BVwG W157 2009806-1

W157 2009806-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2014

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Regest

Berechtigungsumfang, Dokumentationszweck, Eignung,<br/>Eignungskriterien, Eignungsnachweis, Ermessen, Kognitionsbefugnis,<br/>Kontrolle, Kontrollsystem, Mängelbehebung, objektiver Maßstab,<br/>Organisationsmängel, Prüfung, Prüfungsbericht, Prüfungsumfang,<br/>Prüfungszulassung, Qualifikation, Selbstprüfungsverbot,<br/>Sorgfaltspflicht, Stichproben, Überprüfung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Unterlassung, Verhältnismäßigkeit, Verlässlichkeit, Widerruf,<br/>Widerrufsentscheidung, Widerrufsgrund, Widerrufsgründe,<br/>Widerrufsverfahren, Widerruftatbestand

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BVwG W157 2009806-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W157.2009806.1.00

Spruch

W157 2009806-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Ingo Klaus WAMSER, Fachanwalt für Strafrecht, Brunngasse 29, D-94032 Passau, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 05. Mai 2014, GZ. BMVIT-555.906/0002-IV/W1/2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 15 Abs. 2 Z 1 bis 3, Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10 Seeschifffahrtsgesetz - SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 idF BGBl. I Nr. 180/2013 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 27.09.2012, GZ. BMVIT-555.906/0001-IV/W1/2012, stellte die belangte Behörde in Spruchpunkt I. fest, dass die von der beschwerdeführenden Partei als Prüfungsorganisation im privaten Rechtsverhältnis auf Grundlage der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Prüfungsordnung ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Yachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von internationalen Zertifikaten für die Führung von Yachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UN-ECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16.10.1998 geeignet seien. Die Gültigkeit der Feststellung wurde mit fünf Jahren befristet.

2. Am 20.08.2013 erfolgte an der Vereinsadresse der beschwerdeführenden Partei in Anwesenheit ihrer organschaftlichen Vertreter XXXX (Präsident) und XXXX (Vizepräsident) durch die Organe des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie XXXX eine Einsichtnahme gemäß § 15 Abs. 9 Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) in die von der beschwerdeführenden Partei aufgrund gesetzlicher Vorschriften bereitzuhaltenden Vorraussetzungsnachweise und Dokumentationen. Das Ergebnis der Einsichtnahme wurde dem Verwaltungsakt als Befund beigelegt.

3. Mit Schriftsatz vom 21.01.2014, GZ. BMVIT-555.906/0001-IV/W1/2013, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 31.01.2014, leitete die belangte Behörde das Widerrufsverfahren gemäß § 15 Abs. 10 SeeSchFG ein und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die behördliche Kontrolle am 20.08.2013 ergeben habe, dass die beschwerdeführende Partei grundlegende administrativ-infrastrukturelle Anforderungen an die Dokumentation gesetzlich aufgelisteter Eigenschaften und Vorgänge nicht erfülle. Die beschwerdeführende Partei erfülle die Voraussetzungen für eine Feststellung, die in § 15 Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie Abs. 7 SeeSchFG aufgelistet seien, nicht. Nach Subsumption der Ergebnisse des Befundes der behördlichen Kontrolle vom 20.08.2013 unter die Tatbestandsmerkmale von § 15 SeeSchFG kündigte die belangte Behörde an, dass auf Grund der Gravität der festgestellten Unzulänglichkeiten der Organisation der beschwerdeführenden Partei die mit Bescheid vom 27.09.2012 getroffene Feststellung zu widerrufen sein werde.

Die belangte Behörde gewährte der beschwerdeführenden Partei gemäß § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Möglichkeit, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und der zu erwartenden Rechtsfolge binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen, widrigenfalls der Widerrufsbescheid zu ergehen haben werde. In Einem übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den Befund der behördlichen Kontrolle vom 20.08.2013 sowie einen Ausdruck von der Homepage der beschwerdeführenden Partei betreffend das Prüfungswesen.

4. Mit Schriftsatz vom 19.02.2014, AZ. waM01-0712, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.02.2014, ersuchte die beschwerdeführende Partei um Fristverlängerung zur Stellungnahme bis 31.03.2014. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Befundbericht der belangten Behörde bereits bei einer ersten Durchsicht offensichtliche inhaltliche Mängel aufweise, die eine vollständige inhaltliche Überprüfung sämtlicher vermeintlich erhobener Befunde erforderlich machen würde. Die inhaltliche Überprüfung sämtlicher Befundergebnisse sowie eine Auseinandersetzung mit der von der Behörde in Aussicht gestellten Rechtsfolge seien wegen entgegenstehender gerichtlicher Terminierungen innerhalb der gesetzten Frist nicht möglich, sodass zur Gewährung rechtlichen Gehörs die Frist wie beantragt zu verlängern sei.

