L502 1418205-1•BVwG L502 1418205-1
L502 1418205-1Tribunal Administrativo Federal12 de set. de 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Geheimdienst, gesamte<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch: XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2011, Zl. 1008.676-BAG, nach Durchführung einer mündlicher Verhandlung am 21.05.2014, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1
Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: BF) brachte, nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet, am 17.09.2010 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesasylamtes einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dabei legte er verschiedene Identitätsnachweise vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
Am 21.09.2010 wurde das Verfahren zugelassen.
Am gleichen Tag erfolgte eine urkundentechnische Untersuchung der vom BF vorgelegten Identitätsdokumente (Personalausweis, Staatsbürgerschaftsnachweis), wobei sich keine Hinweise auf deren Verfälschung ergaben.
Am 01.12.2010 wurde der BF an der Außenstelle Graz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen, wobei der BF im Zuge dessen weitere Beweismittel vorlegte.
2. In diesen erstinstanzlichen Befragungen brachte der BF im Wesentlichen wie folgt vor:
Er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, verheiratet und Vater eines Sohnes sowie einer Tochter, geboren in XXXX und zuletzt dort wohnhaft gewesen. Nach dem Besuch der Grund- und allgemein bildenden höheren Schule in XXXX sowie der Universität in XXXX sei er beruflich von 1990 bis 2010 als Mitarbeiter des irakischen Innenministeriums im Offiziersrang tätig gewesen.
Er habe am 10.09.2010 ausgehend von XXXX den Irak legal unter Verwendung seines Reisepasses auf dem Luftweg in die Türkei verlassen, von dort sei er anschließend schlepperunterstützt, versteckt in einem LKW, bis Österreich gelangt.
Zu seinen Ausreisegründen befragt brachte er in der Erstbefragung vor, er habe unter dem Regime von Saddam Hussein bis 2003 beim Geheimdienst gearbeitet, ab 2006 sei er wieder im neu formierten irakischen Geheimdienst tätig gewesen. Als im Mai 2010 der Geheimdienst, der bis dahin unter der Kontrolle der US-amerikanischen Militärkräfte stand, dem irakischen Innenministerium unterstellt wurde, habe er Schwierigkeiten mit den dort nunmehr maßgeblichen schiitischen Offizieren bekommen bzw. sei er schließlich mit dem Tod bedroht worden.
Im Rahmen seiner Einvernahme an der Außenstelle des Bundesasylamtes führte er zu seiner beruflichen Laufbahn weiter aus, nach Abschluss seines Studiums habe er vorerst ein Jahr lang bei der Personenüberwachung gearbeitet, danach sei er nach XXXX im Süden des Irak versetzt worden, wo er bis 1998 innerhalb der dortigen Sektion Süd des Geheimdienstes jener Abteilung, die zuständig für den Iran war, zugeteilt gewesen sei. Nach der Rückkehr nach XXXX sei er in der Sicherheitsdirektion M6 tätig gewesen, 1999 sei er als Bote des Außenministeriums zwischen dem Irak und näher genannten Ländern unterwegs gewesen, ab 2000 sei er wieder für den Geheimdienst tätig gewesen und habe dabei einen Grenzübergang zu Syrien überwacht, ab Juli 2001 sei er wieder in XXXX für die Sektion M6 tätig gewesen. Ein Angebot, in der Sektion M7, die für politische Gegner zuständig gewesen sei, zu arbeiten, habe er wegen ihrer Arbeitsmethoden abgelehnt. Nach Ausbruch des Krieges im Jahr 2003 sei er vorerst in seine Heimatstadt XXXX gezogen. Im Juni 2003 habe er ein Angebot seines früheren Vorgesetzten erhalten, beim Aufbau eines neuen Geheimdienstes mitzuwirken, er habe sich dort der Auslandsabteilung angeschlossen. 2004 sei der neue Geheimdienst offiziell installiert worden und habe er den Auftrag erhalten, in XXXX die Aktivitäten dortiger Milizen zu beobachten, wofür er zum Schein ein Internetcafe eröffnet habe. Er habe dort seine Aktivitäten bis November 2005 fortgesetzt, als er die Information erhalten habe, dass er von den (schiitischen) Badr-Milizen bedroht werde, weshalb er mit seinen Angehörigen nach XXXX verzogen sei und sich bei einem Freund verborgen hielt. Im April 2006 sei er wieder in die Abteilung, die zuständig für den Iran war, eingetreten, in wechselnden Abteilungen sei er sodann bis Mai 2010 für die Informationsbeschaffung aus dem bzw. über den Iran zuständig gewesen, ehe er entlassen worden sei.
