G312 2003603-1•BVwG G312 2003603-1
G312 2003603-1Tribunal Administrativo Federal17 de set. de 2014
Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Versicherungspflicht, Vorfrage
G312 2003603-1/3E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Beitragszugschlagsbescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 02.01.2012, MVB/VPN/8562737/NT, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 02.01.2012 wurde seitens der Steiermärkischen GKK der XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG iVm §§ 33 Abs. 1 und 2 und 113 Abs. 1 und 2 ASVG ein Beitragszuschlag iHv €
Die BF habe es verabsäumt,
XXXX
XXXX
XXXX und
XXXX
vor dem Betretungstag am 09.06.2010
bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung anzumelden.
Am 09.06.2010 um 08:57 Uhr habe auf einer Baustelle in XXXX, eine Kontrolle durch Organe des Finanzamtes XXXX nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommensteuergesetz stattgefunden. In deren Verlauf sei festgestellt worden, dass XXXX, seit 06.06.2010, XXXX und XXXX, seit 27.5.2010, und XXXX am 09.06.2010 für die XXXX als Arbeiter tätig gewesen seien und nicht vor deren Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien.
Die Einbeziehung der Genannten sei mit Nachversicherungsbescheid vom 02.01.2012 erfolgt.
2. Mit Eingabe vom 02.02.2012 wurde seitens der steuerlichen Vertretung der BF Einspruch gegen den Beitragszuschlagsbescheid erhoben.
Begründet wurde der Einspruch damit, dass derzeit noch keine Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Beitragszuschlages gegeben sei, weil noch nicht rechtsgültig festgestellt worden sei, dass für die verfahrensgegenständlichen Personen überhaupt Versicherungspflicht bestehe. Bisher sei noch nicht rechtsverbindlich festgestellt worden, dass die angeführten Personen Dienstnehmer der BF gewesen seien. Es sei sowohl verfassungsrechtlich wie auch verfahrensrechtlich denkunmöglich, dass für einen Sachverhalt, der rechtlich noch nicht festgestellt worden sei, eine Strafe verhängt werde. Im vorliegenden Fall sei aufgrund des laufenden Rechtsmittelverfahrens noch nicht festgestellt worden, ob es sich bei den angeführten Personen überhaupt um Dienstnehmer handle.
Es werde folglich beantragt, bis zur endgültigen Feststellung im Rechtsmittelverfahren, keinen Beitragszuschlag zu verhängen. Weiters werde beantragt, der Berufung aufschiebende Wirkung für die Einbringung des Beitragszuschlages bis zur Erledigung des Rechtsmittelverfahrens zuzuerkennen.
3. Einlangend mit 24.02.2012 wurde dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 11A) die mit 17.02.2012 datierte Stellungnahme der Steiermärkischen GKK übermittelt.
3.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen GKK vom 02.01.2012 sei ausgesprochen worden, dass die verfahrensgegenständlichen Personen in den im Spruch genannten Zeitraum aufgrund ihrer Tätigkeiten für die XXXX, der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen seien.
3.2. Mit einem weiteren Bescheid der Steiermärkischen GKK, ebenfalls datiert mit 02.01.2012, sei ausgesprochen worden, dass es die XXXX verabsäumt habe, Herrn XXXX, Herrn XXXX, Herrn XXXX und Herrn XXXX vor deren Arbeitsbeginn bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung anzumelden.
Wegen dieser Meldevergehen sei gemäß § 113 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.800,-- vorgeschrieben worden.
Gegen diese Entscheidungen habe die BF, vertreten durch die XXXX, mit Schreiben vom 02.02.2012 binnen offener Frist Einspruch erhoben. Eine Vertretungsvollmacht sei nicht angeschlossen gewesen.
Vom Finanzamt XXXX habe die Steiermärkische GKK die Mitteilung erhalten, dass XXXX und XXXXvon der BF als Arbeiter ohne Anmeldungen zur Pflichtversicherung beschäftigt worden seien. Die Betretung durch die Finanzorgane sei am 09.06.2010 um 08:57 Uhr erfolgt.
Die Tätigkeit von Herrn XXXX habe das XXXX umfasst. Die Tätigkeiten von Herrn XXXX, Herrn XXXXund Herrn XXXX hätten Hilfstätigkeiten umfasst. Die Genannten seien von der BF bis heute nicht zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz angemeldet worden.
Gegen die Entscheidungen der Steiermärkischen GKK habe die BF, vertreten durch die XXXX, innerhalb offener Frist Einsprüche erhoben, welche nunmehr mit den Bezug habenden Unterlagen zur Entscheidung vorgelegt würden.
Die BF führe in ihrem Einspruch im Wesentlichen aus, dass die angeführten Personen keine Dienstnehmer der BF wären.
