I406 1216498-6•BVwG I406 1216498-6
I406 1216498-6Tribunal Administrativo Federal11 de set. de 2014
Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung, Übergangsbestimmungen
I406 1216498-6/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael HASENÖHRL, Schottenbastei 6/6, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, Zl. 06 06.017-BAW, beschlossen:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 30. März 2000 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag - unter Angabe einer falschen Identität bzw. des falschen Herkunftsstaats Sierra Leone - einen Asylantrag.
Begründend gab er an, dass sein Vater im Herkunftsstaat einen Zwischenhandel mit Diamanten betrieben habe, wobei er zwischen den - die Diamanten besitzenden - Rebellen und den Käufern vermittelt habe. Eines Tages sei das Elternhaus des Beschwerdeführers von Soldaten niedergebrannt worden, woraufhin der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. März 2000 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I 76 idF BGBl. I 41/1999, als offensichtlich unbegründet abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt.
Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Bescheid vom 27. September 2000 gemäß § 32 Abs. 1 AsylG als verspätet zurück.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. März 2001 als unbegründet ab.
Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zuvor gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21. April 2000 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
Die dagegen erhobene Berufung vom 21. Dezember 2000 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Februar 2001 abgewiesen.
Am 8. Juni 2006 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21. Juni 2006 führte der Beschwerdeführer zunächst u.a. an, dass er im Rahmen seiner ersten Antragstellung eine falsche Identität bzw. einen falschen Herkunftsstaat angegeben habe; er lebe nunmehr seit ca. sechs Jahren in Österreich und habe Vertrauen in die hiesigen Behörden gefasst. Zu seinen Fluchtgründen gab er nunmehr an, dass er in Nigeria an der Universität studiert und dort der XXXX angehört habe, welche an blutigen Ritualen und am Missbrauch von Frauen beteiligt sei. Mit der Zeit habe der Beschwerdeführer zum christlichen Glauben gefunden und sich von der XXXX abgewandt, woraufhin er von deren Mitgliedern bedroht worden sei.
Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. Juni 2006 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I 100, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 25. Juli 2006 ab.
In Folge der gegen den letztgenannten Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hob dieser den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 11. November 2010 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Die belangte Behörde habe übersehen, dass nach dem Zeitpunkt der Erlassung des Vergleichsbescheides vom 31. März 2000 eine relevante Änderung zur zuvor geltenden Rechtslage eingetreten sei, weil der Antrag des Beschwerdeführers nach § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nunmehr nicht mehr nur auf die Zuerkennung von Asyl gerichtet sei, sondern ex lege auch - im Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten - als eigenständiger Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gelte.
Daraufhin behob der Asylgerichtshof mit Entscheidung vom 3. Juni 2011 den bei ihm bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juni 2006 und verwies die Angelegenheit gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 19. August 2011 den Antrag auf internationalen Schutz vom 8. Juni 2006 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ab, wies den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
In Folge der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde behob der Asylgerichtshof diesen mit Entscheidung vom 27. September 2011 und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
Nach ergänzendem Ermittlungsverfahren wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 28. November 2011 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 ab, wies den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Die gegen den letztgenannten Bescheid erhobene Beschwerde, in der u. a. der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, wies der Asylgerichtshof ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Entscheidung vom 15. März 2013 in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I 87/2012 ab, erkannte dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. nicht zu und wies den Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
Begründend führt der Asylgerichtshof zunächst an, dass er sich der Beurteilung des Bundesasylamtes hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer dargelegten Fluchtvorbringens anschließe, zumal sich in diesem eine Vielzahl von Widersprüchen und Ungereimtheiten finde. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer lediglich Verfolgung durch Privatpersonen geltend gemacht, wobei die nigerianischen Behörden den Länderfeststellungen zufolge nicht generell schutzunwillig bzw. schutzunfähig seien. Schließlich stehe dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen könne - im Hinblick auf Spruchpunkt II. - nicht davon ausgegangen werden, dass in Nigeria derzeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Situation vorherrsche.
