BVwG W104 1423870-1

W104 1423870-1Tribunal Administrativo Federal11 de set. de 2014

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Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz

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BVwG W104 1423870-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W104.1423870.1.01

Spruch

W104 1423870-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F., abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.09.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verlies seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX sowie bei seinen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am 22.11.2011 und 21.12.2011 zusammengefasst und gleichbleibend an, dass er im Ort XXXX im Distrikt Shenwar in der Provinz Nangarhar geboren worden sei und zu Hause bei der Familie gelebt habe. Bis zur Übersiedlung nach Kabul, wo er sechs Monate gelebt habe, habe er zu Hause bei der Familie gelebt, manchmal sei er auch in Peshawar in Pakistan gewesen. Er habe neun Geschwister, zwei seiner Brüder seien jetzt in Peshawar. Der Rest der Familie lebe nach wie vor im Dorf.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater Geheimdienstmitarbeiter gewesen und von den Taliban entführt und dann getötet worden sei. Er habe Angst gehabt, nun ebenfalls von diesen ermordet zu werden.

Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs.1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung damit, das der vorgebrachte Sachverhalt der Tötung des Vaters wie auch der drohenden Gefahr der Tötung der Person des Beschwerdeführers durch die Taliban nicht glaubhaft sei und andererseits auch im Fall der Tötung des Vaters dieser Sachverhalt für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr der Verfolgung in sich berge. Aufgrund gewisser Widersprüche und vorwiegend nicht schlüssig nachvollziehbarer Sachverhaltsschilderungen werde festgestellt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Sachverhaltsteilen nicht glaubhaft sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person, das heißt zu seinen Verwandtschaftsverhältnissen, seinem Familienstand, den persönlichen Umständen in Afghanistan wie insbesondere die Angaben zum Herkunfts- bzw. Geburtsort, die Wohnverhältnisse und die soziale Einbindung im Rahmen der Großfamilie seien glaubhaft.

Die Angaben des Beschwerdeführers zum Tod seines Vaters und zu seinem Aufenthalt in Kabul werden dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt wegen Widersprüchen und mangelndem Detailreichtum nicht geglaubt. Wegen familiärer Anknüpfungspunkte in Afghanistan, seiner Arbeitsfähigkeit und Gesundheit sowie aufgrund seiner längeren Arbeit in Kabul sei er in der Lage, durch seine Tätigkeit als Koch bzw. Metzger in unterschiedlichsten Bereichen durch Hilfstätigkeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere seiner Flexibilität - was sich auch durch die längerfristige Trennung von seiner Familie äußere - als junger Afghane und den gegebenen beruflichen Erfahrungen und seinem Willen zur Arbeit könne davon ausgegangen werden, dass er nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes selbstständig in der Lage wäre. Auch könne er auf Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen zurückgreifen. Es sei daher davon auszugehen, dass er im Hinreichend sicheren Kabul seinen Lebensunterhalt decken könne.

2. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und der Bescheid des Bundesasylamtes zur Gänze angefochten. Begründet wird die Beschwerde damit, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers augenscheinlich nur auf der Ebene der Konsistenz der Angaben bzw. der persönlichen Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt und den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Hätte sie die von ihr selbst herangezogenen Länderberichte in das Ermittlungsverfahren miteinfließen lassen, so hätte sich daraus nicht der Schluss ergeben können, seine Angaben wirkten unglaubwürdig. Weiters versucht die Beschwerde, die dem Beschwerdeführer im Bescheid vorgeworfenen Widersprüche aufzuklären.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 22.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

4. Am 04.09.2014 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer zu seiner Herkunftsregion und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Darin klärte der Beschwerdeführer zunächst auf, dass sein Heimatort nicht im Distrikt Shenwar, sondern im Distrikt Dehbala der Provinz Nangarhar liege; das Mißverständnis dürfte dadurch zustande gekommen sein, dass der Beschwerdeführer dem Stamm der XXXX angehört. Weiteres gab er u.a. folgendes an:

"VR: Bei der ersten Einvernahme vor dem BAA haben Sie gesagt, Sie haben 5 bis 6 Monate in Kabul gelebt. Jetzt haben Sie gesagt, Sie seien jeden Sommer in Kabul gewesen. Sind Sie nun einmalig 5 bis 6 Monate in Kabul gewesen oder jeden Sommer?

