BVwG W126 1414699-1

W126 1414699-1Tribunal Administrativo Federal19 de set. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, außerehelicher<br/>Geschlechtsverkehr, Ehebruch, Religion, unmenschliche Behandlung,<br/>wohlbegründete Furcht

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BVwG W126 1414699-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W126.1414699.1.00

Spruch

W126 1414699-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2010, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.02.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er vor der Polizeiinspektion Traiskirchen befragt, am 07.05.2010 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt.

Der Beschwerdeführer führte an, dass er Hazara sei, sich zum schiitischen Islam bekenne und aus der Hauptstadt Kabul stamme. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, bis zu seinem 15. Lebensjahr bei seinen Eltern gelebt zu haben, danach sei sein Vater verschollen und wisse der Beschwerdeführer nicht, ob er getötet worden sei respektive was sonst mit ihm passiert sei. Bis zu seinem 18. Lebensjahr habe er weiter bei seiner Mutter gelebt. Diese habe dann wieder geheiratet und habe ihr neuer Mann ihm zu verstehen gegeben, dass er eine zusätzliche Last für die Familie sei. Der Beschwerdeführer sei daher gezwungen gewesen, seine Mutter und seinen Stiefvater zu verlassen und habe als Hilfsarbeiter in Lashkagar gearbeitet. Während dieser Zeit habe sein Arbeitgeber ihm eine Familie gezeigt und vorgeschlagen, dass diese Familie niemanden habe und der Beschwerdeführer die Tochter, XXXX, heiraten solle, da ihr Vater vor einigen Jahren bei einer Minenexplosion ums Leben gekommen sei. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe für den Beschwerdeführer um die Hand der Tochter angehalten, der Beschwerdeführer habe auch selbst mit der Mutter seiner zukünftigen Frau gesprochen, welche keine Einwände gegen ihn gehabt hätte. Einige Zeit später, am XXXX, habe die Trauung (Nekah) stattgefunden. Es seien ungefähr acht bis neun Personen bei der Hochzeit anwesend gewesen, er habe die Leute nicht gekannt, es seien Bekannte seiner Frau gewesen. Nach der Hochzeit sei der Beschwerdeführer alleine nach Kandahar gegangen, um dort in einer Konditorei zu arbeiten. Nach einiger Zeit sei er nach Lashkagar zurückgekehrt, zumal sein Arbeitgeber dort eine weitere Konditorei gehabt habe und der Beschwerdeführer somit mit seiner Frau zusammenleben habe können. Nach vier bis fünf Monaten sei es zu einem Vorfall gekommen. Der Beschwerdeführer habe ein paschtunisches Mädchen namens XXXX kennen gelernt, welches immer bei ihm eingekauft habe. Eines Abends sei sein Arbeitgeber nicht im Geschäft, sondern zum Gebet in der Moschee gewesen, und habe der Beschwerdeführer mit dem Mädchen Geschlechtsverkehr gehabt. Dass er verheiratet sei, habe er ihr nicht gesagt. Das Mädchen sei schwanger geworden und habe ihn gewarnt, dass ihr Vater ihn umbringen würde. Sie habe gewollt, dass er das Land verlasse, deshalb sei er in den Iran geflüchtet. Von dort aus habe er dann mit seinem Arbeitgeber Kontakt aufgenommen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die Familie des Mädchens noch nicht über seine Ehe Bescheid wisse. Der Vater des Mädchens habe aber gedroht, auch ihr etwas anzutun, wenn sie den Beschwerdeführer nicht verrate. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer die Rache des Vaters. Seine Ehefrau und ihre Mutter seien in der Zwischenzeit auch nach Pakistan geflüchtet.