Zu seinen Ausreisegründen weiter befragt legte er dar, dass im Februar 2010 über eine iran-nahe Organisation eine umfangreiche Liste damaliger Polizei- und Geheimdienstmitarbeiter, die nicht mehr beschäftigt werden sollten, an die Presse bzw. die Öffentlichkeit gelangt war. Bis dahin sei der irakische Geheimdienst relativ unabhängig tätig gewesen, ab diesem Zeitraum habe man versucht den Geheimdienst "zu säubern", im Gefolge der Parlamentswahlen sei es dann zu Entlassungen gekommen. Durch die Publizierung der genannten Mitarbeiterlisten auch im Internet seien die dort genannten Personen zu potentiellen Zielen für terroristische Organisationen geworden, auch der BF sei davon betroffen gewesen.
Der BF legte erstinstanzlich als Beweismittel vor:
Irakischer Personalausweis und Staatsbürgerschaftsnachweis (jeweils im Original)
Irakischer Führerschein
Meldebescheinigungen der Provinz XXXX
Personalausweise der Gattin und Kinder des BF (in Kopie)
Heiratsurkunde
Dienstausweis vom Mai 2000
Dienstausweis gültig bis 2010
Lenkergenehmigung für Dienstfahrzeug
Mitgliedsausweise des "Vereins der Saddamisten" und des "Vereins der Freunde Saddams"
Diverse Fotos aus der Zeit der Ausbildung des BF
Ausbildungsbestätigungen aus 2008 und 2010 der US-amerikanischen Streitkräfte
Internetauszug
Polizeiliche und gerichtliche Ermittlungsunterlagen vom 2. Mai 2010 die vom BF behauptete Bedrohung seiner Person betreffend
3. Mit 02.12.2010 ersuchte das Bundesasylamt seine Staatendokumentation um allfällige Verifizierung der Angaben des BF zur Teilnahme an den genannten Ausbildungsmaßnahmen der US-amerikanischen Streitkräfte.
Eine Anfragebeantwortung vom 24.01.2011 erbrachte keine maßgeblichen Hinweise dazu.
4. Mit 08.12.2010 langten beim Bundesasylamt die amtswegig veranlasste Übersetzung der vom BF vorgelegten Internetauszüge ein, denen u.a. der Name des BF zu entnehmen war (vgl. AS 143, 153).
5. Am 11.02.1011 wurde der BF an der Außenstelle des Bundesasylamtes ergänzend eivernommen.
Dabei wurde dem BF vorgehalten, dass seine Angaben zu den Ausreisegründen als glaubhaft angesehen werden, dass die Behörde jedoch davon ausgehe, dass er keiner staatlichen Verfolgung, sondern einer solchen durch Dritte bzw. "Islamisten" unterlag und er den vom ihm selbst vorgelegten Unterlagen zufolge staatlichen Schutz erhalten habe.
Der BF verwies demgegenüber auf die Festnahme und Auslieferung eines seiner früheren Vorgesetzten, des Leiters der Iran-Abteilung des Geheimdienstes, an die iranische Botschaft im Irak im Jahr 2010 und dessen anschließende Inhaftierung in XXXX. Es möge zwar vereinzelt staatliche Organe geben, die sich unabhängig ihrer Aufgabe widmen, er sei jedoch wie andere auch einer systematischen staatlichen Verfolgung als früherer Mitarbeiter des von der Baath-Partei getragenen Regimes unterworfen.
6. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und wurde ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.11.2010 zuerkannt.
