W161 2006903-1•BVwG W161 2006903-1
W161 2006903-1Tribunal Administrativo Federal19 de set. de 2014
Ermittlungspflicht, Haft, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteimitgliedschaft, politische Gesinnung
W161 2006903-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX StA. Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2014, Zl. 634719410-1667054, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 11.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Erstbefragung am 14.06.2013 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an dieser Einvernahme hindern würden.
Zum Reiseweg gab sie an, sie sei am 08.06.2013 gemeinsam mit einem namentlich näher bezeichneten Freund per PKW nach Kikoli gefahren. Von dort hätten sie die Fähre nach Brazzaville genommen und seien noch am selben Tag nach Äthiopien geflogen. Am darauffolgenden Tag seien sie weiter nach Kairo und von dort am 10.06.2013 schließlich nach Wien geflogen. Nach einer Nacht im Hotel sei die Beschwerdeführerin alleine per Zug zur Erstaufnahmestelle gefahren. Ihr Freund habe ihr gesagt, dass er zurückfliegen müsse, weil er Geschäfte zu erledigen habe.
In Österreich habe die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen.
Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, sie sei Mitglied der UDPS-Partei. Am 28.11.2011 hätten Wahlen in der DR Kongo stattgefunden, bei denen sie als Kontrolleurin ausgewählt worden sei, da sie Bandundu sei. Sie sei für die Stadt Bandunduville zuständig und in einem der Wahlbüros tätig gewesen. Das offizielle Wahlergebnis habe stark von der Wahrheit abgewichen. Die Beschwerdeführerin und die anderen Wahlbeobachter hätten dies gewusst. Die Beschwerdeführerin sei - wie auch andere Personen - im Fernsehen aufgetreten und habe das Wahlergebnis angefochten. Als sie am 20.12.2011 nach Hause gegangen sei, hätten drei Polizisten sie erwartet und gewarnt, dass sie etwas getan habe, was sie nicht wiederholen solle, wie etwa, die Medien zu benützen, um die Wahl anzufechten. Sie habe daraufhin auf die Demokratie sowie die Meinungs- und Redefreiheit verwiesen. Am 25.01.2013 sei sie als eine von Vielen verhaftet worden, weil sie an einer Demonstration teilgenommen habe. Sie sei daraufhin bis zum 25.05.2013 inhaftiert gewesen und in dieser Zeit mehrfach misshandelt und vergewaltigt worden. Ein Polizist habe ihr schließlich geholfen, freizukommen. Da sie danach nicht mehr nach Hause gegangen wäre, habe es keine weiteren Vorfälle gegeben. Die Beschwerdeführerin habe bis zu ihrer Ausreise bei einer Freundin gewohnt. Ihr Freund sei dann dazu gestoßen und die Beschwerdeführerin mit ihm ausgereist. Für den Fall einer Rückkehr befürchte sie, ermordet zu werden.
Die Beschwerdeführerin legte einen Mitgliedsausweis der UDPS-Partei vor. Darüber hinaus brachte sie vor, sie habe eine Zeitung bei sich, in welcher darüber berichtet werde, dass die Personen des Wahlkomitees verhaftet worden seien.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.08.2013 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zunächst an, gesund zu sein.
Zu ihren Familienverhältnissen gab sie an, in Österreich keine Verwandten zu haben. Ihr Vater sei bereits verstorben. Ihre beiden Kinder, ihre Mutter sowie ein Bruder würden in Kinshasa wohnen. Ihre vier weiteren Geschwister würden ebenfalls in der DR Kongo leben. Seit ihrer Ankunft in Österreich habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihrer Familie, es sei ihr nicht gelungen zu Hause anzurufen.
Zu ihrem Privatleben in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, sie besuche seit etwa einem Monat einen Deutschkurs. Abgesehen davon bleibe sie immer zu Hause in der Pension, dort gebe es auch noch andere Leute aus ihrer Heimat. Einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer Organisation gehöre sie nicht an.
Die Beschwerdeführerin legte einen Ausweis, eine Zeitung und ein Foto vor. Bei dem Ausweis handle es sich laut der Beschwerdeführerin um einen Mitgliedsausweis der UDPS. Auf einer Seite ist unter anderem der Name der Beschwerdeführerin, eine Adresse, eine Mitgliedsnummer sowie "Zelle", "Sektion" und "Föderation" (übersetzt) sowie das Ausstellungsdatum 09.02.2012 angegeben. Mit Heftklammern ist ein Foto der Beschwerdeführerin darauf befestigt, darüber wurde ein UDPS-Stempelzeichen angebracht. Die andere Seite zeigt unter anderem den Schriftzug "Mitgliedsausweis" (übersetzt) sowie "UDPS" sowie ein Bild von Etienne Tshisekedi.
Bei der Zeitung handelt es sich dem Anschein nach um eine Ausgabe der XXXX. Auf Seite 11 der Zeitung befindet sich ein Artikel, der ein Foto der Beschwerdeführerin beinhaltet und von dem sich im Einvernahmeprotokoll folgende Übersetzung findet:
"Pressesendung - Die Polizei verhaftet und foltert weiterhin Wahlbürozeugen, die weiterhin die von der CENI veröffentlichten Ergebnisse ablehnen und zurückweisen. Und unter diesen Wahlbürozeugen, die die Ergebnisse, welche von CENI veröffentlicht wurden, ablehnen. (Fehler in der Übereinstimmung: Verb steht im Französischen im Singular) Es gibt Frau XXXX die Mitglied der UDPS ist war durch die Polizei."
Das von der Beschwerdeführerin ebenfalls vorgelegte Foto zeigt diese selbst, in Handschellen, mit scheinbarer Gefängniskleidung in den Farben blau und orange und mit dem Schriftzug XXXX.
Aufgefordert, ihre Verhaftung zu schildern, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, ihre Partei habe seit den Wahlen 2011 viele Schwierigkeiten gehabt. Vor und nach diesen Wahlen seien Parteimitglieder getötet worden. Deshalb habe der Präsident der Partei am 25.01.2013 zu einer großen Kundgebung aufgerufen. Bei dieser sei die Beschwerdeführerin verhaftet worden. Noch am selben Tag sei sie in der Haftanstalt von Polizisten geschlagen und vergewaltigt worden. Einer der Polizisten habe ihr vorgeworfen, sie sei Zeugin bei den Wahlen gewesen und habe im Fernsehen gegen das offizielle Wahlergebnis ausgesagt.
