W202 1424708-1•BVwG W202 1424708-1
W202 1424708-1Tribunal Administrativo Federal18 de set. de 2014
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, innerstaatliche<br/>Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung
W202 1424708-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2012, Zahl 11 13.555-BAW, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 10.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am nächsten Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Seine Familie sei vor ca. 3 Monaten auf der Hochzeit von Freunden in XXXX eingeladen gewesen. Auf dieser Hochzeit sei dann ein Verbrecher namens XXXX mit 5-10 Gefolgsleuten erschienen. Diese hätten ohne Einladung mitgefeiert und hätten den Beschwerdeführer zum Tanzen aufgefordert. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert und seine Familie habe daraufhin die Hochzeitsgesellschaft verlassen. 2 Tage später sei ein Abgesandter von XXXX zu ihnen gekommen und hätte ihm seinen Vater abkaufen wollen, um für Vergnügungen dieser Gruppe zur Verfügung zu stehen. Sein Vater habe sich geweigert, worauf der Abgesandte zu verstehen gegeben habe, dass der Beschwerdeführer entführt werden sollte. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit dem Geld, das er von seinem Vater erhalten habe, nach Kabul gefahren und habe seine Flucht organisiert. Falls er zurückkehren müsste, befürchte er, dass er in die Hände dieser Verbrechergruppe falle und diese ihn ermorden würden.
Am 07.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:
"Frage: Möchten Sie betreffend Ihren gemachten Angaben zu Ihrer Nationale XXXX
XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan und Ihrem Reiseweg oder zu
allfällig vorgelegten Dokumenten etwas berichtigen, ergänzen oder richtig
stellen?
Antwort: Ich habe mein Geburtsdatum bei der Erstbefragung nicht gewusst, ich bin 19
Jahre alt.
Frage: Welcher Volksgruppe und welcher Religion gehören Sie an?
Antwort: Ich gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Ich bin Sunnit.
Frage: Können Sie mir heute ein Identitätsdokument (Reisepass, Geburtsurkunde etc.)
vorlegen?
Antwort: Nein, ich habe nichts. Ich kann mir auch nichts schicken lassen.
Frage: Woher wissen Sie ihr Alter?
Antwort: Ich habe meine Mutter in Kabul angerufen und habe sie gefragt wie alt ich bin.
Sie sagte zu mir ich sei 19 Jahre alt. Ich selbst, habe mein Alter nicht gewusst.
Meine Mutter konnte mir lediglich sagen wie alt ich bin. Das genaue
Geburtsdatum weiß sie nicht. Anm: DG1 bis DG6 wird bestückt. (Anm:
AW gibt
nach Rückübersetzung der Datenaufnahme an: Ich weiß nicht warum bei der
Einreise Italien steht.)
Frage: Wie alt waren Sie als sie erstmalig die Schule besuchten?
Antwort: Ich weiß es nicht. Ich habe aber 5 Jahre die Schule im Distrikt XXXX
besucht.
Frage: Womit haben Sie ihren Lebensunterhalt in Afghanistan bzw. in Pakistan
bestritten?
Antwort: Nach der Schule habe ich als Bauer bis zu meiner Ausreise gearbeitet. Wir sind
gerade so ausgekommen, es ist sich ausgegangen, damit wir genug zu essen
hatten. Ich arbeitete auf unserem Privatgrundstück. Mein Vater musste wegen
meiner Ausreise, dass Grundstück verkaufen und einen Teil musste mein Onkel
mütterlicherseits für die Ausreise bezahlen.
Frage: Wo befinden sich jetzt ihre Eltern und ihre Geschwister?
Antwort: In XXXX.
Frage: Wo genau?
Antwort: In XXXX. Also diese Gegend hat nur einen einzigen Namen. Sie wohnen
dort in einem Haus mit einem Garten. Dort gibt es auch noch weitere Häuser.
Dort gibt es aber nicht so viele Häuser. Nur mein ältester Bruder,
XXXX
lebt getrennt von uns. Er ist verheiratet und lebt woanders in XXXX.
Frage: Welche Stadt befindet sich in der Nähe des Elternhauses?
Antwort: Distrikt XXXX. In XXXX leben viele Leute. Um von meinem Elternhaus in
eine größere Stadt zu gelangen, muss man mit cirka einer halben Stunde
rechnen, damit man in die Provinzhauptstadt XXXX gelangt. Diese
Provinzhauptstadt ist cirka eine Stunde bis zu einer Stunde und 20 Minuten von
Kabul entfernt.
Frage: Waren Sie schon einmal in Kabul aufhältig?
Antwort: Ja, als ich ausgereist bin, bin ich mit einem Auto nach Kabul gefahren. In Kabul
war ich cirka eine Woche aufhältig.
Frage: Sie haben angegeben, dass sie ihre Mutter in Kabul angerufen haben. Können
Sie mir das erklären?
Antwort: Ich habe mich versprochen, ich habe XXXX gemeint.
Frage: Befinden sich noch weitere Angehörige, Bekannte und Freunde in Afghanistan?
Antwort: Ja, drei Onkeln väterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits sowie vier
Tanten mütterlicherseits und vier Tanten väterlicherseits befinden sich noch in
Afghanistan. Alle leben in XXXX. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in
Kabul. Ich lebte bei diesem Onkel eine Woche, also bevor ich Afghanistan
verlassen habe. Ich wurde dann einer Person übergeben, die mich bei der Reise
unterstützt hat, ich weiß aber nicht über welche Länder ich gereist bin.
Frage: Sie wurden am 11.11.11 beim SPK Leoben einer Erstbefragung unterzogen.
Entsprechen Ihre dort getätigten Angaben der Wahrheit?
Antwort: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.
Frage: Möchten Sie betreffend die bei der Erstbefragung getätigten Angaben etwas
berichtigten oder ergänzen?
Antwort: Nein.
Frage: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
Antwort: Vor cirka zwei Monaten. Vielleicht etwas mehr als zwei Monate.
Frage: Können Sie mir den Reiseweg von Afghanistan nach Österreich beschreiben?
Antwort: Von Kabul bin ich teilweise mit dem Auto und mit einem Schiff gereist. Ich weiß
nicht über welche Länder ich gereist bin, ich kenne alle diese Länder nicht und
mir wurde auch nicht gesagt wie diese Länder lauten.
Frage: Wie gestaltete sich diese Schiffsreise?
Antwort: Es war ein Schlauboot mit 10-12 Personen. Wir befanden uns für weniger als 5
Minuten im Wasser. Dann sind wir in einem Dorf angekommen, dort haben wir
einen Schlafplatz von den Polizisten dieses Landes bekommen. Mir wurden
auch die Fingerabdrücke abgenommen und auf einem Zettel wurden meine
Fingerabdrücke registriert. Dann lebte ich in einer Unterkunft und fuhr dann mit
einem LKW nach Österreich. Ich weiß nicht wohin der Schlepper hingefahren
ist, uns wurde die Anweisung gegeben mit dem Zug weiterzufahren.
Frage: Wo wurde Ihnen die Anweisung gegeben, mit dem Zug weiterzufahren?
Antwort: Ich bin in der Nähe einer Zugstation vom LKW ausgestiegen. Ich weiß nicht wie
diese Station heißt. Es war eher eine kleine Station. Es waren Schilder
angebracht, es hatte einen Aufenthaltsraum und sonst war nichts Aufregendes.
Dort gab es keine Autos. Es fuhren dort nur wenige Autos. Das Kennzeichen
habe ich nicht gesehen. Es war in der Nacht. Die Uhrzeit weiß ich nicht, es war
sehr dunkel, ich weiß es nicht mehr. An unterschiedlichen Orten sind dann
Leute dazugekommen.
Frage: Wie lange fuhren Sie mit dem Zug?
Antwort: Bis uns die Polizei im Zug aufgegriffen hat. Wir waren erst
5 - 10 Minuten im Zug
bis wir aufgegriffen wurden.
Frage: Über welche Länder sind Sie nach Österreich gereist?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage: Wo sind Sie erstmalig in die Europäische Union eingereist?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen, in Island oder in der
Schweiz Verwandte oder Angehörige?
Antwort: Nein. Es kann aber, möglich sein, dass sich weitschichtige Verwandte hier
befinden.
Frage: Erhielten Sie in einem anderen Land ein Visum oder eine
Aufenthaltsberechtigung?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht?
Antwort: Nein.
Frage: Warum haben Sie in Österreich um Asyl angesucht?
Antwort: Es gab vor cirka drei Monaten eine Hochzeitsfeier von Bekannten. Wir
besuchten diese Hochzeitsfeier. Nachdem wir gegessen hatten, spielte Musik.
Dann ist ein Kommandant, dem sich mehr als 50 Personen aus unserer Gegend
angeschlossen haben, erschienen. Sie nehmen an Feiern teil, auch wenn sie
nicht eingeladen sind. Der Kommandant heißt XXXX. Er hat
Verbindungen zu unterschiedlichen Gruppierungen, unter anderen auch zu den
Taliban. In jener Nacht haben sie zwei Burschen mitgebracht. Es waren
Minderjährige und diese sollten tanzen. Der Kommandant forderte mich auf,
auch zu tanzen. Ich und mein Vater waren jedoch nicht einverstanden.
Wir
haben die Feier verlassen und sind nach Hause gegangen. Zwei Tage später
sammelte ich Holz. Sie (Mitglieder des Kommandanten) sind zu meinem Vater
gekommen und haben gesagt, dass der Kommandant mich auserwählt hätte, da
ich ihm gefallen hätte und mich für unanständige Sachen benützen möchte. Sie
teilten meinem Vater mit, wenn ich nicht freiwillig mitgehe, dann wird der
Kommandant mit Zwang veranlassen, dass ich zu ihm komme. Wenn ich
freiwillig gehen würde, dann würde mein Vater Geld erhalten. Das versetzte uns
in Panik. Mein Vater hat mit meinem Onkel mütterlicherseits in Kabul
gesprochen und so wurde meine Ausreise finanziert.
Frage: Haben Sie noch weiter Fluchtgründe?
Antwort: Nein keine weiteren Gründe. Diese Kommandant bzw. seine Gefährten machen
unrechtmäßige Sachen mit Drogenhandel und Missbrauch von Kindern.
Wenn
ich in dieser Gruppierung sein müsste und ich etwas nicht akzeptiert hätte,
dann hätten sie mich auf der Stelle getötet. Sollte ich nach Afghanistan
zurückkehren müssen, dann bin ich mir sicher, dass ich von diesen Leuten
gefunden werde, da sie überall verstreut sind.
Frage: Warum haben Sie beispielsweise nicht in Pakistan Schutz gesucht?
Antwort: Wie ich ihnen zuvor geschildert habe, haben diese Leute auch in dieser Gegend
ihre Leute. Ich hätte dort kein sicheres Leben.
Vorhalt: Ihre heutigen Angaben zu Ihrem Alter erscheinen aufgrund ihrer körperlichen
Merkmale (Behaarung, mehrfache Faltenbildung auf der Stirn, ausgeprägte
Haarwuchs an den Händen, Bartwuchs etc.) sowie ihres sozialen Auftretens, als
nicht unwahrscheinlich. Jedenfalls sind sie klar über 18 Jahre alt. Sie haben
keine (geeigneten) Identitätsdokumente vorlegen können aus der sie ihre
Identität nachweisen bzw. glaubhaft machen konnten. Nach Ansicht der
Behörde sind sie somit als volljährig anzusehen. Wollen sie dazu etwas sagen
(Aw wird über die Fogen der Erklärung manuduziert)?
Antwort: Meine Eltern haben mir gesagt, ich sei 19 Jahre alt. Der GV hat keine Einwände.
Anm: Dem AW wird mitgeteilt, dass er für das weitere Verfahren als volljährig
anzusehen ist. Der GV wird aus seiner Funktion entlassen und verlässt um
12:50 Uhr den Einvernahmeraum.
Frage: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so
ausführlich wie Sie es wollten zu machen?
Antwort: Ja."
In der Folge wurden Konsultationen in Form einer Anfrage gemäß Verordnung Nr. 343/2003 des Rates gemäß Art. 21 Abs. 2 mit Italien geführt, die jedoch keine Zuständigkeit Italiens ergaben.
Am 23.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:
Frage: Wie verstehen Sie die Dolmetscherin?
Antwort: Sehr gut, es gibt keinerlei Probleme.
Frage: Kann die Einvernahme heute durchgeführt werden?
Antwort: Ja, mir geht es gut, kann mich konzentrieren.
Frage: Sind Sie gesund?
Antwort: Ja.
Frage: Benötigen Sie irgendwelche Medikamente, Therapien?
Antwort: Nein, ich bin völlig gesund.
Frage: Können Sie etwaige Befunde oder sonstige medizinische Gutachten bzw.
Arztbriefe vorlegen?
Antwort: Nein, da ich ja völlig gesund bin und keine diesbezügliche Behandlung
benötige.
Frage: Waren Sie je in einer medizinischen Behandlung?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie arbeitsfähig?
Antwort: Ja.
Frage: Was könnten Sie hier arbeiten?
