W129 2007568-1•BVwG W129 2007568-1
W129 2007568-1Tribunal Administrativo Federal18 de set. de 2014
Zurückziehung
W129 2007568-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2014, Zl. 6161443042-1601703, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2014 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2014, Zl. 6161443042-1601703, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie die Zulässigkeit der Ausweisung in die Russische Föderation gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt (Spruchpunkt III.), die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt IV.) und der Verlust der Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet ab dem 29.10.2013 gem. § 13 Abs 2 Z 1 AsylG 2005 festgestellt.
Gegen genannten Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.05.2014, GZ W 129 2007567-1/2Z, wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In der am 26.05.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärte der Ehemann der Beschwerdeführerin nach Beratung durch seinen Vertreter sowie nach Manuduktion durch den verhandlungsleitenden Richter, die Beschwerde zur Gänze zurückzuziehen.
Der verhandlungsleitende Richter wies darauf hin, dass er hinsichtlich der unentschuldigt ferngebliebenen Beschwerdeführerin sowie des gemeinsamen Kindes keine Zurückziehung der Beschwerde protokollieren könne, da ihr Vertreter nicht rechtskundig und die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Zurückziehung der Beschwerde nicht manuduziert worden sei. Der Vertreter kündigte daraufhin einen Schriftsatz der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage, ob diese die Beschwerde zurückziehen wolle oder nicht, an.
Mit persönlich unterschriebenem Schriftsatz vom 21.08.2014 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde sowie jene des gemeinsamen Kindes zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Auf Grund der schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde nach Beratung durch den Vertreter der beschwerdeführenden Partei ist das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2014, Zl. 6161443042-1601703, einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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