W169 2011828-1•BVwG W169 2011828-1
W169 2011828-1Tribunal Administrativo Federal16 de set. de 2014
Ermittlungspflicht, Revision zulässig, Schubhaft, Staatsbürgerschaft
W169 2011828-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Bulgarien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2014, Zl. 1027013504, zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde am 28.07.2014 von den italienischen Behörden zum Brenner eskortiert und dort von Beamten der Polizeiinspektion Gries am Brenner übernommen. Diese nahmen den Beschwerdeführer aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Wien gemäß den Bestimmungen der §§ 171 ff. StPO vorläufig in Verwahrung. Anschließend wurde der Beschwerdeführer in die Justizanstalt Innsbruck eingeliefert, wo er sich bis zum 07.08.2014 in U-Haft befand. Am 07.08.2014 wurde er in die Justizanstalt Wr. Neustadt überstellt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 129 Z 1 und 2 und §§ 223 Abs. 2 iVm 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
Am 04.09.2014 um 14:45 Uhr wurde der Beschwerdeführer aus der Justizanstalt Wr. Neustadt entlassen. Am selben Tag, um 14:50 Uhr, wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in der Justizanstalt Wr. Neustadt festgenommen, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vorgeführt und zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen; einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsgenehmigung im Bundegebiet verfüge, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn durchsetzbar sei, er zur Ausreise verpflichtet und seine Abschiebung geplant sei. Aufgrund der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er verfüge auch nicht über hinreichend Barmittel, um seinen Unterhalt bestreiten zu können. Er sei in Österreich nicht gemeldet und daher für die Behörden nicht erreichbar. Um die Abschiebung sicherstellen zu können, sei es notwendig , auf seine Person greifen zu können, insbesondere deshalb, da er auch über kein Reisedokument verfüge. Während seiner Einvernahme zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als bulgarischer Staatsangehöriger habe er wissentlich falsche Angaben zur Person und zur Staatsbürgerschaft gemacht. Auch habe er das für die Erlangung eines Heimreisezertifikat erforderliche Formular wissentlich falsch ausgefüllt. Da er sohin mehrmals versucht habe, seine wahre Identität zu verschleiern, sei ein Sicherungsbedarf gegeben.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihre Notwendigkeit ergebe in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima- ratio - Maßnahme darstelle. Die Anordnung gelinderer Mittel sei zu prüfen. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall auf Grund seiner persönlichen Lebenssituation sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt.
Es sei auch auf Grund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2014 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, innerhalb offener Frist Schubhaftbeschwerde gegen die Erlassung des der Anordnung der Schubhaft vorangehenden Festnahmeauftrags, gegen die darauf folgende Festnahme sowie gegen den Schubhaftbescheid und die andauernde Anhaltung.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mazedonisch-bulgarischer Doppelstaatsbürger sei. Er sei am 10.10.1969 in Mazedonien unter dem Namen XXXX geboren. In Bulgarien habe er seinen Namen auf XXXX ändern lassen. Dies sei im Zuge des Erwerbes der bulgarischen Staatsbürgerschaft erfolgt. Die letzten Jahre habe der Beschwerdeführer in Italien gelebt und gearbeitet. Der Beschwerdeführer habe sich von 28.07.2014 bis 04.09.2014 in Untersuchungshaft im Landesgericht XXXX befunden. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt verurteilt worden. Am 04.09.2014 sei er um 14:45 Uhr aus der Justizanstalt entlassen worden. Am selben Tag sei er aufgrund eines Festnahmeauftrages nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich vorgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes einvernommen worden. Am selben Tag sei gegen den Beschwerdeführer mittels Bescheid ein fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot sei die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Am 05.09.2014 sei über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Am 08.09.2014 sei der Beschwerdeführer abermals - diesmal zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und zur Erlangung eines Heimreisezertifikats - einvernommen worden. Am 10.09.2014 habe die belangte Behörde um Ausstellung eines Heimreisezertifikats angesucht.
