W182 2007250-2•BVwG W182 2007250-2
W182 2007250-2Tribunal Administrativo Federal19 de set. de 2014
Anhaltung, Mitgliedstaat, Rechtswidrigkeit, Revision zulässig,<br/>Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde
W182 2007250-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Togo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2014, Zl. 582478300-14966916 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 13.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 13.09.2014 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist ein Staatsangehöriger von Togo, reiste am 26.02.2012 illegal nach Österreich ein und stellte am 28.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 19.03.2013 wurde der Antrag des BF gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des BF gemäß Art 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) Spanien zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der BF gemäß 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Spanien gemäß 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II). Der Bescheid wurde rechtskräftig.
Am 16.05.2012 wurde der BF per Flugzeug nach Spanien überstellt.
1.2. Seit 26.07.2012 war der BF neuerlich im Bundegebiet an einer Kontaktadresse (Obdachlos Meldung nach § 19a MeldeG) gemeldet.
Am 27.03.2013 konnte der BF bei einer Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen werden. In einer Einvernahme bei der Landespolizeidirektion Wien am 27.03.2013 gab der BF unter anderem an, dass er im Februar 2013 von Spanien nach Österreich gereist sei, dies weil er keine Arbeit in Spanien gehabt habe. In Österreich habe er keine Angehörige. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 27.03.2013 wurde gegen den BF gemäß § 76 Abs.1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 09.04.2013 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft vorliegen.
Die spanischen Behörden erteilten neuerlich mit Schreiben vom 11.04.2013 ihre Zustimmung, den BF in Anwendung des Art. 16 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) nach Spanien zu überstellen.
Zuvor hatte der BF am 05.04.2013 wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen werden müssen und war seither untergetaucht.
Seit 14.06.2012 war der BF neuerlich im Bundegebiet an einer Kontaktadresse (Obdachlos Meldung nach § 19a MeldeG) gemeldet.
Am 09.04.2014 wurde der BF neuerlich im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und angehalten. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 10.04.2014 brachte er unter anderem vor, dass er nach seiner Entlassung 2013 nach Italien gereist sei. Anfang 2014 sei er dann mit dem Zug nach Österreich zurückgekommen, um hier Arbeit zu suchen bzw. finanzielle Unterstützung zu erhalten. Er habe Italien verlassen, weil er dort nicht viel Hilfe erhalten habe. Der BF habe keine Unterhaltsmittel und lebe von der Unterstützung durch eine karitative Organisation.
Mit Bescheid des Bundesamtes, Regionaldirektion Wien, vom 10.04.2014 (dem BF zugestellt am 10.04.2014), IFA 582478300/14527696, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 idgF nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 6 FPG idgF erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Spanien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gem. 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Gleichzeitig wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2014 (dem BF zugestellt am 10.04.2014), Zl. IFA 582478300/14527696, gegen den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gegen beide Bescheide wurden am 23.04.2014 seitens des BF Beschwerde erhoben. Die Beschwerden sind beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Am 14.04.2014 wurde der BF wegen Haftunfähigkeit infolge Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen.
1.3. Am 12.09.2014 wurde der BF im Rahmen einer Personenkontrolle neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen und angehalten.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.09.2014 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Seine Familie würde in Togo leben. Er besitze keine Barmittel. Er habe nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 14.04.2014 bei XXXX gewohnt. In weiterer Folge habe er bei Freunden an verschiedenen Adressen Unterkunft genommen. Dort sei er nicht behördlich gemeldet gewesen. Die Adressen könne er nicht angeben.
1.2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamts vom 13.09.2014, vom BF persönlich am selben Tag übernommen, wurde gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot, bestehe. Der BF sei in Österreich untergetaucht, indem er sich an verschiedenen Adressen, welche er nicht nennen habe können, aufgehalten habe. Er sei nicht behördlich gemeldet gewesen und sein tatsächlicher Aufenthalt sei den Behörden nicht bekannt gewesen. Er habe weder familiäre noch sonstige Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet. Er verfüge über keine ausreichenden Barmittel, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe sich wiederholt aus der gegen ihn verhängten Sicherungsmaßnahme durch Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit mittels Hungerstreik entzogen und nicht am Verfahren mitgewirkt. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestehe aus den angeführten Gründen der begründete Verdacht dass der BF, auf freiem Fuß belassen, sich weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen suchen werde, so dass die getroffene Maßnahme als erforderlich anzusehen sei. Aus seinem bisherigen Verhalten könne nicht gefolgert werden, dass er seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem beenden werde. Aufgrund des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens und der damit verbundenen rechtskräftigen durchsetzbaren Entscheidung sei von einer zeitnahen Überstellung nach Spanien auszugehen. Diese könne jedenfalls innerhalb der vorgesehenen sechs Wochen Frist durchgeführt werden. Als Sicherungskriterien seien die bereits genannten Gründe, welche im Fall des BF eine Schubhaft begründen, gegeben.
