, dass Ihre Familie einem mehr oder weniger entrechteten Stamm angehört.
Besonders fällt aber auf, dass die von Ihnen vorgetragene persönliche Erlebnisdarstellung sehr oberflächlich gehalten ist. Die Schilderung der Geschehnisse zeichnet sich durch keinerlei Details aus, vielmehr erschöpfen sich Ihre Angaben zu der geltend gemachten lediglich in einer knappen Rahmengeschichte: "Ich war von Al-Shabbab entführt worden. Sie wollten, dass ich mich ihnen anschließe, ich weigerte mich, daher war ich in Haft für zwei Monate, bis ich zum Schein zugesagt habe. Später organisierte ich meine Flucht." Hätten Sie die von Ihnen ins Treffen geführten Geschehnisse tatsächlich erlebt, so wären Sie zweifelslos in der Lage und willens gewesen, die vorgebrachte Bedrohungssituation umfassend bzw. detaillierter zu erzählen; so aber verblieben Sie - trotz wiederholter Aufforderung die für Sie letztlich fluchtauslösenden Ereignisse möglichst genau und lebensnah zu schildern - bei vagen Angaben: "Im 10. Monat, nein Ende des 7. Monats wurde ich von den Al-Shabbab entführt. Zuvor waren Sie öfters da und haben nach mir gesucht, da war ich aber nicht zuhause, damals erwischten sie mich als ich gerade nach Hause kam. Sie nahmen mich mit und brachten mich in ein Quartier. Dort wurde mir gesagt, dass ich nur die Möglichkeit habe mich ihnen anzuschließen oder in Haft genommen werde. Ich entschied mich für die Haft, da ich dachte, dies dauert ohnedies nur fünf Tage. Ich war zwei Monate in Haft und dazwischen wurde ich immer wieder aufgefordert, meine Meinung zu ändern und ich musste dann zustimmen". Für die aussagepsychologische Glaubhaftigkeit ist daher der frei produzierte Detailreichtum eines Erlebnisberichtes ein wichtiges Kriterium. Dieses lag in Hinblick auf die von Ihnen als selbst erlebt dargestellten Ereignisse auch nicht im Geringsten vor. Es ist somit davon auszugehen, dass das dargelegte Vorbringen zur Flucht jedenfalls eindeutig außerhalb Ihres tatsächlichen Erlebens liegt.
Abgesehen davon ist völlig unplausibel, dass Sie wider besseres Wissen weiterhin an Ihrer Wohnadresse verblieben wären, wo Sie schon Kenntnis davon gehabt hätten, dort schon mehrmals von den AS gesucht worden zu sein.
Es ist zudem völlig irrational, dass es Ihnen gerade zu einem Zeitpunkt der stärksten Kämpfe in Mogadischu gelungen wäre vom und zum Flughafen zu gelangen, oder in Ihrer Freizeit Fußball zu spielen.
Weiters ist es nicht plausibel, dass Sie aus Kuwait nach Somalia abgeschoben worden wären, zumal auch davon auszugehen ist, dass Kuwait ein Non-Refoulement durchaus berücksichtigt, wenngleich dies nicht im Wortlaut der EMRK erfolgen mag.
Aber auch die Handlungen gegen Sie bergen in den von Ihnen angeführten Umständen nicht in geringster Weise eine derartige Professionalität in sich, die von den von Ihnen bezeichneten Bedrohern mit hoher Wahrscheinlichkeit an den Tag gelegt worden wären und es durchaus angesichts zahlreicher Möglichkeiten zu erwarten gewesen wäre, sodass die Bedroher - sollte Ihr Vorbringen der Wahrheit entsprechen - keinesfalls in der von Ihnen dargestellten Art vorgegangen wären, und Sie einfach nach einer Zusage gehen lassen hätten.
Allerdings ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass bei Wahrheitsunterstellung Ihrer Behauptungen derartige Zwangsrekrutierungen, wie auch Probleme bzw. Diskriminierung wegen Zugehörigkeit zu den Tumaal durchaus möglich sind. Sie waren aber nicht imstande, diese Umstände, wie auch Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe glaubhaft darzustellen, sodass eine Wahrscheinlichkeitsprüfung Ihres konkreten Falles anhand der Länderfeststellungen grundsätzlich obsolet ist. Darüber hinaus sei angemerkt, dass die behauptete Zwangsrekrutierung zufolge Ihren Darstellungen nicht auf konventionsrelevante Umstände zurückzuführen gewesen sei.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Ihnen wurde das die Entscheidungsgrundlagen und eine Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes daraus vorgehalten und Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Sie verzichten darauf und erklärten dass gerade die aktuelle Situation zeige, dass die AS in Mogadischu durchaus noch aktiv ist.