5. Mit Schriftsatz vom 03.03.2014, GZ. BMVIT-555.906/0001-IV/W1/2014, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 10.03.2014, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verlängerung der Frist zur Geltendmachung rechtlichen Gehörs als unbegründet ab. Begründet wurde dies damit, dass eine bevorzugte Behandlung gerichtlicher gegenüber verwaltungsbehördlicher Verfahren von der Rechtsordnung grundsätzlich nicht vorgesehen sei. Terminliche Engpässe rechtfreundlicher Vertretung seien kein vorübergehend handlungsbefreiend wirkender Hinderungsgrund. Die Frist von vier Wochen ab erfolgter Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 21.01.2014 sei der Sache angemessen. Nach Ablauf der Frist sei mit abschließender Entscheidung gemäß der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Beweislage zu rechnen. Selbstverständlich seien bis dahin eingelangte Äußerungen zu berücksichtigen.

6. Mit Schriftsatz vom 11.03.2014, AZ. waM01-0712, bei der belangten Behörde eingelangt am 12.03.2014, äußerte sich die beschwerdeführende Partei zum übermittelten Befundbericht und der in Aussicht gestellten Rechtsfolge wie folgt:

Die anlässlich der Überprüfung erhobenen Befundtatsachen würden ausschließlich formale Versäumnisse und Mängel in der Aktenführung betreffen; inhaltliche Vorwürfe betreffend die durchgeführten Prüfungen würden nicht erhoben. Eine Erörterung der einzelnen Mängel sei auf Grund der Kürze der Bearbeitungszeit nicht möglich gewesen, jedoch sei zu den Feststellungen insgesamt mitzuteilen, dass die Kontrolle der beschwerdeführenden Partei nach telefonischer Voranmeldung mit nicht einmal 24 Stunden Vorlaufzeit erfolgt sei. Die beschwerdeführende Partei sei ein kleiner Verband, der über kein in Vollzeit besetztes Sekretariat verfüge. Bedingt durch den kurzen Vorlauf innerhalb der Prüfungssaison seien hinsichtlich der Prüfungsunterlagen in der Geschäftsstelle noch nicht alle Dokumente vollständig gewesen, da diese sich noch bei Mitgliedsschulen befunden hätten. Mittlerweile lägen die Unterlagen vollständig vor. Die Prüferakte seien zwischenzeitlich vollständig und mit den nach der Übersicht aus dem Befundbericht erforderlichen Unterlagen vorhanden. Der Berechtigungsumfang der einzelnen Prüfer sei auf der Homepage der Prüfungsorganisation umgehend nach der Übersendung des Schreibens vom 21.01.2014 ergänzt worden. Aus diesem seit der Übersendung des Schreibens vom 21.01.2014 gezeigten Verhalten der Prüfungsorganisation werde deutlich, dass diese sehr wohl Willens und in der Lage sei, einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu führen. Es handle sich um die Ergebnisse einer erstmaligen Kontrolle und es sei deutlich geworden, dass nach der aus der Kontrolle resultierenden Monierung die Vorgänge überarbeitet worden seien und nunmehr die Unterlagen vollständig vorliegen würden. Ein Widerruf der Feststellung erscheine unangemessen im Hinblick auf die nur auf Formalien bezogenen Mängel und als Reaktion auf eine erstmalige Kontrolle. Es werde ersucht, die Möglichkeit einer Nachkontrolle zu eröffnen und entweder zu einer erneuten Kontrolle in die Geschäftsstelle der Prüfungsorganisation zu kommen oder eine Durchsicht der nunmehrigen vollständigen Unterlagen in den Diensträumen der Behörde zu ermöglichen.

7. Mit Bescheid vom 05.05.2014, GZ. BMVIT-555.906/0002-IV/W1/2014, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 22.05.2014, widerrief die belangte Behörde die Feststellung gemäß Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27.09.2012, GZ. BMVIT-555.906/0001-IV/W1/2012. Die belangte Behörde begründete den Widerruf wie folgt:

Die beschwerdeführende Partei sei im Bescheid vom 27.09.2012 umfassend über die an sie als Prüfungsorganisation gestellten Anforderungen informiert worden. Dennoch hätten sich bei der behördlichen Kontrolle am 20.08.2013 wesentliche Mängel in den von der beschwerdeführenden Partei bereitzuhaltenden Voraussetzungsnachweisen und Dokumentationen ergeben. Die wesentlichen Ergebnisse der behördlichen Kontrolle wären:

1. Das Verzeichnis der Prüferinnen und Prüfer sei zwar gemäß § 15 Abs. 7 SeeSchFG im Internet veröffentlicht, die gesetzlich verlangte Angabe des jeweiligen Berechtigungsumfangs fehle jedoch bei allen Prüfern. Dies sei noch zum Zeitpunkt des Vorliegens des Ermittlungsergebnisses, über das die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 21.01.2014 in Kenntnis gesetzt worden sei, der Fall gewesen.

2. Die stichprobenartige Überprüfung der Nachweise der von Prüfern zu erfüllenden Voraussetzungen habe bei allen ausgewiesenen Personen zumindest lückenhafte Archivierung ergeben bzw. hätten wesentliche dieser Nachweise nicht vorgelegt werden können.

