W138 1425892-1•BVwG W138 1425892-1
W138 1425892-1Tribunal Administrativo Federal17 de set. de 2014
Aberkennungstatbestand, Abwesenheit, Blutrache, Dauer,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, individuelle Verhältnisse,<br/>mangelnde Asylrelevanz, private Verfolgung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zumutbarkeit
W138 1425892-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.3.2012, Zl. 11 03.957-BAL, zu Recht erkannt:
A
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Ziffer 3 AsylG 2005 abgewiesen.
Gleichzeitig wird gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des XXXX in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.
B
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.4.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei circa am 1.1.1989 in Kabul geboren, Tadschike und der Religion des Islam angehörig. Weiters brachte er vor, dass er den Iran vor circa einem Monat (sohin im März 2011) von seinem Wohnort XXXX im Iran verlassen habe und unter zu Hilfenahme eines Schleppers nach Österreich gekommen sei. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Iran keinen Ausweis bekommen habe und auch nicht die Schule besuchen durfte. Vor circa 6-7 Monaten sei der Beschwerdeführer mit dem Motorrad in XXXX gefahren, wobei der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verursacht hätte. Bei diesem Unfall sei sein Freund XXXX, der auf dem Rücksitz saß, schwer verletzt worden bzw. querschnittgelähmt. Die Familie seines Freundes beschuldige den Beschwerdeführer, dass er die Hauptschuld für die Verletzungen trage. In Folge eines festgestellten Eurodac-Treffers aus Griechenland vom 7.11.2009 wurde der Beschwerdeführer nochmals hinsichtlich seiner Reiseroute befragt. Der Beschwerdeführer gab in weiterer Folge an, dass er von Griechenland mit dem LKW nach Österreich gekommen sei, wobei er die genaue Reiseroute nicht angeben könne. Als Grund für seine ursprünglich falsche Angabe gab der Beschwerdeführer an, dass seine Freunde in Griechenland ihm geraten hätten, dass er so aussagen solle. Er hätte Angst vor der Ausweisung aus den EU Staaten gehabt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn Probleme erwarten würden. Als der Beschwerdeführer circa 8 Jahre alt gewesen sei, hätte seine Familie in den Iran fliehen müssen, da sein Vater beschuldigt worden sei, jemanden umgebracht zu haben. Konkrete Hinweise darauf gebe es jedoch nicht, aber es sei die gesamte Familie in den Iran ausgereist. Mit Verfahrensanordnung vom 26.4.2011, Zl. 11 03.957 des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen da Dublin Konsultationen mit Griechenland seit 26.4.2011 geführt werden.
Am 19.5.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch das Bundesasylamt unterzogen in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die von ihm am 25.4.2011 gemachten Angaben hinsichtlich des Fluchtgrundes richtig wären, der Fluchtweg aber nicht richtig sei, da sich der Beschwerdeführer circa 1 Jahr in Griechenland aufgehalten habe und somit den Iran bereits vor circa eineinhalb Jahren verlassen hätte. Auch sei er nicht verheiratet, sondern nur einer Frau versprochen. Afghanistan hätte der Beschwerdeführer sehr klein verlassen, als seine Eltern in den Iran gingen. Er kenne Afghanistan überhaupt nicht und sei nie mehr dort gewesen. Vor seiner Flucht habe er als Schneider im Iran gearbeitet. Er habe keinen Kontakt zu Afghanistan gehabt und er habe niemanden dort. Von seinen Angehörigen würden nur die Cousins seines Vaters noch in Kabul leben. Der Beschwerdeführer wiederholte nochmals, dass er keinen Kontakt zu Afghanistan hätte. In Afghanistan habe er keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt, zumal er als Kind Afghanistan verlassen habe. Überdies hätte er keine Probleme hinsichtlich seiner Religion bzw. Volksgruppenzugehörigkeit gehabt und sei nicht politisch aktiv gewesen. Als Grund, warum der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe führte er an, dass dies wegen Problemen seines Vaters gewesen sei und hätten seine Eltern daher das Land verlassen müssen und sie hätten ihn mitgenommen, da er ein kleines Kind gewesen sei. Er habe drei Brüder und sein Vater habe Probleme mit seinen Cousins gehabt, die ihn umbringen wollten. Die Cousins hätten seine Tante väterlicherseits umgebracht. Hinsichtlich der Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz führte der Beschwerdeführer aus, er hätte in XXXX einen Motorradunfall gehabt. Er hätte einen Beifahrer gehabt dessen Bein verletzt worden sei. Die Nerven seien unterbrochen worden, sodass er sein Bein nicht mehr biegen konnte. Die Mutter des Verletzten hätte den Beschwerdeführer angezeigt und ihn als Schuldigen betrachtet. Der Beschwerdeführer sei festgenommen und für 4 Tage festgehalten worden. Sein Arbeitgeber hätte eine Bürgschaft über 100 Millionen Tuman hinterlassen, sodass der Beschwerdeführer bis zur Verhandlung frei sein konnte. Dann sei er geflüchtet, weil der Beschwerdeführer laut Iranischem Gesetz zuerst mal eine Geldstrafe zahlen hätte müssen bzw. Schmerzensgeld und zweitens sein Bein so gemacht worden wäre, wie das des Verletzten. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er seit circa 2 Jahren an Asthma leide und nachts schlecht atmen könne. Per 19.5.2011 wurde das Ausweisungsverfahren widerrufen.
