G312 2003610-1•BVwG G312 2003610-1
G312 2003610-1Tribunal Administrativo Federal17 de set. de 2014
Dienstnehmereigenschaft, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Pflichtversicherung
G312 2003610-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Nachversicherungsbescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 02.01.2012, MVB/VPN/8562737/NT, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen GKK vom 02.01.2012 wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 in der jeweils geltenden Fassung ausgesprochen, dass
Herr XXXX, im Zeitraum 06.06.2010 bis 09.06.2010
Herr XXXX, im Zeitraum 27.05.2010 bis 09.06.2010
Herr XXXX, am 09.06.2010
Herr XXXX, im Zeitraum 27.05.2010 bis 09.06.2010
aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden: BF), XXXX, der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen würden.
Vom Finanzamt Baden Mödling habe die Kasse die Mitteilung erhalten, dass Herr XXXX, Herr XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX von der XXXX, vertreten durch den unbeschränkt haftenden Gesellschafter Herrn Milorad Rastovíc, ohne Anmeldungen zur Pflichtversicherung beschäftigt worden seien.
Die Betretung durch die Finanzorgane sei am 09.06.2010 um 08:57 Uhr auf der Baustelle in XXXX, erfolgt.
Die Tätigkeit von Herrn XXXX habe das Verlegen von Fliesen umfasst. Die Tätigkeiten von Herrn XXXX, Herrn XXXX und Herrn XXXX hätten Hilfstätigkeiten umfasst. Die auszuführenden Arbeiten seien im Verbund erfolgt, wobei Herr XXXX mitgeholfen habe. Die Arbeitsanweisungen hätten die Genannten von Herrn XXXX erhalten. Herr XXXX, Herr XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX hätten das Werkzeug der BF benutzt.
Die Entlohnung sei generell nach Arbeitsstunden erfolgt. Herr XXXX habe auf Basis eines Werkvertrages gearbeitet und einen Lohn von €
20,-- je Arbeitsstunde erhalten. Herr XXXX habe für die geleisteten Arbeiten € 11,-- und Herr XXXX € 15,-- erhalten. Mit Herrn XXXX sei über die Entlohnung noch nicht gesprochen worden.
Ein vorgelegter Werkvertrag, abgeschlossen mit Herrn XXXX, habe nur die Baustellen in XXXX, XXXX und XXXX vom l - lll/2010 betroffen. Ein schriftlicher Werkvertrag betreffend die Baustelle in 2331 Vösendorf, Ortsstraße 30, liege nicht vor. Der Genannte habe jedoch Honorarnoten an die XXXX für die geleisteten Arbeiten gestellt.
Aufgrund des vorangeführten Beschäftigungsbildes seien die Arbeitsverhältnisse von XXXX, XXXX, XXXX und XXXX als Dienstverhältnisse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß § 4 Abs. 2 ASVG zu qualifizieren gewesen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass die im Spruch des Bescheides festgestellte Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht der namentlich genannten Personen sich sowohl auf der Anzeige des Finanzamtes Baden Mödling (Team KlAB) vom 25.06.2010 und die angeschlossenen Dokumente als auch auf die mit Herrn XXXX am 09.06.2010 aufgenommene Niederschrift, in welcher er die in den Feststellungen wiedergegebenen Arbeitsabläufe dokumentiert habe, begründe.
Hinzu komme, dass die der Kasse zugekommenen Unterlagen zweifelsfrei dienst-nehmerhafte und dem ASVG unterliegende Beschäftigungsverhältnisse erkennen lassen.
Hingegen könne die von der steuerlichen Vertretung behauptete Selbstständigkeit der Betreffenden von der Kasse nicht nachvollzogen werden und seien auch bis heute keine konkreten Unterlagen beigebracht worden, welche die sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnisse der betretenen Personen in Frage stellen würden.
Ebenso habe der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals erkannt, dass Hilfstätigkeiten nicht für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sprechen würden. Auch Arbeiten, die an und für sich auf Basis eines Werkvertrages erfolgen, jedoch im Verbund bzw. in betrieblicher Eingliederung erfolgen würden, würden keinesfalls für eine selbstständig ausgeübte Erwerbstätigkeit sprechen.
Weiters sei im Zuge der stattgefundenen GPLA-Prüfung über den Prüfzeitraum 2007 bis 2009 festgestellt worden, dass es sich bei der vorherigen Tätigkeit von Herrn XXXX für die XXXX um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 2 ASVG gehandelt habe. Gegen den Nachversicherungsbescheid wurde jedoch Einspruch erhoben. Das Verwaltungsverfahren sei noch nicht beendet.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, Herr XXXX, unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX, habe mit eigenen Angaben bestätigt, dass Herr XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX für ihn als Hilfsarbeiter tätig gewesen seien. Weiters habe er zu Protokoll gegeben, dass Herr XXXX des Öfteren mit ihm im Verbund gearbeitet habe und das Werkzeug von der BF zur Verfügung gestellt worden sei. Die Arbeitsanweisungen hätten die Genannten von Herrn XXXX erhalten.
Die Entlohnung der Hilfsarbeiter sei nach unterschiedlichen Stundenlöhnen erfolgt. Mit Herrn XXXX sei ein Stundenlohn von €
11,-- und mit Herrn XXXX sei ein Stundenlohn von € 15,-- vereinbart worden.
Mit Herrn XXXX sei ein Stundenlohn in der Höhe von € 20,-- vereinbart worden, somit erfolgsunabhängig. Eine Haftung für seine Arbeitsleistungen habe Herr XXXX nicht getragen. Der Einbehalt eines Haftrücklasses sei zwischen Herrn XXXX und der Dienstgeberin nicht vereinbart gewesen.
