BVwG W217 1434095-1

W217 1434095-1Tribunal Administrativo Federal17 de set. de 2014

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aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit

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BVwG W217 1434095-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W217.1434095.1.00

Spruch

W217 1434095-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia Stiefelmeyer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, geboren am XXXX, vertreten durch Mag. Beatrix PUSCH, Rechtsanwältin, Nikolsdorfergasse 7-11/2, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zl. 12 07.121-BAI, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 i.d.g.F. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan und der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig sowie dem sunnitischen Glauben anhängig, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.06.2012 einen Asylantrag.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung am selben Tag vor der PI XXXX, führte der BF aus, dass er bis zuletzt in der Stadt XXXX, Provinz XXXX, in Afghanistan gelebt habe. Sein Vater habe mit den Taliban zusammengearbeitet, weshalb das Haus der Familie von der Regierungspolizei angegriffen und sein Vater, sein älterer Bruder sowie sein Onkel mitgenommen worden seien. Da die Regierung auch nach ihm suche, sei er gezwungen gewesen, seine Heimat zu verlassen.

Am 29.01.2013 brachte der BF vor dem Bundesasylamt zu seinem Fluchtvorbringen vor, dass sein Vater bereits seit ca. 1996 - ebenso wie der Onkel des BF - ein Sympathisant und Unterstützer der Taliban gewesen sei. Daher seien immer wieder Taliban im Haus der Familie zu Besuch gewesen, welches als Treffpunkt gedient habe. Zuletzt hätten solche Treffen 3 bis 4 Mal pro Woche stattgefunden. Der BF selbst sei nie bei den Unterhaltungen anwesend gewesen, welche sein Vater, sein Onkel sowie sein älterer Bruder - allesamt Mitglieder der Taliban - mit den Taliban geführt hätten, daher verfüge er über keine genaueren Informationen und wisse auch nicht, welche Funktion sein Vater ausgeübt habe. Am Abend des 28.02.2012 seien drei dem BF unbekannte Taliban zu Gast im Haus der Familie gewesen. Als der BF bereits geschlafen habe, habe er plötzlich Schüsse gehört und seien die Räume des Hauses von der Regierungspolizei durchsucht worden. Das Zimmer, in welchem sich der BF und seine zwei jüngeren Brüder aufgehalten hätten, sei nicht durchsucht worden. Der Vater, der Onkel, der ältere Bruder des BF sowie die drei unbekannten Taliban seien von der Polizei festgenommen worden.

Am nächsten Tag seien der BF und sein Cousin vom Onkel des BF mütterlicherseits, welcher in XXXX lebe, abgeholt und in diese Provinz gebracht worden. Von XXXX aus habe der Onkel des BF den Nachbarn angerufen, welcher erzählt habe, dass erneut eine Razzia durchgeführt worden sei, da die Regierungssoldaten nach dem BF und dessen Cousin suchen würden. Daraufhin seien der BF und sein Cousin weiter über Pakistan nach Griechenland gereist. Als sie den in der Provinz XXXX lebenden Onkel von Griechenland aus kontaktiert hätten, habe er ihnen erzählt, dass die Behörden nach wie vor nach ihnen suchen würden. Außerdem habe er einen Brief bekommen, in dem er aufgefordert worden sei, ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben.

Dem BF wurde eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, den genannten Brief vorzulegen.

Der BF selbst sei kein Mitglied der Taliban gewesen, habe die Mitgliedschaft seines Vaters, seines Bruders sowie seines Onkels nicht gutgeheißen und wäre der Gruppierung auch nicht beigetreten, wenn sein Vater das gewollt hätte; sein Bruder sei freiwillig Mitglied geworden. Der BF sei geflüchtet, weil er Angst gehabt habe, nicht beweisen zu können, selbst kein Anhänger der Taliban zu sein. Im Falle einer Rückkehr habe er sowohl Angst vor der Regierung, als auch Angst vor den Taliban, da der Brief an seinen Onkel von diesen stamme. Auf Vorhalt, zuvor angegeben zu haben, dass der Brief von der Regierung stamme, führte der BF aus, dass die Regierung Steckbriefe von ihm und seinem Cousin in XXXX ausgehängt habe. Der Brief an den Onkel sei jedoch von den Taliban gewesen. Sie hätten von ihm wissen wollen, wo sich der BF und sein Cousin aufhalten würden und hätten ihm mitgeteilt, mit ihnen reden zu wollen.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der BF bei seinen Befragungen zusammengefasst an, er sei unverheiratet und stamme aus XXXX. Er habe vier Jahr eine Koranschule besucht. Er habe keinen Beruf erlernt und in der Heimat nicht gearbeitet. Er habe von der Unterstützung seines Vaters gelebt, der einen Lebensmittelgroßhandel in XXXX betreibe. Seine Mutter und seine beiden jüngeren Brüder würden sich derzeit in XXXX, an der Grenze zu Pakistan, aufhalten. Er gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er spreche Pashtu. In Österreich habe er außer seinem mit ihm eingereisten Cousin keine Angehörigen.

