BVwG W203 1428819-1

W203 1428819-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, besondere Gefährdung,<br/>gefährdeter Personenkreis, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Religion, Schutzunfähigkeit, Verfolgungsgefahr

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BVwG W203 1428819-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W203.1428819.1.00

Spruch

W203 1428819-1/41E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2012, Zl. 12 05.538-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am Vortag mit 15 weiteren Personen beim Grenzübertritt von der Polizei aufgegriffen worden war.

2. Bei der am 08.05.2012 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er neben seinen Eltern fünf Schwestern und vier Brüder habe. Er sei verheiratet und habe eine Tochter. Er habe in der Stadt XXXX, Provinz Laghman gelebt und im Juli 2011 seine Heimat verlassen. Über Pakistan, Iran, Türkei und Griechenland sei er nach Österreich gereist, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er als Elektriker gearbeitet und auch ein Geschäft gehabt habe. Die Taliban seien gegen jegliche Medienverbreitung im Land, weswegen er mit dem Umbringen bedroht worden sei.

3. Am 12.06.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehöre und moslemischen Glaubens sei. Er habe von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Juli 2011 im Dorf XXXX, Provinz Laghman mit seinen Eltern und Geschwistern im Elternhaus gelebt. Seine Lebensumstände seien gut gewesen. Er habe als Elektriker gearbeitet, einen Laden und zwei Lehrlinge gehabt. Diese Arbeit habe er zwölf Jahre ausgeübt.

Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass er von den Taliban aufgefordert worden sei, sie bei technischen Arbeiten zu unterstützen. Sie hätten ihm auch gesagt, dass er keine Fernseher und keine Satellitenanlagen mehr verkaufen solle und sie ihn enthaupten würden, wenn er dies nicht befolge. Im Jahr 1388 (umgerechnet: 21.03.2009 - 21.03.2010) sei er von den Taliban auch geschlagen worden. Er sei ein Mal telefonisch aufgefordert worden, mit dem Verkauf aufzuhören und mit ihnen im technischen Bereich zusammenzuarbeiten. Er habe beides abgelehnt. Als er zwei Monate später seine Frau von ihrem Vater in XXXX abholen habe wollen, sei er in der Nähe von XXXX von zwei Personen, bei denen es sich um Taliban gehandelt habe, gestoppt und aufgefordert worden, aus dem Auto auszusteigen. Er sei an der Schulter gepackt und aus dem Auto gezogen worden und ein Mann habe ihm gesagt, dass er bereits telefonisch aufgefordert worden sei, mit dem Verkauf der Geräte aufzuhören. Der andere Mann habe ihn mit einem Gewehrkolben an der Schulter geschlagen und daraufhin sei er gestürzt und habe sich am Kopf verletzt. Sein Arm sei im Schulterbereich gebrochen gewesen und auch am Hals sei er verletzt gewesen. Dies sei 1388 passiert. Nach dem Sturz habe er nichts mehr mitbekommen und sei erst im Laghman Krankenhaus wieder zu Bewusstsein gekommen. Dort sei er nur einen Tag gewesen und dann in ein Militärkrankenhaus nach Kabul geschickt worden, wo er an der Schulter operiert worden sei. An der Stirn sei er verarztet worden und er habe einen Verband bekommen. Nach einem zweimonatigen stationären Aufenthalt sei er entlassen worden und habe die nächsten zehn Monate zu Hause verbracht. Sein Arm sei drei Monate (zwei Monate im Spital und ca. einen Monat in Laghman) eingegipst gewesen. Er habe zwei Jahre lang Medikamente wegen neurologischer Beschwerden nehmen müssen und er leide auch an Schlafstörungen. In den zehn Monaten, die er zu Hause verbracht habe, sei sein Laden von seinen Lehrlingen weitergeführt worden. Während dieser Zeit habe es keine weiteren Vorfälle mehr gegeben. Danach habe er wieder begonnen zu arbeiten. Im dritten Monat 1390 (umgerechnet: 22.05. - 21.06.2011), konkret am 28.05.2011, sei etwa 100 Meter von seinem Laden entfernt eine Kabelstation gesprengt worden, wobei drei Staatsdiener ums Leben gekommen seien und fünf bis zehn Leute verletzt worden seien. Nach diesem Vorfall habe er am 12.03.1390 bzw. 02.06.2011 einen Drohbrief bekommen. Dieser sei bei seinem Geschäft angebracht worden. Darin sei er aufgefordert worden, keine Fernseher mehr zu verkaufen. Er hätte sich auf die Seite der Taliban stellen sollen und ihm würde der Kopf abgetrennt werden, wenn er weiterhin diese Geräte verkaufe. Er habe die Drohung bekommen, dass er nirgendwo mehr Ruhe vor den Taliban haben werde. Deshalb wäre es nicht möglich gewesen, dass er sich in einem anderen Teil Afghanistans niederlasse. Abgesehen von dem Übergriff auf ihn habe er keinen weiteren persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt. Am 13.03.1390 sei er geflüchtet. Der BF legte eine Tazkira, einen Drohbrief sowie ein Foto, das ihn vor dem Militärkrankenhaus in Kabul zeige, vor.