Neben der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Einvernahmen und sonstigen Ermittlungen sowie umfassenden länderkundlichen Feststellungen gelangte die belangte Behörde zu den Feststellungen, dass der BF irakischer Staatsangehöriger sei und seine genaue Identität, seine ethnische sowie seine religiöse Zugehörigkeit feststehen.
Der BF habe die Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, nämlich die Veröffentlichung der Namen früherer Geheimdienstmitarbeiter und die daraus resultierende Bedrohung durch Dritte, zwar glaubhaft machen können, jedoch könne daraus keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung abgeleitet werden.
Beweiswürdigend wurde summarisch auf die vom BF gemachten persönlichen Angaben und die von ihm vorgelegten Beweismittel verwiesen.
In rechtlicher Hinsicht wurde dazu ausgeführt, es sei nicht von einer staatlichen Verfolgung, sondern von einer durch eine nicht-staatliche islamistische Gruppierung, also durch Dritte auszugehen. Dieser gegenüber sei jedoch von der staatlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit auszugehen und sei es dem BF auch zumutbar diesen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Aus diesen Feststellungen resultiere folgerichtig die Abweisung des Asylbegehrens gemäß § 3 AsylG 2005. Eine Abschiebung in den Irak sei demgegenüber nicht zulässig. Es bestünden angesichts der allgemein schlechten Sicherheitslage im Irak stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung iSd § 8 AsylG.
7. Gegen diesen dem BF durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 24.02.1011 zugestellten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz mit 08.03.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen Spruchpunkt I erhoben, wobei im deutschsprachigen Teil das bisherige Vorbringen wiederholt sowie ein mehrseitiger Schriftsatz in arabischer Sprache beigefügt wurde.
Ergänzend zu den bisherigen Beweismitteln wurde ein Konvolut an Internetauszügen in arabischer Sprache ohne nähere Erläuterungen dazu vorgelegt.
8. Das Beschwerdeverfahren wurde mit 11.03.2011 der vormals zuständigen Abteilung des Asylgerichtshofs zur Entscheidung zugewiesen.
9. Der arabisch-sprachige Teil der Beschwerde wurde mit 28.03.2011 in die deutsche Sprache übersetzt. Dieser Übersetzung war neben dem bisherigen Vorbringen im Einzelnen zu entnehmen, dass frühere namentlich genannte Kollegen des BF sowohl von regierungsnahen schiitischen Organisationen als auch von sunnitischen Terroristen aus Rache für die spätere Zusammenarbeit mit den US-amerikanischen Sicherheitskräften im Irak verfolgt und ermordet wurden.
10. Mit 14.05.2012 gelangte eine Beschwerdeergänzung des BF durch einen zugleich namhaft gemachten anwaltlichen Vertreter zur Vorlage.
In dieser wurden zum einen einzelne Korrekturen der Beschwerdeschrift vorgenommen, zum anderen wurde ausführlich und unter Hinweis auf verschiedene länderkundliche Materialien dargelegt, weshalb der BF als früheres sunnitisches Mitglied des Geheimdienstes, nachdem er Opfer der sogen. Ent-Baathtifizierung der staatlichen Behörden geworden war, nunmehr der Verfolgungsgefahr ausgehend von schiitischen regierungsnahen Milizen, für deren Observierung er vormals zuständig gewesen sei, ausgesetzt sei, woraus sich die Asylrelevanz des Vorbringens zu den Ausreisegründen ergebe.
11. Mit 26.08.2013 gelangte eine weitere Beschwerdeergänzung des BF durch eine zugleich namhaft gemachte anwaltliche Vertreterin zur Vorlage.
In dieser wurden weitere länderkundliche Materialien sowie ein Gesprächsprotokoll des BF mit seinem im Irak befindlichen Bruder vom Mai 2013 über dort behauptete Nachforschungen regierungsnaher Personen den Aufenthalt des BF betreffend.
12. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) zugewiesen.