Herr XXXX und Herr XXXX seien jedenfalls selbstständige Unternehmer. Herr XXXX wäre Dienstnehmer von XXXX. Herr XXXXhätte keine nennenswerte Arbeitsleistungen erbracht. In der Folge seien auch Dokumente in italienischer Sprache vorgelegt worden.
Im Zuge der Kontrolle habe Herr XXXX, unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX, mit eigenen Angaben bestätigt, dass Herr XXXX, Herr XXXX und Herr XXXX für ihn als Hilfsarbeiter tätig gewesen seien. Weiters habe er angegeben, dass Herr XXXX schon des Öfteren mit ihm im Verbund gearbeitet habe und das im Eigentum der BF befindliche Werkzeug verwendet worden sei.
Demzufolge könne die Kasse im Hinblick auf die von Herrn XXXX im Zuge der Kontrolle abgegebene Erklärung bei keinem der betretenen Personen eine selbstständige Erwerbstätigkeit erkennen. Hinzu komme, dass die vorgelegten Dokumente auch bei Vorliegen einer amtlichen Übersetzung in deutscher Sprache keine Änderung des Rechtsstandpunktes der Kasse bewirken könnten.
Es lägen in den Fällen von Herrn XXXX, Herrn XXXX, Herrn XXXX und Herrn XXXX klassische dienstnehmerhafte und sozialversicherungsrechtliche Dienstverhältnisse in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt vor.
In diesem Zusammenhang sei noch zu erwähnen, dass die dienstnehmerhaften Beschäftigung von Herrn XXXX im Jahre 2009 zur BF bescheidmäßig festgestellt und der Einspruch bereits der Einspruchsbehörde zur Entscheidung übermittelt worden sei.
Um Wiederholungen zu vermeiden, werde auf die Niederschrift mit Herrn XXXX, unbeschränkt haftender Gesellschafter der BF, vom 09.06.2010, Rechnungen und Verträge sowie im Besonderen auf den Nachversicherungsbescheid vom 02.01.2012 verwiesen.
Zum Einspruch gegen den Beitragszuschlagsbescheid vom 02.01.2012 über € 2.800,-- werde auf das VwGH-Erkenntnis vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0218, verwiesen. In diesem bringe er klar zum Ausdruck, dass bei zwei- oder mehr - verspätet angemeldeten Dienstnehmern nicht mehr von bloß unbedeutenden Folgen ausgegangen werden könne.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Bei-tragszuschlagsbescheides über € 2.800,-- trete die Kasse nicht entgegen.
Im Rahmen der Stellungnahme vom 17.02.2012 stellte die Steiermärkische GKK den Antrag, dass die Einspruchsbehörde den Einsprüchen keine Folge geben und die Rechtmäßigkeit des Nachversicherungsbescheides und des Beitragszuschlagsbescheides vom 02.01.2012 bestätigen und einspruchsabweisend entscheiden möge.
4. Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 12.03.2012 wurde dem Antrag der BF, vertreten durch die XXXX, ihrem Einspruch vom 02.02.2012 gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 02.01.2012, MVB/VPN/8562737/NT, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 412 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) Folge gegeben.
4.1. Das Einspruchsverfahren gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 02.01.2012, MVB/VPN/8562737/NT betreffend den Beitragszuschlag gem. § 113 Abs. 1 und 2 ASVG wurde gemäß § 38
2. Satz AVG, in Verbindung mit den §§ 413 Abs. 1 Z. 1 und 414 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht der verfahrensgegenständlichen Personen ausgesetzt.
4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die Steiermärkische Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG iVm §§ 33 Abs. 1 und 2 und 113 Abs. 1 und 2 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) der BF einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 2.800,-- vorgeschrieben, da die BF es verabsäum habe, die Personen XXXX und XXXX, vor dem Betretungstag am 09.06.2010 (Arbeitsbeginn 06.06.2010 - XXXX, Arbeitsbeginn 27.05.2010 - XXXX und XXXX, Arbeitsbeginn 09.06.2010 - XXXX) bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse zur P?ichtversicherung anzumelden.
Begründet sei diese Entscheidung im Wesentlichen damit worden, dass am 09.06.2010 um 08:57 Uhr im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Finanzamtes XXXX nach dem Ausländerbeschäftigungs- und Einkommensteuergesetz festgestellt worden sei, dass die Personen XXXX seit 06.06.2010, XXXX und XXXX seit 27.05.2010 und XXXX am 09.06.2010 für die XXXX als Arbeiter tätig gewesen wären, ohne vor deren Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet worden zu sein.