3. Es sei nicht dokumentiert gewesen, ob die Prüfer an der Ausbildung beteiligt gewesen seien. Die Einsicht nehmenden Organe hätten dem Befund folgenden Aktenvermerk beigefügt: "Anlässlich der Überprüfung des XXXX in seiner Eigenschaft als Prüfungsorganisation im Sinne des § 15 des Seeschifffahrtsgesetzes wurde von Herrn XXXX bei der Vorlage der ‚Dokumentation' über seine Befähigung für den Fahrtbereich 4 das Nichtvorhandensein von Prüfungsunterlagen damit erklärt, dass es diese Dokumentation nicht gebe, weil er ‚ja das Ganze selbst ausgearbeitet hat, wer sollte ihn da prüfen?' Auf Nachfrage Seitens DI BIERINGER, ob er sich somit selbst geprüft hätte, wurde dies bestätigt. Die Qualifikation für den Fahrtbereich 4 liegt daher aus Sicht der überprüfenden Bediensteten XXXX nicht vor."

4. Die gleichfalls stichprobenartige Überprüfung der Unterlagen der beschwerdeführenden Partei zur Nachweisführung der an Bewerber um ein internationales Zertifikat für die Führung von Yachten gestellten Anforderungen sei ebenso für unvollständig befunden worden. Für einige Bewerber habe überhaupt keine Dokumentation der zu erfüllenden Voraussetzungen sowie des Prüfungsvorganges vorgewiesen werden können. Auf Nachfrage der Einsicht nehmenden Organe sei seitens der Vertreter der beschwerdeführenden Partei gemutmaßt worden, diese Kandidaten seien keine Absolventen ihrer Organisation, bei VIA DONAU sei allerdings die Ausstellung eines internationalen Zertifikats für die Führung von Yachten auf Basis von privatrechtlichen Scheinen der beschwerdeführenden Partei beantragt worden.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass für den Fall, dass Prüfungsorganisationen sich zum Zwecke staatlicher Bestätigung ihrer Befähigungsausweise bestimmten öffentlich rechtlichen Mindestanforderungen unterstellten, angenommen werde könne, dass sie sich der Verantwortung gegenüber Bewerbern, die sich ihnen zwecks Überprüfung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung gefahrengeneigter Aktivitäten anvertrauen, bewusst seien. Dies sei bei ihrer Tätigkeit durch gebotene Sorgfalt zum Ausdruck zu bringen. Dies umso mehr, als die Ausgabe des internationalen Zertifikats selbst - dem privatautonomen Ansatz folgend - [seit Inkrafttreten des SeeSchFG] keinem behördlichen Verfahren mehr unterstellt sei. Da vor Aufnahme eines Prüfungsbetriebs die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als dem Gestaltungsspielraum der Prüfungsorganisation vorbehalten im verwaltungsrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht abschließend bestimmbar sei, beinhalte die Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG in gewissen Maße einen Vertrauensvorschuss in die bei der Administration der Prüfungstätigkeit auch von nichtbehördlichen Organisationen zu erwartende Verlässlichkeit und Sorgfalt. Würden sich diese Erwartungen nicht erfüllen, sei die Feststellung der Eignung zu widerrufen. Dem angemessen seien der Behörde Mittel begleitender Kontrolle gegeben.

Wie die in Bezug auf den Beschwerdefall erfolgte Kontrolle nun zeige, sei die beschwerdeführende Partei offenbar nicht Willens oder in der Lage zur Erfüllung grundlegender administrativ-infrastruktureller Anforderungen an eine Dokumentation gesetzlich aufgelisteter Eigenschaften und Vorgänge, die notwendig sei, wenn für ein sich darauf gründendes Dokument, wenngleich mit keinem unmittelbaren Rechtsanspruch verbunden, so doch von staatlicher Stelle quasi gebürgt werden solle. Immerhin beinhalte ein internationales Zertifikat für die Führung von Yachten die Aussage der Republik Österreich gegenüber Küstenstaaten oder Vertragspartnern, etwa Haftplicht übernehmenden Versicherungsunternehmen, dass der Inhaber über sachgerechte Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Da sich die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienende Prüfung selbst, also der die prüfende und die geprüfte Person betreffende Vorgang, nicht nur einem verwaltungsbehördlichen Einfluss, sondern auch einem Einfluss durch die Prüfungsorganisation entziehe, könne dies letztlich nur durch ausreichend genaue Einhaltung organisatorischer Rahmenbedingungen glaubhaft bleiben.