Die Erlassung des gegenständlichen Festnahmeauftrages am 04.09.2014 sei auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG gestützt worden. Nach dieser Bestimmung sei die Erlassung eines Festnahmeauftrages zulässig, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden solle. Die Abschiebung diene der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages sei jedoch noch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorgelegen, da das Aufenthaltsverbot zwar am selben Tag, aber zu einem späteren Zeitpunkt verhängt worden sei. Dadurch sei zum Zeitpunkt der Festnahme aber auch ein Auftrag zur Abschiebung nicht zulässig gewesen. Im konkreten Fall sei die Festnahme des Beschwerdeführers daher nicht auf die gesetzlich vorgesehene Weise erfolgt, da sich die Behörde auf eine hier nicht anwendbare Gesetzesbestimmung gestützt habe. Im Ergebnis würden sich daher die Erlassung des Festnahmeauftrages und die darauf gestützte Festnahme als rechtswidrig erweisen.
Weiteres wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall kein Mandatsbescheid vorliege, weshalb gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG zukomme. Da die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 3 FPG mittels Mandatsbescheid anzuordnen gewesen wäre, erweise sich die Anhaltung im Schubhaft aus diesem Grund als rechtswidrig.
Aus dem angefochtenen Bescheid gehe nicht hervor, welcher Zweck mit der Vorhängung der Schubhaft verfolgt werde. Dies deshalb, da die Schubhaft zum Zweck der "Sicherung der Abschiebung" angeordnet worden sei, sich aus dem Bescheid jedoch nicht ergebe, wohin der Beschwerdeführer abgeschoben werden solle. Im konkreten Fall sei gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG erlassen worden. Da die belangte Behörde bei der Anordnung der Schubhaft aber davon ausgegangen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mazedonischen Staatsangehörigen handle, wäre das Aufenthaltsverbot als gegenstandslos anzusehen, da dieses nur gegen Unionsbürger erlassen hätte werden können. Die belangte Behörde hätte diesfalls das Aufenthaltsverbot gemäß § 68 AVG zu beheben und gegebenenfalls ein Einreiseverbot in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung zu erlassen gehabt.
Weiteres habe es die belangte Behörde unterlassen, gemäß § 37 AVG ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen, zumal der gegenständliche Schubhaftbescheid nicht als Mandatsbescheid erlassen worden sei. Im angefochtenen Bescheid sie behauptet worden, dass der Beschwerdeführer unter einer falschen Identität nach Österreich eingereist und über kein gültiges Reisedokument verfüge. Weiteres sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer wissentlich falsche Angaben zu seiner Person und Staatsangehörigkeit getätigt habe. Dabei sei aber nicht überprüft worden, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer zu seinem bulgarischen Namen gekommen sei und ob dessen bulgarischer Reisepass gültig sei. Dass die belangte Behörde offenbar von vorne herein davon ausgehe, dass es sich bei dem Reisedokument um eine Fälschung handle, sei nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer selbst im Zuge der Einvernahme zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes eine zumindest nicht völlig unplausible Erklärung ("Ich wurde erpresst und hatte Angst um meine Kinder. Dann ist der Krieg gekommen") für das Vorliegen seiner "zweiten Identität" abgegeben habe. Sollte die belangte Behörde weitere Informationen zur Verfügung gehabt haben, die sie zu diesen Feststellungen geführt hätten, so sei festzuhalten, dass diese aus dem Akt nicht ersichtlich seien. Deshalb sei der Bescheid auch aktenwidrig. Die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer benütze eine falsche bulgarische Identität, sei dem Beschwerdeführer aber in der Einvernahme zur geplanten Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht vorgehalten worden und dem Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit gegeben worden, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen. Folglich habe die Behörde bei der Verhängung des Schubhaftbescheides auch das Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt.