BF: Ich habe jedes Mal wenn ich nach Kabul gegangen bin ca. 6 Monate dort verbracht. Bei meinem letzten Aufenthalt in Kabul weiß ich nicht mehr ob ich 5 oder 6 Monate geblieben bin. Ich bin auf jeden Fall nach dem Tod meines Vaters ins Dorf gegangen.

VR: Waren Sie der Älteste Ihrer Geschwister?

BF: Ja.

VR. Bei Ihrer Einvernahme vor dem BAA haben Sie gesagt, dass Sie bei Ihrer Familie gelebt haben bevor Sie diese 5 bis 6 Monate nach Kabul gegangen sind. Jetzt sagen Sie aber etwas anderes.

BF: Ich komme aus einer sehr armen Familie. Ich war gezwungen immer zu arbeiten. Daher habe ich in den kalten Monaten in Peshawar gearbeitet und in den warmen Monaten in Kabul. So wie im Protokoll habe ich das nie angegeben." [...]

"VR: Haben Sie Bekannte oder Verwandte in Kabul?

BF: Meine Kollegen waren meine einzigen Bekannten und Freunde. Sonst habe ich niemanden in Kabul." [...]

"VR: Berichten Sie vom Tod Ihres Vaters! Wann haben Sie davon erfahren? Wie ist das passiert?

BF: Ich war damals in Kabul als meine Mutter mich angerufen hat und berichtet hat, dass mein Vater von den Taliban mitgenommen und getötet worden ist. Das war 11 Monate vor meiner damaligen Verhandlung.

VR: Wissen Sie in welchem Monat das war?

BF: Ich weiß es leider nicht mehr. Ich kann mich leider nicht erinnern. Ich bin leider auch nicht gebildet und merke mir daher keine Daten und Monatsangaben.

VR: Für mich ist es seltsam, dass Sie ein derart einschneidendes Ereignis in ihrem Leben zeitlich nicht verorten können.

BF: Ich kann mich leider nicht genau erinnern, ich hatte bereits ca. 5 Monate in Kabul verbracht, ich denke es war Ende Sommer. 2010 schätze ich, ich weiß es nicht mehr.

VR: Ich muss Ihnen leider vorhalten, dass Sie diese Aussage in der Einvernahme, auf die sie sich beziehen, im November 2011 stattgefunden hat. November weniger 11 Monate ergibt tiefsten Winter. Es kann also nicht wie Sie angegeben haben im Sommer gewesen sein.

BF: Ich bin auch in Kabul gewesen, wenn es kalt geworden ist, ich habe sogar manchmal den ersten Schnee in Kabul erlebt und bin erst danach nach Pakistan gegangen.

VR: Was ist genau passiert, wie Ihr Vater gestorben ist? Wie ist das vorgefallen?

BF: Mein Vater hat für den Geheimdienst gearbeitet, die Taliban haben ihn festgenommen und mitgenommen und ihn getötet.

VR: War das am Tag oder in der Nacht?

BF: Er wurde in der Nacht von ihnen mitgenommen, ich wurde am nächsten Morgen von meiner Mutter über seinen Tod informiert.

VR: Wie hat Ihre Mutter von dem Tod erfahren?

BF: Jemand hat ihnen mitgeteilt, dass mein Vater getötet worden war. Sie sind gegangen und haben den Leichnam geholt.

VR: Wo war der Leichnam?

BF: Auf dem Berg.

VR: Welcher Berg?

BF: Es gibt einen Berg der XXXX heißt.

VR: Wo wurde er da abgeholt?

BF: Vom Berg XXXX. Nördlich und südlich von XXXX befinden sich Dörfer, unser Dorf liegt südlich.

VR. Wie hoch ist dieser Berg?