2. Mit Bescheid vom 19.07.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde zum einen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zu seinem Familienstand gemacht habe. So habe er in der Erstbefragung angegeben ledig zu sein, während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgesagt habe, religiös verheiratet gewesen zu sein. Dass es sich dabei, wie der Beschwerdeführer behaupet habe, um einen Übersetzungsfehler handle, sei nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer auch bei den Angaben zu seinen Verwandten im Heimatland nichts von einer Lebensgefährtin bzw. Ehegattin erwähnt habe. Zudem habe er auch den vollständigen Namen seiner Gattin nicht gekannt. Er habe vage Ausführungen zum angeblichen Kennenlernen und zur Zeremonie getätigt, was ebenso auf die Mangel der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hindeute. Auch musste ihn zu seinem Vorbringen rund um das andere Mädchen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, gestalteten sich seine Ausführungen auch dazu vage und äußerst oberflächlich und entbehrten seine Schilderungen jeglicher Gefühlsbeschreibung. Weiters gestalteten sich seine Angaben dazu insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer am Beginn erzählt habe, vom Mädchen dazu aufgefordert worden zu sein das Land zu verlassen, andernfalls ihr Vater ihn umbringen würde. Demgegenüber berichtete der Beschwerdeführer an späterer Stelle in der Einvernahme, dass das Mädchen, als sie von der Ehefrau des Beschwerdeführers erfahren habe, damit gedroht hätte zu ihrem Vater zu gehen und die Wahrheit zu erzählen. Zudem seien auch seine Aussagen rund um den Arbeitgeber unplausibel gewesen, so sei es etwa nicht nachvollziehbar, dass er dessen Namen nicht gekannt habe, zumal er erklärt habe, mit diesen direkt zusammengearbeitet zu haben. Aus diesen Gründen gehe die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keinen Schwierigkeiten ausgesetzt sei.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer Glaubhaftmachung der Gefährdungslage gesprochen werden könne, weshalb auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu Afghanistan könne nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, welcher keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorgebracht habe, bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Er sei arbeitsfähig und gesund und daher in der Lage, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit einer anderen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu verschaffen. Somit würden aber auch sonst keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vorliegen. Da keinerlei Abschiebungshindernisse festgestellt werden hätten können, sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan für zulässig zu erklären und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

Zur Frage der Ausweisung legte das Bundesasylamt dar, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich habe, keine Vereine besuche und über keine Deutschkenntnisse verfüge. Auch gehe er keiner Arbeit nach und habe keine Bindung an Österreich festgestellt werden können. Es liege kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privat- und Familienleben vor.

3. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dem Beschwerdeführer sei der Status des Asylberechtigten zu zuerkennen sowie in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Bescheid solle dahingehend abgeändert werden, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt und jedenfalls von einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Abstand genommen werde. Geltend gemacht wurde, dass der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen des Bundesasylamtes - glaubhaft vorgebracht habe, sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes zu befinden und im Hinblick auf diese Furcht nicht in der Lage und gewillt sei, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Das Bundesasylamt hätte die vom Beschwerdeführer angegeben Fluchtgründe, insbesondere seine außereheliche Beziehung und die daraus resultierende Gefährdungslage, aufgrund seines in sich konsistenten und detaillierten Vorbringens richtigerweise als glaubwürdig feststellen müssen. Mit dem Vollzug des außerehelichen Beischlafs und der resultierenden Schwangerschaft seiner Geliebten habe der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das einen schweren Verstoß gegen die in Afghanistan vorherrschende religiöse Rechts- und Werteordnung darstelle. Der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr jedenfalls mit einer drakonischen Strafe zu rechnen. Angesichts der aktuellen Berichtslage müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des immer größer werdenden Einflussbereichs religiös-fundamentalistischer Elemente, insbesondere den Taliban, in keinem Landesteil ausreichend Schutz vor Verfolgung finden könne. Aus diesen Gründen sei auch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat nicht zulässig, da er im Falle einer Rückkehr aufgrund zu befürchtender Verfolgungshandlungen einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, in eine aussichtslose und lebensbedrohliche Lage zu geraten.

4. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 25.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer auf Antrag gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gegeben.

Am 05.06.2013 gab der Beschwerdeführer seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt. Am 08.10.2013 wurde mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei.

5. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit einer Vertrauensperson teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.

Der Beschwerdeführer wiederholte in der mündlichen Verhandlung sein bisheriges Vorbringen und bekräftigte seine Angst, in Afghanistan von der Familie des Mädchens verfolgt und getötet sowie wegen seines Verhaltens bestraft bzw. "hingerichtet" zu werden. Er habe, obwohl er mit seiner Frau XXXX verheiratet sei, in dem Geschäft in Lashkagar, in welchem er gearbeitet habe, ein paschtunisches Mädchen mit Namen XXXX kennengelernt und sich in dieses verliebt. Es ei ihm unangenehm darüber zu sprechen, was passiert sei, da dies in Afghanistan nicht "normal" sei. Das Mädchen sei auch in ihn verliebt gewesen und habe anfangs nichts von seiner Ehefrau gewusst. Sie hätten sich ungefähr drei Monate lang jeden 2. Tag im Geschäft getroffen, wenn sie zum Einkaufen gekommen sei. XXXX wäre schwanger geworden und dann, als sie ihm erzählt habe, dass sie ein Kind von ihm erwarte, habe er ihr auch gestanden, dass er verheiratet sei. Das Mädchen habe ihm gesagt, dass ihr Vater und ihr Bruder ihn töten würden, wenn sie von der Schwangerschaft erfahren. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer daraufhin sein Heimatland verlassen und sei in den Iran geflüchtet. Von dort aus habe er nochmal Kontakt zu seinem Arbeitgeber gehabt, welcher ihm berichtet habe, dass der Vater des Mädchens ihn suchen würde. Von Österreich aus habe er keinen Kontakt mehr gehabt, er wisse auch nicht, was mit seiner Freundin geschehen sei. Seine Ehefrau habe nach seiner Flucht auch Afghanistan verlassen und lebe nun in Pakistan. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren. Was er getan habe, sei in Afghanistan das Schlimmste, was man machen könne und jeder wisse, wie man bestraft werde, man werde hingerichtet.

