W201 2005583-1•BVwG W201 2005583-1
W201 2005583-1Tribunal Administrativo Federal11 de set. de 2014
Auslandswohnsitz, Pensionsversicherung, Selbstversicherung
W201 2005583-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin, über die Beschwerde von Frau XXXX, wohnhaft in XXXXIstanbul, Türkei, vom 10.02.2014 gegen die Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, vom 28.01.2014, XXXX, mit denen die Anträge vom 25.01.2012, gerichtet einerseits auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung und andererseits auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, abgelehnt wurden, zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde gegen die genannten Bescheide wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat mit den angefochtenen Bescheiden festgestellt, dass die Anträge der BF auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG sowie auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 16a ASVG abgelehnt werden.
Begründend wurde angeführt, das Recht auf Weiterversicherung sei bis zum Ende des sechsten auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung folgenden Monates geltend zu machen. Die BF sei bis zum 31.12.1973 pflichtversichert gewesen. Der Antrag vom 25.01.2012 sei somit verspätet eingebracht. Da die BF auch keine 60 Versicherungsmonate in der österreichischen Pensionsversicherung erworben habe, könne dieses Erfordernis nicht entfallen.
Das Recht auf Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG erfordere einen Wohnsitz im Inland, welcher bei der BF nicht vorliege.
Gegen diese Bescheide erhob die BF am 10.02.2014 eine als Widerspruch bezeichnete Beschwerde und brachte vor, sie habe bis zum 21.12.2013 ihre Mutter gepflegt, darum habe sie nicht gleichzeitig arbeiten können, um die fehlenden Zeiten an die österreichische Pensionsversicherung zu begleichen. Jetzt sei sie bereit zu arbeiten, um fehlende Zeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben.
Mit Vorlage der Beschwerde und des Aktes gab die PVA am 11.03.2014 eine Stellungnahme ab und führte aus, im Hinblick auf die Ablehnung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung sei gemäß § 16a ASVG vorgesehen, dass eine Selbstversicherung solange möglich sei, als ein Wohnsitz im Inland gelegen sei. Seitens der belangten Behörde werde diesbezüglich auf den Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.02.2014 verwiesen, wonach bei der BF kein inländischer Wohnsitz vorliege. Im Hinblick auf die Ablehnung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass die BF bis zum 31.12.1973 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei. Ein Anspruch auf Weiterversicherung sei bis Ende des sechsten Monates, welches auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung oder Selbstversicherung folge, geltend zu machen. Der Antrag vom 25.01.2012 müsse damit als verspätet erachtet werden. Seitens der BF seien auch keine 60 Versicherungsmonate in der gesetzlichen Pensionsversicherung erworben worden, weshalb auch keine Ausnahmebestimmung zur Anwendung gelangen könne. Die bekämpften Bescheide seien daher in Entsprechung der Sach- und Rechtslage ergangen. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:
Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des
IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen
Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Absatz 2: Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die BF beantragte einerseits eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG sowie andererseits eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 16a ASVG.
Im Auszug aus dem Zentralen Melderegister wird kein Wohnsitz der BF in Österreich ausgewiesen, dies wurde von der BF auch nicht bestritten und es weisen auch alle Eingaben der BF eine Absenderadresse in der Türkei auf.
Die BF hat bis zum 31.12.1973 39 Beitragsmonate in der österreichischen Pflichtversicherung erworben, in der Türkei erwarb sie 134 Beitragsmonate.
Zum Spruchpunkt I:
Gemäß § 16a Abs 1 ASVG können sich Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert oder weiterversichert sind, in der Pensionsversicherung selbstversichern, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist.
Da die BF unstrittig über keinen Wohnsitz im Inland verfügt, erfüllt sie die Grundvoraussetzung des § 16a Abs 1 ASVG nicht und erfolgte daher die Ablehnung des Antrages der BF zu Recht.
Gemäß § 17 ASVG sind zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung unter anderem Personen berechtigt, die aus der Pflichtversicherung ausscheiden oder ausgeschieden sind und vor dem Ausscheiden
in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Versicherungsmonate oder
in den letzten 5 Jahren pro Jahr mindestens 3 Versicherungsmonate
in einer oder mehreren Pensionsversicherungen erworben haben (Vorversicherungszeit).
Das Erfordernis der Erfüllung der Vorversicherungszeit entfällt, wenn der Versicherungswerber 60 Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung erworben hat.
Gemäß Absatz 2 ist die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz nur für Personen zulässig, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert waren.
Die BF hat in den letzten 40 Jahren keinen Versicherungsmonat in der Pflichtversicherung nach dem ASVG erworben.
Auch beim Entfall des Erfordernisses einer Vorversicherungszeit erfüllt die BF die Voraussetzung für eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nicht, da sie keine 60 sondern lediglich 38 Monate in der Pensionsversicherung nach dem ASVG erworben hat.
Die zurückgelegten Versicherungszeiten in der Türkei können nicht berücksichtigt werden.
Beide Anträge wurden folglich zu Recht von der belangten Behörde abgelehnt.
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 20.2.2014, 2013/09/0166).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung oder die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG sind im Gesetz klar geregelt und ist der Sachverhalt im gegenständlichen Fall unstrittig. Das Anliegen der BF ist im vorliegenden Verfahren weitere Versicherungsmonate in der österreichischen Pflichtversicherung zu erwerben, was jedoch im Hinblick auf die Nichterfüllung der gesetzlichen (Grund)Voraussetzungen nicht möglich ist.
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