BVwG W198 1427607-1

W198 1427607-1Tribunal Administrativo Federal12 de set. de 2014

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Blutrache, Familienverband,<br/>gesamte Staatsgebiet, private Verfolgung, Schutzunfähigkeit, soziale<br/>Gruppe

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BVwG W198 1427607-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.1427607.1.00

Spruch

W198 1427607-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2014 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan Ende des Jahres 2007 verlassen habe und in den Iran gereist sei. Von dort sei er weiter über die Türkei bis nach Griechenland gereist, wo er sich in der Folge drei Jahre lang aufgehalten habe, bevor er schließlich nach Österreich gereist sei. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass seine Familie seit 45 Jahren mit den Cousins seines Vaters in Feindschaft lebe. Vor zehn Jahren sei der Vater des BF von seinen Cousins getötet worden. Die gesamte Familie des BF könne sich aus Angst um ihr Leben nicht frei bewegen. Vor 20 Tagen sei ein kleiner Cousin des BF von den Feinden getötet worden. Der BF befürchte, ebenfalls von den Cousins seines Vaters getötet zu werden. Befragt, was der BF im Falle der Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst um sein Leben hätte.

In der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (im Folgenden: EAST Ost), am 27.07.2011 führte der BF aus, dass er aus dem Dorf XXXX, Distrikt Khogiani, Provinz Nangahar stamme und seine Heimat im Jahr 2008 verlassen habe. Seine Mutter und seine Geschwister würden nach wie vor in Afghanistan leben. Der Vater des BF sei im Zuge einer jahrelang bestehenden Familienfeindschaft vor fünf Jahren von seinem Cousin getötet worden. Auslöser dieser Feindschaft sei einst ein Streit um das Wasser zwischen dem Cousin des Vaters des BF und dem Großvater des BF gewesen. Der Großvater des BF sei im Zuge dieses Streits erschlagen worden. Befragt, warum der BF seine Heimat verlassen habe, führte er aus, dass seine gesamte Familie in Feindschaft mit einem Cousin seines Vaters lebe. Vor zehn Jahren habe dieser Cousin den Vater des BF getötet. Nachgefragt, wer nunmehr das Recht auf das Wasser habe, gab der BF an, dass aktuell jeder das Wasser benützen dürfe. Früher habe es einen Streit deswegen gegeben, nunmehr bestehe für diesen Streit eigentlich kein Anlass mehr. Auf Vorhalt, dass der BF in der Erstbefragung davon gesprochen habe, dass sein Cousin ebenfalls getötet worden sei, gab der BF an, dass es vor 20 Tagen einen diesbezüglichen Vorfall gegeben habe; sein Cousin habe aber überlebt. Der Onkel mütterlicherseits habe dem BF von diesem Vorfall berichtet. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten hätte, gab er an, dass er dort nicht in Ruhe leben könnte.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT) am 30.08.2011 führte der BF, näher zu der vorgebrachten Feindschaft befragt aus, dass diese Feindschaft seit 45 Jahren bestehe und durch einen Streit wegen des Wassers ausgelöst worden sei. Der Cousin des Großvaters des BF sei der Feind der Familie des BF und sei nunmehr Kommandant der Taliban. Befragt, warum gerade der BF einer derart großen Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, dass er ausreisen habe müssen, führte er aus, dass es sich um eine Blutfehde handle. Der Vater des BF sei getötet und ein Cousin des BF verletzt worden. Die Feinde hätten auch die beiden Onkel väterlicherseits sowie einen Cousin väterlicherseits getötet. Ein anderer Cousin sei von einer Kugel am Auge getroffen worden und könne nunmehr nichts mehr sehen. Der kleine Cousin des BF sei vor zwei Monaten angeschossen worden. Das habe er von seinem Onkel mütterlicherseits erfahren, als er gerade in Griechenland gewesen sei. Nachgefragt, warum gerade der BF geflüchtet sei, obwohl die Gefährdung für die ganze Familie bestehe, gab der BF an, dass eine Flucht der ganzen Familie finanziell nicht möglich gewesen wäre. Auf die Frage, wann sein Vater umgebracht worden sei, führte der BF aus, dass das vor ca. fünf Jahren gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der BF bei der Erstbefragung ausgeführt habe, dass sein Vater vor zehn Jahren gestorben sei, gab er an, dass er dann in der Einvernahme vor der EAST Ost korrigiert habe, dass das vor fünf Jahren gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der BF am 27.07.2011 angegeben habe, dass nunmehr kein Anlass für den Streit mehr bestehe, führte er aus, dass er das so nicht gesagt habe. Er sei gefragt worden, welche Probleme er in der Heimat habe und habe geantwortet, dass dort selbst auf kleine Kinder geschossen werde. Als Erwachsener sei der BF daher noch mehr gefährdet. Aufgrund der Streitigkeiten sei der BF nicht zur Schule gegangen und habe er keine Bildung. Befragt, unter welchen Umständen der BF nach Afghanistan zurückkehren könnte, führte er aus, dass eine Rückkehr aufgrund der Feindschaft nicht möglich sei. Seine Familie müsse auch von dort flüchten.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 19.06.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF aufgrund der teilweise widersprüchlichen, vagen und abstrakten Angaben nicht glaubhaft sei. Der BF habe sein Vorbringen nur allgemein in den Raum gestellt ohne dieses durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Der BF habe zudem widersprüchliche Angaben zum Todeszeitpunkt seines Vaters getätigt. Auch hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Afghanistan habe der BF unstimmige Angaben gemacht. Die belangte Behörde führte noch weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte aus, dass der BF sein Vorbringen zudem gesteigert habe, zumal er in der Einvernahme vor dem BAT erstmals angegeben habe, dass die Feinde seiner Familie bei den Taliban seien. Insgesamt seien die Angaben des BF nicht schlüssig und daher nicht nachvollziehbar. Die gesamten Angaben des BF seien offensichtlich auf Spekulationen aufgebaut und habe der BF keine konkreten und gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht. Es seien auch keine Gründen hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, zumal der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als gesunder junger Mann einer Arbeit nachgehen könnte und somit in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zudem verfüge der BF nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.