13. Am 21.05.2014 führte das BVwG in der Sache des BF im dessen Beisein sowie der seiner Vertreterin eine mündliche Verhandlung durch, in welcher dieser neuerlich zu seinem bisherigen Vorbringen gehört wurden, ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten und ergänzende länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.
14. Innerhalb der im Zuge der Beschwerdeverhandlung eingeräumten Frist erstattete die Vertreterin des BF mit 11.06.2014 eine ergänzende schriftliche Stellungnahme zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative für den BF.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Er trägt die im Spruch genannten Personalien, ist irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, verheiratet und Vater eines Sohnes sowie einer Tochter, geboren und registriert in XXXX und zuletzt in XXXX wohnhaft gewesen.
Der BF war nach der Absolvierung der Grund- und allgemein bildenden höheren Schule sowie der Universität beruflich von 1990 bis 2010 als Mitarbeiter des jeweiligen irakischen Innenministeriums im Offiziersrang tätig.
Er verließ am 10.09.2010 ausgehend von XXXX den Irak legal unter Verwendung seines Reisepasses auf dem Luftweg in die Türkei, von dort reiste er anschließend schlepperunterstützt, versteckt in einem LKW, bis Österreich, wo er am 17.09.2010 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Seine Angehörigen leben weiterhin im Irak. Er selbst ist in Österreich seit 2011 unselbständig erwerbstätig und erwarb bis dato Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1.
Er ist aktuell strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak ist festzustellen:
Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin XXXX und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.
Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.
Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.
Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.
In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst XXXX und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und XXXX standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von XXXX. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.
Die Sicherheitslage im von der Regionalregierung der Region Kurdistan-Irak kontrollierten Gebiet ist deutlich besser als im Rest des Landes; ebenfalls verhältnismäßig entspannt, wenn auch nicht risikolos, ist die Lage im Süden.
Seit Oktober 1991 üben kurdische Sicherheitskräfte de facto die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Sulaymaniya und Dohuk sowie in Teilen der Provinzen Erbil und Tamin aus. Seit Januar 2006 wird die Region Kurdistan-Irak von einer einheitlichen Regierung verwaltet, nachdem sich die beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK das Gebiet zuvor aufgeteilt hatten. Beide Parteien unterhielten in ihrem jeweiligen Herrschaftsbereich - neben den Peshmerga-Milizen - zusätzliche eigene Sicherheitskräfte ("Asayish"), die jeweils eng mit den Geheimdiensten der beiden Parteien zusammenarbeiteten.
Die Milizen der kurdischen Peshmerga haben in der Region Kurdistan-Irak quasi-staatliche Aufgaben übernommen. Sie schützen die kurdische Autonomieregion weitgehend wirksam vor Terroranschlägen.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)
Irak wird seit Mitte 2013 von einer Gewaltwelle erschüttert (Zahl der Toten 2013 über 8.000, Zahl der ersten fünf Monate 2014 mindestens 2.879 ZivilistInnen). Das Gros der Anschläge wird der sunnitischen Organisation Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugeschrieben, die sich vor April 2013 Al-Kaida in Irak (AKI) nannte. Gründe für die Intensivierung der Gewalt sind die Kluft zwischen irakischen Sunniten und Schiiten, Wiedererstarken von AKI bzw. ISIL, Rückkoppelungen mit dem syrischen Bürgerkrieg, weitgehende politische Blockade - das Abkommen von Erbil, das die Machtaufteilung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen nach der Wahl 2010 regeln sollte, ist nach wie vor nicht umgesetzt - und die unklare politische Zukunft des Landes nach den Parlamentswahlen 2014.
Frustration und Hoffnungslosigkeit beschränken sich aber nicht auf die Sunniten; die Mehrheit aller IrakerInnen ist gezwungen, in Armut und in Sachen Infrastruktur unterversorgt ihren Alltag zu fristen. Die PolitikerInnen des an sich reichen Landes waren bisher nicht in der Lage, der Bevölkerung eine Minimalversorgung zu garantieren (ÖB 6. 2014).
