W228 2002164-1•BVwG W228 2002164-1
W228 2002164-1Tribunal Administrativo Federal16 de set. de 2014
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, ersatzlose Behebung,<br/>Rückforderung, Versicherungspflicht
W 228 2002164-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 03.09.2013, VSNR XXXX, wegen Widerruf des Arbeitslosengeldes gem. § 24 Abs. 2 AlVG sowie Rückforderung gem. § 25 Abs. 1 AlVG erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 03.09.2013, VSNR XXXX, wurde festgestellt, dass das Arbeitslosengeld gem. § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 04.09.2011 - 02.10.2011 widerrufen wird und gem. § 25 Abs. 1 AlVG € 1.320,37 zurückzufordern sind. Begründend wurde ausgeführt, dass die Leistung zu Unrecht bezogen wurde, da im angegebenen Zeitraum ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH bestand.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung (die nunmehr als Beschwerde anzusehen ist) vom 12.10.2013. Begründend wurde seitens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass dieser im September 2011 keiner Tätigkeit nachgekommen sei, die ein vollversichertes Dienstverhältnis begründen würde. Die diesbezüglich vorliegende Meldung seitens der Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) werde vom Beschwerdeführer parallel beeinsprucht. Sie sei unrichtig, da sie auf einer willkürlichen Festlegung einer Vorbereitungszeit von 2 Monaten für einen am 30.10.2013 gehaltenen Vortrag bei der XXXX GmbH beruht. Tatsächlich habe er diesen Vortrag schon mehrmals zuvor für diese GmbH gehalten und daher eine derart lange Vorbereitung nicht nötig. Er ersuche daher um Aufschub des Rückforderungsverfahrens.
Das AMS Landesgeschäftsstelle Wien gewährte mit Bescheid vom 09.10.2013, Zl. XXXX, aufschiebende Wirkung.
Das AMS Landesgeschäftsstelle Wien setzte mit Bescheid vom 30.10.2013, Zl. XXXX, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der WGKK aus.
Die Akten langten am 03.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben der WGKK vom 05.08.2014 wurde das Bundesverwaltungsgericht informiert, dass aufgrund einer Überprüfung die Beschäftigungszeiten und somit die Versicherungspflicht korrigiert wurden und in der Datenspeicherung des Hauptverbandes nunmehr ersichtlich sind. Den Bescheidantrag habe Herr XXXX zurückgezogen.
Mit Fax vom 26.08.2014 wurde der korrigierte Auszug durch die WGKK nachgereicht.
Mit Eingabe vom 10.09.2014 wurde der Versicherungsdatenauszug seitens des Beschwerdeführers übermittelt. Es gehe daher klar hervor, dass er vom 04.09.2011 - 02.10.2011 in keinem pflichtversicherten Arbeitsverhältnis stand und daher sehr wohl Anspruch auf Arbeitslosengeld bestand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Schönbrunner Straße.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt gemäß § 56 Abs. 2 AlVG somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Dem vorgelegten Akt ist zu entnehmen, dass der Entzug des Arbeitslosengeldes auf das Ersehen eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses im Versicherungsdatenauszug gestützt wurde. Dieser wurde nunmehr korrigiert und bildet somit keine tragfähige Grundlage für den bescheidmäßigen Entzug oder die Rückforderung des Arbeitslosengeldes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es stellte sich im Rahmen des hg. Verfahrens keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
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