1.4. Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamts sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft langte beim Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2014 eine Beschwerde ein. Darin wurde unter anderem bemängelt, dass die Anordnung der Schubhaft unionsrechtswidrig erfolgt wäre. Dazu wurde ausgeführt, dass jede Abschiebung nur auf Grundlage einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfolgen könne. Die asylrechtliche Ausweisung aus 2012 sei nur bis 16.11.2013 aufrecht gewesen, da der BF am 16.05.2012 nach Spanien abgeschoben worden sei und die Gültigkeit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 6 AsylG idF BGBl I 2011/38 auf 18 Monate beschränkt gewesen sei. Dies bedeute, dass als alleinige Grundlage für die in diesem Verfahren zu sichernde Abschiebung die Rückkehrentscheidung vom 10.04.2014 verbleibe. Diese Rückkehrentscheidung sei aber aus auf unionsrechtswidrige Art und Weise ergangen. Der BF sei Antragsteller im Sinne des Art. 2 lit d der Dublin II VO, da über den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Spanien noch nicht abgesprochen worden sei. Die weitere Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung des Antrags gemäß Art. 10 Dublin II VO ergebe sich schon aus der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesasylamtes. Der BF sei zuletzt als so genannter "Dublin Rückkehrer" am 05.04.2013 nach Spanien überstellt worden. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des BF am 10.04.2014 seien keine Umstände zu Tage getreten, die eine Änderung des Dublin Sachverhaltes indizieren würden. Zwar sei die Ausweisung des BF nach Spanien, welche noch durch das Bundesasylamt erfolgte, lediglich bis zum 16.11.2013 aufrecht gewesen, dennoch hätte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall keine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen dürfen, zumal die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG anzuordnen gewesen wäre, da Spanien nach wie vor zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Das Königreich Spanien sei nach Art. 16 Abs. 1 lit c der Dublin II VO - gegebenenfalls infolge eines Konsultationsverfahrens gemäß Art. 20 Dublin II VO - gehalten, den BF wieder aufzunehmen, um seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Norm des § 61 Abs. 1 Z 2 FPG sei im gegenständlichen Fall einschlägig, da eine vertragliche Verpflichtung Spaniens bestehen und diese Norm gegenüber der Regelung in § 58 Abs. 1 AsylG iVm 10 Abs. 2 AsylG spezieller sei und sich direkt aus der Dublin II Verordnung ergebe. Verordnungen seien gemäß Art 288 II AEU allgemein gültig, in allen ihren Teilen verbindlich und würden unmittelbar gelten. Unmittelbare Geltung bedeute, dass Verordnungen in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar seien und nicht erst in mitgliedstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Daher wäre im gegenständlichen Fall ein Vorgehen nach oben bezeichneten Regelungen der Dublin II VO zwingend geboten gewesen, weshalb die belangte Behörde gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Außerlandesbringung des BF anzuordnen gehabt hätte. Hätte sich die belangte Behörde mit der direkt anwendbaren Dublin II VO auseinandergesetzt, hätte sie gegen den BF keine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen dürfen. Darüber hinaus verkenne die belangte Behörde im bekämpften Bescheid, dass es sich beim Königreich Spanien nicht um den Herkunftsstaat des BF handle. Die belangte Behörde habe gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Spanien zulässig sei. Andererseits habe die belangte Behörde gegen den BF auch ein Einreiseverbot iSd Rückführungsrichtlinie RL 2008/115/EG erlassen und habe in der Bescheidbegründung festgestellt, dass dieses Verbot alle Mitgliedstaaten der EU umfasse, wozu auch Spanien gehöre. Ein Einreiseverbot, welches sich auf das Gebiet des Königreich Spaniens beziehe, stehe aber eine Abschiebung nach Spanien entgegen. Die gegenständliche Rückkehrentscheidung sei auf unionsrechtswidrige Art und Weise erlassen worden. Richtigerweise sei bereits in der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung auf diesem Widerspruch hingewiesen worden. Falle aber die aufenthaltsbeendenden Maßnahme weg, komme auch die Abschiebung gemäß § 46 FPG nicht infrage und sei die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung ebenfalls unzulässig.
