L503 2007697-1•BVwG L503 2007697-1
L503 2007697-1Tribunal Administrativo Federal18 de set. de 2014
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
L503 2007697-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag. XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom XXXX, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.3014 ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer XXXX (im Folgenden auch kurz: "BF") wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen ein Beitragszuschlag in der Höhe 260 Euro an die SGKK zu entrichten sei.
Die SGKK führte begründend aus, dass die Lohnzettel für das Jahr 2013 für 13 namentlich genannte Dienstnehmer erst am 19.03.2014 - und somit nicht fristgerecht - eingelangt seien.
Der Dienstgeber sei nämlich gem. § 34 Abs 2 ASVG verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summer der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres.
2. Mit Schriftsatz seiner steuerlichen Vertreterin vom 30.03.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Darin wird ausgeführt, von der Steuerberatungskanzlei seien am 12.02.2014 für 438 Firmen und ca. 3.500 Dienstnehmer die Jahreslohnzettel fristgerecht vor dem 28.02.2014 per ELDA übermittelt worden; mit einer Tastenkombination würden dabei alle Firmen übernommen und in die Datendrehscheibe gestellt werden. Da es im Zuge der Gesamterstellung seitens des Programmes keinerlei Hinweise auf Fehler gegeben habe, seien anschließend die Jahreslohnzettel in Blöcken übermittelt worden, wobei es auch diesbezüglich zu keiner Fehlermeldung gekommen sei. Die zuständige Mitarbeiterin habe somit davon ausgehen können, dass sowohl die Erstellung als auch die anschließende Übermittlung der Jahreslohnzettel vom Programm fehlerfrei durchgeführt wurde.
Erst am 19.03.2014 habe die zuständige Mitarbeiterin eine Anfrage eines Klienten erhalten, ob denn die Jahreslohnzettel schon übermittelt wurden, da dessen Dienstnehmer noch keine Arbeitnehmerveranlagung durchführen könnten. Die Mitarbeiterin sei daraufhin hellhörig geworden und habe die Übermittlung überprüft. Dabei habe sie "zu ihrem Entsetzen feststellen" müssen, dass nicht alle 438 Firmen übermittelt wurden. Sie habe daher umgehend am 19.03.2014 die noch nicht übermittelten Jahreslohnzettel ohne Aufforderungen der zuständigen Gebietskrankenkassen übermittelt. Der Mitarbeiterin könne jedenfalls kein fehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden.
In weiterer Folge tätigt die Vertreterin des BF diverse rechtliche Ausführungen zu § 113 ASVG und dazu ergangener Judikatur, wobei vor allem auf die Obergrenzen des § 113 Abs 3 ASVG verwiesen wird.
Konkret bemängelt wird lediglich, dass in der Bescheidbegründung nicht dargelegt werde, inwiefern der SGKK ein Mehraufwand entstanden sein sollte. Der SGKK seien nämlich durch die spätere Übermittlung der Jahreslohnzettel keinerlei Kosten angefallen, "da die Nichtübermittlung bis zum 28.02.2014 ohne Hinweis der Gebietskrankenkasse selbst festgestellt wurde und sofort am 19.03.2014 nachübermittelt wurde". Die SGKK habe somit nur einen Mehraufwand durch die Erlassung des gegenständlichen Beitragszuschlagsbescheids gehabt.
Im Übrigen habe der BF bis dato auch keine Meldeverstöße begangen.
Es werde um Nachsicht und um positive Erledigung der Beschwerde ersucht.
3. Mit Beschwerdevorlage vom 05.05.2014 legte die SGKK den Verwaltungsakt samt einer Stellungnahme dem BVwG vor.
Neben der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs wird darauf hingewiesen, dass die verspätete Übermittlung vom BF nicht bestritten werde. Was das Vorbringen des BF anbelangt, dass er die Übermittlung per ELDA mit einem Lohnverrechnungsprogramm bereits am 12.02.2014 durchgeführt hat, so sei zu betonen, dass ihm bei Kontrolle des zugehörigen ELDA-Protokolls im Zuge der Übermittlung der Fehler jedenfalls hätte auffallen müssen und habe er dieses Außerachtlassen seiner gehörigen Sorgfaltspflicht zu vertreten. Im Übrigen sei der BF wegen der verspäteten Übermittlung eines Jahreslohnzettels im Jahr 2013 bereits einmal verwarnt worden und sei ein weiteres Mal ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40 Euro verhängt worden.