3. Mit dem am 28.06.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 27.06.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, in eventu die ausgesprochene Ausweisung aufgehoben werde oder in eventu der Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde führte der BF aus, dass er im Zuge der Einvernahmen vor der belangten Behörde seine Fluchtgründe ausführlich geschildert habe. Diese würden auf einer seit Jahren bestehenden Feindschaft seiner Familie mit dem Cousin des Vaters des BF basieren. Obwohl aktuell die Wasserbenützung jedem zustehe, halte der Cousin seines Vaters weiterhin an der Blutfehde fest, so dass jährlich Familienmitglieder ihr Leben verlieren oder schwer verletzt werden würden. Die belangte Behörde schenke den diesbezüglichen Ausführungen des BF keinen Glauben; sie messe jedoch die Aussagen des BF an österreichischen Standards und schenke der afghanischen Mentalität und Tradition keinerlei Bedeutung. Es seien keine Erhebungen zur Blutfehde in Afghanistan gemacht worden. Die Probleme hätten sich dadurch, dass sich der Cousin des Vaters des BF den Taliban angeschlossen habe und daher noch mehr Macht habe, zusätzlich verstärkt. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Widersprüche habe der BF bereits im Zuge der Einvernahmen aufzuklären versucht. Der BF verwies in der Folge auf diverse Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan und führte aus, dass ihm, für den Fall, dass seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werde, zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 03.07.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.

4. Mit der am 30.01.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 29.01.2013 datierten Eingabe übermittelte der BF ein Deutschkurs-Zertifikat vom 28.01.2013.

5. Mit der am 19.07.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 18.07.2013 datierten Eingabe übermittelte der BF eine Deutschkursteilnahmebestätigung vom 20.06.2013.

6. Mit der am 25.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe übermittelte der BF ein mit Juni 2014 datiertes Schreiben des Bürgermeisters der Stadt XXXX.

7. Mit der am 26.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe wurde das Protokoll einer Zeugenvernehmung des BF vom 19.05.2014 übermittelt.

8. Mit der am 26.06.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe wurde ein Belobigungsschreiben der Polizeiinspektion XXXX vom 21.05.2014 für Unterstützungsleistungen bei Fahndungsmaßnahmen nach Täter betreffend Einbruchsdiebstahl übermittelt.

9. Mit der am 24.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 23.07.2014 datierten Eingabe übermittelte der BF eine Deutschkursteilnahmebestätigung vom 26.06.2014.

10. Mit der am 01.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 31.07.2014 datierten Eingabe wurde das bereits am 25.06.2014 vorgelegte Schreiben des Bürgermeisters der Stadt XXXX sowie eine Deutschkursbestätigung vom 24.06.2014 übermittelt.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 22.08.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

In der Verhandlung brachte der BF im Wesentlichen vor:

[...]

VR: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?

BF: Ja.

VR: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei und dem Bundesasylamt gut verstanden?

BF: Ja, er hat Pashtu gesprochen aber es gab ein paar kleine Probleme. Manche Sachen, die im Protokoll stehen, habe ich überhaupt nicht gesagt.