Weiters sei von Seiten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vorgebracht worden, dass die Herren XXXX und XXXX von Seiten der BF bzw. deren bevollmächtigten Vertreter nicht zur Sozialversicherung angemeldet worden wären, weshalb die Einbeziehung der genannten Personen mit Nachversicherungsbescheid (MVB/V PN/ 8562737/NT) vom 02.01.2012 erfolgt sei.
Gegen den Nachversicherungsbescheid sowie gegen den Beitragszuschlagsbescheid habe die BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter mit Schreiben vom 06.02.2012 (gemeint: 02.02.2012) fristgerecht Einspruch erhoben und in diesem im Wesentlichen vorgebracht, dass die angeführten Personen keine Dienstnehmer der BF seien.
Weiters sei von Seiten des bevollmächtigten Vertreters um aufschiebende Wirkung bezüglich des vorgeschriebenen Beitragszuschlages bis zur Klärung bzw. Beendigung des laufenden Rechtsmittelverfahrens bezüglich der Feststellung der Versicherungspflicht der verfahrensgegenständlichen Personen ersucht worden.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des vorgeschriebenen Beitragszuschlagsbescheides sei die Kasse nicht entgegengetreten.
Gemäß § 412 Abs. 6 erster Satz und zweiter Satz ASVG habe der Einspruch keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann kann jedoch den Einspruch auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuerkennen, wenn der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet ist. Zu Pkt. l werde bemerkt, dass nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens noch nicht gesagt werden könne, ob der Einspruch erfolgversprechend erscheint. Zu Pkt. 2 werde festgestellt, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, die darauf schließen ließen lassen würden, dass das Verhalten des Einspruchswerbers auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sei. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei daher stattzugeben gewesen.
Hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens werde bemerkt, dass im gegenständlichen Fall strittig sei, ob die im Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse angeführten Dienstnehmer aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF dem § 4 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit Abs. 2 ASVG unterliegen, über einen Gewerbeschein verfügen oder Dienstnehmer eines der angeführten Personen seien.
Gemäß § 38 2. Satz AVG könne die Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bilde oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht werde.
Nachdem die rechtskräftige Entscheidung über die Versicherungspflicht Voraussetzung und damit wesentliche Vorfrage für den Beitragszuschlag gem. § 113 Abs. 1 und 2 ASVG darstelle, sei das Einspruchsverfahren gegen den Bescheid MVB/VPN/8562737/NT bis zu der in Rechtskraft erwachsenden Entscheidung über die Versicherungspflicht der verfahrensgegenständlichen Personen auszusetzen gewesen.
5. Mit Aktenvorlage vom 10.03.2014 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Verfahrensakt zur weiteren Entscheidung vorgelegt und am 25.03.2014 der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
6. Unter GZ G312 2003610-1 wird das Verfahren betreffend das Bestehen einer Pflichtversicherung der verfahrensgegenständlichen Personen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Beschluss vom heutigen Tage zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde ebenfalls zurückverwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Landeshauptmanns für Steiermark sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist, liegt - unabhängig von Vorliegen eines Antrages - jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.
Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische GKK.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A): Aufhebung und Zurückverweisung: 2.2. § 113 ASVG
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 4 ASVG
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
[....]
[....]
§ 33 ASVG
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
§ 35 ASVG
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.
Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
2.4. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
2.5. Nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG kann ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 500,-- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR 800,--. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 400,-- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
In seinem Erkenntnis vom 10.07.2013, GZ 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH vom 20. November 2002, Zl. 2000/08/0186; 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0141; 10.7.2013, GZ 2013/08/0117).
Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
2.6. Im Beschwerdefall ist im Wesentlichen strittig, ob zum Zeitpunkt der Betretung am 09.06.2010 die verfahrensgegenständlichen Personen in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG zur BF standen.
Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Für die Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und damit auch für jene zur Entrichtung eines Beitragszuschlages, um den es im vorliegenden Beschwerdefall ausschließlich geht, ist die Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Personen bei der BF im fraglichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt und demgemäß nach § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG vollversichert gewesen sind, eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 98/08/0263; VwGH 16. Mai 2001, Zl. 96/08/0089 mwN).
Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn - wie hier - bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand im gegenständlichen Beitragszuschlagsverfahren als Vorfrage für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß § 37 AVG zu klären.
Da das Verfahren betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht der verfahrensgegenständlichen Personen aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens mit Beschluss vom heutigen Tage zur neuerlichen Entscheidung an die Steiermärkische GKK zurückzuverweisen war, dieses jedoch eine Vorfrage von wesentlicher Bedeutung für die gegenständliche beitragsrechtliche Sachverhaltsfeststellung bildet, wird auch das gegenständliche Verfahren an die Steiermärkische GKK zurückverwiesen.
3. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Da im gegenständlichen Fall bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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