Antwort: Jegliche Arbeit.
Frage: Also körperliche Betätigung?
Antwort: Ja, ich könnte jegliche körperliche Arbeit durchführen.
Frage: Wozu fühlen Sie sich besonders geeignet?
Antwort: In der Heimat habe ich meinem Vater bei der Landarbeit geholfen.
Frage: Was würden Sie gerne arbeiten?
Antwort: Ich möchte eine PC Ausbildung machen.
Frage: Sind Sie anpassungsfähig?
Antwort: Ja.
Frage: Sind Sie lernfähig?
Antwort: Ja.
Frage: Können Sie sich leicht an örtliche Gegebenheiten bzw. Veränderungen
anpassen?
Antwort: Ja, das schon.
Frage: Wie alt sind Sie?
Antwort: 19 Jahre.
Frage: Waren Sie das auch schon bei Ihrer Einreise?
Antwort: Eigentlich kenne ich mein richtiges Geburtsjahr nicht, ich habe mich nach
meiner Ankunft mit meiner Mutter in Verbindung gesetzt, die hat mir gesagt,
dass ich 19 Jahre bin.
Frage: Wie machten Sie das konkret?
Antwort: Ich habe sie telefonisch kontaktiert.
Frage: Haben Sie Ihre Mutter zuhause in Afghanistan angerufen?
Antwort: Ja.
Frage: Kennen Sie die Telefonnummer Ihrer Mutter?
Antwort: Ja, 0193 799 33 28 58.
Frage: Sie haben also ein Telefon zuhause?
Antwort: Ja das ist unser Handy zuhause in Afghanistan.
Frage: Haben Sie zuhause im Elternhaus gewohnt?
Antwort: Ja, nur mein ältester Bruder ist verheiratet und ist schon ausgezogen. Sonst
leben vier Schwestern, drei weitere Brüder zuhause bei den Eltern.
Frage: Was arbeitet Ihre Familie?
Antwort: Mein Vater und mein ältester Bruder bewirtschaften unsere Grundstücke, die
Familie kann von der Ernte ganz gut leben.
Frage: Sie haben also keine wirtschaftlichen Probleme zuhause?
Antwort: Nein, uns ging es ganz gut, wir kommen gut zurecht.
Frage: Kommt heute Ihr Vertreter nicht zur Einvernahme?
Antwort: Nein, ich mache die Einvernahme ohne meinen Vertreter.
Frage: Sie befinden sich in Grundversorgung?
Antwort: Ja.
Frage: Wie können Sie hier Ihren Unterhalt finanzieren?
Antwort: Ich bekomme staatliche Unterstützung.
Frage: Wie können Sie Ihren Vertreter finanzieren?
Antwort: Der möchte kein Geld.
Frage: Tatsächlich?
Antwort: Ja. Wenn er Geld verlangen sollte, könnte mein Vater Geld herschicken.
Frage: Das wäre also kein Problem, dass Sie von Ihrer Familie auch hier finanziell
Unterstützt werden?
Antwort: Nein, das wäre kein Problem.
Frage: Das heißt, Sie sind also nicht hilfsbedürftig?
Antwort: Nein, ich brauche keine wirtschaftliche Hilfe.
Frage: Wann konkret gingen Sie zur Schule?
Antwort: In XXXX, in unseren Dorf XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, in der Moschee die Madrassa besucht,
also keine öffentliche Schule.
Frage: Wie lange waren Sie in dieser Schule?
Antwort: Fünf Jahre, dort habe ich die Schrift gelernt. Uns wurde der Koran gelehrt, dann
musste ich meinem Vater auf dem Land helfen.
Frage: Nennen Sie bitte Ihre letzte Heimatadresse in Afghanistan.
Antwort: Kabul, bei meinem Onkel, dort war ich eine Woche aufhältig. Kabul, XXXX
XXXX, das ist die Gegend in Kabul, davor lebte ich in der Prov.
XXXX, XXXX
XXXX, im Hause meiner Eltern. Dort lebte ich bis ich zum Onkel nach Kabul
fuhr.
Frage: Wann reisten Sie zum Onkel nach Kabul?
Antwort: Nachdem der Vorfall passierte.
Frage: Wann genau war das?
Antwort: Vor etwa fünf oder fünfeinhalb Monaten.
Frage: Wann genau wissen Sie nicht mehr?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie je politisch tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Liegt in Ihrem Heimatland ein Haftbefehl gegen Sie vor?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie je Probleme mit den staatlichen Behörden, dem Gericht oder
sonstigen Behördenorganen bzw. staatlichen Organen?
Antwort: Nein.
Frage: Können Sie heute Beweismittel vorlegen?
Antwort: Nein.
Frage: Sprechen Sie deutsch?
Antwort: Nein.
Frage: Wie sieht Ihr soziales Umfeld im Bundesgebiet aus?
Antwort: Nur Leute aus meinem Heimatland, Landsleute.
Frage: Haben Sie hier Angehörige, Verwandte?
Antwort: Nein.
Frage: Leben Sie in einer Familiengemeinschaft iSd. EMRK?
Antwort: Nein.
Frage: Wann und wie kamen Sie nach Österreich?
Antwort: Ich bin von meinem Heimatdorf nach Kabul gefahren, dort war ich dann bei
meinem Onkel, das war vor etwa fünf Monaten. Genauer kann ich das nicht
mehr sagen. Wurde von einem Land in das andere Land gebracht, kam illegal
nach Österreich, war in Fahrzeugen, auf einem Schiff, ich reiste dann in einem
LKW nach Österreich, danach fuhr ich mit dem Zug, dabei wurde ich
kontrolliert.
Frage: Was war das Ziel Ihrer Reise?
Antwort: Hier, wollte herkommen. Nach Österreich.
Frage: Woher kennen Sie Österreich?
Antwort: Ich kannte Österreich nicht, mein Onkel kannte das Land.
Frage: Warum stellen Sie einen Asylantrag?
Antwort: Weil ich hier ein gutes Leben haben möchte.
Frage: Wie viel haben Sie bezahlt für die Reise? 0: Etwa 10.000.- US$. Einen Teil habe
ich vom Verkauf unseres Grundstückes, den Rest hat mein Onkel bezahlt.
Frage: Warum stellen Sie einen Asylantrag?
Antwort: Weil ich hier ein gutes Leben haben möchte.
Frage: Machen Sie über Ihre konkreten Probleme genaue Angaben.
Antwort: Habe in meinem Dorf gelebt, eines Abends waren wir auf einer Feier eingeladen,
begleitete meinen Vater dorthin. Es war eine Feier unserer Verwandten, die fand
in der Stadt XXXX statt.
Frage: Wie weit ist die Stadt weg von Ihrem Dorf?
Antwort: Zu Fuß eine halbe Stunde vom Dorf, bei der Feier waren ca. 500 Gäste, die feier
wurde von XXXX veranstaltet, der ist Händler, hat ein Geschäft
XXXX, das ist ein enger Freund von meinem Vater. Es wurde getanzt, Frauen
waren getrennt, um 9 Uhr wurde das Essen serviert, vorher wurde getanzt, nach
dem Essen wurde wieder Musik gespielt. An der Feier hat auch ein XXXX
XXXX teilgenommen.
Frage: War der auch eingeladen?
Antwort: Nein, aber der und seine Gefährten gehen zu jeder Feier.
Frage: Und da hatten die 500 Gäste kein Problem damit?
Antwort: Nein, man kann ja nichts tun, der ist ein Dealer, schmuggelt illegale Substanzen.
Frage: Weiter bitte.
Antwort: Der hat zwei Tanzjungen mitgebracht, diese hatten Frauenbekleidung angehabt,
der wollte, dass ich mit den Tanzjungen tanze, ich und mein Vater wollten das
nicht. Mein Vater bekam nach der Ablehnung Angst, wir gingen dann so um
2200 Uhr nachts heim. Etwa zwei Tage später kamen zwei Gefährten von dem
XXXX zu uns nachhause.
Frage: Also zwei Leute von dem kamen zu Ihnen ins Haus?
Antwort: Ja, die kamen ins Haus, ich war aber nicht daheim, war gerade Holzsammeln.
Die sagten meinem Vater, dass ich dem Kommandanten sehr gefallen hätte, er
möchte, dass ich mit ihnen mitkomme, zu ihnen gehe. Sie würden auch Geld
zahlen, aber da es uns ja gut geht finanziell, brauchen wir kein Geld. Mein Vater
telefonierte mit dem Onkel in Kabul, ich wurde dann nach Kabul geschickt, ging
dann nach Kabul, lebte dort bei meinem Onkel. Dort fand mein Onkel einen
Schlepper und ich reiste aus.
Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?
Antwort: Nein, das war alles.
Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?
Antwort: Angst, dass die mich vernichten werden.
Frage: Wer konkret?
Antwort: Der XXXX und seine Gefährten. Der hat mehr als 50 Gefolgsleute.
Frage: Mit wie vielen Leuten war der bei der Feier?
Antwort: Mit ca. 10 Personen und zwei Tanzjungen.
Frage: Ist das eine Gruppe homosexueller Krimineller?
Antwort: Ja.
Frage: Sind die alle in der Gruppe homosexuell?
Antwort: Ja, das sind alle homosexuell.
Frage: Und die haben da keine Ängste, als homosexuelle Bande aufzutreten?
Antwort: Nein. Die sind wohlhabend.
Frage: Was sagen die Taliban dazu?
Antwort: Wenn die Taliban die erwischen würden, würden die Taliban diese Kriminellen
natürlich vernichten.
Frage: Wurden Sie selbst konkret bedroht oder verfolgt?
Antwort: Ja.
Frage: In welcher Hinsicht?
Antwort: Der wollte mich ausnützten, meine Körper haben. Die wollten mich mitnehmen,
also konkret wäre ich vergewaltigt und missbrauch worden.
Misshandelt
konkret wurde ich aber nie.
Frage: Wollen Sie dazu noch etwas wichtiges ausführen, was Sie noch nicht erwähnt
haben?
Antwort: Nein, habe auch nichts vergessen vorzubringen.
Frage: Haben Sie diese Bedrohung den Behörden gemeldet?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Auch die Behörde arbeitet zusammen mit denen.
Frage: Woher wollen Sie das wissen? Sie haben das ja gar nicht gemeldet.
Antwort: Bei uns ist das so, dass der der Geld hat, mächtig ist.
Frage: Sie erklärten, dass Ihre Familie auch wohlhabend sei.
Antwort: Ja, die anderen sind wohlhabender.
Frage: Welche Feier konkret war das?
Antwort: Das war eine Hochzeit.
Frage: Wann genau war diese?
Antwort: Vor sechs Monaten.
Frage: Nennen Sie den konkreten Monat.
Antwort: Das weiß ich nicht mehr.
Frage: Warum haben Sie sich einen derartig wichtigen Moment nicht gemerkt? Welcher
gar zu Ihrer Ausreise führte?
Antwort: Ich kann mich nicht genau erinnern.
Frage: Wann und wie oft hatten Sie Kontakt zu dieser kriminellen Gruppe?
Antwort: Einmal nur auf der Hochzeit.
Frage: Wann kamen diese Leute zu Ihnen nachhause?
Antwort: Zwei Tage nach der Hochzeit.
Frage: War das der konkrete Grund für Ihre Ausreise?
Antwort: Ja, weil die zu uns nachhause gekommen sind.
Frage: Wie spät war es, als die zu Ihnen nachhause gekommen sind?
Antwort: Acht Uhr morgens.
Frage: Und um diese Zeit waren Sie bereits außer Haus?
Antwort: Ja, ich sammelte Holz.
Frage: Wozu?
Antwort: Um Feuer zu machen, um zu kochen.
Frage: Aber Ihre Familie hat ein Handy?
Antwort: Ja.
Frage: Sie selbst hatten also nur einmal Kontakt bei der Hochzeit mit den Kriminellen
und einmal kamen diese zu Ihnen nachhause?
Antwort: Richtig. Sonst waren keine Vorfälle.
Frage: Wer konkret kam in Ihr Haus?
Antwort: Zwei Personen des Kommandanten XXXX.
Frage: Was für ein Kommandant ist das?
Antwort: Er hat mehr als 50 Gefolgsleute. Die machen nur kriminelle Dinge. Das sind
Kriminelle.
Frage: Nach Ansicht der Behörde könnten Sie jedenfalls auch in Kabul, in einer
Millionenstadt problemlos weiterleben, was sagen Sie dazu?
Antwort: Die könnten mich dort auch finden.
Frage: Wie sollten die das machen, in einer Millionenstadt?
Antwort: Es könnte sein, dass die mich auch dort finden könnten, mein Leben wäre nicht
sicher, auch das meines Onkels nicht. Ich kenne mich auch nicht aus in Kabul.
Vorhalt: Ihnen werden die Ländererkenntnisse des BAW zur Lage im Heimatland zur
Kenntnis gebracht. Sie können dazu im Rahmen des Parteiengehörs eine
Stellungnahme abgeben.