Weiters wurde ein Vorbringen zur Frage der Entscheidungskompetenz, zur Frage der Rechtsmittelfrist und der Kosten erstattet, das bereits aus zahlreichen anderen Schubhaftbeschwerden bekannt ist und der jüngste Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG erwähnt. Argumentiert wurde darüber hinaus, dass zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen sei. Weiters wurde Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr iHv € 30 zuzuerkennen.
1.5. In einer Stellungnahme des Bundesamts vom 17.09.2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, wieso ein Sicherungsbedarf gegenüber dem BF bestehe bzw. wieso ein gelinderes Mittel keine Anwendung finde. Weiters wurde Ersatz für den Vorlageaufwand und für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde in der Höhe von Euro 426,20 begehrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Togo, reiste am 26.02.2012 illegal nach Österreich ein und stellte am 28.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013 wurde der Antrag des BF gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des BF gemäß Art 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) Spanien zuständig sei (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der BF gemäß 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Spanien gemäß 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II). Der Bescheid wurde rechtskräftig.
Am 16.05.2012 wurde der BF per Flugzeug nach Spanien überstellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2014 (dem BF zugestellt am 10.04.2014), IFA 582478300/14527696, wurde gegen den illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrten BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 6 FPG idgF erlassen und unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Spanien zulässig sei. Zusätzlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Rückkehrentscheidung wurde durchsetzbar.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamts vom 13.09.2014, vom BF persönlich am selben Tag übernommen, wurde gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 1 die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung des BF nach Spanien angeordnet. Der BF befindet sich seither in Schubhaft.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamts sowie der Fremdenpolizei und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. W182 2007250-2 sowie zur Zl. W175 2007250-1.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2.1.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,
er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.
3.2.1.2. Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), setzt ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraus, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.
Gemäß Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Bereits mit § 41 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I. Nr. 838/1992, wurde vom Gesetzgeber im Bereich der Schubhaft die Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes, wonach der Schubhaftbescheid mit "Berufung" zu bekämpfen war, die Prüfung der Zulässigkeit der Haft im Sinne eines "habeas-corpus-Verfahrens" aber mit "Beschwerde" an den UVS zu erwirken war, beseitigt, indem festgelegt wurde, dass sowohl der Schubhaftbescheid als auch die darauf gestützte Festnahme sowie Anhaltung ausschließlich mit einer Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat anzufechten waren. Als Konsequenz der Vereinheitlichung folgte, dass die "Schubhaftbeschwerde" unabhängig vom jeweiligen Beschwerdegegenstand (Bescheid, Festnahme, Anhaltung) im Hinblick auf das Verfahren wie eine Maßnahmenbeschwerde zu behandeln war (vgl. § 51 FrG idF BGBl. I. Nr. 838/92, § 52 Abs. 2 FrG mit Verweis auf §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG). Der Beschwerde kam sohin auch keine aufschiebende Wirkung zu. Diese Systematik wurde vom Gesetzgeber infolge auch unverändert im Fremdenpolizeigesetz 2005 beibehalten (vgl. § 73 Abs. 2 FrG idF BGBl. I. Nr. 75/1997; § 83 FPG vdF BGBl. I. Nr. 87/2012, vgl. dazu auch VwGH 18.05.2006, Zl. 2006/21/0083, mit Verweis auf RV 952 BlgNR, 22. GP zu § 76 FPG, wonach die Verhängung der Schubhaft - auch durch einen noch nicht vollzogenen Schubhaftbescheid - ausschließlich mit Beschwerde an den UVS bekämpfbar bzw. eine Vorstellung oder Berufung gegen einen Schubhaftbescheid unzulässig war). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gesetzgeber nunmehr mit der Nachfolgebestimmung des § 22a BFA-VG beabsichtigte, diese Vereinheitlichung aufzugeben und je nach Beschwerdegegenstand (Bescheidbeschwerde, Haftbeschwerde im Sine eines "habeas-corpus-Verfahrens") unterschiedliche verfahrensrechtlichen Konsequenzen - etwa in Hinblick auf den Ort der Einbringung, der Rechtsmittelfrist, der Kosten oder der aufschiebenden Wirkung - einzuführen, um letztlich neuerlich eine Zweigleisigkeit zu begründen. Dafür sprechen auch klar die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 22a BFA-VG (RV 2144 BlgNR, 24. GP S.15): "Der vorgeschlagene § 22a soll in einem Paragraphen gebündelt den Rechtsschutz im Falle einer Festnahme, einer Anhaltung oder bei Schubhaft regeln. Der vorgeschlagene Abs. 1 entspricht dabei dem geltenden § 82 Abs. 1 FPG. Abs. 2 entspricht inhaltlich dem geltenden § 83 Abs. 2 Z 2 FPG und Abs. 3 entspricht dem geltenden § 83 Abs. 4 FPG. Da im § 27 VwGVG normiert ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Beschwerdevorbringens zu, entscheiden hat, muss dies im Abs. 3 nicht gesondert normiert werden. Der Abs. 4 entspricht inhaltlich dem geltenden § 80 Abs. 7 FPG. Es wurden lediglich Anpassungen aufgrund der geänderten Behördenzuständigkeit durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die Zuständigkeitsverschiebung der genannten Maßnahmen auf dieses, sowie eine Adaptierung betreffend die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Einrichtung eines Bundesverwaltungsgerichtes durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, vorgenommen."
Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist und verfahrensrechtlich einheitlich strukturiert ist.
3.2.1.3. Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Überlegungen zur Zuständigkeit des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichts (als Beschwerdeinstanz), der im Zusammenhang damit stehenden verfassungsrechtlichen Bedenken, zu grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit der Natur der Beschwerde nach § 22a BFA-VG, hinsichtlich des Einbringungsortes der Beschwerde, der Dauer der Rechtsmittelfrist, der Geltendmachung von Kosten und Gebühren, der aufschiebenden Wirkung wird auf die bisherigen Ausführungen in vorangehenden Erkenntnissen der Gerichtsabteilung W182 (vgl. etwa BVwG 01.07.2014, Zl. W182 2009167-1/9E; 05.06.2014, Zl. W182 2008481-1/4E; 20.05.2014, Zl. W182 2007419-1/9E; 13.05.2014, Zl. 2005982-1/24E), auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. E 4/214-11 sowie insbesondere auf die Ausführungen in Punkt II.3.3. verwiesen.
3.2.2. Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. 29. Juni 2013, L 180, 31 (im Folgenden: Dublin III-VO):
"Artikel 2 Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) - b) [...] c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde; d) - m) [...] n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
[...]
Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung Artikel 28 Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. (2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. (3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend. (4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
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Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
Kriterien zur Bestimmung der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 2 lit. n Dublin III-VO finden sich in der Bestimmung des § 76 FPG wieder, die in Zusammenschau mit der höchstgerichtlichen Judikatur eine objektiv nachvollziehbare und breite Grundlage zur Determinierung des Bestehens einer erheblichen Fluchtgefahr sicherstellt. Eine taxative Auflistung solcher Kriterien lässt sich aus Art. 2 lit. n Dublin III-VO nicht ableiten und wäre angesichts der in diesem Zusammenhang imanenten Kasuistik an Handlungsmustern kaum vertretbar.
3.2.3.1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt; (Z 2) eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat; (Z 3) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat; (Z 4) der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist; (Z 5) der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Z 6) sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 FPG nicht anzuwenden.
3.2.3.2. Das Bundesamt begründete die Verhängung der Schubhaft im Wesentlichen mit der Sicherung der Abschiebung des BF nach Spanien. Die Abschiebung stützt sich wiederum auf die mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2014, Zl. IFA 582478300/14527696, erlassene, durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 6 FPG.
Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich (Z 1) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder (Z 2) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
§ 52 Abs. 6 lautet: Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
In der Regierungsvorlage zu § 52 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011, der in der Regelung des oben wiedergegebenen § 52 Abs. 6 FPG wortident übernommen wurde, wurde dazu ausgeführt: "Im vorgeschlagenen Abs. 2 wird auf die Vorgaben der Art. 6 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 1 der RückführungsRL Bedacht genommen, die anstelle des Art. 23 Abs. 2 und 3 SDÜ treten. Letztgenannte regelten die Verpflichtung des Drittstaatsangehörigen, sich in den Vertragsstaat zu begeben, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat sowie dessen Abschiebung bei Missachtung dieser Verpflichtung oder im Fall der Verletzung des ordre-public sowie die ausnahmsweise Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Illegalität. In diesem Fall ergeht gegen den Drittstaatsangehörigen grundsätzlich keine Rückkehrentscheidung, sondern nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der ihm einen Aufenthaltstitel ausgestellt oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung erteilt hat, hat der Drittstaatsangehörige in geeigneter Art und Weise nachzuweisen. Dies kann insbesondere durch Vorstelligwerden bei einer Behörde im betreffenden Mitgliedstaat und dortige Vorlage des Aufenthaltstitels geschehen."
