BVwG G307 2010637-1

G307 2010637-1Tribunal Administrativo Federal22 de set. de 2014

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Regest

Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation

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BVwG G307 2010637-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2010637.1.00

Spruch

G307 2010637-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am

XXXX, StA.: Kosovo, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.07.2014,

Zl. 1009382609-14504823, beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. a u f g e h o b e n und die Angelegenheit gemäß

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl z u r ü c k v e r w i e s e n .

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 01.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF.

2. In einer am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung gab die BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX an, am 30.03.2014 gemeinsam mit ihrem Sohn und ihrem Ehegatten den Herkunftsstaat verlassen zu haben und am 01.04.2014 schlepperunterstützt ins Bundegebiet eingereist zu sein.

Sie sei mit XXXX verheiratet, gehöre der Volksgruppe der Goraner an, bekenne sich zum Islam, spreche goranisch und serbisch und habe acht Jahre die Grundschule besucht.

Zu den Fluchtgründen befragt, gab diese an, sich im Kosovo nicht mehr sicher zu fühlen, zumal sie ständiger Bedrohungen seitens von Albanern ausgesetzt sei. Grund dafür könne die Erkrankung ihres Mannes und ihres Sohnes sein, welche ständig nach Serbien zur Behandlung fahren müssten. Daher vermute die albanische Bevölkerung, dass die BF und deren Familie mit den Serben sympathisiere, weshalb sie aus dem Kosovo ausreisen haben müssen.

Im Herkunftsstaat seien weiterhin ihre Mutter, zwei Geschwister und ein weiterer Sohn der BF wohnhaft und lebe ein Bruder der BF in Österreich.

Zum Nachweis ihrer Identität brachte die BF einen kosovarischen Personalausweis in Vorlage.

3. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (im Folgenden: BFA), am 15.07.2014 gab die BF, nach Bestätigung bisher die Wahrheit gesagt zu haben, an, bis zu ihrer Eheschließung bei ihrer Familie gelebt zu haben, ihr Mann bis zu seiner Erkrankung 13 Jahre gearbeitet, danach eine Pension in Höhe EUR 130,- bezogen und durch Handarbeitstätigkeiten EUR 130 bis 150,- ins Verdienen gebracht zu haben. Zudem seien sie in Besitz einer Landwirtschaft, weshalb ihr Überleben gesichert gewesen sei.

Im Herkunftsstaat lebten weiterhin eine Vielzahl an Verwandten und sei ein Bruder der BF in Österreich aufhältig.

Ihr Mann und ihr Sohn, welcher ebenfalls an Morbus Gaucher leideten, hätten bis vor sechs Monaten, aufgrund der Vermittlung eines Arztes in XXXX, in Serbien humanitäre Unterstützung erhalten, welche derzeit jedoch nicht mehr gewährt werde, aber nach Aussage eines dort tätigen Mediziners es diese zukünftig wieder geben werde.

Zu ihren Fluchtgründen befragt, vermeinte die BF ein wenig Druck seitens der albanischen Bevölkerung, welche die Verwendung der serbischen Sprache verweigere, zu verspüren, es ihr jedoch hauptsächlich um die Behandlung ihres Sohnes und ihres Mannes ankomme.

Auf eine Erörterung der getroffenen Länderfeststellungen habe die BF, mit dem Vermerk, dass viele Goraner weggezogen und die leerstehenden Häuser von Albanern gekauft worden seien, weshalb sie sich etwas unwohl fühle, verzichtet.

In einem brachte die BF diverse medizinische Unterlagen bezüglich ihres Mannes in Vorlage aus welchen hervorgehe, dass dieser an M. Gaucher, Hepatosplenomegalie, Obstipation, M. Parkinson, Exksikkose und Hyponatriämie leide, diesbezüglich in Serbien behandelt worden sowie in Substitutionstherapie befindlich sei. Zudem leide auch der Sohn der BF laut Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 02.06.2014 an Morbus Gaucher.

4. Mit dem oben angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 21.07.2014, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung sowohl des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF gemäß § 52 As. 2 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei. Weites wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist in der Dauer von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. (Spruchpunkt III.).