VR: Haben Sie bei Ihren bisherigen Einvernahmen vor der Polizei und dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt?

BF: Ja.

VR: Halten Sie das bisherige Vorbringen aufrecht?

BF: Ja.

II. Zur Identität und Person der beschwerdeführenden Partei:

VR: Ich weise Sie darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und €

5. 000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht (§ 120 FPG).

Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der oben angeführte Name, Geburtsdatum und Herkunftsstaat der Wahrheit entsprechen, Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt tragen und Sie mit diesem Namen in Ihrem Herkunftsstaat bekannt sind?

BF: Ja.

VR: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Afghanistan.

VR: Können Sie Dokumente, insbesondere Identitätsausweise, aus Ihrem Herkunftsstaat vorlegen bzw. beibringen?

BF: Ich habe meine Tazkira mit. Damals, bei der zweiten Einvernahme, habe ich auch eine Kopie abgegeben.

Der BF legt eine Tazkira im Original vor. Diese wird in Kopie der heutigen Niederschrift als Anlage A angeschlossen.

Auf Frage des VR nach seinem heutigen Familienstand gibt der Beschwerdeführer an, dass er verlobt sei (Vorhalt AS 11,15: "verheiratet", AS 28: "Ich bin verlobt") und keine Kinder hätte.

BF: Ich bin verheiratet. In unserer Kultur bedeutet Verlobung, dass man verheiratet ist. Ich habe keine Kinder.

VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Frau?

BF: Nein, habe ich nicht. Ich kann mit ihr nicht sprechen. Wir sind Pashtunen und es ist unhöflich, da sie noch zu Hause bei ihren Eltern wohnt.

VR: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Pashtune.

VR: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?

BF: Ich gehöre der islamischen Glaubensgemeinschaft (Sunnit) an.

VR: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?

BF: Ich kann Pashtu lesen und auch ein bisschen schreiben. Ich verstehe auch sehr gut Deutsch. Ich kann in Deutsch auch lesen und schreiben. Am 26. August habe ich einen Termin in XXXX. Ich möchte den Hauptschulabschluss nachholen. In XXXX werde ich die Aufnahmeprüfung machen.

VR: Wovon leben Sie hier in Österreich?

BF: Bis jetzt haben wir in der Pension nur Essen bekommen. Aber wir haben mit der Diakonie gesprochen, ob wir statt Essen Geld bekommen, damit wir auch Fahrkarten nach Wien kaufen können, um einen Deutschkurs zu besuchen. Ab nächsten Monat bekommen wir statt Essen Geld.

VR: Wovon haben Sie in Afghanistan gelebt? Haben Sie eine Ausbildung? Wenn ja, welche?

BF: Wir haben am Land gearbeitet. Wir hatten eine Landwirtschaft. Nein, ich habe keine Ausbildung.

VR: Wie erklären Sie mir heute Ihre unterschiedlichen Angaben zu Ihrer Schulbildung? (Vorhalt AS 13: "Grundschule von 2003 bis 2008";

AS 28: "Ich habe zwar nur vier Jahre die Schule besucht,...."; AS 75: "Wegen dem ganzen bin ich nicht zur Schule gegangen und habe keine Bildung erlangt".)

BF: Ja, ich bin nicht richtig zur Schule gegangen. Es gab ein Programm von den Deutschen zur Ausbildung. Ich habe zwei Jahre lang zu Hause Unterricht bekommen. Jedes Jahr hat man zwei Klassen absolviert. Also hab ich insgesamt 4 Jahre gemacht. Normalerweise hat man pro Jahr eine Klasse, aber wir haben zwei absolviert. Ich habe gesagt, dass ich 4 Jahre Ausbildung habe, so war das gemeint.

Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei:

VR: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.

BF: Provinz: Nangarhar, Distrikt: Khogyani, Dorf: XXXX.

VR: Lebt noch jemand von Ihrer Familie an dieser Adresse? Wenn ja, haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?

BF: Ja, meine Familie ist dort. Meine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern leben dort. Ich habe nur selten Kontakt zu ihnen.

VR: Wenn ja, wann und in welcher Form erfolgte der letzte Kontakt?

BF: Ich habe telefonischen Kontakt mit ihnen. Das Problem ist das Netz. Es gibt keinen guten Empfang. Sie rufen mich an, da ich nicht so viel Geld habe.