Zu den Länderfeststellungen und Berichten zur Lage in Afghanistan im Hinblick auf sein Fluchtvorbringen gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

5. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - auf dessen Ansuchen hin - übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Schiit und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus Kabul, wo er bis zu seinem 18. Lebensjahr gewohnt hat. Danach hat er - mit Unterbrechung, als er in Kandahar gearbeitet hat - in Lashkagar, Provinz Helmand gelebt. Seine Ehefrau ist in Pakistan aufhältig.

1.2. Der Beschwerdeführer hat sich in Lashkagar in Afghanistan als verheirateter Mann in ein paschtunisches Mädchen verliebt, welches von ihm schwanger geworden ist. Das Mädchen warnte den Beschwerdeführer, dass ihr Vater und ihr Bruder ihn töten würden, wenn sie von der Schwangerschaft erfahren bzw. wenn sie erfahren, wer der Vater des Kindes ist. Im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchtet der Beschwerdeführer entweder von der Familie des Mädchens getötet zu werden oder schwer bestraft, nämlich "hingerichtet", zu werden.

Der Beschwerdeführer hat ein Verhalten gesetzt, das einen schweren Verstoß gegen die in Afghanistan vorherrschende religiöse Rechts- und Werteordnung darstellt.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland mit dem Leben bedroht ist oder eine einer solchen Verfolgung gleichzuhaltende unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hat.

1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.

Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen häufig ohne Sanktionen.

Handlungen, die gegen die Scharia verstoßen:

Außer Apostasie existieren weitere Handlungen, zu denen die afghanischen Gesetze keine Bestimmungen enthalten und die demzufolge nach islamischem Recht behandelt werden, einschließlich Blasphemie. Nach einigen Auslegungen des islamischen Rechts stellt Blasphemie ein Kapitalverbrechen dar. Geistig zurechnungsfähige Männer über 18 Jahren und Frauen über 16 Jahren, die der Blasphemie bezichtigt werden, könnten daher der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt sein. Wie auch bei Apostasie haben die Beschuldigten drei Tage Zeit zu widerrufen. Darüber hinaus besteht bei Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige gleichgeschlechtliche Beziehungen oder zina (Ehebruch) vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in eini¬gen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr frei-willig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat Afghanistan wird in etwa wie folgt geschätzt (zuverlässige Zahlen liegen hierzu nicht vor): Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%,Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak,Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.).

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren.

2.3. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 10. Juni 2013. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.

2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem schlüssigen, widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung.

Die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestalteten sich stimmig und schlüssig und er konnte den Eindruck vermitteln, die geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Die von der Verwaltungsbehörde angenommenen Gründe für den Schluss der Unglaubwürdigkeit erwiesen sich als nicht überzeugend. Die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Ungereimtheiten zu den Aussagen des Mädchens und die Implausibilitäten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erklärt habe, er sei ledig sowie dass er den vollständigen Namen seiner Gattin nicht kenne und keine genauen Aussagen zur Trauung getätigt habe, können, auch angesichts der Verhältnisse in Afghanistan und der mangenden Schulbildung des Beschwerdeführers, nicht als solche erkannt werden, zumal der Beschwerdeführer den Namen des Vaters (und der Mutter) seiner Frau nennen konnte und auch nähere Aussagen zur Trauung tätigte. Ebenso wenig reicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Namen seines Arbeitsgebers nicht kennen würde - den Namen dessen Sohnes gab er dagegen übereinstimmend an - aus, um die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nachhaltig zu erschüttern.

Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt hat sowie dass seine Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan maßgeblich wahrscheinlich der Gefahr einer Verfolgung durch Privatpersonen in asylrelevanter Intensität ausgesetzt wäre, jedenfalls durch die Familie seiner Freundin, einem paschtunischen Mädchen. Darüber hinaus sprechen die Länderberichte von der Gefahr der Verfolgung bei "Zina" durch "andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften", die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte, welche im vorliegenden Fall in ihrer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auch nicht ausgeschlossen werden können. Hinzu kommt die Strafbarkeit von Ehebruch in Afghanistan.

2.1. Die Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen ist durch die Berichtslage eindeutig indiziert. Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.

