W119 1435249-1•BVwG W119 1435249-1
W119 1435249-1Tribunal Administrativo Federal17 de set. de 2014
Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage, wirtschaftliche<br/>Gründe
W119 1435249-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA:
Volksrepublik China, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. 5. 2013, Zl 13 05.326-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. 7. 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 24. 4. 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde sie einer niederschriftlichen Erstbefragung bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich, PI Traiskirchen EAST-Ost, unterzogen und gab an, ledig zu sein, der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgemeinschaft anzugehören. Sie stamme aus dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz Jilin. Sie habe von 1978 bis 1984 die Grundschule und von 1984 bis 1987 die Hauptschule besucht und beherrsche die chinesische Sprache in Wort und Schrift. Im Herkunftsstaat würden noch ihre Eltern leben. In Österreich oder der EU habe sie keine Verwandten. Sie habe etwa zehn Tage zuvor die VR China schlepperunterstützt verlassen. Befragt zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass sie eine Imbissstube besessen habe. Ende 2012 seien vier bis fünf junge Männer zu ihr in das Lokal gekommen und hätten eine Verwaltungsgebühr verlangt. Sie habe ihnen kein Geld gegeben, da sie das Verlangen für unberechtigt gehalten habe. Daraufhin seien die Männer immer wieder bei ihr gewesen und hätten etwas konsumiert ohne zu bezahlen. Sie habe mehrmals vergeblich die Polizei gerufen. Anfang April hätten diese Männer in ihrem Lokal Einrichtungsgegenstände auf den Boden geworfen. Sie habe einen dieser Männer zur Seite gestoßen und dieser habe eine blutende Kopfwunde davon getragen. Er habe anschließend von ihr Schmerzensgeld in Höhe von RMB 200.000,- verlangt. Da sie kein Geld habe, habe sie ihre Heimat verlassen. Die Kosten für die Flucht habe sie durch den Verkauf ihres Lokals finanziert. Sie werde weder politisch noch religiös verfolgt. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie von der Polizei festgenommen zu werden.
Am 7. 5. 2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) niederschriftlich einvernommen. Sie gab eingangs an, dass sich ihr Personalausweis und Meldezettel in China befinden würden. Sie habe bis zur Ausreise mit ihren Eltern in deren Haus gelebt. Ihre Eltern würden immer noch dort wohnen. Sie habe keine Geschwister. Sie habe keinen Beruf erlernt, aber zuletzt ein Restaurant betrieben und davor unter anderem einen Kosmetiksalon. Sie sei nie in Haft oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Sie habe auch bis auf den gegenständlichen Fall keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie vor, dass einige junge Männer seit Ende Dezember 2012 immer wieder in ihrem Lokal gewesen seien und die Zeche geprellt sowie Schutzgeld verlangt hätten. Manchmal seien sie zu viert und manchmal zu fünft gewesen. Es seien aber immer dieselben Leute gewesen; sie kenne diese Männer aber nicht. Zuletzt seien sie nach dem Neujahr bei ihr gewesen. Da sie kein Schutzgeld habe zahlen wollen, habe es eine verbale Auseinandersetzung gegeben, die in einer tätlichen Handgreiflichkeit geendet habe. Sie habe einen der Männer geschubst, dieser sei ausgerutscht und auf eine Sesselkante gefallen. Er habe am Kopf geblutet. Aus Angst sei sie geflohen. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie zwei Mal in Höhe von jeweils RMB 2.000,- Schutzgeld bezahlt hätte. Sie habe mit den Männern verhandelt, die ursprünglich RMB 3.000,- haben wollten. Beim letzten Mal habe sie aber gesagt, dass eine Zahlung finanziell nicht mehr möglich sei. Sie sei mehrmals bei der Polizei gewesen, doch die Polizei habe die Anzeige nicht aufnehmen wollen. Nach der tätlichen Auseinandersetzung sei sie von dem Verletzten bzw. dessen Familie angezeigt worden und seither würde die Polizei sie verfolgen. Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, dass ein Komplize des Erpressers die Rettung und Polizei verständig habe. Die Rettung sei zuerst gekommen. Als der Verletzte ins Rettungsauto getragen worden sei, habe sie die Gelegenheit genutzt und sei geflüchtet. Ein Kunde habe ihr später erzählt, dass sie von der Polizei gesucht werde. Auf die Frage, warum sie nicht auf die Polizei gewartet habe, da sie das Opfer gewesen sei, erklärte sie, dass die Polizei nicht willig gewesen sei ihr zu helfen, da sowohl der Vater als auch der Onkel des Verletzten Polizisten seien. Sie habe anfangs nicht weit fliehen wollen, doch die Polizei sei immer wieder in ihrem Restaurant gewesen. Außerdem habe die Familie des Verletzten RMB 200.000,- als Entschädigung wollen. Auf Vorhalt, dass sie zuerst angegeben habe die Männer nicht zu kennen, aber jetzt wisse, dass der Vater und Onkel eines Erpresser Polizisten seien, erwiderte sie, dass der verletzte Erpresser in ihrem Ort ein notorischer Krimineller sei, den jeder kenne. Alle Lokalbesitzer seien wiederholt von ihm erpresst worden. Dieser Vorfall sei Anfang April gewesen, sie wisse das Datum nicht. Sie habe am selben Tag den Ort verlassen und sei etwa am 10. April aus China ausgereist. Auf Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass ein Täter noch am Tatort die Rettung verständige und sich so dem Risiko aussetze von der Polizei erwischt zu werden, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass die Polizei niemals gegen diese Leute vorgehe; sie würden sich gut kennen. Auf Nachfrage woher sie das wisse, erklärte sie, dass die Polizei wegen ihrer Anzeige anfangs bei ihr gewesen sei, doch als die Beamten die Erpresser gesehen hätten, seien sie wieder gegangen. Sie habe sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatlandes niedergelassen, da ihr ein Freund gesagt habe, dass der Verletzte immer noch in Lebensgefahr schwebe und die Polizei sie deshalb per Haftbefehl oder Fahndung suchen werde. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, keiner Beschäftigung nachzugehen und von der Bundesbetreuung zu leben. Sie sei weder verheiratet noch habe sie sonstige Kontakte in Österreich und sei auch kein Mitglied in einem Verein. Auf Vorhalt, dass ihre Fluchtgründe weder glaubhaft noch asylrelevant wären, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass die Familie des verletzten Mannes sehr mächtig sei und sie Gefahr laufen würde in China verhaftet zu werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. 5. 2013, Zl 13 05.326-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und ihr gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China nicht zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen (Spruchpunkt III). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. des Bescheides ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin angegeben Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass sie einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Zentrale Aspekte ihres Vorbringens seien widersprüchlich. So habe sie etwa zuerst angegeben keine "Verwaltungsgebühr" gezahlt zu haben, während sie bei der Einvernahme vorgebracht habe zwei Mal Schutzgeld bezahlt zu haben. Auch die Angaben, wer das Schmerzensgeld verlangt habe oder dass sie die Männer nicht gekannt habe, seien widersprüchlich. Es sei zudem lebensfremd, dass die Täter selbst die Rettung am Tatort verständigt hätten. Zudem würden die Angaben, wonach sie von der Polizei gesucht werde, auf reinen Spekulationen beruhen. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt sein könnte. Zu Spruchpunkt III. erwog das Bundesasylamt, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 6. 5. 2013 Beschwerde. Dieser fasste das Vorbringen dahingehend zusammen, dass bei der Beschwerdeführerin von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auszugehen sei, da sie in ihrem Geschäft wiederholt Schutzgelderpressungen ausgesetzt gewesen sei. Die chinesische Polizei sei unwillig gewesen die Beschwerdeführerin zu schützen, da die Erpresser gute Beziehungen zur Polizei unterhalten hätten. Nachdem sich die Beschwerdeführerin tätlich gegen die Erpresser zur Wehr gesetzt habe und eine Person dabei verletzt worden sei, sei gegen die Beschwerdeführerin Anzeige erstattet worden. Sie habe im Wissen möglicherweise zu einer langjährigen Haftstrafe oder Einweisung in ein Arbeitslager auf unbestimmte Dauer verurteilt zu werden, nach Österreich fliehen müssen. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei, da sich in einigen Details zwischen Erstbefragung und Einvernahme Widersprüche finden würden. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes bestehe jedoch fast ausschließlich aus Zitaten aus dem Protokoll und Textbausteinen. Darüber hinaus sei die Erstbefragung gesetzlich nicht dazu gedacht die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen, weshalb es nicht nachvollziehbar sei die Ergänzungen der Beschwerdeführerin heranzuziehen, um ihr die Unglaubwürdigkeit zu unterstellen. Zudem beziehe sich die Behörde auf untergeordnete Details und nicht auf den Kern des Vorbringens. Die weiteren Vorwürfe würden auf nicht nachvollziehbare Eindrücke des Auftretens der Beschwerdeführerin basieren, die sich jeder Überprüfung entziehen sowie auf Spekulationen, wie sich Erpresser verhalten würden. Die Behörde habe die eigenen Länderberichte nicht zur Kenntnis genommen, aus denen hervorgehe, dass eine "kleine" Person, wie die Beschwerdeführerin keinerlei Aussicht habe von den kommunistischen Behörden Gerechtigkeit oder Schutz zu bekommen. Anschließend wurde auszugsweise aus den Länderberichten zitiert. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde ausgeführt, dass die Behörde es verabsäumt habe sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen. Es wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24. 7. 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamt) nicht teilnahm. Im Rahmen dieser Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, im Dorf XXXX im Bezirk XXXXin der Provinz XXXX gelebt zu haben. Sie glaube, dass ihre Eltern noch leben würden, sie habe ihre Eltern aber nicht kontaktiert. In ihrem Restaurant habe sie chinesische Küche angeboten. Es sei etwa 70m² groß gewesen. Diese Männer hätten vier- oder fünfmal Geld von ihr verlangt. Sie habe ihnen zweimal RMB 2.000,- gegeben und die Männer hätten nichts für das Essen bezahlt. Diese Männer seien quasi von der Mafia, sie hätten Schutzgeld gewollt. Sie habe die Männer nicht gekannt. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesasylamt (in Folge: BAA) angeben habe, dass von einem der Männer der Vater und der Onkel Polizisten seien, erwiderte sie, dass ein Familienangehöriger Polizist sei, da ihre Anzeige bei der Polizei nichts gebracht habe. Sie habe die Männer nicht gekannt, sondern habe nur von Gästen gehört, dass sie Angehörige bei der Polizei hätten. Diese Männer seien in alle Restaurants der Gegend gegangen und hätten Schutzgeld erpresst. Auf Vorhalt, dass sie beim BAA angegeben habe, dass der verletzte Mann jedem im Dorf bekannt gewesen sei (AS 45), erklärte sie, dass sie das nicht wisse, sie habe ihn nicht gekannt. Sie habe damit sagen wollen, dass er bei allen Restaurantbetreibern in der Gegend bekannt gewesen sei. Das Lokal sei anfangs gut besucht worden, später nicht mehr, weil diese Leute oft gekommen seien und sie belästigt hätten. Das Geld für die Schleppung habe sie von früher gespart. Aufgefordert den Vorfall erneut zu schildern, führte die Beschwerdeführerin aus, dass die vier oder fünf Männer immer in das Restaurant gekommen seien, gegessen und dann das Schutzgeld gefordert hätten. Das letzte Mal habe sie nicht zahlen wollen und es sei zu einer Schlägerei gekommen. Sie sei an der Bar gestanden, wo auch die Kassa gewesen sei. Die Männer hätten zur Kassa wollen und sie habe einen Mann wegschieben wollen. Der Boden sei rutschig gewesen, der Mann sei hingefallen und habe sich seinen Kopf am Tisch gestoßen. Er habe sehr stark geblutet. Die Leute seien dann beschäftigt gewesen ihn zu retten und es sei die Polizei verständigt worden. Sie sei dann geflüchtet. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesasylamt angegeben habe, die anderen Männer hätten die Rettung verständigt, erklärte sie, dass die Männer die Polizei und die Rettung verständigt hätten. Auf Vorhalt, warum sie nicht angeben habe, dass die Polizei auch anwesend gewesen sei, erwiderte sie, dass man sie nicht gefragt habe. Sie habe die Polizei nicht gesehen, da sie schon in die Stadt Jilin geflüchtet sei. Sie sei nicht mehr in ihr Dorf zurückgekehrt. Auf Vorhalt, wann der Verletzte bzw. dessen Familie Schmerzensgeld in Höhe von RMB 200.000,- gefordert hätten, wenn sie doch sofort geflüchtet sei, gab sie an, dass die Mitglieder der Mafia angerufen und gedroht hätten, ihr die Augen auszustechen. Sie hätten die Telefonnummern von allen Restaurantbetreibern gehabt. Sie wisse nicht, wer konkret angerufen habe, es sei jedenfalls eines dieser Mitglieder gewesen. Auf Vorhalt, warum sie angegeben habe, dass der Verletzte bzw. dessen Familie das Schmerzensgeld verlangt habe, erklärte sie, dass die Mitglieder der Mafia einer großen Familie angehören würden. Sie wisse, dass sie von der Polizei gesucht werde, da man die Polizei verständigt habe und es ihr auch von demjenigen, der sie angerufen habe, gesagt worden sei. Auf Vorhalt, dass sie angegeben habe, ein Kunde habe es ihr gesagt (AS 45), gab sie an, dass es ihr auch ein Stammkunde gesagt habe, der auch ihre Telefonnummer gehabt habe. Der andere Anrufer habe gesagt, "entweder du gibst uns 200.000 Yuan oder wir stechen dir die Augen aus." Sie habe von dem Anruf bisher nichts gesagt, weil sie danach nicht gefragt worden sei. Nachdem sie geflüchtet sei, sei das Restaurant noch in Betrieb gewesen und deshalb habe jeder gewusst, dass die Polizei nach ihr gesucht habe. Sie wisse nicht, wer das Restaurant geführt habe. Ihre zwei Kellner seien noch dort gewesen. Auf Nachfrage, wo sich der Schutzgelderpresser verletzt habe, brachte sie vor, dass er sich am Kopf verletzt habe, da er gegen den Tisch gefallen sei. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesaylamt angegeben habe, er sei auf die Sesselkante gefallen, erwiderte sie, entweder Tisch oder Sessel. Als sie geflüchtet sei, seien etwa zehn Personen im Lokal gewesen. Es habe ein Chaos geherrscht und sie habe flüchten können, da alle damit beschäftigt gewesen wären den verletzten Mann zu retten. Sie spreche ein bisschen Deutsch, habe aber noch keinen Deutschkurs besucht. Sie arbeite seit August 2013 in verschiedenen Bordellen. Sie lebe in keiner Beziehung oder Partnerschaft. Sie habe auch keine österreichischen Freunde. Sie lebe derzeit bei einer Familie und sei in keinem Verein tätig. Abschließend brachte sie vor, dass sie Österreich liebe und nicht nach China zurück möchte. In Österreich würden die Menschenrechte beachtet werden und wenn sie zurückgehe, wisse sie nicht was mit ihr passiere. Der Beschwerdeführerin wurden die Feststellungen zur Grundversorgung in der VR China zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin begehrte zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der Situation in der Volksrepublik China eine zweiwöchige Frist, in der ihr bevollmächtigter Vertreter ausschließlich Auszüge aus den Länderberichten zitierte und darauf hinwies, dass eine "kleine" Person, wie die Beschwerdeführerin keinerlei Aussicht habe, von den kommunistischen Behörden Gerechtigkeit oder Schutz zu bekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige und lebte bis zu ihrer Ausreise im Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz Jilin. Die Beschwerdeführerin besuchte neun Jahre die Schule und führte im Herkunftsstaat zuletzt ein Restaurant. Sie wohnte gemeinsam mit ihren Eltern in einem Haus. Ihre Eltern leben nach wie vor in der VR China. Sie stand bis zur Ausreise in Kontakt zu ihrer Familie.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer Schutzgelderpressung durch Mafiamitglieder oder sonstige Personen wurde.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer Auseinandersetzung ein Mitglied der Mafia verletzt hat.
Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin der Verfolgung durch die heimischen Behörden ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein würde.
Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf.
Die Beschwerdeführerin ist im erwerbsfähigen Alter. Sie hat keine Verwandten in Österreich, die Familie der Beschwerdeführerin lebt in der VR China. Sie ist seit August 2013 als Sexarbeiterin erwerbstätig. Sie hat noch keinen Deutschkurs besucht und verfügt über geringe Deutschkenntnisse.
Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
Politische Lage
Die Volksrepublik China ist mit geschätzt 1.4 Milliarden Einwohnern der bevölkerungsreichste Staat der Welt bei einer Fläche von 9 596 961 km2 (CIA 4.12.2013).