VR: Leben noch andere Verwandte von Ihnen in Afghanistan? Wenn ja, wo? (Vorhalt AS 29)

BF: Ich habe vier Onkel väterlicherseits, einer wohnt im Heimatdorf, der andere ist in Jalalalbad, einer ist verstorben und einer ist mit seiner Familie in London. Es gibt vier Tanten väterlicherseits, eine in der Stadt Jalalabad, die zwei anderen in Khogyani. Die vierte ist noch nicht verheiratet und lebt noch bei ihrem Bruder in Jalalabad. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in Peshawar. Außerdem habe ich drei Tanten mütterlicherseits, die auch in Peshawar leben.

VR: Haben Sie jemals an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?

BF: Nein.

VR: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist? (Vorhalt AS 19: "Ende 2007...."; AS 28: ...lebe schon 2008 nicht mehr in Afghanistan";

BF: Im Jahr 2008 bin ich nach Griechenland gegangen. 2007 bin ich ausgereist und 2008 bin ich in Griechenland angekommen. Ich weiß nicht so genau, wann ich ausgereist bin, aber ich habe 10 Tage im Iran verbracht, ich war ein Monat in der Türkei und 2008 bin ich in Griechenland angekommen. Der Zeitraum meiner Ausreise war Ende 2007 und bin ich 2008 in Griechenland angekommen.

VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? Falls ja, wie ist der Kontakt zu diesen?

BF: Nein, ich haben keine Familienangehörige oder Verwandte in Österreich.

III. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei BF 2: (AS 11)

VR: Bitte erzählen Sie noch einmal kurz, aus welchen Gründen Sie Afghanistan verlassen haben.

BF: In Afghanistan habe ich familiäre Probleme. Unser Gegner hatte eine Beziehung zu den Taliban. Wir können dort nicht leben, wir können nicht zur Schule gehen und nicht arbeiten. Das Leben dort ist eingeschränkt.

VR: Sie haben angegeben, dass ihre Familie schon seit 45 Jahren mit der mit den Cousins ihres Vaters in Feindschaft lebt? (Vorhalt AS 21). Ihr Vater ist laut ihren Angaben ca. 45 Jahre alt gewesen als er gestorben ist (siehe AS 29). Das passt nicht zusammen. Wie können Sie mir das erklären?

BF: Die Feindschaft bezieht sich auf meine Großeltern.

VR: Einmal haben Sie erklärt (AS 67) dass Ihr Feind der Cousin ihres Großvaters sei. Was stimmt jetzt?

BF: Ich meinte meine Großeltern. Die Feindschaft reicht zurück bis in die Zeit, wo meine Großeltern gelebt haben. Es kann ein Fehler des Dolmetschers gewesen sein, dass dieser verstanden hat, ich hätte gesagt, "Cousins meines Vaters".

VR: Ist Ihnen dieser Wiederspruch bei der Rückübersetzung nicht aufgefallen?

BF: Mir ist bei der Rückübersetzung dieser Wiederspruch schon aufgefallen und ich habe es auch gesagt, aber ich weiß nicht, ob sie es korrigiert haben. Gesagt haben sie schon, dass sie es korrigiert hätten.

VR: Einmal haben Sie angegeben, dass Ihr Vater vor 10 Jahren getötet worden sei (auf AS 21 und AS 31: "Diese Cousins haben auch meinen Vater vor 10 Jahren getötet"; "vor 10 Jahren hat XXXX meinen Vater getötet".), einmal haben Sie erklärt, dass er erst vor 5 Jahren verstorben sei (auf AS 73: "Er wurde vor ca. 5 Jahren im Alter von 45 Jahren umgebracht."). Das ist ein großer Unterschied. Wie können Sie mir das erklären?

BF: Die XXXX war meine Dolmetscherin. Sie hat fast alles falsch verstanden, was ich gesagt habe. Ich habe damals gesagt, dass mein Vater vor 10 Jahren gestorben ist. Nachdem ich jetzt drei Jahre in Österreich bin, wäre der Todeszeitpunkt meines Vaters vor 13 Jahren gewesen. Ich wurde damals nach dem Alter meiner Eltern gefragt. Ich habe angegeben, dass mein Vater 5 Jahre älter ist als meine Mutter. Die Dolmetscherin hat diesen Altersunterschied als den Zeitpunkt des Todes meines Vaters übersetzt und ist dieses Missverständnis auf diese Weise entstanden. Wenn mein Vater am leben wäre, wäre er jetzt 58 Jahre alt und meine Mutter 53.

VR: Was hat Ihre Familie der Familie des Cousins Ihres Großvaters so Furchtbares angetan, dass es zu dieser Feindschaft gekommen ist und Sie sich deshalb so fürchten? Was war der Hintergrund für diesen lang andauernden (45 Jahre) Familienkonflikt? Wie hat das begonnen? Was hat man Ihnen darüber erzählt?