Bei der Organisation der beschwerdeführenden Partei sei dies jedoch in den als Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie Abs. 7 SeeSchFG angeführten Fällen nicht gegeben:

1. Die beschwerdeführende Partei habe die gesetzlich verlangte Veröffentlichung des Berechtigungsumfanges ihrer Prüfer im Internet unterlassen (§ 15 Abs. 7 SeeSchFG);

2. Die beschwerdeführende Partei habe auf Grund der als erwiesen zu bewertenden Tatsache, dass sie wesentliche Nachweise der fachlichen Qualifikation ihrer Prüfer, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis sowie Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe, nicht vorlegen habe können, entgegen den im Verfahren zur Feststellung vorgelegten Nachweisen keine entsprechende Regelung für die Bestellung von Prüfern oder sei nicht gewillt, in ihrem Handeln einer solchen zu entsprechen (§ 15 Abs. 2 Z 1 SeeSchFG);

3. Die beschwerdeführende Partei habe auf Grund der als erwiesen zu bewertenden Tatsache, dass sie keine Dokumentationen über Beteiligungen der Prüfer an der Ausbildung vorlegen habe können, sowie auf Grund der von ihrem Vertreter bestätigten, ebenfalls als erwiesen zu bewertenden Tatsache, dass einzelne ihrer Prüfer zur Erlangung der von der beschwerdeführenden Partei im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Yachten auf See, die als Grundlage zur Ausstellung von internationalen Zertifikaten für die Führung von Yachten gemäß den UN-ECE-Empfehlungen dienen sollen, "sich selbst prüfen", entgegen den im Verfahren zur Feststellung vorgelegten Nachweisen keine Regelung für die Einteilung der Prüfer, die eine objektive Beurteilung der Kenntnisse der Bewerber sicherstelle und insbesondere gewährleiste, dass sich die Prüfungstätigkeit der Prüfer nicht auf von ihnen zuvor zur selbstständigen Führung von Yachten maßgeblich ausgebildete Bewerber beziehe oder sei nicht gewillt, in ihrem Handeln einer solchen zu entsprechen (§ 15 Abs. 2 Z 2 SeeSchFG). Solange die beschwerdeführende Partei nicht über Prüfer entsprechenden Berechtigungsumfangs verfüge, müsse sie sich geeigneter anderer Prüfungsorganisationen bedienen. Die befremdliche Vorgangsweise einer "Selbstprüfung" stelle für sich eine grobe Missachtung der mit Erlassung des Feststellungsbescheides bei Ausübung von diesem erfasster Tätigkeit an die beschwerdeführende Partei gesetzlich gestellten Ansprüche dar;

4. Die beschwerdeführende Partei habe auf Grund der als erwiesen zu bewertenden Tatsache, dass betreffend Prüfer und Bewerber nur unvollständige oder überhaupt keine Dokumentationen zu erfüllender Voraussetzungen vorgewiesen werden hätten können, entgegen ihren im Verfahren zu Feststellung vorgelegten Nachweisen keine angemessene administrative Infrastruktur für die Abwicklung der Prüfungszulassungen und der Prüfungen, für die Dokumentation und Evidenthaltung der ausgestellten Befähigungsausweise, für die Bestellung der Prüfer sowie für die Führung des Verzeichnisses der Prüfer oder sei nicht gewillt, in ihrem Handeln einer solchen zu entsprechen (§ 15 Abs. 2 Z 3 SeeSchFG).

Bezeichnend für die Einstellung der freiwillig übernommenen Pflichten sei auch, dass die beschwerdeführende Partei es unterlassen habe, die Behörde über die mittlerweile erfolgte Änderung ihres Vereinssitzes und ihrer Zustelladresse in Kenntnis zu setzen, obwohl ihr bekannt sein müsse, dass die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie das Verzeichnis der Prüfungsorganisationen sowie die genehmigten Prüfungsordnungen der Prüfungsorganisationen im Internet auf der Webseite des Bundesministeriums zu veröffentlichen habe, um Bewerbern um ein internationales Zertifikat für die Führung von Yachten auf See über die anerkannten Prüfungsorganisationen Informationen zu erteilen; dies mit dem Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit dieser von öffentlicher Seite bereitgestellten Informationen. Die nach Erlassung des Feststellungsbescheids erfolgte Änderung des Vereinssitzes sei im Zuge amtlicher Erhebungen festgestellt worden.

