BVwG W220 1257492-2

W220 1257492-2Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2014

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Regest

Adoption, Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrensdauer

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BVwG W220 1257492-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W220.1257492.2.01

Spruch

W220 1257492-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxxx, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zl. 04 19.725-BAW, betreffend Spruchpunkt III, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2014, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 27.09.2004 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005, Zl. 04 19.725-EAST Ost, wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 (1) (c) iVm Art. 20 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Spanien für zuständig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen.

In Erledigung der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung wurde der Bescheid mit Bescheid des vormals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.03.2005, Zl. 257.492/0-XIV/39/05, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Mit Erkenntnis vom 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359-7, hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund einer dagegen am 22.04.2005 erhobenen Amtsbeschwerde der Bundesministerin für Inneres den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Mit Erkenntnis des vormals zuständigen Asylgerichtshofes vom 18.12.2008, Zl. S13 257.492-0/2008/7E, wurde der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2005 erhobenen Beschwerde gemäß Art. 20 Abs. 1 lit.d iVm Art. 20 (2) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates stattgegeben, der Bescheid behoben und das Verfahren in Österreich zugelassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009, Zl. 04 19.725-BAW, wurde der am 27.09.2004 vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Gegen diesen am 18.03.2009 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 01.04.2009 fristgerecht Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof.

Am 17.12.2013 langte beim vormals zuständigen Asylgerichtshof ein Antrag des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser auf einen in Kopie abgeschlossenen rechtskräftigen Adaptionsbeschluss vom xxxx verwies und ausführte, aufgrund dessen nunmehr erwachsener Familiengehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin zu sein und beantragte, den angefochtenen Bescheid vom 17.03.2009 zumindest in seinem Punkt III. dahingehend abzuändern, dass eine Ausweisung zwecks Schutzes seines Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK als auf Dauer unzulässig festgestellt würde. Er hielte sich nunmehr für mehr als neun Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf, lebe mit seiner Adoptivmutter für mehr als sechs Jahre im gemeinsamen Haushalt und habe nach dem Besuch von Deutschkursen im August 2013 das A2-Zeugnis mit sehr gutem Erfolg erlangt. Er sei im Bundesgebiet vollständig integriert, arbeite seit dem Jahr 2009 als selbstständiger Zusteller auf Werkvertragsbasis und habe bislang alle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, ohne jemals in Rückstand geraten zu sein.

Zum Beweis seiner gelungenen Integration legte der Beschwerdeführer u. a. nachstehende Unterlagen in Kopie vor:

Adoptionsbeschluss vom xxxx, A2-Zeugnis vom 23.08.2013, zwei Deutschkursbesuchsbestätigungen aus den Jahren 2007 und 2008, einen GSVG-Werkvertrag vom 01.07.2013, fünf Honorarnoten, eine Meldebestätigung, Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie einen Versicherungsdatenauszug vom 26.08.2013.

Mit Schriftsatz vom 04.09.2014 zog der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters seine Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 17.03.2009, Zl. 04 19.725-BAW, zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.

Am selben Tage (am 04.09.2014) wurde vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und sein ausgewiesener Rechtsvertreter teilnahmen. Im Verhandlungssaal war auch die hoch betagte Adoptivmutter des Beschwerdeführers anwesend. In dieser Verhandlung verwies der Beschwerdeführer auf seinen beinahe zehn Jahre währenden Aufenthalt im Bundesgebiet, auf seine überaus gute Beziehung zu seiner Adoptivmutter, auf seine Tätigkeit sowie auf die zahlreich vorgelegten Unterlagen zu seiner Integration.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Indiens.

Er ist seit dem 27.09.2004, somit seit annähernd 10 Jahren, aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer betreibt ein indisches Restaurant in xxxx.

Er hat in Österreich einige Deutschkurse absolviert und verfügt nach dem gewonnenen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung über ausbaufähige, aber passable Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 27.03.2014, in welchem seine berufliche Beschäftigung als Kraftfahrer in Aussicht gestellt wird.

Der Beschwerdeführer wurde mit Gerichtsbeschluss vom xxxx von einer österreichischen Staatsbürgerin adoptiert und lebt seit sieben Jahren im gemeinsamen Haushalt mit seiner hoch betagten Adoptivmutter.

Festgestellt werden kann weiters, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist.

Der Beschwerdeführer zog die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück, womit diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.09.2014 sowie durch Einsichtnahme in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel.

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der der Beschwerdeführer bemüht war, Ausführungen in deutscher Sprache zu tätigen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Mit der Zurückziehung der Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. in Rechtskraft erwachsen. Es ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu Asyl und subsidiärem Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).

Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von beinahe zehn Jahren im Bundesgebiet ist von einem bestehenden Privatleben im Bundesgebiet auszugehen, sodass im Hinblick auf eine Rückkehrentscheidung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war:

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 27.09.2004 einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer war seit der genannten Antragstellung aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgehend legal im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist überdies unbescholten. Wenn auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029), so liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall besondere Umstände vor:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer über passable Deutschkenntnisse verfügt. Während des Aufenthaltes im Bundesgebiet war er stets darum bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, was nicht nur durch den belegten Besuch von Deutschkursen Bestätigung findet, sondern auch dadurch zum Ausdruck gelangt, dass er seit dem Jahr 2009 fast bis zuletzt als Zusteller beruflich tätig war. Vor etwa drei Monaten eröffnete der Beschwerdeführer ein indisches Restaurant in xxxx und verfügt er zusätzlich über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag hinsichtlich seiner allfälligen Einstellung bei einem Transportunternehmen als Kraftfahrer.

Zu seiner persönlichen Integration in privater Hinsicht bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 von einer österreichischen Staatsbürgerin adoptiert wurde, mit welcher er seit 2007 im gemeinsamen Haushalt lebt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich das Bundesverwaltungsgericht von der guten und innigen Beziehung des Beschwerdeführers zu der im Verhandlungssaal anwesenden Adoptivmutter überzeugen. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung durchaus glaubhaft an, seine hoch betagte Adoptivmutter bei der Verrichtung diverser Tätigkeiten im Haushalt und dgl. tatkräftig zu unterstützen.

Abschließend sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer in seinem Verfahren stets mitgewirkt hat und ihm die längere Verfahrensdauer daher nicht angelastet werden kann.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter Punkt II. A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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