Seit Anfang 2014 verschlechterte sich die Sicherheitssituation noch einmal dramatisch. Von der syrischen Provinz Rakka aus eroberten ISIL Kämpfer mit der Unterstützung einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppen Teile der Provinz Anbar und hielten Angriffen von Regierungstruppen stand. Besonders betroffen waren die Städte XXXX und Ramadi. Seit April nahmen außerdem die Anschläge in und um XXXX zu, für die meist ISIL die Verantwortung übernahm. Am 8. Mai 2014 begann das irakische Militär mit mehr als 40.000 Mann eine Großoffensive auf XXXX und Ramadi, die allerdings die beiden Städte nicht wieder komplett unter Regierungsgewalt bringen konnte. Dabei soll die irakische Armee u.a. Fassbomben eingesetzt haben (ÖB 6.2014).
VN und Human Rights Watch beschuldigten die Regierung, die humanitäre Krise in Anbar dadurch verschlimmert zu haben, dass sie BewohnerInnen am Verlassen der umkämpften Gebiete hinderte und Hilfslieferungen nicht in die Städte ließ. Es soll auch zu gezielten Tötungen von flüchtenden Personen aus der Stadt gekommen sein. Die Gegenseite hinderte Flüchtlinge an der Rückkehr in ihre Wohnungen, indem versteckte Sprengsätze angebracht wurden. Besorgniserregend ist außerdem der (zumindest bis zur derzeitigen ISIL Offensive) Rückgang von Spendengeldern für die VN und NGOs, der u.U. zum Einstellen der humanitären Hilfe führen könnte (ÖB 6.2014).
Am 10. Juni 2014 nahm ISIL die zweitgrößte Stadt Iraks, Mossul, ein und begann damit eine zügige Großoffensive im Nordwesten und Nordosten des Landes sowie im Zentralirak mit dem Ziel die Regierung in XXXX zu stürzen und ein islamisches Kaliphat zu begründen. Dieses soll nach der Vorstellung der Extremisten in seiner endgültigen Form die Staaten Libanon, Syrien, Irak, Jordanien und Saudi Arabien oder Teile davon umfassen. ISIL agiert dabei im Rahmen einer Zweckgemeinschaft mit einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppierungen und ehemaligen Mitgliedern der Baath Partei, die zwar ebenfalls den Sturz der Nouri AL-MALIKI Regierung zum Ziel haben, aber die staatliche Einheit sowie die multi-ethnische Zusammensetzung des Irak nicht unbedingt ändern wollen. Erste Kämpfe unter den Aufständischen unterstreichen diese ideologischen Differenzen (ÖB 6.2014).
Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. Tikrit, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von XXXX) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und Kirkuk sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Auch der internationale Flughafen in XXXX war zeitweise umkämpft. In XXXX und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder (ÖB 6.2014).
Die VN-Hochkommissarin für Menschrechte verurteilte die kolportierten Hinrichtungen zahlreicher Kriegsgefangenen und ZivilistInnen, darunter Geistlicher, durch ISIL und mit ihnen alliierte Gruppen und unterstrich, dass es sich dabei um Kriegsverbrechen handle. Die humanitäre Situation ist verheerend. Laut VN-Angaben sind bisher 500.000 Menschen aus Mossul, 480.000 aus Anbar, 40.000 aus Tikrit und Samarra und 3.600 aus XXXX geflohen, viele davon in Richtung Erbil oder andere Orte im Nordirak. Diese Flüchtlinge kommen zu den rund eine Million IrakerInnen dazu, die zwischen 2006 und 2008 zu Flüchtlingen im eigenen Land wurden. Der Großteil davon lebt noch immer in XXXX, XXXX oder Niniveh - oder flüchtete aufgrund der jüngsten Ereignisse erneut.
