BVwG G301 2009374-1

G301 2009374-1Tribunal Administrativo Federal12 de set. de 2014

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Regest

aufschiebende Wirkung, Revision, Schubhaft

Texto completo

BVwG G301 2009374-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G301.2009374.1.01

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über den Antrag des XXXX, der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2014, Zl. G301 2009374-1/8Z, schriftliche Ausfertigung vom 16.07.2014, Zl. G301 2009374-1/12E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 09.07.2014, Zl. G301 2009374-1/8Z, schriftliche Ausfertigung vom 16.07.2014, Zl. G301 2009374-1/12E, wurde der Beschwerde des XXXX gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 19.06.2014, Zl. 14-1021697804/14722570, sowie die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 19.06.2014 bis 09.07.2014 für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) und § 76 Abs. 2 Z 4 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und wurden die Anträge der Parteien auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die revisionswerbende Partei, XXXX, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet diesen Antrag wie folgt:

"Auch unter Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28 Dublin-III-VO wäre die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft keinesfalls gegeben. Die verhängte Schubhaft entspricht demnach nicht den strengen Vorgaben des Artikel 28 Dublin-III-VO, wonach die Haft so kurz wie möglich zu sein hat, und nicht länger andauern darf, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist.

Darüber hinaus stehen zwingende öffentliche Interessen der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht entgegen und wäre nach Abwägung der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da er in unzulässiger Weise in seinem Recht auf persönliche Freiheit eingeschränkt wird.

Es würden aus diesem Grund unwiederbringliche Nachteile - Einschränkung der persönlichen Freiheit - welche nicht in Geld ausgeglichen werden können, entstehen."

3. § 30 Abs. 2 und § 30a Abs. 3 VwGG lauten:

"§ 30 (2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden

[...]

§ 30a (3) Das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden."

4. Der Revisionswerber wurde laut Auszug aus der Anhaltedatei am 25.08.2014 aus der Schubhaft entlassen. Nach Mitteilung des Anhaltezentrums Vordernberg wurde der Revisionswerber am 25.08.2014 abgeschoben. Zwingende öffentliche Interessen stehen daher der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

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