BVwG W104 2010407-1

W104 2010407-1Tribunal Administrativo Federal12 de set. de 2014

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Regest

Amnestie, Bestandsfestigkeit, Effektivität, Einzelfallprüfung,<br/>Feststellungsverfahren, Genehmigung, Kapazitätserweiterung,<br/>Kumulierung, Revision zulässig, Schadenersatz, Schwellenwert,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, Verwirklichungswille,<br/>Vorabentscheidungsersuchen, Vorhabensbegriff

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BVwG W104 2010407-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.2010407.1.00

Spruch

W104 2010407-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Andrä und Mag. Büchele als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom XXXX, Zl. RU4-U-760/001-2014, mit dem festgestellt wurde, dass die bestehenden Anlagen, Tätigkeiten und Maßnahmen der XXXX am Standort XXXX nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unterliegen, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen. Für die bestehenden Anlagen, Tätigkeiten und Maßnahmen der XXXX und der XXXX am Standort XXXX ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 30.4.2014 beantragte der NÖ Umweltanwalt die Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob die Anlagen, Tätigkeiten und Maßnahmen der XXXX am Standort XXXX sowohl getrennt oder auch im Zusammenwirken einen Tatbestand nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) erfüllen und somit eine Verpflichtung für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorliegt. Begründet wurde der Antrag damit, dass die NÖ Umweltanwaltschaft bisher davon ausgegangen gewesen sei, dass es sich um einen bewilligten Anlagenbestand handle. Da es trotz eines einberufenen "Runden Tisches" unverminderte, berechtigte Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft gebe, habe der Bürgermeister von XXXX die Umweltanwaltschaft ersucht, ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Dem Antrag lag ein Schreiben des Bürgermeisters der XXXX bei, in dem erläutert wurde, dass die Betreiberin am Standort eine mechanische Abfallbehandlungsanlage mit einer Verarbeitungskapazität von 34.000 t/a, eine chemisch-physikalische Abfallbehandlungsanlage für anorganische gefährliche Abfälle und Lager sowie eine Transferstation für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle betreibe, wobei auf einen Bericht des Umweltbundesamtes verwiesen wird. Seit einigen Jahren komme es regelmäßig zu massiven Nachbarbeschwerden aus der östlich angrenzenden Wohnsiedlung über unzumutbare Geruchsbelästigungen und gesundheitsgefährdenden Fliegenbefall. Zu dieser Situation hätten "mehrere, relativ massive, Kapazitäts- und sonstige Erweiterungen am Standort beigetragen, wenn nicht sogar diese verursacht". Die Behörde holte eine Stellungnahme der Betreiberin ein, in der diese umfassend darlegte, welche Anlagen auf welcher Rechtsgrundlage, einschließlich genehmigter Erweiterungen, am Standort betrieben werden, und gewährte dazu und zum Feststellungsantrag samt Beilagen Parteiengehör. Weder der Umweltanwalt noch die XXXX nahmen dazu Stellung.

Mit Bescheid vom XXXX entschied die NÖ Landesregierung als UVP-Behörde, dass die bestehenden Anlagen, Tätigkeiten und Maßnahmen der XXXX und der XXXX am Standort XXXX nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach dem UVP-G 2000 unterliegen. Dies wird damit begründet, dass, soweit überhaupt eine einschlägige abfallwirtschaftliche Tätigkeit der Z 1 und 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 am Standort verwirklicht werde, jedenfalls der einschlägige Schwellenwert nicht erreicht und somit der Tatbestand nicht erfüllt werde. Darüber hinaus würden "Altanlagen" gemäß der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 als genehmigt gelten, weshalb auch aus diesem Grund von vornherein keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP festgestellt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die - rechtzeitige - Beschwerde. Darin wird die Abänderung des angefochtenen Bescheids und die Feststellung beantragt, dass für die gegenständlichen Anlagen eine UVP durchzuführen ist, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wird ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, wie die Behörde zur Beurteilung gelange, kein relevanter Schwellenwert werde erreicht und somit kein Tatbestand der Z 1 oder 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt. Vielmehr seien die chemisch-physikalische Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle dem UVP-Tatbestand des Anhanges 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 und die Transferstation als Deponie für gefährliche Abfälle dem UVP-Tatbestand des Anhanges 1 Z 1 lit. a UVP-G 2000 zuzuordnen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde seien jedenfalls hinsichtlich dieser beiden Anlagen, wenn nicht sogar aller drei Anlagen (also auch der Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle), die UVP-Tatbestände erfüllt. Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 sei nicht anwendbar, da sich der Antrag auf Feststellung vor allem auf kapazitätserweiternde Änderungen der letzten Jahre stütze. Überdies würden für die verfahrensgegenständlichen Anlagen keine Bewilligungen nach dem NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz vorliegen (dazu liegt der Beschwerde eine Äußerung der nach Abfallwirtschaftsgesetz zuständigen Vollzugsbehörde bei). Die Behörde hätte daher eine Einzelfallprüfung durchführen müssen, ob aufgrund erheblicher Umweltauswirkungen eine UVP-Pflicht gegeben ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am betroffenem Standort XXXX, werden von der XXXX und der XXXX eine Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage, eine chemisch-physikalische Behandlungsanlage für gefährliche Abfälle sowie eine Transferstation betrieben.

