W212 1430879-1•BVwG W212 1430879-1
W212 1430879-1Tribunal Administrativo Federal17 de set. de 2014
Ermittlungspflicht, Integration, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung
W212 1430879-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2012, Zl. 12 00.306-BAI, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 09.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Nachdem er in der Erstbefragung vom selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des XXXX nach seinen Fluchtgründen befragt wurde, gab er zu Protokoll, dass die islamistische Miliz Al Shabaab Anfang Oktober 2011 seinen Heimatort
XXXX angegriffen hätte. Bei diesem Angriff sei der Beschwerdeführer von Al Shabaab festgenommen und der Zusammenarbeit mit der somalischen Übergangsregierung bezichtigt worden. Nach zwei Tagen sei der Beschwerdeführer freigelassen worden. Leute von Al Shabaab hätten ihm aber mitgeteilt, dass sie ihn beim nächsten Aufgriff umbringen würden. Aus Angst um sein Leben habe er sodann Somalia im Oktober 2011 verlassen. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, dass einer seiner Brüder im Jahr 2009 von Al Shabaab umgebracht worden sei.
Hinsichtlich der persönlichen Daten des Beschwerdeführers wurde verzeichnet, dass dieser am XXXX in XXXX/Somalia geboren worden und Moslem sei sowie der Volksgruppe der XXXX angehöre. Die Frage nach dem Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten bzw. familiären Anknüpfungspunkten im EU-Raum wurden vom Genannten verneint.
3. Im Rahmen der Einvernahme vom 22.10.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, gab der Beschwerdeführer an, völlig gesund zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden. Was seine Person und seine Lebensumstände betreffe, führte er aus, in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen zu sein. Von seinen sieben Geschwistern sei ein Bruder bereits im Jahr 2009 verstorben. Bis zu seiner Ausreise habe er bei seinen Eltern, die ein Haus besessen hätten, gewohnt. Nach Abschluss der Schule habe er keine Ausbildung gemacht; die letzten 2 bis 3 Jahre habe er als Schuhverkäufer gearbeitet. Er sei ledig und kinderlos. Mitte Oktober habe er das letzte Mal Kontakt zu seiner Familie gehabt.
Ferner gab der Beschwerdeführer an, dem Clan der XXXX anzugehören; Sub-Clan XXXX, Sub-sub-Clan XXXX und XXXX. Probleme aufgrund seiner Stammeszugehörigkeit habe er jedoch nicht gehabt. Vielmehr hätten seine Fluchtgründe mit der Gruppierung Al Shabaab zu tun. Diese Leute hätten ihn gesehen, als er sich mit einem Verwandten, der Soldat bei der Regierung sei, unterhalten habe. Nach dieser Unterhaltung hätten sie ihn mitgenommen und ihm vorgeworfen, für die Regierung zu spionieren. Mit verbundenen Augen hätten sie ihn in ein Gefängnis gebracht und ihn dazu befragt, was er seinem Verwandten erzählt habe. Anschließend hätten sie ihn zu einem "Selbstmordattentäter" ausbilden wollen; er hätte sich im Regierungsgebiet "in die Luft sprengen" sollen. Nachdem er dies verweigert habe, hätten sie ihn geschlagen. Nach zwei Tagen sei er jedoch freigelassen worden, weil es "ihm schlecht gegangen sei" (Aktenseite 88, infolge AS).
Weiters gab der Beschwerdeführer an, niemanden in Österreich zu haben. Seine Eltern, Geschwister, Freunde und Verwandten würden in Somalia leben.
Der Genannte legte ferner eine Arbeitsbestätigung eines näher bezeichneten Flüchtlingsheimes vor, wonach er dort verlässlich Reinigungsarbeiten durchführe würde; sowie eine Bestätigung vom 06.09.2012 über die Teilnahme an einem Deutschkurs (AS 95 bis 97).
4. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.11.2012, Zl. 12 00.306-BAI, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt Feststellungen mit Stand Mai 2012 u.a. zur allgemeinen (Sicherheits) Lage, zum Rechtsschutz, zu den Menschenrechten, zum Militär (Wehrdienst, Regierungsseite, Deserteure, Aufständische, Zwangsrekrutierung und Kindersoldaten), zu Clanstrukturen und Minderheiten, zur innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zu diversen Rückkehrfragen (humanitäre Lage/Grundversorgung, medizinische Versorgung, Rückkehrsituation) getroffen.
Im Bescheid wurde dem Beschwerdeführer sodann insgesamt die Glaubwürdigkeit seiner Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates abgesprochen, da seine Angaben weder glaubhaft noch nachvollziehbar seien und es ferner offensichtlich sei, dass es sich bei seinen Erklärungen um ein gesteigertes Vorbringen handeln würde. Zudem seien seine Angaben vollkommen widersprüchlich.
Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes vermeinte das Bundesasylamt, dass unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Alter, Gesundheitszustand, Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit der zumindest vorübergehenden Inanspruchnahme internationaler Hilfe etc.) nicht von einer aussichtslosen Lage des Genannten im Falle seiner Rückkehr nach Somalia auszugehen sei. Trotz der als nicht optimal zu bezeichnenden Sicherheitslage in Somalia erscheine eine Rückkehr dorthin, insbesondere nach Mogadischu, im Hinblick auf die regional und innerhalb der Bezirke sehr wohl unterschiedlichen Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund seiner individuellen Situation insgesamt auch als zumutbar.
Die Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter Hinweis auf das fehlende Privat- und Familienleben des Antragstellers in Österreich bejaht.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Mit dieser wurde der Bescheid wegen Verfahrensmängeln und Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten. Ferner wurde die Einbringung einer Beschwerdeergänzung in Aussicht gestellt. Diese langte am 28.11.2012 beim Bundesasylamt ein. Neben der Aufklärung von jenen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Widersprüchen wurde darin die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ins Treffen geführt. Für den Fall, dass seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden sollte, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und verwies auf den Amnesty International Jahresbericht 2012, der eine Reihe nachgewiesener Menschenrechtsverletzungen in Somalia, die mitunter durch Al Shabaab-Milizen verübt worden seien, aufzeige.
6. Am 08.07.2013 sowie 11.10.2013 langten integrationsbestätigende Unterlagen den Beschwerdeführer betreffend beim damaligen Asylgerichtshof ein.
7. Mit Schreiben vom 05.08.2014 wurde eine weitere Beschwerdeergänzung eingebracht. Im Wesentlichen wird darin die mangelhafte Befragung des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen während seiner Gefangenschaft durch Mitglieder der Al Shabaab, die mangelhafte Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (die von Al Shabaab Milizen dominiert werde) sowie die fehlende Einzelfallprüfung hinsichtlich der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative bemängelt. Ferner sei das Bundesasylamt aktenwidrig von einem bestehenden sozialen Netz des Beschwerdeführers in Mogadischu ausgegangen und habe es unterlassen, konkrete Erhebungen zu Rückkehrern nach Mogadischu ohne dortige familiäre Anknüpfungspunkte zu tätigen. Jedenfalls mangle es dem angefochtenen Bescheid an entscheidungswesentlichen Feststellungen über die Rückkehrsituation, welche der Beschwerdeführer vor allem in sicherheitsmäßiger, menschenrechtlicher und sozio-ökonomischer Hinsicht bei einer tatsächlichen Rückkehr nach Somalia vorfinden würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Zunächst muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens als Fluchtgrund eine Verfolgung durch Al Shabaab anführte. Es kann - entgegen der Annahme des Bundesasylamtes - aufgrund seiner Angaben bei der Erstbefragung (bei welcher er von einem Angriff der Al Shabaab auf seinen Heimatort XXXX und von seiner Festnahme durch Al Shabaab sprach, da man ihm vorgehalten habe, für die somalische Übergangsregierung zu arbeiten) und der späteren Einvernahme, wo er eine Gefangennahme durch Al Shabaab im Detail schilderte, für sich betrachtet noch kein Widerspruch erkannt oder von völlig unterschiedlichen Fluchtgründen gesprochen werden.
