BVwG L511 2008432-1

L511 2008432-1Tribunal Administrativo Federal19 de set. de 2014

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Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

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BVwG L511 2008432-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L511.2008432.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 21.03.2014, DG-Kontonummer: XXXX, Zahl: XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Verfahren vor der Gebietskrankenkassen

Mit Bescheid vom 21.03.2014, Zahl: XXXX, schrieb die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden SGKK) der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,00 vor, weil anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 23.01.2014 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung von XXXX, Geburtsdatum XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Dienstgeber gewesen sei, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Der Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von EUR 500,00 sowie dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von EUR 800,00 zusammen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch persönliche Übernahme an der Zustelladress der Beschwerdeführerin am 27.03.2014.

Sonstige Aktenbestandteile im vorgelegten Verwaltungsakt

In der an die GKK gerichteten Sonstigen Anzeige an andere Behörden der Finanzpolizei vom 03.03.2014 wurde im Wesentlichen festgehalten, dass auf Grund einer Anzeige am 23.01.2013 um 19:55 eine Beschäftigungskontrolle stattgefunden habe. Dabei sei Frau XXXX, arbeitend als Kellnerin hinter der Bar angetroffen worden. Dies sei mit Beschäftigungsbeginn am 21.12.2013 zur Sozialversicherung angemeldet worden. Weiters wurde zum Kontrollzeitpunkt Herr XXXX hinter der Bar am PC angetroffen. Dieser sei der Sohn von Frau XXXX und bei dieser zu Besuch. Er sei in Österreich auch nicht gemeldet. Er habe angegeben, dass er seiner Mutter ab und an helfe, wofür er nichts bezahlt bekomme.

Dem Strafantrag liegen die mit Frau XXXX und Herrn XXXX aufgenommenen Niederschriften vom 23.01.2014 bei.

Der an die Bezirkshauptmannschaft XXXX gerichtete Strafantrag der Finanzpolizei vom 27.02.2014 ist im Wesentlichen gleichlautend.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 06.04.2014, Poststempel vom 07.04.2014, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse fristgerecht Beschwerde erhoben.

Die Beschwerdeführerin nimmt - in Ermangelung von Parteiengehör - erstmals in der Beschwerde zum Sachverhalt wie folgt Stellung.

Sie sei die Pächterin des Lokals und zu den Öffnungszeiten nicht im Lokal. Dieses werde ausschließlich von einer Dienstnehmerin betreut. Bei Herrn XXXX handle es sich um den Sohn der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin, welcher einige Wochen bei ihr zu Besuch gewesen sei. Bei den angegebenen Tätigkeiten handle es sich ausschließlich um kleine Gefälligkeiten seiner Mutter gegenüber. So sei es nachvollziehbar, dass er ein 50 l Fass Bier für seine Mutter aus dem Lager hole oder für diese eine Spirituosenflasche anhänge. Im Hinblick auf den Computer sei auszuführen, dass alle Stammgäste an diesem ihre Musikwünsche aussuchen können, natürlich auch Herr XXXX. Er habe jedoch weder Getränke ausgeschenkt, noch Zahlungen entgegengenommen.

Beschwerdevorlage und Beschwerdevorentscheidung

Die Salzburger Gebietskrankenkasse übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage vom 26.05.2014 den Verwaltungsakt samt ergänzenden Bemerkungen. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen.

Zusammengefasst werden darin im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Strafantrag der Finanzpolizei wiedergegeben und darauf verwiesen, dass am 15.01.2014 bei der GKK telefonisch eine anonyme Anzeige im Hinblick auf die Beschäftigung des Herrn XXXX einging.

Die Beschwerdeführerin habe die Beschäftigung nicht bestritten, jedoch eingewendet davon nicht in Kenntnis gewesen zu sein. Aus Sicht der SGKK habe Herr XXXX unter den selben Bedingung wie seine Mutter gearbeitet und sei daher Dienstnehmer. Die Beschwerdeführerin habe kein geeignetes Kontrollsystem installiert gehabt, um diese Beschäftigung hintanzuhalten.

