W189 1438230-1•BVwG W189 1438230-1
W189 1438230-1Tribunal Administrativo Federal11 de set. de 2014
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Übergangsbestimmungen
W189 1438230-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2013, Zl. 13 13.159-EASt West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodox, stellte nach illegaler Einreise am 11.09.2013 noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 12.09.2013 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen familiären Verhältnissen befragt an, dass sich seine Eltern seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder im Herkunftsstaat aufhalten würden.
Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat die Grundschule und anschließend die Universität (von 1995 bis 2000) in XXXX besucht.
Der Beschwerdeführer habe bereits im Jänner 2013 den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe diese von XXXX aus begonnen. Er sei ohne Reisedokument ausgereist. Der Beschwerdeführer besitze einen abgelaufenen Reisepass, der sich in Georgien befinde.
Er sei von XXXX mit dem Linienbus an die türkische Grenze gefahren. Dort sei er auf der Ladefläche eines LKWs bis nach Österreich gereist. Er habe dort zuvor einfach einen LKW-Fahrer angesprochen.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, schilderte er, dass er sich im Dezember 2012 mit einem gewissen XXXX einen Termin beim XXXX-Gebäude ausgemacht habe. Der Beschwerdeführer sei hingegangen und sei ihm die Mitarbeit bei der XXXX angeboten worden. Hauptsächlich gehe es um den Bruder seiner Ehefrau. Dieser sei Anhänger der früheren Regierung unter XXXX. Er hätte den Schwager für die XXXX-Anhänger ausspionieren sollen. Es handle sich dabei um politische Gegner. Es sei ihm schwarze und dreckige Arbeit angeboten worden, die er nie im Leben machen würde. Sie hätten ihm gedroht, ihm Rauschgift unterzuschieben, damit er ins Gefängnis komme. 80 % der Gefängnisinsassen seien genauso ins Gefängnis gekommen. Er habe eine junge Ehefrau und zwei Kinder und die Bedrohungen hätten auch diese betroffen. Er habe sich in einer aussichtslosen Situation befunden und seinen Schwager gewarnt, vorsichtig zu sein. Sein Schwager sei der stellvertretende Vorsitzende des Gemeinderates. Er habe lediglich die Möglichkeit gehabt mit ihnen zusammenzuarbeiten oder Georgien zu verlassen. Er wolle auch seine Familie aus Georgien wegbringen.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, für mindestens 15 Jahre ins Gefängnis zu kommen. Er könnte sogar getötet werden.
Konkrete Sanktionen gegen ihn gebe es nicht. Seine Ehefrau und seine Kinder seien jedoch Zeugen, dass seine Verfolger sogar in seine Wohnung gekommen seien. Er sei eine Zeit lang bei seinem Vater gewesen. Auch sein Sohn habe gespürt, dass die Familie des Beschwerdeführers ausspioniert werde. Die Person, die nach dem Beschwerdeführer gefragt habe, sei immer wieder im Hof gesehen worden. Anscheinend würden sie wissen wollen, wann der Beschwerdeführer nachhause komme.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.09.2013 vor der Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen.
Auf Nachfrage erklärte er, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Er leide an Hepatitis C und nehme das Medikament Sultanol und Brausetabletten. Er habe in letzter Zeit auch oft Atemschwierigkeiten. Der Beschwerdeführer legte das Medikament Sultanol Dosieraerosol, Wirkstoff Salbutamol, vor.
Der Beschwerdeführer bestätigte, dass seine im Zuge der Erstbefragung getätigten Ausführungen richtig seien und er keine Ergänzungen oder Berichtigungen anführen wolle.
Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über seinen im Jahr 2007 oder 2008 ausgestellten Personalausweis sowie seine traditionelle und standesamtliche Heiratsurkunde. Weiters habe er sich den Führerschein im Jahr 2008 oder 2009 umschreiben lassen. Die Ausstellung sämtlicher Dokumente sei ohne Probleme durch die zuständigen Behörden erfolgt. Sämtliche Dokumente würden sich bei seiner Mutter befinden und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich diese übermitteln zu lassen. Er erklärte, seine Ehefrau in dieser Angelegenheit kontaktieren zu wollen.
Im Herkunftsstaat sei er wegen seiner Lunge in medizinischer Behandlung gestanden. Er habe sehr oft - mindestens zwei Mal im Jahr - Lungenentzündung gehabt.
Seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat habe sich der Beschwerdeführer durch eigene Arbeit finanziert. Das Geld für die Reise habe er aus eigenen Ersparnissen und Ersparnissen seiner Ehefrau finanziert. Er habe sich auch Geld ausgeborgt und die Verwandten hätten ihm auch geholfen. Er sei gezielt nach Österreich gereist, da allgemein bekannt sei, dass hier die Menschenrechte geschützt werden würden.
Der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt bis zum Jahr 2007 an derselben Adresse in XXXX gelebt. Die letzten Jahre habe er in XXXX eine Wohnung gehabt.
Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet keine Angehörigen. Seine Cousine - die Tochter der Schwester ihrer Mutter - lebe in Deutschland. Sie sei deutsche Staatsbürgerin. Im Herkunftsstaat würden sich viele Verwandte - Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins - aufhalten. Darüber hinaus habe er noch weitere entfernte Verwandte. Seine Verwandten würden sich unter anderem in XXXX aufhalten. Seine Verwandten im Herkunftsstaat hätten keine Probleme zu gewärtigen.
Der Beschwerdeführer habe im Jänner 2013 den Entschluss zur Ausreise gefasst. Er sei alleine ausgereist, bereue nunmehr aber, dass er ohne seine Familie gefahren sei.
Der Beschwerdeführer schilderte seine schlepperunterstützte Ausreise versteckt auf der Ladefläche eines LKWs.
Der Beschwerdeführer habe bis zur Ausreise nicht offiziell im Geschäft seines Vaters gearbeitet. Er sei sein ganzes Leben lang an der Adresse in XXXX gemeldet gewesen, habe aber zum Schluss in XXXX gelebt.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte der Beschwerdeführer, seine Probleme seien mit dem Schwager seiner Ehefrau verbunden. Dieser sei Aktivist und arbeite in XXXX in einer regionalen Regierung, einer Art Gemeinde. Er sei der stellvertretende Vorsitzende dieses "Gemeinderates". Es handle sich um ein Selbstverwaltungsorgan, das von der Bevölkerung für vier Jahre gewählt werde. Seit dem Machtwechsel im November 2012 habe die neue Regierung angefangen, Druck auf die alten Beamten zu machen. Sie würden gezwungen zu gehen bzw. ihre Ämter zurückzulegen. Manche Beamte seien durch Erpressungen und Gewalt dazu gezwungen worden zurückzutreten. Gegen seinen Schwager hätten sie jedoch nichts erreicht. Es sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer und sein Schwager eine gute Beziehung zueinander gehabt hätten. Man habe ihn zuerst angerufen, um einen Termin mit ihm zu vereinbaren. Er habe zum XXXX-Hauptgebäude kommen müssen. Dort müsse man sich am Eingang einen Passierschein ausstellen lassen. Soweit sei es aber nicht gekommen, da XXXX den Beschwerdeführer gleich am Eingang angesprochen habe. Er sei in Zivil gewesen, habe aber eine Pistole gehabt. Der Beschwerdeführer habe verstanden, dass es sich um einen Beamten handle. Er sei von ihm angesprochen worden. Sie seien mit dem Auto gefahren, wo er erkannt habe, dass XXXX von einer speziellen Einheit stamme, da sein Auto verdunkelte Scheiben gehabt habe, was für normale georgische Bürger nicht erlaubt sei. Das Gespräch mit XXXX habe im Auto stattgefunden. Dieser habe den Beschwerdeführer gefragt, wie er sich nach der Amnestie fühle. Er habe vom Beschwerdeführer eine Gegenleistung gefordert und gemeint, er solle mit ihnen zusammenarbeiten. Er hätte helfen sollen, den Schwager (XXXX,) aus dem Weg zu räumen. Sie hätten Fakten sammeln wollen. Der Vorschlage sei gewesen, dass sich der Beschwerdeführer in einem vorbestimmten Restaurant mit dem Schwager treffen solle und sie sich danach gemeinsam mit einem Mädchen in der Sauna amüsieren sollten. Sie hätten vorgehabt, alles zu filmen. Die Aufgabe des Beschwerdeführers wäre der eines Lockvogels gewesen. Er hätte auch ein illegales Gewehr bei seinem Schwager verstecken sollen. Als sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sei er von XXXX bedroht worden. Er meinte, im Falle der Nichtkooperation würden sie ein illegales Gewehr und Rauschgift bei ihm verstecken und bei ihm finden. Er habe sich in einer schwierigen Situation befunden, weshalb er von XXXX eine Frist verlangt habe, um Zeit zu gewinnen und die Staatsanwaltschaft verständigen zu können. Als er das Auto verlassen habe, habe er auf Nachfrage, wohin er gehen wolle, gesagt, er würde in einen bestimmten Bezirk in XXXX gehen. Er sei aber nachhause gegangen. Am selben Tag sei er vor seinem Haus von XXXX wieder erwischt worden. Dabei habe XXXX ihm vorgeworfen, ihn belogen zu haben. Er habe dann gewusst, dass er unter Beobachtung stehe. Er sei sehr aufgeregt gewesen und habe seiner Ehefrau alles erzählt. Danach hätten er und seine Ehefrau den Schwager informiert. Sie hätten ihn angerufen. Der Schwager sei gekommen und sie hätten ihm alles erzählt. Der Schwager habe ihm geraten, Georgien unbedingt zu verlassen. Der Schwager meinte auch, sich um sich selbst und seine Probleme kümmern zu können. Jetzt würden sich wieder Wahlen nähern und sei noch nicht entschieden, wer an die Macht komme. Dies seien alle seine Fluchtgründe gewesen.
Der Schwager wohne in XXXX, was etwa 320 km oder 4,5 Stunden von XXXX entfernt sei. Er sei dort auch im "Gemeinderat" gewesen, der aus so um die 15 Personen bestehe. Er habe mit der Politik nie viel zu tun gehabt, weshalb er es nicht wisse.
Sein Schwager sei Anhänger von XXXX, der nationalen Bewegung. Auf Nachfrage, wer Vorsitzender gewesen sei, führte er den Namen XXXX an. Dieser sei zum Rücktritt gezwungen worden und wisse der Beschwerdeführer nicht, wer nunmehr Vorsitzender sei. XXXX sei gleich nach den Parlamentswahlen im Oktober 2012 zum Rücktritt gezwungen worden. Der Vorsitzende des "Gemeinderates" habe wie der Schwager der nationalen Bewegung angehört. Die Mehrheit der übrigen Mitglieder habe ebenso der nationalen Bewegung angehört. Nach der Wahl hätten jedoch viele die Fronten gewechselt und seien zur Opposition "Georgischer Traum" gegangen. Im Jahr 2015 seien die nächsten lokalen Wahlen geplant.
Der Schwager halte sich unverändert in XXXX auf und arbeite dort.
Auf konkrete Frage meinte er, vor Weihnachten - irgendwann im Dezember 2012 - zum XXXX-Gebäude gegangen zu sein. Das Treffen habe im Auto vor dem XXXX-Gebäude stattgefunden und ungefähr 2 Stunden gedauert.
Mit Privatpersonen habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt ebenso nicht aufgrund seiner Religion. Er sei im Jahr 2010 bedingt verurteilt worden. Er habe als Schichtleiter gearbeitet und habe der Chef dieser Firma finanzielle Probleme gehabt. Das Unternehmen habe Verluste gemacht und der Beschwerdeführer sei der Sündenbock gewesen.
Auf die Frage nach welchem Paragrafen er verurteilt worden sei, meinte er, verhaftet und nach den Wahlen amnestiert worden zu sein. Er verfüge auch über ein Schreiben, wonach er nicht mehr vorbestraft sei. Noch einmal nach dem Paragrafen befragt, nach dem er verurteilt worden sei, meinte er, dass es kein Delikt sondern ein Vergehen gewesen sei. Es habe sich um kein schweres Verbrechen gehandelt. Nach welchem Paragrafen er verurteilt worden sei, könne er nicht sagen.
Während der damaligen Verhaftung im Jahr 2010 sei er von der Polizei gnadenlos mit einem Hocker geschlagen worden.
Aufgrund seiner Volksgruppe bzw. Religion habe er im Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Er habe sich nie politisch betätigt.
In Haft sei er nur für ein paar Tage im Jahr 2010 gewesen. Er habe bezahlen müssen, habe aber dafür sein Auto verkaufen müssen, um Kaution zu bezahlen.
Er habe keine Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation und habe auch keine Probleme aufgrund Verfolgung durch Dritte gehabt.
Nach ihm werde auch nicht gefahndet und sei auch keine Strafanzeige gegen ihn anhängig.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er mindestens eine zehnjährige Haftstrafe, oder sie würden ihn zum Invaliden machen.
Was ihm passiert sei, sei schwer zu beweisen. Die Person, die ihn bedroht habe, würde dies niemals zugeben. Es gebe auch keine Beweise und niemanden, der seine Angaben bestätigen könnte. Es handle sich um eine Erpressung durch Beamte.
Im Herkunftsstaat sei er zuletzt mit seiner Ehefrau in Kontakt gestanden. Er könne sie nun seit drei Tagen nicht mehr anrufen, da er kein Geld habe. Seine Ehefrau wisse über alles Bescheid und habe er ihr gesagt, sie solle ihm sagen, wenn sich im Herkunftsstaat etwas zu seinen Gunsten geändert habe. Der Beschwerdeführer wolle auch nicht lange in Österreich bleiben.
Der Beschwerdeführer habe keine Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet. Er habe sich auch nicht anonym an das Innenministerium gewandt. Auch habe er niemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen oder beim Ombudsmann angesucht.
Dem Beschwerdeführer wurden allgemeine Länderfeststellungen zu Georgien ausgefolgt und eine Stellungnahmefrist bis zur zweiten Einvernahme vereinbart.
Befragt, wie der neuerliche Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX stattfinden hätte sollen, meinte er das Telefon mit der Nummer die XXXX gekannt habe, sofort weggeschmissen zu haben. XXXX sei aber die Wohnadresse des Beschwerdeführers bekannt gewesen. Nach dem Gespräch hätten sie sich aber nicht mehr getroffen, weil er geflohen sei.
Auf Vorhalt, ob es Vorfälle in der Zeit des Treffens mit XXXX im Dezember 2012 bis zur Ausreise im September 2013 gegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, er habe versucht, Zeit zu gewinnen. XXXX habe auch auf seine Antwort gewartet und sei der Beschwerdeführer oft bei seinem Vater in XXXX gewesen. Er sei immer nur kurz nachhause zurückgekehrt. Inzwischen habe er Geld zusammengespart, um die Ausreise zu planen.
Nach den Details befragt, in welchem Lokal er seinen Schwager treffen hätte sollen, meinte er, dass es nicht dazu gekommen sei. XXXX habe ihm diesen Plan lediglich vorgetragen, jedoch nicht mitgeteilt wann und wo das Treffen mit seinem Schwager stattfinden hätte sollen.
Sobald sich die Situation in Georgien für ihn beruhige, werde er wieder dorthin zurückkehren.
Der Beschwerdeführer wurde auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und befragt, ob er noch etwas angeben wolle, was ihm wichtig erscheine. Er meinte, dass er sich Sorgen um seine Familie mache. Er habe aber sämtliche Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates vollständig und so ausführlich wie er es wollte geschildert.
Dem Beschwerdeführer wurde abschließend mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Georgien zulässig sei und eine Ausweisung zu veranlassen.
Nach Rückübersetzung berichtigte der Beschwerdeführer, dass er nicht versteckt auf der Ladefläche sondern in der Kabine des LKW-Fahrers gereist sei. Sein Auto sei nicht verkauft worden. Vielmehr sei es ihm weggenommen worden. Er habe noch zusätzlich 3.000,00 Lari für die Kaution zahlen müssen.
Am 26.09.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch die Erstaufnahmestelle West niederschriftlich einvernommen.
Auf Nachfrage bestätigte der Beschwerdeführer, sich körperlich und geistig dazu in der Lage zu fühlen, der nunmehrigen Einvernahme Folge zu leisten.
Der Beschwerdeführer bestätigte seine Ausführungen aus der vorangegangenen Einvernahme und ergänzte, dass es fast ausgeschlossen sei, dass er nachhause zurückkehren könne. Die Situation stelle sich sehr schlecht dar und habe sich nicht zu seinen Gunsten gebessert.
Er sei beim Arzt gewesen und habe ein Rezept für ein Beruhigungsmittel (Subutex) bekommen. Auf die Frage, ob er Drogen nehme, verneinte er dies. Auf Vorhalt, dass Subutex ein legales Ersatzprogramm sei, um von Drogen wegzukommen, meinte er, dass dies zutreffe. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 1992 gelegentlich Drogen konsumiert, in den letzten sechs Monaten jedoch nichts mehr genommen.
Ihm seien in der Zwischenzeit auch Unterlagen von zuhause geschickt worden. Dabei handle es sich um die Geburtsurkunden seiner Kinder, die Heiratsurkunde und den Personalausweis. Der Führerschein sei nicht mehr gefunden worden. Er sei mit seiner Ehefrau in Kontakt getreten, diese habe einen Freund kontaktiert, der die Unterlagen dann übermittelt habe. Seine Ehefrau habe ihm dann mitgeteilt, dass die Unterlagen bereits abgeschickt worden seien. Im Zuge des Telefonates mit seiner Ehefrau habe ihm diese mitgeteilt, dass die Situation angespannt sei. Es werde nach ihm genauso wie vor seiner Ausreise gefragt.
Der Beschwerdeführer wurde gefragt, wann er das erste Mal und wann er das letzte Mal gefragt worden sei. Auch wurde er gefragt, wie oft in Summe nach ihm gefragt worden sei, seit er den Herkunftsstaat verlassen habe. Hiezu meinte er, es nicht genau sagen zu können. Seine Ehefrau habe aber gesagt, dass fast jeden Tag nach ihm gefragt werde. Es handle sich um dem Beschwerdeführer bekannte Personen von der Polizei, die entweder nachhause kommen oder mit seiner Ehefrau telefonieren würden.
Das erste Mal sei gewesen, als er im Dezember 2012 mit XXXX Kontakt aufgenommen habe. Im Jänner 2013 sei es etwas ruhiger gewesen. Sie hätten nicht so oft nach ihm gefragt. Danach sei es aber sehr häufig - mindestens 30 Mal - gewesen. Es habe sich um Polizisten gehandelt.
