BVwG W157 1434549-1

W157 1434549-1Tribunal Administrativo Federal17 de set. de 2014

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befristete Aufenthaltsberechtigung, Herkunftsort, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

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BVwG W157 1434549-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W157.1434549.1.00

Spruch

W157 1434549-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2013, Zl. 12 14.615-BAG, zu Recht erkannt

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.09.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ gemeinsam mit seinem Onkel seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen über Italien in die Republik Österreich ein und stellte am 12.10.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.10.2012 gab der minderjährige Beschwerdeführer im Beisein einer Vertreterin des Jugendwohlfahrtsträgers sowie seiner Pflegemutter als Vertrauensperson an, sein Onkel habe Probleme in Afghanistan gehabt und in ein anderes Land flüchten müssen. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt mit seinem Onkel zusammen gewesen sei, habe er mit ihm flüchten müssen. Sie hätten "Streit mit anderen Leuten" gehabt und einer seiner Onkel sei inzwischen von diesen Leuten getötet worden.

Am 18.10.2012 wurde der beschwerdeführende Partei eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.

Der Onkel des Beschwerdeführers gab in der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.01.2013 an, das Leben seines Neffen (des Beschwerdeführers) sei auch in Gefahr gewesen und habe dieser eigene Fluchtgründe. Nach den Gründen des Beschwerdeführers befragt, gab dessen Onkel an: "Er hat eigene, er war in Gefahr." Die Eltern des Beschwerdeführers wüssten nicht, dass dieser sich in Österreich aufhalte, aber sie wüssten, dass er ein ihm sei. Er habe seinen Neffen bei seiner Ausreise mitgenommen, da er mit ihm in XXXX gewesen sei.

Bei der Einvernahme am 21.02.2013 führte der minderjährige Beschwerdeführer im Beisein eines Vertreters des Jugendwohlfahrtsträgers zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat an, sein Onkel habe ihm gesagt, dass er mitkommen soll. Er habe nicht gewusst, wo sie hingehen und gedacht, sein Onkel nehme ihn in den Urlaub mit. Keiner habe ihm etwas gesagt und er wisse nicht, warum ihn sein Onkel mitgenommen habe, weil sie Feinde hätten. Er sei gerade mit seinem Onkel unterwegs gewesen, als auf sie geschossen worden sei. Danach seien sie mit dem Auto weggefahren. Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe gar nicht mitbekommen, als auf sie geschossen worden sei.

Bei der zeugenschaftlichen Befragung des Onkels des Beschwerdeführers am 21.02.2013, gab dieser zum Vorbringen seines Neffen betreffend eine "Schießerei" vor Antritt der Flucht an, es gebe dort immer "Schießereien", diese habe nicht den beiden gegolten. Sie seien nicht betroffen gewesen, sein Neffe verstehe das noch nicht. Auf die Frage, was der Onkel des Beschwerdeführers bei der Einvernahme am 18.01.2013 mit den eigenen Fluchtgründen seines Neffen gemeint habe, erklärte dieser, sie seien eine Familie und seien alle bedroht. Sein Neffe habe keine eigenen Fluchtgründe.

Am 21.02.2013 langte beim Bundesasylamt der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.12.2012, Zl. 236 PS 241/12g, ein, mit dem der Onkel des Beschwerdeführers mit der alleinigen Obsorge für seinen minderjährigen Neffen betraut wurde.

Mit Aktenvermerk vom 21.02.2013 hielt das Bundesasylamt betreffend die Obsorge für den minderjährigen Beschwerdeführer fest, dass bis dato weder dem bisher zuständigen Magistrat noch dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, eine Übertragung der Obsorge an den Onkel des Beschwerdeführers mitgeteilt worden sei. Das Bundesasylamt habe daher erst nach erfolgter Einvernahme des Minderjährigen und nach zeugenschaftlicher Befragung des Onkels hievon erfahren.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

Mit angefochtenem Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung dahingehend, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Flucht- und Asylgründe geltend gemacht habe. Auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis hätten sich keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr ergeben. Da der Beschwerdeführer auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 nicht glaubhaft gemacht habe bzw. eine solche Gefahr auch seitens der Behörde nicht habe festgestellt werden können, könne subsidiärer Schutz nicht gewährt werden.

Hiegegen erhob die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Rechtsmittel und bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze. Die beschwerdeführende Partei monierte, dass bei der Einvernahme am 21.02.2013 nicht der mit der Obsorge betraute Onkel des Beschwerdeführers anwesend gewesen sei. Dies stelle einen Verfahrensfehler dar. Die beschwerdeführende Partei erstattete Vorbringen zur Bedrohung des Onkels im Zusammenhang mit einer von diesem ausgeübten Tätigkeit als Hilfskraft bei der Polizei und führte aus, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei, da er begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban habe und sein Herkunftsstaat Afghanistan nicht in der Lage bzw. willens sei, ihm ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Ihm sei eine Rückkehr nach Afghanistan daher nicht zumutbar.

Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich nicht gebessert und vor allem der Osten, Süden und die Grenzgebiete zu Pakistan seien besonders betroffen. Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, XXXX, sei eine der gefährlichsten Regionen Afghanistans. Der Beschwerdeführer führte aus, dass auch die Lage in Kabul nicht sicher sei und verwies auch auf die schwierige Versorgungslage. Er habe in Afghanistan nur mehr einen Onkel und einen Großonkel, wo sich seine Eltern mit seinen Geschwistern aufhielten, wisse der Beschwerdeführer nicht. Die beschwerdeführende Partei beantragte unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 22.04.2013 wurde dem Onkel des minderjährigen Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Vertreter seines Neffen die Niederschrift von dessen Einvernahme vom 21.02.2013 zur Kenntnis gebracht. Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers erhob keine Einwände und gab an, dass sein Neffe noch zu klein sei, um zu verstehen, warum sie hier seien.

Mit Schreiben vom 16.12.2013 und 02.05.2014 wurde Vorbringen zur Integration des Beschwerdeführers und seines Onkels erstattet und in diesem Zusammenhang ein Konvolut von Kursbestätigungen und Zeugnissen vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, nicht strafmündig und hat am 12.10.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seinem Onkel, dem bereits die alleinige Obsorge für diesen übertragen wurde, nach Österreich gereist. Er stammt aus der Provinz XXXX und hat in Kabul keine Familienangehörigen.

Eine im Fall der Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft kann nicht festgestellt werden (vgl. auch UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2014, S. 10 f). Auch haben sich keine Anhaltpunkte sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung bedroht wäre.

Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:

Die Sicherheitslage verschlechtert sich in ganz Afghanistan, mit Ausnahme der großen Städte und Teilen des Zentralraumes. Vor allem im Süden und Südosten ist die Lage angespannt. In der zweiten Jahreshälfte 2011 wurden in den Provinzen Khost, Paktika, XXXX, Kunar und Nangarhar insgesamt 446 Zivilisten getötet. Das bedeutet einen Anstieg von 34 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Weder besteht Einheitlichkeit der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), noch werden rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern.

Auch wenn im Bereich Korruptionsbekämpfung seit der Kabul-Konferenz im Juli 2010 einige Fortschritte zu vermelden sind (z. B. Einrichtung eines unabhängigen Monitoring and Evaluation Committee, das internationale Experten einschließt), bleibt Korruption ein allgegenwärtiges Problem.

Die Menschenrechtssituation hat sich nicht wesentlich zum Positiven verändert. Die Lage der Frauen in der konservativ-islamischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus.

Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. Gut 2,8 Millionen afghanische Flüchtlinge halten sich noch in Pakistan und in Iran auf. In Iran sind zusätzlich rund 2 Millionen afghanische Staatsangehörige nicht als "Flüchtlinge" anerkannt. Die Bemühungen des UNHCR um die Rückkehr von Flüchtlingen werden durch die schlechte Sicherheitslage, die weitgehend fehlenden wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen zum Aufbau einer Existenz sowie die schwache Verwaltungsstruktur der Behörden beeinträchtigt.

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert. Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunftsprovinz, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.

Die beschwerdeführende Partei hat im Laufe des gesamten Asylverfahrens keine individuelle Verfolgungsgefahr substantiiert behauptet sondern sich allenfalls lediglich auf eine Bedrohung des Onkels des Beschwerdeführers gestützt. Diesbezüglich wird allerdings auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2014, Zl. W157 1434548-1/5E, verwiesen, mit dem festgestellt wurde, dass auch dem Onkel des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Auch der Onkel des Beschwerdeführers hat ausschließlich in der Einvernahme vom 18.01.2013 eigene Fluchtgründe seines Neffen behauptet, dies aber nicht näher begründet und in der zeugenschaftlichen Befragung am 21.02.2013 ausdrücklich angegeben, dieser habe "keine eigenen Fluchtgründe". Die vom Beschwerdeführer angegebene "Schießerei" habe nicht ihnen gegolten und verstehe der minderjährige Beschwerdeführer das noch nicht.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf folgende, vom Bundesasylamt ins Verfahren eingebrachte Länderberichte:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Jänner 2012;

U.S. Department of State, 2011 Human Rights Report: Afghanistan, 24.05.2012;

Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, Dezember 2010;

Landinfo, Afghanistan - Security Report November 2010 - June 2011 (Part I), 20.09.2011;

Landinfo, Afghanistan - Human Rights and Security Situation, 09.09.2011;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011;

UNAMA, Annual Report Report 2011, Februar 2012;

UNAMA, Mid-Year Report Report 2012, Juli 2012.

Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich trotz der mangelnden Aktualität der oben angeführten Länderberichte die diesbezügliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in das ecoi.net-Themendossier "Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul" (Stand 10.01.2014), die Folgeberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013), des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.03.2014), des US Department of State (Human Rights Report Afghanistan, 27.02.2014) und der UNAMA (Annual Report 2013, Februar 2014) sowie in die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 06.08.2013 versichert hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Wie oben dargelegt hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht behauptet. Er war eigenen Angaben zufolge vielmehr der Meinung, mit seinem Onkel auf Urlaub zu fahren. Auch sonst sind keine konkreten Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgungsgefahr hervorgekommen, die über die als unglaubhaft festgestellte Bedrohung des Onkels hinausgeht.

Gemäß § 16 Abs. 5 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 (vgl. auch die nunmehrige Bestimmung des § 10 Abs. 6 BFA-VG) ist bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, der Rechtsberater (§ 64) ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters (§ 64) befragt (§ 19 Abs. 1) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 4.

Gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen.

Minderjährige Asylwerber dürfen nur in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters einvernommen werden (§ 19 Abs. 5 letzter Satz AsylG 2005).

Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt am 16.10.2012 nicht im Beisein eines Rechtsberaters gemäß § 64 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 befragt und auch bei seiner Einvernahme vom 21.02.2013 war - wie in gegenständlicher Beschwerde moniert wurde - sein nunmehriger gesetzlicher Vertreter nicht anwesend, da das Bundesasylamt zu diesem Zeitpunkt von der bereits erfolgten Übertragung der Obsorge noch keine Kenntnis hatte.

Dennoch kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der zu diesem Zeitpunkt sieben bzw. acht Jahre alte unmündige minderjährige Beschwerdeführer auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen jedenfalls nicht in der Lage gewesen wäre, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumal auch der ihn begleitende Onkel, sein nunmehriger gesetzlicher Vertreter, für den Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht hat und überdies auch in gegenständlicher Rechtsmittelschrift keine individuelle Verfolgung dargetan wurde.

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter

Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu den Spruchpunkten II, III und IV:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Anhand der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente hat sich die Sicherheitslage in der afghanischen Provinz XXXX deutlich verschlechtert. Dieser Trend hat sich auch 2013 fortgesetzt, wie aktuellen Länderberichten zu entnehmen ist (vgl. INSO Afghanistan - Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014, S. 11, sowie den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013: "Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und XXXX."). In der steigenden Zahl von Zwischenfällen mit zivilen Opfern zeigt sich eine zunehmende Verfestigung der Gewaltsituation im alltäglichen Leben. Die Ausweitung des Konflikts zwischen Sicherheitskräften einerseits und den Taliban und anderen bewaffneten Gruppen andererseits tragen auch zu einer Einschränkung des Zugangs zu Gesundheitsversorgung und Bildungseinrichtungen dar.

Als interne Fluchtalternative könnte allenfalls Kabul in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Zumal weder der minderjährige Beschwerdeführer noch sein obsorgeberechtigter Onkel in Kabul über ein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen, wären der Beschwerdeführer und sein Onkel im Falle einer (gemeinsamen) Rückkehr vorerst auf sich alleine gestellt und jedenfalls gezwungen, sich einen Wohnraum zu suchen, ohne jedoch ausreichende Kenntnisse über die infrastrukturellen Gegebenheiten zu haben. Wie sich auch anhand der ins Verfahren einbezogenen Länderdokumente zeigt, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Der Onkel des Beschwerdeführers verfügt zudem eigenem Vorbringen zufolge allenfalls über geringe Schul- und keine Berufsausbildung und auch eine staatliche Unterstützung ist anhand der derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

Sohin ist - unter Beachtung der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VfGH 12.09.2013, U 1842/2012; 13.09.2013, U 1513/2012-8) - eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auch mangels eines hinreichenden familiären bzw. sozialen Netzes unzulässig.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.

Wenn auch Verfahren über Asyl und über den Aufenthalt Fremder im Bundesgebiet nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6 EMRK fallen (vgl. VfSlg. 13.831/1994 mwN), hat im unionsrechtlichen Anwendungsbereich gemäß Artikel 47 Abs. 2 der Grundrechte-Charta der EU (im Folgenden: GRC) jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen Gericht öffentlich verhandelt wird, wie dies auch Artikel 6 EMRK für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten vorsieht. Somit gelten abseits des Anwendungsbereichs von Artikel 6 EMRK dessen Garantien auch für den Anwendungsbereich des Artikels 47 Abs. 2 GRC (dazu ausführlich VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, unter Bedachtnahme auf Artikel 47 der Grundrechte-Charta hinsichtlich der Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien festgelegt:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall in Anbetracht des jungen Alters des Beschwerdeführers und der übrigen Ermittlungsergebnisse ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender bzw. darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt wurde auch in der Rechtsmittelschrift bzw. im Laufe des Beschwerdeverfahrens vom gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers nicht substantiiert behauptet. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache daher nicht erwarten und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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