Beantragt wird die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Bescheides.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat es verabsäumt die für die Verpflichtung zur Entrichtung eines Beitragszuschlages wesentliche Vorfrage, ob Herr XXXX am 23.01.2014 einer Versicherungspflicht nach § 4 oder §5 ASVG unterlag, zu klären und somit den Sachverhalt in nicht ausreichendem Maße festgestellt.

Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1).

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt, sowie die unter II.1.1. getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1).

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß §410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG

Rechtsgrundlage und Judikatur

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof (davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat) sowie den Rechtsmittelbehörden gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass die Rechtsmittelbehörden die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnten, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu (insbesondere zum Asylverfahren) ausgeführt, dass es gemäß den Maßstäben des § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG im zu begründenden Ermessen der Rechtsmittelbehörde lag, ob sie von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch machte und eine kassatorische Entscheidung traf, oder die mündliche Verhandlung selbst durchführte und in der Sache entschied. Bei dieser Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte war demnach zu berücksichtigen, dass ein Verfahren nicht nur möglichst kurz sein sollte, sondern vor allem auch, dass der Gesetzgeber zur Sicherung der Qualität des Verfahrens auch einen Instanzenzug - im Fall des Asylverfahrens etwa zunächst zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz sowie später zur einem Gericht - als besonderen Garanten eines fairen (Asyl)verfahrens einrichtete. Diese Einrichtung eines zweiinstanzlichen Verfahrens würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache degradiert würde (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0118 mwN; 30.06.2011, 2008/23/1107; 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084). Auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens soll eine ernsthaft Prüfung eines Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglichte es daher der Kontrollinstanz, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion der Berufungsbehörde als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH 22.12.2002, 2000/20/0236; 21.11.2002, 2000/20/0084).

Dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zunächst der Gesetzgeber insofern Rechnung getragen, als er einerseits der erstinstanzlichen Behörde in § 14 VwGVG die Möglichkeit einer umfassenden Beschwerdevorentscheidung eingeräumt hat, um Verfahrensmängel zu sanieren, und andererseits, den Verwaltungsgerichten in § 28 Abs. 3 VwGVG eine, gegenüber der bisherigen Rechtslage erweiterte, Kassationsbefugnis eingeräumt hat, welche sich darin äußert, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für eine Kassation weggefallen ist (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG Anm1; §18 VwGVG Anm11]).

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 66 Abs. 2 AVG geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Judikatur zu § 28 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29) nunmehr davon aus, dass das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, es verlangt, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird aber insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

zum gegenständlichen Verfahren

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z2) oder das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde (Z3) oder ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde (Z4).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung seitens des Dienstgebers (oder einer sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtige Person/Stelle oder einer bevollmächtigten Person nach § 35 Abs. 3 ASVG) nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wird - wie im gegenständlichen Fall - bestritten, dass die zu beurteilende Tätigkeit überhaupt eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 14.02.2013, 2010/08/0010).

Dem angefochtenen Bescheid der SGKK vom 21.03.2014 ist nicht zu entnehmen, dass sich diese im vorliegenden Fall mit dieser Vorfrage, nämlich ob die Tätigkeit von Herrn XXXX eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hatte, auseinandergesetzt hat.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Bescheid der SGKK lediglich aus der Feststellung besteht, dass die Beschwerdeführerin gegen die Meldepflicht im Hinblick auf Herrn XXXX verstoßen habe, was im Zuge einer Kontrolle festgestellt worden sei. Eine Begründung für die Annahme dieser Feststellungen fehlt im Bescheid völlig, da unter der Überschrift Begründung zunächst lediglich die rechtlichen Grundlagen des §§ 33 Abs. 1, 1a und 2, sowie 35 und 113 Abs. 1 Z 1 ASVG zitiert werden und sodann die rechtliche Subsumtion erfolgt, dass die Beschwerdeführerin Dienstgeber sei, da der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde.