Dem BF wurden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan ausgefolgt und eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schriftsatz vom 08.02.2013 brachte der BF vor, auf Grund der Tatsache, dass sein Vater und weitere Familienangehörige Mitglieder der Taliban seien und auch ihm fälschlicherweise unterstellt werde, Mitglied der Taliban zu sein, asylrelevanter Verfolgung sowohl von staatlicher Seite als auch seitens der Taliban ausgesetzt zu sein. Die Regierung habe seine Person betreffende Steckbriefe ausgehängt und habe sein Onkel einen "Drohbrief" der Taliban erhalten. Er habe seinen Onkel telefonisch kontaktiert und werde dieser den Brief an den BF übermitteln, weshalb er um Verlängerung der gewährten Frist ersuchte, welche das Bundesasylamt am 11.02.2013 gewährte.

Mit Vorlage vom 04.03.2013 übermittelte der BF den "Drohbrief" der Taliban, welcher an seinen Onkel mütterlicherseits gerichtet gewesen sei, sowie einen weiteren "Drohbrief", von dessen Existenz der BF erst nach Abgabe seiner Stellungnahme am 08.02.2013 erfahren habe, im Original an das Bundesasylamt. Der erstgenannte Brief, datiert mit 22.07.1433 (=12.06.2012), gerichtet an Herrn XXXX, enthält die Mitteilung, dass sich seine Neffen XXXX, Sohn von XXXX und XXXX, Sohn von XXXX, innerhalb von 2 Wochen bei der Militärkommission des islamischen Emirates zu melden hätten. Der zweite Brief, datiert mit 06.12.1433 (=22.10.2012), enthält die Information, dass der BF sowie dessen Cousin mit der Regierung Karzais zusammenarbeiten würden. Da sie trotz Aufforderung nicht bei der Militärkommission des islamischen Emirates erschienen seien, müssten sie bestraft werden, sollten sie in der Zukunft erwischt werden.

Mit Bescheid vom 14.03.2013, Zl. 12 07.121-BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 12.06.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte fest, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei und aus der Stadt XXXX stamme. Seine Identität stehe nicht fest. Er habe seine Heimat verlassen, weil sein Bruder, der Mitglied der Taliban sei und sein Vater und Onkel, die Unterstützer der Taliban seien, bei einem gemeinsamen Abendessen mit drei Taliban von Regierungstruppen festgenommen worden seien. Der BF sei bei den genannten Gesprächen nicht anwesend gewesen, habe mit der Gruppierung der Taliban nichts zu tun gehabt und sei aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, geflüchtet. Sein Onkel habe eine Vorladung der Taliban erhalten, aus welcher hervorgehe, dass sich der BF bei der Militärkommission des islamischen Emirates melden solle. Außerdem habe der BF ein Schreiben vorgelegt, aus welchem hervorgehe, dass er bestraft werden müsse, weil er der Vorladung nicht gefolgt sei. Daraus ergebe sich, dass der BF von den Taliban gesucht werde. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates hätten jedoch nicht festgestellt werden können und könne auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF nach Rückkehr ins Heimatland eine Gefahr iSd § 8 AsylG 2005 drohe.

Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass behördliche Ermittlungen wegen strafbarer Verhaltensweisen nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden könnten, insoweit die Strafverfolgung eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Die vom BF vorgebrachten Verfolgungsmaßnahmen seitens der Behörden würden lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung stehen. Das Einschreiten der staatlichen Behörden sei in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, weil es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handle. Dies entspreche keinem Konventionsgrund. Alleine der Umstand, dass auf Grund eines bestimmten Sachverhaltes ein bestimmter Personenkreis in behördliche Ermittlungen einbezogen werde, könne daher nicht bewirken, dass ein diesem Personenkreis angehöriger Verdächtiger begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen mit Aussicht auf Erfolg geltend machen könne. Vielmehr wäre es an dem BF gelegen, sich dem gegen ihn erhobenen Vorwurf kriminellen Handelns zu stellen und diesen zu entkräften. Auch der dem BF drohenden Strafe durch die Taliban wohne keine Asylrelevanz inne, da diese Strafe lediglich dem Zweck diene, andere Zwangsrekrutierte von der Flucht abzuhalten, ihr jedoch kein - auch nur unterstelltes - asylrelevantes Motiv zugrunde liege.

Im Falle des BF würden keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprächen, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Auch hätten sich keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetzes ergeben. Es bestehe weder ein schützenswertes Familienleben noch ein schützenswertes Privatleben in Österreich.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.03.2013 wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt.

Gegen den Bescheid erhob der BF am 29.03.2013 fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die belegbare Verfolgung durch die Taliban sehr wohl als asylrelevanter Fluchtgrund zu werten sei. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wäre der BF in großer Gefahr, Opfer von Übergriffen durch die Taliban zu werden. Außerdem werde der BF auch seitens der Regierung gesucht, weshalb seine Situation als besonders prekär einzuschätzen sei.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten beim Asylgerichtshof am 08.04.2013 ein.

Eine Anfrage an das Strafregister am 09.09.2014 ergab, dass bezüglich des BF keine strafgerichtlichen Verurteilungen aufscheinen.

Mit Vollmachtsbekanntgabe, eingelangt am 10.09.2014, gab der BF bekannt, Rechtsanwältin Mag. Beatrix Pusch mit seiner weiteren Vertretung beauftragt zu haben. Zustellvollmacht wurde erteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF und seinen Fluchtgründen:

Zur Person des BF wird festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Afghanistan ist. Er gehört der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Der BF spricht die Sprache Pashtu und stammt aus der Stadt XXXX, Provinz XXXX, in Afghanistan, wo er bis zu seiner Flucht gelebt hat. Er hat vier Jahre lang eine Koranschule besucht und verfügt über keine Berufsausbildung. In seiner Heimat hat er nicht gearbeitet. Sein Vater besitzt ein eigenes Haus in der Stadt XXXX und hat die Familie versorgt. Der Vater des BF, sein Onkel väterlicherseits sowie sein älterer Bruder XXXX sind Mitglieder der Gruppierung der Taliban und unterstützen diese in ihren Vorhaben. Das Haus der Familie des BF diente als Treffpunkt für zahlreiche Treffen mit weiteren Anhängern der Taliban, an welchen der Vater, der Onkel und der Bruder des BF teilnahmen. Der BF selbst war zu keinem Zeitpunkt Mitglied der genannten Gruppierung und hat an den Treffen nicht teilgenommen. Bei einem solchen Treffen mit drei dem BF unbekannten Taliban im Haus seiner Familie drangen Regierungssoldaten in das Haus ein und nahmen den Vater des BF, seinen Onkel, seinen Bruder sowie die drei unbekannten Taliban fest. Der BF wurde von den staatlichen Organen nicht entdeckt. Aus Angst, auf Grund der fälschlicher Weise unterstellten Mitgliedschaft bei den Taliban von den staatlichen Behörden festgenommen zu werden, flüchtete der BF daraufhin aus seiner Heimat. Auf Grund der Mitgliedschaft seines Vaters, seines Onkels sowie seines älteren Bruders bei der Gruppierung der Taliban wird der BF seitens der staatlichen Behörden gesucht.

Seine Mutter sowie seine beiden jüngeren Brüder haben den Heimatort des BF ebenfalls verlassen.

In der Folge erhielt sein Onkel mütterlicherseits, welcher in der Provinz XXXX wohnhaft ist, einen Brief von den Taliban, datiert mit 12.06.2012, in welchem der BF aufgefordert wurde, sich binnen 2 Wochen bei der Militärkommission des islamischen Emirates zu melden. Mit einem weiteren Schreiben der Taliban vom 22.10.2012 wurde der Onkel des BF darüber informiert, dass der BF im Falle des Aufgreifens bestraft würde, da er trotz Aufforderung nicht bei der Militärkommission des islamischen Emirates erschienen sei und mit der Regierung Karzais zusammenarbeite. Auf Grund der dem BF von den Taliban unterstellten politischen Gesinnung wird er von der bewaffneten Gruppierung der Taliban gesucht und wäre im Fall der Rückkehr in seine Heimat Repressalien von erheblicher Intensität seitens der Taliban ausgesetzt.

