BVwG W212 2011090-1

W212 2011090-1Tribunal Administrativo Federal17 de set. de 2014

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Regest

Außerlandesbringung, Einreisetitel, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, Mitgliedstaat, real risk,<br/>staatlicher Schutz, Zuständigkeit

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BVwG W212 2011090-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.2011090.1.00

Spruch

W212 2011090-1/3E

W212 2011089-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Singer über die Beschwerden von

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2014, Zl. 1021565805-14713309

XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2014, Zl. 1021566508-14713325,

beide StA. der Ukraine, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Staatsangehörige der Ukraine, Lebensgefährten und stellten am 16.06.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX, Erstaufnahmestelle, am 16.06.2014 gaben beide Beschwerdeführer an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, welche die Einvernahme hindern oder beeinträchtigen würden, sie hätten keine Familienangehörigen in Österreich oder einem EU-Staat. Sie hätten am 12.06.2014 ihren Heimatstaat verlassen und wären nach XXXX gelangt. Über unbekannte Länder seien sie schließlich nach Österreich gelangt, wo sie am 14.06.2014 angekommen wären.

Sie hätten beide ein polnisches Visum, gültig von XXXX, ausgestellt vom polnischen Konsulat in XXXX/Ukraine.

Nach Aufnahme eines Konsultationsverfahrens erteilte Polen mit Schreiben vom 02.07.2014 seine Zustimmung zur Aufnahme der beiden Beschwerdeführer gemäß Artikel 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Ausdrücklich angeführt wurde, dass die Beschwerdeführer jeweils ein polnisches Visum, Zl. XXXX (betreffend Erstbeschwerdeführer) sowie Zl. XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), beide gültig von XXXX hätten.

Am 21.07.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle XXXX niederschriftlich einvernommen und gab dieser dabei an, dass er Rückenprobleme habe und auch psychologische Hilfe brauche. Bei einem Arzt wäre er jedoch noch nicht gewesen. In der Ukraine habe er eine eigene Landwirtschaft geführt und habe zusätzlich bei einer Tankstelle gearbeitet. Das Geld für seine Flucht habe er über den Verkauf von landwirtschaftlichen Fahrzeugen bekommen. Reiseziel habe er keines gehabt, er bevorzuge jedoch Österreich, da ihm die Leute hier gefallen. In Polen wäre er mit seiner Lebensgefährtin nur transitmäßig gewesen, sie seien in XXXX nur vom Bus in einen Zug umgestiegen. Um 7 Uhr wären sie in Polen angekommen und um 21 Uhr hätten sie Polen wieder verlassen. Polen sei kein sicheres Land für ihn, da jeder in der Ukraine ein polnisches Visum bekommen könne. Konkrete Vorfälle habe es in Polen keine gegeben. Auch während der ganze Reise weder gesundheitliche, finanzielle oder organisatorische Probleme. Eine Rückkehr nach Polen käme für ihn nicht in Frage, da Polen ein viel zu junges Mitglied der EU sei und die Menschenrechte nicht so geschützt seien wie zum Beispiel in Österreich. Er bezweifle auch, dass die polnischen Asylanträge gut überprüft würden, viele würden auch einen unbegründeten Asylantrag stellen und sei dies bekannt. Er sei überzeugt davon, dass Polen keine Sicherheit bieten könne.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor derselben Behörde am selben Tag gab diese zu Protokoll, dass sie seit über drei Monaten an Nierenschmerzen leide und hier Medikamente bekommen habe. Gleichlautend wie der Erstbeschwerdeführer gab sie an, dass sie zur Finanzierung der Ausreise landwirtschaftliche Geräte verkauft hätten. Sie hätten nur einen Tag in Polen verbracht, am selben Tag am Abend wären sie schon wieder nach Österreich weitergereist. Sie selbst hätte bereits einmal in Polen gearbeitet, Verwandte oder Bekannte hätte sie dort jedoch nicht. Auf Vorhalt, dass nach den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung Polen für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie Angst hätte nach Polen zu gehen. Andere konkrete Gründe, die einer Rückreise entgegenstehen, gab die Zweitbeschwerdeführerin nicht an.