4. Zu den vom BF angegebenen Verletzungen wurde ein fachärztliches unfallchirurgisches Gutachten vom 29.06.2012 eingeholt. Aus diesem geht hervor, dass der BF versuche, eine alte vor Jahren durchgeführte Operation als Folterfolge darzustellen, was jedoch eindeutig nicht den Tatsachen entspreche. Auch die angegebenen Begleitverletzungen (Narbe an der Stirn, länger dauernde Bewusstlosigkeit) seien aus medizinischer Sicht als Erfindung zu qualifizieren.

5. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.08.2012 wurde dem BF das fachärztliche unfallchirurgische Gutachten vom 29.06.2012 vorgehalten. Dazu gab der BF an, "nein, so ist es nicht". Die Narben habe er, weil er gefoltert und geschlagen worden sei. Er legte einen Befundbericht vom 19.07.2012 vor, wonach eine geringe Antrumgastritis diagnostiziert wurde. Mit diesem Bericht wolle er mitteilen, dass er Medikamente einnehme und nicht viel Druck aushalte. Weitere Befunde könne er nicht vorlegen.

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2012, Zl. 12 05.538-BAT, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend wurde ausgeführt, dass er den von ihm behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Dem BF sei es nicht gelungen, auch nur ansatzweise glaubwürdige Angaben zu machen. Die präsentierte Fluchtgeschichte sei als zu wenig detailreich, zu oberflächlich und unter Berücksichtigung des unfallchirurgischen Gutachtens sowie des in der Einvernahme gewonnenen persönlichen Eindrucks als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht behauptet worden sei. Auch sonst seien im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass sich aus der allgemeinen Lage alleine keine Gefährdung ergeben habe. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig und es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass er nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse, erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten, zu decken. Er habe zuletzt gemeinsam mit seinen Eltern, fünf Brüdern, zwei Schwestern und seinen Schwägerinnen im Elternhaus gelebt. Er sei einer Beschäftigung als Elektriker nachgegangen, habe sein eigenes Geschäft gehabt und habe aus den daraus erzielten Einkünften seinen Lebensunterhalt bestritten. Dass ihm im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, habe er nicht glaubhaft vorgebracht. Die Behörde gelange somit zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zu Spruchpunkt III führte das Bundesasylamt aus, dass der BF keine Verwandten oder sonstigen familienähnlichen Bezug in Österreich habe. Er habe keine Bindungen zu Österreich, spreche nicht Deutsch und gehe keiner Arbeit nach. Es seien auch keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Demgegenüber stehe das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem widersprechend er mit seiner illegalen Einreise gehandelt habe. Eine Gesamtabwägung der Interessen ergebe, dass seine Ausweisung gerechtfertigt sei. Es hätten keine Hinweise gefunden werden können, die den Schluss zuließen, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

7. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der BF vor, dass er Angst habe, nach Afghanistan zurückzukehren, da die Taliban in Afghanistan gut vernetzt seien. Er wäre daher auch in Kabul oder einer anderen großen Stadt nicht sicher vor seinen Verfolgern. Nach der Rechtsprechung des VwGH liege eine dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Konventionsgründen gesetzt werde, sondern es könne eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte. Die Taliban seien zwar nicht dem Staat zuzurechnen, jedoch seien die staatlichen Behörden nicht in der Lage, ihn vor Übergriffen seiner Verfolger zu schützen. Er fürchte sich auch, aufgrund der allgemeinen momentanen Gewaltsituation in sein Heimatland zurückzukehren. Hinsichtlich der Sicherheitslage verwies der BF auf einen Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe von Oktober 2011 und einen Artikel der FAZ vom 23.02.2012. Diese Berichte würden bestätigen, dass seine Furcht vor einer Abschiebung nach Afghanistan wohlbegründet und plausibel sei sowie der Wahrheit entspreche.

8. Am 23.10.2012 legte der BF einen Befundbericht eines HNO-Facharztes vor. Am 08.01.2013 wurden eine Bestätigung eines Therapiezentrums, wonach der BF seit 06.11.2012 in psychotherapeutischer Behandlung sei, sowie ein Schreiben des den BF behandelnden Arztes vorgelegt. Weitere psychotherapeutische Befunde wurden am 28.01.2013 vorgelegt.

9. Mit Schreiben vom 07.02.2013 legte der BF ein Schreiben der Provinzregierung von Laghman und der Dorfältesten über die Ermordung seines Schwagers namens Abdul Latif, ein Foto des Leichnams sowie einen "Shop-Keeper"-Ausweis vor. Am 06.07.1391 sei der Schwager des BF (der Ehemann seiner Schwester Shukria) von Taliban ermordet worden. Der Schwager habe das Geschäft des BF nach dessen Ausreise weitergeführt. Die Taliban hätten den Schwager mehrmals nach dem BF gefragt. Nachdem er keine Auskunft gegeben habe, sei er von den Taliban ermordet worden. Im Schreiben der Provinzregierung und der Dorfältesten würden die Umstände des Mordes bestätigt.

10. Zwischen März 2013 und Februar 2014 legte der BF zahlreiche medizinische Befunde sowie Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen vor.

11. In einer Stellungnahme vom 17.04.2014, eingelangt am 22.04.2014, brachte der BF vor, dass im März 2014 der Sohn seines Cousins, ein Polizeibeamter, auf dem Heimweg bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen sei. Zum Beweis dafür sei ein Foto des Leichnams beigelegt. Auch vier Arbeitskollegen seien ums Leben gekommen und der Schwiegersohn der Tante des BF sei durch die Explosion schwer verletzt worden. Kurze Zeit später habe der Cousin einen Drohanruf bekommen und sei vom unbekannten Anrufer mit dem Umbringen bedroht worden.

12. Mit Schreiben vom 19.05.2014 legte der BF erneut medizinische Befunde vor.

13. Am 26.05.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin gab er an, dass er unter Schlafproblemen leide, die die tägliche Einnahme von Medikamenten erforderlich mache. Trotzdem könne er längstens 4 Stunden durchschlafen. Seit 14 Monaten befinde er sich in psychotherapeutischer Behandlung. Er wäre auf diese Therapie angewiesen, die er in dieser Form in Afghanistan nicht bekommen würde.

Vor Verlassen seiner Heimat habe er als Elektriker im eigenen Geschäft gearbeitet und dabei sowohl Elektrogeräte verkauft als auch ältere Geräte repariert. Weiters habe er Satellitenanlagen angeboten und Fernsehgeräte repariert. Er habe diese Tätigkeit 12 Jahre lang ausgeübt, wobei die Gewerbekonzession immer jeweils um ein Jahr verlängert worden wäre. In dem Geschäft hätten neben ihm noch 2 Lehrlinge gearbeitet.

Der Großteil seiner Familie lebe in der Provinz Laghman, eine Schwester sowie ein Onkel und eine Tante würden in Kabul leben.

Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er im Jahr 2009, nachgefragt in der warmen Jahreszeit kurz vor der Getreideernte, einen Anruf von einer ihm unbekannten Person erhalten habe. Dabei wäre er aufgefordert werden, zukünftig keine Fernsehgeräte und Satellitenanlagen mehr zu verkaufen, sondern stattdessen für diese Person zu arbeiten. Der BF habe dieses Angebot abgelehnt. Zwei Monate nach dem Anruf sei er, als er auf dem Weg zu seinen Schwiegereltern gewesen wäre, von zwei bewaffneten und vermummten Personen aufgehalten und aus dem Auto gezerrt worden. Eine Person habe sich als der seinerzeitige Anrufer ausgegeben, von der anderen Person sei er von hinten mit einem Gewehrkolben niedergeschlagen worden. Dabei habe er eine schwere Schulterverletzung erlitten und habe das Bewusstsein verloren. Nach einem zweimonatigen Krankenhausaufenthalt habe er erst nach 10 weiteren Monaten wieder in seinem Geschäft, das in der Zwischenzeit von den beiden Lehrlingen ohne weitere Zwischenfälle geführt worden wäre, zu arbeiten beginnen können.

Im Jahr 2011 sei das Büro einer Kabelstation, das sich etwa 100 vom Geschäft des BF befunden habe, bei einer Bombenexplosion zerstört worden. Dabei seien mehrere Personen verletzt worden. Danach, am 02.06.2011, habe er einen Brief von den Taliban erhalten, in dem er neuerlich aufgefordert worden wäre, keine Fernsehgeräte und Satellitenanlagen mehr zu verkaufen, sondern für die Taliban zu arbeiten. Für den Fall, dass der BF nicht kooperationsbereit wäre, würden sie ihn töten. Daraufhin habe er am 03.06.2011 seine Heimatprovinz Laghman verlassen und sei über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland bis nach Österreich geflüchtet, wo er am 07.05.2012 angekommen wäre.

Danach gefragt gab der BF an, er vermute, die Taliban hätten deswegen ein Problem mit seinem Geschäft gehabt, weil es nach deren Ansicht gegen den Islam verstoße, bestimmte Programme im Fernsehen zu sehen oder über Satellitenanlagen zu empfangen. Dem BF hätte seine Arbeit aber viel Freude gemacht und er würde die Ansichten der Taliban nicht teilen. Er habe dies auch klar gegenüber den Drohanrufern zum Ausdruck gebracht.

Der BF habe sich als Paschtune stets geweigert, mit den Taliban zu kooperieren, obwohl dies sehr viele Paschtunen in der Provinz Laghman tun würden.

Auf Vorhalt, dass ein fachärztliches Gutachten zum Schluss gekommen sei, dass die Schulterverletzung des BF nicht auf die von diesem geschilderte Weise und zu diesem Zeitpunkt zustande gekommen sein habe können, antwortete dieser, dass er immer die Wahrheit gesagt habe, und dass er nicht nachvollziehen könne, warum der Arzt, der ihn in Österreich untersucht habe, zu diesem Ergebnis komme.

Nach seiner Flucht, am 28.09.2012, sei auch der Schwager des BF, von dem er sich vor der Flucht Geld ausgeborgt hätte, von den Taliban getötet worden.

Dem BF ist es während der mündlichen Verhandlung sehr gut gelungen, gezielt gestellte Fragen zu seiner Heimatregion und zu den dort lebenden Personen, insbesondere den Dorfvorstehern, schlüssig und plausibel zu beantworten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF ist Staatsbürger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Moslems an und stammt aus der Provinz Laghman. Am 07.05.2012 reiste er schlepperunterstützt illegal nach Österreich ein und stellte am 08.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Vor seiner Ausreise hat der BF mehrere Jahre lang ein eigenes Elektrofachgeschäft betrieben und dabei unter anderem auch Fernsehgeräte und Satellitenanlagen verkauft und repariert. Er wurde mehrmals aufgefordert, diese Tätigkeiten einzustellen und stattdessen sein Fachwissen den Taliban zur Verfügung zu stellen und für diese zu arbeiten.