Gegenstand des Vertrages zwischen Herrn XXXX und der XXXX sei nicht die Herstellung eines bestimmten Werkes gewesen, sondern die Zuverfügungstellung von Arbeitskraft. Charakteristisch für ein Werkvertragsverhältnis wäre nämlich das Schulden eines bestimmten Werkes. Gegen das Vorliegen eines Werkvertrages spreche, dass Herr XXXX im Verbund mit Herrn XXXX gearbeitet habe und die an die XXXX gestellten Rechnungen, lediglich die Baustellen und die Anzahl der von ihm geleisteten Arbeitsstunden angeführt gewesen seien, jedoch kein bestimmtes von ihm erbrachtes Werk.
Aus all dem Angeführten sei bei den im Spruch genannten Personen von einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt auszugehen und die Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz gegeben.
Die erforderlichen Meldungen würden von Amts wegen erstellt. Die Nachverrechnung der Beiträge erfolge unmittelbar nach Rechtskraft dieses Bescheides. Somit sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Mit Schreiben vom 02.02.2012 erhob die steuerliche Vertretung der BF Einspruch gegen den Versicherungsbescheid.
Eingangs werde festgestellt, dass der Bescheid keine Anschrift enthalte und somit einen Verfahrensmangel aufweise. Es werde jedoch angenommen, dass es sich um die Firma XXXX handle.
Der Einspruch richte sich gegen die Einstufung der Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX als Dienstnehmer der Firma XXXX.
Die angeführten Personen seien keine Dienstnehmer der Firma XXXX, da sie entweder über einen Gewerbeschein verfügen oder Dienstnehmer einer der angeführten Personen seien.
Zur Person XXXX könne nur, wie schon im Brief an die GKK am 08.07.2010 ausgeführt, wiederholt werden, dass Herr XXXX Herrn XXXX erst am 09.06.2010 kennengelernt habe, da dieser von einem Freund auf die Baustelle geschickt worden sei. Über eine Entlohnung oder Anstellung sei nicht geredet worden, da unmittelbar nach Eintreffen von Herrn XXXX auf der Baustelle die KIAB Kontrolle stattgefunden habe und Herr XXXX von den Beamten nach Hause geschickt worden sei.
Herr XXXX verfüge über keinerlei persönliche Daten von Herrn XXXX und könne nicht einmal dessen Identität als gesichert annehmen. Die KIAB Beamten hätten jedoch die Personen einvernommen und müssten daher zweifelfrei die Identität von Herrn XXXX, die Anschrift und die persönlichen Daten erfasst haben. Herr XXXX habe kein Dienstverhältnis gehabt, habe kein Entgelt von Herrn XXXX erhalten und es habe auch seit dem Zusammentreffen auf der Baustelle keinen Kontakt mehr gegeben.
Herrn XXXX betreffend sei festzuhalten, dass dieser über einen italienischen Gewerbeschein verfüge und auch in Italien steuerlich erfasst sei. Diesbezügliche Unterlagen seien der Gebietskrankenkasse mit Brief vom 08.07.2010 übermittelt worden. Durch diese Unterlagen sei eindeutig bewiesen, dass Herr XXXX ein EU-Unternehmer sei und über eine Steuernummer und UID-Nummer in einem EU Land verfüge. Entsprechende Belege seien beigelegt.
Das Argument der Gebietskrankenkasse, dass Herr XXXX mit Werkzeug (habe nur geringen Wert) von Herrn XXXX und mit diesem gemeinsam gearbeitet habe und daher als Dienstnehmer einzustufen sei, könne nicht akzeptiert werden. Hätte die Gebietskrankenkasse nämlich Recht, dann müsste sie Tankstellenpächter (Betriebsmittel würden der Mineralölfirma gehören, Öffnungszeiten seien vorgegeben, Verkaufspreise seien vorgegeben, Provisionen würden nach Bedarf erhöht oder gekürzt, usw.) oder ausländische Pflegekräfte die beim zu Pflegenden wohnen, die Räumlichkeiten samt Inventar (Küche, Bad, Geschirr, Wäsche) nutzen, auch als Dienstnehmer einstufen. Da dies nicht der Fall sei, liege eine Ungleichbehandlung der BF und somit eine Verletzung des verfassungsrechtlich gesicherten Rechtes auf Gleichbehandlung vor.
Sollte die Rechtsauffassung der Gebietskrankenkasse, dass die Werkvertragsnehmer XXXX und XXXX, der über einen slowenischen Gewerbeschein verfüge, richtig sein, würde dies bedeuten, dass eine österreichische Behörde feststelle, ob ein Unternehmer aus einem EU Land mit gültiger Steuernummer und Gewerbeschein in Österreich als Unternehmer anerkannt werde. Diese Vorgangsweise wiederspreche eindeutig EU Recht, da darin festgestellt werde, dass Gewerbeberechtigung eines Landes im anderen EU Land anzuerkennen seien.
XXXX betreffend werde neuerlich mitgeteilt, dass dieser Mitarbeiter der Firma XXXX gewesen sei.
In ihren Feststellungen habe die Gebietskrankenkasse ausgeführt, dass Herr XXXX einen Werkvertrag für andere Baustellen vorgelegt habe. Nach österreichischem Recht würden Werkverträge sowohl schriftlich, wie auch mündlich abgeschlossen werden können. Ein Grund mündliche Werkverträge nicht anzuerkennen, liege daher nicht vor.
In der Beweiswürdigung habe die Gebietskrankenkasse ausgeführt, dass für sie eindeutig Dienstnehmereigenschaft vorliege, um dann im letzten Absatz "einzugestehen", dass ein Verwaltungsverfahren anhängig und somit noch nicht geklärt sei, ob es sich bei Herrn XXXX um einen selbständigen Unternehmer oder einen Dienstnehmer handle. Die Gebietskrankenkasse nehme auch zum Sachverhalt, dass Herr XXXX Dienstnehmer von Herrn XXXX sei, nicht Stellung und stufe XXXX ohne Erklärung als Dienstnehmer von der XXXX ein.