Sie ist in 22 Provinzen, die fünf Autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) unterteilt. Nach dem Grundsatz "Ein Land, zwei Systeme", der der chinesisch-britischen "Gemeinsamen Erklärung" von 1984 über den Souveränitätsübergang zugrunde liegt, kann Hongkong für 50 Jahre sein bisheriges Gesellschaftssystem aufrecht erhalten und einen hohen Grad an Autonomie genießen. Nach einem ähnlichen Abkommen wurde Macau am 20. Dezember 1999 von Portugal an die Volksrepublik China zurückgegeben. Die Lösung der Taiwanfrage durch friedliche Wiedervereinigung bleibt eines der Hauptziele chinesischer Politik (AA 11.2013a).
Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (AA 11.2013a).
Die Volksrepublik China ist keine Wahldemokratie (FH 1.2.2013).
Sie ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) verfassungsmäßig die höchste Autorität ist. Beinahe alle hohen Regierungs-, Polizei- und Militärposten werden von Mitgliedern der Kommunistische Partei inne gehalten, sowie auch jene in vielen wirtschaftlichen Einrichtungen und sozialen Organisationen (USDOS 19.4.2013).
Die KPCh ist somit entscheidender Machtträger. Nach dem Parteistatut wählt der alle fünf Jahre zusammentretende Parteitag das Zentralkomitee (376 Mitglieder), das wiederum das Politbüro (25 Mitglieder) wählt. Ranghöchstes Parteiorgan und engster Führungskern ist der zurzeit siebenköpfige "Ständige Ausschuss" des Politbüros. Dieser gibt die Leitlinien der Politik vor. Die Personalvorschläge für alle diese Gremien werden zuvor im Konsens der Parteiführung erarbeitet (AA 11.2013a, vgl. USDOS 19.4.2013).
An der Spitze der Volksrepublik stehen der Staatspräsident sowie der Ministerpräsident. Dem Ministerpräsidenten obliegt die Leitung des Staatsrats, d.h. der Regierung. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung. Alle Mitglieder der Exekutive sind gleichzeitig führende Mitglieder der streng hierarchisch gegliederten Parteiführung (Ständiger Ausschuss, Politbüro, Zentralkomitee), wo die eigentliche Strategiebildung und Entscheidungsfindung erfolgt. Die Zentrale Militärkommission der Partei leitet die Streitkräfte des Landes. Nach dem Gesetz zur Landesverteidigung von 1997 sind die Streitkräfte nicht dem Staatsrat, sondern der Partei unterstellt (AA 11.2013a).
Gemäß der Verfassung ist der Nationale Volkskongress (NVK) formal das höchste Organ der Staatsmacht (AA 11.2013a). Der 3.000 Mitglieder zählende NVK wird durch subnationale Kongresse für fünf Jahre gewählt. Er wählt formell den Staatspräsidenten für fünf Jahre und bestätigt den Premierminister, der vom Präsidenten nominiert wird. Der NVK ist jedoch vor allem eine symbolische Einrichtung. Nur der Ständige Ausschuss trifft sich regelmäßig, der NVK kommt einmal pro Jahr für zwei Wochen zusammen, um die vorgeschlagene Gesetzgebung anzunehmen (FH 1.2.2013).
Eine Opposition gibt es nicht. Die in der "Politischen Konsultativkonferenz" organisierten acht "demokratischen Parteien" sind unter Führung der KPCh zusammengeschlossen und haben eine beratende Funktion ohne eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten (AA 11.2013a).
Beim 18. Kongress der Kommunistischen Partei China im November 2012 wurde, nach einem Jahrzehnt, ein Führungswechsel vollzogen (AI 23.5.2013). Für die nächsten fünf Jahre wurden ein neues Zentralkomitee, Politbüro und ein neuer Ständiger Ausschuss bestimmt. Xi Jinping wurde zum Generalsekretär der KPCh und zum Leiter der Zentralen Militärkommission gekürt. Mit dem 12. Nationalen Volkskongress im März 2013 gilt dieser Führungswechsel als abgeschlossen. Seitdem ist Xi Jinping auch Präsident Chinas (AA 11.2013a, vgl. FH 1.2.2013). Er hält damit die drei einflussreichsten Positionen (USDOS 19.4.2013). Die Vergabe der Posten war bereits am Kongress der Partei beschlossen worden. Die Wahl beim Volkskongress war daher reine Formsache (Die Zeit 14.3.2013).
Die delikate Phase des Führungsüwechels wurde im Februar 2012 gestört, als ein von Bo Xilai (damals Politbüromitglied und Parteichef der 30-Millionen-Metropole Chongqing) entlassener Polizeioffizier mit belastenden Dokumenten in einem US-Konsulat um Asyl ansuchte (FH 1.2.2013). Die Spannungen des Führungsübergangs entluden sich daraufhin in einer Politaffäre, wie sie das Land seit 20 Jahren nicht erlebt hat. Bo Xilai, Anwärter auf einen Sitz im Ständigen Ausschuss des Politbüros, wurde gestürzt. Im Volk war Bo populär, weil er gegen die Kluft zwischen Reich und Arm wetterte; und weil er gnadenlos die chinesische Mafia bekämpfte. Er tat dies allerdings mit einer solchen Gleichgültigkeit gegenüber den Gesetzen, dass es der Führung in Peking unbehaglich wurde. Der tiefe Fall des vielleicht beliebtesten Politikers Chinas erschütterte die Partei bis ins Mark (Die Zeit 25.5.2012). Die Entwicklungen wurden begleitet von einem landesweiten, rigorosen Durchgreifen gegen Aktivisten (FH 1.2.2013).
Die neue Staatsführung soll zehn Jahre im Amt bleiben, wenngleich die Amtszeit offiziell zunächst fünf Jahre beträgt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung durch eine zweite, ebenfalls fünfjährige, Amtsperiode (Die Zeit 14.3.2013). Konservative machen die Mehrheit des neuen Ständigen Ausschusses des Politbüros aus (FH 1.2.2013).
Vorrangige Ziele der Regierung sind die weitere Entwicklung Chinas und die Wahrung der politischen und sozialen Stabilität durch den Machterhalt der Kommunistischen Partei Chinas. Politische Stabilität wird als Grundvoraussetzung für wirtschaftliche Reformen angesehen. Die Rolle der Partei in allen Bereichen der Gesellschaft soll gestärkt werden. Gleichzeitig laufen Kampagnen zur inneren Reformierung und Stärkumg der Partei. Prioritäten sind der Kampf gegen die Korruption und Verschwendung, der Abbau des zunehmenden Wohlstandsgefälles, die Schaffung eines nachhaltigeren Wachstums, die verstärkte Förderung der Landbevölkerung, der Ausbau des Bildungs- und des Gesundheitswesens, die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und insbesondere der Umweltschutz und die Nahrungsmittelsicherheit. Erste Ansätze für die zukünftige Lösung dieser grundlegenden sozialen und ökologischen Entwicklungsprobleme sind sichtbar geworden, haben deren Dimension aber auch noch einmal deutlich aufgezeigt. Die neue Führung hat ihren Willen zur Kontinuität der bisher betriebenen Politik betont (AA 11.2013a). Gleichzeitig wurde mit dem Parteitag eine striktere Zensur und Kontrolle des Internets eingesetzt (FH 1.2.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.11.2013
AI - Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013
CIA The World Factbook (4.12.2013):
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ch.html, Zugriff 27.6.2013
FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.
KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (5.2011): Zwischen Kontinuität und Wandel,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_23388-1522-1-30.pdf?110713074034, Zugriff 20.11.2013
USDOS (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices for 2012 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 20.11.2013.
Die Zeit (14.3.2013): Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.11.2013
Die Zeit (25.5.2012): Fast wie bei Mao, http://www.zeit.de/2012/13/01-China/seite-1, Zugriff 19.11.2013
Die Zeit (14.3.2013) Xi Jinping ist Chinas neuer Staatschef, www.zeit.de/politik/ausland/2013-03/chinapraesident-xi-jinping, Zugriff 20.11.2013
Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose oder unzureichend entschädigte) Enteignung von Grundstücken oder die chemische Verseuchung der Felder durch Industriebetriebe oder Umweltkatastrophen. Die Anzahl sog. "Massenzwischenfälle" - nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen - soll 2011 über 180.000 gelegen haben und schnell zunehmen. Wie verlässlich die Zahlen sind, bleibt offen (AA 18.6.2013).
Anhand von offiziellen und akademischen Statistiken wird die Zahl der Protest auf 250-500 pro Tag geschätzt, mit Teilnehmerzahlen von zehn bis Tausenden (HRW 31.1.2013).