Zur mit Spruchpunkt III. erfolgten Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet hält der Asylgerichtshof Folgendes fest:
"Der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 AsylG 2005 erfüllt sind. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner ersten Asylantragstellung im Jahr 2000 im österreichischen Bundesgebiet. Dem Genannten ist zwar zu Gute zu halten, dass ihm von diversen Bekannten anhand von Empfehlungsschreiben ein positiver Charakter zugestanden wird und er immer wieder Teilzeitbeschäftigungen nachgegangen ist. Offenkundig ist sein ehemaliger Arbeitgeber zudem gewillt, ihn neuerlich als Küchengehilfe einzustellen. Alleine diese Umstände reichen jedoch nicht aus, um von einem Überwiegen seiner privaten Interessen auszugehen. Dabei darf im Zusammenhang mit seinem 13-Jahre-währenden Aufenthalt nicht übersehen werden, dass sein erster Asylantrag bereits am 14.04.2000 rechtskräftig negativ entschieden wurde und der Beschwerdeführer sich von diesem Zeitpunkt fortan bis zu seiner zweiten Antragstellung im Juni 2006 illegal in Österreich aufgehalten hat. Weiters ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer durch die Angabe verschiedener Identitäten versucht hat, die Asylbehörden zu täuschen und er sich von Beginn seines Asylverfahrens an seiner falschen Angaben bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer war letztlich nur aufgrund von ungerechtfertigten Asylantragsstellungen zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt. Es ist jedenfalls unbestritten, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in Nigeria verbracht hat und auch nach wie vor über Angehörige in Nigeria verfügt. Dem gegenüber verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen beziehungsweise verwandtschaftsähnlichen Beziehungen zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden, welche eine von Art. 8 EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würden, zumal auch seine angebliche ungarische Freundin in Budapest leben soll. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügen würde, hat der Genannte nicht einmal ansatzweise behauptet. Zu betonen ist weiters, dass der Beschwerdeführer während seines jahrelangen Aufenthaltes in Österreich nach eigenen Angaben keinen Deutschkurs positiv abgeschlossen und demgemäß nur rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat. Soweit der Genannte seiner nunmehrigen Beschwerde erstmals im Verfahren eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs beilegt, so ändert dieser Umstand nichts daran, dass er während der letzten dreizehn Jahre keinerlei dahingehenden Integrationsbemühungen gesetzt hat. Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits einmal von einem österreichischen Strafgericht unter anderem wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer Zusatzstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass jene Verurteilung bereits zu Beginn seines Aufenthaltes verhängt wurde und er sich seit Verbüßen dieser Haftstrafe wohl verhalten hat. Dennoch ist in einer Gesamtbetrachtung und im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe seine Ausweisung im öffentlichen Interesse zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. In Summe überwiegen eindeutig die öffentlichen Interessen auch im Hinblick auf das gegen ihn erlassene und nach wie vor gültige Aufenthaltsverbot an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen."
In der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Verbot der Folter gemäß Art. 3 EMRK, auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK, auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK sowie auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. 390/1973 geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt.
Die Beschwerde führt im Hinblick auf die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet u.a. Folgendes aus:
"Ich lebe seit 30.3.2000 in Österreich, gehe hier einer Arbeit in der Gastronomie nach und war auch einige Jahre hier verheiratet. In Nigeria habe ich eine Ausbildung in Rechtswissenschaften erhalten und könnte in den Handelsbeziehungen zwischen Österreich und Nigeria, die etwa bei Vorarlberger Textilfabrikanten jahrzehntelange Tradition haben, meinen Beitrag leisten. Neben fließendem Englisch spreche ich auch passables Deutsch, kann mit dem Computer umgehen und bin erfahren in Logistik und Planung. Ich bin gesund, arbeitsfähig und integrationswillig.
[...]
Das Bundesasylamt hat sich außerdem in keinem Stadium des Verfahrens mit meinem Privat- und Familienleben konkret auseinandergesetzt. Es ist unrichtig, dass ich keine Sachverhalte vorgebracht hätte, die auf eine erfolgte Integration schließen lassen bzw. gegen meine Ausweisung stehen. Ich habe vorgebracht, dass ich [mich] seit meiner Verurteilung vor zwölf Jahren [...] geändert habe und mich in die österreichische Gesellschaft gut integrierte, Deutsch erlernte, in Österreich nach meinen Möglichkeiten immer auf der Suche nach einer Beschäftigung war und zeitweise auch arbeitete, viele österreichische Freunde und zu Nigeria überhaupt keinen Bezug mehr habe.
Das Bundesasylamt hätte feststellen müssen, dass aufgrund der Integration meine Interessen als Person an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einem geregelten Fremdenwesen überwiegen und aufgrund meines Wohlverhaltens in den letzten zehn Jahren eine Gefährdung öffentlicher Interessen nicht mehr vorliegt, weshalb die Ausweisung als auf Dauer unzulässig auszusprechen ist.