Bezugnehmend auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 11.03.2014 führte die belangte Behörde aus, dass für die Glaubhaftigkeit einer Prüfung, die sich einer Beurteilung von außen entziehe, gerade die Einhaltung formaler bzw. administrativ organisatorischer Rahmenbedingungen unerlässlich sei. Genau darauf stelle der Gesetzgeber ab. Der Antrag auf Fristverlängerung zur Stellungnahme sei zwar abgewiesen worden, de facto sei ihm jedoch auf Grund des Zeitpunkts des Ergehens des angefochtenen Bescheides entsprochen worden. Somit hätte die beschwerdeführende Partei auch ihrer Ansicht nach ausreichend Zeit für ihre vorgesehenen Handlungen gehabt. Da gemäß § 202 Abs. 1 Seeschifffahrts-Verordnung (SeeSchFVO) Bewerber um ein internationales Zertifikat für die Führung von Yachten zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung die erforderlichen Nachweise erbracht haben und diese Nachweise somit der Prüfungsorganisation vorliegen müssten, sei eine Vorlaufzeit oder überhaupt eine Anmeldung behördlicher Kontrolle von keinem Belang. Bei ordnungsgemäßer administrativer Organisation sei kein Bedarf späterer Beschaffung gegeben. Eine behördliche Einmahnung der Erfüllung der entsprechenden Pflicht unter Fristsetzung sehe die Rechtsordnung nicht vor. Natürlich sei die Erfüllung der gemäß § 15 Abs. 7 SeeSchFG unter den entsprechenden Voraussetzungen gesetzlich auferlegten Pflicht jeder Zeit möglich. Umso mehr habe dies ohne Verzug und vorausgehende behördliche Mahnung mit Aufnahme einer von der Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG Gebrauch machenden Tätigkeit zu erfolgen. Dem entgegen habe die beschwerdeführende Partei die gesetzlich verlangte Bekanntgabe des Berechtigungsumfanges der für sie tätigen Prüfer seit Erlassung des Bescheides der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27.09.2012 bis nach Erhalt des Schreibens vom 21.01.2014, somit rund 16 Monate, unterlassen. Eine Heilung dieses Versäumnisses auf Grund verspäteter Herstellung nach behördlicher Vorhaltung sehe die Rechtsordnung nicht vor. Da es nicht Aufgabe der Behörde sei, eine mit im grundsätzlich liegenden Mängeln behaftete Organisation schrittweise an einen rechtskonformen Zustand heranzuführen, wäre die Eröffnung der Möglichkeit einer Nachkontrolle nicht geeignet zur Veränderung des festgestellten Sachverhaltes und der Vermeidung der Rechtsfolge.

Zusammenfassend hielt die belangte Behörde fest, dass keine der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei geeignet sei, einen anderen als den bereits festgestellten Sachverhalt zu erkennen oder hinsichtlich der daran zu knüpfenden Rechtsfolge anders bzw. zu ihren Gunsten zu beurteilen. Auf Grund der Gravität der festgestellten Unzulänglichkeiten der Organisation der beschwerdeführenden Partei sei die mit Bescheid vom 27.09.2012 getroffene Feststellung zu widerrufen.

8. Mit Schriftsatz vom 17.06.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.06.2014, erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid und beantragte, diesen aufzuheben.

Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da er einerseits auf unzutreffenden Tatsachenfeststellungen gründe und andererseits unverhältnismäßig sei. Die belangte Behörde lege dem Verwaltungsakt unzutreffende Tatsachenfeststellungen zu Grunde, als sie die Entscheidung auf den Befund der behördlichen Kontrolle als Anlage zum Bescheid ohne Angabe der Kontrollorgane und ohne Datum verwerte. Angemerkt werde, dass die Unterlagen durch die Kontrollorgane fotografiert worden seien und trotzdem auch nach entsprechendem Hinweis im vorangegangenen Verfahren nicht korrigiert und weiterhin als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden seien. Zu den aus Sicht der beschwerdeführenden Partei falschen Feststellungen führte sie ohne Anspruch auf Vollständigkeit folgende Stichproben der Prüferqualifikation an: XXXX Zur Stichprobenprüfung der Prüfungskandidaten führte die beschwerdeführende Partei aus, dass hinsichtlich des Kandidaten XXXX festgestellt worden sei, dass sich Seemeilenbestätigungen der einzelnen Törns im Akt befänden, die Bordtage aber nicht dokumentiert seien. Die Bordtage würden sich aber aus den vorher festgestellten Seemeilenbestätigungen der einzelnen Törns ergeben.

Hinsichtlich des Kandidaten XXXX sei festgestellt worden, dass keine Angaben zur praktischen Prüfung vorlägen. Eine praktische Prüfung sei nicht durchgeführt worden und sei für den Berechtigungsumfang FB1 auch nicht erforderlich, da die praktische Befähigung durch das vorläufige Schiffsführerpatent 10m des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 12.01.2013 bereits nachgewiesen sei.

Hinsichtlich des Kandidaten XXXX sei kein Nachweis zur geistigen und körperlichen Eignung festgestellt worden. Es läge aber ein Führerschein der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 19.02.1991 vor.

Die Liste der fehlerhaften Feststellungen sei nicht abschließend, sei aber geeignet um zu verdeutlichen, dass die Erhebungen der Kontrollorgane derart mangelhaft seien, dass, wie bereits im Anhörungsverfahren dargelegt, eine Nachkontrolle erforderlich gewesen wäre. Die Aufklärung des für die getroffene Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes sei Aufgabe der Behörde. Die Ausführungen zu einer beantragten Fristverlängerung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides seien deshalb insoweit inhaltlich verfehlt.

Zur Unverhältnismäßigkeit führte die beschwerdeführende Partei aus, dass selbst wenn man die getroffenen Feststellungen als zutreffend und vollständig ansehen könnte, lediglich Formalfehler festgestellt worden seien. Die Kontrolle sei mit weniger als 24 Stunden Vorlaufzeit in einem nicht in Vollzeit besetztem Sekretariat erfolgt. Darüber hinaus sei die Kontrolle Ende August und damit in einer prüfungsintensiven Zeit erfolgt. Insoweit erscheine es nachvollziehbar, dass sich Teile der vollständigen Prüfungsunterlagen noch auf dem Postweg von den teilweisen ausländischen MitgliedsschulenXXXX befänden.