BF: Diese Gegend ist sehr gebirgig, ich weiß nicht wie hoch die Berge dort sind.

VR: Wie sind die Taliban ins Haus gekommen?

BF: Sie haben in der Nacht das Haus gestürmt und haben ihn aufgefordert mit ihnen zu gehen. Ich war selbst nicht anwesend. Wenn ich zu Hause gewesen wäre, hätte ich meinen Vater verteidigt, ich war leider nicht da.

VR: Haben sie die Tür eingetreten oder hat er ihnen selbst aufgemacht?

BF: Die Tür wurde nicht aufgebrochen. Ich gehe davon aus, dass sie angeklopft haben und die Tür geöffnet wurde.

VR: Wie viele Personen waren das?

BF: Ich weiß es nicht, ich war nicht dort. Die weiblichen Familienmitglieder haben das Haus gar nicht verlassen.

VR: Woher weiß man, dass es Taliban waren?

BF: Wir haben keine anderen Feindschaften, mein Vater hat für den Staat gearbeitet. In meiner Heimatprovinz und der Region haben die Taliban sehr viel Macht. Es ist klar, dass die Taliban ihn getötet haben.

VR: Hatte Ihr Vater noch Kontakt mit der Hezb-e-Islami?

BF: Nein, mein Vater hatte zu keiner einzigen politischen Partei Verbindungen.

VR: Aber er hat früher für die Hezb-e-Islami gekämpft.

BF: Als mein Vater noch sehr jung war, waren die meisten Dorfbewohner bei der Hezb-e-Islami. Mein Vater hat nicht für sie gekämpft. Er war doch viel zu jung. Ich schätze, dass er mit 39 Jahren gestorben ist.

VR: Wissen Sie näheres über die Arbeit Ihres Vaters? Was hat er beim Geheimdienst gemacht?

BF: Es ist möglich, dass er meiner Mutter etwas über seine Arbeit erzählt hat, mit mir hat er nicht darüber gesprochen. Ich bin immer für sehr kurze Zeit zu Hause gewesen. Ich weiß nichts über seine Arbeit.

VR: Ich nehme an, dass er als Geheimdienstmitarbeiter besondere Privilegien genossen hat?

BF: Ich weiß es nicht, mein Vater ist in der Früh in die Arbeit gegangen und ist am Abend zurückgekehrt. Er war in der Distriktleitung tätig. Er wurde auch nicht wo anders hingeschickt.

VR: Wo ist die Distriktleitung?

BF: Sie liegt südlich von unserem Dorf.

VR: Wie weit entfernt?

BF: Ca. 1 Stunde Fußweg.

VR: Ich dachte XXXX ist der Hauptort des Distrikts?

BF: Zum Zentrum XXXX brauchen wir eine Stunde zu Fuß.

VR: Haben Sie Ihren Vater beerdigt?

BF: Ja.

VR: Wie lange nach seinem Tod war das?

BF: Wir haben ihn am selben Tag gegen Nachmittag beerdigt.

VR: Wie sind Sie so schnell von Kabul dort hin gekommen?

BF: Von Kabul braucht man max. 4 bis 4 einhalb Stunden bis XXXX, Mein Vater hat damals sehr viel Blut verloren, sein Leichnam hat noch geblutet.

VR: Haben Sie mit XXXX den Ort oder Distrikt gemeint?

BF: Ich habe damit unser Distrikt gemeint. Ich benutze selten den Namen XXXX für mein Heimatdistrikt. Ich sage immer XXXX dazu.

VR: Ist XXXX der Hauptort oder XXXX?

BF: Der Distrikt ist XXXX, XXXX ist das größte Dorf und auch das Zentrum des Distriktes XXXX. Südlich von uns befindet sich das Dorf XXXX. Kann sein, dass XXXX ein Unterdorf ist.

VR: Ich zeige Ihnen meine Karte, dann können wir das gemeinsam klären (VR und BF brüten über der Karte; diese liegt als Beilage 1 bei.)