Die Grundelemente eines Werkvertrages seien die Tragung des Unternehmerrisikos, die Tätigkeit für verschiedene Auftraggeber, die Möglichkeit Aufträge ablehnen zu können, die freie Vereinbarung der Entlohnung usw. Alle diese Punkte würden bei Herrn XXXX und Herrn XXXX vorliegen. Die Behauptung, dass ein Werkvertrag nur für ein fertiges Werk Geltung habe, gehe an der Realität vorbei, da im Wirtschaftsleben in unzähligen Fällen auf Regie gearbeitet werde. Es komme häufig vor, dass auf Baustellen Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam arbeiten, um entweder ein größeres Projekt abwickeln zu können oder schneller fertig zu werden.
Herr XXXX habe für die Firma XXXX etliche Baustellen, ohne Anwesenheit von Herrn XXXX, ausgeführt und abgerechnet.
Aufgrund der vorgebrachten Argumente, werde daher beantragt, Herrn XXXX und Herrn XXXX als selbständige Unternehmer anzuerkennen, Herrn XXXX als Dienstnehmer von Herrn XXXX zu akzeptieren und Herrn XXXX, dessen Identität nicht eindeutig festgestellt worden sei und der keine nennenswerte Arbeitsleistung erbracht habe, nicht als Dienstnehmer einzustufen.
Die Behauptung der GKK, dass keine konkreten Unterlagen für die Selbstständigkeit vorgelegt worden seien, könne nicht nachvollzogen werden, da Kopien der Gewerbeberechtigungen, Werkvertrag, Rechnungen und das Fremdleistungskonto übermittelt worden seien.
Die Ausführungen, dass der Verwaltungsgerichtshof mehrmals erkannt habe, das Hilfstätigkeiten nicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen, könne akzeptiert werden, jedoch müsse dann die GKK erklären, warum Werkvertragsnehmer mit eigener Gewerbeberechtigung als Hilfsarbeiter bezeichnet würden. Die Behauptung, dass Werkvertragsnehmer, die im Verbund mit dem Auftraggeber arbeiten, in den Betrieb eingegliedert und folglich Dienstnehmer seien, sei unzulässig, weil sie die Wirtschaftspraxis ignoriere.
Abschließend wurde beantragt, die Beitragsvorschreibung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens aufzuschieben.
3. Mit Schreiben vom 02.02.2012 erhob die steuerliche Vertretung der BF darüber hinaus Einspruch gegen den Beitragszuschlagsbescheid. Begründet werde der Einspruch damit, dass derzeit noch keine Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Beitragszuschlages gegeben sei, weil noch nicht rechtsgültig festgestellt worden sei, dass für die Herren XXXX, XXXX, XXXX, und XXXX, überhaupt Versicherungspflicht bestehe. Es wurde beantragt, der Berufung aufschiebende Wirkung für die Einbringung des Beitragszuschlages bis zur Erledigung des Rechtsmittelverfahrens zuzuerkennen.
4. Einlangend mit 24.02.2012 übermittelte die Steiermärkische GKK einen mit 17.02.2012 datierten Vorlagebericht, in dem sie ausführte, dass mit Bescheid der Kasse vom 02.01.2012 ausgesprochen worden sei, dass Herr XXXX, Herr XXXX, Herr XXXX, und Herr XXXX, in den im Spruch genannten Zeitraum aufgrund ihrer Tätigkeiten für die XXXX, der Voll- und Arbeitslosenversicherungsp?icht unterlegen seien.
Mit einem weiteren Bescheid der Kasse, ebenfalls datiert mit 02.01.2012, sei ausgesprochen worden, dass es die XXXX verabsäumt habe, Herrn XXXX, Herrn XXXX, Herrn XXXX und Herrn XXXX vor deren Arbeitsbeginn bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung anzumelden. Wegen dieser Meldevergehen sei gemäß § 113 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.800,-- vorgeschrieben worden.
Gegen diese Entscheidungen habe die BF, vertreten durch die XXXX, mit Schreiben vom 02.02.2012 binnen offener Frist Einspruch erhoben. Eine Vertretungsvollmacht sei nicht angeschlossen gewesen.
Vom Finanzamt Baden Mödling habe die Kasse die Mitteilung erhalten, dass XXXX, XXXX, XXXX und XXXX von der XXXX als Arbeiter ohne Anmeldungen zur Pflichtversicherung beschäftigt worden seien. Die Betretung durch die Finanzorgane sei am 09.06.2010 um 08:57 Uhr erfolgt.
Die Tätigkeit von Herrn XXXX habe das Verlegen von Fliesen umfasst. Die Tätigkeit von Herrn XXXX, Herrn XXXX und Herrn XXXX hätten Hilfstätigkeiten umfasst.
Die Genannten seien von der XXXX bis heute nicht zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz angemeldet worden.
Gegen diese Entscheidungen habe die XXXX, vertreten durch die XXXX, innerhalb offener Frist Einsprüche erhoben.
Die BF habe in ihrem Einspruch im Wesentlichen ausgeführt, dass die angeführten Personen keine Dienstnehmer der Firma XXXX wären.
Herr XXXX und Herr XXXX seien jedenfalls selbstständige Unternehmer. Herr XXXX sei Dienstnehmer von Herrn XXXX. Herr XXXX hätte keine nennenswerte Arbeitsleistungen erbracht. ln der Folge seien auch Dokumente in italienischer Sprache vorgelegt worden.
lm Zuge der Kontrolle habe Herr XXXX, unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX, mit eigenen Angaben bestätigt, dass Herr XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX für ihn als Hilfsarbeiter tätig gewesen seien. Weiters habe er angegeben, dass Herr XXXX schon des Öfteren mit ihm im Verbund gearbeitet habe und das im Eigentum der Firma XXXX befindliche Werkzeug verwendet worden sei.
