BVwG W117 1435513-1

W117 1435513-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2014

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Regest

Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen

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BVwG W117 1435513-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W117.1435513.1.00

Spruch

W117 1435513-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben. Gemäß § 75 Abs. 20 Ziffer 1. und 1. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin reiste nach ihren Angaben am 04.05.2013 unrechtmäßig und schlepperunterstützt per Flugzeug ins Bundesgebiet ein. Am 07.05.2013 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde sie von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache niederschriftlich erstbefragt. Bei dieser Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:

Sie habe entgegen der in China herrschenden Ein-Kind-Politik bereits zwei Kinder, damit gegen das Gesetz verstoßen und dafür eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 RMB erhalten. Sie habe kein Geld gehabt und deshalb nicht mehr in China leben können.

Was sie im Fall der Rückkehr befürchte, wisse sie nicht.

Im Herkunftsstaat lebten noch ihr Sohn und ihre Tochter bei deren Vater in der Provinz Liaoning, ihre Eltern seien bereits verstorben. Sie selbst sei Angehörige der Volksgruppe der Han ohne Religionsbekenntnis und seit ca. 1990 geschieden. Sie sei nach fünf Jahren Grundschule als Hilfskraft erwerbstätig gewesen. Die Kosten für die Ausreise hätten 50.000.- RMB betragen.

Am 15.05.2013 erfolgte unter Zuziehung eines Dolmetschers für die chinesische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde durch einen Organwalter. Bei dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an:

Sie sei gesund und keinen sexuellen Übergriffen in ihrer Heimat ausgesetzt gewesen. Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Han-Chinesen und besitze in China einen Personalausweis. Sie sei geschieden und am 03.05.2013 aus China ausgereist. Sie habe fünf Jahre die Grundschule besucht, ihr Ex-Ehemann arbeite als Gelegenheitsarbeiter. Sie selbst habe oft als Gelegenheitsarbeiterin in verschiedenen Städten gearbeitet. In der EU, in Norwegen oder Island habe sie keine Familienangehörigen. Deutsch spreche sie nicht. Im Herkunftsstaat sei sie weder politisch noch religiös tätig gewesen, noch Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen. Strafbare Handlungen habe sie nicht begangen und auch keine Probleme mit den Behörden gehabt. Das Geld für die Ausreise habe sie von Verwandten und Bekannten ausgeliehen.

Zu den Gründen für ihren Asylantrag befragt, gab sie an, in China gehört zu haben, dass Österreich den Asylwerbern Verpflegung und Unterkunft gewähre und deshalb könne sie mit einem Asylantrag ihr Überleben sichern. In China habe sie gegen die Ein-Kind-Politik verstoßen, daher sei sie geschieden worden und ausgereist, deswegen habe sie das Land verlassen.

Auf die Frage, warum sie sich gerade zu diesem Zeitpunkt zur Ausreise entschlossen habe, gab sie an, wer gegen die Ein-Kind-Politik verstoße müsse Geldstrafen zahlen. Ihre Ehe sei deswegen geschieden worden. Dennoch sei man ihr wegen der Bezahlung der Geldstrafe auf den Fersen gewesen. Ihre Kinder lebten bei ihrem Vater. Das erste Kind sei schon arbeitsfähig und gehe mindestens teilweise verschiedenen Berufstätigkeiten nach, das zweite Kind besuche die Schule.

Die Frage, ob sie in ihrer Heimat jemals irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte sie.

Wer gegen die Ein-Kind-Politik verstoße, müsse "mindestens" eine Geldstrafe zahlen, was bei ihr auch der Fall gewesen sei. Die Behörden hätten eine Geldstrafe über sie verhängt. Sie habe sich deshalb scheiden lassen, um die Situation dann so interpretieren zu können, dass nach der Scheidung jeder von ihnen jeweils ein Kind habe. Dennoch sei sie nicht dazu in der Lage gewesen, das ihr iedell zuzurechnende Kind zu erziehen und zu pflegen und es deshalb dem Ex-Ehemann übergeben. Durch ihre Ausreise könne sie ihr Überleben sichern, hier müsse sie nicht hungern und nicht im Freien leben. Zum Vorhalt, dass sei in ihrer Heimat verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen sei und eine Wohnung gehabt und offensichtlich überleben habe können, bestätigte sie dies und schüttelte den Kopf. Auf die Frage nach einer Bedrohungssituation in ihrer Heimat gab sie an, gegen die Ein-Kind-Politik verstoßen zu haben und die Behörden hätten Geld von ihr haben wollen, sonst würde sie festgenommen werden. Aber sie sei jedes Mal schnell vor den einschreitenden Organen weggelaufen. Sonst habe es keine Vorfälle gegeben. Auf die Frage, wieso ihr Mann deswegen keine Probleme habe, gab sie an, dieser sei in Sicherheit und habe überhaupt keine Probleme gehabt, weil sie ja geschieden seien. Zur Aufforderung, dies näher zu erklären, gab sie an, dies könne sie nicht erklären. Auf die Frage, ob sie asylrelevante Gründe nennen könne, brachte sie vor, dass sie solche nicht nennen könne.