Aus dem Kurzarztbrief der XXXX vom 08.08.2014 ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin von XXXX in stationärer Behandlung war und folgende Diagnosen gestellt wurden: Verdacht auf rez.depr. Störung ggw. mittelgradige (bis schwere) Episode, F33.1, Zustand nach Schnittverletzung, Verdacht auf Persönlichkeitsstörung F60.3, Verdacht auf PTSD, F43.1. Als Medikation wurden drei Medikamente sowie regelmäßige Kontrollen empfohlen.

2. Mit Bescheiden vom 12.08.2014 wurden die Anträge der zwei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge Polen zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Polen zulässig.

Das Bundesamt traf in diesen Bescheiden basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern in Polen, aus denen auch hervorgeht, dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das polnische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden wären, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Antragsteller seien nicht in der Lage gewesen, ihre Sicherheit in Polen im Allgemeinen in Zweifel zu ziehen. Ihren Angaben sei auch keinesfalls mangelnder Schutzwille oder eine mangelnde Schutzfähigkeit Polens zu entnehmen. Die Ausweisung greife nicht in unzulässiger Weise in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer ein. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin wurde festgehalten, dass unter Berücksichtigung ihrer Untersuchungsergebnisse aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung nach Polen spreche. Im Übrigen seien in Polen Behandlungsmöglichkeiten gegeben, ebenso sei die medizinische Versorgung gewährleistet.

3. Gegen die beiden Bescheide wurde gleichlautend für die beiden Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Länderfeststellungen großteils veraltet und somit keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen würden. Hinsichtlich der in Polen vorherrschenden Situation für Asylwerber wurde unter auszugsweiser Zitierung diverser Berichte ausgeführt, dass Polen das Non-Refoulment Gebot in der Praxis nicht garantiere, in bewachten Flüchtlingszentren auch Kinder untergebracht werden würden, der Zugang zur Rechtsberatung unzureichend sei, die Asylwerber keinen Rechtsbehelf gegen eine Ausweisung hätten und von Obdachlosigkeit bedroht wären. Seit dem neuen polnischen Fremdengesetz vom 01.05.2014 wäre die Haftdauer ausgeweitet worden, es bestehe kein System staatlicher Rechtshilfe für Fremde und kein Zugang zu rechtlichem Beistand. Zugang zu geeigneter psychologischer Unterstützung sei nicht in jedem Zentrum verfügbar. Auch habe die erkennende Behörde keine medizinischen Untersuchungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin getätigt.

In einer Beschwerdeergänzung wird noch vorgebracht, dass sich in den Länderfeststellungen keine ausreichenden Informationen zur Möglichkeit psychiatrischer und psychotherapeutischer/psychologischer Versorgung finden würden. Es gäbe lediglich medizinische Basisversorgung für Asylwerber und sei eine spezialisierte Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Asylwerbern in Polen in der Praxis nicht verfügbar. Der Zustand der Zweitbeschwerdeführerin sei sehr labil und habe sie gegenüber ihrer Rechtsberaterin auch Suizidgedanken geäußert. Auf Grund von Erlebnissen während ihres ersten Aufenthaltes in Polen von denen sie eine Traumatisierung davongetragen habe, würde ein neuerlicher Aufenthalt in Polen zu einer Retraumatisierung führen und sich ihr Zustand psychisch massiv verschlechtern. Beantragt werde die Einholung eines fachärztlich psychiatrischen Gutachtens. Für den Fall, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Polen eine Retraumatisierung im lebensbedrohlichen Ausmaß erfolgen würde, würde eine Überstellung nach Polen unzulässig seien.

Aus all diesen Erwägungen hätte die belangte Behörde richtigerweise vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch machen müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Ukraine. Sie reisten mit einem polnischen Visum, gültig vom XXXX, über Polen nach Österreich. Nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens mit der polnischen Dublin Behörde stimmte Polen der Aufnahme der beiden Beschwerdeführer gemäß Artikel 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zu.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Sie haben in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben der Beschwerdeführer in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen als auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer, zu ihren Asylantragstellungen sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich u.a. aus dem eigenen Vorbringen iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Polen ergeben sich aus der ausdrücklichen Zustimmungserklärung Polens. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Pkt 3.).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde und die beschwerdeführenden Parteien ihren Antrag auf internationalen Schutz am 16.06.2014 gestellt haben sowie das Wiederaufnahmeersuchen an Polen nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin III-VO) maßgeblich.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung lauten:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Gemäß Art 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt.

Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung lautet: "Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretende Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung.

Die Beschwerdeführer sind in Besitz eines polnischen Visums, Zl. XXXX (betreffend Erstbeschwerdeführer), Zl. XXXX (betreffend Zweitbeschwerdeführerin), beide gültig von XXXX und stimmte Polen dem Aufnahmeersuchen ausdrücklich zu.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und wurde zu keinem Zeitpunkt im Verfahren bestritten.

Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:

3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK:

Im Verfahren sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).

Kritik am polnischen Asylwesen/der Situation in Polen:

Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf ukrainische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der polnischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit den Beschwerdeführern durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht. Insoweit in der Beschwerde pauschal ausgeführt wird, dass die Feststellungen der belangten Behörde großteils veraltet seien, ist dem entgegenzuhalten, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts den diesem Verfahren zu Grunde gelegten Quellen in einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zukommt; auch die Beschwerde unternimmt es im Übrigen nicht, konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten eine neuere Berichtslage eine gänzlich andere Beurteilung der Lage in Polen erforderlich machen müsste.

Die Beschwerdeführer wurden im Laufe des Verfahrens explizit danach gefragt, ob sie in Polen jemals verfolgt oder bedroht worden seien beziehungsweise ob es dort konkrete Vorfälle gegeben habe, was die Genannten beide Male verneinten.

Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern dort geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, sich in Polen nicht sicher zu fühlen, Polen an die Ukraine grenze und jeder in der Ukraine ein polnisches Visum bekommen könne, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer allfälligen Angriffen nicht wehrlos ausgesetzt wären, sondern steht ihnen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete kriminelle Handlungen in Polen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführer vermochten nicht zu belegen, dass ukrainische Behörden oder sonstige Dritte in Polen straflos Asylwerber verfolgen könnten, ohne von den polnischen Behörden, wie bei der Verfolgung anderer Straftäter, belangt zu werden. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass polnische Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in Polen nicht regelmäßig gewährleisten könnten oder dass im polnischen Asylwesen eine rechtswidrige Zusammenarbeit mit Behörden oder Verfolgern aus einem Herkunftsstaat von AsylbewerberInnen, wie der Ukraine, zu beobachten wäre. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.

Zu jenen in der Beschwerde zitierten Berichten, wonach Polen das Prinzip von Non-Refoulement nicht garantiere, in bewachten Flüchtlingszentren auch Kinder untergebracht werden würden, der Zugang zur Rechtsberatung nicht ausreichend sei, Asylwerber keinen Rechtsbehelf gegen eine Ausweisung hätten und von Obdachlosigkeit bedroht wären, ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer sich eigenen Angaben nach nicht einmal in die ihnen zugewiesene Unterbringungsstätte in Polen begeben, sondern Polen so schnell wie möglich nach ihrer Antragstellung verlassen haben, weshalb es den genannten Kritikpunkten bereits an einem individuellen Konnex zur Situation der Beschwerdeführer mangelt. Die Beschwerdeführer haben sich letztlich selbst jeglicher Möglichkeit begeben, ihnen seitens der polnischen Behörden staatliche Hilfe und Unterstützung, wie sie Asylwerbern in Polen gewährt wird, zuteil werden zu lassen.

Zur Gefahr einer Non-Refoulementverletzung beziehen sich die einzig konkreten Passagen der in der Beschwerdeschrift zitierten Quellen aus 2013 auf Fälle aus 2012 und die Entscheidung eines niederländischen Gerichtes aus Juni 2013; insofern gelten die Ausführungen des Asylgerichtshofes in seinen Erkenntnissen von 11.11.2013, Zl. S1 438.190-1/2013/3E ua. sinngemäß (mit der Modifikation, dass die Verfahren in Polen inhaltlich eröffnet werden und dass die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jene des Asylgerichthofes in diesem Bereich fortsetzt), auch für die gegenständliche Entscheidung:

"Zunächst sind die Asylverfahren der Beschwerdeführer in Polen gegenwärtig erstinstanzlich offen, sodass nach der Rechtsprechung des VwGH bei formeller Sichtweise eine Prüfung in Bezug auf rechtliche Sonderpositionen oder hinsichtlich der Wahrung des Non-Refoulementgebotes im (spekulativen) Fall einer Antragsabweisung nicht zu erfolgen hat (vgl VwGH 19.05.2010, Zl. 2008/23/0413).