Der Widerruf der Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG stelle die schwerstmögliche Reaktion auf vermeidlich festgestellte Mängel im Organisationsablauf der Prüfungsorganisation dar. Diese sei als Reaktion auf eine erstmalige Kontrolle unverhältnismäßig, zumal die im Rahmen des Anhörungsverfahrens aufgezeigten Mängel bereits behoben worden seien. Die Ausführungen der belangten Behörde zu den besonderen Anforderungen an das Vertrauen in die Prüfungsorganisationen und dem Umstand, dass es nicht Aufgabe der Behörde sei, diese an rechtmäßige Zustände heranzuführen, verkenne, dass das Verwaltungshandeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterworfen sei. Die vorgetragenen administrativen Mängel, die zudem, soweit sie tatsächlich bestanden haben, behoben worden seien, seien weder geeignet die Qualität der Ausbildung als solche und damit die Qualifikation der geprüften Kandidaten in Frage zu stellen, noch, wie von der Behörde dargelegt, das Ansehen der auf der Grundlage der von der Prüfungsorganisation ausgestellten Befähigungsausweise durch die VIA DONAU erteilten internationalen Zertifikatskarten in Frage zu stellen. Aufgabe der Prüfungsorganisationen sei die Schaffung eines transparenten Systems von Qualifikationsfeststellungen der Kandidaten, um dokumentieren zu können, dass diese zur sicheren Führung einer Yacht im privaten Bereich in der Lage seien. Der Sinn des Prüfungswesens sei damit nicht in einer administrativen Aufgabe, sondern in der Sicherheit von Menschen zu sehen. Diese, sowie die Sicherheit der gesteuerten Vermögenswerte in Form von Yachten, sei durch die Feststellung von administrativen Mängeln nicht berührt, sodass die Ermessensausübung der belangten Behörde hinsichtlich der getroffenen Maßnahme jedenfalls insoweit fehlerhaft sei, als sie den Regelungszweck des § 115 des SeeSchFG (gemeint wohl: § 15 SeeSchFG) verkenne und darauf basierend eine falsche Bewertung ihrer Vorwürfe in Bezug auf die getroffene Rechtsfolge vornehme. Damit sei der Bescheid ermessensfehlerhaft und auch deshalb rechtswidrig.

9. Mit Schriftsatz vom 02.07.2014, GZ. BMVIT-555.906/0003-IV/W1/2014, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend das gegenständliche Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Akten langten am 28.07.2014 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist festzuhalten, dass bei einer behördlichen Kontrolle der Organisation der beschwerdeführenden Partei am 20.08.2013 Verstöße gegen die der beschwerdeführenden Partei mit dem Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27.09.2012 auferlegten Verpflichtungen gemäß § 15 SeeSchFG, konkret gegen Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 7, hervorgekommen sind. Im Zuge des von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs konnte die beschwerdeführende Partei die im behördlichen Befund dargelegten Verstöße nicht widerlegen. Im Übrigen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt ergeben sich aus der vorliegenden Beschwerde sowie den gegenständlichen Verfahrensakten. Als weiteres Beweismittel wurde vom erkennenden Gericht Einsicht in die Homepage der beschwerdeführenden Partei XXXX genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012) wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:

"§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (Vgl. zuvor 2.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. § 15 Seeschifffahrtsgesetz lautet:

"Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten

§ 15. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 über Antrag einer natürlichen, eigenberechtigten oder gemäß § 8 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung, nicht eigenberechtigten Person, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid festzustellen, dass die von dieser im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind. Die Gültigkeit der Feststellung ist mit fünf Jahren zu befristen. Die wiederholte Feststellung bedarf eines neuerlichen Antrags.

(2) Eine Feststellung gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn die Prüfungsorganisation die Beurteilung der Befähigung von die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 erfüllenden Bewerberinnen und Bewerbern um Befähigungsausweise zur Führung von Jachten auf See durch theoretische und praktische Prüfungen sicherstellen kann. Dies gilt als gegeben, wenn die Prüfungsorganisation

1. eine Regelung für die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die deren fachliche Qualifikation, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis sowie Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gemäß Abs. 12, sicherstellt;

2. eine Regelung für die Einteilung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die eine objektive Beurteilung der Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber sicherstellt und insbesondere gewährleistet, dass sich die Prüfungstätigkeit von Prüferinnen und Prüfern nicht auf von ihnen zuvor zur selbstständigen Führung von Jachten auf See maßgeblich ausgebildete Bewerberinnen und Bewerber bezieht;

3. eine administrative Infrastruktur für die Abwicklung der Prüfungszulassungen und der Prüfungen, für die Dokumentation und Evidenthaltung der ausgestellten Befähigungsausweise, für die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie für die Führung des Verzeichnisses der Prüferinnen und Prüfer nachweist;

4. das Vorhandensein einer Prüfungsordnung einschließlich eines Lernzielkatalogs nachweist.