Den ihr zur Kenntnis gebrachten Länderberichten zu ihrem Herkunftsstaat stimmte sie zu. Ferner gab sie an, den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 kein subsidiär Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus Österreich in den Herkunftsstaat ausgewiesen.

Die Identität der Beschwerdeführerin stehe mangels Vorlage von Dokumenten nicht fest, die Beschwerdeführerin sei gesund und im erwerbsfähigen Alter.

Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen habe. Sie habe ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen lediglich in den Raum gestellt und sei ihr Vorbringen zudem widersprüchlich und unglaubwürdig. So habe sie zwar angegeben, sie hätte sich wegen der Ein-Kind-Politik scheiden lassen, damit man es so interpretieren könne, dass jeder ein Kind habe, habe jedoch nicht angeben können, welches Kind ihr bei einer Scheidung zugesprochen worden sei, wohingegen davon auszugehen sei, dass es im Falle einer Scheidung eine klare Regelung der Obsorge für die Kinder gebe. Auch sei nicht nachvollziehbar, wieso nur die Beschwerdeführerin, nicht aber ihr geschiedener Ehemann Probleme gehabt haben sollte, welcher noch dazu mit beiden Kindern unbehelligt im Heimatort weiterlebe. Eine entsprechende einleuchtende Erklärung dafür habe sie nicht abgeben können. Ferner entbehre es jeder Logik, dass sie 50.000.- RMB für die Reisekosten aufbringen, jedoch die Strafe in Höhe von 20.000.- RMB nicht bezahlen hätte können.

Die behauptete Gefährdungslage sei nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin besuche in Österreich keine Kurse, keine Schulen, keine Vereine oder Bildungseinrichtungen und habe keine sozialen Kontakte, welche sie an Österreich binden würden. Asyl sei daher nicht zu gewähren gewesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung sei zulässig und es existierten keine Gründe, welche gegen ihre Ausweisung sprechen würden.

Mit Verfahrensanordnung vom 16.05.2013 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde.

Darin brachte sie zusammengefasst vor, die Behörde könne ihre Ausführungen nicht widerlegen und es werde abstrakt behauptet, dass sie nicht ausreichend ausführlich berichtet hätte. Tatsächlich habe sie alle Fragen beantworten können und könne ihr ein Mangel an Mitwirkung nicht vorgeworfen werden, ansonsten hätte die Behörde einfach weiter fragen müssen. Die Behörde verwende Begründungen, denen jeglicher Begründungswert fehle. Nur vor dem Hintergrund fallbezogener Länderfeststellungen könne eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt werden. Der Bescheid zum Antrag vom 07.05.2013 datiere vom 15.05.2013 und schon auf Grund der zeitlichen Abstände könne ausgeschlossen werden, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin tatsächlich inhaltlich auseinandergesetzt habe. Die Behörde habe eine Zulassung bloß pro forma durchgeführt, um die gesetzlich vorgesehene Rechtsberatung aus dem Verfahren "auszusperren". Eine bloß allgemeine Ausführung, das Vorbringen der Beschwerdeführerin wäre unglaubwürdig, genüge regelmäßig nicht, den Anforderungen zur amtswegigen Überprüfung des gesamten maßgeblichen Sachverhalts. Die Beschwerdeführerin habe wegen unmittelbarer Gefährdung ihrer Person flüchten müssen, habe keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative finden können und auch in keinem anderen Land Schutz gefunden. Die Behörde habe den Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts Konkretes entgegensetzen können. Der bekämpfte Bescheid beinhalte ausschließlich allgemeine Länderfeststellungen ohne Bezug zum persönlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Auch vor den offenbar standardisierten Länderfeststellungen sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörde Asyl und subsidiären Schutz verneine. Es werde gar nicht thematisiert, ob die Beschwerdeführerin durch eine Erwerbstätigkeit eine unmenschliche oder lebensbedrohliche Situation abwenden könne. Es sei ihr auch keine Möglichkeit gegeben worden, schriftlich zu den Anschauungen des entscheidenden Organs und zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Da die belangte Behörde keine Erhebungen und keine Feststellungen getroffen habe, erscheine eine Zurückverweisung unvermeidlich. Auch bezüglich der Ausweisungsentscheidung bediene sich die Behörde nur leerer Floskeln.

Am 17.06.2013 wurde dem Bundesasylamt die am 10.06.2013 abgenommene und -von einer anderen Person- missbräuchlich verwendete Karte der Beschwerdeführerin übermittelt. Im Zuge dessen wurde weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht an ihrer Meldeadresse aufhältig ist.