Demzufolge könne die Kasse im Hinblick auf die von Herrn XXXX im Zuge der Kontrolle abgegebene Erklärung bei keinem der betretenen Personen eine selbstständige Erwerbstätigkeit erkennen.
Hinzu komme, dass die vorgelegten Dokumente auch bei Vorliegen einer amtlichen Übersetzung in deutscher Sprache keine Änderung des Rechtsstandpunktes der Kasse bewirken könne.
Es lägen in den Fällen von Herrn XXXX, Herrn XXXX, Herrn XXXX und Herrn XXXX klassische dienstnehmerhafte und sozial-versicherungsrechtliche Dienstverhältnisse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vor.
ln diesem Zusammenhang sei noch zu erwähnen, dass die dienstnehmerhaften Beschäftigung von Herrn XXXX im Jahre 2009 zur Dienstgeberin XXXX bescheidmäßig festgestellt wurde und der Einspruch bereits der Einspruchsbehörde zur Entscheidung übermittelt worden sei.
Um Wiederholungen zu vermeiden werde auf die Niederschrift mit Herrn XXXX, unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX, vom 09.06.2010, Rechnungen und Verträge sowie im Besonderen auf den Nachversicherungsbescheid vom 02.01.2012 verwiesen.
Zum Einspruch gegen den Beitragszuschlagsbescheid vom 02.01.2012 über € 2.800,-- werde auf das VwGH-Erkenntnis vom 07.09.2011, ZI. 2008/08/0218 verwiesen. ln diesem bringe der VwGH klar zum Ausdruck, dass bei zwei- oder mehr - verspätet angemeldeten Dienstnehmern nicht mehr von bloß unbedeutenden Folgen ausgegangen werden könne.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Bei-tragszuschlagsbescheides über € 2.800,-- tritt die Kasse nicht entgegen.
Die GKK stellte den Antrag, die Einspruchbehörde möge den Einsprüchen keine Folge geben und die Rechtmäßigkeit des Nachversicherungsbescheides und des Beitragszuschlagsbescheides vom 02.01.2012 bestätigen und einspruchsabweisend entscheiden.
5. Mit Schreiben der Fachabteilung 11a des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.03.2012 wurde der Vorlagebericht der Steiermärkischen GKK vom 17.02.2012 der steuerlichen Vertretung der BF mit dem Ersuchen um Stellungnahme binnen 4 Wochen übermittelt.
6. Einlangend mit 10.04.2012 wurde seitens der steuerlichen Vertretung der BF die Stellungnahme zum Vorlagebericht der Steiermärkischen GKK übermittelt. Darin wurde vorgebracht, dass die Stellungnahme der Gebietskrankenkasse zum Einspruch bedauerlicherweise keine Aussagen zu den wesentlichen nachstehend nochmals angeführten Punkten enthalte:
6.1. - Aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung sei eine österreichische Behörde berechtigt einen in der EU tätigen Unternehmer als Dienstnehmer einer österreichischen Firma einzustufen?
6.2. - Wenn mehrere Unternehmer auf einer Baustelle gemeinsam arbeiten um ein Bauwerk zu errichten, sei dies noch kein Grund den Werkvertragsnehmer, der selbst Unternehmer sei, als Mitarbeiter des Auftraggebers zu bezeichnen.
6.3. - ln der Stellungnahme fehle die wesentliche Antwort auf die Frage, warum die vorliegenden, für einen Selbstständigen typischen Merkmale (Tragung des Unternehmerrisikos, freie Preisvereinbarung, Möglichkeit Aufträge abzulehnen, Tätigkeit für verschiedene Auftraggeber auch in verschiedenen Ländern, freie Arbeitszeiteinteilung, usw.), nicht mehr gelten.
6.4. - Eine Stellungnahme fehle auch zum Vorwurf an die Gebietskrankenkasse, uneinheitlich vorzugehen, da Tankstellenpächter und Pflegekräfte nicht als Dienstnehmer eingestuft würden. Keine Aussage werde auch zum Vorwurf, die Behörde habe die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten nicht beachtet, gemacht. Die Gebietskrankenkasse gestehe mit dieser Verhaltensweise eine willkürliche Gesetzesauslegung ein. Die Ausführung der Gebietskrankenkasse, dass die Vorlage von Dokumenten, die die Unternehmereigenschaft beweisen, für sie keine Bedeutung habe, bedeute, dass Beweismittel, die für den Klienten sprechen, ignoriert würden.
6.5. Zur Person XXXX mit dem Herr XXXX weder über die Entlohnung noch die Anstellung gesprochen hat und von dem Herrn XXXX keinerlei Daten (Identität, Anschrift, Telefonnummer) bekannt ist, gebe die Gebietskrankenkasse auch keine Stellungnahme ab. lgnoriert werde auch der Wunsch von Herrn XXXX Herrn XXXX vorzuladen, damit dieser bestätigen könne, das er kein Dienstnehmer der Firma XXXX gewesen sei.
6.6. Unbestritten bleibe in der Stellungnahme auch, dass Regiearbeiten im Wirtschaftsleben durchaus üblich seien.
6.7. Der Hinweis, dass Herr XXXX 2009 nicht rechtskräftig als Dienstnehmer eingestuft worden sei und ein Verfahren anhängig sei, könne in seiner Bedeutung für das vorliegende Verfahren logisch nicht nachvollzogen werden.