In unmittelbarer Nähe des Geschäfts des BF wurde im Jahr 2011 ein Bombenanschlag verübt, bei dem mehrere Personen getötet und verletzt worden sind. Nach der Flucht des BF wurde dessen Schwager von den Taliban ermordet.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der vom BF behauptete Überfall, bei dem er eine schwere Schulterverletzung erlitten haben soll, die einen mehrmonatigen Krankenhausaufenthalt und eine lange Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe, tatsächlich stattgefunden hat.

2.2. Zur Lage in Afghanistan:

2.2.1. Zur Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs-und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind -zumal im regionalen Vergleich -in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

Staatliche Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.

Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Die meisten dieser Medien können sich nicht selbst finanzieren und sind daher auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.

Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf die Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zurzeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament. Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Für Sender tätige Personen, die "unislamische" Fernsehsendungen -insbesondere Musikvideos - ausstrahlen, werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist da-her eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islami-schen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9)

2.2.2. Zur Sicherheitslage im Suden, Südwesten und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107 Prozent bzw. 114 Prozent massiv anstiegen. Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21 Prozent im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127 Prozent.

(ANSO, Quarterly Report ,vom April 2013)

Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen.

(ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14. August 2013)

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt.

(Länderinformation der Staatendokumentation vom 28. Jänner 2014)

Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187 Prozent im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu.

(ANSO, Quarterly Report, vom April 2013)

Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind.

(UNAMA-Annual Report vom Februar 2014)

2.2.3. Zu den Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den Protokollen über die Einvernahmen bei der Polizei bzw. beim Bundesasylamt, aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2014 sowie aus dem sonstgien Akteninhalt.

Die Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit des BF gelten auf Grund seiner diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der vorgelegten Unterlagen als erwiesen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

2.3. Das Fluchtvorbringen des BF wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).

Der BF hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck.

Der BF machte konsequent gleichlautende Angaben zu seinem Fluchtgrund - Widersprüche innerhalb seiner Aussagen vor dem Bundesasylamt, zwischen den Aussagen vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht und auch innerhalb der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kamen nicht zu Tage.

Dem Bundesasylamt ist trotz der diesbezüglich gleichbleibenden Behauptungen des BF beizupflichten, dass der geschilderte Überfall durch die Taliban auf den BF nicht glaubwürdig ist. Wie das unbedenkliche fachärztliche Gutachten gezeigt hat, müssen die angeblich dabei erlittenen Verletzungen bereits zu einem früheren als dem vom BF behaupteten Zeitpunkt verursacht worden sein.

Was das restliche Fluchtvorbringen anbelangt, hat der BF - im Gegensatz zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt - in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sehr konkrete, detaillierte, widerspruchsfreie, mit den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmende Angaben gemacht. Auch auf gezielte Fragen, die nicht bereits Thema in den bisherigen Vernehmungen gewesen sind, konnte der BF rasch, widerspruchsfrei und ohne langes Zögern antworten, was bei einer von Beginn an gänzlich erfundenen Fluchtgeschichte nicht zu erwarten gewesen wäre. Er konnte die örtlichen Gegebenheiten seines Dorfes und die Situation in dem von ihm betrieben Geschäft sowie die einflussreichen Personen seiner Heimatregion umfassend und detailliert beschreiben, sodass davon auszugehen ist, dass das Fluchtvorbringen - abgesehen von dem nicht eindeutig zuordenbaren Übergriff, bei dem er die schweren Schulterverletzungen erlitten hat - im Wesentlichen als glaubhaft anzusehen ist.