Die Beschwerdeführerin habe an der Wahl am 28.11.2011 als Wahlbeobachterin teilgenommen. Als solche hätte sie festgestellt, dass Tshisekedi gewählt worden sei. Später wurde jedoch, sie glaube am 09.12.2011, Kabila als Wahlsieger verlautbart. Die Beschwerdeführerin habe im Fernsehen darüber berichtet, dass das Ergebnis nicht stimmen könne. Daraufhin seien am 20.12.2011 drei Polizisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten ihr gedroht, dass ihr Leben in Gefahr wäre, wenn sie weiterhin öffentlich gegen das Wahlergebnis auftrete. Sie habe auf die Demokratie und die Redefreiheit verwiesen.
Nachgefragt gab sie an, sie sei auf der Straße vom Fernsehkanal XXXXinterviewt worden. Sie könne sich nicht mehr an das genaue Datum der Ausstrahlung erinnern, sie glaube jedoch, dass das Interview am 10.12.2011 stattgefunden habe.
Die Beschwerdeführerin sei bereits seit 2005 Mitglied der UDPS. Nachgefragt, warum der Mitgliedsausweis im Februar 2012 ausgestellt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an, man bekomme alle zwei Jahre einen neuen Ausweis. Auf Nachfrage, wie viele Ausweise sie bereits habe, gab sie an, man bekomme jedes Jahr eine neue Karte. Die aktuelle sei bereits ihre siebente. Auf Vorhalt, dass sie unmittelbar zuvor angegeben habe, es würden nur alle zwei Jahre neue Ausweise ausgestellt, gab sie an, die Ausweise würden jedes Jahr gewechselt.
Am 25.01.2013 seien auch andere Personen verhaftet worden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch sicher, dass sie gezielt verhaftet worden sei, da einer der Polizisten darauf angespielt habe, dass sie gewarnt worden sei.
Am 25.05.2013 habe ihr ein Polizist zur Flucht verholfen. Dieser habe sie zur letzten Außenmauer des Gefängnisses geführt, wo er ein Metallfass vorbereitet habe, mit dessen Hilfe die Beschwerdeführerin über die Mauer klettern habe können. Zuvor habe er ihr noch den Parteiausweis und das Foto gegeben. Per Taxi sei sie schließlich zu einer Freundin gefahren. Diese rief einen Freund der Beschwerdeführerin an, der daraufhin samt Kindern und Mutter der Beschwerdeführerin zu ihnen gestoßen sei. Er habe auch die Zeitung mitgebracht, in der von Verhaftungen berichtet werde.
Auf das vorgelegte Foto der Beschwerdeführerin in Haftkleidung angesprochen gab diese an, wofür die Beschriftung XXXX stehe wisse sie nicht. Das Foto sei noch am Tag ihrer Festnahme von einem Polizisten gemacht worden. Erhalten habe sie es von jenem Polizisten, der ihr zur Flucht verholfen habe.
Während der Haft sei die Beschwerdeführerin nie besucht worden, niemand habe gewusst, wo sie gewesen sei. Nachgefragt, woher die Zeitung das Foto der Beschwerdeführerin bekommen habe, gab diese an, das wisse sie nicht. Vielleicht hätten sie es von der Partei geholt. Auf Nachfrage, wie die Zeitung von der Inhaftierung erfahren habe, wenn niemand gewusst hätte, wo die Beschwerdeführerin gewesen sei, gab diese an, ihre Angehörigen hätten sie gesucht. Ihre Mutter sei zur Partei gegangen und habe von ihrem Verschwinden berichtet. Wahrscheinlich habe die UDPS dies dann öffentlich gemacht. Nachgefragt, weshalb die Zeitung bereits nach drei Tagen nach dem Verschwinden der Beschwerdeführerin davon berichte, hätte diese doch genauso gut wegen eines Unfalls in einem Krankenhaus liegen können, gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse es nicht.
Auf die Frage, weshalb die UDPS ein Jahr nach der Wahl diese Kundgebung veranstaltet habe, gab die Beschwerdeführerin an, es habe nach dem 9.12.2011 Anfechtungen und Reklamationen gegeben. Am 16.02.2012 habe die katholische Kirche eine große Kundgebung veranstaltet. Die UDPS habe die Initiative unterstützt. Im Jahre 2013 habe die Partei in eigener Sache diese Kundgebung organisiert. Man habe auf die vielen Opfer hinweisen, die die Partei zu verzeichnet gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin selbst sei gar nicht bis zur Demonstration gekommen sondern bereits auf dem Weg dorthin verhaftet worden. Sie sei in der Folge nicht in einem richtigen Gefängnis inhaftiert gewesen, sondern in einem einfachen Gebäude.
Die Beschwerdeführerin sei insgesamt dreimal, jeweils von mehreren Männern vergewaltigt worden. Seither habe sie Bauchschmerzen und ihre Regelblutungen würden jeweils zwei Wochen dauern. Sie wolle einen Arzt besuchen, in der Heimat sei sie bei keinem Arzt gewesen.
Im Falle einer Rückkehr würde man die Beschwerdeführerin wegen ihrer Flucht töten.
4. Mit Schreiben vom 31.10.2013 legte die Beschwerdeführerin einen Befundbericht einer Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 14.10.2013 mit folgender Diagnose vor: "chron. rez. Pelvialgie
b. st. p sexual Gewalt; Vd. a Adhäsion; Tempoanoamalie; Psychische Instabilität". Als Therapie ist "Schmerztherapie b. Bedarf" angeführt, als weiteres Prozedere eine Psychotherapie.
5. Am 04.09.2013 war eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA gerichtet worden, deren Beantwortung am 14.01.2014 einlangte. Die wesentlichen Bestandteile dieser Anfragebeantwortung lauten wie folgt:
"2. Werden derartige Ausweise - wie von der AW vorgelegt - seitens der UDPS ausgestellt?
Einzelquellen:
Die Vertrauensperson des HK in Kinshasa berichtet, dass diese Karte gefälscht ist und sogar die angegebene Adresse nicht korrekt ist. Es gibt keine UDPS Mitgliedsausweise mit dem Foto Tshisekedis. Die UDPS stellt aufgrund von Fälschungen seit mehr als einem Jahr keine Mitgliedsausweise mehr aus.
