W161 1400969-1•BVwG W161 1400969-1
W161 1400969-1Tribunal Administrativo Federal16 de set. de 2014
Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsrecht, bestehendes<br/>Familienleben, Integration, Interessensabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W161 1263157-3/10E
W161 1400969-1/6E
W161 1418146-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden der
1. XXXX StA Senegal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2008, Zl. 07 03.075-BAW,
2. des XXXX, StA Senegal, vertreten durch die KindesmutterXXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2008,
Zl. 06 06.998-BAW,
3. der XXXX StA Senegal, vertreten durch die Kindesmutter XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2011,
Zl. 10 06.934-BAW,
alle vertreten durch Verein Panacare, 1220 Wien, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung des Spruchpunktes III. der Bescheide wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG jeweils auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte nach ihrer am 16.12.2003 erfolgten illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.01.2004 einen ersten Asylantrag ein.
Als Fluchtgrund nannte sie Probleme mit der Familie und eine bevorstehende Zwangsverehelichung.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2004 zu Zl. 04 01.365-BAW wurde ihr Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Senegal gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 2 AsylG verfügt.
3. Am 04.07.2005 brachte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2004, verbunden mit einer Berufung dagegen ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2005 zur Zl. 04 01.365-BAW wurde der Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.09.2006 zu Zl. 263.157/0-XII/36/05 wurde die dagegen erhobene Berufung gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.
4. Am 20.06.2006 wurde der Zweitbeschwerdeführer als Sohn der Erstbeschwerdeführerin in Wien geboren.
5. Die Erstbeschwerdeführerin brachte als Mutter des Zweitbeschwerdeführers am 05.07.2006 für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens ein.
6. Am 28.03.2007 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab als Begründung an, sie befürchte, dass ihr Kind aufgrund der unehelichen Geburt in ihrem Heimatdorf nicht anerkannt werde und sowohl sie selbst als auch ihr Kind deshalb Beschimpfungen und Übergriffen der Bewohner des Heimatdorfes ausgesetzt wären.
7. Die Erstbeschwerdeführerin wurde zu Ihrem neuerlichen Asylantrag am 02.04.2007 und am 09.07.2007 jeweils niederschriftlich einvernommen.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2008 zu Zl. 07 03.075-BAW wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 28.03.2007 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 BGBl I. Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Senegal wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ebenfalls abgewiesen und wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.
9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2008 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I. 100/2005 idgF abgewiesen und diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Weiters wurde ihm gemäß § 8 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Senegal nicht zuerkannt und der Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.
10. Die Drittbeschwerdeführerin, XXXX in Wien geboren. (siehe Geburtsurkunde Standesamt XXXX).
11. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für diese als gesetzliche Vertreterin am 05.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG.
12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2011 zur Zahl: 10 06.934-BAW wurde der Antrag der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 idgF abgewiesen, ihr Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Senegal gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Senegal ausgewiesen.
13. Gegen diese Bescheide wurde von allen drei Beschwerdeführern jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben.
14. In der Folge wurden unter einem folgende Dokumente vorgelegt:
Sozialberichte der Caritas vom XXXX und vom XXXX,
Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2,
Kindergartenbestätigungen betreffend den Zweitbeschwerdeführer,
Arbeitsvorvertrag von XXXX,
Ausweis einer Bücherei,
Verwendungsschreiben von zwei Österreichern;
15. Mit Schriftsatz vom 09.09.2014 wurden die Beschwerden zu den Spruchpunkten I. und II. jeweils zurückgezogen.
16. Aus einer aktuellen Strafregisterauskunft ergibt sich die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin. Diese lebt mit ihren beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt und bezieht Grundversorgung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der soeben dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Einreise am 16.12.2003 durchgehend in Österreich. Sie brachte hier ihre beiden Kinder, den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin zur Welt und lebt seit deren Geburt mit diesen im gemeinsamen Haushalt.
Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich gerichtlich unbescholten und bezieht derzeit noch Grundversorgung. Sie hat aber einen Arbeitsvorvertrag des XXXX über eine 40 stündige Tätigkeit pro Woche und könnte dort nach Erhalt einer Arbeitserlaubnis anfangen zu arbeiten. Die Erstbeschwerdeführerin ist verlobt mit einem Österreicher und beabsichtigt, demnächst zu heiraten. Die Erstbeschwerdeführerin weist sehr gute Deutschkenntnisse auf und ist bei ihr eine sehr gelungene Integration in die österreichische Gesellschaft festzustellen.
Die beiden Kinder, der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sind in Österreich geboren und besuchen hier Kindergarten bzw. die Schule. Beide Kinder befinden sich seit ihrer Geburt durchgehend in Österreich und sind hier bestens sozial integriert.