Antwort: Zum großen Teil stimme ich zu, es gibt aber keine Sicherheit trotz ausländischer
Gruppen, auch in Kabul gibt es Selbstmordattentate statt. Auch in Kundus und
in anderen Provinzen ist die Sicherheitslage sehr schlecht.
Frage: Wollen Sie sonst noch etwas vorbringen?
Antwort: Nein, das war alles.
Frage: Denken Sie bitte nach, haben Sie auch nichts vergessen vorzubringen?
Antwort: Nein, das war wirklich alles.
Frage: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?
Antwort: Sehr gut.
Frage: War alles in Ordnung bei der Einvernahme? Möchten Sie dazu etwas
vorbringen?
Antwort: Danke, es war alles in Ordnung.
Frage: Hatten Sie auch ausreichend Zeit, alle Gründe für den Asylantrag vorzubringen?
Antwort: Ja, das hatte ich.
Frage: Möchten Sie nunmehr etwas richtig stellen oder ergänzen?
Antwort: Nein.
Frage: Was konkret haben diese beiden Abgesandten Ihrem Vater zuhause bei Ihnen
gesagt?
Antwort: Dass derXXXX einen Gefallen an mir gefunden hätte, er würde auch
Geld zahlen um mich mitzunehmen. Er wolle mich sonst zwingen und mich
mitnehmen.
Frage: Wollten die eine Art Entschädigung zahlen, wenn Sie mitgehen?
Antwort: Ja, wenn ich mitgegangen wäre, hätte er meiner Familie Geld gezahlt."
Laut eines Aktenvermerkes des Bundesasylamtes vom 23.01.2012, habe ihn das Bundesasylamt über eine Dolmetscherin mit der Familie des Beschwerdeführers telefonischen Kontakt aufgenommen. Dabei habe der Vater des Beschwerdeführers erklärt, dass es des Familie gut gehe, es sei alles in Ordnung. Befragt, ob die Familie oder der Beschwerdeführer konkret spezielle Fluchtgründe hätte, bzw. ob es konkrete Bedrohungsmomente gegeben hätte, habe der Vater des Beschwerdeführers konkret verneint und habe angegeben, dass zwar die allgemeine Lage in Afghanistan generell schlecht sei, es würde auch viele Vorfälle im Lande generell geben, auch bewaffnete. Auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei seitens des Vaters verwiesen worden. Er habe angegeben, dass es auch örtlich bekannte, mächtige und wohlhabende Kommandanten gebe, habe jedoch die Frage über konkrete Angriffe auf die Familie oder den Beschwerdeführer selbst verneint. Konkret nachgefragt habe der Vater des Beschwerdeführers konkret angegeben, dass es keine konkreten Vorfälle gegeben habe. Befragt nach dem Ausreisegrund habe der Vater des Beschwerdeführers erklärt, dass der Beschwerdeführer konkret aus allgemein wirtschaftlichen Gründen, wie viele andere junge Afghanen Afghanistan verlassen hätte, er solle hier arbeiten und lernen, da es junge Burschen in Afghanistan nicht so leicht hätten. Der Beschwerdeführer sei völlig gesund und arbeitsfähig.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 30.01.2012, Zahl 11 13.555-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Zur allgemeinen Lage stellte das Bundesasylamt Folgendes fest:
"Allgemeine Lage
Staatsaufbau, Politik, Wahlen
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes 2001 und der vorübergehenden Einsetzung der Verfassung von 1964 trat am 26.01.2004 die von der verfassungsgebenden Großen Ratsversammlung ("Loya Dschirga") angenommene neue afghanische Verfassung in Kraft. Die Verfassung sieht einen direkt vom Volk gewählten Präsidenten vor, der neben seiner Funktion als Staatsoberhaupt gleichzeitig auch Regierungschef ist. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. (AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: März 2011,
http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2011) Präsident Hamid Karzai bemühte sich um die Eingliederung lokaler Machthaber oder Warlords in den Staatsapparat, was weitgehend gelungen ist. Warlords bringen ihre Gefolgsleute in den Streitkräften und in den Sicherheitsbehörden unter. Staatliche Strukturen existieren, wie ein Bezirkschef und Polizeistationen, Richter etc. in allen Landesteilen, außer in einigen südlichen Provinzen, wo die Taliban vorherrschend sind. (BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008) Politische Parteien im europäischen Sinne existieren nicht. Parteien konnten sich bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren. So sind auch die traditionellen (Mudjaheddin-) Parteien bislang eher Interessenvertretungen lokaler Machthaber. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Das CIA World Factbook schätzt die Gesamtbevölkerung Afghanistans auf knapp 30 Millionen Menschen, wobei ca. 42% unter 14, ca. 55% zwischen 14 und 65 und 2,4% über 65 Jahre alt sind. (CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 5.8.2011) Die Verfassung garantiert das Recht der Bevölkerung auf Wahlen. Im August 2009 wurden Präsidentschafts- und im September 2010 Parlamentswahlen durchgeführt. Bei beiden Wahlen kam es zu ernstzunehmenden Betrugsvorwürfen. Ca. 4,3 Millionen Menschen wählten am 18.9. das Parlament. Die Wahlen wurden vor dem Hintergrund großer Herausforderungen hinsichtlich Logistik und Sicherheitslage durchgeführt. Insgesamt gab es für die 249 Sitze 2510 Kandidaten, darunter 396 Frauen. Internationale Beobachter dokumentierten Beispiele von Betrug. Insgesamt wurden 1,3 Millionen abgegebene Stimmen für ungültig erklärt. Die Electoral Complaints Commission (ECC - Wahlbeschwerdekommission) bearbeitete 4.557 Beschwerden und erklärte die Ergebnisse von weiteren 334 Wahllokalen für ungültig. Insgesamt wurden 142 Kandidaten von der Wahl ausgeschlossen. (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011) Ähnlich wie die Präsidentschafts- und Provinzratswahlen am 20.08.2009 fanden auch die Parlamentswahlen am 18.09.2010 unter schwierigen Sicherheitsbedingungen statt. Zahlreiche Anschläge, allerdings mit im Vergleich zu 2009 geringerer Intensität, überlagerten den Wahltag. Die Wahlbeteiligung lag mit rund 4,3 Mio. Wählern (1,3 Mio. weitere Stimmen wurden für ungültig erklärt) auf einem mit dem Vorjahr vergleichbarem Niveau. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)Von den ca. 5,6 Mio. abgegebenen Stimmen wurden 1,3 Mio. für ungültig erklärt. Insgesamt sind 4,3 Mio. Stimmen gültig. Wichtig ist jedoch festzuhalten, dass es zu keiner zentralen Steuerung des Wahlbetrugs kam. Es scheint als hätten viele Kandidaten die Wahlen manipuliert und Stimmen gekauft. Der Wahlbetrug fand vor allem in ländlichen Gebieten statt und nur in geringem Ausmaß in Städten. Außerdem sind Wahlstationen für Frauen anfälliger für Fälschungen, da es eine geringere Beteiligung von Frauen an der Wahl gibt. (BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Allgemeine Sicherheitslage
Die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission) und UNAMA berichteten für das Jahr 2010 von 2.777 getöteten Zivilisten im Jahr 2010, das ist eine Zunahme um 15% im Vergleich zu 2009. (UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010) Die Lage in Afghanistan ist unverändert weder sicher noch stabil. Die Daten belegen seit 2006 eine stete Zunahme sicherheitsrelevanter Vorfälle. Aufgrund der militärischen Operationen besonders im Südwesten und Süden des Landes (Helmand und Kandahar) war auch für 2010 ein deutlicher Anstieg sicherheitsrelevanter Zwischenfälle zu verzeichnen. Dabei variiert die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt. Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der Politik der Regierung, Kriminalität, Aktivitäten illegaler Milizen sowie bewaffnete Konflikte zwischen Ethnien bestimmen einerseits das Bild. Boomende Städte, durchgehend zweistellige wirtschaftliche Wachstumsraten und eine positive Grundstimmung der Bevölkerung bestimmen das Bild aber nicht minder. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) Im Vergleich zu früheren Jahren und entgegen saisonaler Trends wurde während der ersten Hälfte des Jahres 2010 ein erheblicher Anstieg von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen beobachtet. Zum Teil ist dieser Anstieg auf eine Zunahme von Militäroperationen in der südlichen Region seit Februar 2010 und auf erhebliche Aktivitäten von bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen in den südöstlichen und östlichen Gebieten Afghanistans zurückzuführen. Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und süd-östlichen Regionen entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt auf als in den vorigen Jahren. In der Zeit von Mitte Juni bis Mitte September 2010 hat sich die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Zwischenfälle um 69% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2009 erhöht. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011) Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nichtdetonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten. (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011) Insgesamt entfallen auf die Zentralregion (Kabul, Panjsher, Kapisa, Logar, XXXX und Wardak) des Landes 231 zivile Todesopfer (8% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan). Im Zentralen Hochland (Bamyan und Daykundi) gab es im Jahr 2010 insgesamt nur drei zivile Todesopfer. (UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)
Hauptstadt Kabul
Die Hauptstadt Afghanistans ist Kabul mit einer Bevölkerung von 3,573 Millionen (Stand 2009). (CIA World Factbook, Afghanistan, last update 4.10.2011,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 7.10.2011) Kabul ist der Sitz zahlreicher nationaler und internationaler Organisationen sowie der afghanischen Ministerien. (IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010) Zusammenfassend gibt es für afghanische Stadtbewohner zwei Hauptrisikoquellen: eine eher kleine ist, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, die üblicherweise in den Stadtzentren stattfinden. Das andere, größere Risiko besteht darin, Opfer von Repression zu werden. Dies ist nur für Personen wahrscheinlich, die erst kürzlich aus einem Dorf oder einen Flüchtlingslager in Pakistan in die Stadt immigrierten. Speziell jene, die über keine Kontakte zur Regierung verfügen oder aus Gegenden kommen, in denen die Aufständischen ihre Wurzeln haben, sind dem Risiko von willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Bestimmte Stämme, von denen angenommen wird, dass sie besonders stark die Aufständischen unterstützen, sind: Ghilzai, die Noorzai und die Ishaqzai. Eine Anzahl von Flüchtlingslagern in Pakistan ist auch als Rekrutierungsort für die Aufständischen bekannt, Shamsatoo ist hier das bekannteste. (Landinfo: Afghanistan:
Human Rights and Security Situation, 9.9.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 10.10.2011)
Sicherheitslage in Kabul
Die afghanische Regierung, mit Unterstützung der ISAF, kontrolliert die meisten afghanischen Städte, die einzige wirkliche Ausnahme ist Kandahar. In den Städten werden die Regierungsaktivitäten besser überwacht, der Mediensektor ist sehr aktiv, wenn auch nicht ganz frei, und einige zivilgesellschaftliche Organisationen kontrollieren die Regierungsaktivitäten. Auch tribale und Gemeinschaftsstrukturen fungieren in den Städten teilweise als zivilgesellschaftliche Akteure. (Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 10.10.2011) Obwohl Kabul nominell unter der Kontrolle afghanischer Sicherheitskräfte ist, stellen die hohe Konzentration an regierungs- und internationalen Institutionen in der Hauptstadt viele potentielle Ziele dar. (ICG - International Crisis Group: The Insurgency In Afghanistan's Heartland, 27.6.2011) Insgesamt entfallen auf die Zentralregion (Kabul, Panjsher, Kapisa, Logar, XXXX und Wardak) des Landes 231 zivile Todesopfer (8% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan). (UNAMA: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010) Während vor allem im Süden und Südwesten stärker gekämpft wird, ist die Lage in Kabul vergleichsweise ruhig. Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF [Anm.: International Security Assistance Force, Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe unter Führung der NATO], sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in Kabul, so die Peace Jirga im Juni 2010, die Kabul Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden. Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere gelang es, die Zahl gezündeter Autobomben von acht (2009) auf zwei (2010) zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagversuche, Eindringen von Aufständischen etc.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal soviele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Der Nachrichtendienst NDS hat daran sicher auch einen Anteil. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen. (AA - Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und Regierungsvertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen. (D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich dreier Provinzen (Balkh, Herat und Kabul), Juni 2010) Die Sicherheitslage in Kabul gilt als vergleichsweise gut. In den letzten drei Monaten [Anm.: im Sommer 2010] gab es keine größeren Attacken. Es wurde sogar von einer Verbesserung der Lage im Vergleich zum Vorjahr gesprochen. So soll es deutlich weniger Anschläge geben. (BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010) Seit einigen Monaten kommt es in Kabul wieder vermehrt zu Anschlägen auf die afghanischen Sicherheitskräfte (Anschlag auf ein Militärkrankenhaus und eine Polizeikaserne), auf die Präsenz der internationalen Gemeinschaft, sowie auf Repräsentanten der afghanischen Regierung (Hotel Intercontinental, Ermordung von Jan Mohammad Khan, Ermordung von Burhanuddin Rabbani). (Alertnet: FACTBOX-Security developments in Afghanistan, June 18, 18.6.2011, http://www.trust.org/alertnet/news/factbox-security-developments-in-afghanistan-june-18, Zugriff 9.8.2011 / Guardian: Suicide bomber hits Kabul hospital, 21.5.2011,