Am 19.7.2011 kam es zu einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt in welcher der Beschwerdeführe im Wesentlichen angab, dass er zum Antrag auf internationalen Schutz bereits am 25.4.2011 und am 19.5.2011 einvernommen worden sei und seine Angaben stimmen würden. Korrekturen und Ergänzungen habe er keine mehr dazu anzuführen. Er sei in Afghanistan, in der Stadt Kabul im Bezirk XXXX geboren. Im Alter von vier oder fünf Jahren sei er mit seiner Familie in den Iran gezogen. Im Iran sei er vier Jahre in die Schule gegangen. Sein Vater sei Schneider. Bei ihm habe er gelernt und auch gearbeitet. Dann habe er bei einem Iraner gearbeitet. Vor zwei Jahren habe er dann den Iran wieder verlassen. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken aber keinem bestimmten Clan an und er sei Moslem/Schiit. Seine gesamte Familie lebe im Iran. Damit meine er seinen Vater, seine Mutter und seine Geschwister. Er habe drei Schwestern und zwei Brüder im Iran. Ein Bruder lebe in der Türkei. In Afghanistan würden keine Verwandten von ihm leben. Auch seine Onkel und Tanten würden im Iran leben. Hinsichtlich des Grundes für den internationalen Schutz führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit einem anderen Afghanen auf einem Motorrad gefahren sei. Sie hätten zu einer Hochzeit fahren wollen. Der Beschwerdeführer sei gefahren. Unterwegs hätten sie einen Unfall gehabt. Sein Mitfahrer sei am Fuß schwer verletzt worden. Seine Mutter habe ihn beschuldigt, dass der Beschwerdeführer daran schuld sei, dass der Sohn schwer verletzt worden sei. Er sei von iranischen Beamten zuhause festgenommen worden. Sein Arbeitgeber habe eine Kaution hinterlegt und wurde der Beschwerdeführer daraufhin freigelassen. Von XXXX aus reiste er dann nach Teheran und sei dort zu einem Onkel gegangen. Er habe versucht, dass die Mutter seines Bekannten die Anzeige zurückziehen würde. Sie habe dies aber nicht gemacht. Der Onkel sei auch der Vater seiner zukünftigen Frau. Dieser habe gemeint, dass der Beschwerdeführer aus dem Iran ausreisen müsste. Deswegen sei er aus dem Iran ausgereist. Weitere Gründe für die gegenständliche Antragsstellung gebe es nicht. Angesprochen, warum der Beschwerdeführer vom Iran aus nicht wieder nach Afghanistan gereist sei, zumal er ja Afghane wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in Afghanistan mit seinem Cousins Probleme gehabt hätte. Es sei um Streitereien wegen Grundstücken gegangen. Dies wegen einer Erbschaft. Er selbst könne nicht nach Kabul zurückkehren, da die Familie kein Haus in Afghanistan hätte und keine Existenz. Der Beschwerdeführer führte hinsichtlich seiner konkreten persönlichen Probleme in Afghanistan an, dass es um Probleme ginge, welche sein Vater mit seinen Cousins gehabt hätte. Wegen dieser Probleme sei auch seine Tante ums Leben gekommen. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei vor 5 Jahren vom Iran aus nach Afghanistan zurückgekehrt. Dort sei auf ihn geschossen worden und er sei schwer verletzt worden. Seine Tante sei ums Leben gekommen als sie mit seinem Vater unterwegs gewesen wäre. Jemand hätte auf seinen Vater schießen wollen und dabei kam seine Tante ums Leben. Wer geschossen habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Bestimmt seien es die Cousins seines Vaters gewesen, er wisse es aber nicht genau. Auch wisse er nicht, wer auf seinen Bruder geschossen habe. Er wisse aber, dass es um die Cousins seines Vaters ginge. Die Grundstücke hätten seinem Großvater väterlicherseits gehört. Es sei ein Haus und ein Geschäft gewesen. Nach dem Tod des Großvaters hätten die Cousins seines Vaters dann das Haus und das Geschäft an sich genommen bzw. seiner Familie weggenommen. Das Haus und dieses Geschäft würden seinem Vater und seinen Cousins gehören. Deshalb könnten die Cousins das Haus bzw. das Geschäft auch nicht verkaufen. Wenn der Beschwerdeführer wieder nach Afghanistan zurückkehren müsste, könnte es sein, dass die Verwandten ihn wegen dieser Grundstücksstreitigkeiten umbringen würden. Sollte sein Vater auf die Grundstücke verzichten, hätten seine in Afghanistan lebenden Verwandten keine Probleme mehr mit seinem Vater. Sein Vater würde aber darauf beharren, dass er seinen Anteil bekomme. Hinsichtlich des berichteten Todes seiner Tante gab der Beschwerdeführer an, dass keiner von seiner Familie versucht habe, Rache zu nehmen.
