BVwG W108 2002752-1

W108 2002752-1Tribunal Administrativo Federal15 de set. de 2014

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Regest

Bauträgervertrag, Berichtigungsantrag, ersatzlose Behebung,<br/>Gebührenbefreiung, Gerichtsgebühren, Kausalzusammenhang,<br/>Objektfinanzierung, Pfandrechtseintragung, Wohnbauförderung,<br/>Zahlungsauftrag

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BVwG W108 2002752-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.2002752.1.00

Spruch

W108 2002752-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gertrude BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerden (Berichtigungsanträge) 1. des XXXX (Erstbeschwerdeführer), vertreten durch: NEPRAUNIK PRAMMER Rechtsanwälte, und 2. der XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Liesing vom 22.11.2012, Zl. TZ 2841/09 (KV 12/II/12), betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden (den Berichtigungsanträgen) wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer beantragte mit Anwaltsschriftsatz vom 31.08.2009 beim Bezirksgericht Liesing die Einverleibung eines Pfandrechtes in Höhe von € 60.000,00 samt Zinsen, Verzugszinsen, Zinseszinsen und Nebengebühren im Höchstbetrag von € 6.000,00 sowie die Einverleibung eines Pfandrechtes in Höhe von € 50.500,00 samt Zinsen, Verzugszinsen, Zinseszinsen und Nebengebühren im Höchstbetrag von € 5.000,00 jeweils zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin (einer Bausparkasse) hinsichtlich dem Erstbeschwerdeführer gehörender Anteile an einer Liegenschaft im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ XXXX in der KG XXXX. Auf die Gebührenfreiheit nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz (WFG) 1984 und auf eine Förderungszusicherung wurde in diesem Schriftsatz hingewiesen. Es wurden zwei mit "Schuld- und Pfandurkunde" titulierte Schriftstücke (unterzeichnet am 25.08.2006 bzw. 11.09.2006) beigelegt, denen zufolge die Zweitbeschwerdeführerin dem Erstbeschwerdeführer Darlehen in Höhe von € 75.000,00 und €

60. 000,00 gewährte. Unter Punkt II. "Verpfändungs- und Einverleibungsklausel" dieser Urkunden wird Folgendes ausgeführt:

"Zur Sicherung der (des) aufgrund dieser Urkunde gewährten Darlehen(s) samt 6 % Zinsen, 1 % Verzugs und 7 % Zinseszinsen sowie der im Punkt VI. genannten Nebengebühren bestellt (bestellen) [Erstbeschwerdeführer], den (die) in seinem (ihrem) Eigentum stehenden XXXX Anteil(e), der Liegenschaft EZ XXXX, Grundbuch XXXX, Bezirksgericht Liesing samt allem Zubehör der [Zweitbeschwerdeführerin] zum Pfand und willigt (willigen) ausdrücklich ein, dass auf diesen Liegenschaftsanteilen das (Simultan)Pfandrecht für die Darlehensforderung der [Zweitbeschwerdeführerin] im Betrag von € 50.500,00 samt 6 % Zinsen, 1 % Verzugs- und 7 % Zinseszinsen und Nebengebühren im Höchstbetrag von € 5.000,00 grundbücherlich einverleibt werde."

"Zur Sicherung der (des) aufgrund dieser Urkunde gewährten Darlehen(s) samt 4,75 % Zinsen, 1 % Verzugs und 5,75 % Zinseszinsen sowie der im Punkt VI. genannten Nebengebühren bestellt (bestellen) [Erstbeschwerdeführer], den (die) in seinem (ihrem) Eigentum stehenden XXXX Anteil(e), der Liegenschaft EZ XXXX, Grundbuch XXXX, Bezirksgericht Liesing samt allem Zubehör der [Zweitbeschwerdeführerin] zum Pfand und willigt (willigen) ausdrücklich ein, dass auf diesen Liegenschaftsanteilen das (Simultan)Pfandrecht für die Darlehensforderung der [Zweitbeschwerdeführerin] im Betrag von € 60.000,00 samt 4,75 % Zinsen, 1 % Verzugs- und 5,75 % Zinseszinsen und Nebengebühren im Höchstbetrag von € 6.000,00 grundbücherlich einverleibt wird."

