L504 2011825-1•BVwG L504 2011825-1
L504 2011825-1Tribunal Administrativo Federal12 de set. de 2014
Aufwandersatz - VwGH, Legalitätsprinzip, Zurückweisung,<br/>Zuständigkeit
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über den Antrag von XXXX vom 10.05.2014, wegen Erlass der Verpflichtung zur Bezahlung der Aufwendungen des Bundes die der Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 20.03.2014, Zl. XXXX, zuerkannte, beschlossen:
A)
Der Antrag wird gemäß Art 18 Abs 1 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 05.05.2014 begehrte XXXX (im Folgenden kurz als GW bezeichnet) beim Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung seiner Kostenentscheidung die dieser mit Erkenntnis vom 20.03.2014, Zl. XXXX traf. Demnach hat der Antragsteller dem Bund Aufwendungen in Höhe von 610,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Antrag mit Beschluss vom 15.05.2014, Zl 2013/08/0076-12, mangels Rechtsgrundlage zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 10.05.2014 stellte GW an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf "Kostenerlass" und verwies auf seine schlechte finanzielle Lage. "Unrichtigerweise habe er sein Ersuchen (lt. Beilage) am 5.5. unrichtig [an den Verwaltungsgerichtshof] gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20.03.2014, Zl. XXXX, WG verpflichtet dem Bund Aufwendungen in Höhe von 610,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
WG stellte mit Schreiben vom 10.05.2014 an das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Erlass der dem Bund zu ersetzenden Aufwendungen und verwies auf seine finanzielle Situation.
Der für die gegenständliche Zurückweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
a) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich gibt es keine Rechtsgrundlage die hier eine Entscheidung durch Senat anordnen würde.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückweisung
Gemäß Art 18 Abs 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Es gibt keine Rechtsgrundlage die das Bundesverwaltungsgericht ermächtigen würde über diesen Antrag zu entscheiden, weshalb dieser als unzulässig zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 28 Abs 3 VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Antrag zurückzuweisen war.
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