Unbeschadet dessen überzeugen die Argumente der Beschwerdeführer auch inhaltlich nicht. Sofern auf eine in den Niederlanden ergangene Provisionalentscheidung und eine damit im Zusammenhang stehende Berichtslage verwiesen wird, wonach es (Einzel)Fälle gab, in denen erstinstanzlich abgewiesene Asylbewerber während offenen Beschwerdeverfahrens abschoben wurden, lässt sich daraus kein Schluss auf systematische Verstöße gegen Art 47 GRC (einzelne Grundrechtsverletzungen, umso weniger wie hier in der Vergangenheit liegend sowie ohne konkreten Bezug zu den Beschwerdeführern, hindern Überstellungen nach der Dublin II-VO nicht; EuGH 21.12.2011, C-411/10 493/10, Rz 82) ziehen (so im Übrigen auch die der in der Beschwerde zitierten Provisionalentscheidung folgende niederländische Rechtsprechung, Rechtbank Den Haag 11.09.2013. 13/17306 en 13/17305, ECLI:NL:RBDHA;2013;11917, und Rechtbank Den Haag 28.10.2013, ECLI:NL:RBDHA;2013;14702).

Aus der aktuellen EUROSTAT-Statistik geht hervor, dass im Jahr 2012 bereits in erster Instanz von den 695 Asylanträgen russischer Staatsangehöriger 110 positiv erledigt worden sind. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch in Österreich sachverhaltsbezogen negative Entscheidungen hinsichtlich tschetschenischer Asylwerber ergehen können (vgl in diesem Zusammenhang auch VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

Zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Haftdauer nach dem polnische Fremdengesetz ausgeweitet worden wäre, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführer während ihres bisherigen Aufenthaltes in Polen nicht inhaftiert waren. Auch kann der gesamten Aktenlage nicht entnommen werden, dass es in Polen zu systematischen bzw. lückenlosen Inhaftierungen von Asylwerbern, bzw. in der Haft zu systematischen Misshandlungen käme oder den Betroffenen kein wirksamer Rechtsbehelf bei Inhaftierungen offen stünde.

Die Beschwerde unternimmt ferner nicht einmal den Versuch, sich mit der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes in diesem Zusammenhang auseinanderzusetzen, welche nach Würdigung umfassender Berichtslage zu Polen Überstellungen zumeist (unter Beachtung des Einzelfalls) für zulässig erklärt. Aus den insofern unbestritten gebliebenen Feststellungen der Verwaltungsbehörde (gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG) folgt ferner, dass sowohl für Asylwerber, als auch für in Polen sonst - insbesondere nach (auch teilweise) positivem Abschluss eines Asylverfahrens - aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, hinreichende soziale Versorgungsleistungen bestehen, sodass etwa eine Verletzung der aus der Aufnahmerichtlinie herrührenden Verpflichtung Polens im Allgemeinen nicht zu befürchten ist."

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern dort geben somit auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen Polen kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach Polen Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer noch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Polen und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Polen sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Auch konnte von den Beschwerdeführern keine Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes belegt werden:

Der Erstbeschwerdeführer hat in seiner Einvernahme angegeben, dass er Rückenprobleme habe und auch psychologische Hilfe brauche. Bei einem Arzt wäre er jedoch nicht gewesen. Bis dato legte der Erstbeschwerdeführer keinerlei ärztliche Behandlungsbestätigungen oder sonstige medizinische Unterlagen vor. Eine aktuelle Einschau in den GVS Auszug des Erstbeschwerdeführers zeigt auch keine stationären Krankenhausaufenthalte. Das erkennende Gericht hat keine Hinweise darauf, dass beim Erstbeschwerdeführer eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Artikel 3 EMRK fällt, bzw. eine Überstellung nach Polen unzumutbar erscheinen lässt.