Non, cette carte fausse et usage de faux et même l'adresse sur la carte de ma demandeuse est inexistante. Il n'existe jamais une carte de l'UDPS avec la photo de TSHISEKEDI. Et pour votre information, l'UDPS ne délivre plus les cartes des membres depuis plus d'une année à cause des imitations des fausses cartes.
Vertrauensperson des HK in Kinshasa (27.11.2014), übermittelt per E-Mail am 08.01.2014
3. War die Antragstellerin ein Mitglied der UDPS, wenn ja, seit wann?
Einzelquellen:
Die Vertrauensperson des HK in Kinshasa berichtet, dass die AW niemals Mitglied der UDPS war. Sie scheint in keinem Mitgliederverzeichnis der Partei im In- oder Ausland auf.
Non, la demandeuse n'a jamais été membre de l'UDPS, elle ne figure dans aucun fichier des membres de l'UDPS depuis le pays jusqu'á l'étranger. Nous ètions au siège de l'UDPS oú tous les membres sont rèpertoriés dans des différents fichiers selon les circonscriptions, il n'y avait pas le nom de la demandeuse.
Vertrauensperson des HK in Kinshasa (27.11.2014), übermittelt per E-Mail am 08.01.2014
4. Entspricht es den Tatsachen, dass die Mitgliedsausweise jährlich "getauscht" werden?
Einzelquellen:
Die Vertrauensperson des HK in Kinshasa berichtet, dass Mitgliedsausweise nicht verlängerbar sind.
Non, les cartes ne sont pas renouvelables.
Vertrauensperson des HK in Kinshasa (27.11.2014), übermittelt per E-Mail am 08.01.2014
5. Ist der von der AW vorgelegte Zeitungsartikel tatsächlich in dieser Zeitung erschienen?
Einzelquellen:
Die Vertrauensperson des HK in Kinshasa berichtet, dass die Originalausgabe dieser Zeitung derzeit am Sitz der Zeitung nicht auffindbar ist. Die Recherchen laufen noch aber gemäß den Verantwortlichen kann das noch lange Zeit in Anspruch nehmen.
L'original de ce numéro du quotidien est jusque-là introuvable au niveau du siège du journal, les recherches sont toujours en cours par les responsables qui nous a certifié de chercher mais cela pourra prendre beaucoup de temps.
Vertrauensperson des HK in Kinshasa (27.11.2014), übermittelt per E-Mail am 08.01.2014
6. Gibt es eine derartige Haftkleidung?
Einzelquellen:
Die Vertrauensperson des HK in Kinshasa berichtet, dass eine Haftkleidung wie jene von der AW getragene in den Gefängnissen der DR Kongo nicht existiert. Die Gefangenen, männlich und weiblich, tragen Hosen und Hemden oder Kombinationen. Des Weiteren werden Insassen niemals Handschellen angelegt, wie ein Inspektor der Gefängnispolizei bestätigte.
Non, cette tenue qu'a portée ma demandeuse n'existe pas dans les prisons de la RDC. Les prisonniers ou prisonnières portent des pantalons et chemisiers ou des combinaisons. En plus, une détenues dans un prison ne peut jamais être menottée nous a confirmé l'inspecteur de la police à la prison.
Vertrauensperson des HK in Kinshasa (27.11.2014), übermittelt per E-Mail am 08.01.2014
7. Sind Mitglieder der UDPS aktuell einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt?
Einzelquellen:
Die Vertrauensperson des HK in Kinshasa berichtet, dass Mitglieder der UDPS derzeit keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind. Die UDPS ist eine offiziell anerkannte Partei in der DR Kongo, ihre Mitglieder werden nicht verfolgt. Sie werden nur im Falle illegaler Kundgebungen oder bei Verstößen gegen das Gesetz - wie jeder andere kongolesische Bürger - verfolgt.
Non, l'UDPS est un parti connu officiellement au pays, les membres ne sont pas persécutés sans problème. Ils sonst persécutés seulement en cas de manifestation illégale ou d'infraction contre la loi comme tout citoyen f congolais.
Vertrauensperson des HK in Kinshasa (27.11.2014), übermittelt per E-Mail am 08.01.2014"
6. Am 05.02.2014 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass feststehe, dass sie im Verfahren gefälschte Beweismittel in Vorlage gebracht und unwahre Angaben gemacht habe. Gleichzeitig wurden ihr Länderberichte zur allgemeinen Lage in der DR Kongo zur Kenntnis gebracht und ihr eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Diese Frist wurde in der Folge bis zum 04.03.2014 erstreckt. Im Rahmen der Akteneinsicht nahm die Beschwerdeführerin in die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis.
7. Mit Fax vom 04.03.2014 nahm die Beschwerdeführerin zu den ihr mitgeteilten Ermittlungsergebnissen Stellung. Dabei brachte sie zusammengefasst vor:
Der Aussage der Vertrauensperson des HK in Kinshasa, dass die UDPS seit mehr als einem Jahr keine Mitgliedsausweise mehr ausstelle, widersprächen mehrere seriöse Quellen. In der Folge wird eine ACCORD-Anfragebeantwortung zitiert, aus der sich unter anderem ergebe, dass die UDPS anlässlich jeder großen Parteiveranstaltung Mitgliedsausweise ausgebe. Derzeit seien vier Arten von Mitgliedsausweisen im Umlauf. Es werde auch ausgeführt, dass die Mitgliedskarten eine wesentliche Einkommensquelle darstellen würden, weshalb es einleuchtend erscheine, dass diese Karten eine begrenzte Gültigkeit hätten und in entsprechenden Abständen in variierender Gestaltung ausgehändigt würden. Laut einem zitierten Bericht einer kongolesischen Tageszeitung vom 19.12.2013 besäßen die alten Mitgliedsausweise der UDPS keine Gültigkeit mehr und würden diese durch neue ersetzt.
Zur im Mitgliedsausweis vermerkten Adresse wird vorgebracht, dass diese - entgegen den Aussagen der Vertrauensperson - sehr wohl existiere, wie die der Beschwerde beigelegten Straßenkarten zeigen würden.