Der schiitische Großajatollah Ali AL-SISTANI rief nach der Einnahme von Mossul die Bevölkerung auf, sich zu bewaffnen, um gegen ISIL zu kämpfen und die schiitischen Heiligtümer - ein erklärtes Angriffsziel der sunnitischen ISIL - zu verteidigen. Den Appellen folgten bereits zahlreiche IrakerInnen v.a. schiitischer Herkunft, weshalb besonders im Ausland die Befürchtung wuchs, dies könnte als ein Aufruf zum Bürgerkrieg ausgelegt werden. SISTANI relativierte seine ursprünglichen Aussagen zuletzt dahingehend etwas, dass die Einheit Iraks zu wahren und von sektiererischen Reden und Taten abzusehen sei (ÖB 6.2014).
Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Wie sich die neuen politischen und militärischen Gegebenheit auf das Verhältnis zwischen Erbil und XXXX, das seit langem v.a. aufgrund des ungeklärten Status der sogenannten disputed territories und der Aufteilung der Einnahmen aus Erdöl- und Erdgasexporten angespannt ist, auswirken werden, ist noch nicht klar.
Die Kurden sind derzeit die lachenden Dritten im Konflikt zwischen Sunniten und Schiiten. Das kurdische kam dem anfangs klar unterliegendem irakischen Militär kurz nach Beginn der ISIL-Offensive zur Hilfe. Neben Kirkuk, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und XXXX, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut (ÖB 6.2014).
Präsident Masud Barzani rief am 17. Juni auch alle Peschmerga im Ruhestand auf, sich bei ihren alten Einheiten zu melden und wieder in den aktiven Dienst zu treten. Alle Menschen in der Region Kurdistan sind aufgefordert, die kurdischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Auch der im Parlament vertretene Teil der Islamisten steht hinter dem Präsidenten. Geistliche aus den Reihen der Islamischen Union Kurdistan (IUK), die als ein kurdischer Ableger der Muslimbruderschaft bezeichnet werden kann, erließen am selben Tag eine Fatwa, der zufolge jeder, der im Kampf für die Region Kurdistan fällt, ein Märtyrer sei (Zenith 27.06.2014).
Die Anzahl der in Irak schutzsuchenden SyrerInnen beläuft sich auf knapp 220.000, die sich Großteils im Norden aufhalten. Allerdings sollen einige aufgrund der derzeitigen Krise wieder nach Syrien zurückgekehrt sein. Der Bürgerkrieg in Syrien ist einer der Auslöser der derzeitigen Situation im Irak, da der aktuelle ISIL-Vormarsch seinen Ausgang in Syrien nahm, wo die Gruppe das Grenzgebiet zu Irak teilweise kontrolliert und von wo Material und Kämpfer kommen bzw. wohin letztere sich bei Bedarf zurückziehen können (ÖB6.2014).
(Quelle: Kurzinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur aktuellen Lage im Irak, 30.06.2014)
Die tägliche mediale Berichterstattung zur aktuellen Lage im Irak seit Juni 2014 ist gekennzeichnet von anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen militärischen Einheiten der Terrororganisation IS ("Islamischer Staat", vormals ISIS) einerseits und solchen der regulären irakischen Armee sowie der kurdischen Regionalregierung andererseits in umkämpften Teilen der Provinzen Ninava, Salah al-Din, XXXX, Anbar und Tamin. Die Gegner des IS werden dabei von Luftangriffen der US-amerikanischen Armee auf Stellungen des IS unterstützt. Die nördliche Frontlinie verläuft dabei entlang bzw. südlich der quasi-staatlichen Grenze der kurdischen Autonomieregion des Nordirak, die südliche innerhalb der genannten Provinzen bzw. nördlich von XXXX. Bedingt durch diese Kämpfe kam es bisher zu einem Flüchtlingsstrom aus den umkämpften Landesteilen in die kurdische Autonomieregion des Nordirak und in die südlichen Landesteile des Irak, man geht aktuell insgesamt von mehr als einer Million Binnenflüchtlingen im Irak aus, davon sollen sich über eine halbe Million in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak aufhalten, unter ihnen zahlreiche christliche und jezidische Familien bzw. Personen, die aus der Provinz Ninava geflüchtet sind bzw. vertrieben wurden. In den Zufluchtsgebieten werden von lokalen Behörden und nationalen wie internationalen Hilfsorganisationen Aufnahme- und Versorgungskapazitäten für die Binnenflüchtlinge geschaffen, deren Lage dennoch aufgrund der großen Zahl an Vertriebenen angespannt ist.