Einige Beobachter sehen die Reluktanz der KP repressive Politiken zu beenden und fundamentale Reformen durchzuführen um den Unmut der Bevölkerung entgegenzukommen als destabilisierend (FH 1.2.2013).
Mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der inneren Ordnung soll das öffentliche Sicherheitssystem gestärkt und die bewaffnete Volkspolizei modernisiert werden. Nach Maßgabe des 12. Fünfjahresplans soll zur effektiveren Bewältigung von Unruhen ein neues "Rapid Response-System" aus Kräften der Polizei, der bewaffneten Volkspolizei und des Militärs, unterstützt durch Spezialisten für Sicherheit, sicherheitsrelevante Unternehmen und Freiwilligen aufgebaut werden (AA 18.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,
www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013
FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.
1.3. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Die chinesische Führung erkennt die Notwendigkeit wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Reformen an. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Vor diesem Hintergrund geht die chinesische Führung kompromisslos und unverändert hart gegen jene vor, die als Bedrohung dieser obersten Prioritäten angesehen werden, wie z.B. regierungskritische Schriftsteller, Blogger, Bürgerrechtsaktivisten, Menschenrechtsanwälte, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften (Falun Gong, Hauskirchen etc) (AA 18.6.2013).
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich weiterhin am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Auch wenn gesetzliche Reformen in den letzten drei Jahrzehnten zu Verbesserungen beim Schutz der Individual- und Menschenrechte geführt haben, bleiben Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in Kernbereichen, in denen es um den "Erhalt von Stabilität" - einschließlich des Machterhalts der Partei - geht, Einschränkungen unterworfen. Dem Funktionieren staatlicher und gesellschaftlicher Abläufe wird gegenüber den Rechten des Individuums Vorrang eingeräumt. Zur vermeintlichen Wahrung von Stabilität operiert der Staat weiterhin auch außerhalb der Legalität (AA 18.6.2013).
Der am 12. Juni 2012 von der chinesischen Regierung vorgelegte zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-15 verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzesreformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz (AA 18.6.2013).
Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung grundsätzlich vorgesehen. Dazu gehören u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten. Einschränkend sind allerdings alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u. a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. Viele Grund- und Menschenrechtsverletzungen sind strafbar, etwa die Verletzung der Freiheit der Person (Art. 238 Abs. 4 StGB), des Rechts auf räumliche Privatsphäre (Art. 245 Abs. 2 StGB), der Menschenwürde durch im Wege der Folter erzwungene Geständnisse (Art. 247 StGB), der körperlichen Unversehrtheit (Art. 248 StGB), der Glaubensfreiheit (Art. 251 StGB), der Rechte ethnischer Minderheiten (Art. 251 StGB) etc. Von größerer Bedeutung ist aber, dass Verfahren auf Grund dieser Strafnormen gegen Staatsorgane bisher kaum bekannt geworden sind (AA 18.6.2013).
Elementare Menschenrechte werden weiterhin signifikant verletzt. Dies umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation, Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs- Religions-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (AA 18.6.2013; vgl. HRW 31.1.2013).
In den Minderheitenregionen wie Tibet, Xinjiang und der Inneren Mongolei, werden stark repressive Politiken umgesetzt (HRW 31.1.2013).
Kommunalregierungen griffen weiter auf Landverkäufe zur Finanzierung von Projekten der Wirtschaftsförderung zurück, was im ganzen Land zur rechtswidrigen Zwangsräumung von Tausenden Menschen aus ihren Wohnungen oder zur Vertreibung von ihrem Land führte. Rechtswidrige Zwangsräumungen unter Anwendung von Gewalt und ohne Vorankündigung waren weit verbreitet. Ihnen gingen oftmals Drohungen und Drangsalierungen voraus. Eine Konsultierung der betroffenen Einwohner fand nur selten statt. Entschädigungen, angemessene Ersatzwohnungen und der Zugang zu Rechtsbehelfen waren stark eingeschränkt. In vielen Fällen schlossen korrupte Dorfvorsteher Verträge mit privaten Bauunternehmen und übertrugen ihnen die Nutzungsrechte für Grund und Boden, ohne dass die dortigen Bewohner darüber unterrichtet wurden. Wenn diese sich mit friedlichen Mitteln der rechtswidrigen Zwangsräumung widersetzten oder auf rechtlichem Wege versuchten, ihre Rechte durchzusetzen, liefen sie Gefahr, inhaftiert, zu Gefängnisstrafen verurteilt oder in Lager der Umerziehung durch Arbeit gesteckt zu werden. Einige ergriffen drastische Maßnahmen und setzten sich selbst in Brand oder entschieden sich für gewaltsame Formen des Protestes (AI 23.5.2013).
Es kommen mitunter auch Übergriffe lokaler Amtsträger vor, die im Ergebnis den Zielen der Regierungspolitik entsprechen. In diesen Fällen ist der Schutz der Betroffenen vor Missbrauch staatlicher Gewalt kaum gewährleistet. Dies betrifft z.B. die Durchsetzung der staatlichen Familienplanungspolitik (Ein-Kind-Familie) oder die Überwachung politisch Andersdenkender auf lokaler Ebene. Besonders außerhalb der Großstädte werden häufig Fälle gemeldet, in denen von Behörden beauftragte Menschen gewaltsam gegen Unliebsame vorgehen. Zumeist handelt es sich um Demonstranten bei Fällen mit wirtschaftlichem Hintergrund (illegale Landnahme, Korruption etc.). Auch Journalisten sind von solchen Fällen betroffen, zum Teil werden offen Kopfgelder ausgesetzt, ohne dass dies rechtliche Konsequenzen hat (AA 18.6.2013).
Wegen der mangelnden Unabhängigkeit der Justiz wählen viele Betroffene von Behördenwillkür den Weg der Petition bei einer übergeordneten Behörde, z.B. Provinz- oder Zentralregierung. Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu. Allein in Peking versammeln sich täglich Hunderte von Petenten vor den Toren des staatlichen Petitionsamts, um ihre Beschwerde vorzutragen. Chinesischen Zeitungsberichten zufolge werden pro Jahr landesweit ca. 10 Mio. Eingaben eingereicht (AA 18.6.2013; vgl. AI 23.5.2013).
Das Petitionswesen kann die Missstände allerdings nicht lösen. Dazu kommt, dass zahlreiche Petenten, aus den verschiedenen Provinzen, die die örtliche Politik bei der Pekinger Zentralregierung anprangern, über die Verbindungsbüros ihrer jeweiligen Heimatprovinzen denunziert, häufig von Schlägertrupps im Auftrag der Provinzregierungen aufgespürt und in Ihre Heimatregionen zurückgebracht oder zur Rückkehr gezwungen werden. Als Sanktion für ihr Verhalten werden viele anschließend in ein Lager für "Umerziehung durch Arbeit", eine psychiatrische Anstalt oder ein illegales Gefängnis ("black jail") eingewiesen (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013).
Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage (z.B. Jahrestag des Aufstands in Tibet im März 1959, Jahrestag der Niederschlagung der Tiananmen-Proteste am 4. Juni 1989), häufig auch im Umfeld der Parteikongresse, werden Menschenrechtsverteidiger regelmäßig in ihrer Freiheit eingeschränkt (AA 18.6.2013).
Nach der Verleihung des Friedensnobelpreises an den chinesischen Schriftsteller Liu Xiabo im Dezember 2010, der Umsturzbewegungen in Nordafrika und Aufrufen im chinesischen Internet zur "Jasminbewegung" im Frühjahr 2011 hat sich das Klima für Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen, die politische Reformen fordern, deutlich verschärft. Ein verstärkt restriktives bis repressives Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Kritikern der Regierung oder der Partei (Menschenrechtsverteidiger, Bürgerrechtsanwälte, kritische Intellektuelle und Künstler, Petitionäre, Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften, Journalisten und Blogger, die sich zu Themen äußern, die die chinesische Führung als sensibel ansieht etc.) ist zu beobachten. Sie werden unter Druck gesetzt, bedroht und inhaftiert. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen willkürliche Haft ("black jails"), Folter und Druck auf Familienangehörige; in einigen Fällen wurden lange Haftstrafen verhängt. Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft unter dem Vorwurf der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder der "Gefährdung der Staatssicherheit". Ende 2011/ Anfang 2012 war eine Serie von Verurteilungen wegen politischer Meinungsäußerungen zu beobachten (AA 18.6.2013).
Im Vorfeld des 18. Parteikongress der Kommunistischen Partei Chinas wurden mindestens 130 Personen in Haft genommen oder mit anderen Beschränkungen belegt, um Kritik und Proteste zu vereiteln (AI 23.5.2013).
Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht allerdings eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird (AA 18.6.2013; vgl. FH 1.2.2013; HRW 31.1.2013).
Trotz der Risiken, mit denen sie konfrontiert sind, wird durch Internetbenutzer und Medien Fehlverhalten aufgedeckt und nach Reformen gerufen (HRW 31.1.2013)
Millionen von Menschen nehmen an diesen Protesten und Online Kampagnen u.a. gegen Menschenrechtsverletzungen und Machtmissbräuche teil, was manchmal zu Zugeständnissen der Regierung führt. Als Reaktion erhöhte die Regierung das Budget für interne Sicherheit und erhöhte die Kontrolle über soziale Medien sowie die soziale Überwachung (FH 1.2.2013).
Präsident Xi Jinping und weitere Mitglieder der neuen Führung hatten in ersten Äußerungen wiederholt die Bedeutung der Verfassung, von Rechtstaatlichkeit einschließlich der Respektierung der Menschenrechte hervorgehoben und damit eine Diskussion um die Abschaffung nicht verfassungskonformer Gesetze in Gang gesetzt. Diese Diskussion wurde inzwischen verboten und wird streng zensiert (AA 18.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013
FH - Freedom House (1.2.2013): Freedom in the World 2013 - China, http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/china, Zugriff 20.11.2013.
HRW - Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch World Report 2013 - China,
www.hrw.org/world-report/2013/country-chapters/china?page=2, Zugriff 28.11.2013
1.4. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2011 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahres- einkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 8,4 % auf 21.810 RMB (etwa
2. 670 ?). Für die Landbevölkerung gab es 2011 ein Einkommensplus von preisbereinigt 11,4 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 6.977 RMB (etwa 855 ?) (AA 18.6.2013).
China ist seit 2010 vor Japan die zweitgrößte Volkswirtschaft der Welt und ist derzeit auf dem Weg, die USA als größte Handelsnation abzulösen. Zudem hält China die weltweit höchsten Devisenreserven. Die Lohnkosten haben sich in China zwischen 2006 und 2010 verdoppelt und steigen weiter an. China steht unverändert vor gewaltigen Aufgaben: In den Städten lebten Ende 2012 bereits über 700 Mio. Menschen (52,6% der Gesamtbevölkerung Chinas). Rund 660 Mio. Menschen leben noch auf dem Lande und sind zum großen Teil in ihrer wirtschaftlichen Existenz von der Landwirtschaft abhängig. Die Landwirtschaft trägt aber nur noch 10,1% zum Bruttoinlandsprodukt bei. Ihr Anteil sinkt, während die Anteile von Industrie (45,3%) und Dienstleistungen (44,6%) langfristig steigen. Wachstumsziel der chinesischen Regierung für 2013 ist 7,5 %. 2012 lag das Wachstum bei 7,7 %, im 3. Quartal 2013 stieg es auf 7,8 % und liegt damit etwas über dem Zielwert der Regierung. Der Leistungsbilanzüberschuss reduzierte sich 2012 nach vorläufigen Berechnungen weiter auf rund 2,6 % des Bruttoinlandsproduktes (zum Vergleich Deutschland: 6,3 %). Die sinkenden Überschüsse in der Leistungsbilanz lassen die Aufwertungserwartungen für den Yuan zurückgehen. Das gesamte Exportvolumen 2012 betrug 2,1 Bill. USD. Dies entspricht einem Zuwachs von 7,9%. China bleibt Exportweltmeister vor den USA und Deutschland. Das chinesische Bankensystem befindet sich noch in der Entwicklungsphase. Die Staatsbanken verbuchen hohe Gewinne; ihre Hauptkreditnehmer sind die großen Staatsunternehmen. Für kleinere und mittlere Unternehmen bleibt die Finanzierung der Ausweitung ihrer Geschäfte durch Bankkredite weiterhin schwierig.
China hat sich seit Ende der 70er Jahre und förmlich mit seinem Ende 1990 beschlossenen Zehnjahresprogramm langfristig zur Politik der wirtschaftlichen Reform und Öffnung bekannt. Das Konzept der "sozialistischen Marktwirtschaft" wurde zunächst in die Parteistatuten, im März 1993 erstmals auch in die Verfassung aufgenommen und durch ergänzende Verfassungsänderungen vom März 1999 weiter präzisiert. Das rasante Wirtschaftswachstum infolge der Reform- und Öffnungspolitik hat den Lebensstandard der meisten Chinesen maßgeblich erhöht, allerdings zu großen Ungleichgewichten bei der Einkommensverteilung zwischen Stadt und Land sowie Küsten- und Binnenprovinzen und zunehmender Arbeitslosigkeit geführt (AA 11.2013a).
Noch leben mehr als 48% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 252,78 Mio. interne Arbeitsmigranten ("Wanderarbeiter"), von denen 158,63 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen (AA 18.6.2013).
Sie verrichten in den Städten für Niedriglöhne Schwerstarbeit. Andererseits müssen jährlich ca. 6 Millionen Hochschulabsolventen in den Arbeitsmarkt integriert werden. Ende 2011 waren nach offiziellen Angaben 4,1 % der registrierten städtischen Erwerbsbevölkerung als arbeitslos gemeldet. Dem gegenüber finden bis zu 30 % der Arbeitskräfte auf dem Lande dort keine oder keine ausreichende Beschäftigung (AA 11.2013b).
Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord- und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren (AA 18.6.2013).
Ein Hauptziel der chinesischen Wirtschaftspolitik bleibt die Wahrung der sozialen Stabilität. Dies ist aufgrund des zunehmenden Wohlstandsgefälles in der chinesischen Gesellschaft schwierig. Es bestehen große Unterschiede zwischen Stadt und Land. Erleichterung für die teils noch in bitterer Armut lebenden Chinesen soll beispielsweise die Abschaffung der Besteuerung der Landwirtschaft und die Entwicklung in den Erschließungs- beziehungsweise Revitalisierungsprogrammen bieten. Darüber hinaus wird der industrielle Aufbau für die armen westlichen Gebiete weiter vorangetrieben (AA 11.2013b).
Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünf- jahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. Am 1. Juli 2011 ist das neue Sozialversicherungsgesetz in Kraft getreten. Damit verfügt China zum ersten Mal in seiner Geschichte über einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Zweige der Sozialversicherung. Die landesweite Umsetzung des Gesetzes steht jedoch erst am Anfang (AA 18.6.2013).
Eine systematische staatliche Unterstützung für Bedürftige befindet sich erst im Aufbau und konzentriert sich vorwiegend auf die Bevölkerung in den Städten. Früher kam die jeweilige "Arbeitseinheit" für die soziale Sicherheit ihrer Beschäftigten auf, auch im Ruhestand. Bis heute spielt vor allem die Familie in China bei der Existenzsicherung eine wichtige Rolle. Auch weit entfernte Verwandte gewähren sich gegenseitig Unterstützung. Kinder werden häufig bei entfernten Verwandten in Pflege gegeben, wenn die Eltern in einer anderen Provinz oder im Ausland (besser bezahlte) Arbeit gefunden haben (AA 18.6.2013).
Im Rahmen des Basisrentensystems können anspruchsberechtigte Personen, die die folgenden Kriterien erfüllen, eine monatliche Grundrente beziehen:
Erfüllung der nationalen Ruhestandsvoraussetzungen, einschließlich des normalen Ruhestands, krankheitsbedingter Frührente, berufsbedingtem vorzeitigen Ruhestand
Einzahlungen für 15 Jahre, in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Basisrentenversicherung. Einzahlung für weniger als 15 Jahre, aber Erreichen des Ruhestandsalters: einmalige Auszahlung des persönlichen Fonds bei Beendigung der Rentenversicherungsansprüche. Der Rentenkontostand ist im Todesfall des Beitragszahlers übertragbar (IOM 10.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AA - Auswärtiges Amt (11.2013a): China - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Innenpolitik_node.html#doc334570bodyText5, Zugriff 20.11.2013
AA- Auswärtiges Amt (11.2013b):
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/China/Wirtschaft_node.html, Zugriff 10.12.2013.
IOM - International Organisation for Migration (10.2013):
Länderinformationsblatt China,
In China gibt es kein System niedergelassener Ärzte. Die Krankenversorgung konzentriert sich daher auf die Krankenhäuser. In den großen Städten finden sich sehr große Klinikzentren mit modernster Ausstattung, wohingegen auf dem Land die Versorgung noch sehr einfach sein kann. Die Hygiene mag nicht europäischen Vorstellungen entsprechen (AA 11.12.2013).