BF: Die Distriktleitung von XXXX liegt in der Nähe des Dorfes XXXX, dort befindet sich auch eine Moschee, es ist wie gesagt ca. 1 Stunde Fußweg von unserem Dorf, aber noch immer Teil von XXXX.

VR: Was ist nach der Beerdigung Ihres Vaters passiert?

BF: Ich bin zur Distriktleitung gegangen, habe dort mit dem Kommandanten gesprochen. Ich habe ihn gefragt, ob er mir Sicherheit gewähren kann, er sagt, dass er ca. 30 Soldaten habe und auch ihre Sicherheit nicht gewähren könne. Ich habe danach ca. 5 bis 6 Monate zu Hause verbracht, zwischendurch bin ich 2 oder 3 Mal in Pakistan in Peshawar gewesen.

VR: Was haben Sie zu Hause gemacht?

BF: Gar nichts. Was hätte ich denn tun können? Ich hatte Angst. Ich konnte nicht einmal hinaus gehen.

VR: Was haben Sie in Peshawar gemacht?

BF: Ich bin zu meinen Onkeln mütterlicherseits gegangen.

VR: Wie lange waren Sie dann immer in Peshawar?

BF: 2 bis 3 Tage.

VR: Warum sind Sie zu den Onkeln gefahren?

BF: Ich habe mich zu Hause eingeengt gefühlt.

VR: Wie ist es dann weiter gegangen?

BF: Meine Mutter und mein Onkel haben mir gesagt, dass wenn die Dorfbewohner erfahren, dass ich zu Hause bin, sie es bestimmt den Taliban mitteilen werden. Es wäre besser wenn ich Afghanistan verlasse, damit die Taliban mir nichts antun.

VR: Und weiter?

BF: Mein Onkel hat dann in Peshawar mit einem Schlepper gesprochen, ich bin nach Peshawar gegangen und von dort bin ich mit dem Schlepper weiter gereist.

VR: Woher hatten Sie das Geld?

BF: Mein Onkel hat den Schlepper bezahlt. Er hat mir geholfen. Mein Onkel hatte den Wunsch, dass ich Afghanistan verlasse, deshalb hat er mich finanziell unterstützt.

VR: Warum sollten die Taliban Sie auch umbringen, wo Sie doch nicht wie Ihr Vater mit der Regierung zusammengearbeitet haben? Es handelt sich doch nicht um Blutrache.

BF: Ich habe bereits erzählt, dass ich beim Distriktleiter gewesen bin, ich habe mit dem Kommandanten gesprochen. Er hat mir gesagt, dass er mich weder beschützen noch vor dem Tod retten konnte. Als ich das zu Hause erzählt habe, haben meine Mutter und mein Onkel gesagt, dass einige Dorfbewohner von meinem Besuch in der Distriktleitung erfahren haben und dass die Taliban mich deswegen töten würden, wenn sie ebenfalls davon erfahren.

VR wiederholt die Frage.

BF: Da ich beim Sicherheitskommandanten und Distriktleiter gewesen bin, gehen die Taliban bestimmt davon aus, dass ich entweder dort Arbeit gesucht habe oder bereits dort tätig gewesen bin. Die Taliban ermitteln nicht, sie handeln."

5. Folgendes - in einem anderen Verfahren (W104 1436704) vor dem Bundesverwaltungsgericht erstelltes - Sachverständigengutachten zur Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar wurde auch diesem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt:

"Die Sicherheitslage im vom BF genannten Distrikt XX ist sehr prekär. Es finden immer wieder lokale Kampfe zwischen Taliban und der Nationalarmee statt. Besonders in dem vom BF genannten Dorf und der Umgebung gab es bewaffnete Auseinandersetzungen. Wie der BF gesagt hat, gehört XX ursprünglich zum Distrikt XX und XX ist bekannt für seinen Opiumanbau. Das bedeute, dass in XX neben den Taliban auch eine Drogenmafia existiert, die auch in diesen bewaffneten Auseinandersetzungen involviert ist. Hierzu möchte ich auf folgende Internetadressen hinweisen, die die Sicherheitssituation in XX und XX verdeutlichen:

www.Pajhwok.com/en/2011/01/18/suspected-insurgents-detained, www.clarksvilleonline.com/tag/sherzad-district/.