Im bereits erwähnten Zeitungsbericht vom 19.12.2013 sei auch von der immensen Anzahl der Mitglieder der UDPS die Rede. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei fraglich, in wie weit davon auszugehen sei, dass in Kongo - angesichts der dortigen Umstände und Geschichte - eine verlässliche Liste aller Mitglieder der UDPS existiere. Aus der Anfragebeantwortung gehe auch nicht hervor, in welchem Verzeichnis nachgeschaut wurde. Wenn die Vertrauensperson in der auf dem Mitgliedsausweis vermerkten Zelle der UDPS angefragt hätte, wäre die Beschwerdeführerin also UDPS-Mitglied bestätigt worden.
Hinsichtlich des im Zuge der Einvernahme vorgelegten Zeitungsartikels sei die Recherche der Behörde bislang zu keinem abschließenden Ergebnis gekommen, weshalb die Feststellung der Behörde, dass es sich um ein gefälschtes Beweismittel handle, unrichtig sei.
Zur Aussage der Vertrauensperson, wonach es Haftkleidungen wie jene, die die Beschwerdeführerin auf dem vorgelegten Foto trage, in Gefängnissen der DR Kongo nicht gebe und InsassInnen niemals Handschellen angelegt würden, wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mehrmals angegeben habe, in keinem Gefängnis, sondern in einem herkömmlichen Gebäude festgehalten worden zu sein.
Hinsichtlich der Aussage des Vertrauensmannes, dass Mitglieder der UDPS gegenwärtig keiner Verfolgung ausgesetzt seien, verweist die Beschwerde auf Berichte von Human Rights Watch, Amnesty International, des U. S. Department of State sowie der MONUSCO, in denen sehr wohl von Drohungen und Gewalt gegen Vertreter anderer Meinung und im Speziellen Mitglieder der UDPS, sowie auch konkret von Gewalt gegen Wahlbeobachter im Rahmen der Wahl 2011, berichtet werde.
Was die vom BFA herangezogenen Länderberichte betreffe, so seien diese zu allgemein gehalten. Entsprechend einem zitierten Erkenntnis des AsylGH reiche es nicht aus, seitenlange Länderberichte zu zitieren und in weiterer Folge keinen Kontext zum im Einzelfall erstatteten Vorbringen herzustellen. Dennoch sei festzuhalten, dass selbst in diesen sehr allgemein gehaltenen Berichten darauf hingewiesen werde, dass Mitglieder der politischen Opposition nach den Wahlen im November 2011 willkürlich festgenommen worden seien und Angriffe auf und Verhaftungen von AktivistInnen politischer Parteien und Demonstranten 2012 und 2013 weiterhin angedauert hätten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin finde in den angeführten Länderberichten Deckung.
Die Antworten der Vertrauensperson seien zumindest in Teilen nachweislich falsch und demnach als Beweismittel im gegenständlichen Verfahren nicht brauchbar.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.03.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.06.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat DR Kongo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach DR Kongo zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).
Hinsichtlich der Lage in der DR Kongo traf das BFA unter anderem folgende Feststellungen:
"Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage ist unbefriedigend. Obwohl formal ein Rechtsstaat, werden in der DR Kongo grundlegende Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht gewahrt. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Krisenregionen im Osten des Landes ist als äußerst problematisch einzuschätzen.
Meinungs- und Pressefreiheit
Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013; vgl. CORI 4.2013) In der Praxis schränkt die Regierung die Meinungsfreiheit nur selten sein, außer bei den Medien. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013) Es gab während des Jahres 2012 mehrere Berichte, dass Sicherheitskräfte Journalisten, die Regierungsbeamte kritisiert hatten, bedrohten, inhaftierten und attackierten. (FH 1.2013)
Ein großes und aktives privates Pressewesen (sowohl für als auch gegen die Regierung) ist im ganzen Land tätig. Die Regierung erteilte einer großen Anzahl an Tageszeitungen eine Lizenz. Gemäß dem Kommunikationsministerium waren per August 2012 134 Fernsehsender, 463 Radiosender und 445 Zeitungen registriert. (USDOS 19.4.2013) Das Radio bleibt aufgrund mangelnder Alphabetisierung und relativ hoher Kosten von Zeitungen und Fernsehen das wichtigste Medium öffentlicher Information. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013)
Der Großteil der Medien ist im Besitz von Regierungsbeamten und Politikern oder wird von diesen betrieben. (USDOS 19.4.2013)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich gewährleistet (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013; vgl. CORI 4.2013), wird aber in der Praxis von der Regierung gelegentlich eingeschränkt. Öffentliche Veranstaltungen müssen vorab bei den lokalen Behörden registriert werden. (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013) Gelegentlich verweigern die Behörden die Abhaltung von Demonstrationen durch Oppositionsparteien oder ihnen nahestehende Akteure der Zivilgesellschaft. (USDOS 19.4.2013)
Opposition
Das Gesetz aus dem Jahr 2007 über den Status und die Rechte von Oppositionsparteien anerkennt sowohl im Parlament vertretene Oppositionsparteien, als auch jene, die keinen Sitz im Parlament haben. Obwohl politische Parteien die meiste Zeit ohne Restriktionen oder äußere Einflussnahme operieren können, werden Oppositionsmitglieder manchmal belästigt. (USDOS 19.4.2013) Mitglieder der politischen Opposition wurden nach den Wahlen im November 2011 willkürlich festgenommen. (AI 23.5.2013) Angriffe auf und Verhaftungen von Aktivisten politischer Parteien und Demonstranten kamen 2012 und 2013 weiterhin vor. (AllAfrica 24.9.2013)
Die einfache Mitgliedschaft in einer Partei, die sich als Oppositionspartei definiert, zieht keine Repressionsmaßnahmen nach sich. (AA 31.10.2011)
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen bleiben weiterhin hart und lebensbedrohend. (USDOS 19.4.2013)
[...]