Am 11.10.2011 kam es zu einer neuerlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt. Im Zuge des Einvernahmetermines legte der Beschwerdeführer einen Kurzarztbrief des Klinikum XXXX vom 26.9.2011 und eine Bestätigung von Doktor XXXX, Linz Facharzt für Lungenkrankheiten vom 21.10.2011 vor. Er gab an, dass er zwei Sprays und Tabletten für den Magen nehme. Er gehe jedes Monat zu seinem Hausarzt XXXX und bekomme eine Spritze wegen seines Asthmas. Die Ärzte hätten ihm gesagt, dass er die Sprays benutzen solle und diese immer dabei haben solle.
Am 9.11.2011 hat das Bundesasylamt eine Fragestellung samt medizinischen Unterlagen mit dem Ersuchen um Erstellung eines Gutachtens an XXXX übermittelt. Dieser stellte in seiner medizinischen Befundinterpretation vom 7.12.2011 fest, dass der Antragsteller an Asthma Bronchiale leide. Der Beschwerdeführer benötige eine antiobstruktive Dauertherapie länger als ein Monat. Hinzu würden Lungenfachärztliche Kontrollen je nach Bedarf kommen. Der Beschwerdeführer würde in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten, wenn ihm die verordneten Medikamente nicht mehr zur Verfügung stünden. Der Beschwerdeführer benötige die fachärztlich verordneten inhalativen Medikamente, andernfalls es zu unkompensierten Asthmaanfällen komme. Zusammenfassend stellte XXXX fest, dass beim Beschwerdeführer die Diagnose eines Asthma Bronchiales bestehe, welches unter antiobstruktiver inhalativer Standardmedikation als gut kompensierbar beschrieben werde. Am 29.12.2011 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation. In der Anfragenbeantwortung vom 13.1.2012 wird festgehalten, dass Asthma Bronchiale in Herat behandelbar sei. Die Behandlung erfolge kostenfrei. Es seien nur die Medikamente kostenpflichtig. Die Medikamente Lorano 10mg (Wirkstoff Loratadin), Sultanol 0,2 mg (Wirkstoff Salbotamol), Seritide 50/250Mikrogramm (Wirkstoff Salmeterol) oder diesen gleichzusetzende Medikamente seien verfügbar. Wobei die Kosten zwischen zwei und 0,8 US Dollar betragen würden. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 23.1.2012 ist der Beschwerdeführer ersucht worden zu Länderfeststellungen und zum Ermittlungsergebnis bezüglich Behandelbarkeit von Asthma Bronchiale in Afghanistan Stellung zu nehmen.
Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, Staatsangehöriger Afghanistans und schiitischen Glaubens zu sein. Er sei in Kabul geboren und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe im Kindesalter zusammen mit seinen Eltern Afghanistan verlassen und lebte seither im Iran und habe seitdem nie wieder Afghanistan besucht. Er leide an Asthma Bronchiale. Nicht festgestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer von Dritten in Afghanistan verfolgt werde. Auch aus den sonstigen Umständen könnte eine Verfolgung in Afghanistan nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer könnte seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr durch Arbeitsaufnahme in Kabul bestreiten. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer auch zumutbar, wenn auch vorübergehend, mit Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Erkrankung, Asthma Bronchiale sei eine auf Dauer behandlungsbedürftige Erkrankung, die in Afghanistan behandelbar sei. Die notwendigen Medikamente seien in Afghanistan erhältlich.
Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 23 bis 59 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass aufgrund der vorgelegten, unbedenklichen iranischen Aufenthaltskarte für ausländische Staatsbürger und Immigranten, Nummer XXXX die Identität und die afghanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehe. Glaubwürdig sei auch, dass der Beschwerdeführer schiitischer Tadschike aus Kabul sei. Dass der Beschwerdeführer im Kindesalter Afghanistan verlassen habe, dann im Iran lebte und nie wieder dorthin zurückgekehrt sei, sei aus den diesbezüglichen Aussagen und der iranischen Aufenthaltskarte als gegeben anzusehen. Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe wurde dem Beschwerdeführer kein Glauben geschenkt, da seine Angaben widersprüchlich, keinesfalls plausibel und nicht nachvollziehbar wären. Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers hinsichtlich asylrelevanter Umstände nicht erkannt worden sei, könne auch im Falle einer Rückkehr eine diesbezügliche Gefährdung nicht als gegeben angesehen werden. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann, der im Falle der Rückkehr, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen könne. Die Familie könne dem Beschwerdeführer Geld nach Kabul schicken, sodass aufgrund dieser Umstände die Behörde nicht feststellen könne, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, dem Vorbringen zu dem behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen wäre, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen sei. Auch Vorbringen aus Gründen der Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt zu werden, brachte der Beschwerdeführer nicht vor.
Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass wie in der Beweiswürdigung zur Rückkehrgefährdung ausgeführt, eine aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage betreffende Gefährdung nicht erkannt werden könne. Auch eine individuelle Gefährdung im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage sei nicht erkennbar. Die Erkrankung, Asthma Bronchiale sei in Afghanistan kostenfrei behandelbar. Die notwendigen Medikamente seien erhältlich und die Kosten für die Medikamente seien nicht hoch, sodass nicht erkannt werden könne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Erkrankung oder einer Gefährdung der Existenzgrundlage in eine Lage käme, welche die Schwelle von Artikel 3EMRK erreichen oder überschreiten würden. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Ergebnisse ergeben, welche zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde.
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.3.2012 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes bei der Erstbefragung am 25.4.2005 sowie bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vom 19.5.2011, 19.7.2011 und 11.10.2011 dargelegt hätte. Er habe stets die Wahrheit gesagt. Als der Beschwerdeführer sein Heimatland Afghanistan mit seiner Familie verlassen habe, sei er noch ein Kind gewesen. Er kenne niemanden mehr in Afghanistan, außer den Cousins seines Vaters. Diese Cousins seien damals allerdings der Grund dafür gewesen, warum die Familie aus Afghanistan geflohen sei. Die einzige Verwandtschaft, die der Beschwerdeführer also noch in Afghanistan hätte, sei ihm und seiner Familie feindlich gesinnt. Er könne im Falle seiner Rückkehr keinesfalls mit einer Unterstützung durch sie rechnen. Die Familie des Beschwerdeführers wäre keinesfalls in der Lage den Beschwerdeführer über längere Zeit in Afghanistan finanziell zu unterstützen. Bereits im Iran hätte der Beschwerdeführer seine gesundheitlich beeinträchtigten Eltern finanziell unterstützen müssen. Der Beschwerdeführer hätte in Afghanistan also weder ein soziales bzw. familiäres Netz, noch könnte ihn seine Familie aus dem Iran aus finanziell unterstützen. Aufgrund seiner Asthmaerkrankung könne der Beschwerdeführer keine Arbeiten am Bau oder sonstige schwere Arbeiten ausführen. Auch würden die Vorfälle im Iran eine Gefährdung für den Beschwerdeführer in Afghanistan begründen. Er habe bei einem Motorradunfall in XXXX seinen Freund, ebenfalls Afghane, verletzt. Der Beschwerdeführer befürchte, dass die Familie seines bei dem Unfall verletzten Freundes an ihm Vergeltung üben würde. Auch wenn sich diese Familie ebenfalls im Iran aufhalte, so ist es nicht auszuschließen, dass Verwandte in Afghanistan für diese die Ausführung der Blutrache übernehmen würden.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 26.11.2012, GZ 7 Hv 100/12h wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung nach § 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde in Kabul geboren, und verließ bereits im Kindesalter gemeinsam mit seinen Eltern Afghanistan, um im Iran zu leben. Vor seiner illegalen Einreise nach Österreich lebte er seit 07.11.2009 in Griechenland. In Afghanistan hatte der Beschwerdeführer weder Probleme mit der Polizei, dem Militär, noch mit sonstigen staatlichen Organen und wurde auch wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit nicht verfolgt. Überdies war der Beschwerdeführer nicht politisch tätig. Der Beschwerdeführer ist seit seiner Ausreise aus Afghanistan im Kindesalter nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt und hat bis auf Cousins seines Vaters keine Angehörigen in Afghanistan. Seinen Lebensunterhalt verdiente der Beschwerdeführer im Iran durch Arbeit als Schneider.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in Afghanistan, nämlich Verfolgung bzw. Bedrohung des Beschwerdeführers durch Cousins seines Vaters, die von seinem Vater verlangen würden, dass ihnen das im gemeinsamen Eigentum mit seinem Vater stehende, geerbte Grundstück überschrieben wird, den Tatsachen entsprechen, da selbst die Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers in diesem Punkt als wahr, nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen kann (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses). Es kann weiters dahingestellt bleiben, ob die Angaben des Beschwerdeführers dahingehend, dass er von Familienangehörigen eines im Zuge eines Verkehrsunfalles verletzten Afghanen, der sich schwer am Fuß verletzte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgt würde, den Tatsachen entsprechen, da auch in diesem Fall die Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers als wahr, nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen kann.
Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers, noch aus amtswegiger Wahrnehmung. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer unter Asthma Bronchiale leidet und diese medikamentös behandelt werden muss. Ferner wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Kabul geboren ist, sich dort aber bereits seit seinem Kindesalter nicht mehr aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer verfügt, bis auf die Cousins seines Vaters, in Afghanistan über keine Verwandten oder sonstigen näheren sozialen Kontakte. Auch mit den Cousins seines Vaters gibt es keine näheren Kontakte. In einer Gesamtschau wird daher festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, so er nach Afghanistan in seine Heimatprovinz zurückkehren würde, auf Grund der Sicherheitslage in Kabul, sowie in Ermangelung eines sozialen Netzes im Sinne eines Familienverbandes eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit treffen würde. Mangels sonstiger persönlicher bzw. sozialer Anknüpfungspunkte in anderen Provinzen bzw. Städten Afghanistans besteht für den Beschwerdeführer auch keine zumutbare Alternative, sich in einen anderen Landesteil Afghanistans niederzulassen.
Zur Situation in Afghanistan:
Zur Lage im Herkunftsstaat - zur allgemeinen Situation in Afghanistan (Stand: 12.5.2014)
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 1)
Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2012)
Sicherheitslage allgemein:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 Pro¬zent im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012.
Laut UNAMA sind 75 Prozent der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 Prozent der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 Prozent seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 Prozent der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Fest-stellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchen¬der vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundes¬wehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "Internatio¬nal Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Check¬points, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Masar-e Scharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete Bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f.)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeich-neten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 Prozent höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südos¬ten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 Prozent der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständi¬schen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheits-kräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungs-zentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 Prozent) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for inter-national peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivi¬täten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unter¬stützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklun¬gen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militari¬sierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkom¬missionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden.
(ORF-online; http://www.orf.at/#/stories/2236311/, Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul, 02.07.2014)
Bei tagelangen Gefechten in der südafghanischen Provinz Helmand sind nach offiziellen Angaben mehr als 330 Menschen getötet worden, darunter Dutzende Zivilisten. Das Innenministerium in Kabul teilte am Sonntag mit, mindestens 250 Taliban-Kämpfer seien unter den Toten der vergangenen zehn Tage. Nach Angaben der Provinzregierung kamen mindestens 32 Angehörige der Sicherheitskräfte und 50 Zivilisten ums Leben, darunter Frauen und Kinder. Der Sprecher der Provinzregierung, Omar Zwak, sagte, rund 3200 Familien seien vor der Gewalt geflohen. Die Gesundheitsbehörden in Helmand meldeten mehr als 300 Verwundete.
Am vorvergangenen Freitag hatten nach Zwaks Angaben mehr als 1000 Taliban-Kämpfer in den Distrikten Nawzad, Sangin, Kajaki und Musa Qala Stellungen der Sicherheitskräfte angegriffen. Diese begannen daraufhin eine Gegenoffensive. Zwak sagte, die Aufständischen seien weitgehend zurückgeschlagen worden, Gefechte dauerten aber noch an. Die Taliban waren in den vergangenen Jahren von offenen Großangriffen auf Sicherheitskräfte abgekommen und hatten vor allem auf Anschläge mit Sprengfallen gesetzt. Ihre Offensive gegen afghanische Sicherheitskräfte im Süden könnte einen Strategiewechsel vor dem Auslaufen des NATO-Kampfeinsatz zum Jahresende signalisieren.