2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 09.10.2009 wurde die Einverleibung der Pfandrechte jeweils zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin antragsgemäß bewilligt.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Liesing vom 22.11.2012 wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin als zur ungeteilten Hand haftende Zahlungspflichtige eine Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG in der Höhe von € 36,00, Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit. b GGG in Höhe von € 792,00 und € 666,00 und eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in der Höhe von € 8,--, somit insgesamt ein Betrag in der Höhe von € 1.502,--, zur Zahlung vorgeschrieben.

Eine Begründung enthält dieser Zahlungsauftrag nicht. Der Zahlungsauftrag wurde dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zu Handen des im Zahlungsauftrag genannten gemeinsamen Rechtsvertreters am 23.11.2012 zugestellt.

4. Gegen den genannten Zahlungsauftrag erhob zunächst der Erstbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.11.2012, beim Bezirksgericht Liesing eingelangt am 29.11.2012, einen Berichtigungsantrag mit dem Begehren auf Festsetzung der Eintragungs- und der Eingabengebühr mit € 0,00.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Rechtsansicht der Wiener Behörden, wonach die Eigenfinanzierung eines Ersterwerbes eine Umschuldung darstelle, wenn der Bauträger das Objekt bereits fremdfinanziert habe, und als Folge keine Gebührenbefreiung gewährt werden könne, nicht zu folgen sei. Das gegenständliche Objekt Top XXXX sei erst mit TZ XXXX im Grundbuch eingetragen worden. Davor habe lediglich Miteigentum an der Gesamtanlage im Ausmaß von XXXX Anteilen bestanden. Da die Parifizierung und somit die Eintragung des gegenständlichen Wohnobjektes im Jahre 2009 erfolgt sei, könne gar keine bauträgerseitige Finanzierung bestanden haben, da das Objekt vor diesem Zeitpunkt im Grundbuch nicht existiert habe. Die erstmalige Finanzierung sei somit durch die Zweitbeschwerdeführerin erfolgt und stelle keine Umschuldung dar. Eine derartige Finanzierung sei gemäß § 53 WFG gebührenbefreit. Eine andere Rechtsansicht würde zu massivsten Einschränkungen des möglichen Anwendungsbereiches des § 53 WFG führen. Unter Beilage eines Schreibens des damaligen Justizministers an den damaligen 2. Nationalratspräsidenten verwies der Erstbeschwerdeführer ferner darauf, dass das Bundesministerium für Justiz im Jahr 2003 die Zurücknahme von Gebührenvorschreibungen für die Finanzierung von geförderten Objekten angeordnet habe. In der Folge sei eine Weisung an Revisoren ergangen, bis zur Klärung der Angelegenheit keine Gebühren mehr vorzuschreiben. Bis dato sei keine höchstgerichtliche Klärung der Frage erfolgt. Es sei daher rechtsstaatlich höchst bedenklich, wenn Käufern geförderter Objekte - rechtswidrig - nachträglich nach vielen Jahren dennoch Gebühren vorgeschrieben würden.

5. Mit Schriftsatz vom 05.12.2012, beim Bezirksgericht Liesing eingelangt am 06.12.2012, erhob auch die Zweitbeschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag des Bezirksgerichtes Liesing vom 22.11.2012. Die Zweitbeschwerdeführerin führte darin aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um Sicherstellungen zu Bauspardarlehen, welche zur Eigenfinanzierung des Erwerbes von Wohnraum vergeben worden seien, welcher über einen Bauträger unter Zuhilfenahme von Wohnbaufördermitteln der Stadt Wien errichtet worden sei, handle. § 53 Abs. 3 WFG könne nicht so verstanden werden, dass im Fall des Ersterwerbes durch den Erstnutzer die Gebührenbefreiung nicht zustünde. Auch würde dies dem Sinn des WFG, nämlich das Volkswohnungswesen zu fördern, indem Erstnutzer Wohnraum leichter erwerben könnten, widersprechen. Schließlich verwies die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls auf das vom Erstbeschwerdeführer beigelegte Schreiben des damaligen Justizministers an den damaligen 2. Nationalratspräsidenten und auf den vom Erstbeschwerdeführer in seinem Berichtigungsantrag dargelegten Standpunkt.

6. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.05.2013 wurde das Verfahren über die Berichtigungsanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 7 Abs. 5a GEG bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/16/0001 und 2013/16/0002 anhängigen Verfahrens betreffend eine gleiche bzw. ähnliche Rechtsfrage ausgesetzt.

7. Mit Schriftsatz vom 24.01.2014 legte die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien dem Bundesverwaltungsgericht die Berichtigungsanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Weiterführung des Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG vor.

Im Verwaltungsakt finden sich u.a. folgende Urkunden:

.) Ein Schreiben der Wiener Landesregierung vom 12.12.2005 an den Bauträger, wonach die Förderungszusicherung vom 18.01.2005 für das Objekt XXXX in XXXX, im Hinblick auf den Finanzierungsplan abgeändert wird, im Übrigen aber aufrecht bleibt.

.) Ein zwischen dem Bauträger einerseits und dem Erstbeschwerdeführer andererseits abgeschlossener Kaufvertrag vom 11.09.2006 über die "Wohnung W XXXX im XXXX der Stiege XXXX (gefördert nach § 12 WWFSG 1989) bestehend aus zwei Zimmern, 1 Wohnküche, 1 Vorraum, 1 Abstellraum, 1 Bad, 1 WC, 1 Loggia mit insgesamt ca. 85,82 m² Wohnnutzfläche, einem Kellerabteil mit ca. 3,06 m² als Zubehör, und den - eine selbständige Wohnungseigentumseinheit darstellenden - KFZ-Abstellplatz Nr. XXXX (frei finanziert) in der Neubauanlage XXXX (EZ XXXX GB XXXX)."

8. Am 25.06.2014 gingen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001 und Zl. 2013/16/0002, dem Bundesverwaltungsgericht zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Ein Bauträger errichtete auf der (damals, im Jahr 2006) in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft EZ XXXX, Grundbuch XXXX, Grundstück Nr. XXXX eine Wohnhaus-Neubauanlage. Die Errichtung eines Teiles (von Wohnungen) der Wohnhausanlage dieser Liegenschaft wurde vom Land Wien nach den Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 gefördert, die Errichtung der restlichen Wohnungen, des Lagers sowie sämtlicher KFZ-Abstellplätze erfolgte frei finanziert.

Der Erstbeschwerdeführer kaufte mit Kaufvertrag vom 11.09.2006 vom Bauträger Anteile der genannten Liegenschaft bzw. eine (130 m² Wohnnutzfläche nicht übersteigende) erst zu errichtende, nicht fertiggestellte, nach § 12 WWFSG geförderte Wohnung und einen - eine selbständige Wohnungseigentumseinheit darstellenden - frei finanzierten (nicht mit Mitteln der genannten Wohnbauförderung herzustellenden) KFZ-Abstellplatz in der (erst zu errichtenden) Neubauanlage XXXX (EZ XXXX GB XXXX). Der Kaufpreis für die Liegenschaftsanteile samt den zukünftigen Wohnungseigentumsobjekten (Wohnung samt Zubehör und KFZ-Abstellplatz) betrug € 184.640,55, wovon € 174.641,55 auf die geförderte Wohnung und € 9.999,00 auf den freifinanzierten KFZ-Abstellplatz entfielen. Der nach Abzug der Anzahlung und des vom Erstbeschwerdeführer zu schuldscheingemäßen Rückzahlung übernommenen anteiligen Förderungsdarlehens des Landes Wien verbleibende Restkaufpreis von € 152.769,00 war vom Erstbeschwerdeführer nach Baufortschritten zu bezahlen.