Frauen/Kinder
Trotz verfassungsrechtlicher Gleichstellung sind Frauen in fast allen Lebensbereichen Diskriminierungen ausgesetzt, vor allem in ländlichen Gegenden. (FH 1.2013; vgl. AA 9.2013) Frauen erhalten für eine gleichwertige Stelle oft niedrigeren Lohn als Männer und haben selten Führungspositionen inne. (USDOS 19.4.2013)
Sicherheitskräfte, Rebellengruppen und Zivilisten begehen weit verbreitet Vergewaltigungen und Massenvergewaltigungen von Frauen und Mädchen. (USDOS 19.4.2012; vgl. FH 1.2013) Strafrechtliche Verfolgung von Vergewaltigungen und anderen Formen sexueller Gewalt bleibt selten, obwohl es Hinweise gibt, dass sich die Situation verbessert hat. (USDOS 19.4.2013)
[...]
Präsidentschafts-/Parlamentswahlen vom 28.11.2011
(Quelle: BAA Staatendokumentation, Fragebeantwortung vom 11.10.2012)
Frage: Waren bei den kombinierten Präsidentschafts-/Parlamentswahlen vom 28.11.2011 Wahlbeobachter anwesend (von wem bereitgestellt?) und wenn ja ist etwas von Übergriffen bis hin zu Anklagen oder (versuchten) Tötungen von Wahlbeobachtern bekannt?
BAA: In den uns zur Verfügung stehenden Quellen konnten keine Hinweise gefunden werden, wonach es bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 28.11.2011 in der DR KONGO zu Angriffe, Bedrohungen oder Tötungen von nationalen oder internationalen Wahlbeobachtern gekommen wäre."
Darüber hinaus traf das BFA Feststellungen zur politischen Lage, zur Sicherheitslage, zu Rechtsschutz und Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter, unmenschlicher Behandlung, Korruption, NGOs, zur Einrichtung eines Ombudsmannes, zum Wehrdienst, zur Allgemeinen Menschenrechtslage, zu Todesstrafe, Religionsfreiheit und religiösen Gruppen, zu ethnischen Minderheiten, Bewegungsfreiheit, Binnenflüchtlingen, zur Grundversorgung und zur Wirtschaftslage, zur medizinischen Versorgung sowie zur Behandlung von Rückkehrern.
Zur Person der Beschwerdeführerin stellte das BFA fest, dass diese kein Mitglied der UDPS war oder ist. Es sei nicht feststellbar, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei. Sie könne sich in ihrer Heimat auf ihre Selbsterhaltungsfähigkeit stützen.
Integrationstatbestände seien im Verfahren nicht hervorgekommen und nicht vorgebracht worden.
Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die zentrale Anforderung an die Glaubhaftmachung der Fluchtgründe die persönliche Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers sei. Diese sei bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Sie mache im Verfahren unwahre Angaben zu ihrer Person, stütze ihr Vorbringen gefälschte Beweismittel und auf Beweismittel, die tatsächlich nicht die wahrheitsgemäße Situation darstellen würden (Foto) sowie auf Beweismittel, die als derart bedenklich erschienen, dass sie zur Untermauerung des Vorbringens nicht heranzuziehen seien. Die Beschwerdeführerin sei somit durchwegs als persönlich unglaubwürdig zu befinden und handle wider ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflicht. Das gesamte Vorbringen sei deshalb nicht als glaubhaft anzusehen.
Gegen den Wahrheitsgehalt des Vorbringens spreche, dass die durchgeführte Recherche ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin weder Mitglied der UDPS sei noch jemals gewesen sei und dass der vorgelegte Mitgliedsausweis eine Totalfälschung sei. Daraus folge der Schluss, dass das gesamte Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ein unwahres Konstrukt sei, baue dies doch auf der - zweifelsfrei unwahren - behaupteten Mitgliedschaft in der UDPS auf. Überdies ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass es zu keinen Bedrohungen, Übergriffen oder Tötungen von Wahlbeobachtern der Wahlen am 28.11.2011 gekommen sei. Auch hierzu stehe das Vorbringen der Beschwerdeführerin in grobem Widerspruch.
Hinsichtlich des vorgelegten Fotos habe die Recherche ergeben, dass eine Haftkleidung, wie die Beschwerdeführerin sie auf dem Foto trage, in der DR Kongo nicht existiere. Gegen den Wahrheitsgehalt des vorgelegten Zeitungsartikels spreche neben der Unglaubwürdigkeit des - darin wiedergegebenen - Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin der Umstand, dass bei der Recherche das Original der Zeitungsausgabe am Sitz der Zeitung nicht auffindbar sei, sodass der vorgelegte Zeitungsartikel als nicht wahr bzw. authentisch zu verifizieren sei. Die vorgelegten Beweismittel seien somit als solche untauglich.
Auch durch die abgegebene Stellungnahme sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den behördlichen Schluss der Unglaubwürdigkeit zu entkräften. Mit der Recherche sei die für die DR Kongo zuständige Österreichische Vertretungsbehörde beauftragt worden. Diese setze zur Erfüllung ihrer Aufgaben spezielle und fachlich qualifizierte Vertrauensanwälte, Gutachter oder Sachverständige ein. Diese Personen müssten zuverlässig und vertrauenswürdig und zur Durchführung von Recherchen qualifiziert sein. Durch die abgegebene Stellungnahme sei die Beschwerdeführerin dem Rechercheergebnis nicht qualifiziert bzw. geeignet entgegengetreten. Der zitierte IRB-Bericht aus Juli 2013 beziehe sich auf Parteivorgänge im Jahre 2011. Aus dem Zeitungsartikel vom 19.12.2013 gehe nur hervor, dass alte Mitgliedsausweise der UDPS für ungültig erklärt worden seien und die Ausstellung von neuen in Aussicht gestellt worden sei. Auch der alleinige Einwand, dass mehrere Versionen von Mitgliedsausweisen existieren würden, könne das Rechercheergebnis, wonach der vorgelegte Mitgliedsausweis eine Fälschung sei, nicht widerlegen. Hinsichtlich der - ohne Quellenangaben - vorgelegten Straßenkarten, nach denen die am Mitgliedsausweis angegebene Adresse sehr wohl existiere, sei auszuführen, dass im Recherchebericht nicht die Rede davon gewesen sei, dass diese Adresse nicht existiere, sondern dass sie lediglich als "nicht korrekt" bezeichnet worden sei. Schließlich würden die in der Beschwerde zitierten Länderberichte die behördlichen Länderfeststellungen nicht entkräften, da darin lediglich untermauert werde, dass die alleinige Mitgliedschaft in der UDPS nicht zu Verfolgungshandlungen führe.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei, ergebe sich aus der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Fluchtgründe, der persönlichen Unglaubwürdigkeit sowie der festgestellten allgemeinen Lage in der DR Kongo. Die Beschwerdeführerin sei arbeitsfähig sowie gesund und es sei nicht glaubhaft hervorgekommen, dass sie im Heimatland über keine familiären Anknüpfungspunkte oder Selbsterhaltungsmöglichkeiten verfüge.
