BVwG W141 2002889-1

W141 2002889-1Tribunal Administrativo Federal17 de set. de 2014

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W141 2002889-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W141.2002889.1.00

Spruch

W141 2002889-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch als und die Richterin sowie als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 22.05.2013, PassNr. XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 BBG idgF sowie § 35 Abs. 2 EStG 1988 idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. hat am 09.01.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Kurzbrief, XXXX vom 24.05.2012

Kurzbrief, XXXX vom 16.10.2011

Kurzbrief, XXXX vom 19.10.2012

Röntgenbefund, Vorfußvergleich, XXXXvom 08.03.2012

MRT der LWS, XXXX vom 01.10.2012

1.1. von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigen-gutachten wurde von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.02.2013, zusammenfassend im Wesentlichen

Folgendes ausgeführt:

Status auszugsweise: Größe: 165 cm, Gewicht: 93 kg, Blutdruck:

145/80

Dominanz: rechts, Ernährungszustand: adipös, Allgemeinzustand: gut Caput/Collum: unauffällig. Stamm: Thorax symmetrisch, seitengleich belüftet, Eupnoe, abgeschwächtes Atemgeräusch, Herzaktion rhythmisch, normfrequent, Bauchdecken weich, fettreich, keine Druckschmerzen auslösbar, keine pathologischen Resistenzen.

Obere Extremitäten: Schulterabduktion KG 4, blande Narben an beiden Handflächen im proximalen Drittel bei Zustand nach CTS-Operation bds., verschmächtigte Daumenballenmuskulatur aber kräftiger Faustschluss, die Schultern stehen gerade, blande Narbe ventral über dem rechten Schultergelenk, die Muskulatur symmetrisch ausgeprägt, Schürzen- und Nackengriff bds. durchführbar, beim Schürzengriff wird rechts nur die obere hintere Darmbeinschaufel erreicht, Schulter-, Ellenbogen- und Handgelenke bds. altersentsprechend beweglich, KG 5, Faustschluss bds. komplett und kräftig, Daumenopposition bds bis zum Kleinfinger möglich, Durchblutung o.B.

Untere Extremitäten: ausgeprägte Valgusfehlstellung beider Kniegelenke, Spreizfußstellung bds., das Becken steht gerade, Einbeinstand bds. sicher, Zehen und Fersenstand bds. problemlos Hüft-, Knie- und Sprunggelenke altersentsprechend beweglich, Zehenbeweglichkeit frei, die Muskulatur ist symmetrisch ausgeprägt, keine Umfangdifferenz

feststellbar, KG 5, keine Ödeme, Durchblutung o.B.

Wirbelsäule: Achse im Lot, Kopfneigung je 45°, Kopfdrehung je 75°, KJA 2/17, Rumpfdrehung und Seitneigung nicht eingeschränkt, FBA Mitte Unterschenkel, Schober 10/14, Lasegue bds. negativ.

Neurologie: keine motorischen oder sensiblen Ausfälle, MER seitengleich auslösbar, keine Halbseitenzeichen.

Gangbild: Trägt Konfektionsschuhe, geht frei, ohne Hilfsmittel, harmonisches, flottes Gangbild, unbehinderte Abrollbewegung, problemloses zügiges selbstständiges An und Auskleiden

Beurteilung:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Geringgradige Funktionseinschränkung Wirbelsäule

Oberer Rahmensatz bei nachgewiesenen radiologischen Veränderungen mit ausstrahlenden Schmerzen ohne maßgebliche sensible oder motorische Ausfälle und ohne andauernden Therapiebedarf. 02.01.01 20 v. H.

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

02 Geringgradige Funktionseinschränkung rechte Schulter

Fixer Rahmensatz. 02.06.01 10 v.H.

03 Chronische Bronchitis

Unterer Rahmensatz, da unter Therapie keine Einschränkungen im Alltagsleben. 06.06.01 10 v.H.

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H. Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionellen Einschränkungen Nr. 2 und 3 nicht erhöht da diese geringfügig sind.

Folgende beantragte bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen GdB:

Carpaltunnelsvndrom beidseits, da durch Operation saniert und der Nervus medianus funktionell nicht beeinträchtigt.