(DiePresse.com,http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/3829431/Sudafghanistan_Hunderte-Tote-nach-tagelangen-Kaempfen?from=suche.intern.portal, 29.06.2014)
Bei einem Bombenanschlag im Süden Afghanistans sind nach Polizeiangaben drei US-Soldaten getötet worden. Der an einem Motorrad befestigte Sprengsatz explodierte den Angaben zufolge gestern in der Nähe einer Patrouille der NATO-geführten Afghanistan-Truppe ISAF. Die ISAF bestätigte den Vorfall im Bezirk Nad Ali in der südafghanischen Provinz Helmand. Pentagon-Vertreter erklärten, es habe sich um US-Soldaten gehandelt. Die islamistischen Taliban bekannten sich in einer Textbotschaft zu dem Attentat.
(ORF-Online, Drei US-Soldaten bei Anschlag in Afghanistan getötet vom 21.06.2014)
Drei Selbstmordattentäter der Taliban haben in Afghanistan Anschläge auf Nato-Lastwagen verübt. An der Grenze zu Pakistan im Osten des Landes hätten sich Polizisten und Taliban-Kämpfer daraufhin einen Schusswechsel geliefert, meldeten afghanische Offizielle. Alle drei Angreifer seien getötet worden, hieß es aus der Provinzregierung. Einer habe sich selbst in die Luft gesprengt, die beiden anderen seien von Polizisten erschossen worden. Die Taliban bekannten sich zu den Anschlägen. Die Attentäter hätten die Wagen auf dem Parkplatz des Nato-Quartiers in der Provinz Nangarhar attackiert, sagte ein Sprecher der Grenzpolizei. Der Gebäudekomplex am Torkham-Checkpoint liegt an einer wichtigen Route für Lieferungen der Nato in Afghanistan - die meisten Transporte der Truppe laufen über diesen Grenzposten. Der durch die Anschläge ausgelöste Schaden ist offenbar verheerend. Der Provinzregierung zufolge wurden durch Explosionen, die bei dem Schusswechsel ausgelöst wurden, 37 Nato-Benzinlaster beschädigt oder gänzlich zerstört.
(Spiegel-Online,
http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-anschlag-auf-nato-lastwagen-a-976069.html, vom 19.06.2014)
Sicherheitslage in Kabul
Kabul zählt zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
(Auswärtiges Amt: Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013; Afghan Analyst Network: "After the 'operational pause': ‚How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; Department of Defense: "Report on Progress Toward Security and Stability in Afgha¬nistan" vom Dezember 2012)
Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz Vorfällen und Angriffen einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung.
(Danish Immigration Service: "Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Deter-mination Process" vom Mai 2012)
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren.
(Afghanistan Analyst Network: After the 'operational pause': "How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013; ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation]: "Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan:
Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul vom 10. Jänner 2013, vergleiche auch Afghan Analyst Network: After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?" vom 2. Juni 2013)
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März 2013.
(U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
• Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unter-nehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
• Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in Kabul secure zone" vom 25. Juni 2013)
• Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
• Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in Kabul", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
• Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
• Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in Kabul. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
• Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
• In der afghanischen Hauptstadt Kabul sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in Kabul" vom 02.07.2014)
Schiiten:
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erb-schafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder wer¬den Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)
Versorgungslage:
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört. Die Lebenserwartung der Frauen liegt bei 51, Männer werden im Schnitt 48 Jahre alt.
Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden. Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen.
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islami¬schen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)
Während sich der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die städtische Bevölkerung verbessert hat, hat sich dieser für die ländliche Bevölkerung sowie für Nomaden verschlechtert. Insbesondere für Personen, welche in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher Gruppierungen leben, sind medizinische Einrichtungen schwer zu erreichen. 10 Prozent der Kinder sterben, bevor sie das 5. Lebensjahr erreichen und die Müttersterblichkeit gehört noch immer zu den weltweit höchsten.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 21)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausge-wählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Ka¬bul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Rückkehrfragen:
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)
Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.
(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)
Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.
(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen
(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen
(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)
Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeind¬liche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der af¬ghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalter¬native aus.
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)
Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen, insbesondere seinen eigenen Angaben, die diesbezüglich als glaubwürdig angenommen werden können. Das Bundesasylamt hat, soweit dies den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betrifft, insofern ein ausreichendes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, als damit die rechtliche Würdigung des Fluchtvorbringens (in Hinsicht auf seine Asylrelevanz) durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall möglich ist.