http://www.guardian.co.uk/world/2011/may/21/suicide-bomber-hits-kabul-hospital, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Interior Ministry: 21 dead in Intercontinental Hotel attack (UPDATED), 29.6.2011, http://www.pajhwok.com/en/2011/06/29/interior-ministry-21-eadintercontinental-hotel-attack-updated, Zugriff 9.8.2011 / Pajhwok News: Mohammad Hashim Watanwal along with Jan Mohammad Khan kill in Kabul, 18.7.2011, http://www.pajhwok.com/en/photo/150873, Zugriff 9.8.2011, BBC News:
Afghan peace council head Rabbani killed in attack, 20.9.2011, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-14985779, Zugriff 6.10.2011)
Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan
Die größten Gruppierungen regierungsfeindlicher Kräfte sind die vor allem im Süden des Landes aktiven Taliban, das auf den Südosten konzentrierte Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Gulbuddin (HIG), die ihren Schwerpunkt in Teilen des Ostens und Nordostens Afghanistans hat. Alle drei Gruppierungen sind - wenngleich in unterschiedlichem Maß - fragmentiert und bekämpfen sich gelegentlich auch untereinander. Vor allem richten sich die von ihnen ohne Rücksicht auf Zivilisten verübten Gewalttaten aber gegen Staatsorgane und Vertreter der internationalen Gemeinschaft einschließlich Nichtregierungsorganisationen. (AA - Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) In Kabul - wie auch in weiten Teilen des Nordens und Westens Afghanistans - ist die Präsenz der Taliban geringer und deren Möglichkeiten Informationen zu sammeln beschränkt. In Gebieten mit großer Taliban-Präsenz werden auch untergeordnete Ziele angegriffen, in Gebieten, in denen sie nicht die Macht haben, beschränken sich die Taliban aber auf wichtige Ziele. Es gibt keine Berichte über Tötungen von low-profile-Mitarbeitern der Regierung aus diesen Gebieten. (Landinfo: Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 9.9.2011,
http://www.unhcr.org/refworld/docid/4e8eadc12.html, Zugriff 10.10.2011)
Sicherheitslage im Osten des Landes
(Provinzen: Kunar, Laghman, Nangarhar und Nuristan)
Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) Insgesamt entfallen auf den Osten des Landes 243 zivile Todesopfer (9% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan). (UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010) Die Sicherheitslage ergibt ein zwiespältiges Bild: Zwar gilt Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage hat sich 2010 verschlechtert. (D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan. Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011)
Sicherheitslage im Norden des Landes
(Provinzen: Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul
und Takhar)
Die ISAF Regionalkommandos West und Nord gehören unverändert zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes. Zusammen ereignen sich in den dort gelegenen 13 [Anm.: hier sind die vier westlichen Provinzen und die neun nördlichen Provinzen zusammengefasst] (von 34) Provinzen weniger als 10% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle. Die Sicherheitslage im Regionalkommando Nord wird unverändert bestimmt durch den Versuch der Aufstandsbewegung, den Nord-Süd-Hauptverbindungsweg nach Usbekistan und Tadschikistan im Raum Baghlan-Kunduz zu kontrollieren. Hinzu treten gleichgerichtete Versuche entlang der Ringstraße westlich Mazar-e-Sharif nach Shibirghan. In beiden Fällen sichern ISAF-Kräfte die Bewegungsfreiheit für den zivilen wie militärischen Verkehr. (AA -
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Das Jahr 2010 war durch eine graduelle Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes gekennzeichnet. Dieser Trend setzt sich auch 2011 [Stand Mai 2011] fort. Im Jahr 2010 wurden die höchsten Zahlen an zivilen Opfern im Norden des Landes seit dem Jahr 2003 registriert. Ab Juni 2010 wurden die Zwischenfälle mehr und erreichten während der Parlamentswahlen [im September 2010] ihren Höchststand. Im Vergleich zu 2009 gab es einen Anstieg um 76% bei den zivilen Opfern. (UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010 / UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:
Afghanistan Protection Cluster, Protection Overview (Northern and North-Eastern Region - 2010), 11.5.2011, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4dd21fe52.html, Zugriff 8.8.2011) Ein weiteres Problem im Norden Afghanistans liegt in der Gefahr von ethnischen Konflikten. Paschtunen, die während der Taliban-Zeit in den Süden geflüchtet waren, kehren nun wieder in die Gegenden um Faryab, Balkh und Jawjzan zurück und stoßen dort auf ihnen feindlich gesinnte Usbeken und Turkmenen. Bisher kam es zwar noch zu keinen Kämpfen, aber zu ersten Einschüchterungsversuchen. Das medial vermittelte Bild wird der tatsächlichen Lage oft nicht gerecht. Gerade im Nordwesten Afghanistans ist die Situation sehr gut. (BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010) Insgesamt entfallen auf den Norden und Nordosten des Landes 308 zivile Todesopfer (12% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan im Jahr 2010). (UNAMA:
Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010)
Übersicht über bewaffnete nichtstaatliche Akteure in Afghanistan
Die Widerstandsbewegungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet sind vielfältig und teilweise miteinander verbündet, konkurrieren aber auch untereinander. Die pakistanische Regierung scheint sich dazu durchgerungen zu haben, zumindest jene Gruppen militärisch zu bekämpfen, die gegen Pakistan kämpfen. Die in Afghanistan aktiven Gruppen hingegen wurden bisher kaum gestört. Eine Ausnahme stellen hier allerdings die Verhaftungen prominenter Talibanführer in diesem Jahr [2010] dar. (Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S.
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) Die Angriffe der Taliban und anderer aufständischer Gruppen nahm während des Jahres [2010] sowohl in der Anzahl als auch in der Komplexität zu. Es gab Berichte über Drohbriefe ("night letters") der Taliban, in denen sie jeden bedrohten, der in Frieden mit der Regierung lebt. (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011) Während der ersten Hälfte des Jahres 2010 wurden seitens der Regierung einige Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheit, Reintegration und Versöhnung unternommen. Dies beinhaltete unter anderem die Initiative zu Friedensgesprächen mit den Taliban und anderen bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Menschenrechte
Allgemein
Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Ein bislang weitgehend unbeachtetes Amnestiegesetz sieht eine zeitlich unbegrenzte Generalamnestie (also auf Bürgerkrieg und Taliban-Herrschaft anwendbar) für fast alle Verbrechen vor, die von bewaffneten Gruppierungen begangen wurden. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht ebenfalls von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus, deren Intensität und regionale Ausbreitung bereits seit 2006 zunimmt. Afghanistan hat die folgenden VN-Menschenrechtsabkommen - zum Teil mit Vorbehalten - ratifiziert: - Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte; - Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; - Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
Meinungs- und Pressefreiheit
Artikel 34 der Verfassung garantiert die Presse- und Meinungsfreiheit, aber Artikel 130 schreibt vor, dass Gerichte und islamische Rechtsgelehrte in Rechtsfällen so agieren können, dass "Gerechtigkeit am besten erreicht wird". (Freedom House: Freedom of the Press - Afghanistan 2010) Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung (Art. 34) verankert, wobei auch hier ein allgemeiner Islamvorbehalt gilt. In der Praxis sind sie - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht. Neben der staatlichen Rundfunkanstalt RTA gibt es über 25 private Fernsehsender in Kabul und ca. zehn weitere in den Provinzen. Die Hauptstadt zählt rund 25 Radiosender, hinzu kommen dutzende Radiostationen in anderen Regionen des Landes. Auch die Schriftpresse ist sehr bunt - obgleich die Auflagezahlen selbst einflussreicher Zeitungen immer noch recht gering sind. Die politische Ausrichtung der Medien ist weit gefächert. Sie reicht von westlich orientierten, regierungskritischen Sendern und Zeitungen bis hin zu solchen Unternehmen, die von lokalen Machthabern für die eigene Propaganda genutzt werden. Trotz sehr positiver Tendenzen im Vergleich zur Situation vor 2002 berichten NROs und Journalistenverbände immer wieder von Einschüchterungen gegenüber Journalistinnen und Journalisten von Seiten der Regierung, lokaler Machthaber und den Insurgenten - bis hin zu Todesdrohungen. Der Druck auf die Medien führt zum Teil zu einer Selbstzensur. Das Mediengesetz von 2009 lässt Raum für politische Einflussnahme der Regierung auf die Medien. Gemäß Art. 45 können Sendungen, die "unislamisch" sind, verboten werden. Die Entscheidung liegt laut Gesetz bei der Mass Media Commission. In der Realität wurden entsprechende Verbote jedoch vom Kabinett ausgesprochen. Die Zusammenarbeit zwischen Minister Rahin (seit Anfang 2010 im Amt) und den Medienvertretern ist weit besser als die mit seinem konservativeren VorgängerXXXX. Auch durch den neuen RTA-Direktor Zarin Anzor besteht zumindest Hoffnung auf mehr Unabhängigkeit des staatlichen Senders von der Regierung. Am 5.09.2010 wurde der afghanische Journalist und Journalistenvertreter Said Hamed Noori in Kabul ermordet. Bisherige Erkenntnisse sprechen eher für einen privaten Hintergrund - die Ermittlungen durch die afghanischen Behörden dauern noch an. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Haftbedingungen
Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil (oft bis zu sechs Monate, teilweise auch darüber hinaus) kommen nach Berichten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vor. Die Gefängnisinsassen werden z. T. weder über den Grund noch die Dauer ihrer Haft informiert. Dies gilt insbesondere für Frauen, die wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert wurden. Die Gefängnisse, über die das Justizministerium Aufsicht führt, genügen landesweit nicht internationalen Standards. Das Land verfügt nicht annähernd über ausreichend finanzielle Mittel, um eine signifikante Verbesserung der Haftbedingungen zu erreichen. Die hygienischen Verhältnisse in den Gefängnissen sind nicht akzeptabel. Insassen haben keinen oder kaum Zugang zu sanitären Einrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Weiterbildungsmöglichkeiten. Verpflegung erhalten die meisten Gefangenen von ihren Familien, da sie von den Gefängnisverwaltungen nur unzureichend ernährt werden. In jüngerer Zeit wurden keine Todesfälle durch Verhungern oder Fälle von Lebensgefahr wegen Unterernährung bekannt. Berichte zu Einzelfällen von Folter in Gefängnissen liegen vor. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) Das Frauenministerium und NGOs berichteten von Fällen von Vergewaltigungen von weiblichen Häftlingen in Gefängnissen. Insgesamt gibt es 34 Provinzgefängnisse und 187 Haftanstalten unter der Kontrolle des Justizministeriums. Doch die Zahl der kleineren Haftanstalten variiert von Monat zu Monat. Außerdem verfügt der Nachrichtendienst NDS über eigene Gefängnisse. Es gibt aber weder Angaben über die Zahl der Haftanstalten noch der Inhaftierten. Frauen und Männer werden getrennt inhaftiert. In den beiden größten Frauengefängnissen sind die Haftbedingungen besser. (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Todesstrafe
Die Todesstrafe ist in der Verfassung wie auch im Strafgesetzbuch (1976) vorgesehen. Sie