Der Erstbeschwerdeführer nahm im Jahr 2006 zum Zwecke der Finanzierung eines Teils des Kaufpreises des geförderten Objektes bei der Zweitbeschwerdeführerin ein Darlehen in Höhe von € 75.000,00 und ein Darlehen in Höhe von € 60.000,00 auf. Zur Besicherung von Teilen dieser Darlehensforderung der Zweitbeschwerdeführerin wurde über Antrag des Erstbeschwerdeführers vom 31.08.2009 (hinsichtlich mittlerweile in seinem Eigentum stehender Liegenschaftsanteile) mit Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 09.10.2009 die Einverleibung des Pfandrechtes in Höhe von € 60.000,00 samt Zinsen, Verzugszinsen, Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von € 6.000,00 sowie die Einverleibung des Pfandrechtes in Höhe von € 50.500,00 samt Zinsen, Verzugszinsen Zinseszinsen und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von € 5.000,00 jeweils zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin im Lastenblatt des Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, Grundbuch XXXX einverleibt.

Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Liesing vom 22.11.2012 wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin als zur ungeteilten Hand haftende Zahlungspflichtige eine Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG in der Höhe von € 36,00 und Eintragungsgebühren gemäß TP 9 lit. b GGG in Höhe von € 792,00 und € 666,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in der Höhe von € 8,00 vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere in den Berichtigungsanträgen, und dem damit im Einklang stehenden Inhalt des Verwaltungsaktes und der dort aufliegenden Urkunden, insbesondere aus der Zusicherungsänderung des Amtes der Wiener Landesregierung vom 12.12.2005 über die Gewährung einer Förderung an den Bauträger für die Errichtung einer Wohnhausanlage, dem Kaufvertrag zwischen dem Erstbeschwerdeführer und dem Bauträger vom 11.09.2006 und den "Schuld- und Pfandurkunden" jeweils vom 25.08.2006 bzw. 11.09.2006. Daraus ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer vom Bauträger eine (130 m² Wohnnutzfläche nicht überschreitende) erst zu errichtende geförderte Wohnung in einer ebenfalls erst zu errichtenden Wohnhausanlage gekauft hat und dass der (nach Abzug einer Anzahlung und des anteiligen Förderungsdarlehens des Landes Wien verbleibende) Restkaufpreis in der Höhe von € 152.769,00 (bzw. € 142.770,00 für die geförderte Wohnung nach Abzug des Kaufpreises für den KFZ-Stellplatz) vom Erstbeschwerdeführer nach Baufortschritten zu zahlen war (s. insbesondere Punkte II. und IV., V. des Kaufvertrages). Die Feststellung der Größe der vom Erstbeschwerdeführer gekauften geförderten Wohnung (130 m² nicht überschreitend) ergibt sich aus dem genannten Kaufvertrag (danach beträgt die Nutzfläche der Wohnung samt Loggia ca. 85,82 m² und die des dazugehörigen Kellerabteiles 3,06 m²). Für ein (nachträgliches) Überschreiten der Nutzfläche von 130 m² gibt es (im Verwaltungsakt) keinerlei Anhaltspunkte. Die Feststellungen zur Finanzierung von Teilen des Kaufpreises der geförderten Wohnung durch den Erstbeschwerdeführer mittels zweier Darlehen mit hypothekarischer Sicherstellung ergeben sich insbesondere aus den "Schuldschein und Pfandurkunden" (jeweils vom 25.08.2006 bzw. 11.09.2006), denen zu entnehmen ist, dass Grund für die Aufnahme der (teilweise mit Pfandrechtseintragungen gesicherten) Darlehen durch den Erstbeschwerdeführer die Finanzierung der geförderten, erst zu errichtenden Wohnung war. Die Verbücherung der Pfandrechte zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes Liesing vom 09.10.2009.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über, sofern dieses gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nach dem 31.12.2013 zuständig ist.

Gemäß § 19a Abs. 13 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig über die Berichtigungsanträge der Beschwerdeführer in einem Beschwerdeverfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu entscheiden.

3.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

3.3. Zu A) Ersatzlose Behebung des Zahlungsauftrages:

3.3.1. Mit Zustellung der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2014, 2013/16/0001 und 2013/16/0002, derentwegen das Verfahren über die Berichtigungsanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 5a GEG ausgesetzt worden war, an das Verwaltungsgericht war dieses Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 2 VwGVG fortzusetzen.