In der Beschwerde wurde weder eine im Hinblick auf die in GFK taxativ aufgezählten Fluchtgründe, relevante Verfolgungshandlung ins Treffen geführt, noch vermag das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einen Verfahrensfehler zu erkennen, der weitere Ermittlungen vor einer Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich ihrer Asylrelevanz erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer hat, als er zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, angegeben, dass er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da es Grundstücksstreitigkeiten mit den Cousins seines Vaters gäbe, welche bereits versucht hätten, seinen Vater zu töten, wobei seine Tante väterlicherseits ums Leben gekommen sei und sei auch sein Bruder von den Cousins des Vaters angegriffen worden, als dieser nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer selbst fürchte bei einer Rückkehr nach Afghanistan selbst ebenso von den Cousins angegriffen bzw. getötet zu werden. Niemand von seiner Familie habe versucht, den Tod der Tante väterlicherseits zurächen. Überdies gab der Beschwerdeführer an, dass er befürchten würde, in Afghanistan von Verwandten eines Freundes verfolgt zu werden, welcher im Zuge eines Motorradunfalles, als der Beschwerdeführer das Motorrad lenkte, schwer am Bein verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer machte keine weiteren individuellen Gründe geltend, gemäß welchen er verfolgt, bedroht oder in sonstiger Weise in Afghanistan geschädigt werden könnte. Der Beschwerdeführer hat bis auf das Kindesalter sein Leben außerhalb Afghanistans, im Iran verbracht. Hinsichtlich der behaupteten Tötung der Tante väterlicherseits, sowie dem Schussattentat auf seinen Bruder, konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, wer dafür verantwortlich sei, er aber davon ausgehe, dass es sich um die Cousins seines Vaters handeln würde. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist eindeutig ersichtlich, dass er aus keinem der in der GFK aufgelisteten Gründe persönlich verfolgt wurde.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gem. § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einen Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 83 vom 30.03.2010, Seite 389, entgegenstehen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte trotz Stellung eines dahingehenden Antrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, und einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Abs. 1 EMRK noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). In Anlehnung an diese Judikatur ist nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes auch die Bedeutung und Notwendigkeit einer Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie für die Lösung von Rechtsfragen maßgeblich, weshalb eine mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren auch regelmäßig unterbleiben kann, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lässt (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.10.2013, Zl. 2013/07/0088, im Zusammenhang mit Artikel 47 Abs. 2 GRC - betreffend eine Beschwerde, in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - obiter festgehalten: "Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche und in erster Linie ‚hochtechnische' Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28.05.2013, Zlen. 2012/05/0120 bis 0122, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner das Urteil des EGMR vom 18.07.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27.09.2013, 2012/05/0213)."
Diese vorgenannten Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu, zumal das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt hat, und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter, dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde.
Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Soweit sich das Vorbringen des Beschwerdeführers darauf bezieht, dass er Angst vor Verfolgung durch die Cousins seines Vaters im Heimatland habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst nicht Miteigentümer der Grundstücke ist und ist auch eine Asylrelevanz dieses Vorbringens aus folgenden Gründen nicht zu erblicken.
Mit diesem Vorbringen wurde nämlich keine Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ genannten Gründe - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sowie politischen Gesinnung - vorgebracht. Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhaltes liegt die befürchtete Verfolgung des Beschwerdeführers von Seiten der Cousins seines Vaters darin begründet, dass diese das im gemeinsamen Eigentum mit dem Vater des Beschwerdeführers stehende Grundstück alleine besitzen wollen und der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr nach Afghanistan getötet zu werden. Die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers liegt maßgeblich in einem Konflikt über Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf ein Grundstück begründet, was jedoch keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist (vgl. 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit den Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten).
Auch können Verfolgungshandlungen gegen Verwandte, wie im gegenständlichen Fall behauptet, nur dann eine Ursache für die begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu - die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden - Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153). Davon kann in diesem Fall keine Rede sein. Zumal sich der Beschwerdeführer bis auf sein Kindesalter nicht in Afghanistan aufgehalten hat, hat sich ihm gegenüber auch keine Verfolgungshandlung bzw. ein Bedrohungsszenario von asylrelevanter Intensität zugetragen. Auch dem weiteren Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, dass er eine Verfolgung von Verwandten des bei einem Motorradunfall verletzten Afghanen befürchten würde, fehlt die Asylrelevanz, zumal keine Anknüpfungspunkt zu den Asylgründen der GFK vorhanden sind. Nach dem eigenen Beschwerdevorbringen, hat der Beschwerdeführer selbst die Verletzung verursacht, sodass selbst bei Wahrunterstellung die in der Beschwerde ausgeführte Blutrache durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als asylrelevant erkannt werden kann. Was in diesem Zusammenhang das Beschwerdevorbringen zur Gefährdung des Beschwerdeführers aus dem Grunde der ihm drohenden Blutrache betrifft, ist auszuführen, dass die Gefahr der Blutrache nicht grundsätzlich asylrelevant ist, sondern nur dann, wenn die Gefahr, die aus einer möglichen Blutrache resultiert, auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrelevanten Motive beruht (vgl. VwGH vom 08.06.2000, 2000/20/0141).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.09.2003, 2000/20/01737 darauf verwiesen, dass eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten soziale Gruppe (der Familie) und damit ein Verfolgungsgrund im Sinne der GFK vorliegen kann, wenn ein Sachverhalt zugrunde liegt, der die drohende Blutrache an einem unbeteiligten Familienmitglied des Täters beinhalte. Im Fall des Beschwerdeführers richtet sich die mögliche Rache im Gegensatz dazu nicht gegen einen unbeteiligten Dritten, bloß wegen dessen mit dem Täter gemeinsamer oder von ihm herrührender Abstammung (vgl. VwGH vom 26.02.2000, 2000/20/0517), sondern gegen den angeblichen Täter - den Beschwerdeführer - selbst und beruht die aus einer möglichen Blutrache resultierende Gefahr für den Beschwerdeführer daher, tatsächlich nicht auf einem der in der GFK genannten asylrelevanten Motive (VwGH vom 08.06.2000, 2000/20/0141, VfGH vom 03.12.2011, U 2222-2223-11/3).