kann nur mit Einwilligung des Staatspräsidenten vollstreckt werden (Art. 129 der Verfassung). Am 15.10.2002 wurde erstmalig seit Amtsantritt der Übergangsregierung in einem Verfahren die Todesstrafe verhängt und am 20.4.2004, nach Gegenzeichnung durch den Staatspräsidenten, durch Erschießen vollstreckt. Das Verfahren wurde von der VN-Sonderberichterstatterin zu extralegalen, willkürlichen und summarischen Tötungen, Asma Jahangir, als nicht fair bezeichnet. Seit November 2008 gab es in Afghanistan keine Hinrichtung mehr (insgesamt waren es 2008 17 Hinrichtungen), jedoch sitzen in afghanischen Gefängnissen über 90 Personen in der Todeszelle. Am 31.10.2010 hat Präsident Karzai den Leiter seines "Legal and Advisory Board" beauftragt, diese Fälle einer endgültigen Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis steht noch aus. Nach Informationen von amnesty international, die aus Sicht der Botschaft glaubwürdig erscheinen, wurden bei der Verhängung der Todesstrafe in der überwiegenden Anzahl der Fälle wesentliche internationale Verfahrensstandards außer Acht gelassen. (AA - Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) 2010 wurden mindestens 100 Menschen zum Tode verurteilt. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Urteile. Die Entscheidung des Präsidenten über ihre Gnadengesuche stand noch aus. Am 24. Oktober 2010 ordnete Präsident Karzai eine richterliche Überprüfung aller Fälle an, in denen die Todesstrafe verhängt worden war. (AI - Amnesty International: Amnesty Report 2011 Afghanistan, 13.5.2011)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber in der Praxis war die Justiz häufig mit zu wenig Geld und Personal ausgestattet und politischem Einfluss sowie der Korruption ausgesetzt. Bestechung, Korruption und Druck von Amtsträgern, Stammesführern, Familien der beschuldigten Personen und Personen, die mit dem Aufstand in Verbindung stehen, bedrohten die Unabhängigkeit der Justiz. Eine Ausnahme stellte das Anti-Drogen-Tribunal in Kabul dar. Die Gehälter der Mitglieder wurden von der internationalen Gemeinschaft mitfinanziert und sie arbeiteten in einem sicheren Gebäude. Internationale Organisationen berichteten, dass es keine Hinweise auf Korruption oder politischem Einfluss bei dessen Angestellten gab. Andere Gerichte judizieren uneinheitlich, nach einer Mischung aus kodifiziertem Recht, der Scharia (Islamisches Recht) und dem Gewohnheitsrecht. Die Mehrheit der Richter bestand aus Absolventen von Madrassas oder hatte eine Scharia-Ausbildung. Nur sehr wenige Richter kamen von einer juristischen Fakultät. Der mangelnde Zugang zu Rechtsquellen behinderte Richter und Staatsanwälte. Es herrschte ein Mangel an Richtern, vor allem in unsicheren Gebieten. Das Höchstgericht gab an, dass es Ende 2010 geschätzte 2.282 Richter, darunter 120 Richterinnen auf allen Ebenen in Afghanistan gab. In Gebieten, die nicht unter Kontrolle der Regierung stehen, haben die Taliban ein paralleles Rechtssystem errichtet. Die Strafen dieser Gerichte inkludieren das Abschneiden von Fingern, Enthauptungen, Schläge und Hängen. In den größeren Städten entscheiden die Gerichte überwiegend Kriminalfälle. Zivilrechtliche Fälle werden häufig im "informellen System" gelöst. In ländlichen Gebieten wird die Aufgabe der Streitschlichtung primär durch lokale Würdenträger und Schuras wahrgenommen. Einigen Schätzungen zufolge werden ca. 80% aller Fälle durch Schuras, die sich nicht an die verfassungsmäßig garantierten Rechte gebunden fühlen und häufig die Rechte von Frauen und Minderheiten verletzen, entschieden. (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011) Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Die Unabhängigkeit der Justiz und die Justizgrundrechte (z.B. "nulla poena sine lege", keine Sippenhaft, Unschuldsvermutung) sind zwar formell in der Verfassung verankert, in der Rechtswirklichkeit ist das Justizsystem aber nur teilweise und keineswegs überall funktionsfähig. Trotz verstärkt laufender Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Richter und Staatsanwälte wird es noch etliche Jahre dauern, bis das Gerichtssystem dem Anspruch der Verfassung genügen wird. Neben dem formellen staatlichen Gerichtswesen besteht weiterhin die traditionelle Gerichtsbarkeit. Vor allem auf dem Land wird die Richterfunktion weitgehend von lokalen Räten (Schuras) wahrgenommen. Bei Gericht sind oft nicht einmal Texte der wichtigsten nationalen Gesetze vorhanden. Einigkeit über die Gültigkeit und Anwendbarkeit von kodifizierten Rechtssätzen besteht meist nicht; mangelnde Rechtskenntnis und die mangelnde Fähigkeit zur Auslegung verschärfen die Situation. Grundsätze eines fairen Verfahrens nach rechtsstaatlichen Prinzipien werden von Gerichten oftmals nicht beachtet. Tatsächlich nehmen Gerichte, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht, auf Vorschriften des islamischen Rechts (Scharia) und auf die (nicht selten willkürliche) Überzeugung des einzelnen Richters Bezug als auf staatliche, säkulare Gesetze. Viele Fälle werden schlicht durch das Recht des Stärkeren geregelt. Eine anwaltliche Vertretung von Angeklagten ist kaum existent. Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Menschenrechtsverletzungen sind teilweise nicht strafrechtlich sanktioniert und werden, selbst wenn dies der Fall ist, kaum strafrechtlich verfolgt. Problematisch ist auch die mangelnde Zusammenarbeit zwischen Gerichten, Staatsanwaltschaft und Gefängnissen. Korruption, überlange Gerichtsverfahren und der schlechte Zustand von Haftanstalten führen immer wieder zu Hungerstreik-Aktionen und gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Inhaftierten und Wachpersonal. (AA -
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) Afghanistan verfügt über eine im westlichen Sinn sehr fortschrittliche Strafprozessordnung. Sie wird aber kaum eingehalten. So sollte die Untersuchungshaft laut Gesetz zwei Wochen nicht übersteigen, in der Praxis ist eine Dauer zwischen einigen Wochen und einigen Jahren möglich. Außerdem kommt es unter anderem zu Haft ohne Anklage, Vorverurteilungen und auch die Objektivität des Richter und der Anklagebehörden ist manchmal nicht gegeben. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Afghanistan für beide Geschlechter bei 18 Jahren. Unter 18jährige können im Anlassfall in Erziehungsanstalten ("correction center") untergebracht werden. Es gibt eigene Jugendgerichte. (BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Die Sicherheitsbehörden
Drei Ministerien sind für die Sicherheit im Land verantwortlich. Die afghanische Polizei (Afghan National Police - ANP), innerhalb des Innenministeriums ist primär für die innere Sicherheit verantwortlich, ist aber immer stärker in der Bekämpfung des Aufstandes engagiert. Die ANA [Afghan National Army], innerhalb des Verteidigungsministeriums ist für die äußere Sicherheit zuständig. Das afghanische Nationale Direktorat für Sicherheit (NDS) ist für die Untersuchung von Fällen der nationalen Sicherheit verantwortlich und fungiert als Nachrichtendienst. (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Die Straffreiheit für die Behörden ist weit verbreitet. Einige Beobachter glauben, dass die Polizei sich nicht darüber im Klaren ist, dass sie für die Verteidigung der gesetzlich garantierten Rechte verantwortlich ist. Es gab Berichte über das Erpressen von Schutzgeldern durch die Polizei. Die internationale Unterstützung im Bereich Rekrutierung und Ausbildung werden fortgesetzt. Die internationale Gemeinschaft arbeitete mit der Regierung zusammen um den Missbrauch und die Korruption innerhalb der Polizei zu bekämpfen. Das Innenministerium berichtete, dass jeder neu ausgebildete Polizist auch eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte erhält. In jeder Provinz gab es zwei Polizisten, die über die Einhaltung der Menschenrechte berichteten. In Kabul waren es sogar 81. Außerdem wurde ein Generalinspektor für interne Polizeiuntersuchungen eingerichtet. Trotz allem bleiben Menschenrechtsverletzungen ein Problem. (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011) Die von der internationalen Gemeinschaft geforderten institutionellen Reformen innerhalb des Innenministeriums gehen nur sehr schleppend voran. Wie die staatlichen Strukturen insgesamt, befinden sich auch die Polizeikräfte im Wiederaufbau. Die Londoner Konferenz im Jänner 2010 beschloss einen Aufwuchs der Afghanischen Nationalpolizei (ANP) auf bis zu 134.000 Polizisten bis Anfang Oktober 2011. Die Ist-Stärke der ANP liegt bei rund 120.000 Polizisten (Stand: November 2010). Die Rekrutierung des Polizeinachwuchses ist eine große Herausforderung, da private Sicherheitsfirmen besser bezahlen und die Zahl der im Dienst getöteten Polizisten hoch ist (2009 über 1.400). Gleichzeitig leidet die ANP unter einer hohen Abgangsrate, die nach Plänen von Nato Training Mission Afghanistan (NTM-A) auf 1,4% monatlich gedrückt werden soll. Die Anforderungen, die an die Polizeikräfte in Afghanistan gestellt werden, unterscheiden sich zum Teil stark von den Aufgaben der Polizei in entwickelten Demokratien:
Die Polizei trägt neben der Armee die Hauptlast bei der Bekämpfung der Aufstandsbewegung im Süden, Osten und zunehmend auch im Norden und hat dabei weit höhere Verluste zu beklagen als die Armee. Bei der Durchsetzung von Recht und Gesetz wird die ANP ihrer Aufgabe trotz erster Fortschritte insgesamt noch nicht gerecht. Viele Polizisten der einfachen Dienstgrade sind Analphabeten, ihr Ausbildungsstand ist niedrig, das Ausmaß an Korruption ist hoch, was auch eine Folge der schlechten Bezahlung war. Mittlerweile sind die Polizeigehälter auf das Niveau der afghanischen Nationalarmee (ANA) angehoben worden. Personen, die in besonders unsicheren Gegenden eingesetzt werden, erhalten Zuschläge. Die Loyalität einzelner Polizeikommandeure gilt oftmals weniger dem Staat als lokalen bzw. regionalen Machthabern. In der öffentlichen Wahrnehmung ist die ANP daher insgesamt noch kein Stabilitäts-, sondern an vielen Orten sogar ein Unsicherheitsfaktor, in den die Bevölkerung wenig Vertrauen setzt. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) 67% aller Polizeirekruten brechen ihre Ausbildung ab. Laut US-Regierungsangaben sind von den 170.000 Afghanen, die bisher Polizeitrainings erhalten haben, gar nur noch 30.000 im Dienst, das entspricht nicht einmal 20 %. (Martin Schmidt:
Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In:
SIAK-Journal 1/2011)
Der Aufwuchs der afghanischen Nationalarmee (ANA) auf eine Stärke von 171.600 Soldaten bis November 2011 verläuft planmäßig. Seit Ende November 2010 stehen nach Angaben der NTM-A [Nato Training Mission Afghanistan] etwa 150.000 ANA Soldaten unter Waffen. Dabei handelt es sich überwiegend um Infanterieeinheiten. Die Ausrüstung mit schwerem Gerät und logistischer Infrastruktur hinkt dem Personalaufwuchs hinterher. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Der afghanische Nachrichtendienst (NDS) gilt als vergleichsweise gut funktionierende, effiziente Institution, die von Kabul aus gegenüber den Provinzen eine effektive Zentralgewalt ausübt und die ohne Trennungsgebot, d.h. mit weitgehenden Exekutivvollmachten, arbeitet. Präsident Karzai verlässt sich in seiner täglichen Arbeit zunehmend auf die Expertise des NDS sowie auf dessen Beitrag zur Wahrung der inneren Sicherheit gegen die Aufständischen. Offizielle Angaben über die Zahl der Mitarbeiter liegen nicht vor. Fest steht aber, dass der NDS landesweit über ein engmaschiges Netz von Informanten verfügt. Auch der NDS wird mit erheblichen Mitteln durch die internationale Gemeinschaft unterstützt. Das damit verbundene Ziel einer wirksamen Kontrolle bzw. Rechenschaftspflicht des NDS im Sinne der Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bedarf noch weiterer nachhaltiger Implementierung. Obwohl keine Hinweise darauf vorliegen, dass das Instrument der Folter systematisch eingesetzt wird, wird der NDS mit gelegentlicher Einschüchterung von Journalisten und vereinzelten Fällen von Folter in Verbindung gebracht. Der NDS hat ein gewisses Potenzial zum "Staat im Staate", steht aber insgesamt loyal zum Präsidenten. Das mag nicht in gleichem Maße auf allen Ebenen gelten; insbesondere bei der Entscheidung über die Inhaftierung einzelner Personen in den besonderen NDS-Gefängnissen sowie im Hinblick auf die Haftdauer und -umstände scheint unverändert ein hohes Maß an Willkür zu herrschen. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) Das NDS ist für die Untersuchung von Fällen, die die nationale Sicherheit betreffen, zuständig. Deshalb verfügt es auch über ein eigenes Gefängnis, in dem Personen so lange in Untersuchungshaft bleiben, bis der Fall an die Staatsanwaltschaft übergeben wird. (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Polizeigewalt / Folter
Art. 29 der Verfassung verbietet Folter. Es ist unbestritten, dass es Fälle von Folter durch Angehörige der regulären Polizei, des Gefängnispersonals, der militärischen Kräfte sowie des Inlandsgeheimdienstes NDS gibt. Es ist davon auszugehen, dass Folter auch von "Warlords" und Milizenführern angewandt wird. Frauen und Kinder in Polizeigewahrsam und Gefängnissen sind in besonderem Maße in Gefahr, schwer misshandelt zu werden. Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil (oft bis zu sechs Monate, teilweise auch darüber hinaus) kommen nach Berichten des IKRK vor. Die Gefängnisinsassen werden z. T. weder über den Grund noch die Dauer ihrer Haft informiert. Dies gilt insbesondere für Frauen, die wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert wurden. (AA - Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) Trotz des Verbots in der Verfassung gab es Berichte über schwerwiegende Übergriffe durch Regierungsvertreter, die Sicherheitskräfte, das Gefängnispersonal und die Polizei. Das Frauenministerium und NGOs berichteten, dass Polizisten weibliche Häftlinge vergewaltigten. Außerdem gab es Berichte über sexuellen Missbrauch von Jungen durch Mitglieder der afghanischen Polizei und Armee. (US DOS - U.S.
Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Korruption
Transparency International reiht Afghanistan im Korruptionsindex für 2010 gemeinsam mit Myanmar an der vorletzten Stellen. (Transparency International: Annual Report 2010, 2011) In der öffentlichen Verwaltung ist die Situation ähnlich prekär wie im Justizwesen. Weit verbreitete Korruption und mangelnde fachliche Qualifikation bis in die höchsten Ebenen der Verwaltung haben eine hohe Ineffizienz des Verwaltungsapparats zur Folge. Zentrales Problem der öffentlichen Verwaltung bleibt die Korruption. Nach einem Bericht der VN-Behörde zur Drogen- und Kriminalitätsbekämpfung (UNODC) vom Januar 2010 wird die Korruption als größtes Problem benannt, das die Regierung Karzai rigoros angehen müsse. Dem UNODC-Bericht zufolge generiere die Korruption einen Umsatz von 2,5 Mrd. USD, was fast einem Viertel des afghanischen BIP entspricht. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
NGOs
Menschenrechtsorganisationen können ihrer Arbeit grundsätzlich frei nachgehen. Einschränkungen seitens der Regierung oder offene Behinderungen gibt es nicht, aber die Organisationen müssen das gesellschaftliche Klima berücksichtigen. Personen, die sich in den letzten Jahrzehnten Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, sind oft nach wie vor in einflussreichen Positionen. Diese verfügen über erhebliches Droh- und Druckpotenzial, um gegen unerwünschte Aktivitäten einer ohnehin nur rudimentär vorhandenen Zivilgesellschaft vorzugehen. Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf die Hauptstadt und die größeren Städte. NRO spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen. Dreh- und Angelpunkt der Menschenrechtsarbeit in Afghanistan ist die Unabhängige Menschenrechtskommission Afghanistans (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC). Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat Verfassungsrang (Art. 58 der Verfassung). Ihre Vorsitzende ist seit 2002 die frühere Ministerin für Frauenangelegenheiten, Dr. Sima Samar, an deren persönlicher Integrität keine Zweifel bestehen. Die AIHRC ist landesweit tätig. Ihr Mandat umfasst die Überwachung, die Förderung und den Schutz von Menschenrechten. Sie nimmt Individualbeschwerden an, kann Fälle von Menschenrechtsverletzungen an die Justiz weitergeben und bei der Verteidigung der Rechte von Beschwerdeführern Unterstützung leisten. Neben der AIHRC ist eine ganze Reihe von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen im Menschenrechtsbereich tätig. (AA -
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Die Arbeit hunderter von internationalen und afghanischen NGOs wird durch die Sicherheitslage und die restriktiven bürokratischen Regeln behindert. Sowohl ausländische als auch afghanische Angestellte von NGOs wurden von kriminellen und aufständischen Gruppen angegriffen. (FH - Freedom House: Freedom in the World 2011 - Afghanistan) Humanitäre Helfer sind in Gebieten, in denen es aufständische Aktivitäten oder Unterwanderung durch die Taliban und/oder Hezb-e Islami gibt, weiterhin Opfer von zielgerichteten Angriffen durch diese Gruppen und zwar auf Grund der ihnen unterstellten Verbindung zur Zentralregierung und zur internationalen Gemeinschaft. Familienangehörige von humanitären Helfern wurden ebenfalls Opfer von zielgerichteten Angriffen. Berichten zufolge sind Menschenrechtsaktivisten Bedrohungen und Schikanierung ausgesetzt. Auch Verteidiger von Frauenrechten sind Diskriminierung und Einschüchterung durch staatliche Institutionen ausgesetzt. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
[D]ie Praxis des bacha bazi ("Kinderspiel"), bei dem Jungen vorwiegend älteren und mächtigen Männern zur sexuellen und sozialen Unterhaltung dienen, [hat] einen gewissen Grad an sozialer Akzeptanz, insbesondere im Norden des Landes. Das allgemeine Klima der Straflosigkeit und ein Mangel an Rechtstaatlichkeit haben sich nachteilig auf die strafrechtliche Verfolgung der Täter ausgewirkt. Davon betroffen ist auch die Anzeigebereitschaft gegenüber Behörden in Bezug auf sexuellen Missbrauch von Kindern und gegen sie gerichtete Gewalt. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Um diese besonders verletzliche Personengruppe besser zu schützen, hat die Regierung im April 2006 mit Hilfe von UNICEF eine "Nationale Strategie für gefährdete Kinder" verabschiedet und im Rahmen des sog. Child Protection Action Networks (CPAN) landesweit Gremien zur Überwachung der Umsetzung eingerichtet. Im Rahmen dieser Strategie gibt es nach Information des afghanischen Außenministeriums inzwischen in 28 der insgesamt 34 Provinzen Kinderschutzprojekte, die durch oder in Abstimmung mit UNICEF durchgeführt werden. (AA -
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Um Gewalt gegen Kinder vorzubeugen, wurden in 28 von 34 Provinzen sogenannte "children protection networks" errichtet. Diese Netzwerke haben sich zum Ziel gesetzt, Gewalt gegen Kinder vor Gericht zu bringen. Im November 2009 wurde in Kabul ein "children support center" gegründet. In diesem Zentrum werden Kinder von inhaftierten Frauen aufgenommen. Die Aufnahmedauer richtet sich nach der Haftdauer der betroffenen Frauen. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Homosexuelle / LGBT
Bisexuelle, Homosexuelle und Transsexuelle werden sozial diskriminiert. Diese Formen sexueller Orientierung werden von der Gesellschaft abgelehnt. Es ist aber allgemein bekannt, dass sie praktiziert werden, sowohl freiwillig als auch unter Zwang. Neben der sozialen Ächtung Bisexueller, Homosexueller und Transsexueller verstärken Bestimmungen und Auslegung des islamischen Rechts (der Scharia, die z.T. von noch konservativeren vorislamischen Stammestraditionen beeinflusst wird) mit Androhungen von Strafen bis hin zur Todesstrafe den Druck auf die Betroffenen. Einen Straftatbestand, der sich explizit auf einvernehmliche gleichgeschlechtliche bzw. transsexuelle Handlungen bezieht, gibt es im afghanischen Strafgesetzbuch allerdings nicht. Rückgriff auf die Scharia kann nach Artikel 130 der Verfassung genommen werden, wenn in der Verfassung und den sonstigen Gesetzen keine Bestimmungen zu finden sind. Über die Durchführung von Strafverfahren wegen homosexueller und transsexueller Handlungen ist nichts bekannt. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) Organisationen, die sich für die Freiheit der sexuellen Orientierung einsetzen, blieben im Untergrund. (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Minderheiten
Minderheitenrechte
Das CIA World Factbook geht von folgender ethischen Zusammensetzung der afghanischen Bevölkerung aus: Paschtunen 42%, Tadschiken 27%, Hazara 9%, Usbeken 9%, Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Belutschen 2%, andere 4% (CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 5.8.2011) Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen; in der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) Es gibt keine Gesetze die ethnische Gruppen an der Partizipation am politischen Leben hindern. Trotzdem gibt es Beschwerden einiger ethnischen Minderheiten über zu geringe Repräsentation in öffentlichen Ämtern. Die ethnische Zusammensetzung des Unterhauses ist wie folgt: 39% Paschtunen, 28% Tadschiken, 20% Hazara, 7% Usbeken und 6% andere Minderheiten. Außerdem sind zehn Sitze für die ethnische Minderheit der Kuchi reserviert. (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011) Trotz eines Rückgangs an ethnisch-motivierten Spannungen und Gewalt seit 2001 im Vergleich mit früheren Phasen in Afghanistan sowie dem Bestehen der verfassungsrechtlichen Garantie der "Gleichheit aller ethnischen Gruppen und Stämme" bestehen im Bereich der ethnischen Minderheiten nach wie vor gewisse Bedenken. Diese beziehen sich unter anderem auf Diskriminierung auf Grund der Ethnie und ethnische Konflikte, insbesondere im Zusammenhang mit Land- und Eigentumsfragen. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Religion
Religionsfreiheit
Beobachter schätzen, dass 80% der Bevölkerung sunnitische und 19% schiitische Muslime sind. Andere religiöse Gruppen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Nach Selbsteinschätzungen der Gemeinden gibt es ca. 3000 Sikhs, über 400 Baha'i und 100 Hindus. Es gibt auch eine kleine christliche Gemeinde mit geschätzten 500-8.000 Mitgliedern. Im 20. Jahrhundert lebten kleine Gemeinschaften von Baha'i, Buddhisten, Christen, Hindus, Juden und Sikhs im Land, aber die meisten Mitglieder dieser Gruppen emigrierten während der Zeit des Bürgerkrieges und der Taliban-Herrschaft. Seit dem Sturz der Taliban sind einige Mitglieder religiöser Minderheiten zurückgekehrt, wobei viele in Kabul leben. (USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2010 - Afghanistan, 17.11.2010) Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist. Am 17.9.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,
Stand: Februar 2011 / USCIRF - United States Commission on
International Religious Freedom: Annual Report, May 2011) Im Jahr 2004 wurden der schiitische und der sunnitische Islam als gleichwertig in der Verfassung verankert. Die Verfassung proklamiert, dass Anhänger anderer Religionen ihren Glauben und ihre religiösen Riten innerhalb der Bestimmungen des Gesetzes frei ausleben dürfen. Der Respekt für die Religionsfreiheit hat sich im Berichtszeitraum verschlechtert, vor allem für christliche Gruppen und Individuen. Es gab Fälle von Belästigungen, gelegentlicher Gewalt und aufrührerischer öffentlicher Aussagen durch Mitglieder des Parlaments und Fernsehprogramme gegen religiöse Minderheiten, vor allem Christen und Muslime, die als die Vorschriften des Islam nicht einhaltend wahrgenommen werden. Die negative gesellschaftliche Meinung und Argwohn gegenüber christlichen Aktivitäten führten dazu, dass christliche Gruppen und Individuen, darunter afghanische Konvertiten zum Christentum, zur Zielscheibe wurden. Der Mangel an Aufmerksamkeit für und Schutz von diesen Gruppen und Individuen durch die Regierung haben zur Verschlechterung der Lage beigetragen. Die Verfassung sieht vor, dass der Präsident und Vizepräsident Muslime sein sollen, unterschiedet aber nicht zwischen Sunniten und Schiiten. In der Verfassung wird der Islam als offizielle Religion des Staates bezeichnet, gegen dessen Glauben und Überzeugungen kein Gesetz verstoßen darf. Außerdem darf die Regierungsform der Islamischen Republik nicht verändert werden. In Fällen, die in der Verfassung und in den Gesetzen nicht geregelt werden, unter anderem Konversion und Blasphemie, bezogen sich Gerichte auf ihre Interpretation der Scharia, wobei einige dieser Interpretationen mit der Universellen Deklaration der Menschenrechte, die das Land unterzeichnet hat, im Widerspruch stehen. (USDOS - US Department of
State: International Religious Freedom Report 2010 - Afghanistan, 17.11.2010) Die Religionsfreiheit hat sich seit dem Sturz der Taliban vergrößert, wird aber immer noch durch Gewalt und Störmanöver gegen religiöse Minderheiten und reformistische Muslime behindert. Ein Gericht befand im Jahr 2007, dass es sich beim Glauben der Baha'i um eine Form der Blasphemie handelte. (FH - Freedom House: Freedom in the World 2011 - Afghanistan) Die Religionsfreiheit und das damit zusammenhängende Recht, seine Religion im Privaten und in der Öffentlichkeit auszuüben, sind durch die afghanische Verfassung garantiert. Allerdings enthält die Verfassung eine Bestimmung, die besagt, dass kein Gesetz im Widerspruch zum Islam sein darf und verweist bezüglich der in der Verfassung nicht explizit geregelten Themen auf die Vorschriften der Scharia. Somit können Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen und Individuen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen haben, harten Strafen ausgesetzt sein; verstärkt wird dies durch gesellschaftliche Diskriminierung und Stigmatisierung solcher Personen. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees:
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011)
Militär
Wehrdienst
Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle sind jedoch nicht bekannt. Dies gilt auch für Zwangsrekrutierungen für die afghanische Armee oder Polizei; sie sind aber unwahrscheinlich, da die erfolgreiche Anwerbung als Soldaten und Polizisten für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Möglichkeiten auf dauerhaftes und ehrenvolles Einkommen bietet. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) Rekruten werden für einen Zeitraum von vier Jahren verpflichtet. (CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 28.7.2011) Das gesetzliche Rekrutierungsalter für Mitglieder der Streitkräfte ist 18. Es gab aber weiterhin unbestätigte Berichte, dass Kinder unter 18 Jahren Identitätsdokumente fälschten um den nationalen Sicherheitskräften und der Polizei beizutreten. (US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Wehrersatzdienst
Eine Wehrpflicht besteht nicht. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Die Einschätzungen des US-Militärs besagen, dass die Truppe [Afghan National Army] schlecht geführt wird. Sie leidet immer noch unter einer Desertionsrate von mindestens 20%. (CRS - Congressional Research Service: Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, 3.6.2011) Im Jahr 2008 wurde der Uniform Code of Military Justice verabschiedet. Dieser umfasst insgesamt 34 verschiedene Vergehen, darunter Desertion. Für fast alle sind Strafen von mindestens einem Jahr Haft vorgesehen. Es gibt wenig Hinweise, dass das Militärgesetz regelmäßig und ordentlich durchgesetzt wird. Militärgerichte haben 1.779 Fälle zwischen 2006 und 2009 verhandelt. In Herat, zum Beispiel, war im Jänner 2010 in 90 von 100 anhängigen Fällen unbegründete Abwesenheit das Thema. (ICG - International Crisis Group: A Force in Fragments:
Reconstituting the Afghan National Army (Asia Report N°190), 12.5.2010)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Das Gesetz garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes und ins Ausland sowie Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt dieses Recht aber manchmal aufgrund der Sicherheitslage ein. Die Reisefreiheit ist außerdem durch illegale Checkpoints, an denen Geld und Waren erpresst werden, eingeschränkt. Die schlechte Sicherheitslage, das Banditentum und die Landminen sowie IEDs [Improvised Explosive Device / Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung] stellen - vor allem in der Nacht - die größten Einschränkungen der Reisefreiheit dar. Außerdem ist die Bewegungsfreiheit für Frauen ohne männlichen Begleiter durch soziale Sitten eingeschränkt. Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen zusammen um IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge und andere gefährdete Personen zu unterstützen und zu schützen. Diese Bemühungen waren aber durch den Mangel an Infrastruktur und Kapazitäten begrenzt. (US DOS - U.S.
Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011) Die Schwerpunkte der Aktivitäten der aufständischen Gruppierungen liegen einerseits entlang der Grenzen zu Pakistan, aber auch zu den nördlichen Nachbarn Tadschikistan, Usbekistan und Turkmenistan, sowie andererseits entlang der Ring Road, der wichtigsten Straßenverbindung Afghanistans. (Nino Hartl, Martin
Schmidt, Thomas Schrott: Sicherheitslage und humanitäre Situation im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet. In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S. 49) -
Familienanschluss/Soziales Netz
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen. (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011) Ob eine Person sich einer möglichen Gefährdung durch ein Ausweichen im Land entziehen kann, hängt maßgeblich von dem Grad ihrer sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung in Familienverband oder Ethnie ab. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. (BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008)
Binnenflüchtlinge
In Kabul haben sich aufgrund der Zuwanderung auch so genannte "informelle Siedlungen" gebildet. Insgesamt leben ca. 150.000 Menschen aus verschiedenen Gründen in ca. 30 dieser "informellen Siedlungen". Hauptsächlich handelt es sich um Internally Displaced Persons (IDPs). Die dortigen Lebensumstände sind sehr schlecht. Von UNHCR wird die Zahl der IDPs auf über 300.000 geschätzt. Im Vergleich dazu waren es im Jahr 2001 noch 1,2 Millionen. (BAA:
Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010) Die hohe Zahl an intern Vertriebenen liegt an den schwierigen Arbeitsbedingungen, der hohen Zahl an zurückkehrenden Flüchtlingen, der schlechten Dienstleistungsinfrastruktur in ländlichen Gebieten, militärischen Operationen und der schlechten Sicherheitslage in einigen Teilen des Landes. Außerdem machten schwere Überschwemmungen in einigen Provinzen des Landes Familien heimatlos. Im Dezember 2010 waren laut UNHCR über 350.000 Personen Vertriebene. 117.089 davon waren bereits vor dem Dezember 2002 vertrieben worden. Ca. 100.000 wurden aufgrund des Konfliktes - vor allem im Süden - im Jahr 2010 vertrieben. Viele dieser Vertriebenen blieben jedoch in ihrer Heimatregion. Die lokalen Regierungen versorgten diese Personen mit Zugang zu Land für Unterkunft und internationale Organisationen und der afghanische Rote Halbmond versorgten sie mit Nahrungsmitteln, Unterkünften und anderen lebensnotwendigen Dingen. (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Grundversorgung / Wirtschaft
Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010). Der afghanische Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: weniger als zwei Drittel (64%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden und der Entwicklungshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Gleichwohl sieht der IWF in einer aktuellen Untersuchung (April 2010) der Wirtschaftslage bzw. der makroökonomischen Rahmenbedingungen durchaus positive Tendenzen: Die Inflationsrate konnte von 28,3% (2008) auf rund 5% Mitte 2010 gesenkt werden. Das Bruttoinlandsprodukt wird vom IWF für 2009/2010 auf 14,5 Mrd. USD geschätzt und hat sich damit seit 2006/2007 mehr als verdoppelt. Das Wachstum allein im laufenden Haushaltsjahr 1389 (2010/11) wird vom IWF mit 22,5% prognostiziert. Diese hohe Zuwachsrate ist jedoch auf eine Erholung nach einem dürrebedingten Einbruch des Wirtschaftswachstums zurückzuführen. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen - signifikant verbessert. Das BIP verteilt sich zu 31% auf Landwirtschaft, 26% Industrie und 43% Dienstleistungen (Daten exklusive Opiumanbau). (CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 16.8.2011)
UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Dezember 2010 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht. 2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575). Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt. Für weibliche Rückkehrer kommt noch das Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft hinzu. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegsund Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern. Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. (BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008) Bei einer Rückkehr von Frauen müssen diese im Familienverbund aufgenommen werden, um geschützt zu sein. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Aufgrund günstiger Witterungsbedingungen ist die Erntebilanz 2009 deutlich besser ausgefallen als im Dürrejahr 2008; dies hat zu einer signifikanten Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land geführt. 2010 ist die Ernte zwar etwas niedriger ausgefallen als im Vorjahr, jedoch immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitieren grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Problematisch bleibt die Lage der Menschen insbesondere in den ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Deren Versorgung ist oftmals, bedingt durch fehlende oder nur ungenügend ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht möglich. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar. Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe. In den Städten ist die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen nach wie vor schwierig. (AA -
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Für eine 3-4 Zimmer-Wohnung in guter Gegend bezahlt man ca. USD 300-500,- Miete. In schlechteren Vierteln ca. USD 200,-. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Für ein günstiges Zimmer wird rund USD 100,- bezahlt. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. Die Lebenskosten (Essen) betragen rund USD 50,- pro Monat. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010) Etwa 55.000 der kürzlich [2009] zurückgekehrten AfghanInnen leben in temporären und hilfsbedürftig aufgestellten Siedlungen. (SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):
Afghanistan Update, 11.8.2009)
Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder Internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt. Laut ILO arbeiten knapp 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für Unterbeschäftigung mit ca. 40% angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI [Afghanistan Chamber of Commerce and Industries], die die Arbeitslosenrate mit ca. 40% angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeiten im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. 70% der Arbeitslosen haben keine Ausbildung. Aus diesem Grund wurden so genannte "Employment Services Centres" (ESC) (~berufsbildende Zentren) aufgebaut. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden. Die Bevölkerung soll außerdem ermuntert werden, die Dienstleistungen dieser Zentren in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich wurde eine eigene Task-Force zu diesem Thema in Kooperation zwischen MoLSAMD [Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs and Disabled] und dem Ministry of Education (MoE) eingerichtet. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Nach Angaben von UNICEF liegt die durchschnittliche Lebenserwartung bei lediglich 44 Jahren. Auch in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenfrei und wird durch die internationalen Gelder finanziert. Die reichere Schicht geht vor allem in Privatkliniken oder lässt sich im Ausland (v. a. in Pakistan und Indien) behandeln. Generell ist die medizinische Versorgung eine Frage des Geldes. Wer besser bezahlt, erhält auch bessere medizinische Leistungen. Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Bei der ländlichen Bevölkerung sind es nur 50%, die diese Einrichtungen innerhalb dieser Zeit erreichen können. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden. In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010) Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen. Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen. (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)
In ganz Afghanistan gibt es rund 3000 Ärzte (Stand 2008), davon sind 23% Frauen. Es mangelt in Afghanistan nicht nur an der Qualität, sondern an der Quantität der Ärzte. Dies gilt vor allem in ländlichen Gebieten. Ärzte gehen manchmal nicht in die ländlichen Gebiete, da sie nicht aus diesen Gegenden stammen, dort schlechter bezahlt werden und die Sicherheitslage sowie die Lebensqualität schlechter ist, als in den Städten. Außerdem findet die Ausbildung in den Zentren statt. Generell ist das Gesundheitssystem stark von NGOs abhängig. Diese haben aber nicht in alle Gebiete des Landes Zugang. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010) Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010) Die Zahl der ausgebildeten Hebammen stieg von 268 im Jahr 2002 auf 2.685 im Jahr 2010. (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011)
Behandlung nach Rückkehr
Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr. Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)
Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese [familiären] Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".
Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe. Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundsstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in derIslamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Von staatlicher Seite gibt es kaum Hilfe für Rückkehrer, der [afghanische] Staat verlässt sich hier auf die internationale Gemeinschaft. So kümmern sich vor allem IOM und UNHCR um Rückkehrer. Grundsätzlich gibt es zwei Modelle der Rückkehrbetreuung. In einer Variante wird bereits die Rückkehr finanziell unterstützt, in der anderen erfolgt die Unterstützung erst in Afghanistan. IOM bezahlt beispielsweise bereits die Rückkehr, während AGEF [Arbeitsgruppe Entwicklung und Fachkräfte im Bereich der Migration und der Entwicklungszusammenarbeit] erst mit der Unterstützung vor Ort beginnt. Besondere Unterstützung gibt es für spezielle vulnerable Gruppen (z. B. allein stehende Frauen, schwangere Frauen). Die als "vulnerabel" Klassifizierten erhalten neben der allen Rückkehrern zustehenden Unterstützung noch weitere Mittel, das so genannte Follow up- Programm [Anm.: von UNHCR]. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010) Neben den Niederlanden, Dänemark, der Schweiz und Frankreich hat Großbritannien mit Afghanistan und dem UNHCR ein so genanntes Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihre Heimat unterzeichnet. Mit den Abkommen soll die Grundlage für einen koordinierten, schrittweise und human durchgeführten Prozess der unterstützten freiwilligen Rückkehr erreicht werden. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten und eine Wiedereingliederungshilfe für Rückkehrer vor. Personen, die zur Rückkehr bereit sind, müssen sich bis zu einem bestimmten Stichtag melden, um in den Genuss der Unterstützungen zu kommen. Daneben sind besondere Maßnahmen für Personenkreise, die besonderen Schutz benötigen, wie etwa unbegleitete Minderjährige vorgesehen. Nach Auskunft des Ministeriums für Flüchtlingsangelegenheiten laufen derzeit Verhandlungen mit Schweden über ein vergleichbares Abkommen. Ein bilaterales Abkommen besteht seit 2005 auch mit Australien, das sich dabei über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Beteiligung am Wohnungsbau und gestaffelten Mietzinszahlungen verpflichtet. Großbritannien und Frankreich führen seit 2003 abgelehnte Asylbewerber zwangsweise nach Afghanistan zurück. Großbritannien hat mit der afghanischen Regierung ein Abkommen geschlossen, das die Rückführung von bis zu 90 Personen pro Monat erlaubt. Tatsächlich wurden aus Großbritannien allein 2009 insgesamt 889 Personen zurückgeführt; weitere rund 500 kehrten freiwillig zurück. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011)
Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen. Es gibt zurzeit keine direkten Linienflüge zwischen Afghanistan und der EU. Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen. Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders abends immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren. (AA - Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011) (Quelle:
www.staatendokumentation.at, bescheidtaugliche Feststellungen zu Afghanistan, Stand: August 2011)"