Zu seinem Schwager habe er mangels Geld für Telefonate in der Zwischenzeit keinen Kontakt aufgenommen. Er habe das bisschen Geld dafür verwendet, um Kontakt mit seiner Ehefrau aufzunehmen. Mit seiner Ehefrau habe er nur über die zu übermittelnden Unterlagen aber nicht über den Schwager gesprochen.
Da er im Bundesgebiet absolut isoliert sei, verfüge er über keinerlei Informationen aus Georgien, auch nicht über XXXX.
Zu den allgemeinen Länderfeststellungen zu Georgien legte der Beschwerdeführer ein handschriftlich verfasstes Schreiben vor. Er ergänzte, dass viele Sachen nicht der Realität entsprechen würden.
Dem Beschwerdeführer falle es schwer, ohne seine Familie in einem für ihn fremden Land zu sein. Aufgrund seiner Probleme in Georgien, wo Lebensgefahr für ihn bestehe, sei er gezwungen, hier zu bleiben. Es sei jedoch klar, dass kein Polizist beweisen oder bestätigen würde, den Beschwerdeführer zu verfolgen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde für ihn den Tod bedeuten.
Die Rechtsberaterin erklärte abschließend, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C leide und in Österreich eine Blutuntersuchung durchgeführt worden sei, die jedoch noch ausständig sei. Weiters wies sie darauf hin, dass sich aus den vorgehaltenen Länderinformationen ergebe, dass eine Hepatitis-Behandlung in Georgien nur unter besonderen Umständen möglich sei, weshalb beantragt wurde, weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durchzuführen. In Kombination mit den beschriebenen Lebensumständen (Verfolgung, Verstecken, Untertauchen in Georgien) würden sowohl eine Behandlung der Hepatitis-Erkrankung, als auch der Substitutionstherapie derzeit unmöglich erscheinen. Weiters würden sich die Angaben des Beschwerdeführers, wonach versucht werde, den Schwager aus seinem Posten zu drängen, mit den Länderfeststellungen decken. Dort werde nämlich dargelegt, dass nach dem Machtwechsel in Georgien Personen der früheren Regierung aus deren Ämtern gedrängt werden würden.
Die vom Beschwerdeführer aus dem Herkunftsstaat erhaltenen Unterlagen sowie sein in der Einvernahme vorgelegtes Schreiben wurden übersetzt:
Bestätigung über die Freilassung des Angeklagten vom Ministerium für Strafvollzug, Bewährung und juristische Hilfe vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Amnestiegesetzes vom 28.12.2012 vom Strafvollzug aufgrund des Urteils vom XXXX befreit worden ist.
Schreiben des XXXX vom XXXX;
Urteil des XXXX, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Amnestiegesetzes vom 28.12.2012 von der am XXXX gemäß § 177 Abs. 2 Punkt "a" StGB von Georgien ausgesprochen Strafe und Probezeit befreit wird.
Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer seinen georgischen Personalausweis, seine georgische Heiratsurkunde sowie die georgischen Geburtsurkunden seiner beiden minderjährigen Kinder vor.
In dem in der Einvernahme vorgelegten handschriftlichen Schreiben äußerte sich der Beschwerdeführer zur politischen Lage in Georgien. Die im Jahr 2003 und 2004 durchgeführten Reformen seien nicht in jeder Hinsicht erfolgreich. Die Menschenrechte würden unverändert nicht eingehalten werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.10.2013, Zl. 13 13.159-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Auch wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Dem Bescheid wurden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt.
Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers fest, weiters dass die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und im Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden habe können, dass dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei.
Er leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und befinde sich in einem Substitutionsprogramm.
Er habe bis zur Ausreise im Herkunftsstaat gearbeitet.
Irgendeine Gefährdung des Beschwerdeführers im Gefolge einer Rückkehr nach Georgien habe nicht festgestellt werden können.
Im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer keine Verwandten und Familienangehörige.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen, um dieses als glaubwürdig zu beurteilen, nicht erfüllt habe.
Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen seine Verfolgung derart darzulegen, dass er sie tatsächlich selbst erlebt habe. Infolge eines persönlichen Eindrucks in der Einvernahme, sei die von ihm präsentiere Fluchtgeschichte zu blass, wenig detailreich und zu oberflächlich geschildert worden. Unter weiterer Berücksichtigung der Länderfeststellungen habe sein Vorbringen keinesfalls als glaubhaft qualifiziert werden können.
Der Fluchtgrund des Beschwerdeführers habe im Wesentlichen darin bestanden, dass er von XXXX, einem Mitarbeiter der XXXX-Abteilung, aufgefordert worden sei, für diese Behörde zu arbeiten. So hätte er seinen Schwager, welcher stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates in XXXX für die Partei "Nationale Bewegung" sei, in eine kompromittierende Lage bringen sollen.
Diesem Vorbringen habe jedoch aus verschiedenen Gründen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müssen:
So sei der Vorsitz des "Gemeinderates" von XXXX längst an ein Mitglied der Partei Georgischer Traum abgetreten worden, weshalb es keine Bedeutung habe, ob der Stellvertreter der Partei Nationale Bewegung angehöre.
Der Schwager des Beschwerdeführers - der Hauptbetroffene - sei unverändert im Herkunftsstaat aufhältig und gehe dort seiner Arbeit als stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates nach. Aufgrund der in der Zwischenzeit verstrichenen Zeit könne nicht erkannt werden, inwieweit er oder der Schwager im Herkunftsstaat aktuell bedroht sein sollten.
Insbesondere wurde wiederholt auf die zeitliche Dimension hingewiesen. So sei nicht nachvollziehbar, dass die XXXX-Abteilung in der Zeit von Dezember 2012 bis zur Ausreise im September 2012 auf eine Antwort des Beschwerdeführers gewartet habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dem Plan, seinen Schwager auszuführen, nicht nachgegangen sei. Die beiden hätten einen schönen Tag auf Kosten der XXXX-Abteilung verbringen können, ohne einen Skandal zu verursachen.
Der Beschwerdeführer habe trotz Kontaktes mit seiner Ehefrau auch überhaupt nichts von aktuellen Problemen des Schwagers erzählt und habe der Beschwerdeführer auch gar nicht nachgefragt, wobei der Mangel an Geld das Desinteresse am Verfahren nicht rechtfertigen könne.
Der Beschwerdeführer habe sich auch in Widersprüche verstrickt, habe er doch vorerst noch angegeben, dass es in der Zeit von Dezember 2012 bis September 2013 keine Vorfälle gegeben habe. Im Widerspruch dazu habe er im Zuge seiner zweiten Einvernahme zahlreiche Nachfragen nach ihm behauptet.
Auch das Vorbringen, wonach ihm angedroht worden sei, ihm ein illegales Gewehr und Drogen zu unterschieben sei nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer doch tatsächlich drogenabhängig gewesen sei. Da er doch seit Dezember 2012 unter Beobachtung gestanden sei, hätte man ihm keine Drogen unterschieben müssen, da er diese sowieso konsumiere.
Die Amnestie sei schließlich erst zwei Monate nach dem Zeitpunkt - nämlich im Februar 2013 - ausgesprochen worden und sei demnach nicht möglich, dass XXXX dahingehend bereits im Dezember 2012 eine Gegenleistung verlangt hätte.
Er habe sich schließlich auch nicht an die staatlichen Behörden oder den Ombudsmann gewendet, um Unterstützung zu erhalten.
Der Beschwerdeführer habe auch keine Bedenken gehabt, über eine offizielle Grenze zu reisen und sich einer Passkontrolle zu unterziehen, auch wenn er sich im LKW versteckt gehalten habe.
Eine Verfolgung aus Gründen, die in der GFK angeführt seien, hätte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt werden können.
Der Beschwerdeführer habe auch im Herkunftsstaat bis zur Ausreise gearbeitet und dort würden sich seine Familienangehörigen unvermindert aufhalten. Eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit im väterlichen Betrieb sei dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar.
Unter Zugrundelegung der Länderinformationen hätten sich keine Anhaltspunkte für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz ergeben, zumal eine adäquate medizinische Versorgung im Herkunftsstaat bestehe. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat auch stets das finanzielle Auslangen gefunden und seine Familienangehörigen würden sich unverändert im Herkunftsstaat aufhalten.
Auch die Ausweisung sei im Lichte des kurzen Aufenthaltes und mangels Anhaltspunkte für eine fortgeschrittene Integration gemäß Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde erhoben und zur Begründung ein handschriftliches Schreiben in georgischer Sprache beigelegt, dessen Übersetzung durch den Asylgerichtshof veranlasst wurde.
Darin schilderte der Beschwerdeführer von seiner Festnahme im Jahr 2010. Er sei in Untersuchungshaft gewesen und durch Schläge sowie psychischen Druck gezwungen worden, ein Geständnis zu unterschreiben, wonach er aus der Arbeit Produktionsreste mitgenommen hätte. Danach sei der Staatsanwalt zu ihm in die Zelle gekommen und hätte gemeint, sie würden ihn freilassen und nur bedingt verurteilen, wenn er sein Auto an den Staat abgeben und 3.000,00 Dollar zahlen würde. Er habe sich dazu einverstanden erklärt und sei tatsächlich zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Danach habe er wieder zu arbeiten begonnen und sei alles im gewohnten Rhythmus weitergegangen. Er habe sich um seine Familie gekümmert und sei mit der nach XXXX übersiedelt.
Bei den Parlamentswahlen im Oktober 2012 sei die Oppositionspartei an die Macht gekommen, deren Wahlversprechen eine Amnestie gewesen sei. Diese habe es auch tatsächlich gegeben und habe diese auch den Beschwerdeführer betroffen.
Völlig unerwartet habe ihn telefonisch ein gewisser XXXX kontaktiert, der sich als Mitarbeiter des Innenministeriums vorgestellt habe. Er habe dem Beschwerdeführer aufgetragen, zu einer bestimmten Zeit zu einer näher bezeichneten Abteilung des Innenministeriums zu kommen. Dort habe XXXX am Eingang gewartet, sich ausgewiesen und den Beschwerdeführer aufgefordert, in ein Auto mit getönten Scheiben zu steigen, um ein Gespräch zu führen. Am Anfang des Gespräches habe XXXX dem Beschwerdeführer zur Amnestie gratuliert und ihn allgemein über sein Leben befragt. Er habe ihn schließlich über seinen Schwager befragt und u.a. erklärt, dass er darüber informiert sei, dass der Beschwerdeführer und der Schwager ein gutes Verhältnis miteinander hätten. XXXX habe ihm erklärt, dass sie kompromittierendes Material über den Schwager benötigen würden. XXXX habe ihm Beobachtungs- und Aufnahmegeräte gezeigt, die er im Auto gehabt hätte, mit denen er den Schwager aufnehmen hätte sollen, wie dieser in einer Sauna unanständige Sachen mit Mädchen mache. Auch hätte er beim Schwager eine nicht registrierte Waffe verstecken sollen. Für den Fall der Weigerung einer Zusammenarbeit sei ihm gedroht worden, ihm Waffen und Drogen unterzuschieben. Der Beschwerdeführer habe sich Bedenkzeit erbeten. Der Beschwerdeführer habe nach dem Gespräch vorgegeben zu seinen Verwandten zu gehen. Tatsächlich sei er aber nachhause gegangen. Dort habe XXXX im Stiegenhaus gewartet und dem Beschwerdeführer vorgeworfen, ihn angelogen zu haben. Da habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er von diesem ernsthaft kontrolliert und beobachtet werde.
Sein Sohn habe dem Beschwerdeführer in der Folge erzählt, dass ihn jemand gefragt habe, ob der Beschwerdeführer zuhause sei. Im Hof und im Stiegenhaus seien oft Leute gestanden, die ihn beobachtet hätten. Er habe dies seiner Ehefrau erzählt und sie hätten den Schwager über alles informiert. Dieser habe gemeint, er würde sich um alles kümmern.
Er sei schließlich noch einmal von XXXX angerufen worden, um ein Treffen zu vereinbaren. Beim Treffen habe XXXX dem Beschwerdeführer gedroht, sich nicht an die Staatsanwaltschaft oder internationalen Organisationen zu wenden, andernfalls seiner Familie etwas passieren könnte. XXXX habe auch gesagt, dass die Staatsanwaltschaft und alle Ministerien ihnen gehören würden.
Er schilderte von seinem Schwager, der bei den Regionalwahlen im Jahr 2010 gewonnen habe und stellvertretender Vorsitzender der Versammlung in XXXX sei.
Der Beschwerdeführer sei leider Opfer der Kampagne gegen XXXX und dessen Anhänger geworden.
Am Tag, an dem ihm XXXX aufgetragen habe alles zu tun, habe er beschlossen sich nicht an die staatlichen Behörden zu wenden sondern auszureisen und zu warten, bis sich die Situation in seinem Land etwas beruhigen würde. Seine Familie habe er vorübergehend zu Verwandten gebracht. Er habe heimlich XXXX verlassen und sei schließlich schlepperunterstützt nach Österreich gereist.
Er habe XXXX in einer Informationssendung im Zusammenhang mit dem Tod eines jungen Mannes in Georgien gesehen. Es würden Videoaufnahmen existieren, wonach der junge Mann in der Verwaltung des Innenministeriums verhört worden sei. Am selben Tag sei der junge Mann dann erhängt im Wald gefunden worden.
Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Laut Bericht der Landesdirektion Steiermark vom 31.03.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung zur Anzeige gebracht.
Am 20.05.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität der Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand bzw. zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 8Z).
Dabei wurden aktuelle Länderberichte zur Lage in Georgien erörtert, wobei der Beschwerdeführer darauf verzichtete, hiezu schriftlich Stellung zu beziehen.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung relevierte der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme - Hepatitis C und Substitutionstherapie - und legte entsprechende medizinische Unterlagen vor:
Ambulanter Arztbrief der XXXX, Abteilung für Neurologie vom 29.12.2013 mit der Diagnose Thorakodynie (Brustschmerzen). Darin wird auf die Betreuung des Beschwerdeführers in einem Methadonprogramm verwiesen. Angeschlossen sind ältere Befunde vom 25.11.2013 und 13.01.2013
Molekularer Erregernachweis der XXXX vom 16.01.2014
Darüber hinaus legte er die bereits vorgelegten aus dem Herkunftsstaat übermittelten Unterlagen sowie ein Kursblatt über einen Deutschkurs, XXXX vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 13 13.159-EASt West, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen am 12.09.2013 (Erstbefragung AS 15-31), am 17.09.2013 (AS 53-73) und am 26.09.2013 (AS 141-147), die vorgelegten Beweismittel und identitätsbezeugenden Unterlagen, die Beschwerde vom 08.10.2013 (AS 281-293) sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2014 (OZ 8Z), sowie durch Einsichtnahme in die Länderfeststellungen bestehend aus folgenden Quellen:
Länderinformationsblatt Staatendokumentation - Georgien vom 07.02.2014 sowie
Zeitungsartikel zum Amnestiegesetz vom 28.12.2012.
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, der georgischen Volksgruppe zugehörig und orthodox. Er führt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht infolge der vorgelegten identitätsbezeugenden Unterlagen fest.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihm solche auch in Zukunft nicht. Die von ihm behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat war nicht glaubhaft.
Im Übrigen geht aus den im Bescheid zitierten sowie den im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderinformationen und dem notorischen hg. Amtswissen hinreichend deutlich hervor, dass der georgische Staat im Fall von kriminellen bzw. korrupten Beamten schutzwillig und schutzfähig ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es war auch im Lichte seines Gesundheitszustandes keine Gefährdung im Gefolge seiner Rückkehr feststellbar, die einer Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte gleichkäme.
Der Beschwerdeführer hält sich erst seit September 2013 im Bundesgebiet auf. Er ist hier nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt von der Grundversorgung. Er hat im Bundesgebiet keinerlei Anknüpfungspunkte und konnte auch keine fortgeschrittene Integration darlegen. Eine Verständigung in deutscher Sprache ist ihm nicht möglich.
Im Herkunftsstaat verfügt der Beschwerdeführer über ein soziales Netzwerk. Dort halten sich seine Eltern, seine Ehefrau, seine minderjährigen Kinder und zahlreiche weitere Verwandte auf.
Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Länderinformationsblatt Staatendokumentation - Georgien vom 07.02.2014 (auszugsweise)
In Georgien leben rund 4,9 Mio. Menschen (Juli 2013) auf 69.700 km². (CIA 28.1.2014)
Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Präsidialrepublik. Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (seit 27.10.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 21.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an.
Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012 statt. Die nächste Parlamentswahl wird regulär im Oktober 2016 stattfinden.
Die Regierungspartei "Georgischer Traum" hat mit 84 von 150 Sitzen die Mehrheit im Parlament inne. Sie besteht aus einem Bündnis von 6 Parteien (Partei "Georgischer Traum", Freie Demokraten, Republikaner, Nationales Forum, Konservative, Industriellenpartei). (AA 11.2013)
Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 hat das Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit gewonnen. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und des Europäischen Parlamentes bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld, mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition. (AA 10.2013)
Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten XXXX (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Der Zweitplatzierte, David Bakradse, räumte nach Schließung der Wahllokale seine Niederlage ein und gratulierte seinem Rivalen zum Sieg.
XXXX, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten.
Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs. (FAZ 27.10.2013)
Beim EU-Gipfel der Östlichen Partnerschaft in Vilnius am 29.11.2013 paraphierte Georgien ein Assoziierungs- und Freihandelsabkommen mit der EU. Ein Schritt, der den technischen Abschluss der Arbeit am Vertragstext signalisiert. (NZZ 30.11.2013) Premierminister Garibaschwili sagte nach Gesprächen mit EU-Kommissionspräsident Jose Manuel Barroso am 3.2.2013, dass er mit einer Unterzeichnung des Abkommens im August 2014 rechnet. Georgiens europäische Integration sei irreversibel. (RFE/RL 3.2.2014)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (11.2013): Georgien, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Georgien_node.html, Zugriff 7.2.2014
AA- Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014
CIA - Central Intelligence Agency (28.1.2014): The World Fact Book - Georgia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 7.2.2014
FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (27.10.2013): Georgi Margwelaschwili gewinnt mit klarer Mehrheit, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/praesidentschaftswahl-in-georgien-georgi-margwelaschwili-gewinnt-mit-klarer-mehrheit-12636443.html, Zugriff 7.2.2014
NZZ - Neue Zürcher Zeitung (30.11.2013): Brüsseler Ostpartnerschaft auf tönernen Füssen,
http://www.nzz.ch/aktuell/international/auslandnachrichten/bruesseler-ostpartnerschaft-auf-toenernen-fuessen-1.18195162, Zugriff 7.2.2014
RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (3.2.2014): Georgian PM Expects EU Association Agreement By August, http://www.rferl.org/content/georgia-eu-association-agreement/25252007.html, Zugriff 7.2.2014
Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig.
Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert. (AA 7.2.2014)
Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden.
Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe.
Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat.
In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde.
Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens als unabhängige Staaten an und schloss wenig später Freundschaftsverträge, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsahen.
Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien. (AA 10.2013)
Die de facto-Machthaber in Abchasien und Südossetien beschränken weiterhin die Rechte, vornehmlich der ethnischen Georgier, zu wählen oder sonst am politischen Prozess teilzunehmen, Besitz anzuhäufen, Geschäfte zu registrieren und zu reisen.
Das "Gesetz" verlangt von ihnen ihre georgische Staatsbürgerschaft aufzugeben, wenn sie in Abchasien wählen wollen. Selbst Georgier, die um einen abchasischen Pass ansuchten, konnten wegen langer Verzögerungen nicht an den Wahlen teilnehmen.
Entlang der "Grenzen" zu den abtrünnigen Gebieten gab es Berichte über Entführungen.
Im August 2011 gab es in Abchasien "Präsidentschaftswahlen", die Alexandr Ankwab gewann. Die Wahl wurde wegen der vielen IDPs (Internally Displaced Persons), denen die Teilnahme verweigert wurde, nicht als frei und fair bezeichnet.
Die de facto-Machthaber in Abchasien erlauben verschiedenen internationalen Organisationen, darunter einigen UN-Agenturen, eingeschränkte Tätigkeit in der Region.
Trotzdem gibt es wegen des beschränkten Zugangs zu diesen Regionen wenig Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (7.2.2014): Georgien. Reise- und Sicherheitshinweise,
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_8108DEE44ECFAF67827A2F89BA2ACDB3/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GeorgienSicherheit_node.html, Zugriff 7.2.2014
AA- Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft, 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz blieben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern. (AA 10.2013)
Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber Einflussnahme von außen bleibt ein Problem, besonders seitens des Büros des Staatsanwalts und der Exekutive. In Zivilsachen gibt es keine Bestechung mehr und die Richter agieren unabhängig. Es gibt Bedenken bezüglich der Qualität der Urteile.
Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. (USDOS 19.4.2013)
Der Präsident, das Parlament und der Oberste Gerichtshof ernennen je drei der neun Richter des Verfassungsgerichtshofs.
Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte.
Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der EMRK, ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden.
Freisprüche in Kriminalfällen sind in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstriert. Beobachter berichten, dass Richter in ihren Urteilen nicht nur oft der Staatsanwaltschaft folgen, sondern dabei oft auch zweifelhafte Beweise akzeptierten.
Bestechung im Gerichtssaal wurde ausgemerzt und Richter werden in den meisten Zivilsachen als unabhängig angesehen. (FH 18.6.2013)
Die Reform der Strafjustiz wurde im Wahljahr 2012, wenn auch verlangsamt, mit finanzieller Hilfe der EU fortgesetzt. Im März 2012 nahm das Parlament Gesetzesänderungen betreffend der temporären Richterbestellung, disziplinären Maßnahmen und deren Transparenz an. (EK 20.3.2013)
Zu den größten Herausforderungen der neuen Regierung gehört es, das Vertrauen in den Justizsektor, die Rechtsschutzorgane und das Innenministerium wiederherzustellen.
Nach dem Regierungswechsel verkündete die neue Regierung, sie würde Vertreter der abgewählten Regierung im Falle von Amtsmissbrauch zur Verantwortung ziehen. Die Staatsanwaltschaft ließ eine Reihe von Gefolgsleuten des Präsidenten verhaften, darunter vor allem ehemalige Angehörige des Innenministeriums. Auf internationaler Bühne wurden Stimmen laut, die vor selektiver Justiz und politischer Rache warnten. Nato, USA und EU zeigten sich extrem besorgt.
Die neue Justizministerin Tea Tsulukiani, die mehrere Jahre am Europäischen Gerichtshof tätig war, sieht ihre Aufgabe darin, Justiz und Rechtsschutzorgane zu "entpolitisieren". Bedenken bezüglich Politjustiz versuchte die Regierung zu begegnen, indem sie internationale Beobachter für die anstehenden Gerichtsverfahren einlud. Zudem sollen in alle Prozesse mit hohem öffentlichem Interesse Geschworene einbezogen werden.
Ende 2013 wurden Stimmen laut, welche behaupteten, die Justizreform sei bislang kaum fortgeschritten. Der Generalstaatsanwalt legte sein Amt im November 2013 demonstrativ nieder.
Die Kontrolle über die Gerichtsverwaltung liegt bei einem Hohen Justizrat aus fünfzehn Mitgliedern, die vor dem Machtwechsel überwiegend aus dem Partei- und Regierungspersonal der Vereinten Nationalen Bewegung rekrutiert wurden. Die Zusammensetzung dieses Gremiums wird von der neuen Regierung verändert, wobei sie Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarats berücksichtigt. (SWP 12.2013)
Thomas Hammarberg, ehemaliger Menschenrechtskommissar des Europarats, wurde zum EU-Berater für Justizreformen in Georgien bestellt. (HRW 21.1.2014 / SWP 12.2013)
Die neue Regierung priorisiert die "Humanisierung" des Strafrechts und setzt den Prozess der Liberalisierung des Strafrechts, der in den letzten Jahren begonnen wurde, fort.
Problematisch bleibt die Regelung zur Verwaltungsstrafhaft, die bis zu einer Höhe von drei Monaten verhängt werden kann, wenn auch keine Berichte vorliegen, dass sie nach Oktober 2012 unangebracht oder mit politischer Motivation verhängt worden wäre.
Untersuchungshaft ist immer noch häufig, die Richter lehnen diese aber immer häufiger auch ab und argumentieren differenzierter als früher. Auch von Seiten der Staatsanwaltschaft nahmen die Anträge auf U-Haft in der ersten Hälfte 2013 um 9% ab. Die Zustimmungsrate der Richter im selben Zeitraum sank von 100 auf 76%.
Die Position des Büros der Staatsanwaltschaft ist trotz Reformen immer noch sehr dominant im georgischen Strafrecht.
In Georgien gibt es kostenlose Rechtshilfe. Die Stelle, welche sie koordiniert soll aus dem momentan zuständigen Ministerium herausgelöst und unabhängig aufgestellt werden. (TH 09.2013)
Quellen:
AA- Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/267775/395128_de.html, Zugriff 7.2.2014
SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (12.2013): Bilanz einer Farbrevolution. Georgien im politischen Wandel 2003-2013, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2013_S24_hlb.pdf, Zugriff 7.2.2014
TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Die Sicherheitskräfte unterstehen zivilen Behörden.
Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gab es einige Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind. Es gab dokumentierte Fälle von übertriebener Gewaltanwendung. NGOs berichteten über Gewalt und Einschüchterung gegenüber Anhängern der Opposition vor den Parlamentswahlen.
Laut NGOs liegt die Dunkelziffer bei Polizeigewalt höher als die vom Generalstaatsanwalt untersuchten Fälle. Dieser Mangel an systematischer Aufarbeitung und Strafverfolgung trage zu einer Kultur der Straflosigkeit bei.
Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2012 841 Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte. 2011 waren es 1.017 gewesen. 2012 wurden außerdem 30 Beamte wegen verschiedener Verbrechen verhaftet (10 wegen Amtsmissbrauch, 7 wegen Korruption, 6 wegen Bestechlichkeit, 5 wegen Amtsüberschreitung und 2 wegen Körperverletzung). 2011 waren es 60 gewesen.
Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft das untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen.
Die Einheit für Menschenrechtsschutz innerhalb des Büros des Generalstaatsanwalts tätigt regelmäßig Veröffentlichungen zum Stand von Fällen, Prozessen und Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen.
Die georgische Polizeiakademie trainierte 2012 331 neue Polizisten und schulte 183 Grenzpolizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen. (USDOS 19.4.2013)
Nach der "Rosenrevolution" 2003/2004 wurde ein bemerkenswerter Fortschritt bei der Reform der Verkehrspolizei erzielt, deren Ansehen in der Öffentlichkeit aufgrund der nahezu totalen Eliminierung von "kleiner Korruption" enorm stieg.
NGOs und Rechtsexperten haben immer wieder kritisiert, dass die georgische Polizei oft aufgrund von Gefahr im Verzug Handlungen vornimmt, die sich der richterlichen Aufsicht entziehen.
Ein neuer Entwurf zum Gesetz über die Polizei wurde in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und internationalen Experten erarbeitet. Er konzentriert sich auf präventive Maßnahmen mit dem Ziel die Rechte der Menschen zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten. (TH 09.2013)
Quellen:
TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Verfassung und Gesetze verbieten derartige Praktiken, aber Folter und Missbrauch von Gefangenen, sowie Haftbedingungen sind ein Problem, Obwohl die Regierung Schritte unternahm um Behördenvertreter für Menschenrechtsverletzungen zu bestrafen, beendete oder verzögerte die alte Regierung regelmäßig die Untersuchung derartiger Vorwürfe, was zu einem Klima der Straflosigkeit beitrug.
Nach den Parlamentswahlen 2012 wurden mehr als 25 hochrangige Regierungsvertreter wegen Folter, Machtmissbrauch und Korruption angeklagt.
2012 wurden mehrere Fälle von Misshandlungen von Gefangenen durch Polizisten dokumentiert, etwa durch Schläge, Verweigerung des Zugangs zu Toiletten oder Vorenthalten der Erlaubnis einen Anwalt zu kontaktieren. Während des Jahres hat sich die Häufigkeit von Misshandlungen von der Polizeihaft hin zum Gefängnissystem verlagert.
Gemäß Justizministerium wurden 2012 23 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe begonnen, 105 wegen unmenschlicher Behandlung und 5 wegen erzwungener Geständnisse. 2011 waren es 20 Untersuchungen betreffend Foltervorwürfe und 9 wegen unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung gewesen.
2012 berichtete der Oberste Gerichtshof von 15 abgeschlossenen Fällen mit Urteilen gegen 3 Personen (2 wegen Folter, 1 wegen unmenschlicher Behandlung).
Laut NGOs und Ombudsmann zeigen die Opfer von Folter die Verbrechen aus Angst vor Konsequenzen oft nicht an. NGOs behaupten weiterhin, dass enge Beziehungen zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und der Polizei die Aufklärung behindern.
Richter können nicht unabhängig handeln, wenn der Missbrauch Gefangener vermutet wird. NGOs kritisieren unzureichende Standards bei Transparenz und Rechenschaftspflicht. (USDOS 19.4.2013)
Die Sicherheitsbehörden kamen unter heftige Kritik, nachdem im September 2012 ein Video an die Öffentlichkeit kam, auf dem Gefangene gefoltert und erniedrigt wurden. Der nationale Präventionsmechanismus gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter sollte weiter gestärkt werden. Frühere Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Sicherheitsbeamte wurden nicht vor Gericht gebracht. (EK 20.3.2013)
Es gab in den letzten Jahren immer wieder Berichte über ineffektiv geführte oder verschleppte Untersuchungen gegen Angehörige der Sicherheitsbehörden.
Ein positives Beispiel der neuen Regierung hingegen ist die Entlassung und Strafverfolgung des ehemaligen stellvertretenden Innenministers (der neuen Regierung), der ein von der Vorgängerregierung illegal angefertigtes Video an die Öffentlichkeit spielte, um damit einem persönlichen Feind zu schaden.
Der ehemalige Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg befürwortet, in seiner Funktion als Berater der georgischen Regierung für Justiz- und Verfassungsreform, die Schaffung eines unabhängigen Mechanismus für Beschwerden gegen Polizeibeamte.
Positiv erwähnt er die Schaffung eines Ethik- und Verhaltenskodex für Polizeibeamte Anfang 2013. (TH 09.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
2003 kam es zur sogenannten Rosenrevolution, gewaltlosen Massenprotesten in Tiflis, die zum Machtwechsel von Präsident Eduard Shevardnadze, hin zu Michail Saakaschwili führten. Dieser konnte in der Folge Fortschritte u.a. bei der Korruptionsbekämpfung verzeichnen.
Eine aggressive Umsetzung der Antikorruptionspolitik in den 4 Jahren davor, hat die Korruption auf unteren Ebenen bis 2013 erfolgreich nahezu eliminiert, besonders im öffentlichen Dienst.
Intransparenz bei den Besitzverhältnissen von Unternehmen und Medien macht Überlappungen zwischen politischen und wirtschaftlichen Interessen oft undurchsichtig.
Antikorruptionsreformen bezogen sich auch auf die Gründung und Führung von Unternehmen. 2005 war Georgien im Doing business-Ranking der Weltbank noch auf Platz 112, im Jahre 2013 hingegen bereits auf Rang 16.
Laut Transparency International glauben 77% der Georgier, dass ihre Regierung sehr effektiv bei der Bekämpfung der Korruption war. (FH 18.6.2013)
Die Gesetze sehen Strafen für korrupte Beamte vor und auf unteren Ebenen wurden diese Gesetze auch effektiv umgesetzt. Gemäß Umfragedaten gaben weniger als 1% der Bevölkerung an, 2012 ein Bestechungsgeld bezahlt zu haben um an eine öffentliche Leistung zu kommen. Trotzdem blieben Vorwürfe der Korruption in hohen Regierungskreisen bestehen. Nach den Parlamentswahlen vom Oktober 2012 wurden über 25 ehemalige Regierungsbeamte wegen korruptionsbezogener Vorwürfe angeklagt.
2012 wurde ein Staatsanwalt wegen Korruption verurteilt.
NGOs und unabhängige Medien äußerten Bedenken wegen der engen Verbindungen der Regierung zu einigen Firmen und Mangel an Transparenz bezüglich deren Eigentümerstruktur, dem Ablauf öffentlicher Ausschreibungen und größerer Regierungsausgaben.
Die Regierung unternahm auch 2012 einige Maßnahmen um Korruption zu bekämpfen. Im Jänner wurde die Agentur für Wettbewerb und staatliche Beschaffung gegründet, deren Aufgabe es ist, sich um antikompetitive Praktiken und Marktstellungsmissbrauch zu kümmern.
Die Staatsanwaltschaft unternahm Schritte zur Drosselung der Bestechung, indem sie 23 Beamte wegen Bestechlichkeit strafverfolgte, die alle verurteilt wurden. Das Justizministerium propagierte aktiv interne Ethikregeln in der Staatsanwaltschaft.
Das Gesetz verpflichtet Staatsbeamte jährlich ihre Einkommenssteuererklärung und die ihrer Familienangehörigen mitzuteilen. Diese werden online gestellt. (USDOS 19.4.2013)
Transparancy International platzierte Georgien in seinem Corruption Perceptions Index 2012 auf Platz 51 von 176, mit einer Bewertung von 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet). Im Corruption Perceptions Index 2013 ist Georgien auf Platz 55 von 177, mit einer Bewertung von 49. (TI 2012 / TI 2013)
Während auf niederem und mittlerem Level bemerkenswerte Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung gelungen sind, besonders im Vergleich zu seinen Nachbarländern, existiert Elitenkorruption noch immer. Nach dem Regierungswechsel zu "Georgischer Traum" Ende 2012 wurde gegen über 20 Vertreter der alten Regierung wegen Korruptionsvorwürfen ermittelt. Das führte zu Vorwürfen die neue Regierung verfolge eine politische Vendetta. Die internationale Gemeinschaft forderte die neue Regierung auf, die Rechtsstaatlichkeit weiter zu respektieren, da Akte von politischer Justiz Georgiens Antrag auf NATO-Mitgliedschaft gefährden könnte. Vertreter von "Georgischer Traum" verneinten eine politische Motivation und luden die NATO ein, die Untersuchungen zu beobachten. (FH 01.2013)
Quellen:
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/246963/370506_de.html, Zugriff 7.2.2014
TI - Transparency International (2012): Corruption Perceptions Index 2012, http://cpi.transparency.org/cpi2012/in_detail/, Zugriff 7.2.2014
TI - Transparency International (2013): Corruption Perceptions Index 2013, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Vorfälle von Schikane.
Die Hauptquellen von Spannungen zwischen Regierung und NGOs sind u. a. die Behandlung von Gefangenen, Schikanierung und Bedrohung von Parteiaktivisten und -unterstützern, Bedrohung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, Straflosigkeit und eine Menschenrechtsverletzungen gegenüber angeblich teilnahmslose Justiz. (USDOS 19.4.2013)
Zivilgesellschaftliche Organisationen waren 2012 in Georgien aktiv. Über 200 georgische Medien und NGOs schlossen sich in eine erfolgreiche Kampagne zur Änderung der Gesetze zur Parteienfinanzierung zusammen. (FH 18.6.2013)
Quellen:
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, er hat jedoch keine Kompetenz Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen.
Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet.
Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen.
Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten. (USDOS 19.4.2013)
Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Ucha Nanuashvili. (Ombudsman o. D.a) Er ist auf 5 Jahre vom georgischen Parlament gewählt. (Ombudsman o.D.b) Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN. (Ombudsman o.D.c)
In der Parlamentssitzung vom 30.7.2013 wurde der Jahresbericht des Ombudsmanns behandelt und eine Resolution verabschiedet, die auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen an verschiedene Ministerien ausspricht. Der Ombudsmann Ucha Nanuashvili bezeichnete diese Resolution und ihre Umsetzung als Test für die derzeitige Regierung. Der Jahresbericht dokumentiert Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Strafvollzug.
Obwohl ernsthafte Probleme weiterhin bestehen, habe sich die Situation seit dem Regierungswechsel in vielen Bereichen verbessert. (Civil 30.7.2013)
Quellen:
Civil.ge (30.7.2013): Public Defender's Human Rights Report Discussed in Parliament,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=26321, Zugriff 7.2.2014
Ombudsman (o.D.a): Public Defender, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=5, Zugriff 7.2.2014
Ombudsman (o.D.b): Organic Law of Georgia on the Public Defender of Georgia, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=7, Zugriff 7.2.2014
Ombudsman (o.D.c): National Preventive Mechanism, http://www.ombudsman.ge/index.php?page=777lang=1n=9, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
9. Allgemeine Menschenrechtslage
Georgien hat seine politischen und wirtschaftlichen Bindungen zur Europäischen Union durch den Prozess der Östlichen Partnerschaft vertieft, was eng verbunden war mit Fortschritten bei Staatsführung und Menschenrechten.
Die EU engagiert sich sehr in der Überwachung der Menschenrechtsbilanz der neuen Regierung und regt notwendige Reformen an. Die EU schuf auch die Position des ehemaligen Menschenrechtskommissars des Europarats Thomas Hammarberg als Berater der georgischen Regierung für Justiz- und Verfassungsreformen und finanziert seine Arbeit. (HRW 21.1.2014)
Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen.
Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/267775/395128_de.html, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
10. Meinungs- und Pressefreiheit
Georgien verfügt über eine diversifizierte Print- und Rundfunkmedienlandschaft. (HRW 21.1.2014)
Obwohl unabhängige Medien aktiv sind und eine große Bandbreite an Ansichten äußern, bleibe direkter oder indirekter Einfluss der Regierung auf die meist genutzten landesweiten Medien ein Problem. Trotzdem das Land laut Transparency International meist progressive und liberale Mediengesetze habe, seien die Medien in der Praxis weniger transparent bzw. unabhängig. Anderen Berichten zufolge seien Parteilichkeit und schlechte ethische Praktiken in den Mainstream-Medien große Probleme. Printmedien kritisierten häufig hochrangige Regierungsvertreter, was in der Vorwahlzeit zu Fällen von Druck und Einschüchterung durch die Regierung geführt haben soll.
Nur wenige Zeitungen sind kommerziell erfolgreich. Unabhängige Printmedien konkurrierten hart mit öffentlich unterstützten Zeitungen. Sie berichten von Druck durch lokale Regierungen auf die Händler und von Schwierigkeiten Informationen von lokalen Regierungsbeamten zu erhalten.
Das Fernsehen ist das einflussreichste Medium und die primäre Quelle für Informationen für mehr als 80% der Bevölkerung. Laut Transparency International sind die Sender politisch polarisiert und sowohl die Regierung als auch die Opposition versuchen, eine Reihe von TV-Stationen, sowie die wichtigsten zwischengeschalteten Gesellschaften, in ihrem Einflussbereich zu halten.
Trotz Verbesserungen nach einer Gesetzesänderung 2011, bleiben die Eigentumsverhältnisse bei einigen Fernsehsendern und Internetprovidern weiterhin unklar.
Es gab im Laufe des Jahres 2012 Berichte von körperlichen und verbalen Angriffen auf Journalisten durch die Polizei, Beschlagnahme von Kameras und Einschüchterung durch Regierungsbeamte wegen der Berichterstattung. Im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober hat sich deren Zahl erhöht.
Der Ombudsmann bezeichnete die häufige Einmischung in die journalistische Tätigkeit im Wahlkampf als beunruhigend und kritisierte die unzureichende Reaktion der Strafverfolgungsbehörden, weil für die Angriffe auf Journalisten nur selten jemand zur Rechenschaft gezogen werde.
2012 beschuldigten Journalisten und unabhängige Analysten hochrangige Regierungsvertreter und Oppositionspolitiker, Medien durch persönliche Verbindungen zu beeinflussen. Selbstzensur sei weit verbreitet, weil Journalisten aus Angst um ihren Arbeitsplatz die Meinung des Herausgebers wiedergeben. (USDOS 19.4.2013)
Außerhalb von Abchasien und Südossetien gibt es keine Beschränkungen des Internetzugriffs durch die Regierung oder Berichte, dass die Regierung E-Mails oder Chatrooms kontrollieren würde.
Die Preise für einen Internetanschluss blieben hoch. Es gibt keine Anzeichen von Zensur des Internets. (USDOS 19.4.2013)
Georgien hat die meisten Empfehlungen des letztjährigen Fortschrittsberichts befolgt. Unter anderem stärkte das Land die freie Meinungsäußerung.
Zwar gibt es einige Verbesserungen aufgrund der Umsetzung der Rechtsvorschriften über Medientransparenz, der Mediensektor leidet aber immer noch unter politischem und wirtschaftlichem Druck auf Journalisten und Selbstzensur. Im Laufe des Jahres wurden die georgischen Behörden mit Kritik von Medienrechtsorganisationen konfrontiert, nicht genug zum Schutz von Journalisten vor Gewalt zu unternehmen.
Die wichtigsten Prioritäten zur Verbesserung der Medienlandschaft sind besserer Zugang zu öffentlicher Information und Stärkung der Medienvielfalt, verbesserte finanzielle Transparenz und Entmonopolisierung des Werbemarktes. (EK 20.3.2013)
Obwohl die jüngsten Rechtsvorschriften den Pluralismus in der georgischen Medienlandschaft fördern, bleiben Nachrichtenagenturen zutiefst parteiisch und Gegenstand von politischem und privatem Einfluss.
Nach erheblichem Druck aus der Zivilgesellschaft und von internationalen Beobachtern, verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das vor Wahlen willkürliche Ungleichbehandlung von TV-Kanälen durch Kabelnetzbetreiber verhindern soll. Das Gesetz wurde angeblich nur ungenügend umgesetzt. (FH 18.6.2013)
Unter den sechs ehemaligen Sowjetrepubliken, die an der Östlichen Partnerschaft der EU teilnehmen ist Georgien auf Platz zwei, was die Pressefreiheit angeht. Diese Umfrage wurde von der ukrainischen NGO Internews als Teil eines Pilotprojektes zur Pressefreiheit in Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau und Ukraine durchgeführt. Das Pilotprojekt wird von der EU finanziell unterstützt. (RFE/RL 13.11.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/267775/395128_de.html, Zugriff 7.2.2014
RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (13.11.2013): Moldova Seen Leading In Media Freedom,
http://www.rferl.org/content/moldova-media-freedom/25166882.html, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden insgesamt eingehalten. (EK 20.3.2013, vgl. auch FH 01.2013)
Die Parlamentswahlen vom Oktober 2012, die ersten Wahlen gemäß dem geänderten Wahlgesetz, waren freier und kompetitiver als frühere. Es kam zu einer unverhältnismäßigen Anwendung von Kontrollmechanismen zur Parteienfinanzierung, um die Opposition zu bedrängen. Trotzdem brachte die Wahl einen historischen Sieg der Opposition.
Das Recht auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Redefreiheit wurde während der Wahlkampagne generell respektiert. (FH 18.3.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/246963/370506_de.html, Zugriff 7.2.2014
Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten im Laufe des Jahres 2012 routinemäßig Genehmigungen für Versammlungen. Bei einer Reihe von Gelegenheiten versäumten es die Behörden, die Teilnehmer von Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen und nahmen gelegentlich Teilnehmer fest. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, einschließlich des Verbots von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen, die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie die Bestimmung, dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließen.
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Blockieren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Gerichte, Behörden und Ministerien können Demonstrationen innerhalb von 20 Metern um ihre Gebäude verbieten.
NGOs gaben an, dass übermäßiger Einsatz von Gewalt durch die Polizei unter anderem gegen Journalisten und Demonstranten, sowie der Mangel an transparenter Untersuchung, einen dämpfenden Effekt auf die Versammlungsfreiheit hatten. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Verfassung und Gesetze garantieren Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte diese jedoch nur selektiv. Es gab im Laufe des Jahres 2012 mehrere Vorwürfe, dass Mitglieder von Gewerkschaften und Oppositionsparteien und ihre Familien und Partner selektiv strafverfolgt und bei Verurteilung strenger bestraft wurden als andere Bürger. Es soll auch Druck auf Exponenten der politischen Opposition und deren Unterstützer, sowie auf NGOs, Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder gegeben haben, einschließlich Überwachung und tatsächlichen oder angedrohten Verlust des Arbeitsplatzes. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Der Ombudsmann, internationale Organisationen und NGOs berichteten 2012 weiterhin, dass die Bedingungen in vielen Gefängnissen und Untersuchungsgefängnissen schlecht und manchmal lebensgefährlich waren.
Nach offiziellen Angaben lag die Zahl der Häftlinge Ende 2012 bei 19.349, im Vergleich zu 24.114 im Vorjahr. 926 davon waren Frauen, 123 Jugendliche und 4% Untersuchungshäftlinge. Die Zustände in Frauengefängnissen waren Berichten zufolge besser als in anderen. 67 Gefangene starben in Haft, 2011 waren es 140 gewesen. Hauptursache für Todesfälle in Haft war Tuberkulose. Überbelegung war ein Problem.
Internationale Beobachter befanden die georgischen Standards betreffend Platz pro Häftling als ungenügend.
Manchen Gefängnissen und Untersuchungsgefängnissen mangelte es an sanitären und medizinischen Einrichtungen und Ausrüstungen. (USDOS 19.4.2013)
Präsident Saakaschwili machte nach dem "Foltervideo-Skandal" (Skandal im September 2012 um die Veröffentlichung von Videos auf denen Beamte Häftlinge foltern) den Ombudsmann zum neuen Minister für die Gefängnisse, damit er das Gefängnissystem modernisiere. (FH 18.6.2013)
In der Parlamentssitzung vom 30.7.2013 wurde der Jahresbericht des Ombudsmanns behandelt und eine Resolution verabschiedet, die auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen an verschiedene Ministerien ausspricht. Der Jahresbericht dokumentiert Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Strafvollzug.
Obwohl ernsthafte Probleme weiterhin bestünden, habe sich die Situation seit dem Regierungswechsel in vielen Bereichen verbessert.
Obwohl es zu gewissen Zwischenfällen gekommen sei, wurden 2013 noch keine Fälle von Folter in Strafanstalten berichtet. (Civil 30.7.2013)
Die neue Regierung hat durch das Amnestiegesetz von Jänner 2013 die Häftlingszahl in Georgien von 21.420 im Oktober 2012 auf 9.349 im Juli 2013 gesenkt, was das Problem der Überbelegung entspannte. Die Gefängnisse mit den schlechtesten Bedingungen wurden geschlossen, andere sollen renoviert und neue Einrichtungen gebaut werden.
Im Management der Gefängnisse gab es radikale Änderungen, um das System humaner zu gestalten. Die Mindestzahl von 4 Quadratmetern pro Häftling wird von Georgien immer noch nicht eingehalten.
Die Krankenversorgung in den Gefängnissen war ein größeres Problem. 2013 wurden jedoch die Pro-Kopf-Ausgaben für Gesundheit mehr als vervierfacht. Mehr als 6.000 Gefangene wurden seit Dezember 2012 in zivilen Spitälern behandelt, und auch Behandlung von Hepatitis C ist nun verfügbar. Die Sterblichkeitsrate in den georgischen Gefängnissen ist deutlich zurückgegangen. Nun werden zusätzliche Ärzte und Krankenschwestern gesucht.
Der georgische Ombudsmann erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN. Er ist von zentraler Bedeutung bei der Aufdeckung von Misshandlung in Gefängnissen. Die kürzlich vorgenommene Erweiterung der Liste von NPM-Experten zielt auf die effektivere Prävention von Misshandlung in Haftanstalten. So wurde z.B. ein Gender-Experte hinzugezogen, aus der Überlegung heraus, dass einer sexuellen Minderheit angehörende Häftlinge eine gefährdete Gruppe sein könnten. (TH 09.2013)
Quellen:
Civil.ge (30.7.2013): Public Defender's Human Rights Report Discussed in Parliament,
http://www.civil.ge/eng/article.php?id=26321, Zugriff 7.2.2014
FH - Freedom House (18.6.2013): Nations in Transit 2013 - Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/3256_1371628415_nit13-georgia-2ndproof.pdf, Zugriff 7.2.2014
TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert. (AA 10.2013)
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (10.2013): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.2.2014
Verfassung und Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte die Religionsfreiheit in der Praxis generell. An diesem Trend änderte sich während des Berichtsjahres nichts Wesentliches. Die georgisch-orthodoxe Kirche wurde von den Behörden weiterhin auf verschiedenen Gebieten bevorzugt, etwa durch eine privilegierte gesetzliche Stellung.
Es gab Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Zu den berichteten Fällen zählen unter anderem Eingriffe in die Ausübung religiöser Riten und Berichte über physische Übergriffe, Schikanen und Vandalismus.
Die Menschenrechtsabteilung in der Generalstaatsanwaltschaft ist für die Überwachung des Schutzes der Religionsfreiheit, zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt Menschenrechtsverletzungen, darunter Verletzungen der Religionsfreiheit. Das Büro des Ombudsmannes überwacht Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit. (USDOS 20.5.2013)
Religiöse Minderheiten profitierten von Gesetzesänderungen, die es ihnen erlaubten sich als Personen des öffentlichen Rechts zu registrieren. Von einigen Fällen von religiöser Intoleranz wurde nach dem Regierungswechsel berichtet. (EK 20.3.2013)
Die Reaktion der neuen Regierung gegen Akte der Intoleranz und Gewalt gegen religiöse Minderheiten waren generell wenig zufriedenstellend - sowohl politisch als auch das Einschreiten der Sicherheitsbehörden betreffend. Der Ombudsmann wies wiederholt auf unfreundliche Akte gegen Moslems durch ihre nicht-moslemischen Nachbarn hin. Es gab Vorfälle, bei denen die lokalen Behörden nicht adäquat reagierten.
Bemühungen des Reintegrationsministeriums zum Dialog sind lobenswert. (TH 09.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012, Georgia, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper, Zugriff 7.2.2014
84% der Bevölkerung sind orthodox, 10% Moslems und 4% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche.
Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an, einige - hauptsächlich ethnische Russen - gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris - meist Moslems - bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Moslems sind die ethnisch georgischen Moslems in Ajara und im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti.
Katholiken, kurdische Yesiden, Griechisch-Orthodoxe und Juden machen weniger als 5% der Bevölkerung aus. Nichttraditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung und Hare Krishnas nehmen in der Zahl zu, machen aber weniger als 1% des Bevölkerungsanteils aus. (USDOS 20.5.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012, Georgia, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper, Zugriff 7.2.2014
Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache. (CIA 28.1.2014)
Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Sprache oder sozialem Status. Die Regierung setzte diese Verbote jedoch nicht immer effektiv um.
Fehlende Sprachkompetenz in Georgisch war weiterhin ein Haupthinderungsgrund für die Integration von ethnischen Minderheiten. Ebenso bestehen weiterhin politische, bürgerliche, wirtschaftliche und kulturelle Integrationsherausforderungen.
In Minderheitenregionen gibt es Unterricht in der Staatssprache und in den Minderheitensprachen. Jedoch gab es einen Mangel an Schulbüchern auf Armenisch und Aserisch und die Qualität der Lehrkräfte in Minderheitenschulen wurde bemängelt.
Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht. Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Der Ombudsmann kritisierte, dass 90% der Anträge aus formalen Gründen abgelehnt wurden.
Roma litten an weitverbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung und Marginalisierung. Die Roma in Georgien zählen etwa 1.500 Personen.
Die Regierung unternahm mehrere Schritte um ethnische Minderheiten durch Georgisch-Sprachkurse, Bildung und Teilnahme in verschiedenen Programmen zu integrieren. Der Zugang zu höherer Bildung verbesserte sich, ebenso wie die Transportinfrastruktur zu Gebieten mit hohem Minderheitenanteil. Einige staatliche Behörden nahmen aktiv an Integrationsprogrammen teil. (USDOS 19.4.2013)
Ethnische Minderheiten sind in der Administration nach wie vor unterrepräsentiert. Georgien hat die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen noch nicht unterschrieben. Fortschritte wurden bei der Entwicklung der Infrastruktur in Minderheitenregionen erzielt. (EK 20.3.2013)
Es gibt keine systematische Diskriminierung von ethnischen Abchasen oder Südosseten in Georgien. Wenn es zu Schikanierungen kommen sollte, dann kann es am ehesten religiöse Minderheiten treffen. (BAA 04.2011, vgl. auch VB 31.1.2014))
Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt wurden. Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt bzw. wird weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen. (VB 31.1.2014)
Georgiens Verfassung und zahlreiche Gesetze enthalten Anti-Diskriminierungs-Bestimmungen. 2012 wurde Diskriminierung außerdem als erschwerender Umstand in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Georgien hat verschiedene internationale Verträge zum Minderheitenschutz unterzeichnet und das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarats ratifiziert. Dennoch ist Georgiens legislativer Rahmen zum Kampf gegen Diskriminierung nicht allumfassend. Auf Vorschlag des Justizministeriums wird die Annahme eines Anti-Diskriminierungs-Gesetzes diskutiert. Der Text sieht Maßnahmen auf dem Gebiet der Prävention, Bewusstseinsbildung und Eliminierung existierender Formen der Diskriminierung vor. Es sieht auch eine neue Institution vor, den Gleichheitsschutzbeauftragten, der rechtsverbindliche Entscheidungen treffen und Bußgelder verhängen kann.
Seit 2009 folgt die Minderheitenpolitik dem Nationalen Konzept für Toleranz und bürgerliche Integration und seinem Aktionsplan. Ziel dieser Dokumente ist es die effektive Teilhabe von Minderheiten auf allen Gebieten zu sichern und ihnen die Möglichkeit zur Bewahrung ihrer Kultur und Identität zu bieten. Dies brachte, besonders in den von Armeniern und Aseris bewohnten Gegenden, greifbare Erfolge, hauptsächlich auf den Gebieten Erziehung und Infrastrukturentwicklung (Straßen, Schulen). (TH 09.2013)
Quellen:
BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen
CIA - Central Intelligence Agency (28.1.2014): The World Fact Book - Georgia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 7.2.2014
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
TH - Thomas Hammarberg (09.2013): Georgia in Transition. Report on the human rights dimension: background, steps taken and remaining challenges. Assessment and recommendations by Thomas Hammarberg in his capacity as EU Special Adviser on Constitutional and Legal Reform and Human Rights in Georgia, http://eeas.europa.eu/delegations/georgia/documents/virtual_library/cooperation_sectors/georgia_in_transition-hammarberg.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
VB des BM.I Georgien (31.1.2014): Auskunft des VB, per Email
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränkten diese Freiheit. Die georgische Regierung arbeitete mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen.
Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Außerdem stellt es besondere Anforderungen an Personen, die in den besetzten Gebieten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wollen.
Die Beobachtermission der Europäischen Union (EUMM) betrieb die Konfliktlösung zwischen den georgischen, russischen und den de-facto-Behörden in den besetzten Gebieten durch regelmäßige Patrouillen in der Nähe der Konfliktgebiete und die Förderung der Kontakte zwischen den Seiten im Rahmen des Reaktionsmechanismus zur Verhinderung von Zwischenfällen. Doch trotz des Waffenstillstandsabkommens von 2008 wurde der EUMM der Zugang zu den besetzten Gebieten verweigert. Patrouillen konnten nur auf der georgischen Seite der administrativen Grenzlinien durchgeführt werden. (USDOS 19.4.2013)
Quellen:
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
17. Grundversorgung/Wirtschaft
Georgiens Wirtschaftswachstum war in den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 stark und profitierte von einem allgemein günstigen Investitionsklima, die Verbesserung des Vertrauens der Verbraucher und einem wachsenden Tourismussektor.