Die Beschwerdeführerin wurde hierauf über ihren bevollmächtigten Vertreter zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen; der Rechtsvertreter übernahm die Ladung persönlich am 02.07.2014.

Mit Schreiben vom 28.07.2014 gab der Rechtsvertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

Am XXXX wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, um die Ländersituation nochmals zu überprüfen und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu der vom Bundesasylamt nicht unschlüssig angenommenen Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens sowie zu allfälligen Integrationsmomenten zu geben.

Die Beschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung, welche in ihrer Abwesenheit durchgeführt wurde. Ebenso - aber entschuldigt - erschien die Verwaltungsbehörde nicht zur Verhandlung.

Verlesen wurden insbesondere der Bericht bzw. Kurzbrief vom Juni 2013 hinsichtlich des missbräuchlichen Gebrauchs der Aufenthaltskarte der Beschwerdeführerin sowie Erkenntnisquellen zur Ländersituation sowie eine - unpräjudizielle - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat unter Berücksichtigung ihres Vorbringens auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Informationsunterlagen.

Mit Bericht vom 11.08.2014 gab die Landespolizeidirektion bekannt, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin seit 14. 05. 2014 nicht bekannt sei.

Infolge dessen erfolgte die Schließung der Verhandlung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Han-Chinesen, ihre Identität steht nicht fest. Das Vorliegen einer Verfolgungs- oder sonstigen Bedrohungssituation im Herkunftsstaat kann nicht festgestellt werden. Eine (lebensbedrohliche) Erkrankung der Beschwerdeführerin kann nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin befindet sich im erwerbsfähigen Alter und war vor ihrer Ausreise als Hilfskraft erwerbstätig.

Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist für die Beschwerdeführerin weder eine asylrelevante Verfolgungsgefahr noch eine sonstige Bedrohungssituation feststellbar.

Im Bundesgebiet ist die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig, besucht keine Kurse oder Bildungseinrichtungen und spricht nicht Deutsch. Sie hat weder Familienangehörige noch nennenswerte persönliche Kontakte im Bundesgebiet angegeben. Sie reiste am 04.05.2013 in das Bundesgebiet ein; sie ist unbescholten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei. Unter Staatspräsident Xi Jinping wird die Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft unter strikter Wahrung des vom Machtmonopol der KPCh geprägten politischen Systems fortgesetzt. Ziel ist die auf Schaffung privaten Wohlstands gerichtete "sozialistische Marktwirtschaft". Dabei legt die Führung den Schwerpunkt zunehmend auf qualitatives Wachstum, Nachhaltigkeit und eine gleichmäßigere Wohlstands-entwicklung. Im März 2013 wurde die Machtübergabe an die

5. Führungsgeneration vollzogen. Xi Jinping ist als Generalsekretär der Partei, Staatspräsident und Vorsitzender der Zentralen Militärkommission Hu Jintao in allen Ämtern nachgefolgt, neuer Ministerpräsident und Nachfolger von Wen Jiabao wurde der bisherige Vize-Ministerpräsident Li Keqiang.

Gleichzeitig sichert der vom Nationalen Volkskongress im März 2011 verabschiedete12. Fünfjahresplan (2011-15) die politische Kontinuität durch Festschreibung des Ziels nach-haltigen wirtschaftlichen Wachstums unter stärkerer Berücksichtigung des sozialen Ausgleichs und des ökologischen Gleichgewichts.

Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein äußerst zwiespältiges und trotz aller Fortschritte negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahren erheblich erweitert. Auch wenn gesetzliche Reformen in den letzten drei Jahrzehnten zu Verbesserungen beim Schutz der Individual- und Menschenrechte geführt haben, bleiben Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte in Kernbereichen, in denen es um den "Erhalt von Stabilität" (einschließlich des Machterhalts der Partei) geht, Einschränkungen unterworfen.

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrund-aktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus.

Untersuchungen der Dui Hua Stiftung haben ergeben, dass vorzeitige Haftentlassungen bei politischen Gefangenen im Vergleich zu gewöhnlichen Straftätern sehr viel seltener erfolgen.

Vor und während besonderer Jubiläumsfeiertage (z.B. Jahrestag des Aufstands in Tibet im März 1959,Jahrestag der Niederschlagung der Tiananmen-Proteste am 4. Juni 1989), häufig auch im Umfeld der Parteikongresse, werden Menschenrechtsverteidiger regelmäßig in ihrer Freiheit eingeschränkt. Nach der Verleihung des Friedensnobelpreises 2010 an den chinesischen Schriftsteller Liu Xiabo, dem Beginn der Umsturzbewegungen in Nordafrika im Frühjahr 2011 und den Aufrufen im chinesischen Internet zur sog. "Jasmin-Bewegung" ist ein verstärkt restriktives bis repressives Vorgehen der chinesischen Behörden gegenüber Kritikern der Regierung oder der Partei (Menschenrechtsverteidiger, Bürgerrechtsanwälte, kritische Intellektuelle und Künstler, Petitionäre oder Mitglieder nicht anerkannter Religionsgemeinschaften etc.) zu beobachten. Einschüchterungsmaßnahmen umfassen willkürliche Haft ("black jails"), Folter und Druck auf Familienangehörige; in einigen Fällen wurden lange Haftstrafen verhängt. Prominenter Fall war der Künstler und Aktivist Ai Weiwei, der am 3. April 2012 festgenommen und 81 Tage lang an einem unbekannten Ort festgehalten wurde.

