BVwG I401 1426019-1

I401 1426019-1Tribunal Administrativo Federal11 de set. de 2014

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Regest

Gesamtbetrachtung, Integration, Privatleben, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig

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BVwG I401 1426019-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I401.1426019.1.00

Spruch

I408 1426017-1/22E

I408 1426019-1/13E

I408 1426020-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, (BF1), XXXX, (BF2) und XXXX (BF3), alle StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2012, Zlen. 11 09.040-BAE (BF1), 11 09.041-BAE (BF2) und 11.09.042-BAE (BF3) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung in diesem Verfahren auf Dauer u n z u l ä s s i g ist.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Familie XXXX (im Folgenden: BF1, BF2 und BF3 sowie der zwischenzeitlich verstorbene XXXX) stellte am 17.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Nach Ihrem Vorbringen verließ die Familie am 13.08.2011 Ägypten mit einem Touristenvisum und flog nach Wien. Als Fluchtgrund gaben sie an, sie hätten Ägypten verlassen, weil sie dort als Kopten Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren. So sei 2005 auf das Geschäft der BF1 ein Brandanschlag verübt worden. Der Täter, ein radikaler Moslem, sei dafür zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteil worden. Nach seiner Enthaftung habe er Anfang November neuerlich begonnen, die BF1 zu bedrohen. Dieser Mann habe ihr gegenüber angekündigt, sie und ihre Kinder zu entführen und zu töten. Sie habe mit ihrem Mann zwar die Polizei aufgesucht, diese haben sie aber an den Geheimdienst bzw. an den Staatssicherheitsdienst verwiesen. Aus Angst, dort (als Kopten) nicht mehr heil herauszukommen, haben sie die Angelegenheit nicht weiter verfolgt und sind nicht hingegangen. Als Kopten seien sie nach Kirchenbesuchen immer wieder bespuckt und beschimpft worden und auch die Kinder haben es in der Schule nicht leicht gehabt.

3. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 26.03.2012, zugestellt am 28.03.2012, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet verfügt.

4. Mit den fristgerecht eingebrachten Beschwerden am 10.04.2012 wurden die Bescheide in allen Punkten bekämpft.

5. Bereits am XXXX verstarb der Ehemann und Vater der Familie.

6. Die Integrationsbemühungen sowie die persönliche Situation der Familie, die seit 22.08.2011 in XXXX in der Grundversorgung lebt, werden durch zahlreiche Eingaben und Urkundenvorlagen bescheinigt, die am 23.10.2012, 15.03.2013, 08.05.2013, 11.09.2013, 06.12.2013, 18.01.2014, 23.01.2014, 05.02.2014, 07.02.2014, 11.03.2014, 30.07.2014 und 28.08.2014 eingelangt sind.

7. In der am 30.07.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung, die geprägt durch die psychischen Belastung der BF1 im Hinblick auf das laufende Asylverfahren und den anstehenden Todestages ihres Mannes war, wurde der persönlichen Situation der Familie breiter Raum eingeräumt.

8. Mit Stellungnahme vom 28.08.2014 zog die Familie Ihre Beschwerde zu den Spruchpunkten I und II zurück und legte die positiven Schulzeugnisse des vergangenen Schuljahres der BF2 und BF3 vor

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Familienverfahren. Bei BF2 und BF3 handelt es sich um zwei minderjährige Kinder für die die alleinstehende Mutter sorgepflichtig ist.

Die Familie reiste am 13.08.2011 mit einem Touristenvisum ausgestattet in Österreich ein und stellte am 17.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Familie bekennt sich zum koptischen Glauben, praktiziert diesen auch und hat in der koptischen Gemeinde einen starken Rückhalt.

Der Vater verstarb am XXXX.

Trotz dieses Verlustes und der damit verbundenen psychischen Belastungen für die Witwe und den beiden Kindern, setzte die Familie ihre Integrationsbemühungen fort.

Für die Mutter (BF1) ist die derzeitige Situation äußerst belastend. Sowohl die koptische Gemeinde, in der sie sehr viel Unterstützung findet, als auch das Grab ihres verstorbenen Ehemannes befinden sich in Wien. Sie trägt alleine die Verantwortung für ihre beiden Kinder. Auch wenn sie und ihrer Familie künftig bestrebt sind werden, sich im Großraum von Wien niederzulassen, weil sich dort das Grab befindet und die koptische Gemeinde ihren Sitz hat, engagiert sie sich Vorort bei der Caritas und betreut auf freiwilliger Basis Personen im Altersheim. Sie nützt diese Kontakte zum Erlernen der deutschen Sprache und besucht seit 2013 die für Asylwerber angebotenen Deutschkurse. Sie leidet unter posttraumatischen Belastungsstörungen und steht in ärztlicher Behandlung. Die in diesem Zusammenhang angebotenen Therapien nimmt sie aufgrund ihrer derzeitigen Lage nicht immer regelmäßig war. Dieser starke psychische Druck, der derzeit auf BF1 lastet, zeigte sich auch in der mündlichen Verhandlung, die sie nur schwer und unter großer persönlicher Beherrschung zu Ende bringen konnte.

Der Sohn (BF2) besucht die XXXX und hat die 4. Klasse erfolgreich abgeschlossen. Er ist im örtlichen Fußballverein tätig und hat 2014 in der Schule auch an einem Teakwondo Unterricht teilgenommen.