Das BIP-Wachstum betrug 6,1% (2011: 7,0%). Die wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 wurde von steigenden Investitionen und wachsender Inlandsnachfrage, steigenden Überweisungen aus dem Ausland, robuster Kreditaktivität und einem boomenden touristischen Sektor unterstützt. Allerdings schwächte sich diese Entwicklung im letzten Quartal 2012, aufgrund der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem politischen Übergang nach den Wahlen im Oktober, signifikant ab. Im Gegensatz zu der hohen Inflation in den vergangenen zwei Jahren gab es eine Verlangsamung im Jahr 2012, hauptsächlich aufgrund niedrigerer globaler Nahrungsmittelpreise.
Die gesunde wirtschaftliche Leistung im Jahr 2012 rückt 3,5% des BIP als Defizitziel für das Jahr in Reichweite. Eine leichte Verbesserung gegenüber dem 3,6%-Defizit im Jahr 2011. Das hohe Leistungsbilanzdefizit bei 11,8% des BIP bleibt eine Quelle der Verwundbarkeit in den ersten drei Quartalen aufgrund der wachsenden Einfuhren von Investitionsgütern. Wachsende Devisenreserven, Geberfinanzierung und ein IWF-Vorsorgeprogramm sollte einige externe Risiken mindern. Die Höhe des Wirtschaftswachstums steht jedoch im Gegensatz zu hoher struktureller Arbeitslosigkeit. (EK 20.3.2013)
Der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete liegt bei 115 Lari (USD 69) im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete liegt bei 90 Lari (USD 54) im Monat. (USDOS 19.4.2013)
Die Erholung der Arbeitsindikatoren 2011 setzte sich 2012 fort, mit einer Verringerung der Arbeitslosenquote auf 14,4%, dennoch verzeichnet der georgische Arbeitsmarkt weiterhin eine Reihe von Schwierigkeiten: hohe strukturelle Arbeitslosigkeit, eine hohe städtische Arbeitslosenquote, eine hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine steigende Arbeitslosigkeit unter der hochgebildeten Bevölkerung.
In diesem Zusammenhang wurde im Juli ein Ministerium für Beschäftigung gegründet, mit einem Sechs-Punkte-Plan, einschließlich der Schaffung einer Arbeits-Datenbank. Die neue Regierung kündigte an, dieses Ministerium in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu integrieren. Während der ersten Hälfte des Jahres 2012 waren die Verringerung der Armut und der drängenden sozialen Probleme, vor allem Beschäftigung und soziale Unterstützung ein Schwerpunkt der Parlamentswahlen. Alle politischen Parteien machten kostenlose Gesundheitsversorgung, eine Rentenerhöhung und andere soziale Unterstützung für gefährdete Gruppen zum Schwerpunkt. Neben gezielter sozialer Hilfe, erklärten die Behörden der Berufsbildung für eine verbesserte Beschäftigungsfähigkeit zur Priorität, obwohl noch kein kohärentes Programm oder Strategie in Kraft ist. (EK 20.3.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy in Georgia. Progress in 2012 and recommendations for action,
https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364316097_2013-progress-report-georgia-en.pdf, Zugriff 7.2.2014
USDOS - US Department of State (19.4.2013): Country Reports on Human Rights Practices 2012, Georgia, https://www.ecoi.net/local_link/245182/368629_de.html, Zugriff 7.2.2014
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Erreichen des Rentenalters: Männer - 64 Jahre, Frauen - 60 Jahre
Feststellung des Behindertenstatus
Tod des Hauptversorgers/Ernährers
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Georgische Staatsbürger mit permanentem Wohnsitz auf georgischem Territorium
Staatenlose Personen mit legalem Status in Georgien
· Ausländer, die sich zum Zeitpunkt der Renten-Antragstellung bereits seit 10
Jahren dauerhaft und legal auf georgischem Territorium aufhalten.
Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Seit dem 1. September 2012 gibt es ein Rentenpaket, das monetäre und nichtmonetäre Komponenten enthält - eine staatliche Rente und Krankenversicherungspakete.
Zum 1. Mai 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 125 GEL im Monat.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.
Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:
Unterhaltszuschuss
Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 24 GEL hinzu.
Reintegrationsbeihilfe
Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.
Pflegebetreuungsbeihilfe
Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.
Familienfürsorgebeihilfe
Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen
Soziale Sachleistungen
Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.
Sozialpaket
Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge erhalten eine monatliche Beihilfe aus dem Sozialleistungsprogramm. Die monatliche Beihilfe für Vertriebene und Flüchtlinge, die in staatlich geführten Zentren leben, beträgt zur Zeit 22 GEL im Monat und für diejenigen, die im privaten Sektor leben, 28 GEL.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung. (IOM 06.2013)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird. (BAA 04.2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden. (BAA 06.2011 / SSA 03.2013)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. (BAA 1.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tiflis. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tiflis wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tiflis beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden. (BAA 04.2011)
Quellen:
BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen
BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)
BAA - Bundesasylamt (1.11.2007): Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan
IOM - International Organisation for Migration (06.2012):
Länderinformationsblatt Georgien
SSA - U.S. Social Security Administration (03.2013): Social Security Programs Throughout the World: Georgia, https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1365422247_georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014
Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% von staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulanten Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes.
Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:
Psychische Verfassung
a) ambulante Leistungen:
a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)
a. b) Psychosoziale Rehabilitation
a. c) Psychische Verfassung von Kindern
a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen
b) Stationäre Leistungen:
Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.
Tuberkulose- Behandlung
Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:
a) Ambulante Leistungen:
b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement
c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind
d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
HIV / AIDS
a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;
b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)
c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
Früherkennung und Untersuchung von Patienten
a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs
b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten
c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
Immunisierung:
a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)
b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden
c) Die Bereitstellung, Lagerung und strategische Verteilung von speziellen Seren und Impfungen
d) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut
Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.
Gesundheit von Mutter und Kind
a) Pränatale Überwachung
b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett
c) Die Früherkennung von Gendefekten
d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind
e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose
f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen
Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.
Behandlung von Diabetes
a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden
b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet
c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet
Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.
Dialyse und Nierentransplantation
a) Die Durchführung von Blutdialysen
b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen
c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können
d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen
e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger
Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Palliative Betreuung von unheilbar Kranken
a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet
b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)
c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben
Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.
Behandlung von Patienten mit seltenen Erkrankungen und Patienten in Substitutionstherapien
a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien
b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind
c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.
d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.
Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen
keiner Zuzahlung durch den Patienten.
Leistungen des Notfallkrankenwagens und medizinischer Transport
a) Leistungen des Notfallkrankenwagens
b) Medizinischer Transport
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.
Dorfarzt
Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.
Drogensucht
a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie
b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.
Notfallbehandlung
Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:
a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)
b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.
Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.
Onko-hämatologischer Dienst für Kinder
Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.
Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den
Patienten.
Management von Infektionskrankheiten
Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.
Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:
a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).
b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).
c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).
Herzoperationen
a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)
b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)
c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)
Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.
Notfallbehandlung und stationäre Behandlungen von Kleinkindern bis 3 Jahre
a) Die stationäre Behandlung von Kindern
b) Die Notfallbehandlung von Kindern
Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.
Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).
Krankenversicherung: In Anlehnung an die Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 gelten folgende Personen als
Anspruchsberechtigte im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung:
die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze
Binnenvertriebene, die in Kompaktsiedlungen leben
Personen, die sich in staatlicher Obhut befinden
Kinder und Fürsorgeberechtigte, die in Kinderpflegeeinrichtungen und kleinen Familienhäusern leben
Lehrer an öffentlichen Schulen und besonderen Bildungsstätten; administrativ-technisches Personal; Lehrer in Ausbildungszentren
Schauspieler, Künstler und Rustaveli Premium Preisträger
Laut Resolution N 165 der georgischen Regierung vom 7.5.2012 haben von September 2012 an folgende Gruppen einen staatlichen Versicherungsschutz erhalten:
Kinder bis zum 5. Lebensjahr (einschließlich)
Bevölkerung im Rentenalter
Studierende
Kinder mit einer Behinderung
Personen mit einer akuten Behinderung
Staatliches Gesundheitsprogramm: Gemäß Resolution N 36 der georgischen Regierung vom 21.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm am 28.2.2013 in Kraft getreten. Anspruchsberechtigt im Sinne des Programmes sind Personen mit georgischer Staatsbürgerschaft, neutralen ID-Dokumenten, neutralen Reisedokumenten sowie Personen ohne Staatsangehörigkeit, die sich legal in Georgien aufhalten. Eine Ausnahme stellen Personen dar, die zum 28.2.2013 bereits über eine staatliche oder private Krankenversicherung verfügt haben sowie verurteilte Personen im Strafvollzug.
Die Programmleistungen beinhalten:
a) ambulante Behandlungen
b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen
Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL. (IOM 06.2013)
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung. (BAA 04.2011)
Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.
Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:
bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)
bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)
Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen.
In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt.
Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert. (BAA 06.2011)
Das Verwaltungsgericht im deutschen Hannover hat in einem Urteil vom 21.3.2013 klargestellt, dass in Georgien nahezu alle Erkrankungen zureichend behandelt werden können. Dies schließt insbesondere psychische Erkrankungen wie PTBS ein und gilt auch für eine rezidivierende depressive Störung mit teilweise wahnhaftem Erleben in Verbindung mit einer Drogenabhängigkeit. Daran ändert nichts, dass die meisten Psychiater und Psychologen nicht mit den aktuellen international anerkannten Behandlungen vertraut sind, sondern sich nach der sowjetischen Schule richten. Es überwiegt ein medikamentöser, auf stationäre Therapie ausgerichteter Ansatz. Alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes sind grundsätzlich im Original und als Generika verfügbar. Georgien hat zudem ein Krankenversicherungssystem in Form einer staatlichen Versicherung für ärmere Bevölkerungskreise und einer privaten Krankenversicherung. (BAMF 03.2013)
Quellen:
BAA Staatendokumentation (04.2011): Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen
BAA Staatendokumentation (06.2011): D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige)
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (03.2013):
Entscheiderbrief 4/2013,
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Entscheiderbrief/2013/entscheiderbrief-04-2013.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 7.2.2014
IOM - International Organisation for Migration (06.2013):
Länderinformationsblatt Georgien
Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)
Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche. (RSCAS 2013)
Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen. (MPC 06.2013)
Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet.
Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt. (EK 15.11.2013)
Quellen:
EK - Europäische Kommission (15.11.2013): Report from the Commission to the European Parliament and the Council. First Progress Report on the implementation by Georgia of the Action Plan on Visa Liberalisation,
http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-is-new/news/news/docs/20131115_1st_progress_report_on_the_implementation_by_georgia_of_the_apvl_en.pdf, Zugriff 7.2.2014
MPC - Migration Policy Centre (06.2013): Migration Profile Georgia. The Demographic-Economic Framework of Migration. The Legal Framework of Migration. The Socio-Political Framework of Migration, http://www.migrationpolicycentre.eu/docs/migration_profiles/Georgia.pdf, Zugriff 7.2.2014
RSCAS - Robert Schuman Centre for Advanced Studies (2013):
Integration of Migrants and Reintegration of Returnees in Georgia. Legal Prospective,
http://www.carim-east.eu/media/CARIM-East-RR-2013-22.pdf, Zugriff 7.2.2014
VB des BM.I Georgien (3.2.2014): Auskunft des VB, per Email
Auswärtiges Amt Pressemitteilung, Menschenrechtsbeauftragter begrüßt Amnestiegesetz in Georgien (Erscheinungsdatum15.01.2013)
Der Menschenrechtsbeauftragte der Bundesregierung, Markus Löning, sagte heute (15.01.): Ich begrüße den Schritt des georgischen Parlaments, eine Amnestie für rund 3000 Gefangenen, darunter auch 190 politische Gefangene, und die Reduzierung der Gefängnisstrafe von mehr als 10.000 Gefangenen durchzusetzen. Grundlage für das Gesetz war u.a. auch die Anerkennung der Existenz politischer Gefangener und politisch Verfolgter in Georgien durch das Parlament Anfang Dezember 2012.
Europaweit hat Georgien die meisten Gefängnisinsassen pro Kopf der Bevölkerung. Humane Haftbedingungen sind unter diesen Umständen sehr schwierig zu erreichen.Mit dem Amnestiegesetz werden die stark überfüllten Gefängnisse Georgiens entlastet. Das Amnestiegesetz geht dabei aus meiner Sicht mit Augenmaß vor. Es gibt z.B. keine Verringerung der Strafe bei besonders schweren Straftaten wie z.B. vorsätzliche Tötung, Vergewaltigung u.ä.
Lobenswert finde ich insbesondere auch den Gesetzgebungsprozess. Regierung und Parlamentarier haben intensiv über die Inhalte des Gesetzes debattiert. Die Vertreter der Zivilgesellschaft waren bei allen Anhörungen und Lesungen des Gesetzes präsent und konnten sich einbringen. Dies macht Mut für die Entwicklung der Demokratie in Georgien.
Ich hoffe, dass das Beispiel Georgiens Schule macht und sich die Regierungen und Parlamente anderer Staaten der Region für die Freilassung von politischen Gefangenen und die Verbesserung der Zustände in den Gefängnissen engagieren.
Hintergrund:
Der georgische Parlamentspräsident Usupaschwili hat am 12.01. ein Amnestiegesetz unterzeichnet, das die Grundlage für die Entlassung von rund 3000 Gefangenen, darunter auch politische Gefangene, und die Reduzierung der Gefängnisstrafe von mehr als 10.000 Gefangenen vorbereiten soll.
Zum 13.1. wurden alle politischen Gefangenen freigelassen, alle anderen werden an die Gerichte rücküberwiesen, die innerhalb von 2 Monaten die Urteile ändern sollen. Zuvor hatte der Menschenrechtsausschuss 190 Personen als politische Gefangene und 25 Personen als politisch verfolgt eingestuft.
DW Deutsche Welle, Georgien, Politische Gefangene wieder Frei (13.01.2013)
Im Zuge einer Massenamnestie der Regierung durften in Georgien 190 politische Häftlinge das Gefängnis verlassen. Für Präsident Saakaschwili ist damit die Sicherheit des Landes in Gefahr.
Viele der Gefangenen waren in geheimen Verfahren als russische Spione verurteilt worden. Jetzt konnten sie im Zuge einer umstrittenen Begnadigung als erste die Gefängnisse verlassen. Auf Beschluss der Regierung Ministerpräsident Bidsina Iwanischwili sollen insgesamt 3000 Inhaftierte freikommen, vor allem Frauen, Jugendliche und Wirtschaftskriminelle.
Präsident Michail Saakaschwili, dessen Amtszeit im Herbst endet, hatte die Straferlasse als Gefahr für die nationale Sicherheit Georgiens kritisiert. Aus Protest hatte er gegen das im Dezember im Parlament verabschiedete Gesetz sein Veto eingelegt, das vom Parlament in Tiflis allerdings außer Kraft gesetzt wurde.
Zuletzt ließ er die Frist für seine Unterzeichnung verstreichen, so dass am Samstag Parlamentspräsident David Usupaschwili das Amnestiedekret unterschrieb. Es sieht vor, dass für 14.000 weitere Gefangene die Dauer ihrer Haft verkürzt wird.
Die frühere Sowjetrepublik am Schwarzen Meer hat eine der höchsten Häftlingszahlen pro Kopf weltweit. Weit über 20. 000 der etwa 4,5 Millionen Einwohner sitzen hinter Gittern. Immer wieder gibt es Berichte über Folter.
Zeit online Ausland, Südkaukasus: Georgisches Parlament bewilligt 3000 Gefangenen Amnestie (14.01.2013)
Gegen den Willen des Präsidenten sind 190 Gefangene in Georgien freigekommen. Viele Bürger fürchten, dass nun Kriminelle ins Land zurückkehren.
Gegen den Widerstand des georgischen Präsidenten Michail Saakaschwili hat das Parlament in dem Südkaukasusstaat eine Amnestie für insgesamt 3.000 Gefangene gewährt. Am Sonntag wurden bereits 190 "politische Gefangene" freigelassen, berichteten Medien in Georgiens Hauptstadt Tbilissi.
Parlamentspräsident David Usupaschwili hatte das Amnestiedekret am Samstag unterzeichnet. Zuvor hatte Saakaschwili die Frist für seine Unterschrift verstreichen lassen und in einem bisher beispiellosen Schritt sein Veto gegen die Freilassung der Gefangenen eingelegt. Allerdings setzte das georgische Parlament das Veto außer Kraft.
Während die neue Regierung unter Premierminister Bidsina Iwanischwili die Gefangenen freilassen wollte, weil sie in teils geheimen Verfahren als russische Spione verurteilt worden waren, kritisiert Saakaschwili die Amnestie als Gefahr für die nationale Sicherheit Georgiens. Dem britischen Nachrichtensender BBC zufolge bezeichnete er die Amnestie als "Massenentlassung von Kriminellen". Auch viele Georgier kritisieren die Amnestie, schreibt die BBC. Sie befürchten, dass einflussreiche Mafiachefs, die Georgien unter der vorherigen Regierung verlassen hatten, in das Land wegen einer laxen Strafverfolgung zurückkehren.
Neben der Amnestie wurden für 14.000 weitere Häftlinge die Haftzeiten verkürzt. In Georgien regiert seit Herbst 2012 Iwanischwilis Parteienbündnis Georgischer Traum. Die vorherige Regierung verlor kurz vor der Wahl das Vertrauen vieler Georgier, als Videoaufnahmen auftauchten, die Gefängniswärter bei der Folter von Häftlingen zeigen. Präsident Saakaschwili führt das Land seit der Rosenrevolution von 2003, im Herbst endet seine Amtszeit.
Die Welt, Gefangen in Georgien (17.01.2013)
Der Machtkampf zwischen dem neuen Premier und dem Präsidenten spitztsich wegen einer Häftlings-Amnestie zu.
Vor drei Monaten jubelten die Menschen auf den Straßen von Tiflis. Sie feierten den Sieg der oppositionellen Koalition Georgischer Traum bei den Parlamentswahlen. Bidsina Iwanischwili, der reichste Mann des Landes, ist für viele Georgier zum neuen Hoffnungsträger geworden. Sie erwarten, dass er ihr Leben auf fast magische Weise verbessern wird. Präsident Michail Saakaschwili, der in den neun Jahren seiner Regierung viel Macht in seinen Händen konzentrierte, verlor das Vertrauen der Mehrheit. Er gestand die Niederlage seiner Partei Vereinte Nationalbewegung ein: Der Weg für den demokratischen Machtwechsel in Georgien war geebnet.