Auch in den anderen Bezirken der Provinz Nangarhar ist die Sicherheitslage derzeit prekär, sodass die Bevölkerung dieser Regionen, aber auch der Stadt Jalalabad sich ständig beschwert, dass der Staat nicht im Stande ist für die Sicherheit zu sorgen. Die Stadt Jalalabad gehört zwar zu einer der sichereren Städte Afghanistans, aber sie ist im Gegensatz zu Kabul eine kleine Stadt, sodass das gesellschaftliche Leben und die Arbeitsaktivitäten zwischen den umliegenden Gegenden und Jalalabad eng verwoben sind. Es ist oft nicht möglich, in Jalalabad zu wohnen und zu arbeiten, sodass die Stadt beispielsweise für Arbeitsweg und Familienbesuche verlassen werden muss. Auch in Jalalabad finden Bombenanschläge statt, die die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft ziehen. Erst am 12.05.2014 passierte ein Bombenanschlag auf patroullierende Polizisten in Jalalabad. Bei solchen Anschlägen gibt es regelmäßig auch zivile Opfer, die aber selten genannt werden.

Zu der Sicherheitslage allgemein in der Provinz Nangarhar und im speziellen in der Stadt Jalalabad möchte ich auf folgende Adressen hinweisen:

www.elections.pajhwok.com/en/content/nangarhar-experiences-growing-insecurity-lawlessness-residents; http://shahamat-english.com/index.php/news/44707-four-killed-in-bombing-in-jalalabad."

Zusätzlich wurden folgende Länderberichte in das Verfahren eingebracht:

Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 30.03.2014;

Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, 28.01.2014, mit Updates bis 19.07.2014;

ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, Stand 23.05.2014;

Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.4 2012, Jänner 2013, und INSO Quarterly Data Report, Q.4 2013, Jänner 2014;

US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 19.04.2013;

UNAMA, Protection of Civilians in Armed Conflict, Mid-Year Report 2013, Juli 2013;

UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 06.08.2013;

UNSC - UN-General Assembly Security Council, The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 05.03.2013;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.09.2013;

Human Rights Watch: World Report 2013 - Afghanistan, 31.01.2013;

D-A-CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar), vom 01.03.2011, S. 14 und 16;

tagesaktuelle Medienberichterstattung zu Afghanistan (incl. Khaama Press, www.khaama.com; Tolo News, www.tolonews.com, Pajhwok Afghan News, www.pajhwok.com.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig, und hat am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er stammt aus dem Ort XXXX, Unterdorf XXXX im Distrikt Dehbala, Provinz Nangarhar. Er ist gesund, erwerbsfähig und hat in Österreich weder nahe Angehörige noch sonstige enge familiäre oder soziale Kontakte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer asylrelevanten, konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung verlassen hat bzw. sich aufgrund einer solchen Bedrohung außerhalb Afghanistans aufhält.

Der Beschwerdeführer kann jedoch im Zusammenhang mit der Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie der Versorgungslage und der Tatsache, dass die Möglichkeit familiärer oder sonstiger relevanter Unterstützung in Kabul oder sonst einer größeren Stadt im Verfahren nicht nachgewiesen werden konnte, nicht nach Afghanistan zurückkehren.

1.2. Zur Situation in Afghanistan und in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht. Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Sicherheitslage im Raum Kabul:

Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen Kabul infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans. Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (alle Angaben zit. aus Staatendokumentation des BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan 2014).

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013).