Zum Ende Juni 2013 wurden in China 959.872 Gesundheitseinrichtungen gezählt, einschließlich 656.307 Dorfkliniken in ländlichen Gebieten,
23. 894 Krankenhäusern (13.414 davon staatlich), 37.006 Gesundheitszentren, 34.165 Gemeinde-Gesundheitszentren, 3.055 Mutter- und Kind-Abteilungen, 3.499 Zentren für Krankheitskontrolle und Prävention sowie 3.236 Sanitätsstationen (IOM 10.2013).
Die medizinische Grundversorgung ist für große Teile der chinesischen Bevölkerung nur unzureichend gewährleistet. Für wohlhabende Chinesen gibt es in Peking, Shanghai und anderen Großstädten an der Ostküste eine wachsende Zahl teurer Privatkliniken. Die Mehrheit der Chinesen kann es sich kaum leisten, krank zu werden. Wer die steigenden Kosten für eine Behandlung nicht bezahlen kann, muss sich - wenn ihm das möglich ist - hoch verschulden (AA 18.6.2013).
Stadtbewohnern und städtischen Arbeitnehmern steht ein medizinisches Grundversicherungsschema zur Verfügung. Die medizinische Versorgungskooperative in den ländlichen und städtischen Regionen stellt Chinas medizinisches Grundversicherungssystem dar. Abgedeckt werden somit städtische Arbeitnehmer, städtische Nicht-Arbeitnehmer, die Landbevölkerung sowie gefährdete Personengruppen in den Städten und auf dem Land. Die Medikamentenkosten von Arbeitnehmern können im Rahmen der Regularien des Provinzrates von der Grundversicherung gedeckt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber die entsprechenden Grundversicherungsprämien leistet (IOM 10.2013).
Von diesem neu eingeführten, kooperativen medizinischen Versorgungssystem wurden Ende 2011 nach Angaben des nationalen Büros für Statistik 97,5% der Landbevölkerung erfasst. Es handelt sich um eine Basisversorgung. Sie regelt die Teilerstattung von Kosten für die Behandlung (regional unterschiedlich definierter) schwerer Erkrankungen. Darüber hinaus gibt es für die Landbevölkerung bisher kein flächendeckendes Krankenversicherungssystem. Die Krankenversicherung in den Städten erfasst 472,91 Mio. Menschen, davon 252,26 Mio. Beschäftigte und 220,66 Mio. in Pilotprojekten für nicht erwerbstätige Einwohner. Darüber hinaus werden 46,41 Mio. in den Städten lebende Arbeitsmigranten aus ländlichen Gebieten ("Wanderarbeiter") von Pilotprojekten der Krankenversicherung erfasst. Auch wer versichert ist, muss einen großen Teil der Behandlungskosten selbst tragen, da die Erstattungsbeträge aus der Krankenversicherung in der Regel nicht mehr als 60% betragen (AA 18.6.2013).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AA - Auswärtiges Amt 11.12.2013 China: Reise- und Sicherheitshinweise.
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6D7BDE1F99E2255CDE6D5223CC9367CC/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/ChinaSicherheit.html?nn=334554#doc334524bodyText7, Zugriff 11.12.2013
IOM - International Organisation for Migration (10.2013):
Länderinformationsblatt China,
Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen, allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses - keine politisch begründeten, unmenschlichen Repressalien auslöst. Nach § 322 chin. StG kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet. Kapitel 6 Abschnitt 3 des StG der VR China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe (AA 18.6.2013).
Besondere Aufmerksamkeit widmet die chinesische Führung führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung beziehen und eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen, sowie für Angehörige ethnischer Minderheiten, sofern sie nach chinesischem Verständnis als "Separatisten" einzustufen sind. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei Rückkehr in die VR China nicht auszuschließen (AA 18.6.2013).
Aktivitäten der uigurischen Exilorganisationen stehen unter besonderer Beobachtung der chinesischen Behörden (einschließlich der Auslandvertretungen), insbesondere der Weltverband der Uiguren, die Ostturkistanische Union in Europa e.V., der Ostturkistanische (Uigurische) Nationalkongress e.V. und das Komitee der Allianz zwischen den Völkern Tibets, der Inneren Mongolei und Ostturkistan Aufklärung über die und Bekämpfung der von extremen Vertretern der uigurischen Minderheit getragenen Ostturkistan-Bewegung zählen zu den obersten Prioritäten des Staatsschutzes. Anhänger dieser Bewegung werden mit unnachgiebiger Härte politisch und strafrechtlich verfolgt. Mitglieder uigurischer Exilorganisationen haben bei ihrer Rückkehr nach China mit Repressionen zu rechnen. Von detaillierten Kenntnissen des Ministeriums für Staatssicherheit über Mitglieder exilpolitischer uigurischer Organisationen ist auszugehen. Die Beteiligung an einer Demonstration für die Belange einer als staatsgefährdend bewerteten Organisation reicht nach chinesischem Recht aus, um sich strafbar zu machen. Eine Führungsfunktion in einer solchen Organisation wirkt strafverschärfend. Gewaltfreies Eintreten für eine Sache schützt nicht vor harten Strafen. Die Intensität von Repressionen bei der Rückkehr von mutmaßlichen Separatisten nach China wird unter anderem durch öffentliche Äußerungen der politischen Führung Chinas und aus bilateralen und multilateralen politischen Dokumenten offenkundig. Offizielle chinesische Quellen veröffentlichten 2005 erstmals eine Äußerung des Parteisekretärs der Autonomen Region Xinjiang, wonach chinesische Behörden im Laufe des Jahres zahlreiche aus dem Ausland zurückkehrende Separatisten unmittelbar nach Grenzübertritt festgenommen hätten. Die chinesische Regierung verweigert - auch in Fällen unstrittiger ausländischer Staatsbürgerschaft - eine konsularische Betreuung. Ebenso werden in der Regel und mit der Begründung, es handele sich um "innere Angelegenheiten Chinas", keine oder nur unzureichende Details zur Identität und zum Verbleib dieser Personen mitgeteilt. Es sind bisher keine Fälle von ehemaligen Mitgliedern oder Vorstandsmitgliedern exilpolitischer uigurischer Organisationen aus Deutschland bekannt geworden, die nach China zurückgekehrt sind. Berichtet wird jedoch über Fälle von Abschiebungen nach China aus anderen Ländern Asiens mit anschließender Folter oder Verurteilung (AA 18.6.2013).
Laut Medienberichten wurden 16 der 20 Uiguren, von denen 19 nach den Unruhen vom Juli 2009 aus China geflohen und im Dezember 2009 von Kambodscha gegen ihren Willen nach China zurückgeführt worden waren, zu Gefängnisstrafen von 16 Jahren bis lebenslänglich verurteilt (AI 23.5.2013).
Quellen:
Auswärtiges Amt (18.6.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China
AI - Amnesty International (23.5.2013): Annual Report 2013 - China, http://www.refworld.org/docid/519f51a96b.html, Zugriff 20.11.2013
Gleichberechtigung zwischen Frauen und Männern ist seit 1949 erklärtes politisches Ziel der Regierung. In der Verfassung ist festgelegt, dass Frauen in allen Bereichen des Lebens die gleichen Rechte wie Männer genießen. Allerdings gibt es noch immer wenige Frauen in gehobenen Positionen (AA 18.6.2013).
Die Regierung gibt keine Einschränkungen bei der Teilhabe von Frauen und Minderheiten im politischen Prozess vor, jedoch hielten Frauen nur wenige Positionen von signifikantem Einfluss in der KPCh oder der Regierungsstruktur. Unter den 2.987 Abgeordneten des Nationalen Volkskongresses waren 637 bzw. 21 Prozent Frauen. Es gab vier Frauen im Rang einer Ministerin oder höher. Die Regierung ermutigte Frauen in den Dorfkomitees zu wählen und sich aufzustellen, jedoch sind nur wenige der gewählten Mitglieder Frauen. Das Wahlgesetz sieht Quoten für Frauen vor. Es gibt Gesetze zum Schutz von Frauen, dennoch kam es zu Diskriminierung von Frauen (USDOS 19.4.2013). In der patriarchalisch veranlagten chinesischen Gesellschaft sind Frauen vor allem in ländlichen Gebieten benachteiligt (AA 18.6.2013).
Eine nationale gesetzliche Regelungen über häusliche Gewalt gibt es bislang nicht; seit 2000 haben jedoch die meisten Provinzen und Autonomen Regionen lokale Vorschriften erlassen (AA 18.6.2013).
