BVwG L511 2005794-1

L511 2005794-1Tribunal Administrativo Federal11 de set. de 2014

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Regest

Beitragszuschlag, Beschwerdefrist, Frist, Fristbeginn,<br/>Fristversäumung, Meldefehler, Meldepflicht, Meldeverstoß,<br/>Pflichtversicherung, verspätete Meldung, Verspätung, Zustellung

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BVwG L511 2005794-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L511.2005794.1.00

Spruch

L511 2005794-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 12.06.2013, DG-Kontonummer: XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang:

Verfahren vor der Gebietskrankenkassen

Mit Bescheid vom 12.06.2013, Beitragskontonummer XXXX, schrieb die Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden GKK) der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 1.300,00 vor, weil anlässlich einer Überprüfung durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG am 12.04.2013 festgestellt worden sei, dass sie hinsichtlich der Beschäftigung des XXXX, XXXX gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am 14.06.2013, der Beginn der Abholfrist war der 17.06.2013.

Mit E-mail vom 20.08.2013 wurde gegen oben bezeichneten Bescheid der GKK Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Die Beschwerde wurde vom Sohn des Beschwerdeführers übermittelt. Im Begleitschreiben zur Beschwerde wird ausgeführt, dass diese verspätet sei, da er [der Sohn] sich im Urlaub befunden habe und sein Vater [der Beschwerdeführer] alleine in der Firma sehr beschäftigt gewesen sei.

Auf Anfrage der GKK teilte die Österreichische Post AG mit, dass der Bescheid am 20.06.2013 vom Empfänger behoben wurde.

Die GKK übermittelte dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit Vorlagebericht vom 09.09.2013 den Verwaltungsakt samt Einspruch.

Im Vorlagebericht wird unter anderem ausgeführt, dass der Einspruch vom 20.08.2013 ausgehend von der Zustellung des Bescheides am 17.06.2013 verspätet erscheint.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses oben bezeichneten zum 31.12.2013 beim Landeshauptmann von Oberösterreich anhängig gewesenen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über.

Das Verfahren wurde der hg. GA L511 mit Wirksamkeit vom 20.03.2014 zugeteilt (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 1).

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte mit Schreiben vom 08.04.2014 die Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse um Mitteilung, in welcher Form die im Akt befindliche Urschrift des Bescheides im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG genehmigt wurde sowie diese Genehmigung vorzulegen (OZ 2).

Mit Schreiben vom 23.04.2014, teilte die GKK mit, dass das handsignierte Original der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden sei (OZ 3).

Das Bundesverwaltungsgericht verständigte die Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 04.06.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach die Beschwerde aufgrund des vorliegenden E-Mail-Sendedatums als verspätet erscheint und gewährte eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens (OZ 4).

Das Schreiben wurde am 06.06.2014 hinterlegt, der Beginn der Abholfrist war der 07.06.2014 (OZ 4).

Weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde übermittelten bis dato eine Stellungnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß §410 Abs.1 Z1 bis Z9 hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Abmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist (Z1), er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet (Z2), er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt (Z3), er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht (Z4), er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt (Z5), er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruches ganz oder teilweise ablehnt (Z6), der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt (Z7), er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet (Z8), oder er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt (Z9).

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) werden mit 01.01.2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Partei (OZ 1) ergibt, wurde der Bescheid der GKK vom 12.06.2013 am 14.06.2013, mit Beginn der Abholfrist 17.06.2013 beim Postamt 4018 hinterlegt (OZ 1, Rückschein).

Gemäß § 412 Abs. 1 ASVG in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung BGBl Nr. 411/1996 konnten Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hatte den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch war beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hatte, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch galt als beim Versicherungsträger eingebracht und war an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

Eine nach Monaten bestimmte Frist endet um Mitternacht (24.00 Uhr) jenes Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis; 20.09.1990, 90/07/0119 mwN).

Die zum damaligen Zeitpunkt für das Verfahren geltende in § 412 Abs. 1 ASVG idF BGBl Nr. 411/1996 vorgesehene einmonatige Beschwerdefrist begann somit am 17.06.2013 und endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am Mittwoch 17.07.2013, 24:00.

Die erst am Dienstag dem 20.08.2013, 07:52 Uhr, per E-mail eingebrachte Beschwerde wurde demnach verspätet erhoben, was der beschwerdeführenden Partei der VwGH-Judikatur entsprechend (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) auch vorgehalten wurde (OZ 4).

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die Verspätung im Begleitschreiben zur Beschwerde auch eingestanden wird. Der diesbezüglichen Begründung, der Sohn des Beschwerdeführers sei ortsabwesend gewesen, kommt rechtlich, auch wenn er sich um die Angelegenheiten seines Vaters kümmert, keine Bedeutung zu, zumal der Beschwerdeführer als Bescheidadressat nicht ortsabwesend war.

Zusammenfassend stellt sich die am 17.06.2013 erfolgte Zustellung als rechtswirksam dar und die einmonatige Frist zur Erhebung eines Einspruches endete am Mittwoch 17.07.2013, 24.00. Der am 20.08.2013 erhobene Einspruch erweist sich somit als verspätet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.2.2. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen gemäß § 32 Abs. 2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Judikatur und weicht von dieser nicht ab.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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