Am 10.06.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.01.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.01.2014). Bis August 2014 ereigneten sich weitere Anschläge auf militärische und polizeiliche Ziele, bei denen auch Zivilisten getötet wurden. Darüber hinaus haben vier bewaffnete Jugendliche am 20.03.2014 bei einem Anschlag auf das Luxushotel Serena mindestens 9 Zivilisten getötet (AFP, 26.01.2014), am 25. und 29.03. kam es zu Anschlägen auf Wahlkommissionen, bei denen Personen verletzt wurden (RFE/RL, 25.03.2014 und 29.03.2014). Am 28. März kam es lt. Polizeiangaben zu einem Angriff auf ein Gästehaus, das von einer NGO genutzt wurde, dabei wurden ein Kind und eine weitere Person sowie Polizisten verletzt (RFE/RL 28.03.2014). Am 12. Mai ereignete sich ein Angriff auf den internationalen Flughafen von Kabul durch zwei Raketen, dabei wurde aber niemand verletzt (BBC News, 12.05.2014). Am 2. Juli wurden bei einem Selbstmordanschlag in der Nähe der Universität acht Menschen getötet (ORF-online vom 02.07.2014) und am 17. Juli wurde der Flughafen von Kabul neuerlich angegriffen (FAZ.net vom 17.07.2014).

Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar:

Die Provinz Nangarhar liegt im Osten Afghanistans. Sie ist in 22 Distrikte aufgeteilt und hat eine Gesamtfläche von 7'616 km². Nach offiziellen Angaben zählt die Provinz rund 1'360'000 Einwohner. Der Hauptort Jalalabad ist mit schätzungsweise über 200'000 Einwohnern die fünftgrößte Stadt in Afghanistan. Die Provinz liegt an der wirtschaftlich und strategisch wichtigen Verbindungsstrasse von Kabul über den Khyber-Pass nach Peschawar in Pakistan (D-A-CH 2011).

Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtet sich seit 2012 zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 gehandelt hat. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni (Schweizerische Flüchtlingshilfe 2013).

Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 08.06.2013; vgl. Pajhwok 02.06.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangarhar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013). Im Osten des Landes wurde zwischen 16.02.2013 und 15.05.2013 eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.06.2013).

Zwischen 01.01. und 30.06.2013 wurden 49 Todesfälle und 257 Verletzte, also insgesamt 306 zivile Opfer von Anschlägen in den Provinzen Kunar, Laghman und Nangarhar im Osten des Landes registiert. Dies stellt 32 Prozent aller von Bodenkämpfen betroffenen zivilen Opfer dar, wobei dies einen Anstieg von 95% in der Region gegenüber der Vergleichsperiode aus 2012 bedeutet (UNAMA 2013). Es gab ein klares Muster von regierungsfeindlichen Elementen, die versuchten die Kontrolle in den Grenzgebieten der Provinzen Nuristans, Kunar und Nangarhar zu bekommen. In der östlichen Region nahmen die zivilen Opfer durch Auseinandersetzungen am Boden um 52 Prozent zu. Von den Vorfällen zwischen 16.08.2013 und 15.11.2013 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 06.12.2013). Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 04.01.2014).

In vielen Bezirken der Provinz Nangarhar ist die Sicherheitslage derzeit prekär, sodass die Bevölkerung dieser Regionen, aber auch der Stadt Jalalabad sich ständig beschwert, dass der Staat nicht im Stande ist für die Sicherheit zu sorgen. Die Stadt Jalalabad gehört zwar zu einer der sichereren Städte Afghanistans, aber sie ist im Gegensatz zu Kabul eine kleine Stadt, sodass das gesellschaftliche Leben und die Arbeitsaktivitäten zwischen den umliegenden Gegenden und Jalalabad eng verwoben sind. Es ist oft nicht möglich, in Jalalabad zu wohnen und zu arbeiten, sodass die Stadt beispielsweise für Arbeitsweg und Familienbesuche verlassen werden muss. Auch in Jalalabad finden Bombenanschläge statt, die die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft ziehen. Erst am 12.05.2014 passierte ein Bombenanschlag auf patroullierende Polizisten in Jalalabad. Bei solchen Anschlägen gibt es regelmäßig auch zivile Opfer, die aber selten genannt werden (Gutachten eines Ländersachverständigen im Verfahren W104 1436704 vor dem Bundesverwaltungsgericht).