Die Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage wird aufgrund einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung vom 8.9.1986 für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Aufbereitung von Kunststoffen bzw. Kunststoffabfällen sowie Kunststoffbe- und -verarbeitung in einer eingeschossigen, nicht unterkellerten Verarbeitungshalle sowie aufgrund einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung vom 18.1.1993 für die Errichtung und den Betrieb einer Verarbeitungshalle, eines Kunststoff-Recycling-Gebäudes sowie einer Halle für den technischen Bereich und eines zweigeschossigen Sozialgebäudes betrieben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der XXXX vom 26.4.2002 wurde gewerbebehördlich die Aufstellung diverser Maschinen (Schredder, Magneten etc.) sowie die Errichtung eines Freilagers genehmigt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 10.12.2002 wurde nach § 29 Abfallwirtschaftsgesetz 1990 die Kapazität der Anlage von 9.990 Tonnen/Jahr auf maximal 34.000 Tonnen/Jahr erweitert. Diese Kapazitätssteigerung sollte durch einen Ausbau der bestehenden Linie sowie durch Errichtung einer weiteren Verarbeitungslinie erreicht werden.

In der Anlage werden im Wesentlichen Kunststoffabfälle in mehreren Verfahrensschritten zerkleinert, bis ein industriell einsetzbarer Ersatzbrennstoff vorliegt, der vornehmlich in der Zementindustrie abgesetzt wird. Die Betreiberin selbst stellt fest, dass nach der jüngsten Judikatur davon auszugehen sei, dass dieser Vorgang als physikalische Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen i.S.d. Anhanges 1 Z 2 lit. c zum UVP-G 2000 zu qualifizieren sei. Gegenwärtig werden etwa 17.000 bis 21.000 Tonnen/im Jahr produziert, damit wird die genehmigte Kapazität nicht ausgeschöpft. Dies liegt darin begründet, dass die mit Bescheid vom 10.12.2002 konsentierte zweite Verarbeitungslinie bisher nicht realisiert wurde.

Die chemisch-physikalische Abfallbehandlungsanlage (CP-Anlage), mitunter auch NCK-Anlage genannt, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der XXXX vom XXXX gewerbebehördlich genehmigt und stellt eine Nass-chemische-Konzentrats-Verarbeitungsanlage von anorganischen Sonderabfällen dar. Mit Bescheid des Bürgermeisters der XXXX vom 28.10.1987 wurde die Betriebsbewilligung für diese Anlage erteilt.

In dieser Anlage werden gefährliche Abfälle chemisch-physikalisch mit dem Ziel behandelt, werthaltige Metalle rückzugewinnen und einen deponierbaren Filterkuchen bzw. ein in das öffentliche Kanalsystem einleitbares Abwasser zu erreichen. Die Behandlungsweise ist nach Angaben der Betreiberin als chemische Behandlung gefährlicher Abfälle i.S.d. Anhanges 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000 anzusehen. Die Kapazität dieser Anlage ist in den Genehmigungsbescheiden nicht festgelegt, in den letzten 3 Jahren wurden gefährliche Abfälle im Ausmaß von 400-500 Tonnen/Jahr behandelt.