Es ist davon auszugehen, dass der BF durch die Sicherheitsbehörden Afghanistans nicht ausreichenden Schutz vor Verfolgung erhält. Festgestellt wird, dass dem BF weder eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt, noch Asylausschlussgründe vorliegen.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Sicherheitslage allgemein:

Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.

Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In zehn Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere elf Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden vier Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.

(General Assembly / Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)

Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die ISAF (Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.

Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.

(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)

Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren.

(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)

Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.

(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)

Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.

Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)

Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der Afghan National Security Forces (ANSF), der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.8)

Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.

Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operati-onskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S. 16 f.)

Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.

(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)

Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.

(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)

Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt

3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)

In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)

In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungszentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.

(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)

Gemäss ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.

Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12, 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S11).

Sicherheitslage in der Provinz Kandahar:

Im Süden Afghanistans waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10f)

Am 06. Juli 2014 wurden bei der Explosion einer Bombe auf einem Markt im Distrikt Maiwand in der Provinz Kandahar vier Zivilisten, ein Soldat und ein Polizist verwundet. Der Polizist erlag später seinen Verletzungen.

(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)

Bei einem Selbstmordanschlag in Afghanistan ist am 29. Juli 2014 ein Cousin des scheidenden Präsidenten Hamid Karzai getötet worden. Nach Angaben der Behörden kam der als Gast verkleidete Attentäter zum Haus von Hashmat Karzai nahe der unruhigen südlichen Stadt Kandahar, um ihn zum religiösen Fest des Fastenbrechens zu grüßen. Als die beiden einander umarmten, zündete der Mann demnach einen Sprengsatz, den er unter seinem Turban versteckt hatte. Außer Karzai wurde niemand sonst verletzt oder getötet. Im Präsidentschaftswahlkampf hatte Hashmat Karzai zunächst für den Bruder von Hamid Karzai, Kayum Karzai, gearbeitet. Nachdem dieser seine Kandidatur zurückgezogen hatte, unterstützte er den Wahlkampf von Aschraf Ghani, der bei der Stichwahl um das Amt Mitte Juni gegen Abdullah Abdullah angetreten war. (ORF Online, Turbanbombe tötet Cousin von Karzai vom 29. Juli 2014, Zugriff 29. Juli 2014)

Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In Kabul wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt Herat hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from Kabul" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 4. Juni 2013)

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.

Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September2013, S. 12f)

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides vom 14.03.2013 und des Beschwerdeschriftsatzes vom 21.03.2013 sowie insbesondere unter Heranziehung der vom BF vorgelegten Briefe der Taliban an seinen Onkel, welche die Verfolgung des BF durch diese Gruppierung belegen, Beweis erhoben. Die Feststellungen zur Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit und zum Herkunftsort des BF stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind.

Das Vorbingen des BF, insbesondere seine Fluchtgründe betreffend, ist in der Erstbefragung vor der PI XXXX, in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde in den für das Fluchtvorbingen wesentlichen Eckpunkten gleichlautend und widerspruchsfrei. Insbesondere gelangte bereits die belangte Behörde zu der Ansicht, dass das Vorbringen des BF im Wesentlichen als glaubwürdig zu werten ist.

Angesichts der Aussagekraft der vorgelegten unbedenklichen Beweismittel ist im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage die Schlussfolgerung zulässig, dass der BF auf Grund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung von den Taliban verfolgt wird, welche ihn zu "bestrafen" beabsichtigen.