(Quellen: APA-Basisdienst, UNHCR, UNICEF, OCHA, USAID, etc.)
1.3. Zu den Antragsgründen des BF ist festzustellen:
Der BF ist als ehemaliger Mitarbeiter im Offiziersrang des früheren irakischen Geheimdienstes unter der Regierung von Saddam Hussein zwischen 1990 und 2003 sowie des nachfolgenden irakischen Geheimdienstes zwischen 2003 und 2010 in Verbindung mit dem Umstand, dass er der sunnitischen Bevölkerungsgruppe angehört, im Falle einer Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Verfolgung durch regierungsnahe schiitische Milizen oder durch Mitglieder des iranischen Geheimdienstes ausgesetzt, wogegen er aktuell keinen Schutz durch staatliche Organe erwarten kann. Auch eine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative steht ihm aktuell nicht zur Verfügung.
1.4. Das Vorliegen von Asylausschlussgründen war nicht feststellbar.
2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF während des erstinstanzlichen Verfahrens, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Würdigung der Stellungnahmen und Beweismittelvorlagen des BF im Beschwerdeverfahren, durch die Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sowie durch die ergänzende Heranziehung länderkundlicher Informationen.
2.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des BF und zu seinen familiären Verhältnissen stützen sich auf die vorgelegten Personaldokumente in Übereinstimmung mit den persönlichen Aussagen des BF.
2.3. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF stützen sich auf die glaubhaften persönlichen Aussagen des BF, jene zum Verfahrensverlauf auf den Akteninhalt.
2.4. Die Feststellungen zur beruflichen Vergangenheit des BF stützen sich auf die vom BF dazu vorgelegten Beweismittel, das dazu erstattete erstinstanzliche Vorbringen, welches schon von der belangten Behörde als glaubhaft bewertet wurde, sowie den persönlichen Eindruck, den der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vermittelt hat.
2.5. Zu den Feststellungen oben unter 1.3. ist wie folgt auszuführen:
Der BF hat sich über das gesamte Verfahren hinweg zu seinen Antragsgründen auf die Behauptung gestützt, dass er als ehemaliger sunnitischer Geheimdienstoffizier unter dem Regime von Saddam Hussein sowie in späterer Folge auch als Mitarbeiter im neuformierten irakischen Geheimdienst bis 2010 aktuell einer zielgerichteten individuellen Verfolgung im Irak durch pro-iranische, regierungsnahe schiitische Milizen ausgesetzt sei. Als wesentliche Indizien für diese Annahme nannte er neben seinem beruflichen Werdegang verschiedene konkrete Beispiele Betroffener in vergleichbarer Position, aus denen ebenfalls auf seine Verfolgung zu schließen sei.
Das Bundesasylamt hatte dem BF zwar Glaubwürdigkeit im Hinblick auf seine Ausreisegründe zugebilligt, stellte aber darüber hinaus fest, dass von einem staatlichen Verfolgungsinteresse gegen derlei Personen nicht auszugehen sei, vielmehr von der grundsätzlichen staatlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit vor Verfolgung durch Dritte auszugehen sei.
Diese Feststellung der belangten Behörde träfe aus Sicht des erkennenden Gerichts zwar auf bloße frühere (sunnitische) Mitglieder der Baath-Partei sowie sonstige einfache Systemträger und Unterstützer des früheren Regimes zu, soweit diese nicht aus ganz persönlichen Umständen heraus zum Ziel gezielter Vergeltungsmaßnahmen Dritter wurden.