Die (überlange) Dauer des anhängigen Asylverfahrens ist auf Verzögerungen zurückzuführen, welche den Behörden zuzurechnen sind.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten und den vorgelegten Urkunden.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig:
Die beschwerdeführenden Parteien brachten am 28.03.2007, am 05.07.2006 und am 05.08.2010 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die erstinstanzlichen Entscheidungen ergingen am 11.07.2008, am 14.07.2008 und am 14.02.2011. auf Grundlage des AsylG 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 idgF.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig war, handelt es sich um einen sog. Übergangsfall, welcher in den Anwendungsbereich des § 75 Abs. 19 AsylG fällt.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf An-träge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisen-den Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19, in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z 1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (1. Fall) oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird (2. Fall).
Da die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen Spruchpunkte I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung mit Schreiben vom 09.09.2014 zurückzogen, sind diese beiden Spruchpunkte bereits in Rechtskraft erwachsen. In der gegenständlichen Entscheidung ist sohin lediglich über die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) - vormals Ausweisungsentscheidung - abzusprechen.
Durch die Zurückziehung der Beschwerdem hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der Bescheide liegt im Ergebnis eine § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG vergleichbare Situation vor.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung unter anderem einer Rückkehrentscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist, auch wenn durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird.
Nach Abs. 2 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Art. 8 EMRK beinhaltet das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und lautet folgendermaßen:
"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Das Familienleben iSd Art. 8 EMRK umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben oder in deren gegenseitigen Beziehungen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ("Kernfamilie") aber auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR, ÖJZ 1996, 834; zu den Beziehungen von Müttern und Vätern zu unehelichen Kindern siehe EGMR, Marckx, EuGRZ 1979, 454; zu den Beziehungen zwischen unehelichen Kindern, die bei der Mutter leben, zu Vätern, die nicht mehr mit der Mutter zusammenleben, EGMR, ÖJZ 2002, 71; zu den Beziehungen von Großeltern zu Enkelkindern VfSlg 13.629/1993; EGMR, ÖJZ 2002, 74). Nach dem EGMR beschränkt sich der Begriff der Familie nicht auf Beziehungen, die auf eine Ehe gegründet sind, sondern kann auch andere de facto-"Familien"bande umfassen, in welchen die Parteien außerhalb einer Ehe zusammenleben. Ein Kind, das außerhalb einer solchen Beziehung geboren wurde, ist ipso iure Teil dieser "Familien"einheit vom Augenblick seiner Geburt an und durch deren bloßes Faktum. Daher besteht zwischen dem Kind und seinen Eltern ein Band, das einem Familienleben gleichkommt. Weiters bildet der wechselseitige Genuss von Elternteil und Kind an der Gesellschaft des jeweils anderen ein grundlegendes Element des Familienlebens, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist; innerstaatliche Maßnahmen, welche diesen Genuss behindern, laufen auf einen Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht hinaus (EGMR, 13. 7. 2000 [GK], 39221/98 ua, Scozzari und Giunta/Italien ÖJZ 2002/3).
Im Hinblick auf das Privatleben spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist, wobei die Aufenthaltsdauer allein für sich genommen nicht schon den Ausschlag geben kann. Zu Gunsten des Fremden sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Aspekte zu berücksichtigen, zu seinen Ungunsten jene des Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung vorzunehmen ist:
Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich seit beinahe 11 Jahren in Österreich, wobei die Dauer dieses (sehr langen) Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht auf eine ihr zurechenbare schuldhafte Verfahrensverzögerung zurückzuführen ist. Dieser Aufenthalt war zwar nur ein vorläufig berechtigter, doch ist dessen Dauer nach der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Auch der VfGH geht davon aus, dass beispielsweise während eines neun Jahre andauernden Asylverfahrens eine gelungene Integration der Beschwerdeführenden Partei eingetreten ist (10.3.2011, B1565/10 ua.).
Die beiden minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin befinden sich seit ihrer Geburt in Österreich und besuchen hier sowohl Kindergarten als auch die Schule. Sie leben seit ihrer Geburt mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Beide waren noch nie in Senegal. Bei diesen kann von einer vollständigen Integration in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden.
Die etwa mit Beginn des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisierung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 19.01.2006, 2005/21/0297) der Kinder der Erstbeschwerdeführerin fand ausschließlich in Österreich statt. Es ist daher auch zu erwarten, dass die Kinder angesichts der Unterrichtsprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat im Falle einer Verbringung nach Senegal mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert wären (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Keles gegen Deutschland).
Wie die soeben dargestellte, abwägende Gesamtbetrachtung zeigt, überwiegen die familiären und privaten Interessen der Antragsteller am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet eindeutig gegenüber den öffentlichen Interessen, weshalb eine Ausweisung einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen würde.
Es war sohin festzustellen, dass in den vorliegenden Fällen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Satz 1 1. Fall AsylG jeweils auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwalungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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