6.8. Dass die vorgefasste Meinung der Gebietskrankenkasse, die mit Bescheid vom 02.01.2012 ausgesprochen worden sei, auch durch unwiderlegbare Argumente nicht abgeändert werde, sei auch damit dokumentiert, dass schon am 02.01.2012 ein Beitragszuschlag von 2.800,00 EUR für Meldevergehen verhängt worden sei, obwohl das Vergehen noch nicht rechtskräftig festgestellt worden sei.
6.9. Unbeantwortet bleibe auch der Einwand aufgrund welcher Rechtsgrundlage XXXX, der Dienstnehmer bei Herrn XXXX gewesen sei, als Dienstnehmer der XXXX eingestuft werde.
Aufgrund der nunmehr und der im Einspruch vorgebrachten Argumente wurde seitens der steuerlichen Vertretung der BF beantragt, dem Einspruch der XXXX stattzugeben und das Begehren der Gebietskrankenkasse abzuweisen.
7. Mit Schreiben der Fachabteilung 11a des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.04.2012 wurde die Stellungnahme der steuerlichen Vertretung der BF der Steiermärkischen GKK mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt.
8. Einlangend mit 30.05.2012 wurde der Fachabteilung 11a des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung die Stellungnahme der Steiermärkischen GKK übermittelt. Darin wurde zu den 9 Punkten wie folgt Stellung genommen:
zu Punkt 1:
Herr XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX seien bosnische Staatsangehörige und Herr XXXX sei serbischer Staatsangehöriger, also sogenannte "Drittstaatsangehörige". Die einschlägigen Bestimmungen, welche die Versicherungspflicht bei Entsendung oder gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten regeln, würden sich in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und den bilateralen Abkommen mit Serbien und Bosnien-Herzegowina finden, da diese keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien. Die Beurteilung, welche nationale Rechtsvorschrift anzuwenden sei, orientiere sich in erster Linie am Territorialitäts- bzw. Beschäftigungslandprinzip. Demzufolge unterliege eine Person grundsätzlich immer den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen jenes Staates, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde.
Das Territorialitätsprinzip komme immer dann zum Tragen, wenn die Verordnung oder bilaterale Abkommen keine expliziten Ausnahmen (zB. Entsendung) vorsehen bzw. die Sachverhalte - wie im gegenständlichen Fall - nicht von den Ausnahmebestimmungen umfasst seien.
zu Punkt 2 und 3:
Bei den Tätigkeiten von Herrn XXXX, Herrn XXXX und Herrn XXXX handle es sich nach Prüfung des wahren wirtschaftlichen Gehalts um Hilfsarbeiten bzw. einfache manipulative Tätigkeiten. Wenn Personen bei Arbeiten angetroffen werden, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten und überdies in Anwesenheit, Weisung, unter Aufsicht des unbeschränkt haftenden Gesellschafters erbracht werden, sei von einem arbeitsrechtlichen und sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen (vgl. VwGH vom 30. September 2010, Zl. 2010/09/0150). Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen ausgesprochen, dass derartige Arbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf im Zusammenwirken mit anderen Arbeitern erbracht werden müssen, kein selbstständiges Werk darstellen könnten (vgl. VwGH vom 21. Oktober 1998, Zl. 96/09/0183, mwN).
Zur Person XXXX sei anzumerken, dass die im Schreiben der ein-spruchswerbenden Partei vorgelegten Zahlungsbelege sowie ein in italienischer Sprache abgefasstes Dokument - benannt als Gewerbeschein - dessen selbstständige Erwerbstätigkeit (Erfüllung von "Werkverträgen") vor dem Hintergrund des gesamten von der Finanzpolizei festgestellten Sachverhaltes keinesfalls widerspiegeln würden.
Aus dem Werkvertrag sei kein konkretes Werk zu erkennen, sondern lediglich unbestimmte Angaben. Auf den Rechnungen seien lediglich die einzelnen Baustellen und ein Gesamtbetrag angeführt. Der genaue Umfang der Leistung oder eine Zuordnung, welcher Teil des Gesamtbetrages auf die einzelnen Baustellen entfällt, lasse sich den Rechnungen nicht entnehmen. Den Feststellungen zufolge würden im Anlassfall wesentliche Merkmale einer wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Genannten fehlen.
zu Punkt 4:
Tankstellenpächter und Pflegekräfte seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Sie seien aufgrund völlig unterschiedlicher gesetzlicher oder formaler Voraussetzungen gänzlich anders als die von der XXXX beschäftigten vier Ausländer zu beurteilen.
Dem Vorwurf, die Gebietskrankenkasse habe die vorgelegten Unterlagen ignoriere, sei entgegen zu setzen, dass diese, aufgrund der Art und Weise wie die vier Ausländer gearbeitet haben, kein geeigneter Beweis für deren Selbstständigkeit seien. Die Steiermärkische GKK gehe allerdings davon aus, dass dies der Dienstgeberin - auch wenn in der Stellungnahme dies anders formuliert worden sei- ohnehin bewusst sei.
zu Punkt 5:
Die BF habe ausgeführt, dass Herr XXXX mit Herrn XXXX weder über die Entlohnung noch über eine Anstellung gesprochen habe und er auch kein Dienstnehmer der Firma XXXX sei. Dem sei entgegen zu halten, dass Herr XXXX in der Niederschrift angegeben habe, sich über die Fähigkeiten von Herrn XXXX zu überzeugen. Müsse ein Arbeitnehmer zur Untermauerung seiner Fähigkeiten für die Dauer von einer Stunde ein Werkstück (Kehren mit einem Besen) unter Anleitung des Dienstgebers erstellen, so sei dies bereits eine Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Für diese Zeit bestehe auch ein kollektivvertraglicher Entgeltanspruch.