Aus den persönlichen Angaben des BF sowie den von ihm dazu vorgelegten Beweismitteln war demgegenüber in Verbindung mit den allgemein bekannten länderkundlichen Informationen zum Irak aber abzuleiten, dass ehemalige leitende sunnitische Angehörige des irakischen Geheimdienstes, denen insbesondere eine frühere geheimdienstliche Tätigkeit zu Lasten des Iran und iran-naher schiitischer Organisationen im Irak zugeschrieben wurde, mit der Verlagerung der Regierungs- und faktischen Macht in die Hände schiitischer Parteien und regierungsnaher Milizen ab 2010 zum Ziel von individuellen Vergeltungsmaßnahmen staatlicher Organe sowie regierungsnaher schiitischer Organisationen wurden bzw. potentiell werden können. Diese Konstellation legt aber einen allfälligen staatlichen Schutz gegenüber staatlicher Verfolgung oder solcher durch Dritte, wie er von der belangten Behörde unterstellt wurde, gerade nicht nahe.
Die Annahme einer sogen. innerstaatlichen Fluchtalternative (IFA) in sunnitisch kontrollierten Gebieten des Irak, in denen sich der BF allenfalls auch niederlassen könnte, ohne dort schiitischen Verfolgern ausgesetzt zu sein, läßt jedoch die aktuelle Lage im Zentralirak im Gefolge des Eindringens bewaffneter Einheiten des IS aus Syrien in den Zentralirak nicht zu, da sich die instabile Sicherheitslage dort grundsätzlich nicht so darstellt, dass von einer zumutbaren Möglichkeit der dauerhaften Niederlassung sowie einer hinreichenden Verfolgungssicherheit für den Fall, dass eine Zielperson einer möglichen Verfolgung durch Dritte ausgesetzt wäre, auszugehen wäre.
Umso weniger träfe dies angesichts der Identität der potentiellen Verfolger auf den schiitischen Süden des Irak zu.
Im Hinblick auf eine mögliche IFA im autonomen, unter der Kontrolle der kurdischen Regionalregierung (KRG) und deren Sicherheitskräften stehenden Norden des Landes vermochte der BF in der Beschwerdeverhandlung wie auch zuletzt in seiner abschließenden Stellungnahme glaubhaft darzustellen, dass er auch dort angesichts der politischen Nähe der KRG zur schiitischen Regierung des Iran nicht hinreichend sicher wäre vor allfälligen Verfolgungshandlungen seiner potentiellen Verfolger. Diese Einschätzung deckt sich im Übrigen auch mit der Einschätzung in einem im Auftrag des BVwG in der Beschwerdesache eines sunnitischen ehemaligen hohen Armeeangehörigen, somit für eine vergleichbare Situation erstellten länderkundlichen Gutachten (vgl. L502 1410460-1).
Im Lichte des glaubwürdigen persönlichen Vorbringens des BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel und der vom erkennenden Gericht herangezogenen länderkundlichen Informationen war daher in einer Gesamtabwägung aller Fakten festzustellen, dass der BF im Fall der Rückkehr aufgrund seiner früheren spezifischen beruflichen Tätigkeit als Mitarbeiter des irakischen Geheimdienstes zwischen 1990 und 2003 sowie 2004 und 2010 in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der individuellen Verfolgung durch pro-iranische schiitische Milizen oder Mitglieder des iranischen Geheimdienstes ausgesetzt wäre, vor der er keinen staatlichen Schutz zu erwarten hätte und der gegenüber ihm auch keine taugliche innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung"
Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
2. Den BF betreffend war, wie oben dargestellt wurde, festzustellen, dass er - wie auch schon die belangte Behörde feststellte - den Irak aus von ihm genannten Gründen verlassen hatte. Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren vor dem BVwG kam hervor, dass diese früheren Gründe für die Annahme einer gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungsgefahr weiter bestehen und ihm gegen diese weder staatlicher Schutz zukäme noch für ihn eine taugliche innerstaatliche Ausweichmöglichkeit vorläge.
Als Grund für diese potentielle Verfolgung pro futuro war seine frühere berufliche Position innerhalb des irakischen Geheimdienstes in Verbindung mit seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe festzustellen. An dieses Merkmal knüpft wiederum eine ihm von seinen potentiellen Verfolgern unterstellte politische Gesinnung an.
Es wurde daher insgesamt objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist in seinen Herkunftsstaates zurückzukehren.
3. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
4. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.