Unbeschadet dessen, wäre es auch im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, den Beschwerdeführer detailliert zu seinen Fluchtgründen zu befragen. Ein gezieltes Nachfragen seitens des Bundesasylamtes - konkret zu der zweitägigen Gefangenschaft des Beschwerdeführers und den dabei erlebten Vorfällen sowie Misshandlungen - erfolgte nicht.
Der Ansicht des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Herkunftsregion XXXX nicht habe glaubhaft machen können, kann nicht gefolgt werden, zumal ihm keine konkreten Fragen zu seinem angegebenen Heimatort gestellt wurden. Er wurde lediglich zur genauen Anschrift seiner Eltern und nach einem Namen einer Moschee befragt. Hinsichtlich der Wohnadresse hat der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Eltern im Bezirk XXXX leben und es dort keine Straßen mit Namen geben würde. Die Moschee wiederum hätte keinen Namen. Allein aufgrund der Beantwortung dieser zwei Fragen kann jedoch nicht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Heimatregion ausgegangen werden. Ohne nähere Überprüfung von regionalen Kenntnissen des Beschwerdeführers kann jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Genannte - mangels Ortskenntnissen - tatsächlich nicht aus XXXX stamme. Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zu seinen (regionalen) Kenntnissen XXXX betreffend näher zu befragen. Ausgehend von den oben angeführten fehlenden abschließenden Ermittlungen zur Frage der Herkunft des Genannten erscheint dem erkennenden Gericht die Annahme einer nichtbestehenden Rückkehrgefährdung nicht nachvollziehbar.
Sofern das Bundesasylamt hinsichtlich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers von einem bestehenden sozialen Netz ausgeht, ist zu sagen, dass es dabei speziell die Hauptstadt Mogadischu ins Auge gefasst hat, wohingegen der Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt XXXX ansässig gewesen sei. Die Frage der Herkunftsregion ist - wie bereits oben aufgezeigt - noch nicht hinreichend geklärt. Für das erkennende Gericht herrscht Unklarheit darüber, welche Anknüpfungspunkte für einen Existenzgründung der Beschwerdeführer in Mogadischu finden soll. Auch wenn er angegeben hat, dass ein Freund seines Vaters in Mogadischu wohnen würde, darf nicht verkannt werden, dass es sich nicht um einen eigenen Freund des Beschwerdeführers handelt, wodurch nicht ohne weiters von einem bestehenden sozialen Netz in Mogadischu ausgegangen werden kann. Hinsichtlich des erwähnten Cousins hat der Beschwerdeführer wiederum angegeben, dass er diesen zum ersten Mal im Rahmen seiner Flucht kennengelernt habe (AS 89). Insgesamt gesehen erweist sich der Verweis der belangten Behörde auf ein bestehendes familiäres Netzwerk in Mogadischu als unzureichend. Dieser Aspekt wird - in Anbetracht der Wichtigkeit der Information für die rechtliche Beurteilung - in der neuen Entscheidung zu berücksichtigen sein.
Auffallend ist weiters, dass die belangte Behörde festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer zu der Volksgruppe XXXX gehört (Seite 17 des angefochtenen Bescheides), in der Beweiswürdigung aber wiederum die Zugehörigkeit des Genannten zu dem soeben erwähnten Clan als nicht glaubhaft erachtet hat (Seite 81 f des angefochtenen Bescheides).
Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Verwaltungsbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufgezeigten Mängel zu beheben haben. Im Rahmen der neuen Entscheidungsfällung wird es alle Integrationstatbestände, welche der Beschwerdeführer durch seinen mittlerweile über zwei Jahre währenden Aufenthalt in Österreich verwirklicht hat und die einer Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK entgegen stehen könnten, mitzuberücksichtigen haben. Diesbezüglich werden die vorgelegten, integrationsbestätigenden Unterlagen des Beschwerdeführers in die Entscheidung einzufließen haben.
4. Insgesamt gesehen kann gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
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