Zahlreiche Dissidenten und Aktivisten befinden sich wegen kritischer Äußerungen in Haft unter dem Vorwurf der "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" oder der "Gefährdung der Staatssicherheit". Ende 2011/ Anfang 2012 war eine Serie von Verurteilungen wegen politischer Meinungsäußerungen zu beobachten, in deren Zuge u. a. der Bürgerrechtsaktivist und Schriftsteller Chen Wei und der Aktivist Chen Xi -beide Mitglieder der 1989er-Bewegung -im Dezember 2011 zu 9 bzw. 10 Jahren Haft wegen "Anstiftung zur Untergrabung der Staatsgewalt" verurteilt wurden, weil sie kritische Artikel über Menschenrechte und Demokratie veröffentlicht hatten.

Nicht zuletzt dank der modernen Kommunikationsmittel entsteht eine über ihrer Rechte zunehmend besser informierte Öffentlichkeit, die bereit ist, diese Rechte zu verteidigen, und willkürliches Handeln der staatlichen Organe nicht länger unwidersprochen hinnehmen will. Massenproteste mit sozialpolitischem Hintergrund - insbesondere gegen illegale Landnahme, unzureichende oder vorenthaltene Kompensationen bei Umsiedlungen, gewaltsamen Abriss von Häusern, Umweltkonflikte und Korruption - nehmen zu. Dabei sind Internet und soziale Netzwerke zu machtvollen Sprachrohren von Frustrationswellen geworden, die Partei und Regierung immer stärker herausfordern. Ungeachtet der strengen und engmaschigen Kontrolle des Internet ist eine zunehmende Unterstützung der chinesischen Öffentlichkeit im Internet für soziale und politische Anliegen und Einzelfälle -wie bspw. Ai Weiwei oder Chen Guangchen -zu beobachten, die unter kreativer Umgehung der Zensur über Blogs und Mikroblog-Netzwerke genährt wird.

Die Verletzung elementarer Menschenrechte umfasst verwaltungsbehördliche Einweisungen in ein Lager für Umerziehung durch Arbeit oder andere Arten der Administrativhaft wie Verwahrung und Erziehung oder zwangsweise Drogenrehabilitation(siehe ergänzend S. 32), Folter, polizeiliche Willkür, parteiabhängige Justiz, fehlende Meinungs-, Religions-, Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit.

China ratifizierte bereits 1988 die VN-Konvention gegen Folter. Nach Art. 247 und 248 chin. StGB wird Folter zur Erzwingung eines Geständnisses oder zu anderen Zwecken in schweren Fällen mit einer Strafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen mit bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Todesstrafe geahndet.

Das Strafprozessgesetz in der bislang geltenden Fassung untersagt die Beweiserhebung durch Ermittlungsbeamte und Richter im Strafprozess mittels Drohung, Versprechungen, Täuschungen oder sonstiger rechtswidriger Methoden. Das zum 1.Januar 2013 in Kraft tretende revidierte Strafprozessgesetz schließt künftig die Verwendung unter Folter oder anderweitig mit illegalen Mitteln zustande gekommener Geständnisse und Zeugenaussagen (neuer § 53) und illegal erlangter Beweismittel (§54) im Strafprozess ausdrücklich aus. Am 1.März 2012 erließ der Staatsrat zudem neue Vorschriften für Verwaltungsgefängnisse (von der Polizei betriebene Gefängnisse, die in erster Linie für die Verbüßung bis zu 15tägiger sog. Administrativhaft genutzt werden). Diese verbieten u. a. die Heranziehung von Inhaftierten zu Zwangsarbeit und den Missbrauch von Inhaftierten. Beides kommt jedoch weiterhin in großem Maße vor.

Folter soll in der Untersuchungshaft häufiger vorkommen als in regulären Gefängnissen. Ein effektiver unabhängiger Überwachungsmechanismus für die Begutachtung der Situation von Inhaftierten fehlt. Soweit die chinesische Regierung und die staatlich gelenkte Presse Folter-fälle einräumen, stellen sie diese als vereinzelte Übergriffe "unterer Amtsträger" dar, gegen die man energisch vorgehe.