Die Feststellungen zur Lage in der DR Kongo würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes basieren. Diese sei gesetzlich zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates, sodass davon auszugehen sei, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestehen würde, sich darauf zu stützen.
Rechtlich schlussfolgerte die belangte Behörde insbesondere, dass der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen war, da eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK angeführten Gründe nicht festgestellt bzw. glaubhaft gemacht werden habe können. Da auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorlägen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo einer Gefahr im Sinne des § 50 Gefahr ausgesetzt sei, bzw. Gefahr laufe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, sei der Antrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen gewesen und eine eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig. Aus den Feststellungen zum Privat- und Familienleben in Österreich ergebe sich schließlich aufgrund einer Gesamtabwägung der berührten Interessen, dass eine Rückkehrentscheidung nicht auf unzulässige Weise in die Rechte der Beschwerdeführerin nach Art. 8 EMRK eingreife. Da ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
9. Gegen diesen Bescheid die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte dabei im Wesentlichen Folgendes vor:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sei das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen. Dies habe das BFA unterlassen und sich in der Beweiswürdigung ausschließlich auf das Ergebnis der Vorortrecherche durch den Verbindungsbeamten der österreichischen Botschaft in Kinshasa gestützt. Diesbezüglich wird auf eine Entscheidung des VwGH zur Beweiskraft der Stellungnahme eines Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft verwiesen. Diese Rechtsprechung sei vom BFA ignoriert worden.
Das Ergebnis der Vororterhebung durch die Vertrauensperson des österreichischen Honorarkonsulats in Kinshasa enthalte keinerlei Informationen über die Vertrauensperson (Qualifikation, persönlicher Hintergrund, etc.) und auch keine Hinweise, wie diese zu ihrem Ergebnis gekommen sei. Es würden weder Quellen, noch die angewandten Erhebungsmethoden angeführt. Das Rechercheergebnis sei daher weder in sich schlüssig noch nachvollziehbar und erfülle somit nicht die Mindestanforderungen an ein Gutachten. Die Beschwerdeführerin zitiert in der Folge VwGH-Judikatur zu den Anforderungen an ein Sachverständigen-Gutachten. Aufgrund der aufgezeigten Mängel sei - entsprechend der zitierten Judikatur - ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene nicht erforderlich.
Weiters seien Teile des Rechercheberichtes nicht wortgetreu aus dem Französischen übersetzt worden und führe dies auch zu einer Änderung der Bedeutung. Heiße es in der deutschen Übersetzung "Die Vertrauensperson des HK in Kinshasa berichtet, dass Mitglieder der UDPS derzeit keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt sind.", so finde sich im französischen Originaltext keine Zeitangabe und sei das Wort "derzeit" in der Übersetzung hinzugefügt worden. Inhaltlich widerspreche der Recherchebericht in diesem Punkt sogar den eigenen Länderfeststellungen des BFA, die unter anderem davon sprächen, dass "Angriffe auf und Verhaftungen von Aktivisten politischer Parteien und Demonstranten [...] 2012 und 2013 weiterhin [vorkamen]." Das BFA lege nicht schlüssig dar, warum es der Vertrauensperson mehr Glauben schenke als ihren eigenen Länderfeststellungen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung rechtfertige jedoch nicht, von widersprechenden Beweisergebnissen einige herauszugreifen und andere ohne Begründung nicht zu erwähnen.
Der Aussage im Recherchebericht, wonach seit mehr als einem Jahr keine Mitgliedsausweise mehr ausgestellt würden, widersprächen mehrere seriöse Quellen, die bereits in der Stellungnahme vom 04.03.2014 vorgebracht worden seien. Zur Aussage im angefochtenen Bescheid, dass allein die Existenz verschiedener Versionen von Mitgliedsausweisen das Rechercheergebnis, wonach der vorgelegte Ausweise eine Fälschung sei, nicht widerlegen könne, wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Recherchebericht keine Information über verschiedene Versionen von Mitgliedsausweisen enthalte und daher nicht nachvollziehbar sei, auf welches Vergleichsmaterial sich der Verbindungsbeamte bezogen habe. Es sei daher nicht auszuschließen, dass dieser nur ein einziges Vergleichsexemplar gehabt habe und ihm selbst nicht alle verschiedenen Versionen bekannt seien.
Zur Ausführung des BFA, dass im Recherchebericht gar nicht die Rede davon gewesen sei, dass die im Mitgliedsausweise angegebene Adresse nicht existiere, sondern lediglich, dass diese "nicht korrekt" sei, so verweist die Beschwerdeführerin auf den Text im Französischen Original, demzufolge diesie Adresse "inexistante" sei, was am ehesten mit "nicht vorhanden" zu übersetzen sei. Das BFA stütze sich daher in seiner Beweiswürdigung auf eine ungenaue Übersetzung des Rechercheberichtes und ziehe daraus falsche Schlüsse.
Die Aussage des Vertrauensmannes zur Haftkleidung decke sich nicht mit den Informationsquellen im Internet. Dazu wird auf zwei Berichte im Internet verwiesen, die jeweils Fotos von Häftlingen in ähnlicher Kleidung zeigen. Wie die Vertrauensperson zu ihrem Ergebnis komme, sei nicht nachvollziehbar.
Betreffend den vorgelegten Zeitungsartikel habe nicht festgestellt werden können, dass es sich bei diesem um eine Fälschung handle, da das Original in der Zeitungsredaktion nicht auffindbar sei. Diesbezüglich treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden und könne auch nicht ohne Weiters davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Fälschung handle.
Wenn im Recherchebericht angeführt werde, dass die Beschwerdeführerin kein Mitglied der UDPS sei, sei anzuführen, dass nicht erkennbar sei, wo bzw. in welchen Listen die Vertrauensperson Einsicht genommen habe. Da das Rechercheergebnis erhebliche Mängel aufweise und Großteils durch andere seriöse Quellen widerlegt werden könne, sei fraglich, wie aussagekräftig die Anfragebeantwortung insgesamt sei. Außerdem werde in diesem Zusammenhang auch die Objektivität der Vertrauensperson angezweifelt.