BF: Mir wurde erzählt, dass mein Großvater damals die Grundstücke bewässern wollte, da er dazu an der Reihe gewesen wäre. Für die Entnahme gab es eine Reihenfolge, wer an welchem Tag Wasser entnehmen darf. Mein Großvater wurde bei der Wasserentnahme von seinen Cousins weggestoßen und an der Wasserentnahme gehindert. Es sind dann weitere Probleme zwischen den Familien dazugekommen. Der Streit zwischen den Familien hat sich ausgeweitet. Auf beiden Seiten wurden Familienmitglieder getötet. Unsere Familie hat drei Personen verloren, darunter zwei Onkel und meinen Vater. Auf der anderen Seite wurden zwei Personen getötet. Einer meiner Cousins wurde geschlagen. Nun kann er nichts mehr sehen. Er wurde, nicht wie im Protokoll steht getötet, sondern schwer verletzt und ich habe das damals bei der Einvernahme auch so ausgesagt beziehungsweise richtiggestellt. Seit ich in Österreich bin, wurde ein weiterer Cousin am Bein verletzt. Ich habe mit meinem Bruder auf dem Feld zusammengearbeitet. Mein Leben war dort in Gefahr. Ich konnte mich nicht frei bewegen. Das Problem hat mit Wasser angefangen, aber der Streit ist immer größer geworden. Es wurden viele Familienmitglieder getötet und ich hatte auch Angst um mein Leben. Mein Onkel mütterlicherseits wollte nicht, dass mir etwas passiert. Deshalb hat er mir geholfen, hierher zu kommen. Er sagte, mein Leben sei in Gefahr, deshalb soll ich das Land verlassen.

VR: Besteht aktuell noch ein Streit um das Wasser zwischen Ihren Familien? Was wird Ihnen berichtet? (Vorhalt AS 32: " Aktuell darf es jeder benützen, das Wasser gehört jedem. Früher gab es Streit deswegen - jetzt besteht für diesen Streit eigentlich kein Anlass mehr")

BF: Ja, es ist immer noch aktuell. Das Leben meiner Brüder ist auch in Gefahr. Sie können sich nicht frei bewegen, weil die gegnerische Seite Kontakt zu den Taliban hat. Meine Brüder haben es mir auch erzählt, aber meistens habe ich mit meinem Onkel darüber gesprochen. Die Taliban unterstützen die gegnerische Familie.

VR: Wenn so viele Familienmitglieder von ihnen noch in Afghanistan leben und dieser Streit noch zwischen den Familien besteht, dann verstehe ich nicht, warum Ihre restlichen Familienmitglieder nicht ebenfalls aus Afghanistan flüchten. Wieso machen sie das nicht?

BF: Das Problem ist, dass wir Bauern sind und nicht so viel Geld haben. Mein Onkel hat mir geholfen hierher zu kommen. Wenn meine Brüder diese Möglichkeit haben, werden sie auch flüchten.

VR: Warum hat Ihr Onkel gerade Ihnen geholfen und nicht den anderen?

BF: Meine Mutter hat sich sehr viele Sorgen um mich gemacht. Mein Onkel hat gedacht, ich bin der jüngste und deshalb schickt er mich als Erster.

VR: Sie haben einmal angegeben, dass ihre Brüder den Konflikt mit der Familie des Cousins Ihres Großvaters durchaus "angenommen" haben, Sie diesen Konflikt aber nicht wollten und daher auch Probleme mit Ihren Brüdern hatten. Ist das richtig? (Vorhalt AS 67)

BF: Ich wollte es nicht, weil es dumm von uns war. Das gegenseitige Töten ist dumm. Eine Seite tötet jemand, dann tötet die andere Seite jemand und der Streit hört nie auf. Mann kann aber nicht Blut mit Blut reinigen. Meine Brüder haben gemeint, wenn wir kämpfen, dann kämpfen wir gemeinsam. Sie haben mich gezwungen mitzumachen. Ich wollte aber nicht zur Waffe greifen und jemanden töten.

VR: Sie haben angegeben, dass sich die verfeindete Familie den Taliban angeschlossen hätte. Warum haben Sie das erst bei Ihrer dritten Einvernahme (AS 67) angegeben?

BF: Die erste Einvernahme war nur kurz, es war keine richtige Einvernahme. Bei der zweiten oder dritten Einvernahme habe ich gesagt, dass sich die gegnerische Familie den Taliban angeschlossen hätte und deswegen machen könne was sie wolle.

VR: Warum glauben Sie, dass die erste Einvernahme keine richtige Einvernahme war?