Die Zweitbeschwerdeführerin war laut Unfallambulanzkarte des Landesklinikums XXXX nach einer Schnittwunde in der linken Hand in Behandlung und wurde wieder entlassen mit der Auflage, die Wunde zu reinigen und Kontrollen beim Hausarzt durchzuführen. Weiteres war sie in der Zeit vom XXXX im XXXX Krankenhaus aufhältig. Es wurden die Diagnosen des Verdachts auf PTSD, Persönlichkeitsstörung sowie depressive Störung gestellt und wurden ihr Medikamente sowie regelmäßige Kontrollen empfohlen.

Unter Hinweis auf vorstehende Ausführungen zu psychischen Erkrankungen erreichen die Beschwerden der Zweitbeschwerdeführerin keine für eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3 EMRK relevante Gravität. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin sich in nochmaligem stationären Spitalsaufenthalt befunden hätte noch gibt es Hinweise dafür, dass nötige Untersuchungen oder Behandlungen in Österreich durchgeführt werden müssen. Aus den getroffenen Feststellungen geht hervor, dass in Polen eine adäquate medizinische Versorgung besteht. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Auch psychische Probleme sind in der medizinischen Versorgung erfasst. Mindestens fünf Psychologen stehen in den Unterbringungszentren zur Verfügung, ihre Arbeit beschränkt sich auf grundlegende Konsultationen wie psychologische Unterstützung und Beratung sowie die Diagnose psychischer Störungen, etwa PTBS. Darüber hinaus können Asylwerber zu einem Psychiater oder in ein psychiatrisches Hospital überwiesen werden. (siehe Seiten 20-21 des angefochtenen Bescheides der Zweitbeschwerdeführerin)

Weiters werden Asylwerber, die der Ausländerbehörde gegenüber erwähnen, dass sie Opfer von Gewalt sind, laut Angaben der polnischen Behörden einer psychologischen Untersuchung unterzogen. Ein Gutachten wird vorbereitet, wenn PTSD diagnostiziert wird, ein Psychologe wird hinzugezogen. Eine Zweitmeinung eines Psychologen fließt ebenfalls in den Entscheidungsprozess ein. Die Behörden arbeiten daran, durch Trainings für Psychologen diese Gutachten im Einklang mit dem Istanbul-Protokoll der UN für die Ausbildung in der Begutachtung von Personen, die den Vorwurf erheben gefoltert oder misshandelt worden zu sein, zu bringen. Dolmetscher stehen in diesem Prozess kostenlos zur Verfügung.

Demnach gibt es keine Bedenken dagegen, dass nötige Untersuchungen oder Behandlungen in Polen durchgeführt werden können. Das erkennende Gericht sieht vor diesem Hintergrund insgesamt auch keine Notwendigkeit im vorliegenden Fall ein in der Beschwerde beantragtes psychiatrisches Gutachten einzuholen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht überstellungsfähig wäre und ist von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Polen auszugehen.

Bezüglich der von der Zweitbeschwerdeführerin einmal erwähnten Nierenbeschwerden wurden keine weiteren Unterlagen im Verfahren vorgelegt und bestehen auch hier keine Hinweise auf eine existenzbedrohende Erkrankung.

Des Weiteren bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass die Beschwerdeführer unter möglichster Schonung ihrer Personen überstellt werden, wofür die zuständige Fremdenpolizeibehörde Sorge und Verantwortung tragen wird und etwaige Überstellungseinschränkungen zu berücksichtigen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

4.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

4.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Die Beschwerdeführer haben auch nicht dargelegt, welche Ausführungen sie in einer (nicht explizit beantragten) mündlichen Verhandlung hätte treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde und den Beschwerdeführern vorgebrachten Berichte zu Polen eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in Polen korreliert mit früherer des VwGH (vgl VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, 31.05.2005, 2005/20/0095, 30.06.2005, Zl. 2005/20/0082, 25.04.2006, 2006/19/0673), wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis ja zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist.

Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland und jenes des EuGH vom 21.12.2011, NS, C-411 493/10 stützen.

Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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