China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird. Am 25. Februar 2010 verabschiedete der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses die achte Änderung des Strafgesetzbuchs i. d. F. von 1997, deren zentrales Element die Reduzierung der Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe von bisher 68 auf 55 ist. Bei den entfallenen Tatbeständen handelte es sich in erster Linie um Wirtschaftsvergehen und nicht gewalttätige Verbrechen, darunter das illegale Verbringen von Kulturgütern, wertvollen Metallen und seltenen Tieren außer Landes, Fälschung und Verkauf gefälschter Mehrwertsteuerbescheinigungen, Diebstahl, Raub antiker Kulturgüter und Ausgraben und Stehlen von Fossilien, die in der Praxis bereits seit längerem nicht mehr mit der Todesstrafe geahndet wurden. Unter den verbleibenden 55 Delikten, die mit der Todesstrafe belegt werden können, befinden sich weiterhin auch Eigentums-und Steuerdelikte und Korruption. Mit der möglichen Bestrafung von zwangsweiser Organentnahme und Erzwingen von Organspenden als vorsätzliche Tötung wurde - ohne Erhöhung der Anzahl der relevanten Straftatbestände -ein weiteres Delikt in die Reihe der mit der Todesstrafe belegbaren Straftatbestände aufgenommen. Personen über 75 Jahre wurden durch die Reform des Strafgesetzes vom 25. Februar 2010 von der Verhängung der Todesstrafe ausgenommen, außer für Verbrechen von besonderer Grausamkeit. Bis dahinbestand eine Ausnahmeregelung nur für Jugendliche unter 18 Jahren.

Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie u. a. Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Reduzierung der Straftatbestände für die Todesstrafe absehbar nicht zu einer signifikanten Reduzierung der Todesurteile in China führen.

Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Seit dem 1. Januar 2007 müssen Todesurteile zur sofortigen Voll-streckung wieder vom Obersten Volksgericht bestätigt werden. Offiziellen Angaben zufolge werden rd. 10 % dieser Todesurteile im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben. Zudem sollen nach offiziellen Aussagen bereits durch die Überprüfung der Urteile durch das Oberste Volksgericht die erstinstanzlichen Gerichte hinsichtlich des Strafmaßes der Todesstrafe vor-sichtiger und genauer geworden sein.

Mit der Revision des Strafprozessrechts wird ab 1. Januar 2013 das Verfahren zur Überprüfung von Todesurteilen durch das Oberste Volksgericht strenger gefasst. Es kann künftig im Rahmen der Überprüfung den Angeklagten anhören, der Verteidiger ist auf seinen Antrag hin zu hören. Die Oberste Staatsanwaltschaft kann eine Stellungnahme abgeben.

Offizielle Angaben zur Zahl der Todesurteile und tatsächlicher Hinrichtungen gibt es nicht. Nach Schätzungen verschiedener Organisationen liegt die Zahl der jährlich vollstreckten Todesurteile zwischen etwa 1800 und 8000. Angaben des Obersten Volksgerichts zufolge wurde die Zahl der Hinrichtungen in den letzten Jahren reduziert. Auch die NRO Dui Hua, die die Entwicklung seit Jahrzehnten verfolgt und aus verfügbaren Einzeldaten seriöse Hochrechnungen erstellt, geht von einer Reduzierung der Hinrichtungen von ca. 8000 im Jahr 2008 auf heute etwa 4000 jährlich aus. Damit richtet China-soweit bekannt -in absoluten Zahlen weiterhin mehr Verurteilte hin als jeder andere Staat.

Misshandlungen von Gefangenendurch Strafvollzugs-und Sicherheitsorgane werden selbst von staatlichen Stellen eingeräumt.

Neben der Freiheitsstrafe existieren verschiedene Formen freiheitsentziehender Maß-nahmen als sogenannte Administrativhaft:

"Umerziehung durch Arbeit" (laojiao), "Haft zur Erziehung" (shourong jiaoyu), "Haft zur Umerziehung" und "Zwangsmäßige Drogen-rehabilitation in Isolation".

Die Umerziehung durch Arbeit kann ohne Gerichtsurteil für eine Dauer von bis zu drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein Jahr verhängt werden. Es erfolgt dann die Einweisung in ein Arbeitslager. Diese Form der Administrativstrafe wird meist bei Delikten verhängt, die als nicht schwerwiegend genug erachtet werden, um strafrechtlich dagegen vorzugehen, aber auch in Fällen, wo die Beweismittel nicht ausreichen, um eine Verurteilung vor Gericht zu erwirken. Entscheidungen über die Verhängung von Laojiao werden von einem Komitee aus Vertretern der lokalen Verwaltung und der Büros für Öffentliche Sicherheit getroffen. Rechtsmittel gegen die Einweisungsentscheidung haben in den seltensten Fällen Erfolg. Die Haftbedingungen werden als sehr hart beschrieben