1.2. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18.04.2013 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Es wurden keine Einwendungen gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorgebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.05.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41, und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 (zwanzig) v.H. festgestellt.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen geblieben sei.

In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auf Grund des Zustandes nach Karpaltunnelsyndrom-Operation beidseits nach wie vor massive Schmerzen und Einschränkungen bestehen würden. Diese Krankheit sei daher mit einem gesonderten Grad der Behinderung einzuschätzen. Als Beweis werde ein von der Berufungsbehörde einzuholendes neurologisches Gutachten genannt. Im Zusammenwirken der einzelnen Gesundheitsschädigungen sei daher eine Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung mit mindestens 50 v.H. gerechtfertigt. Es werde beantragt den Sachverhalt erneut einer Überprüfung zu unterziehen.

Seitens des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin wurde am 11.11.2013 telefonisch mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nicht zu einer Untersuchung nach Wien kommen wolle. Die Zurückziehung der Berufung ziehe sie aber nicht in Betracht.

Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 18.11.2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, aktuelle Befunde betreffend die angeführten Gesundheitsschädigungen in Vorlage zu bringen, um ein aktenmäßiges Gutachten erstellen zu können.

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Arztbrief, XXXX, Orthopädie vom 03.10.2013

NLG Befund, XXXX vom 12.03.2012

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich.

4.1. medizinischen Sachverständigengutachten XXXX, Unfallchirurgie, wird basierend auf der Aktenlage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Im Vordergrund der Beschwerden und Leiden stehen orthopädische Leiden mit Beeinträchtigung der Wirbelsäulen- und der re. Schulterfunktion. Nebenbefundlich ist eine chronische Bronchitis bekannt und ein Zustand nach operativer Sanierung eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms. Daraus ergibt sich folgende Einschätzung des Behinderungsgrades für jede festgestellte Gesundheitsschädigung:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule - Bandscheibenschäden mit Bandscheibenvorwölbungen und Einengungen des Rückenmarkkanals sowie Abnützungen der Wirbelgelenke - eine lokale Schmerzsymptomatik mit einer gelegentlich auftretenden Schmerzsymptomatik ins re. Bein besteht. Diese Abnützungserscheinungen verursachen aber keine neurologischen Ausfallserscheinungen, das heißt, keine sensiblen oder motorischen Ausfallserscheinungen. Sie sind durch Schmerztherapie und Physiotherapie gut behandelbar. 02.01.02 30 v.H.

Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.

Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vH, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

02 Degenerative Veränderungen des re. Schultergelenkes

Fixer Rahmensatz, berücksichtigt die im Vorbefund von XXXX festgestellte gute und altersgemäße Beweglichkeit des re. Schultergelenkes. 02.06.01 10 v.H.

03 Chronische Bronchitits

Unterer Rahmensatz, da unter Therapie keine Einschränkungen im Alltagsleben bestehen.

06.06. 01 10 v.H.

Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt:

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

Das führende Wirbelsäulenleiden bestimmt auch den Gesamtbehinderungsgrad. Die Funktionsstörung der re. Schulter und die chronische Bronchitis, welche jeweils mit 10 v.H. eingeschätzt wurden, verursachen keine vermehrte Beeinträchtigung der Wirbelsäule bzw. keine Leidensbeeinflussung, sodass aus medizinischer Sicht keine Erhöhung des Gesamtbehinderungsgrades vorzunehmen ist.

Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin und zu den in 1. und 2. Instanz vorgelegten Befunden:

Die Berufung des Behindertenverbandes vom 11.6.2013 betrifft den beidseitigen Zustand nach Karpaltunnelsyndromoperation, wobei nach wie vor massive Einschränkungen und Schmerzen bestehen würden. Dazu ist festzustellen, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Einklemmung eines Nervs im handgelenksnahen Bereich (Nervus medianus - Mittelnerv) gehandelt hat, dieser Zustand wird als Karpaltunnelsyndrom bezeichnet. Durch die Operation beider Hände im Mai bzw. Oktober 2012 wurde der Nerv freigelegt und solcher Art dekomprimiert. Bei der Untersuchung im Februar 2013 waren die Beschwerden rechts völlig abgeklungen und links lagen noch Narben und Beschwerden vor. Eine Sensibilitätsstörung an den Fingerspitzen wurde nicht beschrieben. Eine Nervenfunktionsuntersuchung, die eine noch immer bestehende Funktionsstörung der betroffenen Nerven beschreiben würde, liegt nicht vor. Es existiert nur der Untersuchungsbefund vom 09.03.2012, dieser beschreibt aber den Zustand vor der Operation. Es liegen diesbezüglich somit keine verwertbaren Befunde vor, die den Einwand berechtigt erscheinen ließen. Die in 1. Instanz vorgelegten Befunde wurden in ausreichender Form durch die Vorgutachterin erfasst und für die Ermittlung des Gesamtbehinderungsgrades herangezogen. Die Ausnahme ist der Röntgenbefund der Vorfüße vom 08.03.2012, hier wurden Spreizfüße und geringe Arthrosen an den Fuß- und Zehengelenken beschrieben. Auf diesen Befund wurde nicht eingegangen. Allerdings war das Gangbild ohne Hilfsmittel mit

Konfektionsschuhen frei, eine Abrollstörung lag nicht vor, sodass sich hieraus kein einschätzungsrelevanter Behinderungsgrad ergibt. Die in 2. Instanz vorgelegten Befunde wurden bei der aktuellen Einschätzung berücksichtigt, insbesondere der Befund der Lendenwirbelsäule. Der Nervenleitgeschwindigkeitsbefund der Handgelenke ist sozusagen veraltet und wurde schon im Erstgutachten berücksichtigt.

Zur aktuellen aktenmäßigen Beurteilung wurden folgende Befunde herangezogen:

Nervenleitgeschwindigkeitsuntersuchung beider Hände vom 09.03.2012 aus dem Institut für physikalische Medizin und Rehabilitation des XXXX. Es wurde ein fortgeschrittenes Karpaltunnelsyndrom bds. festgestellt und die Operation empfohlen. An den unteren Extremitäten fanden sich keine Hinweise für eine Nervenfunktionsstörung. Es wird weiters ein Arztbrief der Orthopädie des XXXX vorgelegt, wo die Beschwerdeführerin vom XXXX unter der Diagnose Lumboischialgie ohne neurologische Ausfallserscheinungen stationär aufgenommen war. Man stellte multisegmentale Bandscheibenvorwölbungen in den Segmenten L2 - L5 und eine relative Spinalkanalstenose L3 - L4 fest. Es war zu einer Zunahme der Schmerzsymptomatik in den letzten Monaten mit Ausstrahlung ins rechte Bein gekommen. Man fand bei einer aktuellen MRT-Untersuchung keine wesentliche Befundprogredienz. Die Beschwerdeführerin erhielt eine multimodale Schmerztherapie, sodass eine Besserung erreicht werden konnte. Eine entsprechende Medikation für zu Hause wurde vorgeschrieben. Zur Begutachtung gelangt ein MRT Befund der Lendenwirbelsäule vom 26.9.2013. Beschrieben wurden Bandscheibenvorwölbungen und Bandscheibenvorfälle in den Segmenten L2/L3, L4/L5 und Spondylarthrosen. Zur Begutachtung wird auch das Vorgutachten XXXX vom 22.2.2013 herangezogen. Hier wurde die Anamnese nach Schulteroperation rechts 10/11, weiters die Operation eines beidseitigen Karpaltunnelsyndroms 05 und 10/12 beschrieben. Es wurde erhoben, dass die Beschwerden rechts völlig abgeklungen waren und links noch Narbenschmerzen vorlagen. Eine Diskriminationsstörung an den Fingerspitzen war völlig verschwunden. Ab der rechten Schulter gab sie weiterhin Schmerzen bei Überkopfbewegungen und beim nach hinten Greifen und beim Liegen auf der betroffenen Seite an. Weiters wurden Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit einem MRT vom Oktober 2012 erhoben, die Beschwerden traten bei Belastung, beim Bücken und längerem Stehen auf mit nächtlicher Ausstrahlung in bd. Oberschenkel und brennendem Gefühl an der Vorderseite der Oberschenkel. Sie berichtete auch über Krämpfe in den Fingern und Beinen sowie Oberschenkel und Waden. Es wurde auch eine chronische Bronchitis erhoben. Unter der entsprechenden Therapie gab es keine Einschränkungen im Alltag. Es folgt ein allgemeinmedizinischer Untersuchungsbefund und eine entsprechende Einschätzung der Behinderung mit 20 v.H. wegen geringer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und der re. Schulter und chronischer Bronchitis. Hinsichtlich des beidseitigen Karpaltunnelsyndroms