Die Transferstation wird aufgrund einer Betriebsanlagengenehmigung des Bürgermeisters der XXXX vom 29.4.1994 betrieben. Dabei handelt es sich um ein gewerblich betriebenes Zwischenlager für gefährliche Abfälle mit einer maximalen Lagerkapazität von 1200 Tonnen. Physikalische, chemische, thermische oder mechanisch-biologische Behandlungen werden nicht durchgeführt, ebenso wenig werden die Abfälle auf andere Weise aufbereitet. Die Betreiberin ist der Ansicht, dass damit kein Tatbestand des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt werde, auch die Lagerungstatbestände der Z 3 des Anhanges 1 UVP-G 2000 sei nicht anwendbar, da weder Alt-Kraftfahrzeuge noch Eisenschrott bzw. Alteisen gelagert würden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Betreiberin in ihrer Stellungnahme zum Feststellungsantrag vom 21.5.2014. Da diese Angaben dem erkennenden Gericht nachvollziehbar erscheinen und keine der Verfahrensparteien dazu dahingehend Stellung genommen hat, dass diese fehlerhaft oder ergänzungsbedürftig seien, geht das Gericht - ebenso wie der angefochtene Bescheid - von diesen Angaben aus. Das Gericht hat auch in den Genehmigungsbescheid für die Erweiterung der Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage vom 10.12.2002 (nicht - wie in der Stellungnahme der Betreiberin und im Bescheid angeführt - 10.11.2002) Einsicht genommen. Nach Inkrafttreten des UVP-G 2000 am 1.7.1994 erfolgten also - rechtlich - Kapazitätsausweitungen ausschließlich im Jahr 2002.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A:

3.1. Allgemeines:

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die Beschwerde wurde rechtzeitig und von einer Partei des Feststellungsverfahrens eingebracht und ist somit zulässig. Sie erfüllt auch die Inhaltserfordernisse des § 9 Abs. 1 VwGVG.

Auch der Feststellungsantrag ist zulässig. Die Angaben des Umweltanwaltes im Feststellungsantrag zum Standort sind in der Zusammenschau mit den beigelegten Angaben der XXXX so konkret, dass die betroffenen Anlagen bzw. Vorhaben - in konkreten Fall unter Mithilfe der Betreiberin - von der Behörde ohne Schwierigkeit identifiziert werden konnten. Der Vorhabensbegriff als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist bereits dann erfüllt, wenn der Projektwerber jene Angaben vorlegen kann, die zur Beurteilung des Verfahrensgegenstandes - maßgeblicher Tatbestand und UVP-Pflicht - erforderlich sind. Jedenfalls muss der Projektwerber den Verwirklichungswillen bereits klar dokumentiert haben, insbesondere, wenn der Feststellungsantrag nicht vom Projektwerber selbst stammt. Dies kann auch dann schon der Fall sein, wenn ein Feststellungsantrag nach einem Materiengesetz gestellt wurde (vgl. mwN jüngst zusammenfassend BVwG W113 2006688-1 - Spielberg Motorsportzentrum; VwGH 27.9.2004, 2003/05/0218; 16.7.2010, 2009/07/0016) und ist umso mehr der Fall, wenn die Genehmigungen schon erteilt und die Vorhaben verwirklicht worden sind.

Trotz eines dementsprechenden Antrags konnte von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, zumal bei der gegenständlichen Entscheidung nur Rechtsfragen eine Rolle spielen.

3.2. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.

Gemäß § 2 Abs. 5 UVP-G 2000 ist Kapazität die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.

Gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 dürfen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

Gemäß § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 ist für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

Gemäß § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Feststellung im Einzelfall die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

§ 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 lautet:

"1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich."

Gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 hat bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Gemäß § 46 Abs. 3 UVP-G 2000 ist der zweite Abschnitt auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet wird, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens für die nach dem 30. Juni 1994 eingeleiteten, aber noch nicht durch Bescheid erledigten Genehmigungen beantragt. Auch in diesem Fall bleiben rechtskräftig erteilte Genehmigungen unberührt.

Gemäß § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 gilt für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2009 neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage, dass Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2009 nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 unterliegen, als gemäß dem UVP-G 2000 genehmigt gelten.

Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 lautet:

"c) sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch- biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;"

3.3. In der Sache:

Gemäß der Bestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G 2000 bleiben bis zum 31.12.1994 erteilte Genehmigungen unberührt und es ist für diese Vorhaben (grundsätzlich) keine UVP durchzuführen. Es sind daher von vornherein nur Neu- oder Änderungsvorhaben in den Blick zu nehmen, die nach diesem Zeitpunkt genehmigt worden sind. Weiters sind nach den oben angeführten Rechtsvorschriften (§§ 2 Abs. 5, 3a Abs. 2, 3a Abs. 6 UVP-G 2000) nur Änderungen relevant, die zu einer Kapazitätserweiterung führen. Dies betrifft ausschließlich die im Jahr 2002 genehmigten Änderungen der Ersatzbrennstoffaufbereitungsanlage, die eine Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen nach Anhang 1 Z 2 lit. c UVP-G 2000 darstellt.

Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Anlage bei Verwirklichung der Änderung im Jahr 2002 den dort festgelegten Schwellenwert von 100 t/Tag erreicht hat (dazu fehlen Feststellungen im Bescheid) und auf Grund der Bestimmung des § 3a Abs. 2 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung durchzuführen gewesen wäre. Auch ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass diese Anlage nach Verwirklichung der Änderung gemeinsam mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang den Schwellenwert erreicht hat und auf Grund der Anwendung der Kumulationsbestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 eine Einzelfallprüfung für diese Änderung durchzuführen gewesen wäre.

Einer Prüfung in der Sache steht aber, wie die Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 entgegen.

Sinn der Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 war es, Vorhaben, deren Genehmigung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der UVP-G-Novelle 2009 am 19.8.2009 nicht mehr der Nichtigkeitsdrohung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 unterliegen, zu fingieren und dadurch die Durchführung von UVP-Verfahren für Vorhaben, bei denen sich erst lange im Nachhinein eine UVP-Pflicht herausstellt, vermieden wird.

Dies betrifft jedoch nur Vorhaben, deren gesamte Genehmigung, d.s. alle nach den Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens notwendigen Genehmigungen ausgenommen UVP-G am 19.8.2009 seit mehr als 3 Jahren rechtskräftig waren (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 342; vgl. VwGH 22.10.2008 zur Frage, wann die Genehmigung eines Vorhabens überhaupt vorliegt).

Die Beschwerde bringt nun sinngemäß vor, dass den im Jahr 2002 genehmigten Änderungen eine Genehmigung nach den sogenannten IPPC-Bestimmungen fehle.

Diese betreffen nach § 1 Abs. 1 des von der Beschwerde ins Treffen geführten NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz, LGBl. 8060-0 vom 26.1.2004 i.d.g.F. Anlagen, in denen eine oder mehrere Tätigkeiten nach Anhang I der EU-Richtlinie 2010/75/EU sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. Dieses Gesetz gilt jedoch nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Vielmehr war auf die in Rede stehende Anlage das Abfallwirtschaftsgesetz (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, in der damals geltenden Fassung anzuwenden. Bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 29 AWG waren nicht nur die materiell-rechtlichen Bestimmungen des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohleitungs- und Eisenbahnrechts, sondern auch die Bestimmungen zur Integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung nach der gleichnamigen EU-Richtlinie (IPPC-Richtlinie) mitanzuwenden (§§ 29b-29c AWG). Diese Bestimmungen waren also, soweit anwendbar, bei der Erteilung der Genehmigung des LH von Niederösterreich vom 10.12.2002 mitanzuwenden, und wurden auch angewendet. Ob die Anwendung dieser Bestimmungen korrekt erfolgte, ist hier nicht zu beurteilen. Diese Genehmigung wurde nicht angefochten, sie erwuchs vielmehr in Rechtskraft.

Damit liegt die rechtskräftige Genehmigung der Anlage weit vor dem 19.8.2009 und es sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 erfüllt.

Bedenken sind beim Bundesverwaltungsgericht jedoch zur unionsrechtliche Zulässigkeit und in weiterer Folge zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung entstanden, verlangt doch der Effektivitätsgrundsatz eine effektive Umsetzung des EU-Rechtes, dem eine pauschale Heilung von Mängeln bei der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen entgegenstehen könnte (vgl. auch die bei Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G, Rz 36 zu § 46, ausgedrückten Zweifel).

Das UVP-G 2000 dient der nationalen Umsetzung der EU-UVP-Richtlinie 97/11/EG, die eine Kodifizierung der Richtlinie 85/337/EWG darstellt, die seit dem Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum für Österreich verbindlich umzusetzen war.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-201/02 Delena Wells vom 7.1.2004 ausgesprochen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet seien, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben und als Maßnahme, die dafür beispielsweise in Frage kommt, die Rücknahme oder Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung zum Zweck der Durchführung einer UVP genannt. Allerdings sei diese begrenzt durch die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie seien die Einzelheiten des Verfahrens Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, sie dürften jedoch nach dem Äquivalenzprinzip nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleiche Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln, und die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. In diesem Rahmen könne nach nationalem Recht die Möglichkeit bestehen, eine bereits erteilte Genehmigung zurückzunehmen oder auszusetzen, oder aber die Möglichkeit für den Einzelnen, wenn er dem zustimmt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen. Der Gerichtshof hebt in dieser Entscheidung auch hervor, dass die letzte Stufe des Verfahrens zur Erteilung der Baugenehmigung noch nicht abgeschlossen war, als die Klägerin ihren Antrag auf Durchführung des UVP bei der Behörde stellte.