Die Straftatbestände, die durch "Umerziehung durch Arbeit" geahndet werden können, sind nur sehr vage definiert. Die Mehrheit der Insassen sind Drogenabhängige sowie Prostituierte und Freier. Laojiao ist aber auch Bestandteil der Anti-Falun-Gong-Kampagne. Da die Umerziehung durch Arbeit neben anderen Administrativstrafen existiert, schwanken die Zahlen der aufgrund dieser Strafe in Arbeitslagern befindlichen Insassen. 2009gab es laut einem Bericht des VN-Menschenrechtsrats 320 Umerziehungslager mit 190.000 Insassen. Aktuellere Zahlen wurden bislang trotz Nachfrage nicht zur Verfügung gestellt. In den davor liegenden Jahren hatte die Zahl der Insassen nach Angabe des CHN Justizministeriums stets ca. 300.000 betragen.

Der Rückgang lässt sich zurückführen auf das seit Juni 2008 in Kraft befindliche "Anti-Drogengesetz", nach welchem Drogenabhängige nicht mehr durch Laojiao, sondern durch die "Zwangsrehabilitierung in Isolation" bestraft werden. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass diese Maßnahme weder Rehabilitierungs-/Entzugshilfe bietet noch der Resozialisierung der Drogenabhängigen dient. Vielmehr steht im Vordergrund der Freiheits-entzug (Minimum zwei Jahre) und die Verrichtung unbezahlter Arbeit. Dass die Reform der Behandlung Drogenabhängiger eine schlichte Umbenennung ist, kann man daran erkennen, dass die "Lager für Umerziehung durch Arbeit" nun ein zweites Schild am Eingang tragen, das sie zusätzlich als "Drogenrehabilitationszentrum" kennzeichnet.

Im Fokus der Regierung steht die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Rechte: Verminderung der Armut, Anstieg verfügbarer Einkommen in den städtischen und ländlichen Gebieten sowie Verbesserung sozialer Sicherheit. Der im März 2011 verabschiedete Fünf-jahresplan 2011-2015 nennt eine Reihe präziser Zielvorgaben für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Einkommenssteigerungen, Renten und Gesundheitsversorgung sowie für den sozialen Wohnungsbau. Am 1. Juli 2011 ist das neue Sozialversicherungsgesetz in Kraft getreten. Damit verfügt China zum ersten Mal in seiner Geschichte über einen einheitlichen Rechtsrahmen für alle Zweige der Sozialversicherung. Die landesweite Umsetzung des Gesetzes steht jedoch erst am Anfang.

Der am 12.Juni 2012 von der chinesischen Regierung vorgelegte zweite Aktionsplan für Menschenrechte für 2012-15 verweist vor allem auf Verbesserungen der wirtschaftlichen und sozialen Rechte, ermöglicht durch das anhaltende Wirtschaftswachstum, sowie auf Gesetzes-reformen und neue Kodifizierungen. Letztere erreichen ihre Wirksamkeitsgrenze jedoch oft in der noch mangelhaften Durchsetzung und in der fehlenden Unabhängigkeit der Justiz.

China unternimmt Anstrengungen gegen die Mafia. Dies zeigt vor allem der jüngste Prozess der mediales Aufsehen erregte. Laut Quartalsbericht der Hanns Seidel Stiftung vom 23.01.2013 zu den jüngsten Entwicklungen in China (Oktober bis Dezember 2012) [ID 245954] hatte bereits Bo mit seinem harten Durchgreifen gegen Kriminalität bei Teilen der Bevölkerung punkten können, doch seine 2008 initiierte "Anti-Mafia-Kampagne" brachte ihn aufgrund vielfacher Rechtsübertretungen in die Kritik von Juristen aus ganz China. Schon zu Beginn der Kampagne wurden Vorwürfe über die Verwendung von Folter zum Erhalt von Geständnissen laut.

Auch aktuell geht China gegen die Mafia vor: Laut Medienberichten hat erst jüngst in Xianning ein Gerichtsverfahren gegen eine bereits seit 1993 aktive Mafiagruppierung, ("LIU-brothers" und 34 weitere Beschuldigte begonnen; der Ermordung von Rivalen, Bestechung und Korruption vorgeworfen. Das Verfahren kommt während eines scharfen Vorgehens seitens Präsident Xi Jinping gegen Korruption. (31.03.2014 - BBC News).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2011 erhöhte sich das durchschnittliche Pro-Kopf-Jahres-einkommen der chinesischen Stadtbevölkerung gegenüber dem Vorjahr um preisbereinigt 8,4 % auf 21.810 RMB (etwa 2.670 €). Für die Landbevölkerung gab es 2011 ein Einkommens-plus von preisbereinigt 11,4 %; ihr durchschnittliches Pro-Kopf-Jahreseinkommen beträgt jetzt 6.977 RMB (etwa 855 €).