Ein unverkennbares Zeichen für die Machtwende ist die Dunkelheit, die den Präsidentenpalast in Tiflis in diesem Winter umgibt: Die Außenbeleuchtung des massiven Baus mit der Glaskuppel wurde nach Aufforderung der neuen Regierung deutlich reduziert - um die Kosten zu senken. Und Ministerpräsident Iwanischwili strebt danach, die Macht seines Rivalen nicht nur symbolisch zu beschränken. Georgien steckt noch in einer Überganssituation. Erst nach den Präsidentenwahlen im Oktober treten endgültig die Verfassungsänderungen in Kraft, die Georgien zu einer parlamentarischen Republik machen. Allerdings beansprucht die neue Regierung bereits jetzt, die komplette Macht zu übernehmen, obwohl der Präsident Saakaschwili noch im Amt ist. Daraus ergeben sich viele Konflikte, die eine entstehende georgische Demokratie auf den Prüfstand stellen.
Zurzeit sind es 190 Gefangene, die vom Parlament als politische Häftlinge anerkannt und am Sonntag freigelassen wurden, die für Streit zwischen beiden Seiten sorgen. In den nächsten Monaten sollen circa 3000 weitere Menschen aus der Haft freikommen. Das Amnestiegesetz gehörte zu den ersten Initiativen des neuen Parlaments und hat eine klare politische Bedeutung. Denn es berührt einen sehr sensiblen Bereich: Vor den Parlamentswahlen letztes Jahr gingen Zehntausende auf die Straße, um gegen Folter in Gefängnissen zu protestieren. Präsident Saakaschwili kritisierte die geplante Amnestie scharf und legte sein Veto ein, das aber vom Parlament überstimmt wurde.
Der umstrittenste Teil des neuen Gesetzes betrifft die politischen Gefangenen. Eine Kommission aus Vertretern von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wurde im Herbst zusammengestellt, um eine Liste zu erarbeiten. Doch schnell weigerten sich zwei NGOs, darunter der Juristenverband Georgian Young Lawyers' Association (GYLA), die Arbeit in der Kommission fortzusetzen und die Verantwortung für die endgültige Liste zu übernehmen. GYLA bestand darauf, jeden Fall einzeln zu untersuchen und klare Kriterien festzulegen. Ihre Kollegen aus der NGO "Politische Gefangene für Menschenrechte" behaupteten, alle Fälle juristisch begleitet zu haben, und bestanden auf einer raschen Verabschiedung der Liste. "Die Diskussion wurde sehr aggressiv geführt", erzählt Tamar Tschugoschwili, zu der Zeit Vorstandvorsitzende von GYLA. "Man rief die Gefangenen an und sagte ihnen, dass wir gegen ihre Freilassung sind." In vielen Fällen gab es nicht ausreichend Beweise für politische Motivation, nur für Verstöße während des Prozesses. "In den letzten neun Jahren funktionierte die kriminelle Justiz in Georgien sehr schlecht", sagt Tschugoschwili. "Fast in jedem Fall konnte man Verstöße finden. Das bedeutet aber nicht, dass alle 60.000 Menschen, die in dieser Zeit verurteilt wurden, politische Häftlinge sind", argumentiert sie.
Die jeweiligen Fälle der Häftlinge, die als politische Gefangene anerkannt wurden, sind sehr unterschiedlich. Zum einen stehen auf der Liste Dutzende Oppositionelle, die nach den Protesten im Frühling 2011 festgenommen wurden. Die meisten von ihnen wurden aber wegen illegalen Besitzes von Waffen oder Drogen verurteilt, oft waren Polizisten die einzigen Zeugen. In ihren Berichten verwies GYLA darauf, dass es bei den Durchsuchungen grobe Verstöße gegeben habe. Die Drogen wurden meistens in Taschen und Socken gefunden, was darauf hindeutet, dass sie den Betroffenen untergeschoben wurden. Auf der Liste der politischen Häftlinge sind aber auch Menschen, die wegen Spionage für Russland verurteilt wurden. Diese Prozesse waren geheim, und keiner hat Zugang zu den Dokumenten. So kann niemand mit Sicherheit sagen, dass diese Urteile politisch motiviert waren. "Das Problem ist, dass in Georgien tatsächlich Menschen aus politischen Gründen verurteilt wurden", sagt Tschugoschwili. "Doch jetzt, nachdem das Parlament diese Frage so unseriös behandelte, wird niemand auf der Welt sie mehr ernst nehmen", befürchtet sie.
Die Amnestie wird sogar aus den Reihen der Regierung kritisiert. "Auf dieser Liste sind tatsächlich einige Spione, die den Interessen anderer Länder dienten", sagt der neue Innenminister Irakli Garibaschwili der "Welt". "Die Freilassung von Spionen und Drogenhändlern sowie die Reduzierung der Haftstrafe für Menschen, die wegen schwerer Verbrechen verurteilt waren, waren für mich persönlich und für mein Team nicht akzeptabel." Das Innenministerium sei sehr besorgt gewesen und habe dem Parlament Empfehlungen sowie eine Liste von Personen geschickt, die nicht freikommen dürften. "Leider wurde die Entscheidung vom Parlament viel zu schnell getroffen", sagt Garibaschwili. Er habe jetzt die Zahl der Polizeipatrouillen erhöhen müssen, um einen Anstieg der Kriminalität zu vermeiden. Garibaschwili sagt, er sehe darin einen Beweis dafür, dass die Gesetze dem Parlament nicht mehr vom oben diktiert werden. Doch es wird in Georgien auch als Beispiel für das Entscheidungschaos in der Koalition Georgischer Traum betrachtet.
Garibaschwili zählt zu den wenigen Vertrauten von Iwanischwili und bekleidet einen Schlüsselposten in der Regierung - obwohl er erst 30 Jahre alt ist und bis vor Kurzem noch in der Finanzindustrie tätig war. Er war Aufsichtsratsmitglied von Iwanischwilis Cartu-Bank und leitete seine Stiftung Cartu. "Eine unserer Prioritäten ist, die Gerechtigkeit in Georgien wiederherzustellen", sagt er. Das Wort "Gerechtigkeit" wird von Georgiern in diesen Tagen oft wiederholt. Es war eines der Wahlversprechen Iwanischwilis. Und die Menschen wollen es eingelöst wissen: Vor dem Büro des neuen Staatsanwaltes Artschil Kbilaschwili, der früher als Anwalt für Iwanischwili arbeitete, standen seit Herbst Hunderte Menschen Schlange, um Klagen gegen ehemalige Beamte einzureichen.
Die Rechtsstaatlichkeit gehörte in der Tat zu den größte Problemen der Regierung von Saakaschwili, die für die Methoden der Durchsetzung ihrer Entscheidungen "liberale Bolschewiki" genannt wurde. Menschenrechtler kritisierten die Straflosigkeit von Beamten. Besonders bekannt ist in Georgien diesbezüglich der Fall des Bankangestellten Sandro Girgvliani. Er wurde im Jahr 2006 nach einem Streit mit dem Sprecher des Innenministeriums von Geheimdienstmitarbeitern entführt und getötet. Doch ob die Gerechtigkeit, die jetzt von vielen beschworen wird, mit Rechtsstaatlichkeit gleichzusetzen ist, bleibt fraglich. Angefangen mit dem Vorsatz, die Fehler der alten Regierung auszuräumen, droht die neue Regierung gleich eigene Fehler zu begehen.
Seit vergangenem Herbst wurden laut der Vereinten Nationalbewegung mehr als 50 hochrangige Beamte der alten Regierung festgenommen, unter ihnen der frühere Innenminister Batscho Achalaja und Generalstabschef Giorgi Kalandadse. Letzterer wurde zwar später gegen Kaution freigelassen, musste aber seinen Posten räumen. Anlass für die Festnahmen sollen häufig kleinere Vorfälle sein. Achalaja, der nach einem Folterskandal in einem Gefängnis zurückgetreten war und dessen Inhaftierung Demonstranten vor den Wahlen forderten, wurde vorgeworfen, einen Mitarbeiter geschlagen zu haben. "In vielen Fällen nimmt man die Personen zuerst fest und versucht dann, Beweise gegen sie zu finden", meint Tschiora Taktakischwili, eine Abgeordnete von Saakaschwilis Partei Vereinte Nationalbewegung. Die Opposition wirft der neuen Regierung seit Herbst selektive Justiz und politische Verfolgung vor. Einige westliche Politiker wie Nato-Chef Anders Fogh Rasmussen oder EU-Außenministerin Catherine Ashton äußerten ebenfalls wegen der Festnahmen Bedenken. In Georgien dagegen werden die Ermittlungen gegen ehemalige Beamte von vielen begrüßt. Die Popularität der Koalition Georgischer Traum stieg im Dezember sogar auf 63 Prozent. Die Vereinte Nationalbewegung unterstützen nur noch zehn Prozent der Georgier. Das besagt eine Umfrage des amerikanischen Thinktanks National Democratic Institute.
Georgischer Traum schlug vor, dass ehemalige Beamte, die angeklagt wurden, vor das Geschworenengericht geladen werden sollen. Doch in einer Situation, in der viele Georgier wütend auf die alte Regierung sind und die neue Regierung ihre Vorgänger öffentlich beschuldigt, würde ein solches Vorgehen die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs nur erhöhen. Gleichzeitig will Iwanischwilis Koalition ein Abkommen anbieten, das ehemaligen Beamten strafrechtliche Immunität garantieren würde. "Die Initiative kommt vom Ministerpräsidenten", sagt der Innenminister Garibaschwili. "Er will nicht gegen Tausende Beamte oder Polizisten ermitteln, die gezwungen waren mitzumachen." Ob so ein Abkommen für die Opposition akzeptabel ist, bleibt fraglich, denn es würde auch bedeuten, dass die Vereinte Nationalbewegung sich öffentlich schuldig bekennen würde.
Außerdem wird dieser Vorschlag offenbar benutzt, um von der Opposition Zugeständnisse zu erhalten. "Es gab einen Vorschlag, die Festnahmen zu stoppen, wenn die Opposition einer Verfassungsänderung zustimmt", sagt Tschiora Taktakischwili von der Vereinten Nationalbewegung. Georgischer Traum strebt eine Verfassungsänderung an, die dem Präsidenten das Recht nehmen würde, die Regierung aufzulösen und eine neue Regierung ohne Parlamentszustimmung zu ernennen. Doch der Koalition von Iwanischwili fehlt dafür eine Zweidrittelmehrheit. Saakaschwili kritisierte diesen Plan bereits und sagte, dass die Verfassungsänderungen "schwere Konsequenzen" haben würden.
Die Bestrebungen, Saakaschwilis Macht einzuschränken, werden von Rücktrittsforderungen an Saakaschwili begleitet. Eine NGO sammelte bereits 835.000 Unterschriften dafür - viel bei insgesamt 4,5 Millionen Georgiern. Eine Welle der Straßenproteste wird nach dem 20. Januar erwartet, an diesem Tag trat Saakaschwili vor fünf Jahren seine aktuelle Amtszeit an, später wurde sie vom Parlament um zehn Monate verlängert. Gleich nach den Wahlen forderte auch Iwanischwili den Rücktritt seines Gegners, später jedoch zog er diese Forderung zurück. Am 13. Januar, als in Georgien Silvester nach dem orthodoxen Kalender gefeiert wurde, nahmen Saakaschwili und Iwanischwili tatsächlich nach langer Zeit wieder am selben Tisch Platz - bei einem Empfang des georgischen Patriarchen. "Wir werden Hand in Hand unser geliebtes Georgien aufbauen. Das soll ein Jahr der Liebe in Georgien werden", sagte Iwanischwili, als er sein Weinglas erhob. Der Präsident nickte etwas grimmig und sagte nur, er stimme zu. Es sah eher nach einer kurzen Waffenruhe als nach dem Beginn des Jahres der Liebe aus.
Civil.ge, Daily News Online, Parliamentary speaker signs Amnesty bill into law (12.02.2013)
Parliamentary Chairman Davit Usupashvili signed on January 12 amnesty bill into law authorizing release about 3,000 prisoners, as well as reduction of prison terms for thousands of others.
The bill was signed by Usupashvili in a live televised broadcast after the Parliament overturned the presidential veto for the first time in Georgia's history in late December.
January 11 was a deadline for the President to sign the bill after his veto was overridden, but he refused and the Parliamentary Chairman, the second highest ranking official in the country, became eligible to sign the bill into law.
190 inmates, recognized by the Parliament's December 5 resolution as political prisoners, will be the first of those inmates who will be released from jails under this amnesty.
The ministry in charge of the penitentiary system said that those recognized as political prisoners would be released from 10am to 11am on January 13.
The document envisages several forms of amnesty such as full exemption from punishment, which will apply to about 3,000 inmates; as well as halving of prison sentence or reducing it either by one-third or by one-forth. Reduction of prison sentence by one-fourth will apply to almost all the prisoners, who do not fall under other forms of amnesty.
"I understand that this bill caused much controversy; it could not have been otherwise, because this bill concerns very delicate and very important issue," Parliamentary Chairman Davit Usupashvili said during the signing of the bill.
"The process of drafting the bill was not flawless, but these shortcomings cannot be even compared to what was happening in the justice system and penitentiary system for years. For that reason the new government, the Parliament delivered on its promise to put an end to this and it led to this broad amnesty," Usupashvili said.
"I want to also address those to whom this bill will apply to make proper conclusions about this decision of Georgia's new government - the proper conclusion will be to return back to normal life, to families and friends as full-fledged members of the society and we will spare no efforts in order to ease their resocialization. I address families and friends of these people - they need our support now; they need our attention now in order for them not to get on a wrong way again," Usupashvili said.
"I address the law enforcement agencies, which are doing a great job to fight against crime, to also pay special attention to this issue," he said.
"With signing of this bill I and the new authorities confirm once again that we take responsibility for this act and we believe that those to whom it will apply will also show responsible approach and this act will be the act of unity and freedom and not something that will bring problems," Usupashvili said.
Usupashvili stressed separately on the issue of 190 political prisoners to whom the amnesty will also apply and said that "for years people were persecuted in Georgia for political reasons".
"Georgia should never again require such an act in the future because no one should be persecuted for political reasons; the new government should spare no efforts for this purpose and the society, media, international organizations should be much more vigilant and uncompromising than they were during the previous government," he said.
Immediately after Usupashvili signed the amnesty bill, President Saakashvili's United National Movement (UNM) again condemned the bill, especially the part of the amnesty which concerns political prisoners.
Among those 190 inmates who were recognized by the Parliament as political prisoners are those who under the previous authorities were convicted during the closed-door trials for charges related to espionage in favor of Russia.
Speaking at a news conference immediately after the bill was signed into law, a senior UNM lawmaker Giorgi Gabashvili condemned the amnesty as an "act of full-scale capitulation" because, he said, it would result into "release of Russian spies".
"The day will come when [the new government] has to face responsibility for this criminal and capitulant act," he said.
President Saakashvili said on January 12 that by signing this bill into law PM Ivanishvili's government was taking "responsibility for very grave consequences which will follow mass release of criminals and release of Russian spies [from jails]."
Civil.ge, Daily News Online, Political Prisoners released as Amnesty goes into force (13.01.2013)
190 persons, whom the Parliament recognized as political prisoners, were released from jails on Sunday, a day after Parliamentary Speaker Davit Usupashvili signed bill on amnesty into law.
The amnesty will also apply to thousands of other inmates - about 3,000 of them will be released and others' sentences either halved or reduced by one-third or one-forth.
In December Parliament passed a resolution recognizing 190 inmates as political prisoners and 25 other persons as being in political exile.
"Today is a historic day. Persecution of those who were arrested on political motives is now over," Ucha Nanuashvili, the Georgian Public Defender, told journalists outside Gldani prison No.8 in Tbilisi on Sunday where he was observing release of political prisoners.
"There were dozens and hundreds of political prisoners in Georgia; it is being put to an end today," Nanuashvili said.
Before becoming the Public Defender in December, 2012, Nanuashvili chaired a human rights watchdog group, Human Rights Center, and in this capacity he was a member of the working group at the parliamentary committee for human rights which led the process of compiling list of political prisoners and exiles.
In the list there were about five dozen persons were arrested amid street protest rallies in spring, 2011 on charges mainly related to illegal possession of weapons and drugs and resisting police. The list also includes persons from an Orthodox group, who were convicted in connection to a fistfight in Tbilisi-based Kavkasia TV studio in 2010.
The list included those twenty persons, both former military servicemen and civilians, who were convicted into the case known as Mukhrovani mutiny in early May, 2009 amid opposition's street protests.
The list also includes several persons who were convicted for charges related to espionage. Among them is former diplomat and military analyst Vakhtang Maisaia, who was sentenced to 20 years in prison in January, 2010.
There are eleven persons in the list who were convicted into the so called Enveri espionage case in 2010.
These cases related to espionage were heard by courts behind the closed doors.
Several of those persons who were convicted for espionage charges, including Vakhtang Maisaia, said after they were released on Sunday that they would seek declassifying of their cases; they also say that they want public to see that charges against them were fabricated.
The amnesty bill, passed by the Parliament in December, was vetoed by President Saakashvili. One of his main objections was related to the release of inmates, recognized by the Parliament as political prisoners.
The Parliament, however, overturned the veto and Parliamentary Chairman Davit Usupashvili signed the bill into law on January 12.
President Saakashvili said on January 12 that by signing this bill into law PM Ivanishvili's government was taking "responsibility for very grave consequences which will follow mass release of criminals and release of Russian spies [from jails]."
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen ist, die Ausreise jedenfalls keinen asylrelevanten Hintergrund hat.
Eine Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß war sowohl für die Vergangenheit als auch für den Entscheidungszeitpunkt bzw. für die Zukunft im Falle einer Rückkehr als mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu qualifizieren.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:
Der Beschwerdeführer soll im Zusammenhang mit seinem Schwager, der eine politische Funktion im Herkunftsstaat innerhalb der Partei von Saakashwili ausüben soll, verfolgt worden sein. Ein einflussreicher Beamter einer Spezialeinheit soll den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt haben, seinen Schwager zu diskreditieren, um ihn aus seiner politischen Position zu werfen. Für den Fall der Nichtkooperation sei ihm angedroht worden, ihm Drogen sowie eine illegale Waffe unterzuschieben. Er habe unter dem Vorwand zugestimmt, um Zeit für die Ausreise zu gewinnen und sei letztlich aus dem Herkunftsstaat ausgereist.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich insbesondere massiv widersprüchlich dargestellt. Weiters war das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht plausibel und nicht nachvollziehbar zu bewerten. Selbst die vom Beschwerdeführer zur Stütze seines Vorbringens vorgelegten Unterlagen und Dokumente haben weitere Ungereimtheiten ergeben, weshalb die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes nach Einvernahme des Beschwerdeführers und dem damit zusätzlich entstandenen persönlichen Eindruck zum Schluss gekommen ist, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig ist und der Beschwerdeführer nicht aus Furcht vor Verfolgung aus den genannten Fluchtgründen den Herkunftsstaat verlassen hat.