[...]
Mein Privatleben hier in Österreich ist sehr wohl schützenswert. Ich lebe bereits seit über einem Jahrzehnt hier, arbeite und trage etwas bei. Meine Freunde sind überwiegend hier. Ich schätze Österreich und bin ebenso integrationsfähig wie willig. In all den Jahren habe ich mich friedlich verhalten. Zeitweilige Verstöße in den ersten Jahren waren durch das weitgehende Erwerbsverbot für Menschen wie mich bedingt, ich musste ja trotzdem von etwas Leben, bereue es aber, mich damals zeitweilig zu Verstößen verleiten haben zu lassen. Das ist lange vorbei. Ich habe nunmehr meine Integrationsbemühungen verstärkt und einen neuen Deutschkurs begonnen. Mir liegen auch eine Einstellungszusage [...] und Empfehlungsschreiben von verschiedenen Seiten vor, die ich vorgelegt habe.
[...]
Aufgrund meines langjährigen Wohlverhaltens und meiner laufenden konstruktiven Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben in Österreich überwiegen bei weitem die öffentlichen Interessen an meinem Verbleib in Österreich. Ich bemühe mich seit langem um den aktiven Spracherwerb. Die öffentliche Ordnung ist durch mein Bleiben in keiner Weise gefährdet."
Mit Erkenntnis vom 11.06.2014 zu U823/2013-10 entschied der Verfassungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit die Beschwerde gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet abgewiesen wurde, in dem verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973) und in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art. 47 Abs. 2 GRC verletzt worden ist und wurde diese angefochtene Entscheidung insoweit aufgehoben.
Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unter I. ausgeführten Verfahrensgang.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich seit mehr als 14 Jahren in Österreich aufhält. Die lange Verfahrensdauer ergibt sich - neben der allgemeinen Komplexität des Falles - einerseits aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den ursprünglichen Antrag auf internationalen Schutz vom 30.03.2000 unter Angabe eine unrichtigen Identität und Staatsangehörigkeit beantragte bzw. diese erst mit Schriftsatz vom 31.05.2006 richtig stellte in weiterer Folge am 08.06.2006 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die zum Teil lange Verfahrensdauer vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts gründet nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer hat seine soziale durch die integrative Verfestigung zuletzt in seiner Beschwerde vom 14.12.2011 durch den Nachweis der nachstehenden Dokumente belegt:
Aufnahmeblatt, Zahlungsvereinbarung und Rechnung des Bildungsinstituts Germanica vom jeweils 07.12.2011
die Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes vom 12.12.2011
vier Empfehlungsschreiben vom jeweils aus Dezember 2011 stammend
Die Eintragung des Strafregisters weisen über den Beschwerdeführer folgende Eintragungen auf:
LG XXXX § 28 Abs. 2 3 u 4/3 28/1 SMG, Freiheitsstrafe 3 Jahre, Vollzugsdatum 04.02.2004
LG XXXX § 288/1 StGB Freiheitsstrafe 3 Monate Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX, Vollzugsdatum 04.05.2004
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seiner familiären und wirtschaftlichen Situation stützen sich insbesondere auf die von ihm getätigten diesbezüglichen Angaben.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgaben-ordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinn-gemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet wie folgt:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte I. und II. abgelehnt hat, sind diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen.
Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I und II die abweisende Entscheidung des Bundesasylamtes in Rechtskraft er-wachsen ist, liegt im Ergebnis eine dem § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, war nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser bereits seit Ende März 2000, also mehr als 14 Jahren (!) in Österreich lebt.
Hinsichtlich der Eintragungen im Strafregisterauszug des Beschwerdeführers verkennt das Gericht nicht die Tatsache, dass diese Eintragungen aus dem Jahr 2001 resultieren und ist der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht oder dass der Beschwerdeführer Österreich auch keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen aufweist, sind aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich.
Dokumente, die eine Integrationsverfestigung zu Österreich bescheinigen würden, wurden vom Beschwerdeführer letztmalig mit 14.12.2011 vorgelegt. Seither sind rund drei Jahre vergangen, die der Beschwerdeführer durchaus zu einer weiteren sozialen Verfestigung mit Österreich nutzen konnte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben und war das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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