BVwG W179 2002199-1

W179 2002199-1Tribunal Administrativo Federal17 de set. de 2014

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Regest

Beschwerdezurückziehung, Mängelbehebung, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückziehung

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BVwG W179 2002199-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W179.2002199.1.00

Spruch

W179 2002199-1/ 7E BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH, 1051 Wien, Postfach 1000, vom XXXX betreffend einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren, beschlossen:

A) Das Verfahren wird nach § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde nach dem Erlassen eines Verbesserungsauftrages den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zurück und sprach aus, dass diese fristgerecht zu zahlen sind. Begründend führte die belangte Behörde kurz aus:

"In unserem letzten Schreiben haben wir Sie aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen: (...) [Anm: es folgt eine Aufzählung angefragter Angaben und Unterlagen]. Wir haben Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag zurückweisen müssen, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden. (...)"

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte (Eingang: XXXX) Beschwerde.

Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.

Da die Beschwerde nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG erfüllt, stellt das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei mit Mängelbehebungsauftrag eine Kopie ihrer Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück und trägt ihr auf, die Mängel der Eingabe binnen zwei Wochen zu beheben.

Der Mängelbehebungsauftrag erhält den expliziten Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden wird.

Der Beschwerdeführer frägt in weitere Folge beim Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom XXXX an, wie er das "SCHREIBEN" (gemeint: den Mängelbehebungsauftrag) ordnungsgemäß ans Gericht retournieren könne und führt zugleich aus, nach Übermittelung weiterer Unterlagen an die belangte Behörde sei für ihn "DIESE ANGELEGENHEIT" erledigt gewesen und er sich keiner Schuld bewusst.

Mit Schreiben vom XXXX informiert das Bundesverwaltungsgericht den BF über die rechtsgültigen Formen einer Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht.

Bis zum Erlassen dieser Entscheidung langt kein Schreiben des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der zuvor beschrieben Verfahrensgang und die darin genannten Tatsachen werden hiermit festgestellt.

Der Beschwerdeführer zieht seine Beschwerde zurück bzw stellt klar, offenkundig keine Berufung (Beschwerde) erhoben haben zu wollen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes, sowie der darin enthaltenen nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen.

Die Aussage, mit Übermittlung der Unterlagen an die belangte Behörde sei für ihn (gemeint den BF) die Angelegenheit erledigt gewesen, kann nur so verstanden werden, dass er nie Beschwerde erheben wollte oder hat bzw diese nun zurückzieht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeiten:

Gemäß Art 130 Abs 1 u Art 131 Abs 2 B-VG iVm Art 151 Abs 51 Z 8 Satz 2 B-VG iVm § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz geht die Zuständigkeit im anhängigen Berufungsverfahren (nun Beschwerdeverfahren) mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2013, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

3.2. Zu A) Einstellen des Verfahrens:

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit der einem Zurückziehen der Beschwerde gleichkommenden Klarstellung, dass für den Beschwerdeführer "die Angelegenheit" erledigt ist, im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.

Zudem ist anzumerken, ohne Zurückziehen der Beschwerde wäre dieselbe mangels erfolgter Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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