In seiner Entscheidung in der Rechtssache C-215/06 Kommission gegen Irland vom 3.7.2008 hat der EuGH zu irischen Rechtsvorschriften, die eine nachträgliche Legalisierung eines Projekts vorsehen, die dazu führt, dass eine Vorhaben als richtlinienkonform genehmigt gilt, ausgesprochen, dass das Gemeinschaftsrecht zwar nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen stehe, die unter bestimmten Umständen die Legalisierung gemeinschaftsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen, doch dürfe eine solche Möglichkeit nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Gemeinschaftsrecht zu umgehen oder es nicht anzuwenden, und die Ausnahme bleibt. Eine Regelung zur Legalisierung wie die in Irland geltende könne nämlich die Projektträger dazu verleiten, ihrer Pflicht zur UVP nicht nachzukommen.

Im Urteil C-453/00 vom 13.1.2004 Kühne Heitz schließlich stellt der EuGH klar, dass die Rechtssicherheit zu den im Gemeinschaftsrecht anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehöre und die Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten ist, zur Rechtssicherheit beitrage. Das Gemeinschaftsrecht verlange daher nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen. Dies sei nur der Fall, wenn

die Behörde nach nationalem Recht befugt ist, diese Entscheidung zurückzunehmen,

die Entscheidung infolge eines Urteils eines in letzter Instanz entscheidenden nationalen Gerichts bestandskräftig geworden ist,

das Urteil, wie eine nach seinem Erlass ergangene Entscheidung des Gerichtshofes zeigt, auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruht, die erfolgt ist, ohne dass der Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht wurde, obwohl der Tatbestand des Artikels 234 Absatz 3 EG erfüllt war, und

der Betroffene sich, unmittelbar nachdem er Kenntnis von der besagten Entscheidung des Gerichtshofes erlangt hat, an die Verwaltungsbehörde gewandt hat.

Im Licht dieser Rechtsprechung scheint die Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 nicht unionsrechtswidrig. Zum einen gilt ausschließlich die Genehmigung von Vorhaben als nach UVP-G 2000 erteilt, die bereits vor mehr als drei Jahren vor dem Stichtag rechtskräftig erteilt worden ist. Das bedeutet, dass Betroffene grundsätzlich die Möglichkeit hatten, eine fehlende UVP im Rechtsweg durchzusetzen bzw. einzuklagen; tun sie dies nicht, so wird die Entscheidung drei Jahre später "immunisiert". Zum anderen lädt die Bestimmung auch kaum zur Umgehung der UVP ein. Sie wurde einmalig erlassen, eine regelmäßige Erlassung derartiger "Amnestien" für nicht durchgeführte UVP-Verfahren findet (bislang) nicht statt, wodurch - im Gegensatz zu der im Verfahren C-215/06 vom Gerichtshof kritisierten irischen (Dauer)Regelung - kein Projektwerber darauf vertrauen kann, dass sein Vorhaben trotz rechtswidrig unterlassenem UVP-Verfahren im Nachhinein legalisiert wird. Eine Verleitung der Projektwerber dazu, ihrer Pflicht nicht nachzukommen, findet nicht statt. Auch wahrt die Regelung das Äquivalenzprinzip, weil für gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen nichts anderes gilt als für Verpflichtungen nach innerstaatlichem Recht.

Insgesamt dürfte der österreichische Gesetzgeber damit die Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nicht übermäßig erschwert oder gar verunmöglicht haben. Die Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 verstößt daher nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Es kommt daher nicht in Betracht, sie unangewendet zu lassen.

Da das gegenständliche Vorhaben unter diese Bestimmung fällt - die entsprechende Genehmigung wurde am 10.11.2002 rechtskräftig - gilt es als nach UVP-G 2000 genehmigt. Die Forderung der XXXX nach Durchführung einer Einzelfallprüfung und ggf. einer UVP geht daher ins Leere.

Zu verweisen ist jedoch auf die Zuständigkeit und die Pflicht der nach dem AWG 2002 für Überwachungs- und Vollzugsmaßnahmen zuständigen Behörde, dem Landeshauptmann von Niederösterreich. § 62 AWG 2002 sieht verwaltungspolizeiliche Maßnahmen vor, die zum Schutz der Nachbarn nach diesem Materiengesetz bei bestehenden Anlagen erlassen werden können. Wie die Beschwerdeführerin durch Übermittlung einer entsprechenden Anordnung des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 23.5.2014, bei der Maßnahmen gegen die Staub- und Geruchsbelästigung angeordnet worden sind, selbst dargetan hat, ist diese Behörde auch bereits tätig geworden.

Zu Spruchteil B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es zur Bestimmung des § 46 Abs. 20 Z 4 UVP-G 2000 an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und die Entscheidung damit von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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