BF: Es war nur eine kurze Einvernahme bei der Polizei. Es wurde nur die Reiseroute abgefragt. Ich wurde auch befragt, ob ich damit einverstanden bin, dass sie Ermittlungen führen.

VR: Wie ist es Ihnen gelungen Afghanistan zu verlassen?

BF: Mein Onkel hat mit jemanden gesprochen. Er hat zu dieser Person gesagt, er soll mich wohin bringen, wo es sicher ist. Dann bin ich alleine nach Jalalabad gegangen, um mir dort einen Reisepass ausstellen zu lassen. Diese Person hat dann Flugtickets besorgt und mich bis Kabul begleitet. Von Kabul bin ich alleine in den Iran (Mahshad) geflogen. Ich habe 10 Tage in Mahshad verbracht und bin dann vom Iran in die Türkei gegangen. Dort habe ich einen Monat verbracht und dann bin ich gemeinsam mit einer Gruppe in einem Schlauchboot nach Griechenland gekommen. Diese letzte Reise von der Türkei nach Griechenland wurde von einem Schlepper organisiert.

VR: Sie haben zu der Frage nach dem Schlepper angegeben, dass dieser 28 Jahre alt war und eine große Statur hatte (AS 19). Wieso können Sie sich genau an das Alter erinnern, aber sonst keine sehr genaue Beschreibung der Person machen?

BF: Ich habe nur geschätzt, wie alt er seien könnte, deshalb habe ich 28 Jahre sagt. Der Schlepper war ungefähr so alt wie ich und daher bin ich auf 28 Jahre gekommen.

VR: Wie viel haben Sie für Ihre Ausreise an den Schlepper zahlen müssen? (Vorhalt: einmal haben Sie 7000 US-Dollar genannt, einmal 7000 Euro).

BF: Ich habe € 7.000 gesagt. In Afghanistan gibt es verschiedene Währungen, unter anderem auch den Euro. Die Schlepper rechnen immer mit Euro. Es ist aber egal in welcher Währung du bezahlst. Es wird immer in Euro umgerechnet.

VR: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: In Afghanistan kann ich nicht leben. Die Leute, die bei den Wahlen ihre Stimmen abgegeben haben, denen wurde von den Taliban der Finger abgeschnitten. Ich wohne schon länger in Europa. Wenn ich zurückkehre, würden sie sagen, dass ich ein Ungläubiger geworden sei und auch deswegen ist mein Leben in Gefahr.

VR: Die Sorge, dass Ihnen die verfeindete Familie etwas tut, haben Sie nicht mehr?

BF: Natürlich habe ich Angst. Sie sind meine Feinde und sie sind bei den Taliban.

IV. Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich:

VR: Sie sind nach den vorgelegten Deutschkurs-Teilnahmebestätigungen seit sie in Österreich sind fast durchgängig dabei Deutsch zu lernen. Verstehen Sie mich schon so gut, dass wir auch ohne Dolmetscher die Einvernahme machen könnten. Was denken Sie?

BF: Ja, ich verstehe alles was Sie sagen. Ich könnte auch die Einvernahme auf Deutsch machen. Es ist mir aber lieber, wenn wir die Einvernahme - so wie es gemacht wurde - weiter auf Pashtu machen.

VR: Macht Ihnen das Lernen der Deutsche Sprache offensichtlich Spaß/Freude?

BF: Ja, es gefällt mir Deutsch zu lernen. Ich habe auch sehr viele österreichische Freund mit denen ich in XXXX Fußball spiele. Wir spielen nicht Meisterschaft, wir spielen nur zum Spaß untereinander. Wir wollten uns für ein Turnier anmelden aber sie sagten, dass wir noch trainieren sollen und noch nicht so weit sind um mitzuspielen. Ich fahre auch sehr gerne Fahrrad. In einem Stück 50 bis 70 Kilometer die ich die Donau entlang fahre.

VR: Schildern Sie mir noch einmal kurz, wie es dazu kam, dass Sie bei dem Vorfall in XXXX einen Einbruchsdieb verfolgt haben und dabei wesentlich zur Verhinderung weiterer Einbruchsdiebstähle und der Aufklärung einer Straftat beigetragen haben?

BF: Wir haben einen Dieb erwischt. Es war an einem Samstag oder Sonntag. Wir sind zu viert spazieren gegangen. Wir haben gesehen, dass zwei Personen aus einem Geschäft gekommen sind. Ich habe meinen Freunden gesagt, dass diese Personen sicher Diebe seien. Dort gab es eine Frau die um Hilfe schrie. Wir sind den Personen sofort hinterhergelaufen. Er hat die Sachen und das Geld weggeworfen. Wir haben ihn erwischt, obwohl er fliehen wollte. Dann ist die Polizei gekommen. Er hat sehr viel Geld und andere Sachen gestohlen.