Mit Aufnahme einer Tätigkeit zum Zwecke der Ausstellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, hat die Prüfungsorganisation einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich nachzuweisen.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung und Ausstellung des Internationalen Zertifikats zu erlassen, insbesondere über

1. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats (Abs. 1);

2. Berechtigungsumfang der Zertifikate, insbesondere nach Motor- bzw. Segeljacht und nach Fahrtbereichen;

3. Alter, geistige und körperliche Eignung sowie Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung der Bewerberinnen und Bewerber;

4. Mindestanforderungen an die Prüfungsordnung, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Prüfung betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft, die praktische Anwendung dieser Kenntnisse sowie die Schiffsführung;

5. Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis.

(4) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben jede Änderung der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 Z 4 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben in den von ihnen ausgestellten Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, unter Anführung der Geschäftszahl des Feststellungsbescheids gemäß Abs. 1 den Vermerk anzubringen, dass die genehmigte Prüfungsordnung, im Falle des Bestehens einer gemäß Abs. 8 mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Prüfungsordnung diese, eingehalten wurde.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat

1. das Verzeichnis der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 sowie

2. die gemäß Abs. 4 genehmigten Prüfungsordnungen der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1

im Internet auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen. Mit der Einbringung eines Antrags auf Feststellung gemäß Abs. 1 gilt die Zustimmung der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 zu dieser Veröffentlichung als erteilt.

(7) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben das Verzeichnis der Prüferinnen und Prüfer für Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, einschließlich des Berechtigungsumfangs im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu aktualisieren.

(8) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben mit den anderen derartigen Prüfungsorganisationen im Interesse der Weiterentwicklung des Prüfungswesens sowie der weitestgehenden Vereinheitlichung der Prüfungsordnungen zusammenzuarbeiten und gemeinsam jährlich der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten, widrigenfalls drei Monate nach erfolgloser Ermahnung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese bzw. dieser durch Verordnung eine einheitliche Prüfungsordnung zu erlassen hat. Diesfalls haben die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für Tätigkeiten zum Zwecke der Austellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, die verordnete Prüfungsordnung anzuwenden.

(9) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 unterliegen hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und der Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 der Kontrolle durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zu diesem Zweck haben die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für die Dauer von drei Jahren Dokumentationen über die abgehaltenen Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten der theoretischen Prüfungen und der Logbücher bzw. Aufzeichnungen der praktischen Prüfungen aufzubewahren und zur Einsicht bereitzuhalten.

(10) Die Feststellung gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2, die Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 oder die Zustimmung gemäß Abs. 6 nicht mehr gegeben ist oder die betreffende Prüfungsorganisation bzw. eines ihrer Organe in Ausübung dieser Funktion wettbewerbsrechtliche Vorschriften wiederholt verletzt hat.

(11) Die "via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H." (§ 4 Abs. 1 Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004) hat auf Grundlage von im privaten Rechtsverhältnis von Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweisen, welche den Vermerk gemäß Abs. 5 enthalten, bei gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 auszustellen. Diese gelten als amtlich anerkannte Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Jachten auf See.

(12) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gilt durch ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent - 20 m oder das Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, als erbracht.

(13) Als Ersatz für die mit der Ausstellung Internationaler Zertifikate ursächlich im Zusammenhang stehenden Kosten haben Bewerberinnen und Bewerber vor Ausfolgung eines Internationalen Zertifikats einen pauschalierten Geldbetrag an die "via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H." zu entrichten, welcher die Umsatzsteuer und die mit dem Antrag zur Ausstellung des Internationalen Zertifikats anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben beinhaltet. Der Pauschalbetrag ist von der "via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H." nach ihrem Aufwand unter Berücksichtigung steuer-, gebühren- und abgabenrechtlicher Vorschriften zu bemessen und von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Verkehr zu genehmigen.

(14) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Internationale Zertifikate zu entziehen, wenn die geistige und körperliche Eignung gemäß Abs. 3 Z 3 nicht bzw. nicht mehr gegeben ist.

(15) Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Internationalen Zertifikats gemäß Abs. 1 besteht nicht."

3.5. Im gegenständlichen Fall ist es entscheidungswesentlich, ob die belangte Behörde die mit Bescheid vom 27.09.2012 ergangene Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG zu Recht gemäß § 15 Abs. 10 SeeSchFG widerrufen hat.

3.5.1. Von der beschwerdeführenden Partei wurden im Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung am 20.08.2013 die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 7 Seeschifffahrtsgesetz nicht erfüllt. Wenn nun die vorliegende Beschwerde davon ausgeht, dass "nur formale Fehler" festgestellt worden seien, die den Widerruf der Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 nicht rechtfertigen würden, weil dieser die "härteste Maßnahme" bei Mängeln im Organisationsablauf von Prüfungsorganisationen darstelle, womit die belangte Behörde den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Verwaltungshandelns und den Regelungszweck von § 15 SeeSchFG verkannt habe und ihre "Ermessensausübung fehlerhaft sei", so ist dazu rechtlich Folgendes auszuführen:

Gemäß § 15 Abs. 10 SeeSchFG ist die Feststellung gemäß Abs. 1 mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2, die Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 oder die Zustimmung gemäß Abs. 6 nicht mehr gegeben ist oder die betreffende Prüfungsorganisation beziehungsweise eines ihrer Organe in Ausübung dieser Funktion wettbewerbsrechtlich Vorschriften wiederholt verletzt hat.