Wenn die BF weiters ausführe, dass der Wunsch, Herrn XXXX vorzuladen, ignoriert worden, so sei dem entgegenzuhalten, dass diese Aufforderung an die Steiermärkischen Gebietskrankenkasse nicht gestellt worden sei. Aufgrund des bekannten Sachverhaltes wäre nach Ansicht der Steiermärkischen GKK eine Einvernahme von Herrn XXXX allerdings auch nicht notwendig gewesen.
zu Punkt 6:
Die Bezeichnung der Entlohnung - Regiearbeiten - sei unerheblich, weil die Tätigkeiten im Rahmen einer dienstnehmerhaften Beschäftigung erbracht worden seien. In der Niederschrift vom 09.06.2010 habe Herr XXXX angegeben, dass die Entlohnung je Stunde erfolge. Auch spreche eine leistungsbezogene, nicht aber erfolgsbezogene Entlohnung gegen das Vorliegen eines Werkvertrages (vgl. VwGH vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/09/0045).
zu Punkt 7:
Die Feststellung der Versicherungspflicht von Herrn XXXX im Zuge der GPLA-Prüfung (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) im Jahr 2009 sei durch ein Prüforgan der Finanzbehörde erfolgt. Der Hinweis im Nachversicherungsbescheid vom 02.01.2012 auf die GPLA-Feststellungen habe die in diesem Bescheid ebenfalls zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht der Kasse unterstützt.
zu Punkt 8:
In Folge der im Nachversicherungsbescheid der Kasse getroffenen Feststellungen sei gesetzesgemäß im Sinne der Bestimmungen des § 113 Abs. 1 und 2 ASVG auch ein Beitragszuschlag in der Höhe von €
2. 800,-- vorzuschreiben gewesen.
zu Punkt 9:
Die Tätigkeit von Herrn XXXX hätte Hilfstätigkeiten umfasst. Die auszuführenden Arbeiten seien im Verbund mit Herrn XXXX erfolgt. Ebenso habe Herr XXXX an Herrn XXXX die Arbeitsanweisungen erteilt. Als Entlohnung habe Herr XXXX € 15,-- je Stunde erhalten.
Da von der XXXX keine Unterlagen vorgelegt worden seien, welche eine dienstnehmerhafte Beschäftigung zu Herrn XXXX glaubhaft bestätigen würden, sei Herrn XXXX in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt für die XXXX tätig gewesen.
Abschließend werde daher wiederholt der Antrag gestellt, den Einsprüchen vom 02.02.2012 und der neuerlichen Stellungnahme vom 05.04.2012 der XXXX keine Folge zu geben und den Nachversicherungs- und Beitragszuschlagsbescheid der Kasse vollinhaltlich zu bestätigen.
9. Mit Schreiben der Fachabteilung 11a des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 09.07.2012 wurde die Stellungnahme der Steiermärkischen GKK vom 23.05.2012 der steuerlichen Vertretung der BF mit dem Ersuchen um Stellungnahme binnen 4 Wochen übermittelt.
10. Einlangend mit 14.08.2012 wurde seitens der steuerlichen Vertretung der BF die mit 10.08.2012 datierte Stellungnahme zur Stellungnahme der Steiermärkischen GKK übermittelt.
Zu Punkt 1, 2 und 3:
Bedauerlicherweise werde nur ausgeführt, wann ein Drittstaatenangehöriger wo und aufgrund welcher Bestimmungen zu versichern sei. Die Frage habe jedoch gelautet, aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmung eine österreichische Behörde einen in der EU tätigen Unternehmer als Dienstnehmer einer österreichischen Firma einzustufen berechtigt sei. Welche Staatsangehörigkeit ein Unternehmer in der EU besitze, sei ohne Bedeutung. Entscheidend sei ausschließlich die Anerkennung als Unternehmer in einem EU-Land. Arbeite ein EU-Unternehmer in einem EU-Land so sei es unerheblich, ob dieser ein Werk erstelle oder in Regie (auf Stundenverrechnungsbasis) für den Auftraggeber tätig sei.
Die Ausführungen der Gebietskrankenkasse, dass im Werkvertrag und den Rechnungen lediglich die einzelnen Baustellen und ein Gesamtbetrag angeführt wären, seien genau jene Punkte, die das selbständige Unternehmertum der Geschäftspartner des BF bestätigen. Der Schluss, dass diese Merkmale Indiz für Unselbständigkeit seien, sei daher falsch.
Zu Punkt 4 und weiteren Punkten:
Das Tankstellenpächter und Pflegekräfte nicht Gegenstände des Verfahrens wären, sei unbestritten. Interessant wäre jedoch zu erfahren, warum die Gebietskrankenkasse zu vergleichbaren Sachverhalten eine unterschiedliche Meinung vertrete. Es würden ja auch Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse zitiert, die nicht dem vorliegenden Sachverhalt entsprächen, sondern nur im besten Fall eine gewisse Ähnlichkeit hätten. Grundsätzlich hätten Behörden aufgrund des Gesetzes zu entscheiden und nicht aufgrund von Erkenntnissen zu anderen Fällen.
Es sei jedem im Wirtschaftsleben Tätigen bekannt, dass sowohl mit Pauschalpreisen wie auch mit Stundenverrechnungen (Regiearbeiten) gearbeitet werde.
Bzgl. Herrn XXXX sollten nicht zwei getrennte Verfahren vermischt werden, bei denen andere Sachverhalte zu Grunde liegen würden. Zumal die Rechtsgrundlagen und die Sachverhalte nicht erläutert worden seien.
Herrn XXXX betreffend könne nur wiederholt werden, dass Herrn XXXX von diesem keine persönlichen Daten, Anschrift oder Telefonnummer bekannt seien und bis zum heutigen Tage auch von der Gebietskrankenkasse und der Finanzpolizei solche nicht vorgelegt worden seien, um ihn vorzuladen und befragen zu können.