In Zusammenschau ist deshalb festzuhalten, dass Sie weder persönlich, noch die weiteren und wesentlichen Teile des Vorbringens glaubwürdig sind und Sie schon aus diesem Grund nicht überzeugen konnten, dass Sie einer Gefahr im Herkunftsstaat unterlegen sind. Zudem ist davon auszugehen, dass Sie nach Ansicht der Behörde zur fraglichen Zeit nie in Somalia aufhältig gewesen sind, sondern direkt von Kuwait in die Türkei kamen und von dort nach Österreich weiter gereist sind."
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte, Beschwerde, in welcher der Antragsteller zusammengefasst geltend machte, Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bekämpfen. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller Furcht vor Verfolgung durch die Al-Shabbab habe. Er habe die kämpferische Unterstützung der Al-Shabbab abgelehnt und habe zwei Monate im Gefängnis verbracht und sei der Druck so groß gewesen, dass er zum Schein zugesagt habe. Nach der Entlassung habe er so rasch wie möglich das Land verlassen, um einer Zwangsrekrutierung von diesen zu entgehen. Weitere Diskriminierungen würden dem Antragsteller aufgrund seiner Minderheiten Gruppenzugehörigkeit zum Stamm der Tumaal darstellen. Die Behörde gehe fälschlicherweise des Weiteren davon aus, dass der Antragsteller freiwillig nach Somalia zurückgekehrt sei; vielmehr sei er vor seiner Abschiebung auf dem Luftweg einen Monat in einem Gefängnis in Kuwait gewesen. Im Weiteren wurde auf vorliegende Berichte zum tatsächlichen Vorliegen der Gefahr von Zwangsrekrutierungen durch Al-Shabbab verwiesen. Hinsichtlich der oben dargestellten zeitlichen Divergenz im Vorbringen des Antragstellers wurde darauf verwiesen, dass das Einvernahmeverfahren mangelhaft geblieben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Antragsteller ist somalischer Staatsangehöriger und hat er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in Kuwait aufgehalten.
Nicht hinlänglich gesichert kann ein tatsächlicher Aufenthalt des Antragstellers in Somalia positiv der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation in Somalia an.
Beweiswürdigung:
Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mangelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verfahrensmängeln im erstinstanzlichen Verfahren. Sofern in der Beschwerde moniert wird, die während der beiden Einvernahmen anwesenden Dolmetscher für die Sprache Somali - der Muttersprache der Partei - hätten nicht immer alles genau und wörtlich übersetzt, weshalb es zu Widersprüchlichkeiten gekommen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an jede Einvernahme nach dem Vorliegen von Verständigungsproblemen gefragt wurde, was er jedoch beide Male ausdrücklich verneinte. Überdies wurden ihm die Niederschriften wörtlich rückübersetzt, wobei er keine Einwendungen dagegen geltend machte. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle wurde zudem nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigt. Weiters fehlen auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin allenfalls in seiner Vernehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre.
Festzuhalten ist, dass jedenfalls die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt in umfassender Weise ausgeführt wurde. So wurde vorab versucht, den Kenntnisstand des Antragstellers betreffend seine näheren Lebensumgebung in Somalia zu erforschen, sowie wurde dem Antragsteller des Weiteren Gelegenheit geboten, über seine Fluchtmotive und zugrundeliegenden Ereignisse zu berichten und fällt hierbei jedoch auf, dass der Antragsteller sich hinsichtlich seines Fluchtgrundes bzw. der zentralen relevanten Ereignisse welche zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben, auf kurze geradezu unsubstanzierte Schilderungen zurückzog. So ist den Aussagen im Kern nicht wirklich entnehmbar, dass er von den Al-Shabbab Milizen offenbar festgenommen und längere Zeit festgenommen gewesen sei. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde versucht, auf den genannten Sachverhaltskreis im Detail Bezug zu nehmen, so wurde dem Antragsteller überdies vorgehalten bzw. aufgefordert, sich hinsichtlich der relevanten Ereignisse und Vorfälle im Detail zu erklären, wohingegen er lediglich sich darauf zurückzog, dass vorwiegend junge Leute von Al-Shabbab rekrutiert wurden und könne man das in den Nachrichten lesen.