Unregelmäßigkeiten mit den jeweiligen Leitern der Einvernahmen bzw. den übersetzenden Dolmetschern in den Befragungen vor dem Bundesasylamt waren nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des jeweiligen Protokolls am Ende der Einvernahme nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der jeweiligen Befragung vor den Asylbehörden bestätigt, sich physisch und psychisch in der Lage zu fühlen, Angaben im Asylverfahren tätigen zu können. Auch in der Beschwerdeverhandlung haben sich keine Zweifel an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers ergeben und erscheint der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, "... vielleicht vergesse ich auch aufgrund meines Gesundheitszustandes viele Sachen..." (S. 6, Verhandlungsprotokoll) als bloße Schutzbehauptung. Irgendwelche medizinischen Unterlagen über eine Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens und somit der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers finden sich im Akt nicht und muss auch kritisch bemerkt werden, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht auf alle an ihn gestellten Fragen umgehend und ausführlich geantwortet hat und auch in seiner handschriftlich verfassten Beschwerde eine komplexe Fluchtgeschichte dargelegt hat. Würde tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung des Erinnerungsvermögens bestehen, hätte der Beschwerdeführer wohl nicht derart detailreich sein Vorbringen schildern können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nach der festen Überzeugung der erkennenden Richterin vielmehr Ergebnis eines schlecht einstudierten und schlecht durchdachten Bedrohungsszenarios, das auf einer wahren Begebenheit, nämlich auf dem von der Regierung Iwanishwili beschlossenen Amnestiegesetz, beruht.
Ausgangspunkt seiner Verfolgung soll ein Treffen im Dezember mit einem einflussreichen Beamten einer Spezialeinheit namens XXXX gewesen sein.
In der Beschwerdeverhandlung erklärte er auf die Frage, ob er XXXX ein weiteres Mal getroffen habe, dass er ihn sogar mehrere Male getroffen habe. Er habe mit ihm auch ca. 20 bis 30 Mal telefoniert. (S. 5, Verhandlungsprotokoll)
Im Gegensatz hiezu erklärte er am 17.09.2013 vor dem Bundesasylamt, dass er XXXX nach dem Gespräch nicht mehr getroffen habe, da er geflohen sei. Auch hat er angegeben, dass er das Telefon, dessen Nummer XXXX gekannt habe, sofort weggeschmissen habe. (AS 69) Der Erklärungsversuch, wonach er vielleicht das letzte Mal gemeint habe (S. 5, Verhandlungsprotokoll), überzeugt unter Berücksichtigung seines weiteren Vorbringens nicht.
Er erklärte nämlich weiter, dass er nicht genau wisse, wie oft er sich mit XXXX persönlich getroffen habe, was für die erkennende Richterin nur schwer nachvollziehbar ist, will sich der Beschwerdeführerin doch erinnert haben, mit XXXX ca. 20 bis 30 Mal telefoniert zu haben (S. 5, Verhandlungsprotokoll).
Daraufhin meinte der Beschwerdeführer, dass er in Erinnerung habe, dass er XXXX zwei Mal getroffen habe. Das zweite Treffen sei am selben Tag gewesen. (S. 5, Verhandlungsprotokoll)
Dieses Vorbringen stimmt aber wiederum nicht mit dem Vorbringen in seiner Beschwerde überein, wo der Beschwerdeführer im Rahmen seiner weitwendigen Ausführungen vorerst vom ersten Treffen mit XXXX berichtete, wobei dieser noch am selben Tag noch einmal in seinem Stiegenhaus auf den Beschwerdeführer gewartet haben soll. Abgesehen von diesem Treffen schilderte er in der Beschwerde aber auch, dass ihn XXXX noch einmal angerufen habe, um sich mit dem Beschwerdeführer zu treffen. Als sie sich getroffen hätten, habe dieser den Beschwerdeführer gewarnt, die Staatsanwaltschaft oder irgendeine internationale Organisation zu informieren.
Schließlich finden sich zum Inhalt des Treffens mit XXXX im Dezember 2012 Widersprüche. Am 17.09.2013 schilderte der Beschwerdeführer seinen Auftrag derart, dass er seinen Schwager in die Falle locken hätte sollen und XXXX und seine Leute alles filmen würden. Seine Aufgabe sei es lediglich gewesen, den Schwager ins Restaurant und in die Sauna zu locken. (AS 63) In der Beschwerde änderte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen insofern, als er nunmehr meinte, dass ihm von XXXX im Auto Beobachtungs- und Aufnahmegeräte gezeigt worden seien. Auch sei ihm von XXXX gleich gezeigt worden, wie er diese verwenden hätte sollen. Nunmehr erklärte der Beschwerdeführer, er selbst hätte alle Vorgänge filmen bzw. aufnehmen sollen.
Das Vorbringen zu diesem Kernbereich seiner Fluchtgeschichte stellte sich demnach mehrfach widersprüchlich dar.
Der Beschwerdeführer hat sich aber auch betreffend einen weiteren Vorfall mit seinem Sohn widersprochen. Es mutet bereits nicht nachvollziehbar an, weshalb der Beschwerdeführer von diesem Vorfall vor dem Bundesasylamt überhaupt nicht berichtet hat. In der Beschwerde erklärte er jedenfalls, dass sein Sohn von XXXX ausgefragt worden sei, als der Beschwerdeführer noch im Herkunftsstaat aufhältig gewesen sei. Dort führte er unmissverständlich aus, dass er und seine Ehefrau dem Schwager von den Beobachtungen seines Sohnes berichtet hätten.
In der Beschwerdeverhandlung meinte der Beschwerdeführerin, dass sich XXXX deshalb an seinen Sohn gewandt habe, da XXXX gesehen habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Land sei. XXXX sei ja erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers zu seinem Sohn gekommen. Er habe seinen Sohn in der Nähe seines Hauses angesprochen. Das sei gewesen, nachdem der Beschwerdeführer schon weg gewesen sei. (S. 7, Verhandlungsprotokoll)
Offensichtlich eine Schutzbehauptung stellt es demnach dar, wenn der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses widersprüchlichen Vorbringens vermeinte, dass XXXX schon bei seinem Sohn nach ihm gefragt habe, als er bei seinem Vater in XXXX gewesen sei. (S. 8, Verhandlungsprotokoll) Seine eindeutigen und bestimmten Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung waren unmissverständlich und stehen demnach im Widerspruch mit seinem Beschwerdevorbringen.
Sein Vorbringen hält aber auch unter Plausibilitätserwägungen einer Überprüfung auf seine Glaubwürdigkeit nicht stand.
In diesem Zusammenhang war auf die zutreffenden Überlegungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zu verweisen.
Der Beschwerdeführer erklärte, dass sein Schwager, aufgrund dessen er im Herkunftsstaat verfolgt worden sein will, unverändert seine politische Funktion ausübt. Auch im Zuge der Verhandlung schilderte er über seinen Schwager, dass dieser nach wie vor Abgeordneter in XXXX sei. Er würde dort nach wie vor als Abgeordneter arbeiten und sei für vier Jahre - glaublich zuletzt im Jahr 2010 - gewählt worden. Er habe zuletzt vor ein paar Wochen mit seiner Frau über die Situation mit seinem Schwager gesprochen. Seine Frau habe ihm gesagt, dass der Schwager unverändert als stellvertretender Vorsitzender der Versammlung in XXXX arbeite. Der Beschwerdeführer habe zwar gedacht, dass sein Schwager auch von Georgien weggehen würde, dieser sei aber einfach geblieben. (S. 6, Verhandlungsprotokoll)
Seit Dezember 2012 soll über den Beschwerdeführer versucht worden sein, einen unliebsam gewordenen Lokalpolitiker aus seinem Amt zu befördern, der sich nach den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nur unvermindert im Herkunftsstaat aufhält, sondern dort auch unvermindert sein politisches Amt ausübt. Bei dieser Sachlage mutet es vollkommen absurd an, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung befürchtet. Bei seinem Verfolger soll es sich um einen einflussreichen Beamten einer Spezialeinheit handeln, der nach den Beschwerdeausführungen Einfluss auf die Staatsanwaltschaft und alle Ministerien haben soll. Es kann überhaupt nicht nachvollzogen werden, warum bei dem dargelegten Einfluss seines Verfolgers dieser unvermindert ein Interesse am Beschwerdeführer haben sollen, aber sein Schwager - der eigentlich Betroffene - verfolgungsfrei im Herkunftsstaat leben kann.
Der Beschwerdeführer hat zum Beweis seines Vorbringens auch mehrere Unterlagen vorgelegt, wonach er von einem am 12.01.2013 unterzeichneten Amnestiegesetz profitiert hat.
Dabei handelt es sich um eine "Bestätigung über die Freilassung des Angeklagten" vom XXXX. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom Strafvollzug befreit wurde. Der Beschwerdeführer hat auch ein weiteres - dieser Bestätigung vorausgehendes - Urteil des XXXX samt Schreiben über die Übermittlung des Urteiles übermittelt.
In der Beschwerdeverhandlung meinte der Beschwerdeführer, dass er mit den vorgelegten Unterlagen beweisen habe wollen, dass er nicht an Politik interessiert sei. Er sei ein kranker Mensch, was seine Schwachstelle darstelle. Seine Gegner hätten dies gewusst und dies ausnützen wollen. (S. 6, Verhandlungsprotokoll)
Der Amnestie liegt ein Urteil vom XXXX zugrunde, das der Beschwerdeführer nicht vorgelegt hat. Das Urteil stehe im Zusammenhang mit seiner Arbeit und fehlenden Geldbeträgen. Er erklärte, sich aufgrund dieses Urteiles zehn Tage in Haft befunden zu haben. Er habe auch ein Geständnis unterschrieben und sein Auto an den Staat abgegeben. Darüber hinaus habe er noch 3000 Lari bezahlt. (S. 6, Verhandlungsprotokoll)
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen folgt die erkennende Richterin dem Beschwerdeführer darin, dass dieser am XXXX zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer einerseits angegeben, dass er verhaftet und nach den Wahlen amnestiert worden sei. An weiterer Stelle hat er wiederum - wie in der Beschwerdeverhandlung - angegeben, dass er im Jahr 2010 nur ein paar Tage in Haft gesessen sei (AS 67). Auf Vorhalt dieser Ausführungen meinte der Beschwerdeführer, dass seine Ausreise mit seiner Verhaftung nichts zu tun habe. Er sei für fünf Jahre bedingt verurteilt worden und habe jeden Dienstag zur Kontrolle kommen müssen.
Aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer erst mit Urteil vom XXXX aus der Strafhaft entlassen worden ist (AS 163 und 169). Den Recherchen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge hat das Amnestiegesetz vom Dezember 2012 die Entlassung von Strafgefangenen zum Inhalt, was sich auch aus den von Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt. Es ergeben sich für die erkennende Richterin demnach auch insofern Zweifel über das Vorbringen, als die von ihm mit Dezember 2012 geschilderten Ereignisse gar nicht geschehen konnten, da er sich zu diesem Zeitpunkt laut den von ihn vorgelegten Unterlagen in Strafhaft befunden hat. Hiezu meinte der Beschwerdeführer lediglich, dass auch bedingt Verurteilte freigesprochen worden seien, konnte jedoch keine Erklärung dafür finden, weshalb in den von ihm selbst übermittelten Unterlagen von einer Entlassung aus der Strafhaft gesprochen wird. (S. 6, Verhandlungsprotokoll) Die Zweifel über seine Haft werden im Übrigen verstärkt, als er sich zahlreiche Unterlagen aus dem Herkunftsstaat übermitteln hat lassen, jedoch nicht das Urteil aus dem Jahr 2010 und die Haftzeitbestätigung.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nur wenige Tage im Jahr 2010 in Strafhaft gewesen ist, war festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, dass die strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahr 2010 nicht das fluchtauslösende Ereignis gewesen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich nur wenige Tage im Jahr 2010 in Strafhaft gewesen ist, wurde bereits aufgezeigt, dass die von ihm geschilderte Verfolgung widersprüchlich dargelegt wurde und vollkommen unplausibel ist.
Es haben sich aber noch weitere Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ergeben.
Der Beschwerdeführer erklärte wiederholt - nämlich im Rahmen seiner freien Erzählung am 17.09.2013 (AS 63) und in der Beschwerde, dass ihn XXXX beim Treffen im Dezember 2012 auf die Amnestie angesprochen und ihm zu dieser gratuliert habe. Dies ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar, wurde laut den eingeholten Internetberichten dieses Amnestiegesetz doch erst am 28.12.2012 im Parlament verabschiedet und erst am 12.01.2013 unterschrieben und rechtswirksam, wobei die ersten Betroffenen politische Gefangene gewesen sind, die am 13.01.2013 aus den Gefängnissen entlassen worden sind. Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Begründung, wonach die Amnestie schon im Oktober 2012 ausgesprochen worden sei, als die neue Regierung die Wahlen gewonnen habe. Damals sei die Amnestie schon ausgerufen worden und habe man sich damals hiezu schon gegenseitig gratuliert. (S. 7, Verhandlungsprotokoll) Der Beschwerdeführer hat aber im Dezember 2012 jedenfalls noch nicht gewusst, dass er persönlich von der Amnestie betroffen ist, stammt das ihn betreffende Urteil über die Amnestie doch erst aus Februar 2013.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zeigen vielmehr, dass der Beschwerdeführer durch einen rechtsstaatlichen Akt aus der Haft entlassen wurde. Wäre XXXX tatsächlich so mächtig, wie vom Beschwerdeführer behauptet, dann hätte dieser wohl die Amnestierung des Beschwerdeführers verhindert, zumal der Beschwerdeführer mit XXXX nicht kooperiert haben will und dieser derart großen Einfluss gehabt haben soll.
Sollte man sein Fluchtvorbringen glauben, wovon die erkennende Richterin nicht ausgeht, sind dem Beschwerdeführer durch die Absage von XXXX auch keine Nachteile erwachsen und auch sein Schwager ist von XXXX nicht belangt worden.
Auch seine Rechtfertigung, wonach seine Angelegenheit mit der Amnestie nichts zu tun gehabt habe und XXXX kompromittierende Fakten über seinen Schwager bekommen habe wollen, oder dem Beschwerdeführer ansonsten Drogen untergejubelt hätte (S, 7, Verhandlungsprotokoll), kann insofern nicht nachvollzogen werden, da in weiterer Folge - von Dezember 2012 bis zur Ausreise im September 2013 die angekündigte Sanktion nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer ist erst Monate später aus dem Heimatland ausgereist und XXXX hat weder ihm gegenüber die angekündigte Sanktion durchgeführt noch ist der Schwager zu Schaden gekommen. Der Beschwerdeführer hat - wie bereits dargelegt - erklärt, dass der Schwager nach wie vor in seinem Heimatland in seiner Position arbeitet. Ganz im Gegenteil, hat der Beschwerdeführer in der Zeit, in der ein einflussreicher Beamter Druck auf ihn ausgeübt haben soll, eine Dispensierung von seiner Strafe bekommen.
In diesem Zusammenhang verstrickte sich der Beschwerdeführer in das bereits dargelegte widersprüchliche Vorbringen zu seinem Sohn. Er meinte in der Beschwerdeverhandlung auch, dass er sich versteckt habe und auch bei seinem Vater gewesen sei (S. 7, Verhandlungsprotokoll)
In diesem Zusammenhang muss bereits das Beschwerdevorbringen wiedergegeben werden, wo er erklärte, dass er unter Beobachtung gestanden sei und oft Leute bei seinem Stiegenhaus gestanden seien und ihn beobachtet hätten. Seine Ausführungen in der Verhandlung, wonach er sich versteckt gehalten haben will, waren demnach bereits im Lichte der Beschwerdeausführungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer hat erklärt, dass XXXX gefährlich und mächtig gewesen sein soll. Auch will er unter ständiger Beobachtung gestanden sein. Vor dem Bundesasylamt erklärte er auch, dass er aus dem Verhalten von XXXX erkannt habe, dass er ins Visier genommen worden sei und jeder Schritt von ihm beobachtet worden sei (AS 65).
Es erscheint demnach vollkommen klar, dass bei einem tatsächlichen Interesse am Beschwerdeführer, er bei seinem Vater gefunden worden wäre. Seine Verantwortung, dass ihm nichts passiert sei, da er XXXX versprochen habe, für ihn zu arbeiten und dieser der Meinung gewesen sei, dass er den Auftrag ausführen werde, entbehrt jeglicher Lebenserfahrung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer sich noch neun Monate nach dem ersten Kontakt mit XXXX im Herkunftsstaat aufgehalten hat.
Zumal XXXX sehr misstrauisch gewesen sein soll, hätte dieser den Beschwerdeführer nach dem Untertauchen bei seinem Vater wohl bei diesem aufgespürt und seine Drohungen gegen ihn wahrgemacht.
Sein Vorbringen, wonach XXXX seinen Vater und ihn nicht gefunden habe, weil sein Vater geschieden sei und in zweiter Ehe lebe (S. 8, Verhandlungsprotokoll), entbehrt im Lichte der soeben erfolgten Ausführungen jeglicher Logik.
Der Beschwerdeführer erklärte zu den Angehörigen im Herkunftsstaat befragt schließlich, dass seine Frau zur Arbeit gehe, seine Mutter helfe auch und seine Kinder würden zur Schule gehen (S. 8, Verhandlungsprotokoll).
Wäre XXXX so mächtig, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt und die Gefahr im Heimatland - die unverminderte Suche durch XXXX - derart bedrohlich, dann wäre doch zu erwarten gewesen, dass XXXX auch Sanktionen gegenüber den Familienangehörigen des Beschwerdeführers gesetzt hätte, nur um dem Beschwerdeführer habhaft zu werden.
Auch in diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer wenig nachvollziehbar gemeint, dass XXXX offiziell ja nichts gegen ihn in der Hand hätte. (S. 8, Verhandlungsprotokoll)
Unter dieser Prämisse verstärkt auch sein Vorbringen über den Erhalt von Ladungen die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens. Wesentliches Merkmal des Vorbringens des Beschwerdeführers ist doch, dass er nicht offiziell im Herkunftsstaat verfolgt worden sein will.
Sein Vorbringen in diesem Zusammenhang war aber auch nicht nachvollziehbar. Er meinte auf Nachfrage, nicht genau sagen zu können, was auf den Ladungen steht. Dann gab er an, dass auch kein Grund für die Vorladung in den Ladungen stehe.
Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer diese Ladungen weder in seinen Befragungen vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde erwähnt hat. Auf diesen Vorhalt meinte er vorerst, dass er erzählen habe wollen, was passiert sei, man dem aber keine Beachtung geschenkt habe (S. 4, Verhandlungsprotokoll). Diese Verantwortung änderte er auf weiteren Vorhalt völlig und meinte nunmehr, dass die Ladungen nach den Interviews gekommen seien. Er habe die Ladungen nach September bekommen, weshalb er nichts von diesen erzählen habe können. Konkret habe seine Familie seit September Ladungen an die Wohnadresse bekommen. (S. 4, Verhandlungsprotokoll) Der Beschwerdeführer hat jedoch zu Beginn der Befragung gemeint, dass er seit dem Zeitpunkt der Ausreise schriftlich Ladungen erhalten habe, wozu er auf Vorhalt meinte, doch im September ausgereist zu sein. (S. 4, Verhandlungsprotokoll) Er wisse nicht, wann er die letzte Ladung erhalten habe, da er schon seit Wochen nicht mehr mit der Familie telefoniere. Seine Familie behalte die Ladungen jedoch auf, um diese allenfalls zu übermitteln. Zumal der Beschwerdeführer am 03.10.2013 handschriftlich seine Beschwerdegründe verfasst hat, worin er keine Ausführungen zu schriftlichen Ladungen getätigt hat, ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht spätestens in der Beschwerde von schriftlichen Ladungen erzählt hat. Sein Vorbringen, wonach ihm seine Frau dies wahrscheinlich erst zu einem späteren Zeitpunkt erzählt habe (S. 4, Verhandlungsprotokoll), muss unter dem dargelegten Aussageverhalten des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet werden.
Selbst wenn Ladungen für den Beschwerdeführer existieren, war von einer Übermittlung dieser Ladungen aus Georgien abzusehen, zumal in diesen überhaupt kein Grund für die Vorladung angeführt sein soll. Aus diesem Grund können diese auch nicht zur Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ins Treffen geführt werden.
In einer Zusammenschau all der dargelegten Elemente für die Unglaubwürdigkeit besteht für die erkennende Richterin kein Zweifel, dass es sich bei der vorgetragenen Fluchtgeschichte um ein frei erfundenes Vorbringen handelt.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit XXXX letztlich vor die staatlichen Behörden geladen worden sein soll, mutet auch insofern absurd an, als XXXX den Beschwerdeführer vor dem XXXX-Hauptgebäude abgefangen haben soll und der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde meinte, dass offiziell XXXX nichts gegen den Beschwerdeführer in der Hand habe. Auch soll der Schwager unverändert seine politische Position ausüben und wäre es geradezu kontraproduktiv, den Beschwerdeführer behördlich vorzuladen, um diesen "Politskandal" an die Öffentlichkeit zu tragen, zumal laut dem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung der Schwager sich mittlerweile in der Angelegenheit des Beschwerdeführers an den Ombudsmann gewendet haben soll (S. 8, Verhandlungsprotokoll).
Im Übrigen muss festgehalten werden, dass der georgische Staat schutzwillig und schutzfähig ist und ein Rechtsschutz gegen kriminelle Machenschaften durch Beamte besteht, was der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung selbst nahegelegt hat. So erklärte er, dass sein Schwager gerade versuche, die Situation zu entschärfen. Soviel er wisse, gebe es ein Schreiben über ihn beim Ombudsmann. Sein Schwager habe seine juristischen Kenntnisse dafür eingesetzt. Er schränkte dann ein, dass er dies nur vermute, weil er das damals in der Heimat schon so mit seinem Schwager so ausgemacht habe. Er persönlich habe aber überhaupt keine dieser Stellen aufgesucht, weil ihn XXXX ja davor gewarnt habe, sich an jemanden zu wenden. (S. 8, Verhandlungsprotokoll) Auch hier muss einmal mehr festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren vor dem Bundesasylamt niemals erklärt hat, sich mit seinem Schwager ausgemacht zu haben, dass sich dieser in der Angelegenheit des Beschwerdeführers an die Rechtsschutzeinrichtungen wenden solle. Völlig absurd erscheint auch, dass er nicht wissen will, ob sein Schwager derartige Schritte gesetzt haben soll, steht er doch in Kontakt mit seiner Familie in Georgien und ist sein im Verlauf des Verfahrens wiederholt genanntes Argument, wonach er nicht ausreichend Geld zum telefonieren habe, um relevante Informationen zu erhalten, nicht nachvollziehbar. Fakt ist, dass er mit seiner Familie in Georgien in Verbindung steht. In diesem Zusammenhang war auch darauf zu verweisen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Meldung der Polizei vom 31.03.2014 wegen Strafverdachts vorliegt. Darin wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer in einem Wettlokal am Automaten spielend angetroffen worden sei, weshalb auch unter diesem Aspekt sein Vorbringen, kein Geld zu haben, um ausführlich mit seiner Familie zu telefonieren, nicht zutreffend erscheint.
Die ausführlichen aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht demnach kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Den vorgehaltenen Länderinformationen ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten. Auch auf die Möglichkeit, hiezu eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten, verzichtete er (S. 9, Verhandlungsprotokoll).
Irgendwelche Anhaltspunkte, dass gleichsam jeder Staatsangehörige Georgiens in Georgien Probleme im asylrelevanten Ausmaß zu gewärtigen hat, sind der amtsbekannten allgemeinen Situation in Georgien nicht zu entnehmen.
Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass in Georgien - insbesondere auch im Gefolge der Wahl im Oktober 2012 und des Regierungswechsels - ein dem Grunde nach funktionierender Justiz- und Sicherheitsapparat besteht. Auch Fälle von Korruption und politischer Einflussnahme innerhalb des Justiz- und Sicherheitsapparates werden durch übergeordnete Stellen geahndet bzw. bestehen Beschwerdemöglichkeiten an den Ombudsmann.
Festzuhalten war in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich, dass für den Beschwerdeführer dieser Rechtsschutz auch funktioniert hat, hat er doch Unterlagen über seine Amnestierung vorgelegt. Auch sein Schwager soll unverändert seine politische Funktion ausüben können und sollen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch einflussreiche staatliche Beamte nichts dagegen ausrichten haben können.
Im Lichte dieser Länderinformationen war festzuhalten, dass bei Anzeige eines Straftatbestandes durch korrupte Beamte - wie ihn der Beschwerdeführer behauptet hat - zweifellos von einem Tätigwerden der Sicherheits- und Justizbehörden bzw. Rechtsschutzeinrichtungen auszugehen ist (vgl. oben unter Pkt. II.1. insbesondere die Unterpunkte Rechtsschutz/Justizwesen und Ombudsmann). Zum Entscheidungszeitpunkt ist von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des georgischen Staates zur Hintanhaltung strafrechtlich relevanten Verhaltens auszugehen.
Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien offensichtlich ausreichend gesichert dar, zumal er dort über seine berufstätigte Ehefrau, seine minderjährigen Kinder, seine Eltern und weitere familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. In diesem Zusammenhang war auch auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wo auf den ausgeprägten Familienzusammenhalt in Georgien hingewiesen wird. So wird dort ausgeführt, dass der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt ist. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können. Im konkreten Fall ist eine derartige Unterstützung evident, zumal sich die Angehörigen im Herkunftsstaat gegenseitig unterstützen.
Offensichtlich ist es seiner Ehefrau möglich, durch eigene Arbeit und die Unterstützung durch die Eltern des Beschwerdeführers für sich selbst und die Kinder des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit zu sorgen. Der Beschwerdeführer will auch bis zur Ausreise im Geschäft seines Vaters gearbeitet haben und wird es ihm in diesem Lichte zumutbar sein, bei seiner Rückkehr wieder seinem Vater im Geschäft zu unterstützen. Probleme finanzieller Natur bzw. zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisse waren unter diesen Voraussetzungen zu verneinen.
Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung die einen Behandlungsbedarf nach sich zieht, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Er nimmt lediglich an einem Drogenersatzprogramm aufgrund seiner langjährigen Drogensucht teil.
Darüber hinaus erklärte er auch, an Hepatitis C zu leiden, wobei diese Erkrankung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, der Beschwerdeführer jedoch in diesem Zusammenhang auch im Bundesgebiet nicht behandelt werden hat müssen. Aus den im Verlauf des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass eine Behandlung seiner Hepatitis C nicht stattgefunden hat. Auch in der Beschwerdeverhandlung erklärte er ausdrücklich, wegen der Hepatitis C keine Medikamente einzunehmen (S. 2, Verhandlungsprotokoll).
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen erklärt, seine Hepatitis C aus Kostengründen im Herkunftsstaat nicht behandeln lassen zu haben. Er geht demnach selbst von einer Behandlungsmöglichkeit aus, was sich auch aus den vorgehaltenen Länderinformationen ergibt. Im Lichte der zuvor dargelegten familiären Situation sowie der Möglichkeit einer Arbeit nachzugehen, kann nicht erkannt werden, dass eine allenfalls notwendige Hepatitis C Behandlung im Herkunftsstaat nicht zumutbar und möglich ist. Ausdrücklich festgehalten wird jedoch, dass die Hepatitis C in der Vergangenheit im Herkunftsstaat nicht behandelt werden musste und auch im Bundesgebiet bislang nicht behandelt wurde.
Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung war demnach auszuschließen. Anhaltspunkte für eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche Erkrankung oder einen akuten Behandlungsbedarf haben sich nicht ergeben.
Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht deren Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis
zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufent-haltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asyl-werber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Kriminelle Machenschaften reichen als Begründung eines Asylantrages jedoch nicht aus (VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0111, 0112, 0113; VwGH vom 26.07.2000, 2000/20/0250).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhalt - private bzw. nicht dem Staat zurechenbare Verfolgung durch einen korrupten bzw. kriminellen Beamten -, wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, gänzlich unglaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.
Zudem wäre selbst im Falle einer angenommenen Glaubwürdigkeit - die jedoch nicht vorliegt - auszuführen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung nicht um eine staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung handelt. Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, wäre es dem Beschwerdeführer angesichts der dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen zumutbar und möglich, sich hinsichtlich etwaiger Bedrohungsszenarien von Seiten derartiger kriminellen bzw. korrupten Beamten an die georgischen Behörden zu wenden. Es ist jedenfalls von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden auszugehen.
In diesem Zusammenhang wird auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verwiesen, der sich mit der Problematik der Abweisung eines Asylantrages wegen möglichen staatlichen Schutzes vor Verfolgung durch Private befasst hat und dabei in der Entscheidung EGMR, 83.813/08 (A.M. ua gegen Schweden) vom 16.06.2009 eine Verletzung des Art. 3 EMRK verneinte. Begründend maß der EGMR hinsichtlich der Möglichkeit des Asylwerbers, Schutz vor privater Verfolgung durch die russischen Behörden zu erhalten, dem Umstand Bedeutung zu, dass Russland Mitgliedstaat der EMRK ist. Da sich der Beschwerdeführer nie an die Behörden gewandt hatte, könne nicht davon ausgegangen werden, dass ihm kein Schutz vor von Privatpersonen ausgehender Verfolgung gewährt werden würde. In der Entscheidung EGMR, 43.700/07 (Harutioenyan ua gegen die Niederlande) vom 01.09.2009 geht der Europäische Gerichtshof noch einen Schritt weiter, in dem er ausführt, dass bis zum Beweis des Gegenteils bei einer Abschiebung in einen Konventionsstaat davon auszugehen ist, dass dieser seinen Verpflichtungen aus der Konvention nachkommt und der Beschwerdeführer in den Genuss des Schutzes vor Verfolgung seitens Privater kommt.
Auch Georgien ist Konventionsstaat. Dem Beschwerdeführer ist der Beweis der mangelnden Schutzwilligkeit und -fähigkeit der georgischen Behörden nicht gelungen. Der Beschwerdeführer hat auch gar nicht versucht, das gegen ihn gesetzte strafrechtliche Verhalten zur Anzeige zu bringen bzw. soll sein Schwager nach bloßen Vermutungen des Beschwerdeführers hiezu nunmehr in der Lage sein. Eine Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit ergibt sich im Übrigen aus den vorgehaltenen Länderinformationen, weshalb auch unter Zugrundelegung der soeben zitierten Judikatur des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu erblicken ist.
Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen aus den in der GFK genannten Gründen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Georgien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und ist der Ausspruch des Bundesamtes in Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides zu bestätigen.
Die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Ausgehend von den vom Bundesamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige von Georgien einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.
Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte. Dort halten sich sogar seine Ehefrau und seine beiden Kinder mit seinen Eltern auf, die dort - auch ohne den Beschwerdeführer - ihren Lebensunterhalt finanzieren können. Seine Ehefrau geht einer Beschäftigung nach und seine Mutter passt auf die Kinder auf. Auch bis zur Ausreise konnte der Beschwerdeführer mit seiner Familie problemlos und finanziell abgesichert im Herkunftsstaat leben. Zumal der Beschwerdeführer vor der Ausreise bei seinem Vater beschäftigt gewesen sein will, wird ihm nach seiner Rückkehr jedenfalls dieser Weg wieder offen stehen. Auch sein Wohnbedürfnis wäre im Lichte des Aufenthaltes seiner Frau und seiner Kinder für den Fall einer Rückkehr offensichtlich gesichert.
Für die erkennende Richterin haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.
Dem Beschwerdeführer, im arbeitsfähigen Alter und mit Berufserfahrung, wird es offensichtlich zumutbar sein, in Georgien durch eigene Arbeit den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften. Er wird mit seiner Ehefrau in Georgien seinen Lebensunterhalt und jenen der gemeinsamen Kinder durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.
Zumal sich - wie dargelegt - zahlreiche Familienangehörigen des Beschwerdeführers und insbesondere seiner Kernfamilie im Herkunftsstaat aufhalten, ist evident, dass dieses bestehende soziale Umfeld im Falle der Rückkehr wie bereits vor der Ausreise unterstützend zur Seite stehen wird, zumal in Georgien traditionsbedingt ein starker Familienzusammenhalt herrscht, und die Familie in Georgien sich im Moment gegenseitig unterstützt.
Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde.
Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor weniger als ein Jahr noch gelebt hat und dementsprechend mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist.
Unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen kann für Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.
Betreffend die bereits im Herkunftsstaat bestehende Hepatitis C Erkrankung war ein Behandlungsbedarf nicht erkennbar und wurde beweiswürdigend im Übrigen dargelegt, dass eine Hepatitis C Erkrankung im Herkunftsstaat behandelbar ist, was sich auch aus den Länderinformationen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat zweifelsfrei ergibt.
Der Beschwerdeführer hat keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung behauptet und hat sich auch kein akuter bzw. lebensnotwendiger Behandlungsbedarf ergeben. Der Beschwerdeführer nimmt lediglich an einem Substitutionsprogramm für seine langjährige (seit 22 Jahren, S. 2, Verhandlungsprotokoll) Drogensucht teil.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung ergibt sich aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht. Eine allenfalls notwendige Behandlung kann im Herkunftsstaat durchgeführt werden, wobei im Fall des Beschwerdeführers festzuhalten war, dass eine Behandlung seiner Hepatitis C Erkrankung bereits im Herkunftsstaat nicht notwendig war und auch bislang im Bundesgebiet nicht.
Im Lichte der zitierten Judikatur, seines familiären Umfeldes im Herkunftsstaat sowie der dargestellten Möglichkeit im Herkunftsstaat aus eigener Arbeit sein finanzielles Auslangen zu finden, war auch unter dem Kostenaspekt, wonach die Behandlung für Hepatitis C im Herkunftsstaat durch den Betroffenen selbst zu bezahlen ist, nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle der Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt seine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.
Eine andere generelle Sichtweise würde im Übrigen den exzeptionellen Ausnahmecharakter des Zuspruchs subsidiären Schutzes bei nichtstaatlicher Verfolgung in nicht vertretbarer Weise relativieren, als diesfalls wohl Personen, die an leicht behandelbaren Erkrankungen ohne akuten oder lebensbedrohlichen Verlauf leiden, wenn Sie in die Europäische Union einreisen, ein Schutzstatus zu gewähren wäre.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu II.:
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Mit der vorliegenden Entscheidung wird der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt.
Was das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, so hat er ein solches verneint und erklärt, in Österreich hauptsächlich mit Georgiern Freundschaft geschlossen zu haben (S. 9, Verhandlungsprotokoll). Ein Eingriff in sein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK war im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien demnach zu verneinen.
Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise im September 2013 noch nicht einmal ein Jahr lang in Österreich aufhältig und hat hier seinen Aufenthalt ausschließlich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt. (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER
(2008) 166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)
Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").
Auch sonst sind keinerlei Hinweise auf eine außergewöhnliche Integration zu verzeichnen, der Beschwerdeführer verneinte, wie bereits dargelegt, im Bundesgebiet zu Österreichern Freundschaften geschlossen zu haben. Er besuche seit drei Monaten den ersten Deutschkurs. Der Versuch der vorsitzenden Richterin, dem Beschwerdeführer auf Deutsch eine einfache Frage zu stellen, missglückte. Der Beschwerdeführer erklärte vielmehr, dass er die in Deutsch an ihn gerichtete Frage nicht verstanden hat und verzichtete mangels Sprachkenntnisse auf eine weitere Unterhaltung in deutscher Sprache. (S. 9, Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer gab weiter an, keiner Arbeit nachzugehen und in Österreich von Sozialunterstützung zu leben. Er verneinte auch, in Österreich bereits eine Ausbildung absolviert zu haben. Er sei auch nicht aktives Mitglied in einem Verein und gehe auch keinen sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach. Erklärend merkte er an, dass er wegen seiner Substitutionsbehandlung viel liegen müsse. (S. 9 Verhandlungsprotokoll)
Als einzigen integrativen Aspekt konnte der Beschwerdeführer lediglich einen Deutschkursbesuch nachweisen. Er weist jedoch - wie aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich- keine Deutschkenntnisse und schon gar nicht auf dem Niveau A2 auf.
Demgegenüber bestehen nach wie vor intensive Bindungen zum Herkunftsstaat, wo der Beschwerdeführer bis vor einem Jahr sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat und nach wie vor seine zahlreichen Verwandten, aber insbesondere seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder leben. Darüber hinaus konnte er im Gegensatz zum Bundesgebiet im Herkunftsstaat stets das finanzielle Auslangen finden. Auf Grund der persönlichen Verhältnisse und des vorhandenen "verwandtschaftlichen Netzes" ist ein Neustart im Herkunftsstaat offensichtlich möglich und zumutbar, zumal der Beschwerdeführer erst seit relativ kurzer Zeit abwesend ist.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Da sich verfahrensgegenständlich demnach nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Bloß am Rande verweist die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 war.
In Zusammenschau dieser Elemente - insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und mangels einer fortgeschrittenen Integration im Bundesgebiet - kann im Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Verfahrensgegenständlich erweist sich die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Letztlich konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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