Die Beschwerdeführerin habe sehr konkrete und detailreiche Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen gemacht. Grobe Widersprüche, die ihre Glaubwürdigkeit anzweifeln lassen würden seien nicht vorgekommen. Sie verfüge außerdem über ein sehr breitgefächertes Wissen über die UDPS und politische Geschehnisse in der DR Kongo und ist daher glaubwürdig. Dies sei im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt geblieben. Hierzu wird erneut auf Judikatur des VwGH verwiesen. Weiters sei der vorgelegte ärztliche Befundbericht nicht berücksichtigt worden, in dem jedoch eine "chronische rez. Pelvialgie" festgestellt und in Zusammenhang mit sexueller Gewalt gebracht worden sei.
Die Weitergabe der Daten der Beschwerdeführerin zu Recherchezwecken in ihrem Heimatland ohne Einholung ihrer Zustimmung stelle - entsprechend einem zitierten VwGH-Erkenntnis - eine Verletzung in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Datenschutz dar. Es sei nicht ersichtlich, ob und wie die Anonymität der Beschwerdeführerin gewahrt worden sei. Im Zusammenhang mit der behaupteten staatlichen Verfolgung könne das Übermitteln der Daten bzw. des Fotos der Beschwerdeführerin an einen Polizeiinspektor einen Nachfluchtgrund darstellen. Deshalb sei eine Offenlegung der Ermittlungstätigkeiten und angewandten Methoden der Vertrauensperson unbedingt notwendig.
Es ergehe daher der Antrag, nähere Hintergrundinformationen zur Entstehung der Anfragebeantwortung durch die Vertrauensperson, die Bekanntgabe der Qualifikationen und Bestätigungen über die Unvoreingenommenheit der Vertrauensperson im Fall der Beschwerdeführerin, sowie einen detaillierten Quellennachweis offen zu legen.
Es sei weiters nicht verständlich, warum das BFA keine Versuche unternommen habe, das Fernsehinterview der Beschwerdeführerin vom Fernsehsender XXXX zu bekommen und dahingehend keine Ermittlungen angestrebt habe. Nachdem es dem BFA nicht gelungen sei, den vorgelegten Zeitungsartikel zu überprüfen, wäre ein Nachfragen bei der Fernsehstation von umso größerer Bedeutung gewesen. Das BFA habe es auch unterlassen Informationen betreffend die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Wahlbeobachterin in der Stadt Bandunduville bei den Wahlen im November 2011 einzuholen.
Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien schließlich unvollständig, teilweise unrichtig sowie einseitig und würden sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin befassen. In der Folge verweist die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme vom 04.03.2014 und die Berichte von MONUSCO, einer Tageszeitung, der Nachrichtenagentur AFP sowie von Amnesty International, in denen von Bedrohungen, Festnahmen und Gewalt gegen oppositionelle Parteien und Mitglieder der UDPS im Speziellen berichtet werde.
Bei Feststellung des richtigen Sachverhaltes wäre der Beschwerdeführerin internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. In eventu hätte der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Situation als alleinstehende Frau mit zwei minderjährigen Kindern und aufgrund der allgemein schlechten Versorgungslage in der DR Kongo der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen werden müssen. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin Vergewaltigungsopfer sei und, dass sie in der DR Kongo keine ausreichende medizinische Versorgung erhalten würde. Zu Spruchpunkt III. wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits erste Schritte zur Integration gesetzt habe, obwohl sie erst seit Kurzem in Österreich sei. So habe sie bereits zwei Deutschkurse besucht.
Die Beschwerdeführerin beantragte, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und der Beschwerdeführerin Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen und für den Fall der Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl festzustellen, dass der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die DR Kongo zukomme; sowie festzustellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorlägen und der Beschwerdeführerin daher eine solche von Amts wegen zu erteilen sei; in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorlägen und eine solche daher von Amts wegen zu erteilen sei; eine mündliche Verhandlung durchzuführen; sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Der Beschwerde angeschlossen waren der bereits im Verfahren vor dem BFA vorgelegte Befundbericht vom 14.10.2013 sowie zwei Bestätigungen über den Besuch bzw. den erfolgreichen Abschluss zweier Deutschkurse.
10. In einer Beschwerdeergänzung vom 24.04.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie nun die Accord-Anfragebeantwortung erhalten habe, die ihr Fluchtvorbringen bestätige. Diese ist der Beschwerdeergänzung angehängt, ihr Wesentlicher, übersetzter Inhalt lautet:
"Die Union Pour la Démocratie et le Progrès Social (UDPS) antwortet am 10. April 2014 auf eine von ACCORD gestellte Anfrage, dass die Mitgliedskarte der UDPS vor den Wahle, die für das Jahr 2012 gelte, auf der Rückseite ein Bild des Präsidenten der UDPS, Étienne Tshisekedi, zeige. Dies sei notwendig gewesen, um sich von Dissidenten abzugrenzen, die nicht damit aufhören würden, die Logos und Embleme der UDPS missbräuchlich zu verwenden, um damit Verwirrung in der Öffentlichkeit zu stiften."
Der Ausweis der Beschwerdeführerin sei daher nicht ohne Weiteres als Fälschung zu bewerten. Die Accord-Anfrage bestätige das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und zeige deutlich, dass die Vertrauensperson des Honorarkonsulats in Kinshasa als nicht qualifiziert zu erachten sei, da sie über keine ausreichenden Kenntnisse betreffend die UDPS verfüge bzw. ihre Quellen als äußerst bedenklich zu erachten seien. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Vertrauensperson tatsächlich [gemeint wohl: nicht] unparteiisch und neutral ermittelt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A):
1. Das BFA stützt sich zu einem wesentlichen Teil auf die durch den Vertrauensmann des HK in Kinshasa durchgeführte Anfragebeantwortung. Daraus ergebe sich insbesondere, dass die Beschwerdeführerin nie Mitglied der UDPS gewesen sei.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Recherchebericht des Vertrauensmannes kein Sachverständigengutachten iSd § 52 AVG darstellt. Es handelt sich vielmehr um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass sich die Qualifikation und die Vorgangsweise des Vertrauensmannes einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0129 mwN).