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben zur Herkunftsregion ergeben sich aus seiner detaillierten Ortskenntnis und seinen dementsprechenden Sprachkenntnissen (Paschtu und Dari). Dies hat die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ergeben. Hingegen sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Tod seines Vaters und der sich daraus ergebenden Verfolgungssituation durch die Taliban für das erkennende Gericht nicht glaubhaft. Dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer hat wohl zu Beginn der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er sich schwer konzentrieren könne, sich müde und krank fühle. Er hat daher das Gericht gebeten, die Fragen mögen wiederholt werden, wenn die Antwort nicht klar ist. Das ist erfolgt, Widersprüche wurden dem Beschwerdeführer vorgehalten und eine gemeinsame Aufklärung versucht. Die Unklarheiten, die sich bereits im behördlichen Verfahren um den Zeitpunkt des Todes des Vaters und den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers als er davon erfahren hat, ergeben hatten, haben sich jedoch in der mündlichen Gerichtsverhandlung fortgesetzt und konnten nicht geklärt werden. So erklärte der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren, er habe immer in seinem Heimatort gelebt, sei dann nach Kabul gegangen, wo er erfahren habe, dass sein Vater gestorben sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, viele Jahre lang immer (nur) im Sommer in Kabul, im Winter wegen großer Hitze jedoch in Pakistan gelebt und gearbeitet zu haben. Vom Tod seines Vaters will er aber in Kabul erfahren haben, und hat dies in der mündlichen Verhandlung mit "Ende Sommer" verortet. Auf Vorhalt, dass er den Tod vorher und auch bei der Behörde mit "11 Monate vor meiner damaligen Verhandlung" verortet habe und dies im Dezember/Jänner gewesen sein müsse, antwortete er nur, er sei auch in Kabul gewesen, wenn es kalt geworden ist und habe dort sogar den ersten Schnee erlebt. Selbst wenn jemand, wie der Beschwerdeführer von sich behauptet, ein ungebildeter Mensch ist, der sich mit Datumsangaben schwer tut, so müsste er sich doch daran erinnern können, ob das einschneidenste Erlebnis seines Lebens - oder zumindest eines der bedeutendsten - im heißen Sommer oder im kalten Winter stattgefunden hat; dies umso mehr, als nach eigenen Angaben der Wechsel von Sommer und Winter sein Leben in Form des regelmäßigen Wechsels von Wohn- und Arbeitsstätte entscheidend beeinflusst haben muss.

Auch die Schilderung der Umstände des Todes des Vaters bleibt bruchstückhaft und ohne lebendigen Gehalt. Zwar hat er Dokumente vorgelegt, die den Tod des Vaters und die Umstände der Gefährdung des Beschwerdeführers belegen sollen (Bitte um Schutz an den Bürgermeister, Bestätigungen, dass der Vater beim Geheimdienst gearbeitet hat), doch ist amtsbekannt, dass derartige Dokumente in Afghanistan sehr leicht gefälscht oder echte Dokumente unwahren Inhalts sehr leicht beschafft werden können. Die Wahrheit der darin bezeugten Tatsachen kann daher anhand dieser Dokumente daher nicht überprüft werden.

Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Dem Gutachten des Ländersachverständigen hat der Beschwerdeführer sogar ausdrücklich zugestimmt.

Der Sachverständige, der die im Verfahren zur Situation in der Nangarhar verfasst hat, ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen, er hat in Kabul das Gymnasium absolviert, in Wien Politikwissenschaft studiert und war in den neunziger Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt. Er hat Werke über die politische Lage in Afghanistan verfasst und verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort selbst - auch für den unabhängigen Bundesasylsenat und für den Asylgerichtshof - immer wieder. Darüber hinaus hat er an der Universität Wien Lehrveranstaltungen abgehalten, die sich mit Afghanistan beschäftigen. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Afghanistan erstattet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Im vorliegenden Fall sind das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F., und das BFA-VerfahrensG, BGBl. I Nr. 87/2012, i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt A I.):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279, m.w.N.).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, m.w.H.). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den in das Verfahren eingebrachten oder sonstigen aktuellen Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 15.02.2013, S. 187 ff und 206 ff; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.03.2013, S. 9 f).

Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) hat sich ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich aus der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

Wie bereits angeführt, ist der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund wegen Tod seines Vaters, der beim Geheimdienst gearbeitet habe, und anschließender eigene Verfolgung durch die Taliban, nicht glaubhaft. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machte, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

3.3. Zuerkennung subsidiären Schutzes (Spruchpunkte A II. - IV.):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Asylrecht2, Rz 196, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Zu einem vergleichbaren Fall Afghanistan betreffend hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.03.2013, Zl. U 1647/12-14, folgendes ausgeführt:

"2.1. Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs.1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (vgl. § 11 Abs. 2 AsylG 2005, z.B. VfGH 11.10.2012, U677/12).

2.2. Soweit der Asylgerichtshof im vorliegenden Fall erkennbar davon ausgeht, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 EMRK in seiner Heimatprovinz nicht auszuschließen ist und er daher untersucht hat, ob der Beschwerdeführer über ein ausreichendes soziales Netz in Kabul verfügt, wird sich der Asylgerichtshof im fortgesetzten Verfahren - anders als dies bislang der Begründung der angefochtenen Entscheidung entnommen werden kann - in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, wonach dieser in Kabul mit der Unterstützung durch Verwandte aus den von ihm näher dargelegten Gründen nicht rechnen könne. Erst auf der Grundlage einer solchen Beweiswürdigung werden sodann die im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylG 2005 erforderlichen Feststellungen zu treffen sein."

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.02.1999, 95/21/1097; 12.04.1999, 95/21/1074; 12.04.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 080.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 EMRK verstoßen (vgl. VwGH 23.09.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan oben unter Pkt. 1.2. Daraus geht hervor, dass Teile der Zivilbevölkerung im ganzen Land erheblicher Gefahr ausgesetzt sind, bei Anschlägen umzukommen, verschleppt zu werden, bei tatsächlichen oder vermeintlichen Vergehen kein ordentliches Gerichtsverfahren zu erhalten oder ihren Lebensunterhalt nicht menschenwürdig bestreiten zu können. Nangarhar, die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, zeichnet sich durch hohe Präsenz regierungsfeindlicher Kräfte und eine hohe Frequenz von Zwischenfällen aus, von denen die Zivilbevölkerung betroffen sein kann. Es ist nach den Länderberichten auch nicht auszuschließen, ja vielmehr wahrscheinlich, als einfacher Bürger dem bis in die Sphäre willkürlicher Gewalt reichenden Druck und Gegendruck verschiedener Gruppen einschließlich der Regierung zu unterliegen. Es scheint dem erkennenden Gericht nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr der erheblichen Gefahr ausgesetzt wäre, in Kämpfe verwickelt zu werden oder in die Hände gewaltbereiter Gruppen zu geraten.

Zwar ist die Sicherheitslage in der Hauptstadt Kabul besser als in Nangarhar. Allein die Sicherheitslage würde daher nicht bewirken, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gegen Art. 3 EMRK verstieße. Die insgesamt schwierige Versorgungslage in ganz Afghanistan und das Fehlen eines verwandtschaftlichen Netzes für den Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz würde aber - nach den Länderfeststellungen und nach der Bewertung dieses Faktors in der angeführten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - dazu führen, dass der Rückkehrer dort nicht Fuß fassen und seinen Lebensunterhalt in menschenwürdiger Weise bestreiten könnte. Der Beschwerdeführer ist zwar gesund und erwerbsfähig, er hat nach eigenen glaubhaften Angaben auch regelmäßig in Kabul gearbeitet, er verfügt aber laut seinem eigenen Vorbringen über kein verwandtschaftliches Netz in Kabul oder anderen, sicheren, Städten.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer Neuansiedlung in Kabul in eine hoffnungslose Lage kommt.

Diese Umstände lassen eine Abschiebung als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erscheinen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der Höchstgerichte ab (vgl. die unter 3.2 und 3.3 angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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