Art 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal Aufhältiger (RückführungsRL) lauten:
(1) Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.
(2) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, sind zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Kommen die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nach, oder ist die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten, so findet Absatz 1 Anwendung.
(3) Die Mitgliedstaaten können davon absehen, eine Rückkehrentscheidung gegen illegal in ihrem Gebiet aufhältige Drittstaatsangehörige zu erlassen, wenn diese Personen von einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden bilateralen Abkommen oder Vereinbarungen wieder aufgenommen wird. In einem solchen Fall wendet der Mitgliedstaat, der die betreffenden Drittstaatsangehörigen wieder aufgenommen hat, Absatz 1 an.
Art 7 Abs. 4 RückführungsRL lautet: Besteht Fluchtgefahr oder ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden oder stellt die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar, so können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen.
Art 8 Abs. 1 RückführungsRL lautet: Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Artikel 7 Absatz 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 7 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist.
Art. 3 Z 4 RückführungsRL definiert die "Rückkehrentscheidung" als die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird.
Laut Begriffsbestimmung des Art 3 Z 3 RückführungsRL ist die "Rückkehr" die Rückreise von Drittstaatsangehörigen in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung in
deren Herkunftsland oder
ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder
ein "anderes" Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird;
Dies ergibt sich auch aus § 52 Abs. 8 FPG. Gemäß § 52 Abs. 8 FPG wird eine Rückkehrentscheidung im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen "anderen" Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Aus dem bisher Ausgeführten wird somit deutlich, dass die mit § 52 FPG geregelte Rückkehrentscheidung "ausschließlich" die Verpflichtung beinhaltet, das Gebiet der Union zu verlassen (vgl. dazu auch Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Rz 3 zu § 52 FPG). § 52 Abs. 6 FPG steht dazu nicht im Widerspruch (vgl. dazu Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Rz 25 zu § 52 FPG).
Somit steht aber jedenfalls fest, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Abschiebung des BF nach Spanien darstellt, zumal Spanien weder das Herkunftsland des BF, ein Transitland noch ein "anderes" Drittland im Sinne der des § 52 Abs. 8 ist (vgl. dazu auch Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Rz 30 zu § 52 FPG).
Für den konkreten Fall des BF, der im Rahmen einer Zuständigkeit der Dublin II VO nach Spanien überstellt werden soll, sieht das FPG als aufenthaltsbeende Maßnahme eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG vor.
Gemäß § 61 Abs. 1 "hat" das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn (Z 1) dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder (Z 2) er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 61 Abs. 4 FPG tritt die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG liegt im konkreten Fall aber nicht vor.
Die mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 19.03.2013 ausgesprochene Ausweisung ist nach Abschiebung des BF nach Spanien am 16.05.2012 gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 mit Ablauf des 16.11.2013 nicht mehr aufrecht.
Der Abschiebung des BF nach Spanien fehlt somit eine entsprechende Rechtsgrundlage. Somit erweist sich aber aber auch die Verhängung der Schubhaft sowie die darauf gestützte Anhaltung als rechtswidrig.
3.2.4. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Wie bereits ausgeführt wurde, haben sich der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung des BF als rechtswidrig erwiesen. Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH im Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles keine maßgeblichen Umstände hinzugetreten, die für eine Fortsetzung der Schubhaft sprechen würden.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.3. Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/214-11 entschieden, die Bestimmung des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. A iVm Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs 4 B-VG ist das BVwG verhalten, für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Damit wäre dem BVwG die Grundlage entzogen, in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist nicht absehbar, ob und allenfalls in welcher Weise der VfGH in der Folge über die unerledigte Schubhaftbeschwerde entscheiden würde.
Angesichts des Verfahrensergebnisses zu Gunsten des BF hätte die Entscheidung des VfGH- je nach Beurteilung der besonderen Rechtsform der Schubhaftbeschwerde -im konkreten Fall insbesondere Auswirkung auf die Frage des Kostenzuspruchs gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013. Da diese Entscheidung nicht der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG unterliegt, bleibt sie einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
5.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
5.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Im konkreten Fall erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung (in allen Spruchpunkten) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig, da hinsichtlich der in Zusammenhang stehenden Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
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