BVwG W168 1421230-1

W168 1421230-1Tribunal Administrativo Federal19 de set. de 2014

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Regest

Vollmacht, Zustellmangel, Zustellung

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BVwG W168 1421230-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.1421230.1.00

Spruch

W168 141230-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen die Erledigung des Bundesasylamtes vom 22.08.2011, Aktenzahl 10 08.301-BAE, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 07.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Nach Abhaltung einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2010 und Einvernahmen beim Bundesasylamt am 13.09.2010, 29.10.2010, 16.12.2010 sowie 30.05.2011 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter am 07.06.2011 eine Stellungnahme. Vorgelegt wurde unter einem eine Vollmachtsbekanntgabe, mit der der Beschwerdeführer seine gewillkürte Vertretung bevollmächtigte, sie im asylrechtlichen Verfahren zu vertreten, eine Zustellvollmacht sei umfasst.

Mit "Bescheid" des Bundesasylamtes vom 22.08.2011 wurde gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Es wurde seitens des Bundesasylamtes verfügt, verfahrensgegenständliche Erledigung dem Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der Erfüllung der Meldeverpflichtung zuzustellen.

Der angefochtene Bescheid wurde am 23.08.2011 nach erfolglosem Zustellversuch bei der Polizeiinspektion Leopoldsgasse hinterlegt und lag am selben Tag zur Abholung bereit.

Mit Schriftsatz vom 06.09.2011 wurde gegen den genannten Bescheid durch den Beschwerdeführer persönlich Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 07.09.2011 langte am 13.09.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und gegenständlicher Beschwerdeakt gemäß der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9, 2011, Rz 426f, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Gemäß § 5 ZustG hat die Zustellverfügung den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (§ 2 Z 1 ZustG, in der damals geltenden Fassung).

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen (§ 9 Abs. 3 ZustG).

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. zB VwGH 18.05.1994, 93/09/0115; 27.06.1995, 94/04/0206; 22.03.2001, 97/03/0201, jeweils mwN).

Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 23 AsylG 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012) lautet wie folgt:

"Bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden sind, ist, soweit dem Asylwerber zum Zeitpunkt der Zustellung faktischer Abschiebeschutz (§ 12) oder ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz (§ 13) zukommt, jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen. Wird diesfalls eine Zustellung an einer Abgabestelle (§ 2 Z 5 ZustG) vorgenommen, hat diese durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesasylamtes oder des Asylgerichtshofes im Amt vorgenommen wird. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat bei der nächsten Sicherheitsdienststelle zu erfolgen (§ 23 Abs. 3 AsylG 2005).

Hat der Asylwerber einen Zustellbevollmächtigten, ist in den Fällen des Abs. 3 auch an diesen zuzustellen. Von der Zustellung abhängige Fristen beginnen erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten zu laufen (§ 23 Abs. 4 AsylG 2005).

Zustellungen an Asylwerber, die lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und daher einer Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz unterliegen, können insbesondere auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der Erfüllung dieser Meldeverpflichtung erfolgen. Ebenso kann die Zustellung von Entscheidungen gemäß § 12a Abs. 4 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen (§ 23 Abs. 8 AsylG 2005).

Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Laut der dem Akt beiliegenden Vollmachtsurkunde vom 07.06.2011 bevollmächtigte der Beschwerdeführer Herrn Dr. Wolfgang Weeber, Frau Mag.a Monika Vychytil und Herrn Mag. Thomas Putscher, Caritas der Diözese Eisenstadt, ihn "im asylrechtlichen Verfahren zu vertreten". Eine "Zustellvollmacht ist umfasst".

Dessen ungeachtet erging seitens des Bundesasylamtes der "Bescheid" vom 22.08.2011 nur an den Beschwerdeführer selbst. Auch mit der im Akt einliegenden Zustellverfügung wurde vom Bundesasylamt ausschließlich die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer, der lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügte, angeordnet. Als Zustellvorgang wurde seitens der belangten Behörde gemäß § 23 Abs. 8 AsylG in der damals geltenden Fassung die Zustellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anlässlich der Erfüllung der Meldeverpflichtung verfügt. Am 23.08.2011 erfolgte ein nicht erfolgreicher Zustellversuch an den Beschwerdeführer. Daran anschließend sei die Hinterlegung bei der Polizeiinspektion Leopoldsgasse mit Beginn der Abholfrist am 23.08.2011 erfolgt.

Der Zustellbevollmächtigte wurde durch das Bundesasylamt nicht als (zweiter) Empfänger bezeichnet. Auf Grund des aufrechten Vollmachtsverhältnisses wäre der in der Sache ergangene Bescheid jedoch dem Bevollmächtigten zuzustellen gewesen. In der Folge wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom Beschwerdeführer persönlich erhoben. Eine Heilung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.

Die belangte Behörde hat sich bei der "Zustellung" der in Rede stehenden "Erledigung" an den Zustellbevollmächtigten über die Bestimmungen des ZustG hinweggesetzt, sodass die Beschwerdefrist gemäß § 23 Abs. 4 AsylG 2005 nicht zu laufen begonnen hat.

Somit erweist sich die vom Beschwerdeführer selbst verfasste Beschwerde als unzulässig.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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