wurde kein Behinderungsgrad vergeben, da durch Operation saniert. Für die Erstellung dieses Erstgutachtens wurde ein MRT-Befund der Lendenwirbelsäule aus 10/12, ein Vorfußröntgen aus 03/12 mit Spreizfüßen und Arthrosen an den Zehengelenken vorgelegt, weiters ein Operationsbericht nach Karpalkanalspaltung an der li. Hand bei CTS und ein Operationsbericht der re. Schulter aus 10/11 wegen Rotatorenmanschettenriss herangezogen. Zur Begutachtung gelangt ein Entlassungsbericht nach Spaltung des re. Karpalkanals 05/12.

Begründung

BEGRÜNDUNG der abweichenden Beurteilung:

Im Vergleich zum Vorgutachten hat sich eine anhand des letzten orthopädischen Befundes von 10/2013 objektivierbare Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens im Sinne einer Schmerzzunahme mit Ausstrahlung ins rechte Bein ergeben. Dies rechtfertigt bei einer entsprechenden erforderlichen Schmerztherapie mit Hydal (Morphiumderivat) einen um 10 v.H. höheren Behinderungsgrad.

5. Mit Schreiben vom 31.07.2014 wurde und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin wies in weiterer Folge darauf hin, dass die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwände aufrechterhalten werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. hat ihren Wohnsitz im Inland

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 (dreißig) von Hundert (v.H.).

Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem im Akt vorliegenden Auszug des zentralen Melderegisters vom 14.01.2013 und den Angaben der Beschwerdeführerin.

Zu 1.2.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigen-gutachten, basierend auf der Aktenlage.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten und im Akt befindlichen medizinischen Beweismitteln entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Es wird im Sachverständigengutachten XXXX schlüssig dargelegt, dass vom Vorliegen eines einschätzungswürdigen Karpaltunnelsyndroms nicht ausgegangen werden kann, da eine operative Sanierung erfolgt ist und ein Nervenuntersuchungsbefund der eine - nach der Operation - noch immer bestehende Funktionsstörung beschreibt, nicht vorliegt. Der vorgelegte Befund ist vom 09.03.2012, welcher aber einen Zustand vor den Operationen im Mai und Oktober 2012 beschreibt.

Auch wird im eingeholten Sachverständigengutachten XXXX vom 10.07.2014 schlüssig dargelegt, dass gegenüber den Ausführungen des Gutachtens erster Instanz eine höhere Einschätzung des Wirbelsäulenleidens zu erfolgen hat, da durch den vorliegenden Befund aus 10/2013 eine Verschlechterung im Sinne einer Schmerzzunahme und Ausstrahlung ins rechte Bein dokumentiert ist, und auf Grund der erforderlichen Schmerztherapie mit einem Morphiumderivat eine Erhöhung des Grades der Behinderung für diese Gesundheitsschädigung auf 30 v.H. gerechtfertigt ist und sich somit eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 30 v.H. ergibt.

Inhalt wurde im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht.

Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 (dreißig) v.H. vorliegt, zu entkräften, da die Einwendungen lediglich eine Wiederholung des Berufungsvorbringens beinhalten, welche im Rahmen der Begutachtung bereits berücksichtigt wurden.

Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

ist - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG idF BGBl. I Nr. 81/2010 gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers

(§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits-und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Da gegenständlicher Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 09.01.2013 eingebracht worden ist und am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes nicht vorlag, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustattenden. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bei Eintreten von Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall sind maßgebend für die Entscheidung die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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