Ein starker rechtlicher Mechanismus zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt ist somit nicht vorhanden. Sowohl das Ehegesetz als auch das Gesetz zum Schutz der Frauenrechte und -interessen beinhalten Bestimmungen, die direkt häusliche Gewalt verbieten, jedoch meinen einige Experten diese wären zu allgemein gehalten, versagen darin, häusliche Gewalt zu definieren und sind schwierig umzusetzen. Aufgrund des Standards, dass alle Zweifel ausgeschlossen werden müssen, kann ein Richter ohne dessen Geständnis nicht gegen den Gewalttäter entscheiden. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Berichten zufolge kommt in einem Viertel der Familien häusliche Gewalt vor, mehr als 85 % der Opfer sind Frauen. Die Regierung unterstützt Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, und einige Gerichte begannen, Opfer zu schützen Hilfe erreicht nicht immer die Opfer und Sicherheitskräfte ignorierten häusliche Gewalt oft. Die All China Women's Federation berichtete im Jahr 2010 von 50.000 Beschwerden jährlich. Laut ihrer Statistik gab es landesweit 12.000 spezielle Polizeikabinen für Anzeigen von häuslicher Gewalt, 400 Schutzhäuser für Gewaltopfer und 350 Untersuchungszentren für Frauen, die Anzeige erstatten (USDOS 19.4.2013).
Obwohl die Regierung eingesteht, dass häusliche Gewalt und Diskriminierung verbreitet sind, werden die Aktivitäten von unabhängigen Frauenrechtsgruppen eingeschränkt und versucht " Gerichts erfahren im öffentlichen Interesse" zu verhindern (HR 31.1.2013 ).
Zwangsprostitution und Menschenhandel werden strafrechtlich erfolgt. Es gibt glaubhafte Berichte, dass lokale Behörden an Einrichtungen, in denen Prostitution ausgeübt wird, beteiligt sind. Prostitution ist zwar keine Straftat, aber ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit Administrativhaft geahndet wird (AA 18.6.2013). Gegenüber Sexarbeiterinnen, von denen es zwischen vier und zehn Millionen gibt, setzt die Regierung eine harte und strafende Politik um, was oft zu Missbrauch und eingeschränkten Zugang zu Recht führt (HRW 31.1.2013).
Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen (AA 18.6.2013).
Die Anzahl der Anzeigen hat sich allerdings deutlich erhöht. Vergewaltigung ist verboten und einige der Vergewaltigung Verurteilte wurden hingerichtet. Offizielle Statistiken zu Vergewaltigung sind nicht erhältlich (USDOS 19.4.2013).
Frauen sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik der VR China in besonderem Maße betroffen (AA 18.6.2013). So sind die reproduktiven Rechte besonders von Frauen durch diese Familienplanungspolitik stark beschränkt (HRW 31.1.2013).
Quellen:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin und resultieren aus ihren Befragungen bei der Landesdirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Traiskirchen, dem Bundesasylamt und der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des in das Verfahren eingeführten Dokumentationsmateriales besteht angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der VR China zugrunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten inhaltlich nicht entgegen getreten.
Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, von Mitgliedern der Mafia zu Schutzgeldzahlungen erpresst worden zu sein. Als sie diese Zahlungen verweigert habe, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und sie habe eine dieser Personen verletzt. Daraufhin sei sie von der Polizei gesucht worden und der Verletzte habe eine Entschädigungszahlung gefordert. Deshalb habe sie die Flucht antreten müssen.
Hinsichtlich der persönlichen sowie familiären Situation der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China folgt das Bundesverwaltungsgericht ihren eigenen glaubwürdigen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft vorgebracht, gemeinsam mit ihren Eltern in deren Haus gelebt zu haben und somit über Angehörige in der VR China zu verfügen, was sie auch in der mündlichen Verhandlung bestätigte. Aus diesem Grund konnte das Bestehen familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin einer positiven Feststellung zugeführt werden.
Auch die Feststellung zum einwandfreien Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren übereinstimmenden Angaben im Zuge der vorgenommenen Befragungen und hat sich aus dem Akt keine Hinweise auf Gegenteiliges ergeben. Dementsprechend brachte sie auch keine medizinischen Befunde oder Unterlagen bei.
Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zu dem fluchtauslösenden Ereignis sind nicht glaubwürdig:
Maßgeblich gegen die Annahme der Glaubwürdigkeit des Fluchtgrundes der Beschwerdeführerin spricht der Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin ausgesprochen vage und widersprüchlich waren. Das dargestellte Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu angeblich selbst erlebten Ereignissen erweckt nicht den Eindruck von den Tatsachen entsprechenden Umständen.
So brachte die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung vor, dass diese Männer eine "Verwaltungsgebühr" verlangt hätten. Als die Männer das letzte Mal in ihrem Lokal gewesen seien, hätten sie Einrichtungsgegenstände zu Boden geworfen. Daraufhin habe sie einen der Männer zur Seite gestoßen und dieser habe sich am Kopf verletzt. Da der Verletzte Schmerzensgeld verlangt habe, sei sie geflüchtet. Dass sie bei der Polizei angezeigt oder dass nach ihr polizeilich gesucht wurde, hat die Beschwerdeführerin mit keinem Wort erwähnt.
Gänzlich anderslautend führte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme beim Bundesasylamt dazu aus, dass sie sich beim letzten Besuch dieser Männer geweigert habe zu zahlen, weshalb es zu einer Auseinandersetzung mit einem Verletzten gekommen sei. Sie sei vom Verletzten bzw. dessen Familie angezeigt worden und sie werde daher von der Polizei gesucht. Auch unter Berücksichtigung, dass sich die Erstbefragung vor allem der Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin und der Reiseroute dient und sich nicht vorrangig auf die Fluchtgründe zu beziehen hat, zeigt das Aussageverhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die angeblich erlebten Ereignisse in den wesentlichsten Eckpunkten inhaltlich übereinstimmend wiederzugeben.
Dies zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin zunächst beim Bundesasylamt angab, diese Männer nicht zu kennen. In weiterer Folge gab sie jedoch in derselben Einvernahme an, die Männer nunmehr doch gekannt zu haben. Als der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde, dass sie angeben habe, der Verletzte sei ein notorischer Krimineller in ihrem Ort gewesen, den jeder kenne, erwiderte sie lediglich, dass sie dies nicht wisse. Als sie darauf hingewiesen wurde, dass sie auch vorgebracht habe, der Vater und Onkel des Verletzten seien Polizisten gewesen, versuchte sie diesen Widerspruch damit zu erklären, dass sie dies von Gästen gehört bzw. die Anzeige bei der Polizei nichts gebracht habe. Eine weitere Erklärung blieb die Beschwerdeführerin schuldig. Dass es sich den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge bei den Männern um Mitglieder der Mafia handeln würde, kann daher lediglich eine Vermutung darstellen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Schutzgelderpressung sind auch deshalb nicht glaubhaft, da sie anlässlich der Erstbefragung angab, kein Geld an die Männer bezahlt zu haben. Im Gegensatz dazu steht ihre Aussage beim Bundesasylamt bzw. in der mündlichen Verhandlung, wonach sie den Männern zwei Mal Geld ausgefolgt habe.
Ebenso unglaubwürdig ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verletzung eines "Erpressers". Während die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ausführte, der Mann sei auf die Sesselkante gefallen, gab sie anlässlich der mündlichen Verhandlung an, er habe sich den Kopf am Tisch gestoßen. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, gab sie lediglich an, dass er entweder Tisch oder Sessel gefallen sei, ohne jedoch weiter darauf einzugehen.
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin flüchten konnte, obwohl sich laut ihren Angaben etwa zehn Personen im Lokal aufgehalten hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich - ebenfalls ihrer Erklärung zu Folge - zehn Personen um einen einzigen Verletzten gekümmert hätten und keiner bemüht gewesen sei, sie festzuhalten bis die Polizei eingetroffen sei.
Dass die Beschwerdeführerin gezwungen wurde eine Entschädigungszahlung zu leisten ist ebenso nicht glaubhaft, da sie hierzu widersprüchliche Angaben machte.
Demnach soll sie laut Erstbefragung durch den Verletzten selbst dazu aufgefordert worden sein, während sie im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt anführte, die Familie des Verletzten habe dies angeordnet. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzt, dass der Anrufer damit gedroht habe, ihr die Augen auszustechen. Sie konnte hingegen nicht erklären, wer dieser Anrufer gewesen sein soll, sie stellte lediglich die Vermutung an, dass es der Verletzte oder seine Familie gewesen sei. Befragt warum sie den Anruf bisher nicht erwähnt habe, erklärte sie nur lapidar, dass man sie bisher nicht danach gefragt habe.