Weiteres habe die belangte Behörde ohne nähere Begründung einen Sicherungsbedarf angenommen. Ob die Sicherung der Abschiebung aber tatsächlich notwendig sei, habe die Behörde ungeprüft gelassen. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht vorliege; sie habe es jedoch unterlassen, den Beschwerdeführer zu befragen, ob dieser gewillt sei, freiwillig auszureisen. Die getroffenen Feststellungen, der Beschwerdeführer habe sich in Österreich illegal aufgehalten, sei illegal eingereist, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine Meldeadresse, seien zur Prüfung des Sicherungsbedarfs und der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers insofern irrelevant, als sich der Beschwerdeführer während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich in Haft befunden habe und er schon aus der Haft in Italien nach Österreich überstellt worden sei. Da sich der Beschwerdeführer aber während der gesamten Zeit in Österreich in Haft befunden habe, habe er gar keine Möglichkeit gehabt, seine Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die freiwillige Ausreise unter Beweis zu stellen. Die Annahme des Sicherungsbedarfs unter Zugrundelegung nicht erwiesener Behauptungen ohne Befragung des Beschwerdeführers zu dessen Ausreisewilligkeit mache die Verhängung der Haft jedenfalls unverhältnismäßig.
Selbst unter der theoretischen Annahme, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers notwendig wäre - was aber bestritten werde, da der Beschwerdeführer das Bundesgebiet freiwillig verlassen würde - habe es die belangte Behörde unterlassen, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Die belangte Behörde sei während der gesamten Dauer der (Untersuchungs)Haft des Beschwerdeführers völlig untätig geblieben. Weder sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden, noch sei der Beschwerdeführer zu einer möglichen Verhängung der Schubhaft einvernommen worden. Diesbezüglich werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Behörde von vorne herein angehalten sei, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben könne. Unterlasse sie dies, so erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig. Die eben zitierte Judikatur zeige, dass die Anordnung der Schubhaft im gegenständlichen Fall nicht notwendig und daher rechtswidrig gewiesen sei. Da die belangte Behörde es unterlassen habe zu prüfen, ob im konkreten Fall mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden könnte, sei der bekämpfte Bescheid auch unter diesem Umstand mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Es folgen Ausführungen zur sachlichen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zur Frage der Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtes, der Rechtsmittelfrist, der Einbringungsstelle und der Kosten. Zudem wurde auf den Prüfbeschluss des VfGH vom 26.06.2014 hingewiesen und ausgeführt, dass auch der VfGH verfassungsrechtliche Bedenken hege und beschlossen habe, § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
Abschließend wurde beantragt, die Erlassung des Festnahmeauftrages und die Festnahme für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzung zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr in der Höhe von €30,-- zuzuerkennen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, auszusprechen, aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage des Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung berufen sei, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht beziehungsweise die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 12.09.2014 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bestätigen sowie feststellen, dass gemäß § 22a BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es kann nicht festgestellt werden, welche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer tatsächlich besitzt - die mazedonische, die bulgarische oder gar die mazedonisch-bulgarische Doppelstaatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer befand sich von 28.07.2014 bis 04.09.2014 (14:45 Uhr) in Untersuchungshaft. Um 14:50 Uhr wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 34 Abs. 3 Z 3 FPG in der Justizanstalt XXXX festgenommen, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt und zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht XXXX wegen §§ 127, 129 Z 1 und 2, § 223 Abs. 2 iVm 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 05.09.2014, 15:20 Uhr, in Schubhaft im PAZ Wien, Hernalser Gürtel.
Es liegt keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des von der erkennenden Richterin und aufgrund der vorliegenden Akten und Beweismittel durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich und zum bestehenden Aufenthaltsverbot ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX sowie aus dem im Akt befindlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2014.