2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nicht außer Acht darf dabei gelassen werden, dass es nach der Judikatur des VwGH für eine asylrelevante Verfolgung nicht alleine darauf ankommt, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl dazu VwGH, 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 2.7.2014, W173 1413287-1/9E; 18.6.2014, W173 1433277-1/6E). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl 99/01/0256).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des BF bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der BF "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" iSd GFK in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Es ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass der BF in seiner Heimatprovinz Kandahar der erheblichen Gefahr ausgesetzt war bzw. ist, von den Taliban für seine (unterstellte) politische Gesinnung mit entsprechenden Mitteln zur Rechenschaft gezogen zu werden. Bereits in dem an den Onkel des BF gerichteten Drohbrief haben die Taliban dem BF unterstellt, mit der Regierung Karzais zusammenzuarbeiten. Weiters wurde ausgesprochen, dass ihm eine Strafe drohe, sobald er aufgefunden werde, da er der Aufforderung, sich bei der Militärkommission des islamischen Emirates zu melden, nicht nachgekommen sei. Auch der Umstand, dass die Mutter sowie die beiden jüngeren Brüder des BF den Heimatort des BF verlassen haben, deutet daraufhin, dass der BF bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Aus diesen Umständen ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des BF von Seiten der Taliban. Darauf, dass es dem BF selbst gegenüber noch zu keinen direkten Handlungen von Seiten der Taliban gekommen ist, kommt es bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei dieser Sachlage nicht mehr an (vgl. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027; 12.09.1996, Zl. 95/20/0274; 11.11.1998, Zl. 98/01/0274).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass der BF vor der Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Es wird ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, sich auf Dauer vor einem Zugriff dieser zu verstecken. Nachdem der BF bereits auf Grund der Tatsache, dass er der Aufforderung, sich bei der Militärkommission des islamischen Emirates zu melden, nicht nachgekommen ist, ins Visier der Taliban geraten ist, ist die Inanspruchnahme des Schutzes im konkreten Fall durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat), der instabilen Sicherheitslage sowie der Tatsache, dass der BF auf Grund der Mitgliedschaft seiner Familienangehörigen zu den Taliban auch seitens der staatlichen Behörden gesucht wird, theoretischer Natur.

Die Möglichkeit, sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den BF im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Der BF hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht nur in der Provinz Kandahar verbracht und sich dort nahezu ausschließlich in der Nähe seiner Eltern aufgehalten. Außerhalb der Provinz XXXX lebt nur der Onkel des BF mütterlicherseits, welchem jedoch die verfahrensrelevanten Drohbriefe übermittelt worden sind, weshalb sich der BF jedenfalls nicht an dessen Wohnort in der Provinz XXXX niederlassen könnte. Außerdem verfügt der BF weder über eine Berufsausbildung noch über eine abgeschlossene Schulbildung (nur vier Jahre Koranschule). Insofern ist dem BF eine Niederlassung in Afghanistan außerhalb seines Heimatortes bzw. außerhalb der Provinz XXXX nicht zumutbar, zumal nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dieser mit jenen Hilfstätigkeiten, welche mangels Schul- und Berufsausbildung in Frage kämen, ein für seinen Lebensunterhalt bzw. für eine Unterkunft ausreichendes Einkommen erwirtschaften könnte.

Der BF läuft daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aktuell Gefahr, von Verfolgungshandlungen der Taliban betroffen zu sein. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen ersichtlich, in welchen die Provinz XXXX zu den meist umkämpften Provinzen der Jahre 2012 und 2013 gezählt wird. Unter Berücksichtigung des konkreten Fluchtvorbringens des BF ist daher zu prognostizieren, dass dieser im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr in seine Heimatregion mit hoher Wahrscheinlichkeit Repressalien von erheblicher Intensität seitens der Taliban ausgesetzt sein wird.

Die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist insofern gegeben, als der Grund für die Verfolgung des BF in der dem BF von den Taliban zugeschriebenen politischen Gesinnung liegt. Auf Grund der Mitgliedschaft seines Vaters, seines Onkels und seines Bruders bei der Gruppierung der Taliban und seiner - trotz Aufforderung - unterbliebenen Vorstellung bei der Militärkommission des islamischen Emirates, ergibt sich für die Taliban das Bild, dass sich der BF selbst der Ziele und Interessen der Taliban widersetzt bzw. deren Vorgehensweise unterläuft. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in Anknüpfung an die dem BF unterstellte politische Gesinnung vor.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der BF aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner (unterstellten) politischen Gesinnung außerhalb Afghanistans aufhält.

Es liegt keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vor, der BF stellt keine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich aus gewichtigen Gründen dar und weist der BF keine strafgerichtliche Verurteilung auf. Somit liegen im gegenständlichen Fall keine Asylausschlussgründe des § 6 AsylG 2005 i.d.g.F. vor.

Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der maßgebliche Sachverhalt unbestritten feststeht.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des BF im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der BF grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die obig unter 3. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr waren Tatsachen- und Beweiswürdigungsfragen für die Entscheidung ausschlaggebend.

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