Die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie von der Polizei gesucht werde, beruhen auf reinen Spekulationen bzw. auf Informationen Dritter, da sie laut eigenen Angaben das Heimatdorf sofort nach dem Vorfall verlassen habe und nicht mehr zurückgekehrt sei. Zudem gab sie beim Bundesasylamt an, von einem Kunden erfahren zu haben, dass sie von der Polizei gesucht werde. Anlässlich der mündlichen Verhandlung brachte sie hingegen vor, dass ihr dies der Anrufer - der sie auch bedroht habe - mitgeteilt habe. Auf den Widerspruch hingewiesen, erwiderte sie bloß, dass es ihr auch ein Stammkunde erzählt habe, ohne jedoch den Versuch zu unternehmen, eine plausible Erklärung dafür zu finden.
Widersprüchlich schilderte die Beschwerdeführerin auch die Geldbeschaffung um ihre Flucht zu organisieren. So gab sie vor dem Bundesasylamt an ihr Lokal verkauft zu haben, während sie sie in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, das Geld gespart zu haben.
Bei Betrachtung dieses in wesentlichen Teilen gravierend widersprüchlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ihr Vorbringen zu einer Bedrohung in der Volksrepublik China nicht den Tatsachen entspricht. Im Lichte obiger Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Schutzgelderpressungen bzw. behördlichen Verfolgung ausgesetzt war. Die Beschwerdeführerin war sowohl bei den Einvernahmen im Verwaltungsverfahren als auch in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht insofern unglaubwürdig als sie nicht in der Lage war, einen glaubhaften, stimmigen Sachverhalt zu einer angeblichen Bedrohungssituation in der Volksrepublik China zu vermitteln und Widersprüche nachvollziehbar und glaubhaft aufzuklären.
Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass die Behörde sich nicht mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt habe, kann auch aus diesem Vorbringen keine Verletzung der Ermittlungspflichten seitens des Bundesasylamtes abgeleitet werden. Insbesondere ist festzuhalten, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie schon oben dargelegt - als nicht glaubhaft einzustufen war, weshalb sich eine eingehende Befassung mit konkret darauf Bezug nehmenden Berichten nicht als erforderlich erwiesen hat.
Wenn in der Stellungnahme vom 7. 8. 2014 auf die aussichtlose Lage der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die VR China hingewiesen wird, ist in diesem Zusammenhang auf die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen zu verweisen. Zudem hat die Beschwerdeführerin kein konkretes, substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, aus welchen konkreten Gründen eine Rückkehr in die Volksrepublik China vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation in der Volksrepublik China für sie gegenwärtig Verfolgungshandlungen nach sich ziehen bzw. zu einer unmenschlichen Behandlung führen würde. Zu den weiteren angeführten Berichten ist festzuhalten, dass diese den Bezug zum Fluchtvorbringen, das sich zudem als unglaubwürdig erwiesen hat, vermissen lassen.
Zu A)
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete - Beschwerde wurde am 21. 5. 2013 beim Bundesasylamt eingebracht.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1. 1. 2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu Ende zu führen.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31. 12. 2013 erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731).
Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
Da dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Bedrohungssituation in der Volksrepublik China die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich bereits unter diesem Aspekt keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Aufgrund der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens bestehen keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich der von ihr behaupteten Bedrohungsgefahr ausgesetzt ist. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Volksrepublik China in Zusammenhang mit der von ihr behaupteten Bedrohungssituation Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht.
Anhand der allgemeinen Lage in der Volksrepublik China ergibt sich kein Umstand, der im Fall der Beschwerdeführerin zur Asylgewährung führen könnte. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, die in der Volksrepublik China ohnehin nicht vorliegt, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Dass dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen wäre oder generell in der Volksrepublik China der Fall wäre, kann nicht erkannt werden. Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann gegeben, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund - Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung - zusammenhinge, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
Daher war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 57 Abs. 2 FrG 1997 (Bedrohung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten) wurde bereits bei der Beurteilung des Asylantrages der Beschwerdeführerin geprüft und verneint.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Wie bereits oben im Rahmen der Prüfung des Asylantrages ausgeführt wurde, bestehen aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Behauptungen der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation in der Volksrepublik China keine nachvollziehbaren, stichhaltigen Anhaltspunkte dafür (es besteht kein "real risk" dahingehend), dass die Beschwerdeführerin tatsächlich der von ihr behaupteten Bedrohungsgefahr (Bedrohung von Seiten der "Mafia" und der Behörden) ausgesetzt ist. Es kann somit nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China für diese die reale Gefahr einer dem Art. 3 EMRK (bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 1997, § 57 FrG oder § 50 FPG) widersprechenden Behandlung bedeuten würde. Es bestehen vielmehr keinerlei konkrete Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin einer derartigen Gefahr im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China ausgesetzt sein würde.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte bzw. in der Volksrepublik China keine Existenzgrundlage hätte. In diesem Zusammenhang ist auf die allgemeine Grundversorgung hinzuweisen (siehe dazu die oben getroffenen Länderfeststellungen). Die Beschwerdeführerin führte aus, in der VR China die Schule besucht und ein Restaurant betrieben zu haben. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die VR China nicht erneut erwerbstätig sein könnte. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige, nicht in ärztlicher Behandlung stehende Frau mit chinesischer Muttersprache, die die kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten ihres Heimatlandes kennt und in der Volksrepublik China bereits beruflich integriert war. Festzuhalten ist zudem, dass im Fall der Beschwerdeführerin ihre Eltern weiterhin im Herkunftsstaat leben, sodass sie dort über ein familiäres Netzwerk verfügt. Vor diesem Hintergrund kommen Befürchtungen, die Beschwerdeführerin könnte bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose Situation geraten, nicht auf. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China keine Eingriffe zu gewärtigen, die ihrer Intensität und Art nach eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage bzw. existenzbedrohender Verhältnisse bewirken könnten. Die Möglichkeit von schwierigen Lebenssituationen im Herkunftsstaat rechtfertigt weder die Asylgewährung noch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (vgl. dazu etwa VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174, zur Rückverbringung einer Mutter mit Kleinkind nach Weißrussland).
Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 1997, § 57 FrG oder § 50 FPG befürchten ließen: Die politische Lage und die Sicherheitssituation in der Volksrepublik China sind stabil, dass in der Volksrepublik China eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach China den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte.
Zu Spruchpunkt II. (Zurückverweisung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das BFA):
Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF)
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31. 12. 2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 gilt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).
Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).
Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge über keine familiären Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen im österreichischen Bundesgebiet, weshalb die in Rede stehende Rückkehrentscheidung die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzen würde.
Im Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit April 2013 in Österreich befindet. Ihr Aufenthalt in Österreich war nur aufgrund der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht unrechtmäßig. Die Beschwerdeführerin musste sich auch bewusst sein, dass ihr Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg ihres Antrages abhängig sein würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich relativiert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen (vgl. z.B. VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533).
Die Beschwerdeführerin hält sich - wie bereits ausgeführt - seit eineinhalb Jahren in Österreich auf. Im Hinblick auf diese Zeitspanne könnte selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale - wie etwa Unbescholtenheit und ein allfälliges Engagement in gemeinnützigen Organisationen - eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Die Beschwerdeführerin geht seit August 2013 einer Erwerbstätigkeit nach und es könnte von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinem Kriterienkatalog erwähnt. Sie verfügt aber über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, vielmehr über solche in der VR China; laut ihren eigenen Angaben leben ihre Eltern noch im Heimatdorf. Die Beschwerdeführerin hat überdies den größten Teil ihres Lebens in der VR China verbracht, sodass von massiven privaten Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Heimat auszugehen ist. Darüber hinaus verfügt sie auch über keine bzw. nur geringe Deutschkenntnisse, wie aus der mündlichen Verhandlung zu ersehen ist und sie auch in derselben zugestanden hat. Sie brachte lediglich vor Geld zu sparen um einen Kurs besuchen zu können. Weitere integrative Merkmale sind bei der Beschwerdeführerin nicht hervorgekommen.
Unter diesen Umständen kommt den öffentlichen Interessen daran, dass die Beschwerdeführerin das Land verlässt, größere Bedeutung zu als ihren persönlichen Interessen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nicht auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Daher ist das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 erster Satz AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - oben angeführten -Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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