Im konkreten Fall ist die angemessene Beurteilung des Rechercheberichtes von besonderer Relevanz, da wesentliche Teile dieses Berichtes, wie unten dargestellt, augenscheinlich nicht zutreffend oder zumindest begründet in Frage zu stellen sind.
So stellt der Vertrauensmann unter anderem fest, dass der Ausweis der Beschwerdeführerin gefälscht sei und die Beschwerdeführerin niemals Mitglied der UDPS gewesen sei. Als Begründung wird unterem angegeben, dass die auf dem Ausweis angegebene Adresse nicht existiere. Dies wurde durch die Vorlage zweier Kartenausschnitte, in denen die gegenständliche Adresse eingezeichnet ist, erheblich in Zweifel gezogen. Wenn die Behörde dazu im Bescheid lediglich ausführt, dass nicht festgestellt worden sei, dass die Adresse "nicht existiere", sondern nur, dass diese "nicht korrekt" sei, so wird dagegen in der Beschwerde zu Recht vorgebracht, dass im französischen Originaltext des Rechercheberichtes davon die Rede ist, dass die Adresse "inexistante" sei, also nicht existent. Diese Aussage des Vertrauensmannes ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Karten zumindest in Zweifel zu ziehen, so dass die Behörde nicht mehr ohne Weiteres von ihrer Richtigkeit ausgehen hätte dürfen.
Darüber hinaus hat der Vertrauensmann festgestellt, und sein Ergebnis darauf gestützt, dass es keine UDPS-Mitgliedsausweise mit dem Foto Tshisekedis gebe. Wie die von der Beschwerdeführerin vorgelegte ACCORD-Anfragebeantwortung jedoch ergeben hat, seien für das Jahr 2012 sehr wohl Mitgliedsausweise mit einem Foto Tshisekedis auf der Rückseite ausgestellt worden. Dies sei ACCORD direkt von der UDPS mitgeteilt worden. Zwar wurde diese Anfragebeantwortung von der Beschwerdeführerin erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegt, im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird das BFA diese jedoch zu berücksichtigen haben.
Im Recherchebericht wird schließlich auch festgestellt wird, dass Haftkleidung, wie die Beschwerdeführerin sie auf dem vorgelegten Foto trage, in Kinshasa nicht gebe. Hierzu hat diese im Internet zugängliche Fotos vorgelegt, auf denen Häftlinge in Kinshasa mit zumindest sehr ähnlicher Kleidung zu sehen sind. Zu diesem Punkt werden vom BFA im fortgesetzten Verfahren auch weitere Erhebungen zu tätigen sein.
Im angefochtenen Bescheid wird weiters angeführt, dass der in der Einvernahme vorgelegte Zeitungsartikel nicht als wahr bzw. authentisch zu verifizieren sei, da das Original der Ausgabe am Sitz der Zeitung nicht auffindbar sei. Auf Grund massiver Zweifel an der Echtheit des Artikels sei dieser nicht als taugliches Beweismittel heranzuziehen. Nicht nachvollziehbar dargestellt wird jedoch, worauf das BFA diese "massiven Zweifel" an der Echtheit des Artikels stützt, zumal aus dem Recherchebericht lediglich hervorgeht, dass die Originalausgabe der Zeitung nicht auffindbar sei. Nähere Umstände wurden nicht angegeben. Insbesondere ist aus dem Recherchebericht nicht abzuleiten, dass die Ausgabe auf Dauer nicht auffindbar sei oder gar, dass diese Ausgabe nie herausgegeben worden sei. Vielmehr wurde im Gegenteil angegeben, dass die Recherchen noch laufen würden, wenngleich sie voraussichtlich noch längere Zeit in Anspruch nähmen.
Laut den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien nach den Wahlen im November 2011 Mitglieder der politischen Opposition willkürlich festgenommen worden. Auch in jüngerer Zeit seien Angriffe auf und Verhaftungen von Aktivisten politischer Parteien und Demonstranten weiterhin vorgekommen.
Dies ergibt sich auch aus weiteren Berichten, die die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem BFA vorgelegt hat. Dazu gehören auch ein Bericht von Amnesty International, in dem ausdrücklich von willkürlichen Festnahmen von Mitgliedern der UDPS die Rede ist, und ein Bericht von MONUSCO, demzufolge es im Zusammenhang mit den Wahlen im November 2011 zu Bedrohungen gegen und Verhaftungen von Wahlbeobachtern gekommen sei.
Dies widerspricht der Aussage des Vertrauensmannes, wonach Mitglieder der UDPS nicht verfolgt würden sowie der Feststellung des BFA selbst, dass keine Hinweise gefunden worden seien, wonach es bei den Wahlen im November 2011 zu Angriffen, Bedrohungen oder Tötungen von nationalen oder internationalen Wahlbeobachtern gekommen wäre. Das BFA hat es unterlassen, sich in seiner Entscheidung auch mit den oben angeführten Länderberichten auseinander zusetzen.
Schließlich hat es das BFA auch unterlassen, sich mit dem Vorbringen zur behaupteten Vergewaltigung und dem dazu vorgelegten Befundbericht auseinander zu setzen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, jedenfalls aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Für das erkennende Gericht haben sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Recherchen des von der Behörde herangezogenen Vertrauensmannes ergeben. Insbesondere deshalb ist eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, im Sinne der dargestellten Judikatur, unerlässlich.
In casu mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichend behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 3 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, nicht möglich ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird die Beschwerdeführerin sohin neuerlich ausführlich zu ihrem Fluchtvorbringen zu befragen sein, eventuell vorhandene Widersprüche werden ihr vorzuhalten sein und werden ausführliche, aktuelle und für den Fall relevante Feststellungen zu der DR Kongo zu treffen sein. Die aufgetretenen, oben dargestellten Unklarheiten werden durch weitere Recherchen zu beseitigen sein. So wird hinsichtlich der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in der UDPS eine Anfrage an die auf dem Mitgliedsausweis der Beschwerdeführerin angegebene Zelle der Partei zu richten sein. Auch im Hinblick auf die Echtheit des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zeitungsartikels werden weitere Nachforschungen anzustellen sein.
2. Das BFA hat somit kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst wäre auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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