XXXX sei Dienstnehmer von Herrn XXXX gewesen. Von wem Herr XXXX seine Entlohnung erhalten habe, schreibe die Gebietskrankenkasse jedoch nicht dazu. Rechtlich unbestritten sei wohl, dass es nicht die Aufgabe der Firma XXXX sei, Unterlagen für Dienstnehmer anderer Firmen vorzulegen, zumal sie über solche auch nicht verfüge.
Dass der Beitragszuschlag nach § 113 ASVG vorgeschrieben wurde, sei auch nicht Thema gewesen. Thema sei gewesen, dass noch bevor eine rechtsgültige Feststellung über das Vorhandensein eines Dienstverhältnisses vorgelegen sei, bereits ein Beitragszuschlag vorgeschrieben worden und somit ausgedrückt worden sei, dass für die Gebietskrankenkasse bereits klar sei, dass die Personen als Dienstnehmer eingestuft würden.
Zusammenfassend werde festgestellt, dass erst nach rechtsgültiger Feststellung, ob Dienstverhältnisse oder Werkverträge vorgelegen seien, über die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen samt Zuschlag entschieden werden könne. Es werde daher beantragt, das Begehren der Gebietskrankenkasse abzuweisen.
11. Mit Aktenvorlage vom 10.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verfahrensakt zur weiteren Entscheidung vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
12. Beim Bundesverwaltungsgericht (Außenstelle Graz) ist unter GZ G310 2003605-1 ein Beschwerdeverfahren der BF für die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 410 Abs. 1 Z. 2 iVm § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG betreffend u.a. Herrn XXXX, für den Zeitraum 01.09.2009 bis 30.11.2009, anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Landeshauptmannes für Steiermark sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische GKK.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A): Aufhebung und Zurückverweisung 2.2. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Gemäß § 410 Abs. 1 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmern (Z 1).
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
Gemäß § 410 Abs 1 Z 2 ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Bescheide zu erlassen, wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt.
2.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.4. Einleitend ist anzuführen, dass es das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Gebietskrankenkasse bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch § 60 AVG Anwendung und war damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs. Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 1.1.2014 grds. gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Sonntag, ASVG Jahreskommentar, 5. Auflage 2014, Rz 5ff zu §360b).
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gem. § 28 Abs 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt. Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.
2.5. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.
Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
2.6. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
2.7. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Im gegenständlichen Verfahren ist die Wahrung des Parteiengehörs mangelhaft geblieben, die belangte Behörde hat die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht eingehalten. Die Beweiswürdigung darf erst nach Aufnahme aller Beweise erfolgen, wozu auch die Stellungnahme der Partei im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs gehört (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 19 zu § 45 mwN). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die mangelhafte Wahrung des Parteiengehörs ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme. Dazu gehören etwa Urkunden und der Inhalt von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten. Andernfalls verletzt die belangte Behörde den Grundsatz, dass es in einem rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren keine geheimen, also keine Beweismittel geben darf, die der Partei nicht zugänglich gemacht worden sind. Es genügt folglich nicht, dass der maßgebliche Sachverhalt der Partei in irgendeiner Weise bekannt wird, sondern dieser prozessuale Vorgang hat derart zu erfolgen, dass der Partei seine verfahrensrechtliche Bedeutung zu Bewusstsein gebracht und ihr gleichzeitig die Möglichkeit zur Vorbereitung, Überlegung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme geboten wird. Daraus folgt auch, dass Parteiengehör nicht nur vor der Erlassung des Bescheides, sondern so zeitgerecht zu gewähren ist, dass die Partei auch faktisch noch in der Lage ist, zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beizutragen. Das Parteiengehör ist verletzt, wenn die Partei von den Feststellungen der Behörde erst so spät in Kenntnis gesetzt wird, dass sie sich dazu nicht mehr konkret äußern und entsprechende Beweismittel anbieten kann. (vgl. VwGH 23.11.1976, 2086/76; VwGH 25.02.2004, 2002/03/0273; VwGH 17.06.2004, 2003/03/0157; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003; VwGH 22.01.2003, 2002/08/0034; vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz II, Rz 27, 28 zu § 45 und Rz 17 zu § 46). Die Anforderungen an die Art und Weise, wie die Behörde Parteiengehör einzuräumen hat, ist im Erkenntnis des VwGH vom 05.09.1995, 95/08/0002, prägnant zusammengefasst.
Der Entscheidung der belangten Behörde dürfen nur jene Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei in diesem Verfahren auch im Rahmen des Parteiengehörs äußern konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 30 zu § 45 mwN). Ohne diesen Verfahrensschritt, also die Einholung und Berücksichtigung einer allfälligen Stellungnahme, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt feststellte.
Als Prozessgrundrecht soll dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Partei haben. Ohne Gewährung von Parteiengehör kann nach VwSlg 206A/147 nicht von einem Ermittlungsverfahren iSd AVG gesprochen werden.
Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akt ergibt sich, dass der BF im vorangegangen behördlichen Verfahren vor Erlassung des Bescheides kein Parteiengehör mit der Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde und es dazu auch zu keiner weiteren Einvernahme der BF gekommen ist. Es hätte jedenfalls im Sinne des AVG einer Konfrontation der Partei mit dem amtswegig zu ermittelnden bzw. ermittelten Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln vor Bescheiderlassung bedurft.
Wäre im gegenständlichen Verfahren der BF das Parteiengehör vor der Erlassung des Bescheides rechtskonform gewährt worden, so hätten die seitens der BF nach Bescheiderlassung urgierten Ungereimtheiten und Mängel bereits im Vorfeld zeitgerecht geklärt bzw. beseitigt werden können. Das Parteiengehör ist jedenfalls vor der Entscheidung der Behörde zu gewähren. Der BF ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ist der BF das Parteiengehör somit nicht zeitgerecht - da nicht vor Bescheiderlassung - gewährt worden.