Das BFA begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF es nicht vermocht habe, eine Verfolgung aufgrund der in der GFK genannten Gründe glaubhaft zu vermitteln und eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung der ihr seitens der EMRK eingeräumten Rechte darstelle, zumal sie im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge und arbeitsfähig sei.

Mangels bestehenden schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich sowie Überwiegens der öffentlichen Interessen, stünde einer Rückkehrentscheidung nichts im Wege und sei der BF aufgrund fehlender Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel iSd. §§ 57 und 55 AsylG nicht zu gewähren gewesen.

Weiters traf die belangte Behörde Feststellungen zur allgemeinen - medizinischen - Lage im Kosovo.

Mit Verfahrensanordnung vom 17.07.2014, der BF persönlich zugestellt am 21.07.2014, wurde dieser die "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" seitens der belangten Behörde als Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Mit dem am 23.07.2014 datierten und mittels Telefax am 31.07.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz, erhob die bevollmächtigte Rechtsvertreterin der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA im Umfang der Spruchpunkte II. und III., worin diese die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie jeweils in eventu beantragte, den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. zu beheben und der BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die dauerhafte Unzulässigkeit der Abschiebung der BF in den Kosovo festzustellen und die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben sowie den Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Dazu wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass den seitens der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen lediglich allgemeine Feststellungen zur medizinischen Lage im Kosovo entnommen werden können, diese jedoch jeglichen Bezug zu den konkreten Erkrankungen des Mannes des BF vermissen ließen.

Auch erweise sich der Bezug der belangten Behörde auf die Behandlungsmöglichkeiten des Mannes der BF in Serbien als unzulässig, zumal der Kosovo seit dem Jahre 2012 ein eigenständiger Staat sei und eine Prüfung der medizinischen Versorgungslage auf diesen zu beziehen gewesen wäre. Zudem stehe dem Mann der BF kein Rechtsanspruch auf medizinische Behandlung in Serbien zu und sei diese nur zu Beginn kostenlos gewährt worden, jedoch gegenwärtig nicht einmal mehr privat finanzierbar.

Mangels Behandelbarkeit seiner Krankheiten im Kosovo brächte die Rückkehr des Mannes der BF eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 und Ar 3 EMRK mit sich.

Da die BF hinsichtlich ihrer Integration bemüht, die Verwirklichung aufgrund der Erkrankung ihres Mannes jedoch bisher nur beschränkt möglich gewesen und die BF strafrechtlich unbescholten sei, liege dennoch ein hinreichendes Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK vor, weshalb sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig erweise.

Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA vorgelegt und sind am 11.08.2014 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen.

Aufgrund der Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte II. und III. des in Rede stehenden Bescheides erwuchs der Spruchpunkt I., Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, mit Ablauf der Beschwerdefrist, sohin mit 05.08.2014 in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

3.2.2. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFA-VG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochten Bescheides:

Die BF ist Ehegattin des XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo, und daher Familienangehörige eines Asylwerbers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005.

Der Beschwerde des Mannes der BF gegen den ihn betreffenden, abweisenden Bescheid des Bundesamtes wurde im Umfang der Spruchpunkte II. (Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) und III. (positive Rückkehrentscheidung) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

Da das Verfahren der BF mit jenem des Mannes, aufgrund erfolgter Bezugnahme auf dessen Erkrankung, untrennbar verbunden und gemäß § 34 Abs. 4. AsylG 2005 mit diesem unter einem zu führen ist, war im gegenständlichen Fall ebenfalls mit Zurückverweisung vorzugehen.

3.2.4. Aufgrund erfolgter Aufhebung und Zurückweisung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, und dem damit bedungenen Wegfall der iSd. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen, eine Rückkehrentscheidung zu fällen, war der Spruchpunkt III. des genannten Bescheides, wegen dessen gegenständlicher Untrennbarkeit in Bezug auf das Vorliegen einer den Status des Asyl und jenen des subsidiär Schutzberechtigten negativ beschiedener Entscheidung, im Zuge der Beschwerde ebenfalls zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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