3.3.2. Zunächst ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerden (Berichtigungsanträge) festzuhalten, dass die Zustellung des Zahlungsauftrages vom 22.11.2012 sowohl gegenüber dem Erstbeschwerdeführer als auch gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin zu Handen der im Zahlungsauftrag als Vertreter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin genannten Rechtsanwälte erfolgte. Das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und diesen Rechtsanwälten ist anhand des Inhalts des Verwaltungsaktes allerdings nicht ersichtlich. Eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 7 Abs. 1 ZustG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 10/2004) kann infolge der fehlerhaften Zustellverfügung, die hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin als Empfänger eine nicht mit Vertretungsmacht ausgestattete Person vorsah, nicht ausgegangen werden. Der von der Zweitbeschwerdeführerin selbst erhobene Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag ist jedoch dennoch zulässig, weil der Zahlungsauftrag dem Erstbeschwerdeführer, dem als im Zahlungsauftrag genannten Zahlungspflichtigen gleichfalls Parteistellung zukommt, zugestellt wurde (vgl. etwa VwGH 27.04.2012, 2011/17/0313). Daran hat sich auch mit der Einrichtung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit nichts geändert (s. § 7 Abs. 3 VwGVG).

3.3.3. Die - zulässigen - Berichtigungsanträge (Beschwerden) sind auch berechtigt:

Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG) sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.

Gemäß § 53 Abs. 4 WFG ist für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3.

In seinem Erkenntnis vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001 (im Erkenntnis vom 27.05.2014, Zl. 2013/16/0002, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis) führt der Verwaltungsgerichtshof zu dem Fall, der schließlich auch zur Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens geführt hatte, zur Frage der Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung Folgendes aus:

"Der angefochtene Bescheid stützt sich darauf, dass die Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung nicht erwiesen sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 2005, 2005/16/0107 und vom 25. März 2004, 2003/16/0090).

Nach Ansicht der belangten Behörde ist aus den Behauptungen der Beschwerdeführerin und den vorgelegten Urkunden nicht erkennbar, dass der eingetragene Darlehensbetrag für die Fertigstellung des geförderten Objektes verwendet worden sei. Darüber hinaus liege für einen zusätzlichen Eigenmittelbedarf keine Förderungszusicherung vor.

Dem letzten Argument ist entgegenzuhalten, dass die Befreiung auch für nicht geförderte Darlehen zu gewähren ist, wenn das Darlehen zur Finanzierung der Schaffung eines geförderten Objekts bestimmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2002, 2002/16/0120).

Aus dem vorgelegten Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und XXXX und XXXX andererseits sowie aus dem vorgelegten Schriftstück "Schuldschein und Pfandurkunde" ist ersichtlich, dass das eingetragene Pfandrecht zur Besicherung eines Darlehens der Bausparkasse [...] an XXXX und XXXX diente, welches dem Erwerb der Liegenschaftsanteile und der von der Beschwerdeführerin darauf zu errichtenden Wohnung dienen sollte.

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, die Geldmittel für das Objekt seien bereits beschafft gewesen, weil in der Förderungszusicherung von Eigenmitteln der Beschwerdeführerin gesprochen werde. Daraus ist das Fehlen eines Kausalzusammenhanges im oben erwähnten Sinn jedoch nicht abzuleiten.

Bei einer bloßen Umschuldung besteht zwar kein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gerichtsgebühr unterliegenden Rechtsgeschäft (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, und das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, 2001/16/0346), doch ist unter einer Umschuldung ein Vorgang zu verstehen, durch den ein Kredit- oder Darlehensvertrag aufgehoben und die Kredit- oder Darlehenssumme zurückgezahlt wird, wobei als Ersatz dafür ein neuer Kredit- oder Darlehensvertrag mit einem anderen Kredit- oder Darlehensgeber abgeschlossen wird. Es kommt dabei also zu einem Wechsel auf Seiten des Geldgebers (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1995, 94/16/0205). Im Beschwerdefall diente jedoch das in Rede stehende Darlehen der Bausparkasse [...] nicht der Umschuldung, nämlich dem Ersatz eines anderen Kredites oder Darlehens, sondern dem Aufbringen der von den Käufern XXXX und XXXX an die Beschwerdeführerin zu leistenden Barkaufpreises; das Darlehen diente somit nicht dem Ersatz einer schon vorher bestandenen Fremdfinanzierung, sondern der Entlastung des Eigenmitteleinsatzes durch die Beschwerdeführerin (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 19. April 1995).