Dass der Beschwerdeführer selbst vor seiner Ausreise aus Afghanistan keinen konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027; 12.09.1996, Zl. 95/20/0274, 11.11.1998, Zl. 98/01/0274). Außerdem war er nur deshalb von keinen Verfolgungshandlungen betroffen, weil er sich solchen rechtzeitig durch Flucht entzog.

2.2. Zu prüfen ist somit, ob diese dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung einen in der GFK genannten Anknüpfungspunkt (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) aufweist.

Zur Frage der politischen Gesinnung führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.09.1999, Zl. 99/01/0078, Folgendes aus: "Unter politischer Gesinnung (oder Anschauung) als Ursache eines drohenden Eingriffes wird von der herrschenden Lehre Folgendes verstanden: "Politisch ist in diesem Sinne alles, was auf die staatliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Ordnung und ihre konkrete sachliche und personelle Ausgestaltung bezogen ist, alles, was 'der Staat gegen sich, seine Ordnung, seinen Bestand, eventuell seine Legitimität gerichtet erachtet' (vgl. Walter Kälin, Grundriß des Asylverfahrens 1990, Seite 98 mwN)."

Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Kommentar 1999, Seite 255, Rz 408, setzt nach Zitierung der Definition Kälins fort: "Anders könnte man formulieren: Politisch ist alles, was für den Staat für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist. Maßfigur ist in diesem Zusammenhang der potentielle Verfolgerstaat. Was für den einen Staat 'politisch' ist, muss es für den anderen nicht sein. Dass hier der Verfolgerstaat als Maß heranzuziehen ist, liegt daran, dass einem Staat, welcher das tägliche Leben 'verpolitisiert', im Bereich des politischen Überhanges keine zusätzlichen - sozusagen gebilligten - Verfolgungsursachen zur Verfügung stehen dürfen, und eine Person einem daraus drohenden Eingriff nicht ungeschützt ausgeliefert sein darf."

Entscheidend ist, ob der Betreffende ein Verhalten gesetzt oder eine Äußerung abgegeben hat, welche(s) als Widerstand gegen die besagte "staatliche Ordnung" verstanden werden kann und der auch deshalb mit dem Unterbleiben staatlichen Schutzes gegenüber Verfolgungshandlungen in asylrelevanter Intensität rechnen muss (vgl. VwGH vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098, und vom 27.09.2005, Zl. 2003/01/0019).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer durch die außereheliche Beziehung und der resultierenden Schwangerschaft des Mädchens ein Verhalten gesetzt, das einen schweren Verstoß gegen die in Afghanistan vorherrschende religiöse Rechts- und Werteordnung darstellt. Es liegt somit ein Verhalten des Beschwerdeführers vor, welches die Annahme rechtfertigt, er drücke damit Widerstand gegen die staatliche Ordnung aus, zumal, wie aus der Quellenlage eindeutig hervorgeht, der Staat eine Bestrafung der hier zugrundeliegenden Ehrverletzung durch Ehebruch vorsieht.

So ergibt sich, wie bereits dargelegt, aus den Berichten, dass in Afghanistan außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten sind und als ehrverletzend geltend - vor allem für die Familie der Frau - und den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen kann. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen und werden als sowohl in der Scharia als auch im afghanischen Strafgesetz geltendes schweres Verbrechen bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (vgl. ua. VwGH vom 11.08.2011, Zl. 2008/23/0702, VwGH vom 19.11.2010, Zl. 2008/19/0206) wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion in muslimischen Staaten das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung besteht. Eine völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorstellungen drohen, kann nämlich darauf hindeuten, dass diese Maßnahmen an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zu Grunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staats wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0256, sowie vom 19. November 2010, Zl. 2008/19/0206).

Es wurde auch bereits erkannt, dass nicht nur eine etwa wegen Ehebruchs drohende Steinigung, sondern auch die Auspeitschung eine unverhältnismäßige staatliche Reaktion auf die Abweichung von der von Staats wegen vorgeschriebenen Gesinnung darstellt (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. April 2002, Zl. 2001/20/0361, mwN, vom 17. September 2003, Zl. 99/20/0126, und vom 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0256).

Für den konkreten Fall des Beschwerdeführers bedeutet dies in einer Gesamtschau, dass unter Zugrundelegung obiger Ausführungen ein "asylrelevanter Sachverhalt" verwirklicht wurde und bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers eine aktuelle Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität wegen unterstellter politischer Gesinnung besteht.

2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Im gegenständlichen Fall ist eine innerstaatliche Relokationsalternative vor dem Hintergrund obiger Erwägungen auszuschließen.

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, auch nicht in verfahrensrechtlicher Hinsicht.

Die Stattgabe der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr (und speziell zu dem GFK-Grund der politischen Gesinnung) sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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