Auch der Umstand, dass es während der verletzungsbedingten Abwesenheit des BF zu keinen weiteren Übergriffen gegen das Geschäft bzw. die in der Zwischenzeit das Geschäft betreibenden Lehrlinge gekommen ist, kann die Glaubwürdigkeit des Vorgebrachten nicht zwingend erschüttern, weil es - wie vom BF angegeben - durchaus nachvollziehbar ist, dass die Taliban in erster Linie an der Person des BF, die sie auf Grund seines Fachwissens für ihre Zwecke gewinnen wollten, interessiert gewesen sind. Und schließlich widerspricht auch der Umstand, dass der BF zwar nicht nach dem (angeblichen) Überfall auf ihn, sondern erst nach Erhalt des zweiten Drohbriefes das Land verlassen hat, nicht gegen die allgemeine Lebenserfahrung und damit gegen dessen Glaubwürdigkeit. Wie der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat, war nicht alleine der Erhalt des zweiten Drohbriefes, sondern auch der unmittelbar davor erfolgte Anschlag in der Nähe des Geschäftes Auslöser für seine Fluchtentscheidung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Nach der ständigen Judikatur muss die Verfolgung, um asylrelevant zu sein, nicht zwingend von staatlichen Institutionen ausgehen. Die Schutzbedürftigkeit ist auch bei Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure gleich, da es für den (potentiell) Verfolgten keinen Unterschied macht, vom wem die Verfolgung ausgeht, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, die Verfolgung zu verhindern. In beiden Fällen ist es dem BF nicht zumutbar, sich des Schutzes des Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; VwGH 6.3.2001, 2000/01/0056; VwGH 4.4.2001, 2000/01/0301; VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). Dass es bei drohenden Übergriffen durch die Taliban seitens des afghanischen Staates aktuell am Willen bzw. an der Fähigkeit, ausreichenden Schutz zu gebieten, mangelt, ist amtsbekannt und lässt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen entnehmen. Die afghanische Regierung ist weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können. (Vgl. Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan, vom 30.09.2013).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Die Wortfolge "glaubhaft zu machen" ist dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit - und nicht etwa von der Richtigkeit - des Vorliegens einer bestimmten Tatsache zu überzeugen hat (VwGH Zl. 2004/10/0114 vom 09.09.2009, VwGH Zl. 2005/04/0120 vom 15.09.2006).

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der BF den von ihm vorgebrachten Sachverhalt, im Wesentlichen glaubhaft vorgebracht. Entscheidend ist, ob der glaubhafte Teil des Fluchtvorbringens - abgesehen vom unglaubwürdigen Vorbringen im Zusammenhang mit dem angeblichen Übergriff - für sich alleine betrachtet ausreichend ist, um davon ausgehen zu können, dass der BF sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung verlassen hat.

Es ist nach Lage des Falles - wie sich durch die bereits erfolgten Bedrohungen und Übergriffe auf Personen im Umfeld des BF ergibt - davon auszugehen, dass der BF vor der Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem BF drohenden Verfolgung) eher theoretischer Natur. Fallbezogen ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist ebenfalls gegeben: Wie sich aus den Feststellungen zu Afghanistan ergibt, gehören u.a. "Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen" sowie "Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen", zu den besonders gefährdeten Personengruppen. Der BF ist durch den Verkauf und die Reparatur von Satellitenanlagen und Fernsehgeräten, also von Gegenständen, mit deren Hilfe nach Ansicht der Taliban Programme mit Inhalten, die den Grundsätzen des Islam widersprechen, empfangen werden können, im weitesten Sinne ebenfalls in der Medienbranche tätig . Aufgrund seiner Berufstätigkeit ergibt sich für die Taliban das Bild, dass der BF kein Sympathisant der Taliban ist, sondern mit dem politisch-religiösen Gegner kooperiert. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des bereits ins Blickfeld der Taliban geratenen BF wesentlich in der dem BF zugeschriebenen oppositionellen politischen und religiösen Gesinnung liegt.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den BF auf Grund der derzeit in ganz Afghanistan prekären Sicherheitslage nicht. Insbesondere scheidet auch Kabul als Fluchtalternative aus, weil der BF dort weder über ausreichenden familiären Anschluss verfügt, noch vor Übergriffen der Taliban, die über ein sehr gut funktionierendes, landesweites Netzwerk verfügen, geschützt wäre.

Da somit insgesamt sämtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gegeben sind und in der Person des BF auch keine Asylausschluss- oder Endigungsgründe vorliegen, war gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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