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers bereits in zentralen Punkten nicht glaubhaft gewesen sei, denn der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, konkret den einzigen Vorfall betreffend seinen einzigen Kontakt mit diesem Kommandanten vorzubringen. Er habe pauschal behauptet, dass dies bei einer Hochzeit vor ca. 5 oder 5 1/2 Monaten gewesen sei. Am 11.11.2011 habe er ebenso unkonkret vorgebracht, dass dieser Vorfall vor ca. 3 Monaten gewesen sei. Bezogen auf den erst kurz davor liegenden wesentlichen Vorfall habe es ihm somit auch zugemutet werden müssen, wenigstens diesen konkret und genau zu beschreiben, vor allem in der Hinsicht, da er sich seit diesem Vorfall bzw. seit dem Besuch in seinem Elternhaus "auf der Flucht" befunden habe. Wenig glaubhaft sei auch sein Vorbringen, wenn er behauptet habe, dass der Kommandant uneingeladen auf eine Hochzeitsfeier mit 500 Gästen erschienen sei und dort offensichtlich seinen homosexuellen Neigungen nachgekommen wäre, indem er gar zwei "Tanzjungen" mitgebracht hätten. Wären seine Angaben wahr gewesen, so hätten zweifelsfrei die anwesenden 500 Gäste jedenfalls Maßnahmen gegen die Anwesenheit eines offensichtlich homosexuellen Kriminellen gesetzt. Widersprüchlich seien seine Angaben auch dahingehend gewesen, wenn er erst erklärt habe, dass dieser Kommandant Kontakte zu den Taliban gehabt habe und folglich erklärt habe, dass, wenn die Taliban die erwischen würden, dann würden die Taliban diese Kriminellen natürlich vernichten. Der Beschwerdeführer habe auch erst erklärt, dass konkret ein Abgesandter des Kommandanten zu ihnen nach Hause gekommen sei und dann, dass konkret 2 Gefährten zu ihnen nach Hause gekommen seien. Auch habe der Beschwerdeführer erst erklärt, dass diese Kriminellen ihn seiner Familie hätten abkaufen wollen und dann, dass sie für das (freiwillige) Mitwirken des Beschwerdeführers in dieser Gruppe eine "Entschädigung" gezahlt hätten. Sein Vorbringen sei auch deutlich widersprüchlich gewesen. Dass sein Vorbringen nicht der Richtigkeit entspreche, sei vor allem aus dem durchgeführten Telefonat mit seinem Vater erkennbar, denn dieser habe angegeben, dass es zwar allgemein eine schlechte Lage in Afghanistan geben würde, jedoch habe er konkret, die vom Beschwerdeführer erwähnten Fluchtgründe deutlich verneint, es hätte nie konkrete Vorfälle mit Kriminellen oder sonstigen Personen gegeben, seine Familie sei konkret weder bedroht noch verfolgt worden. Da der Beschwerdeführer jedoch im Verfahren gleichlautend ausgeführt habe, dass er gemeinsam mit seinem Vater bei dieser Hochzeit gewesen sei und sein Vater ihm auch auf Grund der Begehrlichkeiten dieses Kommandanten geraten hätte, das Heimatland zu verlassen bzw. zum Onkel nach Kabul zu fliehen, dieser jedoch telefonisch keinesfalls das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigt habe, müsse sein Vorbringen in seiner Gesamtheit als gänzlich unglaubhaft gewertet werden. Sein Vater habe ausdrücklich angegeben, dass der Beschwerdeführer aus rein wirtschaftlichen Motiven nach Europa gereist sei.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, seinem Fluchtvorbringen keinerlei Glaubwürdigkeit habe beschieden werden können und sei er daher keinesfalls in der Lage gewesen, eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass, wie unter Spruchpunkt I. angeführt, seinen Angaben hinsichtlich der Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit habe geschenkt werden können, da er eine Gefährdungslage nicht habe glaubhaft machen können. Eine aktuelle Bedrohung seiner Person im gesamten Herkunftsland habe daher nicht erkannt werden können. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnte. Es sei auch einer der Grundsätze des Refoulement-Verbotes, dass sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates beziehen müsse. Diese Voraussetzung sei in seinem Fall nicht gegeben. Die von ihm vorgebrachte, aber nicht als glaubhaft erachtete, Bedrohungssituation erstrecke sich nämlich nur auf einen Teil des Staatsgebietes. Es könne durchaus davon ausgegangen werden, dass im Heimatland des Antragstellers jedenfalls Gebiete vorhanden seien, wie etwa in Kabul, in denen eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG nicht vorliege. Eine direkte gefahrlose Erreichbarkeit für den Flughafen Kabul sei vorhanden. Es sei für ihn als erwachsenen arbeitsfähigen Mann mit Familienanschluss möglich, eine örtliche Lebensalternative in seinem Herkunftsland zu finden. Eine Abschiebung in diesen Teil seines Herkunftsstaates könne daher jedenfalls als zulässig angesehen werden. Auf Grund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Afghanistan eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober und offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen, dem Refoulement nach Afghanistan entgegen stehenden Gründe erkannt werden. Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass er über ausreichend Schulbildung verfüge und auch bislang im Heimatland in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet habe. Er verfüge über ein soziales Netz im Heimatland (Familie). Seine Familie verfüge über eine eigene Landwirtschaft und über Grundstücke. Es sei ihm daher zuzumuten, sich zukünftig den Lebensunterhalt im Heimatland mit der eigenen Arbeitsleistung zu sichern. Er habe erklärt, dass er lernfähig und anpassungsfähig sei und könne somit durch die eigene Arbeitsleistung, sowie die weitere Unterstützung seiner Familie, zum Beispiel in Kabul (Onkel), oder in größeren Städten eine Anstellung finden. Er habe ausdrücklich erklärt, einer wohlhabenden Familie anzugehören und verfüge auch über ausreichend Grundbesitz. Ihm drohe kein reales Risiko, im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen. Auch sei er in der Lage, im sicheren Kabul, seinen Unterhalt zu decken, da er sich entsprechend der afghanischen Tradition auf die Unterstützung seiner Verwandten und Freunde verlassen könnte.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden, sodass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht habe festgestellt werden können. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichere dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen könne. Es sei eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Ausweisung auch als im Sinne des § 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Er lebe erst kurze Zeit in Österreich und spreche kein Deutsch. Die fehlende Sprachkenntnis könne ein großes Hindernis bei der Integration sein. Er bewege sich die meiste Zeit innerhalb der Afghanischen Community und habe fast keine Freunde oder Bekannte in Österreich. Es könne somit weder von einer Verfestigung des Aufenthaltes in Österreich, noch von einer erfolgreichen Integration in das hiesige Gesellschaftssystem gesprochen werden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Auf Grund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass seine Ausweisung gerechtfertigt sei.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Die Behörde habe im konkreten Fall mangelhaft ermittelt, da sie jegliche Ermittlungstätigkeit zu den in Afghanistan weit verbreiteten "Tanzjungen" unterlassen habe. Er verweise dazu auf einen Bericht des "UK-Home-Office" zu Afghanistan vom Oktober 2011. Offenkundig bestehe demnach ein gravierendes Problem hinsichtlich der "Tanzjungen" in Afghanistan, weswegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von vornherein jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen sei. Hierzu sei zu beachten, dass "Tanzjungen" nicht im Zusammenhang mit Homosexualität stünden, sondern ein gesellschaftliches afghanisches Phänomen seien. Folglich hätten auch gerade diese Personen, die "Tanzjungen rekrutierten", nicht mit jenen gesellschaftlichen und staatlichen Sanktionen zu rechnen, die Homosexuelle in Afghanistan zu befürchten hätten. Dass der Beschwerdeführer sie trotzdem als Homosexuelle bezeichnet habe, ändere nichts an der Verfolgungsgefahr an sich. Vielmehr sei die Vermischung der Begriffe Pädophilie, der Homosexualität und der Praxis der "Tanzjungen" durch die Behörde besorgniserregend und zeige von einer gröblich mangelhaften Auseinandersetzung mit der Lage in Afghanistan, sowie auch mit den individuellen Vorkommnissen. Insbesondere sei aber auf einer Hochzeit mit 500 Teilnehmern es sei nicht weiter auffällig, wenn 10 weitere Personen dazu kämen. Dass diese sich nicht gegen das uneingeladene Auftreten des Kommandanten und das Mitbringen der "Tanzjungen" gewehrt hätten, liege mitunter an der gesellschaftlichen Akzeptanz, dass sich mächtige Personen "Tanzjungen halten". Dass dieser ihn habe abkaufen wollen bzw. eine Entschädigung habe zahlen wollen, stelle keinen Widerspruch dar, sondern sei eine Bezeichnung für ein und denselben Vorgang, nämlich den Geldfluss des Kommandanten an seine Eltern im Tausch gegen ihn. Diese gesellschaftliche Akzeptanz und die oben beschriebene Unwilligkeit des afghanischen Staates zum Schutz vor sexueller Ausbeutung sei gleichzeitig auch der Grund, weswegen das Vorbringen des Beschwerdeführers unter die soziale Gruppe der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren sei. Gerade der Umstand, dass es ein "krimineller Kommandant" sei, was dem gängigen Schema der sexuellen Ausbeutung der Jugendlichen entspreche, komme besonders große Bedeutung zu, da gegenüber diesem keine staatliche Hilfe zu erwarten sei. Dass der Beschwerdeführer zum Datum des Vorfalles keinen besonderen Bezug habe, ergebe sich aus seinem persönlichen Hintergrund. Er habe zwar einige Jahre lang eine Koranschule besucht, ansonsten aber bloß in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet, in welcher die genaue Bezeichnung des Datums nur eine untergeordnete Rolle spiele. Aus diesem persönlichen Hintergrund ergebe sich schlüssig, dass es für den Beschwerdeführer einfach nicht notwendig gewesen sei, sich mit dem Datum auseinander zu setzen, da dieses im Alltag für ihn keine Bedeutung gehabt habe und eine entsprechende dahingehende Merkfähigkeit verkümmert sei. Daher habe er dieses schlicht nicht gewusst und könne er dieses nicht angeben, was aber per se nicht seine Glaubwürdigkeit beeinträchtige.
Die Behörde hätte unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulement-Verbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Er könne auf Grund der gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen nicht mehr in seiner Herkunftsregion leben. Ein Leben außerhalb dieser Region sei aber auf Grund der humanitären Lage und der allgemeinen Sicherheitslage nicht möglich. Er habe keine Berufsausbildung, sondern habe lediglich in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet, aber auch dieses Grundstück sei zwecks Finanzierung seiner Ausreise verkauft, sodass auch auf diese Weise sein Lebensunterhalt nicht mehr gesichert wäre. Im Zuge eines Telefonates der Behörde mit seinem Vater sei eruiert worden, dass die Familie sich in einer allgemein schlechten Lage befinden würde, was natürlich seine Lage im Fall seiner Rückkehr erheblich erschweren würde. Zur mangelnden Existenzsicherung in Afghanistan zitierte die Beschwerde eine Entscheidung des Asylgerichtshofes, sowie einen Bericht. Die Behörde argumentiere, dass die Sicherheitslage in Kabul stabil wäre. Dem sei entschieden zu widersprechen und er verweise auf die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 13.01.2012 in der Anlage. Aus dieser gehe eindeutig hervor, dass auch Kabul noch keineswegs als sicher einzustufen sei. In der Folge wurde aus verschiedenen Berichten zitiert. Aus diesen Gründen wäre auch ihm der Status zumindest eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 16.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Das Bundesasylamt stützt sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung "vor allem" auf das durchgeführte Telefonat mit dem Vater des Beschwerdeführers vom 23.01.2012, doch wurde dem Beschwerdeführer diesbezüglich seitens des Bundesasylamtes kein Parteiengehör gewährt, sodass der angefochtene Bescheid an einem groben Mangel leidet. Es kann auch nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass das Bundesasylamt bei einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren, also wenn es dem Beschwerdeführer den Aktenvermerk vom 23.01.2012 zur Kenntnis gebracht hätte, zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Weiters leidet der angefochtene Bescheid insofern an einem groben Mangel, als sich das Bundesasylamt einerseits nicht näher mit der Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, um feststellen zu können, ob sich der Beschwerdeführer wieder dorthin begeben könne, und andererseits mit der konkreten Situation in Kabul, vor allem auch in Bezug auf den Onkel, der dort leben soll, nicht näher auseinander gesetzt hat.
Der Begründung im angefochtenen Bescheid ist nicht klar zu entnehmen, ob vom Bundesasylamt davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie in seine Herkunftsregion zurückkehren könnte, oder auch bzw. nur von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen wird, wenn es dort ausführt, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz im Heimatland (Familie) verfüge, seine Familie über eine eigene Landwirtschaft und über Grundstücke verfüge, es ihm daher zuzumuten sei, sich zukünftig den Lebensunterhalt im Heimatland mit der eigenen Arbeitsleistung zu sichern, um im nächsten Satz auszuführen, dass der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er lernfähig und anpassungsfähig sei und er somit durch die eigene Arbeitsleistung sowie die weitere Unterstützung seiner Familie zum Beispiel in Kabul (Onkel) oder in größeren Städten eine Anstellung finden könnte.
Geht man davon aus, dass damit auch ein Verweis auf die engere Kernfamilie des Beschwerdeführers in der Provinz XXXX gemeint sein soll, dann fehlen jedenfalls Feststellungen zur Sicherheitslage in der Provinz, die sich in den Feststellungen des Bundesasylamtes nur in einem Klammerausdruck zur Zentralregion in einem Satz wiederfindet.
Soweit von einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul ausgegangen wird, ist dem Bundesasylamt vorzuwerfen, dass es keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen hat, wie die Situation des Beschwerdeführers während seines (bloß) einwöchigen Aufenthaltes in Kabul bei seinem Onkel gewesen ist, in welchen Verhältnissen sein Onkel dort konkret lebt, um dadurch auf die Möglichkeiten einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den Beschwerdeführer schließen zu können, sodass auch diesbezüglich nähere Ermittlungsschritte in die Wege zu leiten wären, zumal auch nach den Feststellungen des Bundesasylamtes eine innerstaatliche Fluchtalternative maßgeblich vom Grad der sozialen Vernetzung sowie von der Verwurzelung im Familienverband oder in der Ethnie abhängt. Es wird daher näherer Ermittlungen der diesbezüglichen Verhältnisse in Kabul bedürfen, um allenfalls von einer zumutbaren Ausweichmöglichkeit in Kabul sprechen zu können (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012).
Im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof ist das Bundesverwaltungsgericht keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") mehr, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können. Dazu kommt der Umstand, dass das Bundesamt durch die Verweigerung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermittelt müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auf das noch zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich grundsätzliche Ausführungen getätigt und insbesondere ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen." Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten (vgl. BVwG 24.01.2014, W170 1428858-1/4E).
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidungen treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).
Es konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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