Und auch die weitere Anleitung und Aufforderung sich im Detail aus seiner Erlebnissichtweise heraus zu erklären, fiel insofern schief, als der Antragsteller die weiteren gänzlich keinerlei Innensicht einer Erlebnisperspektive zu bieten im Stande war:
So gab er weiterhin an, er wurde von den Al-Shabbab entführt und habe man von ihm gewünscht, dass er sich ihnen anschließe und habe er sich geweigert, weshalb er für zwei Monate in Haft gewesen sei und habe er später zum Schein zugesagt und später so dann seine Flucht organisiert. Vom Antragsteller wäre vielmehr zu erwarten gewesen, vor allem aufgrund der umfassenden Anleitung zu einer geforderten Aussage - Einzeldetails und gleichsam Realkennzeichen zu einem tatsächlichen Erleben zu bieten.
Der Antragsteller vermochte jedoch zur Aufklärung in keinerlei lebendige Schilderung von Einzelerlebnissen bzw. einem logischen Handlungsablauf einzutreten. Vor allem ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Antragsteller insbesondere die dramatischen Ereignisse seiner Festnahme oder angeblichen Entführung in keinster Weise lebensnah zu schildern vermochte. Die distanziert wirkenden Angaben, dass man zu ihm nach Hause gekommen sei und nach ihm gesucht habe, dass man ihn, als er gerade nach Hause gekommen sei, einfach mitgenommen habe, vermögen nicht vom Wahrheitsgehalt bzw. von einer tatsächlichen Substanz des Vorbringens und einem Eigenerleben zu überzeugen.
Auch zu seiner angeblichen zwei Monate andauernden Haft vermag der Antragsteller in keinster Weise nachvollziehbare Angaben zu tätigen:
Mehrmals war der Antragsteller vom einvernehmenden Beamten aufgefordert, nicht bloß einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte zu präsentieren, sondern in einen tatsächlichen Erlebnisvortrag und in die Erzählung von Details lebhaft einzutreten was der Antragsteller trotz ergangener Aufforderungen schuldig blieb.
Die Gesamtbetrachtung der Angaben des Antragstellers, nämlich einerseits die als äußerst gering zu bezeichnenden Kenntnisse hinsichtlich seiner angeblichen Lebensumgebung in Somalia während des Aufenthalts vor der Ausreise, in Zusammenhang mit den als äußerst dürftig zu qualifizierenden Einzelangaben über Erlebnisse im Herkunftsstaat die letztlich zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben, verhalten zum zwingenden Schluss, dass dem gesamten Vorbringen des Antragstellers zu einem Aufenthalt in Somalia bzw. zu den behaupteten Ereignissen und Vorgängen jegliche Glaubhaftigkeit abzuerkennen ist.
Die seitens des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Somalia stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls zugrunde gelegten Länderdokumentationen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in ihren Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass die Auskünfte in der Regel auf Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen basieren, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage geeignet sind.
Trotz der etwa zweieinhalbjährigen zeitlichen Distanz zwischen der erstinstanzlichen und der gegenständlichen Entscheidung können die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Allgemeinsituation in Somalia bestätigt werden, da keine dramatische Verschlechterung - im Gegenteil notorischerweise eine Stabilisierung - der Lage eingetreten ist.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten:
Vorauszuschicken ist, dass lediglich gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides, nicht jedoch auch gegen dessen weitere Spruchpunkte II. und III., Beschwerde erhoben wurde, weshalb Letztgenannte in Rechtskraft erwachsen sind. Die gegenständliche Entscheidung hat sich sohin ausschließlich mit der Frage zu beschäftigen, ob dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) zuzuerkennen ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge oben genannter Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung, wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine solche liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu befürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter "Verfolgung" ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Ferner muss die Verfolgungsgefahr dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte, vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Z 2).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Wie oben dargestellt, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihm im Herkunftsstaat eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle und konkrete Bedrohung iSd Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Hervorzuheben ist, dass es dem Antragsteller durch sein Vorbringen im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren gänzlich nicht möglich war, ein glaubhaftes Bild der Ereignisse im Herkunftsland zu zeichnen, weshalb auch keine höchstpersönliche in der Rückkehr treffende Gefährdungssituation erkannt werden kann.
Der Allgemeinsituation in Somalia wurde bereits mit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den Beschwerdeführer hinreichend Rechnung getragen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der gegenständlichen Entscheidung liegen allein in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Parteivorbringens.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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