Die Feststellungen, dass sich der Beschwerdeführer von 28.07.2014 bis 04.09.2014 (14:45 Uhr) in Untersuchungshaft befand bzw. dass sich der Beschwerdeführer seit 05.09.2014, 15:20 Uhr, im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, in Schubhaft befindet, ergibt sich aus dem Akt und einem Aktenvermerk des BvWG vom 15.09.2014. Dass vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.09.2014 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass im gegenständlichen Fall keine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliegt, ergibt sich aus der Aktenlage.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz-BFA-G) BGBl I. Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl I. Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I. Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BFBl I. Nr. 100 (Z 4).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH stellte der Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs 4 FPG i.d.F vor BGBl. I Nr. 87/2012 einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 02.08.2013; Zl. 2012/21/0111) Dies wird im Wesentlichen auch für den inhaltlich nahezu gleichlautenden § 22a Abs. 3 BFA-VG gelten.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen aus folgenden Gründen nicht vorliegen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht im angefochtenen Schubhaftbescheid vom 05.09.2014 offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer mazedonischer Staatsangehöriger ist. In diesem Sinne kann der für sich allein unbestimmte Spruch "zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung" dahingehend ergänzt werden, dass die Abschiebung nach Mazedonien gesichert werden soll. Dieser Spruch steht aber in einem unauflösbaren Widerspruch zum den Beschwerdeführer betreffenden Aufenthaltsverbotsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2014, welcher eindeutig davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bulgarischer Staatsangehöriger ist.
Die Abschiebung selbst ist eine Maßnahme, die in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der bescheidmäßig zu verfügenden Beendigung des Aufenthaltes eines Fremden (Aufenthaltsverbot, Rückkehrentscheidung etc.) steht. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Schubhaftbescheid vom 05.09.2014, Seite 2, zwar festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorliege und durchsetzbar sei, diese im angefochtenen Bescheid angesprochene durchsetzbare Rückkehrentscheidung ist der Aktenlage aber nicht zu entnehmen.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass weitere umfassende Ermittlungen im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers - ist der Beschwerdeführer bulgarischer Staatsangehöriger, mazedonischer Staatsangehöriger oder besitzt er, wie von ihm behauptet, die mazedonisch-bulgarische Doppelstaatsbürgerschaft - bzw. die zu sichernde Abschiebung nach Mazedonien oder Bulgarien vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu tätigen sind. Diese gravierenden Ermittlungsdefizite haben rechtlich zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls nicht vorliegen.
Aus der Aktenlage sind zudem keine weiteren Anhaltspunkte erkennbar, die - ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens - einen neuen Anhaltegrund zur Fortsetzung der Schubhaft schaffen.
Die Durchführung einer vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist aktuell gerade im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der kurzen Frist von einer Woche insofern nicht möglich, als der Ermittlungsaufwand hiefür zu umfangreich ist - hinzuweisen ist alleine schon auf die umfassenden, für das fremdenrechtliche Verfahren nicht unmaßgeblichen sachverhaltsmäßigen Parameter aus dem Strafverfahren.
4. Der Verfassungsgerichthof hat mit Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. E 4/214-11 entschieden, die Bestimmung des § 22a Abs 1 bis 3 BFA-VG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. A iVm Art. 89 Abs 2 iVm Art. 135 Abs 4 B-VG ist das BVwG verhalten, für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des VfGH bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Damit wäre dem BVwG die Grundlage entzogen, in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist nicht absehbar, ob und allenfalls in welcher Weise der VfGH in der Folge über die unerledigte Schubhaftbeschwerde entscheiden würde.
Im Beschwerdefall ist über einen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht auf Freiheit zu entscheiden. Dies betrifft akut den Ausspruch über die weitere Anhaltung des Beschwerdeführer in Schubhaft innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist von einer Woche.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetztes über den Schutz der persönlichen Freiheit hat Jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.
Diese Verfassungsbestimmung geht im Hinblick auf den drohenden Grundrechtseingriff der durch das B-VG normierte Vorlageverpflichtung vor, sodass das BVwG verhalten ist, innerhalb der Entscheidungsfrist über die Fortsetzung Schubhaft zu entscheiden.
Die Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des Festnahmeauftrages, der darauf folgenden Festnahme sowie der Rechtmäßigkeit der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft unterliegt nicht der einwöchigen Entscheidungsfrist und bleibt daher, ebenso wie die Kostenfrage, einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
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