Überdies schadet der Gebührenbefreiung eine Umschuldung dann nicht, wenn sie vor der Fertigstellung des geförderten Objektes erfolgt, weil diesfalls das Rechtsgeschäft durch die Finanzierung des Objektes veranlasst ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 1998, 97/16/0199).

Im angefochtenen Bescheid stützt sich die belangte Behörde darauf, "der Kredit" (das in Rede stehende Darlehen der Bausparkasse [...]) sei zur "Finanzierung des Barkaufpreises", nicht jedoch für die Finanzierung der Errichtung des Objekts notwendig gewesen. Dabei übersieht die belangte Behörde, dass sich die Gebührenbefreiung nicht nur auf die Gebühr im Zusammenhang mit dem Förderungsdarlehen selbst erstreckt, sondern auch auf andere zur Finanzierung eines geförderten Bauvorhabens erforderliche Darlehen, wobei es seit der Änderung des § 53 Abs. 3 WFG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 460/1990 auf die "Erforderlichkeit" nicht mehr entscheidend ankommt (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 24. September 2002).

Dass es sich um den Kauf von Liegenschaftsanteilen und einer auf der Liegenschaft zu errichtenden Wohnung von einem Bauträger handelte und der Darlehensnehmer nicht selbst die Wohnung errichtete oder als Bauherr auftrat, lässt jedenfalls dann die Kausalität des Darlehens mit der Finanzierung der geförderten Wohnung bestehen, wenn ein solcher Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, 2000/16/0361, zum Erwerb eines Reihenhauses von einer Baugesellschaft). Der von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgelegte Kaufvertrag spricht ausdrücklich von der zu errichtenden Wohnung und sieht eine Abstattung des Kaufpreises nach dem Baufortschritt vor, worauf die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch ausdrücklich hinweist. Dass die in Rede stehende Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und XXXX und XXXX andererseits bereits fertiggestellt gewesen wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt."

Verfahrensgegenständlich liegt ein gleichgelagerter Sachverhalt vor:

Auch fallbezogen ergibt sich, dass die grundbücherlich eingetragenen Pfandrechte zur Besicherung von Teilen zweier Darlehen der Zweitbeschwerdeführerin an den Erstbeschwerdeführer dienten, welche wiederum dem Erwerb der Liegenschaftsanteile durch den Erstbeschwerdeführer von einem Bauträger und der darauf zu errichtenden wohnbaugeförderten Wohnung dienten. Da ferner keine Umschuldung erfolgte, weil die Darlehen der Zweitbeschwerdeführerin - ebenso wie in dem dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Fall - nicht dem Ersatz eines anderen Darlehens, sondern dem Aufbringen der vom Erstbeschwerdeführer an den Bauträger zu leistenden Kaufpreises diente und darüber hinaus ein Kaufvertrag über eine erst zu errichtende, noch nicht fertiggestellte Wohnung abgeschlossen wurde und die Abstattung des Kaufpreises nach dem Baufortschritt erfolgte, ist auch fallbezogen davon auszugehen, dass zwischen Förderung und Pfandrechtseinräumung (zwischen der Finanzierung des geförderten Objektes und dem der Gebührenpflicht grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft) der für die Gebührenbefreiung notwendige Kausalzusammenhang gegeben ist.