VR: Sie haben aufgrund dieses mutigen Einsatzes viel Lob bekommen, von der Polizei (OZ 7) aber auch vom Bürgermeister von XXXX, der Ihnen sogar eine Integrationsbestätigung ausgestellt hat (OZ 5). Haben Sie für Ihren Einsatz auch sonst noch eine Anerkennung bekommen?

BF: Wir haben dafür ein Zertifikat und eine Saisonkarte für das Schwimmbad in XXXX bekommen. Es wurden auch Fotos mit uns gemacht und sind Berichte in die Zeitung gekommen. Von der Polizei haben wir einen Schlüssel und einen Kugelschreiber bekommen.

(Der BF zeigt den Polizeischlüsselanhänger, legt die Saisonkarte vor, legt diverse Zeitungsberichte über den Vorfall vor, drei Fotos mit dem Bürgermeister von XXXX; auf den Fotos sind auch die anderen Verfolger mit Dank- und Anerkennungsschreiben abgebildet; das Dank- und Anerkennungsschreiben des Bürgermeisters von XXXX an den BF)

Sämtliche vorgelegten Beweismittel werden in Kopie der heutigen Niederschrift angeschlossen.

VR: Wie stellen Sie sich vor, dass Ihr zukünftiges Leben in Österreich aussehen könnte?

BF: Wenn ich hier in Österreich bleiben könnte, möchte ich zuerst sehr gut Deutsch lernen. Dann möchte ich einen Beruf erlernen. Mir gefällt die Arbeit als Automechaniker. Ich gehe davon aus, dass ich diesen Beruf schnell erlernen kann, weil ich durch das Sehen sehr schnell und leicht lerne. Ich interessiere mich für Autos. Ich möchte diesen Beruf gerne erlernen. Mit der Reparatur von Fahrrädern kenn ich mich schon sehr gut aus. Ich habe viele Freunde, Afghanen und auch Österreicher, denen ich beim Reifenwechsel, Kettenwechsel oder anderen Reparaturen helfe. Meinem Deutschlehrer habe ich auch schon geholfen, das Fahrrad zu reparieren.

VR: Besuche Sie weiterhin Deutschkurse oder sonstigen Kurse in Österreich?

BF: Ja, ich habe drei Jahre lang Deutsch gelernt. Meine Lehrerin hat einen weiteren Kurs in XXXX gefunden, wo ich am 26. August 2014 einen Aufnahmetest habe und ich will dort auch weiter lernen, obwohl ich finanzielle Probleme habe. Ein Zugticket von XXXX nach XXXX kostet € XXXX pro Monat. Trotzdem will ich diesen Kurs machen und den Pflichtschulabschluss nachholen.

Der BF korrigiert, dass es sich in XXXX um keinen Kurs handelt, sondern um eine Schule. Das heißt er wird in XXXX in die Schule gehen.

VR: Bisher haben Sie viele Kurse gemacht. Beabsichtigen Sie auch einmal eine Prüfung in Deutsch abzulegen? Wenn ja, wann?

BF: Am 26. August gibt es auch eine Aufnahmeprüfung. Diese muss ich in Deutsch machen.

VR: Sind Sie aktives Mitglied in einem Verein in Österreich?

BF: Nein, bin ich nicht aber dies ist auch nicht möglich, da ich nur die weiße Karte habe. Ich habe mir einmal überlegt, dass ich mich in einem Radfahrverein anmelde und an Turnieren teilnehme. Aber die Möglichkeiten sind beschränkt. [...]

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Feststellungen zur Person des BF:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX, Distrikt Khogiani, Provinz Nangahar (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.

Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan Ende des Jahres 2007 und reiste von dort über den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er sich in der Folge ca. drei Jahre lang aufhielt. Der BF reiste schließlich am 22.07.2011 unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates sowie zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer bereits jahrelang andauernden Feindschaft zwischen seiner Familie und der Familie des Cousins seines Großvaters, im Zuge derer bereits auf beiden Seiten Familienmitglieder getötet wurden, einer Verfolgung durch die Angehörigen der verfeindeten Familie ausgesetzt zu sein. Der BF hätte im Falle der Rückkehr das reale Risiko einer individuellen Verfolgung aufgrund dieses Familienkonflikts zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat weder in Kabul noch in irgendeinem anderen Landesteil einen effektiven Schutz erwarten kann.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat

Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 22.08.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde, auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf der vom BF vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten afghanischen Tazkira, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute, zum Aufenthalt in Griechenland sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie im Besonderen aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, aus folgenden Erwägungen insgesamt als glaubhaft:

Das individuelle Vorbringen des BF hinsichtlich der Beweggründe für das Verlassen Afghanistans sowie insbesondere hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr war, insbesondere im Hinblick auf die Befragung des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und unter Berücksichtigung der zur Lage im Herkunftsstaat vorliegenden Erkenntnisquellen, insgesamt im gegebenen Fall als glaubhaft zu beurteilen. Der BF brachte nachvollziehbar und glaubhaft vor, in Afghanistan aufgrund einer Familienfehde, im Zuge derer bereits sein Vater sowie zwei seiner Onkel getötet wurden, von Verfolgungshandlungen seitens der verfeindeten Familie bedroht zu sein. Das individuelle Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung durch die Angehörigen der verfeindeten Familie war ausreichend substanziiert, umfassend geschildert, in sich schlüssig, widerspruchsfrei und im Hinblick auf die allgemeine Situation in Afghanistan als plausibel anzusehen. Der BF selbst hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlich glaubwürdigen Eindruck und war er größtenteils in der Lage, die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Widersprüche und Unstimmigkeiten aufzuklären. Im Übrigen sind im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, das Vorbringen des BF zu seiner drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

Die Feststellungen zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden und zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative ergeben sich aus dem Amtswissen und den Länderfeststellungen.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass das BFA als belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer Verfolgungsgefahr allenfalls in Zweifel gezogen hätten.

In einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das im gegenständlichen Verfahren erstattete Vorbringen des BF zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft.

Im Fall des BF ergibt sich aus dieser Kumulation von Umständen eine individuelle Situation, in der eine asylrelevante Verfolgungsgefahr mit hinreichender Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kann; vielmehr ist gegenständlich davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Der BF gab dazu an, dass er diese Beurteilung zur Kenntnis nehme.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Im vorliegenden Fall liegt der Grund für die drohende Verfolgungsgefahr des BF in seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, nämlich zur sozialen Gruppe der Familie. Der BF hat verfahrensgegenständlich glaubhaft gemacht, dass ihm im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan wegen seiner familiären Abstammung Verfolgung durch die Angehörigen der Familie des Cousins seines Großvaters droht. Bei der gegebenen Sachlage ist somit die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben. Die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" bzw. der diesfalls bestehende Kausalzusammenhang zu einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK angeführten Konventionsgrund (nämlich: Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe") wurde in der Rechtsprechung schon wiederholt klargestellt (vgl. etwa VwGH 11.11.2009, Zl. 2008/23/0366, auch VwGH 26.02.2002, Zl. 2000/20/0517; oder AsylGH 10.03.2010, GZ. D7 306254-1/2008).

Nach Lage des Falles ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Verfolgungshandlungen dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen und von erheblicher Intensität sind. So ist zu berücksichtigen, dass der Vater sowie zwei Onkel des BF im Zuge dieses Familienkonflikts bereits getötet wurden. Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht (zwingend) erforderlich ist, dass eine tatsächliche Verfolgung eines Asylwerbers bereits stattgefunden hat. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer (ausreichend wahrscheinlichen) Verfolgungsgefahr ist bei der zu treffenden Prognoseentscheidung darauf abzustellen, ob sich eine Verfolgungsgefahr aufgrund äußerer Umstände und allenfalls aufgrund bereits geschehener Ereignisse ergibt, wobei auch die politische Situation des Heimatlandes zu berücksichtigen ist. Es ist durchaus möglich, dass aus dem, was Freunden, Verwandten und anderen Angehörigen seiner Rasse oder sozialen Gruppe geschehen ist, der Schluss gezogen werden kann, auch der Asylwerber selbst werde früher oder später ein Opfer der Verfolgung (vgl. VwGH vom 12.09.1996, Zl. 95/20/0288 sowie VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0274).

Aus dem oben festgestellten Sachverhalt, unter Berücksichtigung aller zu Punkt 2.3. getroffenen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan ergibt sich bezogen auf gegenständlichen Fall, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie individueller Verfolgung und damit einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität ausgesetzt ist.

Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Angehörigen der verfeindeten Familie) drohen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Im gegenständlichen Fall ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

Zu einer möglichen inländischen Fluchtalternative ist festzuhalten, dass eine solche unter Berücksichtigung der herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen im gegenständlichen Fall nicht besteht. Es ist somit gegenwärtig in keinem Teilgebiet Afghanistans von Verfolgungsfreiheit für den BF im Hinblick auf mögliche asylrelevante Verfolgungshandlungen auszugehen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des BF stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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