Die Tochter (BF3) hat die Volksschule erfolgreich abgeschlossen und wird im nächsten Jahr ebenfalls die Neue Mittelschule besuchen. Für diese Schule hat sie bereits die Aufnahmeprüfung erfolgreich absolviert. Ihrer Freizeit verbringt sie in der Rotkreuz Jungendgruppe XXXX. Die Behandlungen wegen ihrer Hormonstörungen sind abgeschlossen und haben Erfolg gezeigt. Sie leidet aber immer noch unter dem Tod ihres Vaters und reagiert sehr sensibel, wenn sie Kontakt zu kranken Menschen hat.

Die starke Unterstützung, die der BF1 und ihrer Familie seitens der koptischen Gemeinde zukommt, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen und wurde auch durch die Anwesenheit eines Begleiters in der mündlichen Verhandlung dokumentiert.

Die BF haben sich in Österreich nichts zu schulden kommen lassen und sind strafgerichtlich unbescholten.

Aufgrund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes sind diese bereits in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und der vorgelegten Unterlagen (ärztliche Befunde, Zeugnisse, Unterstützungsschreiben, etc)

Die Identitäten, das Alter und die Staatsbürgerschaft ergeben sich aus den vorliegenden Einreisedokumenten und den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer.

Die Feststellungen zum bestehenden Privat- und Familienleben der BF ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und den im Vorfeld, in der mündlichen Verhandlung und am 28.08.2014 übermittelten Urkunden und Unterlagen. Die freiwilligen Aktivitäten der BF1 sind durch zahlreiche Schreiben dokumentiert und bezüglich ihrer depressiven Zustandes und der bestehenden posttraumatischen Belastungsstörungen liegen ärztliche Befunde und Stellnahmen vor. Beides findet auch in ihren Aussagen und ihrem Auftreten in der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung.

Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der BF1 beruht auf dem diesbezüglich vorgelegten Nachweis und der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung. Die Deutschkenntnisse der Kinder (BF2 und BF3) ergeben sich aus den vorgelegten Schulzeugnissen.

Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen, insbesondere den zahlreichen sozialen Kontakten zu Österreichern, beruhen ebenfalls auf den vorgelegten Unterlagen sowie des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung.

Die Familie bleibt bei einer Rückkehr, auch wenn ihnen Verwandte in Ägypten zur Seite stehen, weiterhin mit dem schwierigen Umfeld einer in der Minderheit befindlichen Ethnie, im gegenständlichen Fall der Kopten, konfrontiert. Diese Situation war Anlass für das Verlassen des Heimatlandes und hat sich im Wesentlichen nicht geändert. Trotz des Todes des Familienerhalters in Österreich hat sich die Familie hier nun konsolidiert, integriert und ist bestrebt, sich mit Unterstützung der koptischen Gemeinde eine Basis für die Zukunft zu schaffen. Der verstorbene Vater bleibt weiterhin Mittelpunkt und mentaler Halt der Familie. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen hat sich damit unzweideutig nach Österreich verlagert und die Familie beweist dies nachhaltig durch ihre laufenden Integrationsbemühungen. Die freiwillige Mitarbeit der Mutter bei Caritas bzw. im Altenheim und das Bemühen der Kinder in Schule und in ihrem persönlichen Umfeld erfolgreich zu sein, stellen dies eindeutig und zweifelsfrei unter Beweis.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zum Spruchteil A (Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig):

Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides richtet (Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Ägypten) und die Spruchteile I. (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchteil II. (Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz) bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Auch wenn gegenständlich nur über die Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist und daher eine (förmliche) Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes nicht in Frage kommt, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 gleichgelagerte Situation vor, zumal dem vorliegenden Verfahren ein in Rechtskraft erwachsener (und damit ein gleichsam "bestätigter") abweisender Bescheid des Bundesasylamtes in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz zugrunde liegt.

Da es sich hier um einen Übergangsfall im Sinne des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 handelt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gelten gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua., EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Die BF sind nunmehr seit 3 Jahren (seit August 2011) durchgehend in Österreich aufhältig. Sie haben sich dem Asylverfahren in diesem Zeitraum nie entzogen.

In diesem Zeitraum musste die Familie den Tod des Ehemannes und Vaters hinnehmen und verkraften. Trotzdem war die Familie bestrebt sich, wo immer es möglich war, zu integrieren. Die Kinder besuchen erfolgreich die Schule, sie engagieren sich in ihrer Freizeit in Vereinen, suchen den Kontakt mit Gleichaltrigen und nehmen die Möglichkeit an der Teilnahme von Kursen war. Die Mutter lernt deutsch, besucht Deutschkurde, kümmert sich um das Wohlergehen ihrer Kinder und ist freiwillig bei Caritas und in Altenheimen tätig. Sie sorgt dafür, dass die Kinder ihren christlichen Glauben leben und in der koptischen Gemeinde in Wien aktiv sind und versucht ihnen den Vater, auch wenn dies nur über den Besuch des Grabes möglich ist, zu erhalten. Dieses positive, von der Familie geschaffene Umfeld, dass nicht nur für die Mutter und ihren Gesundheitszustand wichtig ist, sondern auch die Basis für die Zukunft der Kindern darstellt, führt dazu, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Familie sich nach Österreich verlagert hat. Bei einer Rückkehr droht dieser fragile Zustand zu kippen. Die Unwägbarkeiten eines Neubeginnes ohne den zurückgelassenen Vater, die Gefahr, dass die Mutter und die minderjährigen Kinder den damit verbundenen psychischen Belastungen nicht gewachsen sind und das noch immer bestehende diskriminierende Umfeld, dem Kopten als Ethnie in Ägypten ausgesetzt sind, sprechen für die Schutzwürdigkeit des in Österreich aufgebauten Privatlebens.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt. Im gegenständlichen Fall ist aber aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen überwiegt das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, sodass sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung (Ausweisung) aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig erweist.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

3.3. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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