Noch leben mehr als 48% aller Chinesen auf dem Land, wo es nach offiziellen Schätzungen immer noch ein Überangebot von mehr als 100 Mio. Arbeitskräften gibt. Es gibt mittlerweile 252,78 Mio. interne Arbeitsmigranten("Wanderarbeiter"), von denen 158,63 Mio. außerhalb ihrer Heimatprovinz einer Beschäftigung nachgehen. Viele Bauern in den trockenen Regionen Nord-und Mittelchinas werden schon in den nächsten Jahren wegen fehlenden Wassers und ausgelaugter Böden zur Aufgabe der Landwirtschaft gezwungen sein. Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren.

Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten.

Vereinzelte Nachverfolgungen von Rückführungen durch die deutsche Botschaft in Peking ergaben keinen Hinweis darauf, dass abgelehnte Personen, allein deshalb politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefahr an, die von der einzelnen Person für Regierung und Partei ausgehen könnte. Formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation oder eine Asylantragstellung sind nicht zwangsläufig entscheidend.

Die Ein-Kind-Politik von 1979 schreibt Paaren in städtischen Regionen vor, nur ein Kind bekommen zu dürfen. Auf dem Land gilt eine andere Regel: Bauern dürfen ein zweites Kind zeugen, wenn das erste Kind ein Mädchen ist. Wer gegen diese Regeln verstößt, muss eine sogenannte "soziale Kompensations-Gebühr" bezahlen, die sich in ihrer Höhe am Einkommen der Eltern orientiert. (Die Welt: China verlangt 450.000 Euro Strafe pro Kind, vom 09.01.2014)

Zur Ein-Kind-Politik Chinas ist festzuhalten, dass eine Lockerung vorgesehen ist und konkret sollen Paare in Zukunft sogar ein zweites Kind bekommen dürfen. Dahinter steht der Gedanke, dass in China Mädchen abgetrieben wurden, ein großer Buben-Überschuss besteht und die zukünftige Familienpolitik nicht in dieser Weise aufrechterhalten werden kann. (Spiegel online: Reformvorschlag - Chinas Führung erwägt Zwei-Kind-Politik, vom 19.11.2013)

Danach dürfen Paare nun ein zweites Kind bekommen, wenn ein Elternteil ein Einzelkind ist. Bislang galt diese Ausnahme nur, wenn beide Elternteile Einzelkinder sind. (Süddeutsche: China lockert Ein-Kind-Politik, vom 28.12.2013)

Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

erstinstanzliches Verfahren;

Informationsschreiben des Bundesasylamtes vom 17.06.2013 über die Abnahme einer - von einer anderen Person - missbräuchlich verwendeten Karte der Beschwerdeführerin.

Bericht der Landespolizeidirektion vom 11.08.2004;

Strafregisterauszug.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - China, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

HRW - Human Rights Watch: China: Address Enduring Legacy of Tiananmen Massacre, 29. Mai 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

Amnesty International (20 May 2014) A child of Tiananmen - young activiscampaigns for her father's release from jail

Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Mai 2013)

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Gruppe 22 - Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes vom 19. Mai 2014

BBC-News (23. 05. 2014) China Urumqi attackers 'blew themselves up'

BBC-News (29.05.2014): Urumqi attack: China arrests suspect in Xinjiang

HRW - Human Rights Watch: China: Xinjiang Bombing an Atrocity, Restraint Needed, 23. Mai 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

RSF - Reporters Sans Frontières: Tibetan "information hero" finally free, 23. Mai 2014 (verfügbar auf ecoi.net)

Aktuelle Medienberichte zum Problemkreis "Ein-Kind-Politik"

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin nahm in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der vom Bundesasylamt nicht unschlüssig angenommenen Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens nicht wahr, sondern blieb dieser unentschuldigt fern, sodass nach nochmaliger Überprüfung der erstinstanzlichen Aktenlage im Zusammenhalt mit den in den Entscheidungsgrundlagen (zur Person der Beschwerdeführerin) angeführten Bescheinigungsmitteln die Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Ergebnis zu bestätigen war. Da die Beschwerdeführerin bis zum Tage der Entscheidung keinen Aufenthaltsort bekanntgab, war von einer weiteren Durchführung einer Verhandlung Abstand zu nehmen.

Im Einzelnen ist dabei folgendes festzuhalten:

Die negativen Feststellungen zur Identität ergeben sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätsdokumente vorlegte und ihre Asylkarte missbräuchlich verwendet wurde, sodass die Vorlage von Identitätspapieren im gegenständlichen Fall unabdingbar ist und nicht bloß auf den Angaben der Beschwerdeführerin aufgebaut werden konnte.

Die im Zusammenhang mit der Frage der Identität aufgetauchten Zweifel lassen auch das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin ebenso wie das Untertauchen zumindest in persönlicher Hinsicht als nicht überzeugend erscheinen.

Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Antragstellung an, für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat 50.000.- RMB bezahlt zu haben und nannte demgegenüber als Fluchtgrund, dass sie eine Strafe in Höhe von 20.000.- RMB wegen des Verstoßes gegen die Ein-Kind-Politik nicht habe bezahlen können. Dieses Vorbringen ist auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes in sich nicht schlüssig bzw. nicht nachvollziehbar, weil vielmehr anzunehmen ist, dass es der Beschwerdeführerin bei Zutreffen ihrer Angaben auch gelungen wäre, den wesentlich geringeren Betrag für die Strafe aufzubringen und diese zu begleichen.

Zudem konnte die Beschwerdeführerin nicht im Geringsten darlegen, wieso ihr (geschiedener) Ehemann keine Probleme wegen des Verstoßes gegen die Ein-Kind-Politik haben sollte, obwohl er nach wie vor - mit beiden Kindern - im Herkunftsstaat wohnhaft sein soll.

Dazu kommt, dass sie vorbrachte, dass sie sich (ca. 1990) deswegen habe scheiden lassen (müssen), um argumentieren zu können, dass jeder Ehepartner nur ein Kind habe, jedoch gleichzeitig angab, dass das zweite Kind (erst) im Jahr 2001 geboren sei, was wegen des nicht herzustellenden zeitlichen Zusammenhanges ebenfalls nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubwürdig ist.

Ihr Vorbringen wird daher auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht glaubwürdig erachtet: Die Beschwerdeführerin konnte demnach nicht bescheinigen, gegen die Ein-Kind-Politik des Herkunftsstaates verstoßen zu haben.

Auch im Falle der Rückkehr ist eine Bedrohungssituation nicht gegeben: Hierbei ist nochmals auf die unglaubwürdigen Angaben im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung der Familienpolitik zu verweisen, auch kann kein sonstiger Entzug der Lebensgrundlage festgestellt werden, gab doch die (gesunde) Beschwerdeführerin im Verfahren erster Instanz nicht unglaubwürdig - weil widerspruchsfrei und plausibel - an, bis zur Ausreise mit ihrer Erwerbstätigkeit das Auskommen gefunden zu haben.

Die Ländersituation zeigt überdies aktuell den Trend der Lockerung der ursprünglich strengen Familienpolitik, sodass - unabhängig vom unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin - nichts aus der aktuellen Ländersituation für die Beschwerdeführerin gewonnen werden kann.

Die Feststellungen zur Situation in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, diese wurden in der Verhandlung vom XXXX verlesen. Auch in dieser Hinsicht ist auf das unentschuldigte Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzuweisen, womit sie sich der Möglichkeit begab, den verlesenen Länderfeststellungen substantiiert entgegenzutreten.

Rechtliche Beurteilung:

Allgemeine Rechtsgrundlagen (Zuständigkeit, anzuwendendes Recht):

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß §75 Abs. 19 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.

Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als die Beschwerdeführerin den Antrag auf internationalen Schutz am 07.05.2013 gestellt hat.

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art.1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

In der Frage des internationalen Schutzes war das entsprechende Anspruchsbegehren zu verwerfen, da die Beschwerdeführerin kein Fluchtvorbringen zu bescheinigen vermochte. Aus der allgemeinen Situation lässt sich ein solcher Anspruch gleichfalls nicht ableiten.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

In der Frage des subsidiären Schutzes ist zunächst auf die Ausführungen zum internationalen Schutz zu verweisen - das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin erwies sich als nicht glaubwürdig. Nochmals ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Verlassen des Herkunftsstaates mit ihrer (glaubwürdig) behaupteten Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt bestritt, sodass auch nicht erkennbar ist, dass der gesunden Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr die Lebensgrundlage entzogen wäre. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nicht wieder eine entsprechende Tätigkeit aufnehmen kann.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Was eine allfällige Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall der Beschwerdeführerin anzunehmen, die erst seit 04.05.2013 in Österreich aufhältig ist.

Eine positive Rückkehrentscheidung konnte zum aktuellen Zeitpunkt nicht ausgesprochen werden, da entsprechende Integrationsmomente noch nicht feststellbar waren:

Die Beschwerdeführerin hält sich erst seit Ende Mai 2013, also einer verhältnismäßig kurzen Zeit, im Bundesgebiet auf, spricht nicht Deutsch, sie geht keiner legalen Arbeit nach und hat keine nennenswerten sozialen Kontakte angegeben. Angehörigen leben keine im Bundesgebiet.

Im Hinblick auf § 75 Abs. 20 AsylG 2005 war daher die Zurückverweisung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) auszusprechen, welches über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu befinden haben wird.

Zu Spruchpunkt III.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung rein tatsachenlastig ist und nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, schon gar nicht von einer, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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