Aus der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass die Gefahr der Blutrache nur dann zu einer Asylgewährung führen kann, wenn diese auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe beruht, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Zu A II)
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg cit offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht und ihm als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl 95/18/0049; 05.04.1995, Zl 95/18/0530; 04.04.1997, Zl 95/18/1127; 26.06.1997, Zl 95/18/1291; 02.08.2000, Zl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, Zl 98/01/0122; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl 95/21/0294; 25.01.2001, Zl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl 99/20/0465; 08.06.2000, Zl 99/20/0203; 17.09.2008, Zl 2008/23/0588).
Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:
Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, jedoch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.
Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da jenen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
In Afghanistan ist die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln meist nur unzureichend. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.
Zumal der Beschwerdeführer glaubwürdig angegeben hat, dass er bereits im Kindesalter Afghanistan verlassen hat und nie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt ist, und er in Afghanistan bis auf die Cousins seines Vaters, mit welchen kein Kontakt besteht, keine Familienangehörigen hat, kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimatprovinz Kabul sofort integrieren kann. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass dieser seit seiner Kinderzeit nicht mehr in seiner Heimatregion war und auch ständig stattfindende Veränderungen gegeben sind. Da der Beschwerdeführer über kein familiäres Netzwerk verfügt und auf Grund seiner langen Abwesenheit, kann dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht zugemutet werden, zumal diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko einer Gefährdung seine Unversehrtheit mit sich bringen würde. Auch der beeinträchtigte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, dessen festgestelltes Asthma Bronchiale, verhindert, dass der Beschwerdeführer schwere Arbeiten ausführen kann.
Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG, zur Verfügung steht. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen SIcherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr komm sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort sich ein sicheres Rückzugsgebiet, vor allem für die Nacht zu verschaffen.
Der Beschwerdeführer hat sich seit seinem Kindesalter nicht mehr in seinem Herkunftsstaat aufgehalten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar um einen jungen, jedoch nicht gesunden Mann, welcher auch über keine höhere Bildung verfügt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer sofort in der Hauptstadt Kabul, noch in Maazar-e Sharif, oder Herat integrieren kann. Dies auch unter dem Gesichtspunkt der vor Ort ständig stattfindenden Veränderungen. Der Beschwerdeführer hat somit nicht die Möglichkeit sich in einem Familienverband einzugliedern. Auf fremde Unterstützung kann er dementsprechend ebenfalls nicht bauen. Es kann daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Ansiedlung in Kabul - auch in Folge der dortigen Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage kommt. Es ist dem Beschwerdeführer somit unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtslose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Art. 3 EMRK unzulässig ist.
§ 9 Abs. 2 AsylG besagt, dass wenn der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen hat, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe vorliegt, der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist einer Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK; Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 17 Abs.1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Auf Grund der dargelegten Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat ist eine Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 3 a oder 9 Abs. 2 AsylG vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer wurde von einem inländischen Gericht (Landesgericht Wels) wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. § 87 Abs. 1 StGB normiert eine Strafdrohung von bis zu 5 Jahren und stellt die Tat des Beschwerdeführers somit ein Verbrechen im Sinne des §17 StGB dar. Damit ist auch der Tatbestand des § 8 Abs. 3 a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfüllt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abzuweisen und gleichzeitig gem. § 8 Abs. 3 a AsylG 2005 festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Afghanistan unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die angeführten Judikate in der rechtlichen Beurteilung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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