Ein Ermessensspielraum wird der kontrollierenden Behörde durch den Wortlaut des § 15 Abs. 10 SeeSchFG nicht zugestanden, sondern handelt es sich beim Widerruf der Feststellung gemäß § 15 Abs. 1 leg.cit. um eine zwingende Rechtsfolge des § 15 Abs. 10 leg.cit., wenn dessen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Betreffend die Korrektur von Mängeln beziehungsweise die Herstellung des gesetzeskonformen Zustandes durch die beschwerdeführende Partei im Zuge des Verwaltungsverfahrens, ist auf die diesbezüglichen rechtlich korrekten Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang außerdem die Materialien zum Seeschifffahrtsgesetz (1730 der Beilagen, XXIV. Gesetzgebungsperiode), die zu § 15 leg. cit. folgenden Absatz enthalten: "Es war klarzustellen, dass sich der Regelung zu entnehmende Verpflichtungen für Prüfungsorganisationen nur dann ergeben, wenn sie Tätigkeiten zum Zwecke der Ausstellung internationaler Zertifikate ausüben (Abs. 4 und 5 sowie 7 und 8). Entsprechend unterliegen die Prüfungsorganisationen nur unter dieser Voraussetzung behördlicher Kontrolle (Abs. 9). Die vorgesehenen Kontrollen und Befristungen gewährleisten, dass die erstmalig festgestellte Erfüllung des Anspruchs an die Qualität des Prüfungswesens dauerhaft erhalten bleibt."

3.5.2. Des Weiteren wurden in der vorliegenden Beschwerde Mängel des Ermittlungsverfahrens vorgebracht, die jedoch vom erkennenden Gericht nicht festgestellt werden konnten. Es wurde von der belangten Behörde ein korrektes Ermittlungsverfahren gemäß den Grundsätzen des AVG durchgeführt, dessen Ergebnis von der belangten Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurde.

Die Angabe der Kontrollorgane und des Datums der Kontrolle ist entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei im angefochtenen Bescheid vorhanden (vgl. S. 8 des Bescheides), weshalb dahingestellt bleiben kann, ob ein Fehlen dieser Angaben in der Bescheidbegründung irgendeine rechtliche Relevanz hätte.

Der Vorwurf, dass die Unterlagen durch die Kotrollorgane fotografiert und trotz Hinweises im Ermittlungsverfahren nicht "korrigiert", sondern weiterhin als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden seien, geht rechtlich insofern ins Leere, als Zweck eines behördlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt (die materielle Wahrheit) - im vorliegenden Fall also das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen eines den Vorgaben des § 15 SeeSchFG entsprechenden organisatorisch-administrativen Verhaltens - festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011), Rn. 266ff). Eine "Korrektur" der fotografisch dokumentierten Ermittlungsergebnisse der behördlichen Kontrolle aufgrund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei würde dem Grundsatz der materiellen Wahrheit im vorliegenden Fall zuwiderlaufen, da die behördliche Kontrolle gemäß § 15 Abs. 9 SeeSchFG ja gerade eine Momentaufnahme der (ab Wirksamkeit des Feststellungsbescheides gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG jederzeit notwendigen) Einhaltung oder Nichteinhaltung der Vorgaben des § 15 SeeSchFG darstellt. Eine nachträgliche "Korrektur" der Inhalte der behördlichen Kontrolle ist nicht möglich, weil diese in erster Linie auf Formalitäten abstellt und würde damit dem Regelungszweck des § 15 SeeSchFG widersprechen - nämlich dass die durch den Feststellungsbescheid gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG festgestellte Erfüllung des Anspruchs an die Qualität des Prüfungswesens durch permanent zu erfüllende organisatorisch-administrative Maßnahmen dauerhaft erhalten bleibt.

Die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Stichproben der Prüferqualifikation und der Prüfungskandidaten zeigen, dass bei den genannten Personen u.U. Qualifikationen vorliegen, die für die Kontrollorgane nicht ersichtlich waren und damit im Befund der behördlichen Kontrolle vom 20.08.2013 nicht aufscheinen. Daraus lässt sich aber jedenfalls kein Fehler der belangten Behörde im Ermittlungsverfahren ableiten, sondern zeigt dieses Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sogar besonders klar, dass Dokumentationsmängel hinsichtlich dieser Qualifikationen tatsächlich gegeben sind - andernfalls (nämlich bei korrekter Dokumentation) wäre eine Erläuterung der beschwerdeführenden Partei darüber, welche Qualifikationen entgegen den Ermittlungsergebnissen tatsächlich gegeben seien, ja gerade nicht notwendig gewesen.

Da der Widerruf der Feststellung vom 27.09.2012 durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt, oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15 Seeschifffahrtsgesetz fehlt.

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