Die belangte Behörde hat damit gegen das im Verwaltungsverfahren geltende "Überraschungsverbot" verstoßen. Für die BF war weder aus dem vorangegangenen Verfahren noch aus dem Inhalt des Bescheides nachvollziehbar, auf welchen konkreten Sachverhalt die Gebietskrankenkasse ihre rechtliche Beurteilung stützt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet das Überraschungsverbot, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen darf, die den Parteien nicht bekannt waren (vgl. VwGH vom 23.02.1993, Zl. 91/08/0142, mwN, vom 03.05.2005, Zl. 2002/18/0053 und vom 16.10.2003, Zl. 2002/07/0027; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Manz 9. Auflage, Rz 268 mwN).
Im weiteren Verfahren ist es der BF von der belangten Behörde im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs zu ermöglichen, vom Ergebnis bisheriger Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen und schon im Bescheid auf allfällige substantiierte Einwendungen sachgerecht einzugehen.
2.8. Dem Bundesverwaltungsgericht ist darüber hinaus eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
Dem Telos des § 60 AVG entsprechend muss die Begründung so gestaltetet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgebenden Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen, und andererseits eine nachprüfbare Kontrolle ermöglicht werden. Der VfGH hat mehrfach betont, dass die Begründung des Bescheides aus diesem selbst hervorgehen muss und auch nicht dadurch beseitigt werden kann, dass die "Motivation" der Behörde aus den Verwaltungsakten erhellt werden kann. Ein Mangel in der Bescheidbegründung kann auch nicht durch - selbst umfangreiche - Ausführungen (einen Nachtrag) in der Gegenschrift behoben werden; diese Rechtsansicht lässt sich damit begründen, dass es der Partei mangels Kenntnis der Gründe bei Erhebung der Beschwerde unmöglich war, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 14 zu § 60 mwN).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die Begründung eines Bescheids erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, zu § 60 AVG unter E 19 angeführten hg. Erkenntnisse). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH vom 28. März 2007, Zl. 2006/12/0115). Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0156, vom 13. Oktober 1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A, und vom 28. Juli 1994, Zl. 90/07/0029).
2.9. Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspricht aus Sicht der erkennenden Richterin nicht den Anforderungen an den Umfang der Ermittlungspflichten im Sinne des § 60 AVG, wonach in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Die Begründung einer behördlichen Entscheidung die den Erfordernissen des § 60 AVG zu entsprechen hat, gehört in den Bescheid und nicht in eine Stellungnahme, zB. anlässlich einer Aktenvorlage beim Verwaltungsgericht.
Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest. Für die BF ist zur Verfolgung ihrer Rechte aus diesem Bescheid daher auch nicht ersichtlich, auf welchen Sachverhalt sich die belangte Behörde stützt und welche konkreten rechtlichen und beweiswürdigenden Überlegungen zu dieser Entscheidung führten.
2.10. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
2.11. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Es liegen Ermittlungslücken vor, welche, wie dargelegt, einen hohen Grad an Erheblichkeit aufweisen und Ermittlungsschritte erfordern, die durch die Steiermärkische GKK, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine Spezialbehörde ist, rascher und effizienter nachgeholt werden können.
Die Argumentation der belangten Behörde erweist sich aus folgenden Erwägungen nicht tragend, respektive qualifiziert mangelhaft:
Um aber eine abschließende Beurteilung, ob nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG eine Pflichtversicherung in der Vollversicherung gegeben ist, vornehmen zu können, wären weitere konkrete Feststellungen (und Ermittlungen) notwendig gewesen. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt bzw. erweist sich der diesbezügliche maßgebende Sachverhalt als bloß ansatzweise ermittelt.
2.12. Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht, insbesondere auch um die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG beurteilen zu können, sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der Steiermärkischen GKK durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte.
Als zentrale Voraussetzung für eine reformatorische Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt feststeht, was im gegenständlichen Fall nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht gegeben ist; weder wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt noch ergibt sich dieser in einer Zusammenschau aus dem Akteninhalt, vielmehr wären weitere Sachverhaltsermittlungen notwendig.
Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest. Für die BF ist zur Verfolgung ihrer Rechte aus diesem Bescheid daher auch nicht ersichtlich, auf welchen Sachverhalt sich die belangte Behörde stützt und welche konkreten rechtlichen und beweiswürdigenden Überlegungen zu dieser Entscheidung führten.
Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.
2.13. Die Steiermärkische GKK würde durch ihre Verfahrensführung und diesen Bescheid die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Steiermärkischen GKK als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der Steiermärkischen GKK für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
2.14. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt für die Entscheidung dieses Falles hinreichend feststeht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Die belangte Behörde wird sich mit dem Vorbringen der BF auseinanderzusetzen haben und auf die diesbezüglichen Einwände der BF im Rahmen des vorzunehmenden Parteiengehörs einzugehen haben. Die Feststellung über das Bestehen/Nichtbestehen der Pflichtversicherung in der Vollversicherung der verfahrensgegenständlichen Personen wird von der belangten Behörde durch vollständige amtswegige Erhebungen durchzuführen sein.
Wie oben ausgeführt, hat die Steiermärkische GKK im verwaltungsbehördlichen Verfahren in wesentlichen Punkten notwendige Ermittlungen unterlassen bzw. hat den maßgebenden Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich somit in wesentlichen Punkten als mangelhaft, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen. Die Ermittlungslücken erweisen sich als derart erheblich bzw. gravierend, dass in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der Steiermärkischen GKK zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Steiermärkische GKK zurückzuverweisen ist.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Es war daher durch das Bundesverwaltungsgericht spruchgemäß zu entscheiden.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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