Zu beachten ist freilich noch, dass es an einem Kausalzusammenhang in diesem Sinn zu einem geförderten Objekt deshalb mangeln könnte, weil der Erstbeschwerdeführer neben der geförderten Wohnung auch einen freifinanzierten KFZ-Stellplatz gekauft hat. Aufgrund des gesamten Inhaltes der hier in Rede stehenden "Schuldschein und Pfandurkunden" (vgl. insbesondere auch den Hinweis auf § 53 Abs. 3 WFG 1984 und die ausschließliche wohnbauförderungsgemäße Verwendung) sowie der Höhe des Restkaufpreises von € 142.770,00 für die geförderte Wohnung (nach Abzug des Kaufpreises für den KFZ-Stellplatz [€ 9.999,00], der Anzahlung und des anteiligen Förderungsdarlehens des Landes Wien) und der besicherten Darlehenssumme von € 110.500,00 kann es fallbezogen nicht zweifelhaft sein, dass die hypothekarische Sicherstellung ausschließlich der Besicherung der Finanzierung der geförderten Bauführung und nicht auch des freifinanzierten KFZ-Abstellplatzes diente. Aus den hier zu beurteilenden "Schuldschein und Pfandurkunden" ergibt sich gerade nicht die Besicherung anderer als mit der Finanzierung der geförderten Bauführung in Zusammenhang stehender Darlehen bzw. gerade kein kausaler Zusammenhang zu einer nicht geförderten Bauführung (der Errichtung des freifinanzierten KFZ-Abstellplatzes), vielmehr ist eine eindeutige Zuordnung der besicherten Darlehen zur geförderten Bauführung gegeben (vgl. VwGH 25.03.2004, 2003/16/0090; auch VwGH 26.02.2004, 2003/16/0055 zur Beurteilung einer Pfandurkunde betreffend eine Höchstbetragshypothek). Ein Kausalzusammenhang der gegenständlichen Pfandrechtseintragung und der Finanzierung eines nicht geförderten Objektes (fallbezogen des KFZ-Abstellplatzes) wurde auch nicht dadurch bedingt, dass der Sicherstellung der durch das geförderte Objekt (Wohnung) veranlassten Finanzierung auch ein nicht gefördertes Objekt (Liegenschaftsanteile betreffend den freifinanzierten KFZ-Abstellplatz) diente (VwGH 25.03.2004, 2003/16/0090). Fallbezogen ist sohin ein Sachverhalt gegeben, in dem die Eintragung der Pfandrechte ausschließlich für den geförderten Teil des Kaufes durch den Erstbeschwerdeführer (für die geförderte Wohnung) beantragt und vorgenommen wurde. Selbst wenn man einen einheitlichen grundbücherlichen Eintragungsvorgang betreffend sowohl ein begünstigtes und als auch ein nichtbegünstigtes Objekt (hier: die geförderte Wohnung und der nichtgeförderte KFZ-Abstellplatz) annehmen wollte, würde fallbezogen der begünstigte Teil (die geförderte Wohnung) überwiegen und es würde auch diesfalls von der Gebührenfreiheit auszugehen sein (VwGH 28.02.2002, 2001/16/0593).

Da auch keine Anhaltspunkte für eine Nichteinhaltung der in § 53 Abs. 3 WFG festgelegten Nutzflächengrenze oder für einen nachträglichen Wegfall von Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung (vgl. § 53 Abs. 4 WFG) ersichtlich sind, war davon auszugehen, dass die Gebührenbefreiung hinsichtlich der Grundbuchseingabe vom 31.08.2009, für welche die Gebühren (gemäß TP 9 lit. a GGG und gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG) vorgeschrieben wurden, von der Behörde zu Unrecht nicht anerkannt wurde.

Die Gebührenbefreiung erstreckt sich, wenn - wie im vorliegenden Fall - die im Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegen, auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 lit. a GGG), die Eingabengebühr (TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG, s. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, 324).

Ausgehend von der Gebührenbefreiung besteht auch kein Raum für die Vorschreibung einer Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG. Den (nunmehr als Beschwerden zu behandelnden) Berichtigungsanträgen war daher stattzugegeben und der angefochtene Zahlungsauftrag war gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos zu beheben.

3.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Betreffend die Bestimmung des § 28 Abs. 5 VwGVG liegt ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90). Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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