Gegenständlich betreffe der Meldeverstoß 13 Dienstnehmer und sei die Veranschlagung in Höhe von 260 Euro am unteren Ende bemessen, hätte der Beitragszuschlag doch bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden können.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Lohnzettel für 13 Dienstnehmer des BF wurden erst am 19.03.2014 der SGKK übermittelt, obwohl sie bis Ende Februar 2014 zu übermitteln gewesen wären.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei und unstrittig. Der BF führt in seinem Einspruch selbst aus, dass keine zeitgerechte Übermittlung erfolgt sei, da die Lohnzettel erst nach einem Hinweis eines Klienten am 19.03.2014 übermittelt worden seien.
Zu A) Abweisung der Beschwerde nach § 113 Abs 4 ASVG
1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 113 ASVG
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
§ 34. (1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
3. Die Auferlegung eines Beitragszuschlags ist nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, weshalb die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers nicht zu untersuchen ist; das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt daher die Verhängung eines Beitragszuschlags nicht aus, sondern es kommt lediglich darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig, aus welchen Gründen (Sonntag, ASVG, 5. Aufl. 2014, § 113 ASVG Rz 1, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047, SVSlg 48.221).
4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Unzweifelhaft hat es der BF verabsäumt, seiner Verpflichtung zur termingerechten Übermittlung der Lohnzettel für 13 Dienstnehmer nachzukommen.
Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann gem. § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1 ASVG) vorgeschrieben werden. Die Veranschlagung von 260 Euro bewegt sich jedenfalls in diesem Rahmen und ist am unteren Ende bemessen, hätte der Rahmen doch bis 1.510 Euro gereicht. Ein Ermessensfehler wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht und ist auch amtswegig nicht ersichtlich (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
In Anbetracht der oben dargestellten Rechtslage, der zufolge es für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages eben nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers ankommt, vermag im Übrigen auch das Vorbringen der steuerlichen Vertreterin des BF, es sei gegenständlich zu einem Übermittlungsfehler gekommen und liege in diesem Zusammenhang auch kein Fehlverhalten eines Mitarbeiters vor, keine Rechtswidrigkeit des Beitragszuschlags aufzuzeigen; vielmehr hat der Dienstgeber durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Übermittlung Sorge zu tragen und ist ihm insbesondere auch zuzumuten, das zugehörige ELDA-Protokoll im Zuge der Übermittlung zu überprüfen.
Zudem ist auszuführen, dass für den BF mit seinen Ausführungen in der Beschwerde zur Bemessung eines Beitragszuschlags gem. § 113 Abs 3 ASVG und diesbezüglich ergangener Judikatur nichts zu gewinnen ist, zumal darin auf verschiedene Tatbestände in § 113 Abs 1 ASVG verwiesen wird, bei denen dem Versicherungsträger aufgrund diverser Handlungen oder Unterlassungen des Dienstgebers Beiträge vorenthalten wurden. Gegenständlich wurde dem BF jedoch ein Beitragszuschlag gem. § 113 Abs 4 ASVG vorgeschrieben, da er eine Frist für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten hat und reicht der diesbezügliche Rahmen - wie dargestellt - bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage. Im Übrigen wird der der GKK entstandene Mehraufwand in § 113 Abs. 4 ASVG pauschaliert, womit sich weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der GKK erübrigen und kann der Mehraufwand somit nicht in die Bescheidbegründung einfließen.
Der Beitragszuschlag wurde somit zu Recht vorgeschrieben und ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung zu § 113 Abs 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zu einem Beitragszuschlagsbescheid von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der maßgebliche Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war gegenständlich nur eine rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
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