Damit kommt die GKK im angefochtenen Bescheid ihrer Verpflichtung gemäß § 60 AVG nicht nach, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichender und einer nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise darzutun, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und auf welche beweiswürdigenden Überlegungen sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im einzelnen stützen (vgl. VwGH 17.01.2008, 2005/12/0102; 16.11.2005, 2003/08/0116).

Die nachträgliche - der Beschwerdeführerin auch nicht zugekommene - Darlegung des angenommenen Sachverhaltes in Form einer Stellungnahme in der Beschwerdevorlage, ersetzt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weder die fehlenden Sachverhaltsfeststellungen noch die fehlende Begründung des Bescheides und behebt daher den Mangel nicht.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mangels Wahrung des Parteiengehörs bislang auch nicht in der Lage war, sich zum angenommenen Sachverhalt zu äußern, welchen die SGKK ihrer Entscheidung zu Grunde legte. Einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürfen aber nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verwaltungsverfahrens auch Stellung nehmen konnte (VwGH 08.04.2014, 2012/05/0004 unter Hinweis auf E 16.01.1992, 91/09/0177).

Zwar besteht dem Grunde nach die Möglichkeit der Heilung der Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz durch die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheids bzw. durch die Möglichkeit, im Berufungsverfahren alles vorbringen zu können (vgl. VwGH E 23.05.1996, 94/15/0060; E 23.12.1991, 88/17/0010), diese kann jedoch nur in jenen Fällen erfolgen, in denen der Partei durch die Begründung des Bescheides erster Instanz Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft worden ist, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Ist dies aber - wie im gegenständlichen Fall - nicht geschehen, dh ist der Begründung des Bescheides erster Instanz das Ergebnis des Beweisverfahrens nicht zu entnehmen, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, ihrerseits Parteiengehör zu gewähren, um den unterlaufenen Verfahrensfehler zu sanieren (VwGH 27.04.2012, 2011/02/0324).

Die Beschwerdeführerin bestritt in der Beschwerde ein Dienstverhältnis mit Herrn XXXX und verwies darauf, dass es sich um den zu diesem Zeitpunkt in Österreich auf Urlaub befindlichen Sohn ihrer Angestellten handelt, der seiner Mutter im Lokal Gesellschaft leistete. Dies deckt sich mit den Aussagen von Herrn XXXX und Frau XXXX, der Kellnerin der Beschwerdeführerin.

Mit diesem Vorbringen hat sich die SGKK im Verfahren aber schon deshalb nicht beschäftigen können, weil der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren weder Parteiengehör zugekommen ist noch die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt einvernommen wurde. Dies wäre jedoch schon alleine deshalb notwendig gewesen, da sich bereits aus den Einvernahmen durch die Finanzpolizei ergab, dass sämtliche Betroffenen von keinem Dienstverhältnis ausgingen, und Herr XXXX nicht im Zuge einer Tätigkeit angetroffen wurde, sondern hinter der Bar am PC sitzend bei der Musikauswahl, was offenbar allen Gästen möglich war.

Die Behörde darf sich aber nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit schriftlichen Stellungnahmen als Beweismittel begnügen. Wo - wie im gegenständlichen Fall - insoweit widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, als der Darlegung eines Beschwerdeführers, nur schriftliche Stellungnahmen gegenüberstehen und ein Beschwerdeführer seine Darstellung auch während des gesamten Verfahrens nicht ändert, in Fällen also, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, die handelnden Personen förmlich als Zeugen oder Parteien niederschriftlich zu vernehmen (vgl. insbesondere VwGH 14.03.2013, 2010/08/0241 mwN, aber auch VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SGKK wie oben dargestellt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Klärung der Dienstnehmereigenschaft von Herrn XXXX am 23.01.2014 im Betrieb der Beschwerdeführerin unterlassen hat, und somit das diesbezügliche für das Verfahren unerlässliche Ermittlungsverfahren zur Gänze vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert wäre. Dies käme daher jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).

Aber auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, sowie dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang des Bundesverwaltungsgerichts zu den der Gebietskrankenkasse für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Salzburger Gebietskrankenkasse zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche wie dargelegt auch auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur und weicht von dieser nicht ab.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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